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1. EuGH: Soziales Netzwerk nicht zu urheberrechtlichen Filtersystemen verpflichtet
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Der Betreiber eines sozialen Netzwerks im Internet kann nicht gezwungen werden, ein generelles, alle Nutzer dieses Netzwerks erfassendes Filtersystem einzurichten, um die unzulässige Nutzung musikalischer und audiovisueller Werke zu verhindern
Eine solche Pflicht würde sowohl gegen das Verbot verstoßen, einem solchen Anbieter eine allgemeine Überwachungspflicht aufzuerlegen, als auch das Erfordernis nicht beachten, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Urheberrecht einerseits und der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen andererseits zu gewährleisten
SABAM ist eine belgische Verwertungsgesellschaft, die Autoren, Komponisten und Herausgeber musikalischer Werke vertritt. In dieser Funktion ist sie u. a. für die Genehmigung der Verwendung ihrer geschützten Werke durch Dritte zuständig. SABAM klagt gegen die Netlog NV, die eine Plattform für ein soziales Netzwerk im Internet betreibt, auf der jede Person, die sich dort anmeldet, einen persönlichen Bereich, das so genannte „Profil“, zur Verfügung gestellt bekommt, den sie selbst mit Inhalten füllen kann, wobei ihr bekannt ist, dass dieses Profil weltweit zugänglich ist.
Die Hauptfunktion dieser Plattform, die täglich von über 10 Mio. Personen benutzt wird, besteht darin, virtuelle Gemeinschaften aufzubauen, innerhalb deren diese Personen untereinander kommunizieren und auf diese Weise Freundschaften schließen können. Auf ihrem Profil können die Nutzer u. a. ein Tagebuch führen, ihre Vergnügungen und Vorlieben angeben, ihre Freunde zeigen, persönliche Fotografien zur Schau stellen oder Videoausschnitte veröffentlichen.
SABAM ist der Ansicht, das soziale Netzwerk von Netlog biete allen Nutzern auch die Möglichkeit, über ihr Profil musikalische und audiovisuelle Werke aus dem Repertoire von SABAM zu nutzen, indem sie diese Werke der Öffentlichkeit dergestalt zur Verfügung stellten, dass andere Nutzer des Netzwerks Zugang zu ihnen erhielten, ohne dass SABAM hierzu ihre Zustimmung erteilt habe und ohne dass Netlog hierfür eine Vergütung entrichte.
Am 23. Juni 2009 erhob SABAM beim Präsidenten der Rechtbank van eerste aanleg te Brussel (Belgien) Klage gegen Netlog und beantragte u. a., Netlog unter Androhung eines Zwangsgelds von 1 000 Euro für jeden Tag des Verzugs aufzugeben, ab sofort jede unzulässige Zurverfügungstellung musikalischer oder audiovisueller Werke aus dem Repertoire von SABAM zu unterlassen. Hierzu hat Netlog geltend gemacht, der Erlass der von SABAM beantragten Unterlassungsanordnung würde dazu führen, dass ihr eine allgemeine Überwachungspflicht auferlegt würde, was nach der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr1 verboten sei.
Vor diesem Hintergrund hat die Rechtbank van eerste aanleg den Gerichtshof angerufen. Sie möchte wissen, ob das Unionsrecht einer Anordnung eines nationalen Gerichts an einen Hosting- Anbieter in Gestalt des Betreibers eines sozialen Netzwerks im Internet entgegensteht, ein System der Filterung der von den Nutzern seiner Dienste auf seinen Servern gespeicherten Informationen, das unterschiedslos auf alle diese Nutzer anwendbar ist, präventiv, allein auf eigene Kosten und zeitlich unbegrenzt einzurichten.
Nach den Feststellungen des Gerichtshofs speichert Netlog auf seinen Servern Informationen, die von Nutzern dieser Plattform eingegeben werden und mit ihrem Profil in Zusammenhang stehen; somit ist Netlog ein Hosting-Anbieter im Sinne des Unionsrechts.
Fest steht auch, dass die Einführung dieses Filtersystems bedeuten würde, dass der Hosting- Anbieter zum einen unter sämtlichen Dateien, die von den Nutzern seiner Dienste auf seinen Servern gespeichert werden, die Dateien ermittelt, die Werke enthalten können, an denen Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums Rechte zu haben behaupten. Zum anderen müsste der Hosting-Anbieter sodann ermitteln, welche dieser Dateien in unzulässiger Weise gespeichert und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, und schließlich müsste er die Zurverfügungstellung von Dateien, die er als unzulässig eingestuft hat, blockieren.
Eine solche präventive Überwachung würde eine aktive Beobachtung der von den Nutzern bei dem Betreiber des sozialen Netzwerks gespeicherten Dateien erfordern. Daraus folgt, dass das Filtersystem den Betreiber zu einer allgemeinen Überwachung der bei ihm gespeicherten Informationen verpflichten würde, was nach der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr verboten ist.
Der Gerichtshof weist sodann darauf hin, dass die nationalen Behörden und Gerichte im Rahmen der zum Schutz der Inhaber von Urheberrechten erlassenen Maßnahmen ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Schutz des Urheberrechts und dem Schutz der Grundrechte von Personen, die von solchen Maßnahmen betroffen sind, sicherzustellen haben.
Im vorliegenden Fall würde die Anordnung, ein Filtersystem einzurichten, jedoch bedeuten, dass im Interesse der Inhaber von Urheberrechten sämtliche der bei dem betreffenden Hosting-Anbieter gespeicherten Informationen oder der größte Teil davon überwacht würden. Diese Überwachung müsste zudem zeitlich unbegrenzt sein, sich auf jede künftige Beeinträchtigung beziehen und nicht nur bestehende Werke schützen, sondern auch Werke, die zum Zeitpunkt der Einrichtung dieses Systems noch nicht geschaffen waren. Deshalb würde eine solche Anordnung zu einer qualifizierten Beeinträchtigung der unternehmerischen Freiheit von Netlog führen, da sie Netlog verpflichten würde, ein kompliziertes, kostspieliges, auf Dauer angelegtes und allein auf seine Kosten betriebenes Informatiksystem einzurichten.
Darüber hinaus würden sich die Wirkungen dieser Anordnung nicht auf Netlog beschränken, weil das Filtersystem auch Grundrechte der Nutzer seiner Dienste beeinträchtigen kann, und zwar ihre Rechte auf den Schutz personenbezogener Daten und auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen, bei denen es sich um Rechte handelt, die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützt sind.
Die Anordnung würde nämlich zum einen die Ermittlung, systematische Prüfung und Verarbeitung der Informationen in Bezug auf die auf dem sozialen Netzwerk geschaffenen Profile bedeuten, bei denen es sich um geschützte personenbezogene Daten handelt, da sie grundsätzlich die Identifizierung der Nutzer ermöglichen. Zum anderen könnte die Anordnung die Informationsfreiheit beeinträchtigen, weil die Gefahr bestünde, dass das System nicht hinreichend zwischen unzulässigen und zulässigen Inhalten unterscheiden kann, so dass sein Einsatz zur Sperrung von Kommunikationen mit zulässigem Inhalt führen könnte.
Daher antwortet der Gerichtshof, dass das nationale Gericht, erließe es eine Anordnung, mit der der Hosting-Anbieter zur Einrichtung eines solchen Filtersystems verpflichtet würde, nicht das Erfordernis beachten würde, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Recht am geistigen Eigentum einerseits und der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen andererseits zu gewährleisten.
Urteil in der Rechtssache C-360/10: Belgische Vereniging van Auteurs, Componisten en Uitgevers CVBA (SABAM) / Netlog NV
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2. OVG Berlin-Brandenburg: Hausverlosung im Internet ist unzulässiges Glücksspiel
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Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam bestätigt, das einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Verfügung abgelehnt hatte, mit der die Verlosung eines Hausgrundstücks in Brandenburg über das Internet untersagt worden war.
Der mittlerweile in Österreich wohnende Antragsteller wirbt (nach wie vor) im Internet für die „Erste legale Hausverlosung dieses Hauses in Deutschland“. Er bietet über seine Internetpräsenz an, Lose gegen eine „Gebühr“ von 59 Euro reservieren zu lassen. Sobald alle 13.900 Lose reserviert sind, soll die Verlosung stattfinden. Der Gewinner der Verlosung soll das Hausgrundstück erhalten.
Sofern die Verlosung nicht stattfinde, solle die Reservierungsgebühr abzüglich entstandener Kosten erstattet werden. Das Innenministerium des Landes Brandenburg hatte die Verlosung als öffentliches Glücksspiel eingestuft und untersagt.
Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Untersagungsverfügung. Die mit der Vergabe von Losreservierungen bereits begonnene und im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages - GlüStV - öffentliche Verlosung (Ausspielung) verstoße gegen das Verbot, öffentliche Glücksspiele im Internet zu veranstalten oder zu vermitteln und dafür zu werben. Für das Tatbestandsmerkmal von § 4 Abs. 4 GlüStV „im Internet“ sei nicht eine bestimmte „Internet-Technik“, sondern eine am Normzweck orientierte, auf den Vertriebsweg „Internet“ abstellende Auslegung maßgeblich.
Eine Ausspielung, die - wie hier - über das Internet angeboten und maßgeblich darüber vertrieben werde, verliere den Charakter einer Veranstaltung „im Internet" nicht dadurch, dass die weiteren Schritte per E-Mail oder Briefpost erfolgen sollen, weil die Veranstaltung ohne die Nutzung des Internets schlechterdings nicht durchführbar sei. Danach liege hier ein erlaubnispflichtiges, jedoch nicht erlaubnisfähiges Glücksspiel vor, dessen Durchführung rechtswidrig und strafbar sei.
Unabhängig davon spreche eine davon losgelöste Interessenabwägung nicht zuletzt wegen des zu erwartenden Nachahmungseffekts dagegen, den Weg für die Durchführung der Hausverlosung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes freizugeben und damit der Entwicklung und Verfestigung dieser Glücksspielvariante vor einer abschließenden rechtlichen Bewertung in einem Hauptsacheverfahren Raum zu geben.
Beschluss vom 8. Februar 2012 – OVG 1 S 20.11 –
Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg v. 14.02.2012
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3. KG Berlin: GEMA unterliegt bei interner Vereinsstreitigkeit
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In einer GEMA-Mitgliederversammlung darf ein bereits abgehandelter Tagesordnungspunkt ohne Vorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen nicht wieder aufgegriffen werden (KG Berlin, Urt. v. 07.02.2011 - Az.: 24 U 156/10).
Die Beklagte, die GEMA, hatte in einer Jahreshauptversammlung unter TOP 28 beschlossen, das Vergütungsaufkommen des Jahres 2010 nach geänderten Regeln des Verteilungsplans auszukehren. Nachdem einige Mitglieder der GEMA die Mitgliederversammlung bereits verlassen hatten, wurde auf Antrag einer Berufsgruppe nochmals über TOP 28 abgestimmt und diskutiert. Er wurde in einer erneut modifizierten Fassung angenommen.
Dies stuften die Berliner Richter als unzulässig ein.
Der zu TOP 28 geänderte und protokollierte Beschluss sei nichtig. Es handle sich um die Wiederaufnahme eines bereits erledigten Tagesordnungspunkts in der gleichen Versammlung.
Denn auch die (spätere) Annahme der modifizierten Neufassung sei nur nach einhellig zustimmender Abstimmung in den Berufsgruppen und ohne gesonderte Beschlussfassung in der Hauptversammlung zustande gekommen.
Es sei unabdingbar, dass die Entscheidung über die Neuabstimmung die - gesetzlichen und satzungsmäßigen - Verfahrensvorgaben einhalte und die Durchführung der Zweitabstimmung die Rechte der Versammlungsmitglieder auf gleichberechtigte Teilhabe an der vereinsinternen Willensbildung wahre.
Beide Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt.
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4. OLG Hamm: Online-Werbung mit 4.000 EUR-Preisvorteil irreführend
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Die Online-Werbung mit einem Preisvorteil von 4.000,- EUR für ein Kfz-Finanzierungsgeschäft ist wettbewerbswidrig, wenn die Bezugsgröße für den beworbenen Preisvorteil nicht angegeben wird. Für den Verbraucher besteht nämlich die Gefahr der Irreführung (OLG Hamm, Urt. v. 15.12.2011 - Az.: I-4 U 31/11).
Die Beklagte bewarb auf ihrer Internetseite den Kauf eines Kfz mit einem Preisvorteil von 4.000,- EUR, ohne jedoch die konkrete Bezugsgröße für den Vorteil anzugeben.
Die Hammer Richter sahen dies als wettbewerbswidrige Irreführung an.
Der Verbraucher gehe möglicherweise von einer falschen Bezugsgröße aus und könne dadurch einer Fehlvorstellung erliegen. Der angesprochene Käufer verstehe hier den erwähnten Preisvorteil dahin, dass es empfohlene Herstellerpreise gebe, die fest seien, und dass darauf von den Händlern Preisnachlässe in unterschiedlicher Höhe in Form von Hauspreisen gewährt würden.
Dies sei jedoch nicht zwingend so. Genauso gut käme bei dieser Form der Werbung als Bezugsgröße nicht der Herstellerpreis, sondern lediglich ein früherer Verkaufspreis der Beklagten in Betracht.
Da die Unterschiede ganz erheblich seien, werde der Verbraucher durch diese Art der Werbeaussage getäuscht.
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5. OLG Köln: Berichterstattung aus öffentlicher Gerichtsverhandlung ist nicht uneingeschränkt zulässig
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Das Oberlandesgericht Köln hat mit drei Urteilen entschieden, dass die Medien Umstände aus dem privaten Lebensbereich eines Angeklagten auch dann nicht ohne weiteres verbreiten dürfen, wenn diese in öffentlicher Hauptverhandlung erörtert worden sind.
Geklagt hatte in allen drei Verfahren ein wegen des Verdachts der Ver-gewaltigung einer Ex-Freundin angeklagter, im Strafverfahren freige-sprochener Fernsehmoderator. Das Ermittlungs- und Strafverfahren war in den Medien, u.a. seitens der Beklagten, mit großer Aufmerksamkeit und ausführlicher Berichterstattung begleitet worden. Der Kläger hatte während der Ermittlungen in einer richterlichen Vernehmung im Detail den zwischen ihm und der Anzeigenerstatterin üblichen (einvernehmlichen) Sexualverkehr geschildert. Die Beklagten hatten sodann Einzelheiten der Schilderung in ihre Presseveröffentlichungen eingestellt.
Nach Ansicht des zuständigen 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln lag hierin ein unzulässiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Das Berichterstattungsinteresse der Beklagten habe hinter dem Recht des Klägers auf Schutz seiner Intimsphäre zurückzustehen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die berichteten Umstände später Gegenstand einer öffentlichen Gerichtsverhandlung gewesen seien, in welcher das Vernehmungsprotokoll im Wortlaut verlesen worden war.
Die Öffentlichkeit eines Gerichtssaales sei nicht mit der Wirkung zu vergleichen, die von einer Veröffentlichung in den Medien, erst recht bei einer Veröffentlichung im Internet ausgehe. Die veröffentlichten Details hätten in keinem Zusammenhang mit dem konkreten Tatvorwurf gestanden und seien von den Beklagten auch in der Berichterstattung nicht in einen solchen Zusammenhang gerückt worden.
Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht strafrechtlich verurteilt worden sei. Während des laufenden Ermittlungsverfahrens und bis zu einer gerichtlichen Verurteilung gelte zu Gunsten des Beschuldigten die Unschuldsvermutung. Dementsprechend zurückhaltend und ausgewogen müsse über den Tatvorwurf und den auf dem Angeklagten lastenden Verdacht berichtet werden.
Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Frage, in welchem Umfang auch über private, das Persönlichkeitsrecht berührende Umstände berichtet werden dürfe, die in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung erörtert worden seien, sei bisher nicht höchstrichterlich entschieden.
Urteile vom 14.02.2012, Az.: 15 U 123/11, 15 U 125/11 und 15 U 126/11
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 14.02.2012
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6. OLG Köln: Urheberrechtlicher Schutz eines "Bützje"?
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Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat zu entscheiden, ob der Abdruck des oben wiedergegebenen Kussmundes (hochdeutsch für "Bützje") urheberrechtlich geschützt ist und ggf. wer Urheber dieses Kusses ist. Der Urheberrechtsschutz umfasst insbesondere das Recht der öffentlichen Wiedergabe, des öffentlichen Zugänglichmachens und der Vervielfältigung.
Der Kläger in diesem Verfahren ist Graphiker. Er bot auf seiner Internetseite Drucke des abgebildeten Kussmundes an. Die Beklagte verwendete diese Graphik zur Dekoration verschiedener Geschenkartikel, wie etwa Kaffeetassen oder Schreibgeräte.
Der Kläger behauptet, er habe von einem Kuss-Model zahlreiche Kuss-abdrücke anfertigen lassen. Hieraus habe er durch weitere Bearbeitung den perfekten Kuss geschaffen. Er sieht in der Graphik ein Werk der sog. freien Kunst und verlangt von der Beklagten Schadensersatz sowie es zu unterlassen, die Graphik zu verwenden.
Die Beklagte verteidigt sich insbesondere damit, der Kuss diene Ge-brauchszwecken und sei daher (auch) als Druckgraphik lediglich ein Werk der angewandten Kunst. In diesem Bereich sind rein handwerkli-che oder routinemäßige Leistungen jedoch nicht geschützt; erforderlich ist es in diesem Fall, dass das handwerkliche Durchschnittskönnen deutlich überragt wird. Der fragliche Kuss hebe sich jedoch von anderen Kussdarstellungen in dieser Hinsicht nicht ab.
Der Senat hat zur Entstehung des Kusses Beweis erhoben und wird zu entscheiden haben, ob dieser Kuss Gebrauchszwecken dient und in welchem Umfang er Ausdruck einer schöpferischen Leistung des Klägers ist.
Eine Entscheidung wird erst nach Aschermittwoch, am 9. März 2012 ergehen (Az.: 6 U 62/11). Nach Auskunft des Senats steht das mögliche Urheberrecht des Klägers nicht einer "Nachahmung" des Bützjes entgegen, die durch Aufdrücken lippenstiftbehafteter Lippen auf der Wange des benachbarten Jecken entsteht. Negative Auswirkungen auf das karnevalistische Treiben seien also nicht zu erwarten; das Bützen bleibe (urheber-)rechtlich unbedenklich.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 17.02.2012
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7. OVG Magdeburg: Rechte am Städtenamen "Oberharz"
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Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss ein Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg bestätigt, mit dem die Klage der niedersächsischen Samtgemeinde Oberharz gegen die Stadt Oberharz am Brocken in Sachsen-Anhalt abgewiesen worden war. Die Klage war darauf gerichtet, dass die zum 1. Januar 2010 gebildete Stadt die Führung des Namens „Oberharz am Brocken“ unterlässt.
Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag der Samtgemeinde auf Zulassung der Berufung abgelehnt und seine Entscheidung - wie bereits in einem vorausgegangenen Beschwerdeverfahren (Beschluss vom 19.11.2009, Az.: 4 M 217/09) - im Wesentlichen damit begründet, dass eine namensrechtlich beachtliche Verwechslungsgefahr schon durch die Hinzufügung „am Brocken“ in dem Namen in hinreichender Weise begegnet werde.
Es handele sich dabei gerade um einen unterscheidenden Namenszusatz, der als Teil des Namens solche Verwechslungen verhindern soll. Darüber hinaus werde diese Gefahr durch das Hinzutreten weiterer Umstände zusätzlich gemindert. Abgesehen davon, dass es zahlreiche Beispiele von Namensgleichheiten unter Kommunen gebe und ein Name, der gleichzeitig eine geographische Bezeichnung sei, von vornherein keine große namensmäßige Unterscheidungskraft entfalte, folge dies daraus, dass die Beteiligten in verschiedenen Bundesländern lägen, kommunalverfassungsrechtlich eine unterschiedliche Struktur aufwiesen und im Rahmen ihrer vollständigen Bezeichnung durch die Begriffe „Stadt“ und „Samtgemeinde“ zusätzlich unterschieden würden.
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar und damit mit Rechtsmitteln nicht mehr angreifbar.
Beschluss vom 15.02.2012, Az.: 4 L 156/11
Vorinstanz: VG Magdeburg, Urteil vom 28.06.2011, Az.: 9 A 247/09 MD
Quelle: Pressemitteilung des OVG Magdeburg v. 16.02.2012
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8. OLG München: Fehlender Meister ist wettbewerbswidrig
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Der Betrieb zweier Hörgeräteakustikbetriebe in unterschiedlichen Städten durch denselben Meister ist nur dann nicht wettbewerbswidrig, wenn die Öffnungszeiten nicht nahezu identisch sind. Die von der Handwerksordnung vorgeschriebene Meisterpräsenz kann andernfalls nicht gewährleistet werden (OLG München, Urt. v. 10.11.2011 - Az.: 29 U 1614/11).
Die Klägerin stellte fest, dass ein Hörgeräteakkustikermeister als Betriebsleiter für zwei Betriebe in unterschiedlichen Städten in die Handwerksrolle eingetragen war.
Die Münchener Richter stuften dies als wettbewerbswidrig ein.
Der Durchschnittsverbraucher gehe davon aus, dass er in dem geöffneten Ladengeschäft eines Hörgeräteakkustikerbetriebs alle normalen Leistungen fachgerecht erhalten könne. Er erwarte, dass entsprechend qualifiziertes Personal grundsätzlich unmittelbar vor Ort verfügbar sei.
Keinesfalls aber gehe er davon aus, dass der Meister erst über ein EDV-Netzwerk kontaktiert werden oder dass er erst aus einer anderen Stadt herbeigerufen werden müsse und dabei bis zu seinem Eintreffen mehr als nur wenige Minuten vergingen.
Da im vorliegenden Sachverhalt dies aber genau der Fall sei, liege ein Rechtsverstoß vor.
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9. VGH München: Klage der Axel Springer AG wg. Beteiligung an ProSiebenSat.1 erfolgreich
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Mit einem Urteil hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) der Klage der Axel Springer AG gegen die Versagung einer medienrechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung für eine Beteiligung bei der ProSiebenSat.1 Media AG stattgegeben. Nach dem Medienrecht bedürfen Fernsehsender zur Ausstrahlung ihres Programms einer Zulassung durch die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM). Bei größeren Veränderungen der Beteiligungen ist eine Genehmigung für die Fortsetzung der Anbietertätigkeit unter den veränderten Beteiligungsverhältnissen („Unbedenklichkeitsbescheinigung“) erforderlich.
Diese Unbedenklichkeitsbescheinigung war mit der Begründung versagt worden, dass die Klägerin mit der damals geplanten Anteilsübernahme über eine vorherrschende Meinungsmacht verfügen würde. Bereits 2006 wurde klar, dass es nicht zur Anteilsübernahme kommen würde. Das Verwaltungsgericht München hatte in seinem Urteil vom 8. November 2007 die Klage der Axel Springer AG wegen der Versagung der Unbedenklichkeitsbescheinigung abgewiesen. Der BayVGH hat die hiergegen gerichtete Berufung der Axel Springer AG zunächst aus prozessualen Gründen zurückgewiesen, allerdings die Revision zugelassen.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Berufungsentscheidung aufgehoben und die Sache an den BayVGH zurückverwiesen, der der Klage nun im zweiten Durchgang stattgegeben und festgestellt hat, dass die Versagung der Unbedenklichkeitsbescheinigung rechtswidrig war.
Nach Auffassung des BayVGH war die für die beklagte BLM bindende Entscheidung der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) rechtswidrig, weil die KEK die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums in mehrfacher Hinsicht überschritten habe.
Für die Frage, ob eine Veränderung von Beteiligungsverhältnissen medienrechtlich als unbedenklich bestätigt werden könne, seien die Zuschaueranteile von entscheidender Bedeutung. Im maßgeblichen Zeitraum vor der geplanten Übernahme habe der Gesamtzuschaueranteil von Sat.1, ProSieben, Kabel 1, N24 und 9Live bei 22,06 % gelegen. Damit war der Schwellenwert von 25 % nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs so deutlich unterschritten, dass die weitere Betätigung der Klägerin auf medienrelevanten verwandten Märkten (Tageszeitungen, Programm- und Publikumszeitschriften, Online-Aktivitäten, Hörfunk) unberücksichtigt bleiben musste.
Es komme hinzu, dass nach dem Rundfunkstaatsvertrag für regionale Fensterprogramme und Sendezeiten für Dritte ein Bonus durch Abzug vom tatsächlichen Zuschaueranteil gewährt werden müsse.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs waren sowohl die Regionalfensterprogramme von Sat.1 als auch die kraft gesetzlicher Verpflichtung eingeräumte Sendezeit für unabhängige Dritte berücksichtigungsfähig. Damit hätte die KEK vom Zuschaueranteil (22,06 %) noch fünf Prozentpunkte abziehen müssen.
Unabhängig davon war die Gesamtbeurteilung der KEK nach Auffassung des BayVGH auch deshalb fehlerhaft, weil die KEK keine besonderen Umstände dargelegt habe, die bei einem (knappen)Unterschreiten eines Zuschaueranteils von 25 % ausnahmsweise die Annahme vorherrschender Meinungsmacht rechtfertigen würden. Der Rundfunkstaatsvertrag enthalte Regelbeispiele für die Annahme vorherrschender Meinungsmacht bei einem Zuschaueranteil zwischen 25 und 30 %.
Diedarin enthaltene Wertung hätte die KEK beachten und sie nicht durch eigene Wertungen ersetzen dürfen. Die Kombination von Einflüssen in Presse und Rundfunk und die starke Stellung der Klägerin auf medienrelevanten verwandten Märkten, auf die die KEK sich gestützt habe, stellten keine besonderen Umstände dar, die den beabsichtigten Zusammenschluss trotz Unterschreitens der erforderlichen Zuschaueranteile offensichtlich unangemessen erscheinen ließen.
Der BayVGH hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden.
Urteil vom 15.02.2012, Az.: 7 BV 11.285
Quelle: Pressemitteilung des VGH München v. 16.02.2012
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10. LG Berlin: Musikmesse "Country Music Messe" kennzeichenrechtlich geschützt
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Eine Musikmesse kann als Werktitel schutzfähig im Sinne des Markenrechts sein, wenn hinter ihr ein bestimmtes Konzept steht. Der Bezeichnung "Country Music Messe" weist die für einen markenrechtliche Schutz erforderliche Kennzeichnungskraft auf (LG Berlin, Urt. v. 28.04.2010 - Az.: 96 O 41/10).
Der Kläger hatte seit einigen Jahren die sog. "Country Music Messe" veranstaltet, die Musikern Gelegenheit gab, sich mit Live-Auftritten und weiteren Promotionsmaßnahmen Konzertveranstaltern und Fans vorzustellen. Auf die Veranstaltung hatte der Kläger über seine Internetseiten mit den Domains "www.countrymusicmesse.de" und "www.cmmberlin.de" hingewiesen.
Der Beklagte wollte in einer von ihm betriebenen Musikgaststätte eine Veranstaltung mit dem Titel "Country Music Meeting" stattfinden lassen. Für diese warb er u.a. auf den für ihn registrierten Domains "www.country-music-messe.de" und "www.cmm-berlin.de".
Die Berliner Richter sahen darin eine Markenverletzung.
Die Bezeichnung "Country Music Messe" sei als geschäftliche Bezeichnung im Sinne des MarkenG, die Veranstaltung und die hinter ihr stehende Konzeption als titelschutzfähiges Werk anzusehen, das eine geistige Leistung mit kommunikativem Inhalt darstelle und als solches einer Benennung bedürfe.
Der Begriff "Country Music Messe" weise die für den Schutz als Werktitel notwendige Kennzeichnungskraft auf. Gerade bei Messen sei der Verkehr daran gewöhnt, dass ihr Gegenstand bereits im Titel kurz und prägnant beschrieben werde, was häufig nur durch eine Bezeichnung möglich sei, die eng an beschreibende Angaben angelehnt sei.
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11. VG Düsseldorf: Begrenzung der Staatsexamens-Hilfsmittel auf Palandt rechtmäßig
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Der Luchterhand-Verlag wird nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, dass der von ihm hergestellte und vertriebene juristische Kommentar "Prütting/Wegen/Weinreich" nicht als Hilfsmittel zur zweiten juristischen Staatsprüfung zugelassen wird, da ihn Beschränkungen der zugelassenen Hilfsmittel nur reflexartig treffen (VG Düsseldorf, Urt. v. 11.04.2011 - Az.: 15 K 5117/09).
Seit vielen Jahrzehnten bestimmte das Justizministerium Nordrhein-Westfalen, dass nur der BGB-Kommentar "Palandt" des Beck-Verlages als Hilfsmittel für das zweite juristische Staatsexamen zugelassen war. Nun wollte der Luchterhand-Verlag, dass auch sein Kommentar-Band "Prütting/Wegen/Weinreich" als Alternative zulässig sein sollte.
Das Ministerium lehnte ab, Luchterhand klagte.
Die Düsseldorfer Richter wiesen die Klage ab.
Durch die Entscheidung ob und welche Hilfsmittel für die zweite juristische Staatsprüfung zulässig seien, werde die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Die Regelungen über die zulässigen Hilfsmittel dienten allein dem Bedürfnis nach einem ordnungsgemäßen Prüfungsablauf und damit der Schaffung von Chancengleichheit.
Die Nichtzulassung als Hilfsmittel sei weder ein Eingriff in die Berufsfreiheit der Klägerin noch werde sie unangemessen benachteiligt. Verfahrensvorschriften zum Prüfungsablauf würden nur dem effektiven, ungestörten Ablauf der Prüfung dienen. Sie wirkten nicht zielgerichtet auf die Kommentare der Klägerin, sondern richteten sich gegen die Prüflinge.
So sei der Verlag von der Regelung nur reflexartig betroffen. Die Entscheidung des Justizministeriums über die zugelassenen Hilfsmittel berühre nicht den geschützten Bereich der Berufsfreiheit.
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12. LG München: Private Videoüberwachung öffentlicher Räume rechtmäßig
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Werden durch eine private Videoüberwachung öffentliche Bereiche mit erfasst, ist eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild ausgeschlossen. Das gilt dann, wenn die Kamerageräte deutlich sichtbar und ausgeschildert sind, Aufzeichnungen nur im Alarmfall und nur durch einen eingeschränkten Personenkreis erfolgen, eine Dokumentation über die Aufzeichnungen und eine Kontrolle durch den betrieblichen Datenschutzbeauftragten erfolgt (LG München, Urt. v. 21.10.2011 - Az.: 20 O 19879/10).
Die Beklagte hatte mehrere Kameras an ihrem Geschäftsgebäude angebracht, die auf das Äußere des Gebäudes und teilweise auf den öffentlichen Verkehrsweg gerichtet waren.
Die Positionierung der Kameras war gegenüber dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten dokumentiert, an jeder Kameraposition war eine Beschilderung vorhanden, die auf die Videoüberwachung aufmerksam machte und der technisch mögliche Sichtbereich war ebenfalls fixiert und dokumentiert.
Der Kläger fühlte sich durch die Kameras in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, da er regelmäßig an der streitgegenständlichen Örtlichkeit vorbeikam.
Das LG München lehnte eine Rechtsverletzung ab.
Im vorliegenden Falle überwiege das Interesse der Beklagten am Schutz von Eigentum sowie Leib und Leben ihrer Mitarbeiter. Das Persönlichkeitsrechts des Klägers trete dahinter zurück.
Die Beklagte habe angesichts der deutlich sichtbaren Kamerageräte und der angebrachten Hinweisschilder auch keine unzulässige heimliche Überwachung vorgenommen. Einer missbräuchlichen Verwendung der Überwachungsanlage sei durch die entsprechenden Dokumentationspflichten sowie die Kontrolle durch den Datenschutzbeauftragten vorgebeugt.
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13. AG Charlottenburg: Urheberrechtsverletzung wird mit 250 EUR pro Foto und Verstoß bemessen
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Der Streitwert für die unberechtigte Veröffentlichung zweier Privatfotos auf zwei Internetseiten beträgt 1.000,- EUR (AG Charlottenburg, Beschl. v. 04.01.2012 - Az.: 207 C 319/11).
Die Beklagte hatte zwei während ihrer Beziehung mit dem Kläger entstandene Fotos kurz nach Ende der Beziehung kopiert und ohne das Einverständnis des Klägers auf zwei Internet-Singlebörsen eingestellt.
Das AG Charlottenburg nahm hier pro Bild und Verletzungshandlung einen Streitwert von jeweils 250,- EUR an, bei vier Einzelhandlungen also insgesamt 1.000,- EUR.
Zu beachten sei nämlich, so das Gericht, dass das Interesse des Urhebers an der Unterlassung unterschiedlich geprägt sein könne.
Handle es sich um ein Urheberrecht an einem Werk, das der Urheber vermarkte, ziele sein Unterlassungsanspruch gegen nicht genehmigte Nutzungen im Wesentlichen darauf ab, dieses Lizenzinteresse zu sichern. Bei einer solchen Interessenlage sei es sachgerecht, für die Streitwertbemessung auf den vom Urheber aufgezeigten drohenden Lizenzschaden abzustellen.
Das wirtschaftliche Interesse des Klägers sei im vorliegenden Fall unter Ansehung der geringen Verletzungsintensität und der weiteren Umstände - intimes Verhältnis, Nutzung im privaten Bereich etc. - auf 250,- EUR zu bestimmen.
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14. WIPO: RTL hat Anspruch auf "dsds.biz"
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Der Fernsehsender RTL hat einen Anspruch auf die Domain "dsds.biz" (WIPO-Verfahren Nr. D2011-2148).
Ein Unternehmer hatte sich die Domain "dsds.biz" registriert. Auf der dazugehörigen Website fanden sich neben zwei Werbeanzeigen ein Kalender mit den dazugehörigen Textzeilen "DSDS Top 15 2012… Wer ist in den Top 15 bei Deutschland sucht den Superstar?"
Der Fernsehsender RTL sah in der Registrierung der Domain eine Verletzung ihrer Markenrechte und verlangte die Domain heraus.
Zu Recht wie im WIPO-Schiedsverfahren nun festgestellt wurde.
Der Beklagte habe kein berechtigtes Interesse an der Nutzung der Domain "dsds.biz".
Vielmehr handle er bösgläubig, da er die Medienpräsenz der Fernsehformats "Deutschland sucht den Superstar" ausnutze, um möglichst viele Internetnutzer auf seine Website zu führen. Die Seite erwecke zudem durch ihre Aufmachung den Eindruck, sie stehe in Verbindung mit der eingetragenen Marke der Klägerin.
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15. Law-Podcasting: Noch einmal: Der BGH bestätigt die Haftung des Merchants für Rechtsverletzungen seines Affiliates
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Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Noch einmal: Der BGH bestätigt die Haftung des Merchants für Rechtsverletzungen seines Affiliates".
Inhalt:
Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung aus August 2011 noch einmal seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und bejahte auch in diesem Fall die Mithaftung des Merchants für die von seinem Affiliate begangenen Wettbewerbsverletzungen.
Bereits Ende 2009 hatten die Karlsruher Richter eine Grundlagen-Entscheidung zur Mitstörerhaftung des Merchants für seinen Affiliate getroffen.
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