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Die Themen im Überblick:
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1. OLG Hamburg: Gezielte Domain-Behinderung / Haftung des Admin-C
2. OLG Hamburg: Zustellung an Limited & Wirkung der DENIC-Nennung
3. OLG Naumburg: Angebots-Aufforderungsschreiben noch kein Fax-Spam
4. LG Hamburg: Wiederholungsgefahr & Streitwert bei E-Mail-Spam
5. LG Köln: Mitstörerhaftung des Merchant für seinen Affiliate II
6. FG Köln: Steuerpflicht von Lotterie-Vermittler
7. AG Wiesbaden: Virtuelle Geldspielgeräte nicht strafbar / unterliegen nicht der GewO
8. AG Bremen: Vertragsstrafe für Spaßbieter bei eBay
9. AG Charlottenburg: Stadtpläne-Abmahnungen VIII
10. Bundesrat beschließt Spieleinsatzsteuer-Gesetz
11. Law-Podcasting.de: Click Spamming - ein rechtlich junges Phänomen
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1. OLG Hamburg: Gezielte Domain-Behinderung / Haftung des Admin-C
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Das OLG Hamburg (Urt. v. 14.04.2005 - Az.: 5 U 74/04 = http://shink.de/7vojh1) hatte über eine gezielte Domain-Behinderung durch einen Mitbewerber zu entscheiden.
Ein Wettbewerber, der Antragsgegner, hatte mehrere Domains mit dem (Teil-) Namen der Antragstellerin registriert und auf die eigene Domain weitergeleitet. Der Antragsgegner gab sogar offen zu, dass dies als "Retourkutsche" geschehe, weil er in einem anderen Rechtsstreit mit der Antragstellerin liege.
Die Hamburger Richter haben diese Art der Domain-Registrierung als gezielte Behinderung und somit als wettbewerbswidrig angesehen:
"Hierdurch wird die gezielt gegen die Antragstellerin gerichtete Unlauterkeit des Handelns der Antragsgegner zusätzlich offensichtlich. Denn beide Parteien stehen weiterhin zueinander in wettbewerblicher Konkurrenz und umwerben einen im wesentlichen identischen Personenkreis. Gerade dann, wenn - wie die Antragsgegner geltend machen - es sich bei "A(...) M(...) S(...)" (auch) um eine beschreibende Sachangabe handeln sollte, hätten sie mit diesem Verhalten potenzielle Kunden der Antragstellerin in unlauterer Weise auf sich übergeleitet. (...)
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen bedarf es keiner vertieften Erläuterung, dass das Verhalten der Antragsgegner (...) unter keinem denkbaren Gesichtspunkt als Abwehrverhalten gegen einen wettbewerbswidrigen Angriff rechtmäßig sein kann. Selbst wenn ein solcher (rechtswidriger) Angriff seitens der Antragstellerin vorgelegen haben sollte, beschränkt sich eine anzuerkennende Gegenreaktion auf die Abwehr des Angriffs selbst.
Grundvoraussetzung hierfür ist zunächst, dass die Gegenmaßnahme überhaupt geeignet ist, einem rechtswidrigen Angriff entgegen zu wirken. Schon hierfür ist nichts ersichtlich oder vorgetragen. Die Domain-Registrierung steht außerhalb jeder Beziehung der zwischen den Parteien ansonsten streitigen Sachverhalte (vertragswidriges Verhalten, Patentanmeldung usw.). Nicht gerechtfertigt sind hingegen "Retourkutschen" der vorliegenden Art, die ausschließlich den Zweck verfolgen, dem Gegner unter "Rachegesichtspunkten" im Geschäftsverkehr zu schaden."
Die Hamburger Richter entschieden darüber hinaus über die Haftung des Admin-C und weiterer an der Registrierung beteiligter Personen:
"Zu Recht haben die Parteien in zweiter Instanz die Passivlegitimation des Antragsgegners zu 2. nicht erneut thematisiert.
Auch dieser Antragsgegner ist jedenfalls als Störer ohne weiteres zur Unterlassung verpflichtet. Denn er hat sich (...) bei der Registrierung für zwei der Domains gegenüber der DENIC als "Administrativer Ansprechpartner" zur Verfügung gestellt und ist in zwei weiteren Fällen bei den *.com-Domains sogar (darüber hinaus) selbst als Anmelder ("Registrant") aufgetreten. (...)
Soweit der Antragsgegner zu 1. bei den beiden *.com-Domains selbst nicht bei der Registrierung im Außenverhältnis aufgetreten ist, ergibt sich seine Mitverantwortung schon daraus, dass ausweislich der Anlage ASt2 in beiden Fällen die Registrierung zu Gunsten der "T(...) E(...)" als "registrant-organisation" erfolgt ist. Dies ist die Geschäftsbezeichnung, unter der der Antragsgegner als Einzelkaufmann im Geschäftsverkehr auftritt."
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2. OLG Hamburg: Zustellung an Limited & Wirkung der DENIC-Nennung
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Das OLG Hamburg (Beschl. v. 06.09.2005 - Az.: 5 W 71/05 = http://shink.de/ixw4jk) hatte über die Wirksamkeit einer Zustellung einer einstweiligen Verfügung an eine englische Limited zu entscheiden.
Der Hauptsitz der Limited war in England. Für die streitgegenständliche Domain war die Limited jedoch mit einer deutschen Geschäftsadresse eingetragen. Dort ließ die Antragstellerin die Verfügung zustellen. Die Antragsgegnerin bestritt die Wirksamkeit dieser Handlung, da sie unter dieser deutschen Adresse keinen Geschäftssitz habe.
Dem sind die Hamburger Richter nicht gefolgt:
"Derjenige, der sich nach außen als Gewerbetreibender ausgibt und den Rechtsschein hervorruft, er unterhalte als solcher ein besonderes Geschäftslokal, muss dorthin gerichtete Zustellungen selbst dann gegen sich gelten lassen, wenn er unter dieser Anschrift tatsächlich kein zustellungsfähiges Geschäftslokal betreibt. (...)
Von erheblicher Bedeutung für die Frage der Zurechenbarkeit (...) ist vor allem der Umstand, dass die Antragsgegnerin (...) bei der DENIC für die Domain www.f(...).de (...) unter der Anschrift (...)straße 41 in 22xxx Hamburg als Domaininhaber registriert war und sich unter dieser Anschrift hat registrieren lassen.
Bedient sich ein Person in einem derartigen Zusammenhang ohne Einschränkungen (wie z.B. -c/o oder p.A.-) einer inländischen Anschrift, so müssen die inländischen Verkehrskreise unter Vertrauensschutzgesichtspunkten in der Regel auch davon ausgehen können, dass das Unternehmen unter dieser Anschrift für Zustellungen und sonstige Sendungen erreichbar ist."
Das OLG stellt somit entscheidend auf die Nennung der Adresse bei der DENIC ab.
"Denn es kann Domain-Anmeldern nicht leichtfertig unterstellt werden, dass hierbei offensichtlich unrichtige Scheinanschriften zu Täuschungszwecken angegeben werden. In einem solchen Fall obliegt es deshalb nicht dem Antragsteller, die Zustellungsfähigkeit der Anschrift näher zu belegen.
Vielmehr ist es an dem Zustellungsadressat seinerseits darzulegen, aus welchen Gründen trotz seiner eigenen Angaben bei der DENIC-Registrierung eine Zustellung ausnahmsweise nicht erfolgen kann. Hierzu fehlt indes jeder nachvollziehbare Sachvortrag der Antragsgegnerin zu 1.. Sie hat sich auf den nicht erläuterten und nicht hinreichend aussagekräftigen Begriff -Repräsentanz- zurückgezogen."
Die Zustellung war somit durch die Übermittlung an die deutsche Adresse wirksam.
Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, dass - soweit ersichtlich - erstmalig ein deutsches Gericht sich ausdrücklich auf die Erkenntnisse aus der Wayback-Machine (= http://shink.de/n6g97h) bezieht:
"Dies ist zwar - wie eigene gerichtliche Nachforschungen über das Internet-Archive der WaybackMachine ergeben haben - tatsächlich der Fall gewesen, so dass sich die bestreitende Darstellung der Antragsgegnerin (...) insoweit als offensichtlich unrichtig erweist."
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3. OLG Naumburg: Angebots-Aufforderungsschreiben noch kein Fax-Spam
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Das OLG Naumburg (Urt. v. 30.09.2005 - Az. 10 U 33/05) hat entschieden, dass bloße Angebots-Auffordersschreiben noch nicht als Fax-Spam zu werten sind.
Die Beklagte übersandte mehrere Fax-Schreiben an örtliche Handwerksbetriebe, in denen sie aufforderte, für ein von ihr betreutes Bauvorhaben ein Angebot für Installationsarbeiten abzugeben. Die Klägerin nahm daraufhin die Beklagte wegen unverlangt zugesandter Fax-Werbung auf Unterlassung in Anspruch.
Zu Unrecht, wie nun die Naumburger Richter entschieden:
"Die (...) Belästigung ist aber nach der Auffassung des Senats unter keinem Gesichtspunkt unzumutbar. Durch das Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit wird klargestellt, dass nicht jede geringfügige Belästigung als unlauter anzusehen ist. Auch wenn die Schwelle nicht zu hoch anzusetzen ist (...), ist doch immer eine umfassende Abwägung der Interessen der betroffenen Marktteilnehmer vorzunehmen.
Vorliegend ist in diesem Zusammenhang zunächst einmal zu berücksichtigen, dass die Verfügungsbeklagte den Dachdeckermeister nicht mit einer Vielzahl von unangeforderten Faxbriefen konfrontiert hat. Vielmehr geht es bezogen auf Dachklempnerarbeiten am Bauvorhaben R. um drei, bezogen auf die Dachdeckerarbeiten um zwei und bezogen auf das Bauvorhaben M. Klinikum um zwei gleichlautende Telefaxschreiben. Jeweils eines der Telefaxschreiben durfte die Verfügungsbeklagte dem Dachdeckermeister unaufgefordert zusenden, weil er seine Faxnummer auf der Internetseite der Homepage seiner Handwerkskammer veröffentlicht hat.
Solange sich bei einer öffentlich bekannt gegebenen Faxnummer eines Unternehmens kein Hinweis befindet, dass diese nicht zu benutzen ist, dürfen die Leser der Nummer davon ausgehen, dass der Inhaber mit der Übersendung von Faxschreiben im Rahmen seines geschäftlichen Betätigungsbereichs einverstanden ist.
Auch im Hinblick auf die weiteren zwei bzw. jeweils ein Faxschreiben kann in Ansehung der konkreten Umstände des Falles eine Unzumutbarkeit nicht angenommen werden. Die vier Faxschreiben zum Bauvorhaben R. erreichten den Dachdeckermeister nämlich außerhalb gewöhnlicher Bürozeiten (...).
Inwieweit zu dieser Zeit der Geschäftsbetrieb des Dachdeckers unangemessen beeinträchtigt worden ist, verschließt sich dem Senat. Zudem umfassten die Faxschreiben jeweils nur 1 Seite, so dass ihre Übertragung in wenigen Sekunden erfolgen konnte. Die Verfügungsbeklagte konnte nicht ohne weitere Anhaltspunkte annehmen, dass Faxübermittlungen zu den genannten Uhrzeiten den Geschäftsbetrieb des Adressaten in irgendeiner Weise beeinflussen würden.
Auch der Papier- und Tonerverbrauch hält sich unter Berücksichtigung des Umfangs der Faxschreiben von nur einer Seite in völlig zu vernachlässigenden Größenordnungen; insgesamt kann für die vier Seiten wohl von einem einstelligen Centbereich ausgegangen werden."
Und weiter:
"Allerdings sei bemerkt, dass eine Wettbewerbsbeeinträchtigung ohnehin nur zum Nachteil der Mitbewerber anzunehmen wäre. Die Telefaxschreiben richteten sich nämlich an einen sonstigen Marktteilnehmer, einen Dachdeckermeister, der als Subunternehmer eingebunden werden sollte.
Sinn und Zweck der Angebotsfrage war es doch gerade, von einer Vielzahl von Unternehmen Angebote zu erhalten. Dies schränkte den Wettbewerb zwischen diesen Unternehmen nicht ein. Allerdings käme die Beeinträchtigung des Wettbewerbs zum Nachteil der Mitbewerber, also anderer Generalunternehmer, in Betracht. Auch in diesem Zusammenhang vermag der Senat eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung jedoch nicht zu erkennen."
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4. LG Hamburg: Wiederholungsgefahr & Streitwert bei E-Mail-Spam
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In einer aktuellen Entscheidung hat das LG Hamburg (Beschl. v. 10.02.2006 - Az.: 309 T 599/05 = http://shink.de/5sb4jt) festgestellt, dass auch bei einer einmaligen E-Mail-Zusendung schon eine Wiederholungsgefahr besteht.
Da die erste Instanz dem Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht statgeben wollte, muss das LG Hamburg im Wege der Beschwerde entscheiden:
"Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist auch vom Vorliegen eines Verfügungsgrundes auszugehen, da Wiederholungsgefahr besteht. Der Auffassung des Amtsgerichts, wonach eine einmalige Zusendung der E-Mail noch keine Wiederholungsgefahr begründet, kann nicht gefolgt werden. Hat - wie hier - ein Eingriff bereits stattgefunden, begründet dies für gleichartige Verletzungshandlungen die widerlegbare Vermutung der Wiederholungsgefah. Dies gilt auch außerhalb des Wettbewerbsrecht."
Und weiter:
"Für den Nachweis der Widerlegung ist zu verlangen, dass das Verhalten des Störerer dies sichere Gewähr dafür bietet, dass weitere Eingriffe in Zukunft nicht mehr zu befürchten sind. Hieran sind strenge Anforderungen zu stellen. (...)
Die Antragsgegnerin hat eine diesen Anforderungen genügende Erklärung nicht abgegeben (...). In o.g. Schreiben hat sie lediglich mitgeteilt, die E-Mail-Adresse des Antragstellers aus ihrem Adressverzeichnis gelöscht zu haben. Dies genügt nicht, um eine Wiederholungsgefahr (...) auszuschließen."
Der Streitwert wurde auf 2.000,- EUR festgesetzt.
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5. LG Köln: Mitstörerhaftung des Merchant für seinen Affiliate II
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Das LG Köln (Beschl. v. 31.01.2006 - Az: 33 O 34/06 = http://shink.de/yavi9b) hat im Wege der einstweiligen Verfügung entschieden, dass der Merchant für eine Wettbewerbsverletzung seines Affiliate als Mitstörer haftet.
Der Merchant hatte seinen Affiliates lediglich die Benutzung bestimmter Begriffe mittels einer sog. "Positiv"-Liste erlaubt. Verstöße hiergegen waren vertraglich strafbewehrt untersagt. Dennoch verwendete nun ein Affiliate vertragswidrig bei den Google AdWords den Namen eines unmittelbaren Konkurrenten als Keyword. Die User leitete er zunächst auf eine eigene Brückseiten (Doorway-Page), danach erreichten die Nutzer dann automatisch die Webseite des Merchants.
Die Kölner Richter haben nun entschieden, dass in einer solchen AdWords-Werbung eine Wettbewerbsverletzung zu sehen ist und der Merchant hierfür auch mithaftet.
Das Gericht berücksichtigte bei seiner Bewertung eine umfassende Schutzschrift der Antragsgegnerin. Der Sachverhalt war zudem von keiner Parteien streitig gestellt worden, so dass es "lediglich" um die juristische Bewertung der Vorgänge ging.
Aus einem nach Ergehen des Beschlusses getätigten Telefonat mit dem Vorsitzenden Richter, ergeben sich - unter allem Vorbehalt - nachfolgende Wertungen:
1. Die Verwendung einer fremden Marke eines Wettbewerbers als Keyword bei Google AdWords ist eine wettbewerbswidrige Handlung.
2. Ein Affiliate ist als "Beauftragter" des Merchant iSd. § 8 Abs.2 UWG anzusehen. Der Begriff des "Beauftragten" ist weit auszulegen, da sich der Betriebsinhaber, dem die Wettbewerbshandlung zugute kommt, bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht nicht hinter von ihm abhängigen Dritten verstecken können soll.
3. Die Regelung des § 8 Abs.2 UWG ist bei Affiliates stets anwendbar und nicht widerlegbar. Selbst wenn der Merchant seinen Affiliates ausschlie0lich die Benutzung bestimmter Begriffe erlaubt und die Nutzung anderweitiger Begriffe strafbewehrt untersagt hat, tritt eine Mithaftung des Merchant ein.
Mit dieser aktuellen Entscheidung setzt das Kölner Gericht seine bisherige Rechtsprechung fort, vgl. die Kanzlei-Infos v. 02.11.2005 (= http://shink.de/p2okt3). Siehe zur gesamten Problematik den Aufsatz von RA Dr. Bahr "Haftung des Merchants für seine Affiliates - oder: Der Untergang des Affiliate-Abendlandes?" = http://shink.de/ffr23p
Sollte diese Rechtsansicht zukünftig Bestand haben, würde dies bedeuten, dass Merchants faktisch gesehen keine Möglichkeit haben, ihre Haftung im Außenverhältnis gegenüber Dritten in puncto Mithaftung für Handlungen ihrer Affiliates einzuschränken, da weder Positiv-Listen noch Vertragsstrafen die Kausalität unterbrechen sollen. Welchen wirtschaftlichen Schaden dies auf die boomende Affiliate-Branche in Deutschland haben dürfte, liegt auf der Hand.
Die Kanzlei Dr. Bahr unterhält mit Affiliate & Recht (= http://shink.de/l83eqv) ein eigenes Info-Portal zum Bereich der Affiliates, Merchants und Affiliate-Netzwerke.
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6. FG Köln: Steuerpflicht von Lotterie-Vermittler
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Das Finanzgericht Köln (Urt. v. 16.11.2005 - Az.: 11 K 3095/04 = http://shink.de/ahn53n) hatte über die Steuerpflicht von Lotterie-Vermittlern zu entscheiden:
"Leitsatz:
Gewerbliche Vermittler von Lotto-Spielgemeinschaften können zur Abführung von Lotteriesteuer verpflichtet sein. Dies gilt selbst dann, wenn sie sich nur an die staatliche Lotterie anhängen, die Gewinnanteile aber mehrheitlich aus den eingenommenen Kundengeldern auszahlen."
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7. AG Wiesbaden: Virtuelle Geldspielgeräte nicht strafbar / unterliegen nicht der GewO
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Das AG Wiesbaden (Beschl. v. 05.08.2005 - Az.: 2220 Js 13226/04 - 73 Ds = http://shink.de/mhs1pi) hat entschieden, dass virtuelle Geldspielgeräte nicht den Regelungen der GewO unterliegen:
"Es liegt auch kein Verstoß gegen die Gewerbeordnung vor.
§ 33 c GewO findet keine Anwendung, da insoweit ein mechanisch betriebenes Spielgerät vorausgesetzt wird, was bei den vorliegend im Internet angebotenen virtuellen Geldspielgeräten des Angeschuldigten nicht der Fall ist.
Es handelt sich bei dem von dem Angeschuldigten angebotenen virtuellen Spiel auch nicht um ein anderes Spiel im Sinne des § 33 d GewO. Andere Spiele im Sinne dieser Vorschrift sind nämlich allein Geschicklichkeitsspiele ohne technische Spieleinrichtung. Da es sich vorliegend um kein Geschicklichkeitsspiel, sondern um ein Zufallsspiel handelt, kommt § 33 d GewO nicht zur Anwendung.
Danach unterfallen die von dem Angeschuldigten virtuell angebotenen Geldspjelgeräte nicht der Gewerbeordnung in ihrer jetzigen Ausgestaltung und sind somit nicht erlaubnispflichtig."
Des weiteren gibt das Gericht eine Einschätzung zum strafrechtlichen Merkmal des nicht erheblichen Einsatzes bei § 284 StGB ab:
"Vorliegend beläuft sich der Einsatz pro Spiel auf 0,20 €, der Höchstgewinn auf 2,- €.
Diese Beträge sind für sich gesehen auch nach der allgemeinen Verkehrsanschauung eher unbedeutend und grundsätzlich nicht geeignet, einen nicht ganz unbedeutenden Vermögenswert zu begründen."
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8. AG Bremen: Vertragsstrafe für Spaßbieter bei eBay
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Das AG Bremen (Urt. v. 20.10.2005 - Az.: 16 C 168/05) hat entschieden, dass eine Vertragsstrafe des Verkäufers bei eBay gegenüber Spaßbietern wirksam ist.
Der Kläger versteigerte bei eBay seinen PKW. Das Angebot enthielt auch eine Klausel, die Personen, die eigentlich keine Kaufabsicht haben, aber dennoch mitsteigern (sog. Spassbieter) androhte, sie müssten 30% des Kaufpreises als Schadensersatz leisten.
Der Beklagte ersteigerte das Auto, verweigerte aber die Abnahme und die Bezahlung. Er wandte ein, sein Bruder habe seinen Rechner ohne sein Wissen verwendet.
Darauf machte der Kläger 30% des Kaufpreises als Schadensersatzes geltend. Und bekam vom Bremer Amtsgericht Recht.
"Die Vereinbarung ist auch wirksam. Es handelt sich nicht um eine nach §§ 305ff. BGB zu prüfende Allgemeine Geschäftsbedingung. der Beklagte hat zu einer vollzogenen oder geplanten mehrfachen Verwendung (...) oder zu einer unternehmerichen Tätigkeit des Klägers (...) nichts vorgetragen. Die Gestaltung des Angebots selbst spricht gegen eine mehrfache Verwendung."
Den Einwand, Vertragspartner sei sein Bruder, hat das Gericht ebenfalls nicht geltend lassen:
"Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag dadurch zustande gekommen, dass vom Computer des Beklagten das Höchstgebot (...) abgegeben wurde. (...)
Der Kläger durfte sich nämlich auf den Rechtsschein verlassen, den der Beklagte dadurch gesetzt hat, dass er die Benutzung seiner Benutzernamens (...) durch seinen Bruder zumindest fahrlässig ermöglicht hat. Das Handeln unter einem fremden Benutzernamen im Internet ist ebenso zu bewereten wie das Handeln unter dem fremden Namen sonst (...).
Damit haftet der eBay auch dann, wenn er das Verhalten des unter seinem Namen Handelnden entweder kannte (...) oder wenn er es hätte erkennen müssen und verhindern können (...)."
Im weiteren macht das AG Bremen deutlich, dass es diesen Rechtsschein nur deswegen angenommen hat, weil der Beklagte lediglich vorgetragen hatte, sein Bruder sei es gewesen. Hätte der Beklagte dagegen grundsätzlich eingewandt, es sei ein unbekannter Dritter gewesen, wäre die Klage - in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung - dagegen abgewiesen worden.
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9. AG Charlottenburg: Stadtpläne-Abmahnungen VIII
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Das AG Charlottenburg (Urt. v. 31.01.2006 - Az.: 228 C 167/05 = http://shink.de/wvujgj) hat eine weitere Entscheidung in Sachen Stadtpläne-Abmahnungen getroffen.
Das Gericht bestätigt in seinen Entscheidungsgründen die bisher überwiegende Berliner Rechtsprechung, dass ein Streitwert von 7.500,- EUR angemessen ist und die Abmahnkosten in voller Höhe zu ersetzen seien:
"Die Forderung ist der Höhe nach berechtigt. Der angesetzte Wert von 7.500,- € entspricht der Rechtsprechung des Landgerichts Berlin in derartigen Fällen und ist für einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch eher noch zurückhaltend. Der Wert deckt sich nicht mit dem Wert der Kartenlizenz in Höhe von 820,- € netto, da ansonsten der Schadensersatz- und der Unterlassungsanspruch kostenrechtlich völlig deckungsgleich wären, was § 97 Abs. 1 UrhG widerspricht, der dem Geschädigten ausdrücklich beide Ansprüche nebeneinander einräumt.
Die Regelgebühr von 1,3 gemäß Nr. 2400 VV zum RVG ist ebenfalls berechtigt. Es handelt sich vorliegend um einen durchaus komplizierten urheberrechtlichen Streitfall.
Dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin aufgrund zahlreicher Parallelverfahren in die Materie eingearbeitet sind und Textbausteine verwenden können, entbindet sie durchaus nicht von der Pflicht jeden Einzelfall genauestens zu prüfen."
Eine Zusammenstellung aller bisherigen Entscheidungen zu den Stadtpläne-Abmahnungen findet sich unter http://shink.de/91ikby
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10. Bundesrat beschließt Spieleinsatzsteuer-Gesetz
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Die Kanzlei-Infos v. 06.02.2006 (= http://shink.de/g40u8) hatten darüber berichtet, dass der Bundesrat vor kurzem den Entwurf eines Spieleinsatzsteuer-Gesetzes (BR-Drs. 479/1/05, PDF = http://shink.de/mgssr7) vorgelegt hat.
Am vergangenen Freitag hat nun der Bundesrat eine überarbeitete Fassung beschlossen (BR-Drs. 479/05, PDF = http://shink.de/2br83r). In dieser neuen Version gibt es nunmehr einen wichtigen Zusatz, nachdem in der Vergangenheit der Anwendungsbereich des Gesetzes nicht klar war. Z.T. war der Entwurf so interpretiert worden, dass jedes Gewinnspiel, also z.B. auch die TV-Gewinnspiele mit Mehrwertdiensten a la 9 Live, unter die Steuerpflicht fallen würden.
In der jetzigen Begründung steht nun:
"Interaktive Glücks- und Geschicklichkeitsspiele in den Medien, insbesondere in Fernseh- und Hörfunkprogrammen, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, soweit die Entgelte wegen Nichttrennbarkeit in Spieleinsatz und sonstige Leistungen als einheitliche Telekommunikations-Dienstleistung der Umsatzsteuer unterliegen.
Eine konkrete Ermittlung der anteiligen Spieleinsätze würde in diesen Fällen zu erheblichen Abgrenzungsproblemen führen, die in der Rechtspraxis nicht gelöst werden könnten."
Damit wird nunmehr klargestellt, dass insb. die TV-Gewinnspiele mit Mehrwertdiensten von diesem Gesetz nicht betroffen sind.
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11. Law-Podcasting.de: Click Spamming - ein rechtlich junges Phänomen
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Auf www.Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es seit kurzem eine neue Podcast-Folge, diesmal zum Thema "Law-Podcasting.de: Click Spamming - ein rechtlich junges Phänomen " = http://shink.de/20bdun
IInhalt: Dabei geht es vor allem um die Frage, inwieweit Manipulationen bei click-basierten Abrechnungssystemen strafbar sind und welche Ansprüche der Geschädigte in der Praxis hat.
Der Podcast beleuchtet die zivil- und strafrechtliche Seite dieser neuen Schädigungs- und Betrugsform.
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