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Sachverhalt:
Die Beklagte betreibt im Internet unter www.yelp.de ein Bewertungsportal, in dem angemeldete Nutzer Unternehmen durch die Vergabe von einem bis zu fünf Sternen und einen Text bewerten können. Das Internetportal zeigt alle Nutzerbeiträge an und stuft sie ohne manuelle Kontrolle durch eine Software automatisiert und tagesaktuell entweder als "empfohlen" oder als "(momentan) nicht empfohlen" ein.
Bei Aufruf eines Unternehmens werden mit dessen Bezeichnung und Darstellung bis zu fünf Sterne angezeigt, die dem Durchschnitt der Vergabe in den "empfohlenen" Nutzerbeiträgen entsprechen (Bewertungsdurchschnitt). Unmittelbar daneben steht "[Anzahl] Beiträge". Unter der Darstellung des Unternehmens ist eine entsprechende Anzahl von Bewertungen - überschrieben mit "Empfohlene Beiträge für [Unternehmen]" - jeweils mit den vergebenen Sternen und dem Text wiedergegeben. Am Ende dieser Wiedergabe steht "[Anzahl] andere Beiträge, die momentan nicht empfohlen werden". Nach Anklicken der daneben befindlichen Schaltfläche wird folgender Text angezeigt:
"Was sind empfohlene Beiträge?
Unsere User veröffentlichen auf Yelp Millionen von Beiträgen. Aus diesem Grund benutzen wir eine automatisierte Software um die hilfreichsten Beiträge hervorzuheben. Diese Software zieht mehrere Faktoren in Betracht, wie z.B. die Qualität, die Vertrauenswürdigkeit und die bisherige Aktivität des Users auf Yelp. Dieser Vorgang ist gleich für alle Geschäftsauflistungen und hat nichts damit zu tun ob ein Unternehmen ein Anzeigenkunde bei uns ist oder nicht. Die Beiträge die nicht direkt auf der Geschäftsseite hervorgehoben und auch nicht in die Gesamtbewertung einberechnet werden sind aber unten aufgeführt. Hier mehr darüber erfahren."
Darunter befindet sich die Überschrift "[Anzahl] Beiträge für [Unternehmen] werden momentan nicht empfohlen" mit dem nachfolgenden "Hinweis: Die Beiträge unten werden nicht in der gesamten Sternchen-Bewertung für das Geschäft berücksichtigt." Danach folgt die Wiedergabe der nicht empfohlenen Beiträge.
Die Klägerin betreibt ein Fitness-Studio, zu dem das Bewertungsportal am 10. Februar 2014 aufgrund eines empfohlenen Beitrags vom 7. Februar 2014 drei Sterne und 24 ältere Beiträge mit überwiegend positiven Bewertungen als momentan nicht empfohlen anzeigte.
Nach Auffassung der Klägerin hat die Beklagte den unzutreffenden Eindruck erweckt, dass der Bewertungsdurchschnitt aller Beiträge angezeigt worden sei. Die Unterscheidung zwischen empfohlenen und momentan nicht empfohlenen Beiträgen sei willkürlich und nicht anhand nachvollziehbarer Kriterien erfolgt, wodurch ein verzerrtes und unrichtiges Gesamtbild entstehe.
Bisheriger Prozessverlauf:
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Denn der unvoreingenommene und verständige Nutzer des Bewertungsportals entnimmt der Bewertungsdarstellung zunächst, wie viele Beiträge die Grundlage für die Durchschnittsberechnung bildeten, und schließt daraus weiter, dass Grundlage für die Durchschnittsberechnung ausschließlich der "empfohlene" Beitrag ist sowie dass sich die Angabe der Anzahl nur darauf bezieht.
Die Bewertungsdarstellung der Beklagten greift auch nicht rechtswidrig in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht und in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin ein (§ 823 Abs. 1 BGB). Die rechtlich geschützten Interessen der Klägerin überwiegen nicht die schutzwürdigen Belange der Beklagten. Die Anzeige des Bewertungsdurchschnitts und der Einstufung von Nutzerbewertungen als "empfohlen" oder "nicht empfohlen" sind durch die Berufs- sowie Meinungsfreiheit geschützt; ein Gewerbetreibender muss Kritik an seinen Leistungen und die öffentliche Erörterung geäußerter Kritik grundsätzlich hinnehmen.
Urteil vom 14. Januar 2020 - VI ZR 496/18 (u.a.)
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 14.01.2020
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
Der Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main (Stadt Frankfurt) hatte als Ortspolizeibehörde wegen unerlaubten Parkens im eingeschränkten Halteverbot gegen den Betroffenen ein Verwarngeld von 15 € verhängt. Auf den Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Frankfurt am Main das Verwarngeld durch Urteil vom 19.07.2018 bestätigt. Die Feststellungen zu dem Parkverstoß beruhen auf der Angabe des in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen H.. Dieser war der Stadt Frankfurt durch „die Firma W. überlassen“ und von der Stadt als „Stadtpolizist“ bestellt worden. Die Tätigkeit übte der Zeuge in Uniform aus.
Gegen diese Verurteilung wendete sich der Betroffene vor dem OLG mit Erfolg. Das Verfahren sei einzustellen, da die zugrundeliegenden Beweise einem absoluten Beweisverwertungsverbot unterlägen, begründete das OLG seine Entscheidung. Der Einsatz „privater Dienstleister“ zur Verkehrsüberwachung des ruhenden Verkehrs sei gesetzeswidrig. Das Recht, Ordnungswidrigkeiten zu ahnden, sei ausschließlich dem Staat – hier konkret der Polizei – zugewiesen. Dieses im Rechtsstaatsprinzip verwurzelte staatliche Gewaltmonopol beziehe sich auf die gesamte Verkehrsüberwachung, d.h. sowohl den fließenden als auch den ruhenden Verkehr.
Im Einzelnen:
Diese umfassenden Rechte seien einzelvertraglich wieder beschränkt.
Das Innenministerium teilte zudem mit, dass neben der Stadt Frankfurt auch weitere Kommunen in Hessen Aufgaben bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs an Leiharbeitskräfte übertragen hätten und diese jeweils zu Hilfspolizeibeamten bestellt worden seien. Diese Leiharbeitskräfte trügen in einigen Kommunen Uniformen, aber nicht in allen.
Dieses Vorgehen erklärte das OLG nun für gesetzeswidrig: Die der Stadt Frankfurt als Polizeibehörde gesetzlich zugewiesene Verpflichtungen, den ruhenden Verkehr zu überwachen und Verstöße zu ahnden, seien hoheitliche Aufgaben. Mangels Ermächtigungsgrundlage dürften diese Aufgaben nicht durch private Dienstleister durchgeführt werden. Die Überlassung privater Mitarbeiter nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zur Durchführung hoheitlicher Aufgaben sei unzulässig. Die Bestellung privater Personen nach § 99 HSOG zu Hilfspolizeibeamten der Ortspolizeibehörden sei gesetzeswidrig.
Es gebe keine vom Parlament erlassene Ermächtigungsgrundlage, die die Stadt Frankfurt berechtigte, die Aufgabe der Überwachung des ruhenden Verkehrs auf „Dritte“ zu übertragen. Ein über die Arbeitnehmerüberlassung entliehener Mitarbeiter werde nicht „Bediensteter“ der Stadt Frankfurt und könne deshalb auch nicht durch einen hoheitlichen Bestellungsakt „Stadtpolizist“ werden. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz diene dazu, den Missbrauch von Arbeitnehmerüberlassung im privatwirtschaftlichen Bereich einzudämmen.
Ein Wirtschaftsunternehmen (und nicht der Staat) dürfe kurzfristige auftretende Tätigkeitsspitze durch die kurzfristige Hinzuziehung fremder Arbeitskräfte ausgleichen, wobei entscheidend sei, dass der entliehene Arbeitnehmer im verleihenden Unternehmen verbleibe.
Das Regierungspräsidium Darmstadt habe für die vorliegend vorgenommene Bestellung einer Privatperson zu einem „Stadtpolizisten“ auch keine Zuständigkeit.
Sie ergebe sich insbesondere nicht aus § 99 Abs. 3 Nr. 4 HSOG. § 99 HSOG erfülle vielmehr nicht die Voraussetzungen für eine Ermächtigungsnorm und könne als Landespolizeigesetz diese auch nicht erfüllen. § 99 HSOG regele lediglich die Frage einer möglichen landesspezifischen Umsetzung bei der Durchführung („Wie“), wenn dies in einer Ermächtigungsgrundlage vorgesehen wäre („Ob“). Für die Verkehrsüberwachung fehle jedoch diese Ermächtigungsgrundlage. Mit Hilfe des Polizeirechts der Länder könne eine verfassungsrechtlich verankerte und in Bundesgesetzen geregelte Kompetenz-, Regelungs- und Sanktionierungszuweisung nicht umgangen oder außer Kraft gesetzt werden.
§ 99 Abs. 3 HSOG sei nach Sinn und Zweck der Vorschrift und gemäß der gesetzgeberischen Konstruktion vor dem Hintergrund seines eng auszulegenden Ausnahmecharakters zu Art. 33 Abs. 4 GG so aufgebaut, dass die jeweilige Behörde für die ihr übertragenen (polizeilichen) Tätigkeiten jeweils eigene Bedienstete und Bedienstete der jeweils nachgeordneten Behörden als „Hilfspolizeibeamte“ bestellen könne. Die Stadt Frankfurt könne daher nach § 99 Abs. 3 HSOG für die eigene „Stadtpolizei“ „eigene Bedienstete“ bestellen. Das habe sie indes nicht getan.
Stattdessen habe sie die „Verkehrsüberwachung den privaten Dienstleister im strafbewehrten Gewand einer Polizeiuniform durchführen“ lassen. Es sei nach Außen der „täuschende(n) Schein der Rechtstaatlichkeit“ aufgebaut worden, „um den Bürgern und den Gerichten gegenüber den Eindruck polizeilicher Handlungen zu vermitteln“. Tatsächlich seien diese aber durch einen „privaten Dienstleister“ durchgeführt worden, der im Ergebnis durch Verwarngelder finanziert werde, deren zu Grunde liegende Verstöße er selbst erhebe.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 3.1.2020, Az: 2 Ss-Owi 963/18
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 20.01.2020
Die Beklagte bot auf Amazon Taschenmesser an. In dem Verkaufstext wurde keine Garantie erwähnt. In einer Zwischenüberschrift hieß es "Weitere technische Informationen“. Beim Anklicken dieses Links öffnete sich ein auf Amazon gespeichertes PDF-Dokument. Hierbei handelte es sich um ein zweiseitiges Produktinformationsblatt des Produktherstellers. Am Ende der zweiten Seite enthielt das Papier einen Hinweis auf die sogenannte "Victorinox-Garantie":
Die Beklagte argumentierte, dass die Norm gar nicht zur Anwendung komme, da sie mit keinerlei Garantien geworben habe.
Dieser Argumentation folgte das OLG Hamm nicht.
Die Informationspflicht entstünde unabhängig davon, ob mit der Garantie besonders optisch hervorgehoben geworben worden sei. Sinn und Zweck der Regelung sei es, den Verbraucher über Sinn und Zweck der Garantieerklärung ins Bild zu setzen.
Dabei genüge es, wie im vorliegenden Fall, eine bloße Verlinkung auf ein PDF-Dokument, in dem die Garantie erwähnt werde. Zwar könne der Beklagten keine Täterschaft unterstellt werden, denn die Datei stamme weder von ihr selbst noch habe sie sich den Inhalt zu eigen gemacht.
Jedoch liege ein Verstoß gegen § 312d Abs.1 S.1 BGB iVm. Art. 246a § 1 Abs.1 Nr.9 EGBGB vor. Denn diese Norm knüpfe einzig und allein an die objektive Existenz einer Garantie an. Eine spezielle visuelle Darstellung oder prominente Bewerbung sei nicht notwendig.
Anders als das LG Bochum (Urt. v. 27.11.2019 - Az.: I-15 O 122/19) ließ das OLG Hamm die Frage offen, ob ein Händler verpflichtet ist, aktiv nach dem Bestehen von (Hersteller-) Garantien für die angebotene Ware zu forschen, um seinen Kunden sodann näher über diese Garantien informieren zu können.
Es läuft das Revisionsverfahren.
Hintergrund des Verfahrens ist eine Kampagne von foodwatch e.V. und der von dem Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. getragenen Initiative "FragDenStaat". Über die Online-Plattform "Topf Secret" haben Verbraucher die Möglichkeit, die Ergebnisse von Hygienekontrollen in Restaurants, Bäckereien und anderen Lebensmittelbetrieben bei den zuständigen Aufsichtsbehörden abzufragen. Die Plattform bietet zugleich die Möglichkeit, die Berichte im Internet zu veröffentlichen.
Auf eine entsprechende Anfrage im Rahmen der Kampagne hatte der Landkreis Lüneburg entschieden, die erbetenen Kontrollberichte über einen in der Lüneburger Innenstadt ansässigen Gastronomiebetrieb an eine Verbraucherin herauszugeben.
Die Berichte enthalten Angaben zu verschiedenen Mängeln der Betriebshygiene, die Verstöße gegen das Lebensmittelrecht darstellen. Den gegen die Herausgabe von dem betroffenen Betrieb gestellten Eilantrag hat das Verwaltungsgericht Lüneburg mit Beschluss vom 6. November 2019 abgelehnt (Az. 4 B 75/19).
Mit Beschluss vom 16. Januar 2020 hat der Senat die dagegen von dem betroffenen Betrieb eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG die zuständigen Behörden verpflichte, derartige Berichte den Verbrauchern auf Anfrage unverzüglich zugänglich zu machen.
Der Gesetzgeber strebe damit eine umfängliche Information der Marktteilnehmer über Rechtsverstöße an. Mit dieser Zielsetzung sei es auch vereinbar, dass Verbraucher die Informationen im Internet veröffentlichten, um sie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Das Interesse des betroffenen Betriebes, dass den Verbrauchern Hygienemängel und andere Rechtsverstöße verborgen bleiben, sei demgegenüber weniger schutzwürdig.
Der Beschluss des Senats ist unanfechtbar.
Quelle: Pressemitteilung des OVG Lüneburg v. 20.01.2020
Gleichwohl sah das LG Bochum darin einen Wettbewerbsverstoß.
Denn § 312d Abs.1 S.1 BGB iVm. Art. 246a § 1 Abs.1 Nr.9 EGBGB knüpfe vom Wortlaut objektiv grundsätzlich nur an das Vorhandensein einer Garantie an. Nicht erforderlich sei, dass damit auch aktiv oder hervorgehoben geworben werde.
Nach Auffassung des Gerichts sei der Verkäufer einer Ware verpflichtet, aktiv nach dem Bestehen von Hersteller-Garantien für die angebotene Ware zu forschen, um seine Kunden sodann näher über diese Garantien informieren zu können. Die Informationspflicht des Verkäufers greife somit immer dann, wenn eine Hersteller-Garantie bestünde und nicht nur dann, wenn damit aktiv geworben würde.
Das Gesetz differenziere auch nicht zwischen eigenen Garantien des Verkäufers und Garantien von Dritten. Die globale Formulierung "Garantien" spreche vielmehr für eine umfassende Informationspflicht. Den Verkäufer treffe daher eine umfassende Aufklärungspflicht.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Bislang betrafen die instanzgerichtlichen Urteile zur Frage der Garantie-Werbung immer die Konstellation, dass ein Verkäufer mit einer Garantie geworben bzw. diese zumindest in seinem Verkaufstext erwähnt hatte. Das LG Bochum dreht nun diese Spirale weiter und vertritt den Standpunkt, dass ein Unternehmer immer über die Dritt-Hersteller zu informieren hat, d.h. auch in den Fällen, in denen die Garantie gar nicht im Angebot erwähnt wird.
Sollte sich diese Rechtsansicht durchsetzen, dann könnte sich kommerzielle Online-Verkäufer zukünftig nur noch zwischen Pest und Cholera entscheiden. Denn wenn der Verkäufer auch Dritt-Garantien erwähnen muss, ist er verpflichtet, auch über ihren Inhalt und Umfang zu informieren. Diese Verpflichtung werden aber die meisten betroffenen Unternehmen in der Praxis kaum erfüllen können, da eine derartige Informationsbeschaffung in der Praxis unmöglich ist.
Der Kläger ist stellvertretender Sprecher des Landesverbandes der AfD. Er befürchtet unter Berufung auf seine Parteizugehörigkeit und eine Reihe von Übergriffen mutmaßlicher Linksextremisten auf Vertreter seiner Partei ebenfalls Opfer von Bedrohungen und Übergriffen zu werden.
Mit seiner Klage verlangt er von seiner Heimatstadt Fröndenberg die Eintragung einer Auskunftssperre in deren Melderegister. Folge der Eintragung einer solchen Auskunftssperre ist, dass die Meldebehörde eine Auskunft insbesondere über die Wohnanschrift des Betroffenen, die grundsätzlich von Jedermann voraussetzungslos eingeholt werden kann, nur nach dessen vorheriger Anhörung und nur dann erteilen darf, wenn eine Gefährdung des Betroffenen ausgeschlossen ist.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen.
Die Kammer hat dazu ausgeführt, dass für die Eintragung einer Auskunftssperre nach bestehender Rechtslage strenge Vorgaben gelten, die im Falle des Klägers nicht erfüllt seien.
Da der Kläger sich zur Begründung der vom Gesetz für eine Auskunftssperre geforderten Gefährdungslage ausschließlich auf seine Parteizugehörigkeit bzw. seine Funktionärstätigkeit für die AfD berufe, könne nach aktueller Rechtsprechung eine Auskunftssperre nur verlangt werden, wenn Tatsachen festgestellt werden könnten, die die Gefahrenprognose rechtfertigten, dass jedes Parteimitglied bzw. jeder Parteifunktionär in einer vergleichbaren Gefährdungslage ist. Dies konnte das Gericht nicht feststellen.
Zwar sei aktuell eine generelle gesellschaftliche Tendenz zur Verunglimpfung und Bedrohung von politischen Verantwortungsträgern auszumachen. Jedoch belege weder das vom Kläger vorgelegte Zahlenmaterial noch die durch das Gericht ergänzend eingeholten Zahlen u.a. des Landeskriminalamtes, dass in Nordrhein-Westfalen jeder politische Funktionsträger egal welcher Parteizugehörigkeit ungeachtet seiner konkret-individuellen Umstände mit Übergriffen aus dem gegnerischen politischen Lager rechnen müsse.
Konkrete individuelle Umstände aus seinem politischen Tätigkeits- oder Lebensumfeld, die für ihn eine hinreichende Gefahrenlage begründen würden, vermochte der Kläger im Übrigen nicht darzulegen.
Es ist ständige Rechtsprechung, dass bei der Nennung des Preises sämtliche Kosten, die zwingend anfallen, im genannten Endpreis mit enthalten sein müssen. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen die PAngVO vor. Fallen bei der Anmietung eines Ferienhauses somit Entgelte für eine zwingende Endreinigung an, so müssen sie mit in den Gesamtpreis eingerechnet werden.
Das LG Göttingen hat diese Pflicht nun erweitert und ist der Ansicht, dass in bestimmten Ausnahmefällen die Kosten auch dann mit berücksichtigt werden müssen, wenn es sich um ein freiwillig buchbare Zusatzleistung handle.
Entscheidend sei nicht die objektive Sachlage, so das Gericht, sondern vielmehr, ob die Freiwilligkeit aus dem Angebot des Anbieters für den Kunden auch ersichtlich sei.
Im vorliegenden Fall sei nicht erkennbar gewesen, dass die Kosten für die Endreinigung iHv. 90,- EUR optional gewesen seien. Es fehle jeder ausdrückliche Hinweis, dass es sich bei der Säuberung um eine fakultative Leistung handle. Dem Kunden sei somit nicht bekannt, dass er die Maßnahme auch selbst hätte durchführen können.
Der Zweck der gesetzlichen Regelung bestehe jedoch gerade darin, den Preisvergleich zu erleichtern und zu verhindern, dass der Endkunde den Endpreis selbst berechnen müsse.
Dies sei durch die konkrete Ausgestaltung nicht der Fall, sodass ein Verstoß gegen die PAngVO und damit eine Wettbewerbsverletzung vorliege.
Der IDO-Verband hatte außergerichtlich wegen mehrere Wettbewerbsverletzungen abgemahnt. Es kam schließlich zur gerichtlichen Auseinandersetzung.
Im Rahmen dieser Klärung wandte das betroffene Unternehmen ein, dass der IDO-Verband seine eigenen Mitglieder verschone und nur gegen Dritte vorgehe. Dies bestritt der IDO-Verband und benannte eine Zeugin.
In der mündlichen Vernehmung stellte sich jedoch heraus, dass die Zeugin keine Unterlassungsverfahren gegen eigene Mitglieder näher benennen konnte:
Ein systematisches Aussparen eigener Mitglieder sei unzulässig. Bei Gesamtbetrachtung aller Umstände ergebe sich daraus ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Wettbewerbsverbands.
Die Klägerin veröffentlichte im Internet eine Online-Zeitung. Für bestimmte Artikel auf ihrer Webseite warb sie auch mittels Teaser bei Facebook. Thema eines Beitrages war die European Climate Declaration. Die Klägerin titelte dabei
Correctiv hatte - entgeltlich - von Facebook den Auftrag erhalten, in bestimmten Fällen einen Faktencheck der auf der Facebook-Seite veröffentlichten Inhalte vorzunehmen. Die Auswahl der zu überprüfenden Seiten erfolgte durch einen Algorithmus.
Die Beklagte überprüfte im Auftrag von Facebook den von der Klägerin verfassten Artikel und kam zu dem Schluss, dass dieser fehlerhaft sei.
Unterhalb des Teaser der Klägerin publizierte sie daher auf Facebook:
Das LG Mannheim wies den Anspruch ab.
Es könne dahinstehen, ob überhaupt eine geschäftliche Handlung und ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien bestehe. Denn in jedem Fall liege kein Wettbewerbsverstoß vor.
Ein Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 1 UWG scheide aus, weil bei der gebotenen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der legitimen Interessen von Facebook und der Beklagten an einer öffentlichen Meinungsbildung der Leser sei eine Rechtsverletzung zu verneinen.
Die angegriffenen Erklärungen seien als Meinungsäußerungen zu bewerten. Es handle sich um wertende Argumente, die im Rahmen der Debatte in dem Presseartikel ausgetauscht würden. Die Aussagen enthielten zwar einen Tatsachenkern, seien aber ganz überwiegend von wertenden Begriffen geprägt. Die von der Klägerin angestrebte Verurteilung greife in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit ein.
Es liege auch keine gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG vor. Zwar seien Rechte der Klägerin betroffen, dies sei jedoch hinzunehmen. Es sei an angemessenes Ziel, wenn Facebook und die Beklagte die Allgemeinheit aufklären wollten.
Die Klägerin erwarb Mitte Januar 2019 von der Beklagten einen Thermomix TM5. Anfang März 2019 kündigte die Beklagte das Nachfolgemodell TM6 an. Die neue Version hatte ein größeres Display und deutlich erweiterte Kochfunktionen.
Die Klägerin wollte ihren Kauf rückabwickeln, da sie, bei Kenntnis des neuen Modells, nicht mehr die alte Version erworben hätte, sondern vielmehr die 1,5 Monate abgewartet hätte, um dann das neue Produkt zu erwerben.
Die Beklagte reagierte nicht, sodass die Klägerin vor Gericht ging.
Das LG Wuppertal hat die Klage abgewiesen.
Eine Aufklärungspflicht des Verkäufers greife nur dort, wo die verschwiegene Tatsache wesentlich sei, also den Kaufentschluss maßgeblich beeinflusse. Dies sei im vorliegenden Fall zu verneinen, denn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses handelte es sich bei der Version TM5 noch um die aktuelle Version. Es handelte sich insbesondere auch nicht um ein Auslaufmodell, denn im Januar 2019 führte die Beklagte den TM5 ganz normal in ihrem Sortiment.
Eine uneingeschränkte Hinweispflicht, die auch Modelle umfasse, die noch vor dem Modellwechsel während einer Übergangszeit abverkauft würden, könne angenommen werden. Denn der Verkehr erwarte vernünftigerweise nicht, dass mit dem Tag, an dem der Hersteller seine Produktion änder oder einstelle, alle noch im Handel befindlichen Geräte der früheren Bauweise als Auslaufmodelle bezeichnet würden. Eine derart weitgehende Hinweispflicht würde die Interessen des Herstellers, die ebenfalls zu berücksichtigen seien, zu weit einschränken.
Denn der Hersteller habe ein berechtigtes Interesse daran, die aus dem aktuellen Sortiment erworbene Ware im üblichen Warenumschlags absetzen zu können, ohne bereits auf den die Absatzchancen schmälernden Umstand hinweisen zu müssen, dass alsbald ein neues Modell im Handel sein würde.
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vom 22.01.2020
Betreff:
Rechts-Newsletter 4. KW / 2020: Kanzlei Dr. Bahr
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1. BGH: Zur Zulässigkeit der Bewertungsdarstellung von Unternehmen auf einem Internet-Bewertungsportal (www.yelp.de)
2. OLG Frankfurt a.M.: Keine Überwachung von Parkverstößen durch private Dienstleister
3. OLG Hamm: Online-Händler muss auch bei bloßer Verlinkung über Inhalt und Umfang einer Garantie informieren
4. OVG Lüneburg: Anspruch von Verbrauchern auf Herausgabe von Kontrollberichten der Lebensmittelüberwachung
5. LG Bochum: Online-Händler muss über Dritt-Garantien informieren, auch wenn er mit diesen gar nicht wirbt
6. VG Gelsenkirchen: Keine melderechtliche Auskunftssperre aufgrund bloßer Parteizugehörigkeit
7. LG Göttingen: Online-Angebot für Ferienhaus muss in bestimmten Fällen auch Preis für optionale Endreinigung enthalten
8. LG Heilbronn: Wettbewerbsverband, der nicht gegen eigene Mitglieder vorgeht, handelt rechtsmissbräuchlich
9. LG Mannheim: Facebook-Faktencheck durch Correctiv nicht wettbewerbswidrig
10. LG Wuppertal: Vorwerk muss Kunden nicht über neues Thermomix-Modell vorab informieren
Die einzelnen News:
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1. BGH: Zur Zulässigkeit der Bewertungsdarstellung von Unternehmen auf einem Internet-Bewertungsportal (www.yelp.de)
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Zur Zulässigkeit der Bewertungsdarstellung von Unternehmen auf einem Internet-Bewertungsportal (www.yelp.de)
Die Klägerin nimmt wegen ihrer Bewertungsdarstellung auf einem Internetportal dessen Betreiber auf Unterlassung, Feststellung und Schadensersatz in Anspruch.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, auf ihrer Internetseite für das Fitness-Studio eine Gesamtbewertung oder eine Gesamtzahl der Bewertungen auszuweisen, in die Beiträge (Bewertungen), die von Nutzern der vorgenannten Internetseite abgegeben worden waren und welche die Beklagte als "momentan nicht empfohlen" wertet, nicht einbezogen werden. Außerdem hat das Oberlandesgericht die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz entstandenen sowie noch entstehenden Schadens festgestellt und die Beklagte zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten verurteilt.
Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat hat auf die Revision der Beklagten das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche ergeben sich nicht aus § 824 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat nicht - wie in dieser Bestimmung vorausgesetzt - unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts äußerte die Beklagte mit der angegriffenen Bewertungsdarstellung nicht, dass es sich bei dem angezeigten Bewertungsdurchschnitt um das Ergebnis der Auswertung aller für das Fitness-Studio abgegebenen Beiträge handele und dass der danebenstehende Text deren Anzahl wiedergebe.
Oberlandesgericht München – Urteil vom 13. November 2018 – 18 U 1282/16
Landgericht München I – Urteil vom 12. Februar 2016 – 25 O 24646/14
§ 823 BGB Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
§ 824 BGB Kreditgefährdung
(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.
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2. OLG Frankfurt a.M.: Keine Überwachung von Parkverstößen durch private Dienstleister
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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat in einer Grundsatzentscheidung die Überwachung des ruhenden Verkehrs durch „private Dienstleister“ für gesetzeswidrig erklärt. Die so ermittelten Beweise unterliegen einem absoluten Verwertungsverbot, entschied das OLG mit heute veröffentlichtem Beschluss.
Das OLG hatte zunächst das Innenministerium gebeten, die Rechtsstruktur des Vorgehens der Stadt Frankfurt mitzuteilen. Nach Rücksprache mit der Stadt Frankfurt erklärte das Ministerium, dass die Stadt Frankfurt für die Kontrolle des ruhenden Verkehrs Leiharbeitskräfte eines privaten Dienstleisters auf Basis einer Stundenvergütung einsetze. Die von der privaten Firma überlassenen Leiharbeitskräfte würden „unter dem Einsatz des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sowie einer physisch-räumlichen und organisatorischen Integration in die Gemeindeverwaltung“ durch „das Regierungspräsidium Darmstadt gem. § 99 Abs. 3 Nr. 4e HSOG zu Hilfspolizeibeamtin und -beamten bestellt“ (Stellungnahme der Stadt Frankfurt vom 20.05.2019). Gemäß § 99 Abs. 2 S.1 HSOG hätten Hilfspolizeibeamte im Rahmen ihrer Aufgaben die Befugnisse von Polizeivollzugsbeamten.
(vorausgehend Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.7.2018, Az: 979 OWi - 858 Js 47749/17)
Erläuterungen:
In Frankfurt wurden 2018 über 700.000 Parkverstöße geahndet mit einem Sanktionswert von über 10 Mio. €. Das OLG Frankfurt ist laut der Beschlussbegründung das erste OLG, welches sich mit der Frage der Zulässigkeit des Einsatzes „privater Dienstleister“ im Bereich der Verkehrsüberwachung des ruhenden Verkehrs befasst. Den Einsatz sog. „privater Dienstleister“ bei der Überwachung des fließenden Verkehrs hatte das OLG bereits grundsätzlich für gesetzeswidrig erklärt (Grundsatzentscheidungen v. 26.04.2017 - 2 Ss-Owi 295/17 sog. Lauterbach-Entscheidung; Beschluss vom 06.11.2019 - 2 Ss-OWi 942/19 - vgl. Presseerklärung Nr. 65/2019 vom 12.11.2019; Beschluss vom 27.11.2019 - 2 Ss-OWi 1092/19 -
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3. OLG Hamm: Online-Händler muss auch bei bloßer Verlinkung über Inhalt und Umfang einer Garantie informieren
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Ein Online-Händler, der in seinem Angebotstext nicht mit einer Garantie wirbt, muss auch dann über Inhalt und Umfang einer Garantie informieren, wenn er auf eine Bedienungsanleitung des Herstellers verlinkt, in der eine Garantie erwähnt wird (OLG Hamm, Urt. v. 26.11.2019 - Az.: I-4 U 22/19).
"Die Victorinox-Garantie erstreckt sich zeitlich unbeschränkt auf jeden Material- und Fabrikationsfehler (für Elektronik 2 Jahre). Schäden, die durch normalen Verschleiß oder durch unsachgemäßen Gebrauch entstehen, sind durch die Garantie nicht gedeckt."
Das OLG Hamm stufte dies als Wettbewerbsverstoß ein, denn es würden nicht die gesetzlichen Regelungen des § 479 BGB eingehalten, wonach der Kunden über Inhalt und Umfang der Garantie informiert werden müsse.
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4. OVG Lüneburg: Anspruch von Verbrauchern auf Herausgabe von Kontrollberichten der Lebensmittelüberwachung
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Der 2. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Eilbeschluss vom 16. Januar 2020 (Az. 2 ME 707/19) entschieden, dass der Landkreis Lüneburg Kontrollberichte der Lebensmittelüberwachung auf der Grundlage des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) an Verbraucher herausgeben darf.
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5. LG Bochum: Online-Händler muss über Dritt-Garantien informieren, auch wenn er mit diesen gar nicht wirbt
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Nach Ansicht des LG Bochum (Urt. v. 27.11.2019 - Az.: I-15 O 122/19) muss ein Online-Händler über die Garantien Dritter auch dann informieren, wenn er mit diesen Garantien gar nicht wirbt.
Der Beklagte bot bei eBay eine neue Apple Watch an, informierte aber nicht im Verkaufstext über die von Apple bereitgestellte Hersteller-Garantie. Der Beklagte warb aber auch nicht mit dieser Garantie im Rahmen seines Angebots.
Die Entscheidung des LG Bochum öffnet eine weitere Büchse der Pandora.
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6. VG Gelsenkirchen: Keine melderechtliche Auskunftssperre aufgrund bloßer Parteizugehörigkeit
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Die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat mit Urteil vom heutigen Tag entschieden, dass einem Mitglied des Vorstandes des Landesverbandes der "Alternative für Deutschland" (AfD) in Nordrhein-Westfalen kein Anspruch auf Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister seines Wohnortes zusteht.
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7. LG Göttingen: Online-Angebot für Ferienhaus muss in bestimmten Fällen auch Preis für optionale Endreinigung enthalten
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In bestimmten Fällen muss ein Online-Angebot für ein Ferienhaus den Gesamtpreis inklusive der Kosten für eine optionale Endreinigung mit angeben (LG Göttingen, Urt. v. 18.09.2019 - Az.: 7 O 4/19).
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8. LG Heilbronn: Wettbewerbsverband, der nicht gegen eigene Mitglieder vorgeht, handelt rechtsmissbräuchlich
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Ein Wettbewerbsverband (hier: IDO-Verband) handelt dann rechtsmissbräuchlich, wenn er aufgrund von Wettbewerbsverstößen zwar gegen Dritte, aber nicht gegen eigene Mitglieder vorgeht (LG Heilbronn, Urt. v. 20.12.2019 - Az.: 21 O 38/19 KfH).
"Auf konkrete Nachfrage hin zeigte sich die Zeugin indes nicht in der Lage, hierzu konkrete Beispiele zu benennen bzw. auch nur eine Anzahl entsprechender Fälle anzuführen oder auch nur zu den nach der vorgetragenen Stringenz in der Vorgehensweise notwendigen Aktenführungen Ausführungen zu machen, obwohl ihr als durch den Widerkläger universell benannte Zeugin entsprechende Fähigkeiten angesonnen seien müssten.“
Dies wertete das LG Heilbronn als rechtsmissbräuchlich.
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9. LG Mannheim: Facebook-Faktencheck durch Correctiv nicht wettbewerbswidrig
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Der im Auftrag von Facebook vorgenommene Faktencheck durch Correctiv ist nicht wettbewerbswidrig (LG Mannheim, Urt. v. 27.11.2019 - Az.: 14 O 181/19).
"500 Wissenschaftler erklären: "Es gibt keinen Klimanotfall"
Kein Klimanotfall. Die Wissenschaftler fordern daher ein "konstruktives Treffen auf höchster Ebene..."
Bei der Beklagten handelte es sich um Correctiv, eine gemeinnützige Gesellschaft. Sie betrieb ein Recherchezentrum, das journalistisch-redaktionelle Artikel auf der eigenen Internetseite und in Zusammenarbeit mit anderen Medien veröffentlichte. Sowohl Klägerin als auch Beklagte baten ihre Leser online um Spenden zur Unterstützung für ihre journalistische Tätigkeit. Ferner vertrieben beide online auch Bücher.
"CORRECTIV.ORG Fact-Check
Nein: Es sind nicht "500 Wissenschaftler"; Behauptung teils falsch"
Diese Vorschau war mit einem Artikel verlinkt, in dem die Beanstandung näher erläutert wurde. Dort hieß es auch an einer Stelle:"CORRECTIV ist spendenfinanziert
Hierin sah die Klägerin eine gezielte, wettbewerbswidrige Behinderung und ging gerichtlich gegen die Beklagte vor.
Wir recherchieren zu Missständen in der Gesellschaft, bieten Bildungsprogramme an und setzen uns für Informationsrechte und Pressefreiheit ein
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10. LG Wuppertal: Vorwerk muss Kunden nicht über neues Thermomix-Modell vorab informieren
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Ein Unternehmen (hier: Vorwerk) ist nicht verpflichtet, eine in Kürze anstehende Herausgabe eines neuen Modells seinen Kunden gegenüber anzukündigen (LG Wuppertal, Urt. v. 09.01.2020 - Az.: 9 S 179/19).
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