Newsletter
Die Vorschriften verstoßen gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in seiner Ausprägung als informationelle Selbstbestimmung, weil sie keine ausreichende Eingriffsschwelle enthalten. Sie ermöglichen eine Weiterverarbeitung gespeicherter Datenbestände mittels einer automatisierten Datenanalyse oder -auswertung in begründeten Einzelfällen, wenn dies zur vorbeugenden Bekämpfung bestimmter Straftaten erforderlich ist.
Dieser Eingriffsanlass bleibt angesichts der besonders daten- und methodenoffen formulierten Befugnisse weit hinter der wegen des konkreten Eingriffsgewichts verfassungsrechtlich gebotenen Schwelle einer konkretisierten Gefahr zurück.
§ 25a Abs. 1 Alt. 1 HSOG gilt bis zu einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 30. September 2023 mit einschränkender Maßgabe fort. § 49 Abs. 1 Alt. 1 HmbPolDVG ist nichtig.
Sachverhalt:
Die Vorschriften ermächtigen die Polizei, in begründeten Einzelfällen zur vorbeugenden Bekämpfung schwerer Straftaten im Sinne von § 100a Abs. 2 StPO (Alternative 1) oder zur Abwehr von Gefahren für bestimmte Rechtsgüter (Alternative 2) gespeicherte personenbezogene Daten mittels automatisierter Anwendung im Rahmen einer Datenanalyse (Hessen) oder einer Datenauswertung (Hamburg) weiter zu verarbeiten.
Auf diese Weise können nach Absatz 2 der jeweiligen Regelung insbesondere Beziehungen oder Zusammenhänge zwischen Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Organisationen, Objekten und Sachen hergestellt, unbedeutende Informationen und Erkenntnisse ausgeschlossen, die eingehenden Erkenntnisse bekannten Sachverhalten zugeordnet sowie gespeicherte Daten statistisch ausgewertet werden.
Wesentliche Erwägungen des Senats:
B. Soweit sie zulässig sind, sind die Verfassungsbeschwerden auch begründet.
I. Werden gespeicherte Datenbestände mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenanalyse oder -auswertung verarbeitet, greift dies in die informationelle Selbstbestimmung aller ein, deren Daten bei diesem Vorgang personenbezogen Verwendung finden. Ein Grundrechtseingriff liegt hier nicht nur in der weiteren Verwendung vormals getrennter Daten, sondern darüber hinaus in der Erlangung besonders grundrechtsrelevanten neuen Wissens, das durch die automatisierte Datenauswertung oder -analyse geschaffen werden kann.
II. Eine automatisierte Datenanalyse oder -auswertung bedarf verfassungsrechtlicher Rechtfertigung. Diese ist grundsätzlich möglich. Sie setzt insbesondere die Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit voraus, dessen Anforderungen sich nach der konkreten Reichweite der Befugnis richten. Die angegriffenen Regelungen dienen dem legitimen Zweck, vor dem Hintergrund informationstechnischer Entwicklung die Wirksamkeit der vorbeugenden Bekämpfung schwerer Straftaten zu steigern, indem Anhaltspunkte für bevorstehende schwere Straftaten gewonnen werden, die im Datenbestand der Polizei ansonsten unerkannt blieben.
Es wurde hier dargelegt, die Polizeibehörden seien infolge der insbesondere in den Bereichen terroristischer und extremistischer Gewalt sowie der organisierten und schweren Kriminalität zunehmenden Nutzung digitaler Medien und Kommunikationsmittel mit einem ständig anwachsenden und nach Qualität und Format zunehmend heterogenen Datenaufkommen konfrontiert. Die dazu in den polizeilichen Datenbeständen enthaltenen Informationen könnten gerade unter Zeitdruck kaum manuell gewonnen werden; eine automatisierte Datenanalyse sei daher von großer Bedeutung für erfolgreiches polizeiliches Handeln.
Zur Steigerung der Wirksamkeit vorbeugender Straftatenbekämpfung sind die Regelungen auch im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet. Sie sind auch erforderlich, weil durch eine automatisierte Datenanalyse oder -auswertung für die Verhütung von Straftaten relevante Erkenntnisse erschlossen werden können, die auf andere, grundrechtsschonendere Weise nicht gleichermaßen zu gewinnen wären.
III. Spezielle Anforderungen an die Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs ergeben sich hier aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Wie streng diese Anforderungen im Einzelnen sind, bestimmt sich nach dem Eingriffsgewicht der Maßnahme.
1. Das Eingriffsgewicht einer automatisierten Datenanalyse oder -auswertung ergibt sich zunächst aus dem Gewicht der vorausgegangenen Datenerhebungseingriffe; insoweit gelten die Grundsätze der Zweckbindung und Zweckänderung, wie sie bereits im Urteil zum Bundeskriminalamtgesetz näher konturiert wurden.
Danach kann der Gesetzgeber eine Datennutzung über das für die Datenerhebung maßgebende Verfahren hinaus als weitere Nutzung im Rahmen der ursprünglichen Zwecke dieser Daten erlauben (zweckwahrende Weiternutzung). Diese zweckwahrende Weiternutzung kommt seitens derselben Behörde im Rahmen derselben Aufgabe und für den Schutz derselben Rechtsgüter in Betracht, die bereits für die Datenerhebung maßgeblich waren. Grundsätzlich ist dann die weitere Nutzung als bloßer Spurenansatz erlaubt.
Der Gesetzgeber kann eine weitere Nutzung der Daten aber auch zu anderen Zwecken als denen der ursprünglichen Datenerhebung erlauben (zweckändernde Weiternutzung). Als Maßstab der Verhältnismäßigkeitsprüfung gilt insoweit das Kriterium der hypothetischen Datenneuerhebung.
Danach kann der Gesetzgeber die zweckändernde Weiternutzung von Daten der Polizeibehörden grundsätzlich dann erlauben, wenn es sich um Informationen handelt, aus denen sich im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze zur Aufdeckung von vergleichbar gewichtigen Straftaten oder zur Abwehr von zumindest auf mittlere Sicht drohenden Gefahren für vergleichbar gewichtige Rechtsgüter wie die ergeben, zu deren Schutz bereits die entsprechende Datenerhebung zulässig ist.
In beiden Konstellationen gelten strengere Anforderungen für eine Weiternutzung von Daten aus Wohnraumüberwachungen und Online-Durchsuchungen.
Nach § 25a HSOG und § 49 HmbPolDVG können personenbezogene Daten sowohl zweckwahrend als auch zweckändernd weiterverarbeitet werden. Die beiden Vorschriften erlauben die Verarbeitung sehr großer Datenmengen, im Wesentlichen ohne selbst nach der Herkunft der Daten und den ursprünglichen Erhebungszwecken zu unterscheiden. Zur Wahrung der verfassungsrechtlichen Anforderungen der Zweckbindung müssten darum anderweitig hinreichend normenklare Regelungen getroffen sein, die die Einhaltung des Grundsatzes der Zweckbindung rechtlich und praktisch sichern.
2. Darüber hinaus hat die automatisierte Datenanalyse oder -auswertung ein Eigengewicht, weil die weitere Verarbeitung einmal erhobener und gespeicherter Daten durch eine automatisierte Datenanalyse oder -auswertung eigene Belastungseffekte haben kann, die über das Eingriffsgewicht der ursprünglichen Erhebung hinausgehen; insoweit ergeben sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne weitergehende Rechtfertigungsanforderungen.
a) Die automatisierte Datenanalyse oder -auswertung ist darauf gerichtet, neues Wissen zu erzeugen. Die handelnde Behörde kann aus den zur Verfügung stehenden Daten mit praktisch allen informationstechnisch möglichen Methoden weitreichende Erkenntnisse abschöpfen sowie aus der Auswertung neue Zusammenhänge erschließen. Zwar ist es für sich genommen nicht ungewöhnlich, dass die Polizei ihre einmal gewonnenen Erkenntnisse als Spuren- oder Ermittlungsansätze allein oder in Verknüpfung mit anderen ihr zur Verfügung stehenden Informationen als Ausgangspunkt weiterer Ermittlungen nutzt.
Die automatisierte Analyse oder Auswertung geht aber schon deshalb weiter, weil sie die Verarbeitung großer und komplexer Informationsbestände ermöglicht.
Je nach der eingesetzten Analysemethode können zudem durch verknüpfende Auswertung vorhandener Daten neue persönlichkeitsrelevante Informationen gewonnen werden, die ansonsten so nicht zugänglich wären. Die Maßnahme erschließt die in den Daten enthaltenen Informationen damit intensiver als zuvor. Sie bringt nicht nur in den Daten angelegte, aber zunächst mangels Verknüpfung verborgene Erkenntnisse über Personen hervor, sondern kann sich bei entsprechendem Einsatz einem „Profiling“ annähern.
Denn es können sich softwaregestützt neue Möglichkeiten einer Vervollständigung des Bildes von einer Person ergeben, wenn Daten und algorithmisch errechnete Annahmen über Beziehungen und Zusammenhänge aus dem Umfeld der Betroffenen einbezogen werden. Der Grundsatz der Zweckbindung könnte dem Eingriffsgewicht dann für sich genommen nicht hinreichend Rechnung tragen.
b) Insoweit variieren die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung einer automatisierten Datenanalyse oder -auswertung, da deren eigene Eingriffsintensität je nach gesetzlicher Ausgestaltung ganz unterschiedlich sein kann.
aa) Generell wird das Gewicht eines Eingriffs in die informationelle Selbstbestimmung vor allem durch Art, Umfang und denkbare Verwendung der Daten sowie die Gefahr ihres Missbrauchs bestimmt. Daneben beeinflusst die zugelassene Methode der Datenanalyse oder -auswertung die Eingriffsintensität. Besonderes Eingriffsgewicht kann der Einsatz komplexer Formen des Datenabgleichs haben. Insgesamt ist die Methode automatisierter Datenanalyse oder -auswertung umso eingriffsintensiver, je breitere und tiefere Erkenntnisse über Personen dadurch erlangt werden können, je höher die Fehler- und Diskriminierungsanfälligkeit ist und je schwerer die softwaregestützten Verknüpfungen nachvollzogen werden können.
bb) Mit der vom Gesetzgeber durch Regelungen zu Art und Umfang der Daten und zur Begrenzung der Auswertungsmethode steuerbaren Eingriffsintensität korrespondieren die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Eingriffsvoraussetzungen. Die dem Eingriffsgewicht entsprechenden Anforderungen des Gebots der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne richten sich sowohl an das mit der Maßnahme zu schützende Rechtsgut als auch an die Eingriffsschwelle, also den Anlass der Maßnahme.
Ermöglicht die automatisierte Anwendung einen schwerwiegenden Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen, ist dies nur unter den engen Voraussetzungen zu rechtfertigen, wie sie allgemein für eingriffsintensive heimliche Überwachungsmaßnahmen gelten. Sie sind nur zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter – etwa Leib, Leben oder Freiheit der Person – zulässig. Die verfassungsrechtlich erforderliche Eingriffsschwelle ist hier die hinreichend konkretisierte Gefahr.
Hingegen können, wenneine konkretisierte Gefahr vorliegt, weniger gewichtige Eingriffe bereits dann zu rechtfertigen sein, wenn sie dem Schutz von Rechtsgütern von zumindest erheblichem Gewicht dienen, etwa zur Verhütung von Straftaten von zumindest erheblicher Bedeutung. Umgekehrt kann dann, sofern die Maßnahme dem Schutz hochrangiger, überragend wichtiger oder auch besonders gewichtiger Rechtsgüter dient, eine Eingriffsschwelle genügen, die noch hinter einer konkretisierten Gefahr zurückbleibt.
Sind die einbeziehbaren Daten gesetzlich nach Art und Umfang in einer Weise reduziert und die möglichen Methoden der automatisierten Analyse oder Auswertung von vornherein so eingeschränkt, dass eine auf die Befugnis gestützte Maßnahme nicht zu tieferen Einsichten in die persönliche Lebensgestaltung der Betroffenen führt als sie die Behörde, wenngleich aufwendiger und langsamer, auch ohne automatisierte Anwendung realistisch erlangen könnte, oder zielt die Befugnis von vornherein nur darauf, gefährliche oder gefährdete Orte zu identifizieren, ohne dabei personenbezogene Informationen zu generieren, kann sogar bereits die Einhaltung des Grundsatzes der Zweckbindung ausreichen, um die automatisierte Datenverarbeitung zu rechtfertigen.
cc) Die Schwelle einer wenigstens konkretisierten Gefahr für besonders gewichtige Rechtsgüter ist nur dann verfassungsrechtlich verzichtbar, wenn die zugelassenen Analyse- und Auswertungsmöglichkeiten normenklar und hinreichend bestimmt in der Sache so eng begrenzt sind, dass das Eingriffsgewicht der Maßnahmen erheblich gesenkt ist. Grundsätzlich kann der Gesetzgeber diese Regelungsaufgabe zwischen sich und der Verwaltung aufteilen. Er muss aber sicherstellen, dass unter Wahrung des Gesetzesvorbehalts insgesamt ausreichende Regelungen insbesondere zur Begrenzung von Art und Umfang der Daten und zur Beschränkung der Datenverarbeitungsmethoden getroffen werden.
Zur Regelung von Aspekten, die nicht unmittelbar vom Gesetzgeber selbst zu normieren sind, kommt eine Verordnungsermächtigung in Betracht.
Darüber hinaus kann der Gesetzgeber hier die Verwaltung verpflichten, die im Gesetz oder in Rechtsverordnungen geregelten Vorgaben in abstrakt-genereller Form weiter zu konkretisieren. In jedem Fall bedarf die Konkretisierung durch Verwaltungsvorschriften aber einer gesetzlichen Grundlage. Darin hat der Gesetzgeber sicherzustellen, dass die für die Anwendung der Bestimmungen im Einzelfall maßgebliche Konkretisierung und Standardisierung seitens der Behörden nachvollziehbar dokumentiert und veröffentlicht wird.
c) Nach den dargelegten generellen Maßstäben ist das spezifische Eingriffsgewicht der daten- und methodenoffen formulierten Befugnisse zur Datenanalyse oder -auswertung nach § 25a Abs. 1 Alt. 1 HSOG und § 49 Abs. 1 Alt. 1 HmbPolDVG potentiell sehr hoch, so dass diese Regelungen von Verfassungs wegen strengen Eingriffsvoraussetzungen genügen müssen. Die Befugnisse lassen die automatisierte Verarbeitung unbegrenzter Datenbestände mittels rechtlich unbegrenzter Methoden zu.
Sie erlauben der Polizei so, mit einem Klick umfassende Profile von Personen, Gruppen und Milieus zu erstellen und auch zahlreiche rechtlich unbeteiligte Personen weiteren polizeilichen Maßnahmen zu unterziehen, die in irgendeinem Zusammenhang Daten hinterlassen haben, deren automatisierte Auswertung die Polizei auf die falsche Spur zu ihnen gebracht hat. Daher gilt das Erfordernis einer konkretisierten Gefahr für besonders gewichtige Rechtsgüter.
aa) Die beiden Vorschriften begrenzen die Art und die Menge der bei einer Datenanalyse oder -auswertung einsetzbaren Daten kaum. Sie regeln nicht, welche Arten von Daten und welche Datenbestände für eine automatisierte Datenanalyse oder -auswertung genutzt werden dürfen. Die Vorschriften unterscheiden insbesondere nicht nach Daten von Personen, die einen Anlass für die Annahme geben, sie könnten eine Straftat begehen oder in besonderer Verbindung zu solchen Personen stehen, und anderen Personen. Sie lassen eine breite Einbeziehung von Daten Unbeteiligter zu, die deshalb polizeilichen Ermittlungsmaßnahmen unterzogen werden könnten.
bb) Dem Wortlaut nach lassen sie zudem sehr weitreichende Methoden der automatisierten Datenanalyse und -auswertung zu. Der Gesetzgeber hat nicht eingegrenzt, welche Methoden der Analyse und Auswertung erlaubt sind. Die angegriffenen Vorschriften ermöglichen auch ein „Data-Mining“ bis hin zur Verwendung selbstlernender Systeme (KI). Dabei sind insbesondere auch offene Suchvorgänge zulässig.
Die Datenauswertung oder -analyse darf darauf zielen, allein statistische Auffälligkeiten in den Datenmengen zu entdecken, aus denen dann, möglicherweise auch mit Hilfe weiterer automatisierter Anwendungen, weitere Schlüsse gezogen werden. Die Vorschriften schließen auch bezüglich der erzielbaren Suchergebnisse nichts aus. Nach dem Wortlaut könnte das
Es könnten also mittels Datenanalyse oder -auswertung neue persönlichkeitsrelevante Informationen erzeugt werden, auf die ansonsten kein Zugriff bestünde. Diese potenzielle Weite erzielbaren neuen Wissens wird auch nicht durch eingriffsmildernde Regelungen zu dessen Verwendung flankiert.
In Hamburg hat der Gesetzgeber den Versuch unternommen, so weitgehende Anwendungen auszuschließen, indem er anstelle des Wortes „Datenanalyse“ das Wort „Datenauswertung“ verwendet hat. Eine verfassungsrechtlich ausreichende Klarstellung, dass durch die automatisierte Anwendung lediglich mittels bestimmter Suchkriterien Übereinstimmungen ausgewiesen werden, nicht jedoch die polizeiliche Aus- und Bewertung der Daten ersetzt werden sollten, ist damit jedoch nicht gelungen.
cc) Die angegriffenen Befugnisse sind auch nicht dadurch verfassungsrechtlich relevant eingegrenzt, dass Techniken einer unbegrenzten Datenauswertung aktuell nicht zur Verfügung stünden. Selbst wenn Funktionsweiterungen erst infolge weiterer technischer Entwicklungen möglich sind, richten sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen grundsätzlich nach den rechtlich schon jetzt geschaffenen Eingriffsmöglichkeiten.
IV. § 25a Abs. 1 Alt. 1 HSOG und § 49 Abs. 1 Alt. 1 HmbPolDVG genügen danach nicht den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, weil sie keine hinreichende Eingriffsschwelle enthalten.
1. Soweit die angegriffenen Vorschriften zur Datenanalyse oder -auswertung zwecks Verhütung der in § 100a Abs. 2 StPO genannten Straftaten ermächtigen, ist der Eingriffsanlass angesichts des beschriebenen Eingriffsgewichts unverhältnismäßig weit und damit verfassungswidrig geregelt. Auch die weitere Maßgabe beider Regelungen, es müsse ein begründeter Einzelfall vorliegen, enthält hier kaum nähere inhaltliche Festlegungen. In der mündlichen Verhandlung wurde zwar ein engeres Konzept beschrieben, nach dem die Voraussetzung des „Einzelfalls“ in der hessischen Polizeipraxis verstanden und angewendet werde.
Es werde durchgehend an eine bereits begangene Straftat oder wenigstens den durch Tatsachen belegten Verdacht einer bereits begangenen Straftat angeknüpft und daraus eine Prognose für die Zukunft hergeleitet: Zum einen müsse für die Vergangenheit davon ausgegangen werden können, dass bereits eine Straftat nach § 100a Abs. 2 StPO begangen wurde. Zum anderen müsse aufgrund dieser Situation für die Zukunft mit weiteren, gleichgelagerten Straftaten zu rechnen sein.
Ungeachtet der näheren Ausgestaltung der hessischen Anwendungspraxis sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen derzeit aber schon deshalb nicht erfüllt, weil das Konzept der hessischen Praxis von vornherein nicht auf die Identifizierung einer wenigstens konkretisierten Gefahr und der zu deren Abwehr geeigneten Daten zielt. Das ist aber wegen der daten- und methodenoffenen Ausgestaltung der Befugnis in § 25a HSOG und § 49 HmbPolDVG erforderlich.
Die angegriffenen Vorschriften regeln auch deshalb keine hinreichende Eingriffsschwelle, weil über den Katalog des § 100a Abs. 2 StPO auch Gefährdungstatbestände erfasst sind. Zwar ist dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verwehrt, zur Bestimmung der Eingriffsvoraussetzungen auch an die Gefahr der Begehung von Vorfeldtatbeständen anzuknüpfen. Er muss dann aber eigens sicherstellen, dass in jedem Einzelfall eine konkrete oder konkretisierte Gefahr für die durch den Straftatbestand geschützten Rechtsgüter vorliegt. Daran fehlt es hier.
2. Die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten im Sinne von § 25a Abs. 1 Alt. 1 HSOG und § 49 Abs. 1 Alt. 1 HmbPolDVG umfasst nach der gesetzlichen Definition nicht nur die Verhütung von Straftaten, sondern auch die Vorsorge zur Verfolgung künftiger Straftaten.
Polizeiliche Datenbestände sollen im Wege der automatischen Datenauswertung genutzt werden, um Erkenntnisse für die zukünftige Aufklärungsarbeit und Ermittlungsverfahren zu gewinnen. Dass bereits eine Sachlage gegeben sein müsste, bei der eine konkrete oder eine konkretisierte Gefahr besteht, ist dem nicht zu entnehmen. Damit fehlt es auch hier an jeder eingrenzenden Konkretisierung des Eingriffsanlasses.
C. § 25a Abs. 1 Alt. 1 HSOG gilt bis zu einer Neuregelung, längstens bis zum 30. September 2023 fort. Angesichts der Bedeutung, die der Gesetzgeber der Befugnis für die staatliche Aufgabenwahrnehmung beimessen darf, und wegen ihrer Bedeutung für die hessische Polizeipraxis ist eine befristete Fortgeltung eher hinzunehmen als eine Nichtigerklärung.
Die befristete Anordnung der Fortgeltung bedarf mit Blick auf die betroffenen Grundrechte jedoch einschränkender Maßgaben, die eine Neuregelung durch den Gesetzgeber aber nicht präjudizieren.
Unter Zugrundelegung des in der hessischen Praxis gewählten Konzepts wird angeordnet, dass von der Befugnis des § 25a Abs. 1 Alt. 1 HSOG nur Gebrauch gemacht werden darf, wenn bestimmte, genügend konkretisierte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine besonders schwere Straftat im Sinne von § 100b Absatz 2 StPO begangen wurde und aufgrund der konkreten Umstände eines solchen im Einzelfall bestehenden Tatverdachts für die Zukunft mit weiteren, gleichgelagerten Straftaten zu rechnen ist, die Leib, Leben oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden, wenn das Vorliegen dieser Voraussetzungen und die konkrete Eignung der verwendeten Daten zur Verhütung der zu erwartenden Straftat durch eigenständig auszuformulierende Erläuterung begründet wird und wenn sichergestellt ist, dass keine Informationen in die Datenanalyse einbezogen werden, die aus Wohnraumüberwachung, Online-Durchsuchung, Telekommunikationsüberwachung, Verkehrsdatenabfrage, länger andauernder Observation, unter Einsatz von verdeckt ermittelnden Personen oder Vertrauenspersonen oder aus vergleichbar schwerwiegenden Eingriffen in die informationelle Selbstbestimmung gewonnen wurden.
§ 49 Abs. 1 Alt. 1 HmbPolDVG ist nichtig. Es sind keine Umstände ersichtlich, die eine befristete Fortgeltungsanordnung erforderten und rechtfertigten.
Urteil vom 16. Februar 2023 - 1 BvR 1547/19, 1 BvR 2634/20
Quelle: Pressemitteilung des BVerfG v. 16.02.2023
Die Klägerin ist seit dem 1. März 2017 bei der Beklagten als Außendienstmitarbeiterin im Vertrieb beschäftigt. Ihr einzelvertraglich vereinbartes Grundentgelt betrug anfangs 3.500,00 Euro brutto.
Ab dem 1. August 2018 richtete sich ihre Vergütung nach einem Haustarifvertrag, der ua. die Einführung eines neuen Eingruppierungssystems regelte. Die für die Tätigkeit der Klägerin maßgebliche Entgeltgruppe des Haustarifvertrags sah ein Grundentgelt iHv. 4.140,00 Euro brutto vor. In § 18 Abs. 4 des Haustarifvertrags heißt es:
Neben der Klägerin waren als Außendienstmitarbeiter im Vertrieb der Beklagten zwei männliche Arbeitnehmer beschäftigt, einer davon seit dem 1. Januar 2017. Die Beklagte hatte auch diesem Arbeitnehmer ein Grundentgelt iHv. 3.500,00 Euro brutto angeboten, was dieser jedoch ablehnte.
Er verlangte für die Zeit bis zum Einsetzen einer zusätzlichen leistungsabhängigen Vergütung, dh. für die Zeit bis zum 31. Oktober 2018 ein höheres Grundentgelt iHv. 4.500,00 Euro brutto. Die Beklagte gab dieser Forderung nach. Nachdem die Beklagte dem Arbeitnehmer in der Zeit von November 2017 bis Juni 2018 – wie auch der Klägerin – ein Grundentgelt iHv. 3.500,00 Euro gezahlt hatte, vereinbarte sie mit diesem ab dem 1. Juli 2018 eine Erhöhung des Grundentgelts auf 4.000,00 Euro brutto.
Zur Begründung berief sie sich ua. darauf, dass der Arbeitnehmer einer ausgeschiedenen, besser vergüteten Vertriebsmitarbeiterin nachgefolgt sei. Ab dem 1. August 2018 zahlte die Beklagte dem männlichen Arbeitnehmer ein tarifvertragliches Grundentgelt nach derselben Entgeltgruppe wie der Klägerin, das sich in Anwendung der „Deckelungsregelung“ des § 18 Abs. 4 des Haustarifvertrags auf 4.120,00 Euro brutto belief.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung rückständiger Vergütung für die Zeit von März bis Oktober 2017 iHv. monatlich 1.000,00 Euro brutto, rückständige Vergütung für den Monat Juli 2017 iHv. 500,00 Euro brutto sowie rückständige Vergütung für die Zeit von August 2018 bis Juli 2019 iHv. monatlich 500,00 Euro brutto.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihr ein ebenso hohes Grundentgelt zahlen wie ihrem fast zeitgleich eingestellten männlichen Kollegen. Dies folge daraus, dass sie die gleiche Arbeit wie ihr männlicher Kollege verrichte. Da die Beklagte sie beim Entgelt aufgrund des Geschlechts benachteiligt habe, schulde sie ihr zudem die Zahlung einer angemessenen Entschädigung iHv. mindestens 6.000,00 Euro. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Die Revision der Klägerin hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts ganz überwiegend Erfolg.
Die Beklagte hat die Klägerin in der Zeit von März bis Oktober 2017 sowie im Juli 2018 dadurch aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt, dass sie ihr, obgleich die Klägerin und der männliche Kollege gleiche Arbeit verrichteten, ein niedrigeres Grundentgelt gezahlt hat als dem männlichen Kollegen. Die Klägerin hat deshalb einen Anspruch nach Art. 157 AEUV*, § 3 Abs. 1** und § 7 EntgTranspG*** auf das gleiche Grundentgelt wie ihr männlicher Kollege.
Der Umstand, dass die Klägerin für die gleiche Arbeit ein niedrigeres Grundentgelt erhalten hat als ihr männlicher Kollege, begründet die Vermutung nach § 22 AGG****, dass die Benachteiligung aufgrund des Geschlechts erfolgt ist. Der Beklagten ist es nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen. Insbesondere kann sich die Beklagte für den Zeitraum von März bis Oktober 2017 nicht mit Erfolg darauf berufen, das höhere Grundentgelt des männlichen Kollegen beruhe nicht auf dem Geschlecht, sondern auf dem Umstand, dass dieser ein höheres Entgelt ausgehandelt habe.
Für den Monat Juli 2018 kann die Beklagte die Vermutung der Entgeltbenachteiligung aufgrund des Geschlechts insbesondere nicht mit der Begründung widerlegen, der Arbeitnehmer sei einer besser vergüteten ausgeschiedenen Arbeitnehmerin nachgefolgt.
Für den Zeitraum ab dem 1. August 2018 ergibt sich der höhere Entgeltanspruch der Klägerin bereits aus dem Tarifvertrag. Entgegen der Auffassung der Beklagten findet die „Deckelungsregelung“ in § 18 Abs. 4 Haustarifvertrag auf die Klägerin keine Anwendung, weil diese zuvor kein tarifliches, sondern ein einzelvertraglich vereinbartes Entgelt erhalten hat.
Der Senat hat dem auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG***** gerichteten Antrag der Klägerin teilweise entsprochen und dieser eine Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund des Geschlechts iHv. 2.000,00 Euro zugesprochen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Februar 2023 – 8 AZR 450/21 –
Quelle: Pressemitteilung des BAG v. 16.02.2023
Die Klägerin, ihren Angaben zufolge eine afghanische Staatsangehörige, reiste 2019 ins Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag, ohne einen gültigen Pass oder Passersatz vorzulegen. Zum Identitätsnachweis reichte sie u.a. eine von afghanischen Behörden ausgestellte sogenannte Tazkira (Ausweisdokument ohne biometrische Daten) und eine Heiratsurkunde ein.
Das Bundesamt forderte die Klägerin auf, ihr Mobiltelefon herauszugeben sowie dessen Zugangsdaten mitzuteilen. Dem kam die Klägerin nach. Nach kurzfristiger Auslesung und Datenspeicherung erhielt sie das Mobiltelefon zurück.
Auf ihre Klage hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Anordnung gegenüber der Klägerin, die Zugangsdaten für ihr Mobiltelefon zur Verfügung zu stellen, rechtswidrig und das Bundesamt nicht berechtigt gewesen sei, die Daten der Klägerin von ihrem Mobiltelefon auszulesen, mittels Software auszuwerten, den aus der Auswertung generierten Ergebnisreport für das Asylverfahren freizugeben und der Entscheidung über den Asylantrag zugrunde zu legen. Die sonst vorliegenden Erkenntnisse und Dokumente hätten gegenüber der Datenauswertung ein milderes Mittel zur Identitätsfeststellung dargestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt und die dagegen gerichtete Revision des Bundesamtes zurückgewiesen.
Die Auswertung digitaler Datenträger zur Ermittlung von Identität und Staatsangehörigkeit eines Ausländers ist erst zulässig, wenn der Zweck der Maßnahme, bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Anordnung, nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann (§ 15a Abs. 1 Satz 1 AsylG).
Im Fall der Klägerin standen nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts mildere und damit vom Bundesamt vorrangig heranzuziehende Mittel - hier: Tazkira, Heiratsurkunde, Registerabgleiche und Nachfrage beim Sprachmittler zu sprachlichen Auffälligkeiten - zur Gewinnung weiterer Indizien zur Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit zur Verfügung. Damit erweist sich die an die Klägerin gerichtete Aufforderung, ihre Zugangsdaten für die Auswertung ihres Mobiltelefons mitzuteilen, als unverhältnismäßig und deshalb rechtswidrig. Entsprechendes gilt für die Auswertung des Datenträgers.
BVerwG 1 C 19.21 - Urteil vom 16. Februar 2023
Vorinstanz:
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 16.02.2023
Es hat die Klage abgewiesen.
Maßgeblich waren dabei insbesondere die folgenden Erwägungen: Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des Bundesklimaschutzgesetzes (KSG) seinen sich aus den Grundrechten ergebenen Schutzpflichten gegenüber den Bürgern genügt.
Die Verpflichtungen eines privatwirtschaftlich handelnden Unternehmens reichen nicht weiter als die dem Staat aus den Grundrechten unmittelbar erwachsenen Schutzpflichten. Die Beklagte hält sich an die geltenden Vorschriften. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sind die Klägerin und die Kläger zur Duldung einer etwaigen Beeinträchtigung ihrer Rechtsgüter verpflichtet.
Zum Hintergrund:
Sie möchten mit der Klage insbesondere erreichen, dass es der Beklagten ab dem Jahr 2030 untersagt wird, Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren in den Verkehr zu bringen. Weiter soll die Beklagte verpflichtet werden sicherzustellen, ihre CO2-Emissionen bis zum Jahr 2030 um 65 % gegenüber dem Jahr 2018 zu reduzieren.
Die Kläger argumentieren insbesondere mit dem sogenannten Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 24.3.2021, 1 BvR 2656/18) und behaupten, infolge des von der Beklagten mitverursachten Klimawandels in ihrem Eigentum, ihrer Gesundheit und ihrem Recht auf Erhalt treibhausgasbezogener Freiheit verletzt zu sein.
Die Beklagte bestreitet insbesondere den von der Klägerin behaupteten Kausalzusammenhang zwischen ihren CO2-Emissionen und dem Klimawandel und den behaupteten Rechtsgutsverletzungen. Eine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage für das Begehren der Kläger sei nicht ersichtlich.
Am 10.1.2023 hat die mündliche Verhandlung stattgefunden, in der die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert wurde.
Die Entscheidung:
Die Kammer hat offengelassen, ob die Kläger bereits hinreichend konkret in ihren Rechtsgütern betroffen sind, ob die Beklagte als verantwortliche Störerin im Sinne des § 1004 BGB anzusehen ist und ob das Verhalten der Beklagten für die von den Klägern behaupteten Beeinträchtigungen ihrer Rechtsgüter kausal ist.
Jedenfalls sind die Kläger nach § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung einer etwaigen Beeinträchtigung ihrer Rechtsgüter verpflichtet.
Bei der Auslegung der Vorschrift des § 1004 BGB und der Bestimmung der Reichweite der Duldungspflicht sind die grundrechtlichen Positionen sowohl der Kläger als auch der Beklagten zu berücksichtigen. Grundrechte entfalten als sogenannte Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat grundsätzlich nur in diesem Verhältnis eine unmittelbare Wirkung.
Im vorliegenden Fall, in dem sich die Kläger als Privatpersonen und die Beklagte als privatwirtschaftlich handelndes Unternehmen gegenüberstehen, sind die Grundrechte aber mittelbar im Sinne eines übergeordneten Wertekanons zu berücksichtigen. Die Verpflichtung der Beklagten kann dabei nicht weiterreichen als die dem Staat aus den Grundrechten unmittelbar erwachsenen Schutzpflichten.
Nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in dessen Beschluss vom 18.1.2022 hat der Gesetzgeber mit der Einführung des zum 31.08.2021 in Kraft getretenen Bundesklimaschutzgesetzes (KSG) seinen aus den Grundrechten ergebenen Schutzpflichten gegenüber den Bürgern genügt. Die Beklagte hält sich auch an die geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
Nach alledem haben die Kläger die von der Beklagten verursachten CO2-Emissionen zu dulden.
Quelle: Pressemitteilung des LG Braunschweig v. 14.02.2023
Der Kläger war User bei der Online-Plattform Facebook und verlangte wegen Datenschutzverstößen eine Geldentschädigung. Es ging dabei um die öffentlich zugänglich Daten des Klägers, die Dritte von den Facebook-Seiten abgreifen und konzentriert sammeln konnten (sog. Scraping).
Das Gericht wies die Klage ab:
Der Kläger wusste, dass seine Daten von ihm öffentlich gestellt worden waren. Dadurch war der Kläger damit einverstanden, dass jedermann darauf Zugriff nahm.
Zwar sahen die Nutzungsbedingungen von Facebook ein Verbot des Scrapens vor. Das diente jedoch nicht dem Schutz gerade des Klägers.
Ob der Dritte neben dem Zugriff auf Daten des Klägers auch auf Daten weiterer Facebook-Nutzer zugriff, war für eine Beeinträchtigung der Interessen des Klägers einerlei.
Der Effekt für den Kläger wäre der gleiche, wenn der Dritte ausschließlich auf die Daten des Klägers zugegriffen hätte. Wenn der Kläger seine Daten vor Dritten hätte schützen wollen, so hätte er dies tun können. Er hat jedoch keinerlei diesbezügliche Anstrengungen seinerseits vorgetragen, so dass es unerheblich ist, ob die diesbezüglichen Optionen leicht oder schwer zu finden waren."
Die Klägerin darf weiterhin Handscanner einsetzen, mithilfe derer bestimmte Arbeitsschritte innerhalb der jeweiligen Prozesspfade von Warenein- bis Warenausgang erfasst werden:
Die Klägerin betreibt in Winsen (Luhe) ein Logistikzentrum zur Auslieferung von Waren aus dem Onlineversandhandel von Amazon (sogenanntes „Fulfillment Center“). In bestimmten Arbeitsbereichen benutzen die Beschäftigten Handscanner, mittels derer bestimmte Arbeitsschritte erfasst werden.
Die Daten werden mit einer Softwareanwendung ausgewertet und dienen in erster Linie der Steuerung logistischer Prozesse. Daneben werden mit den Daten auch Bewertungsgrundlagen für Qualifizierungsmaßnahmen sowie für Feedback und Personalentscheidungen gelegt.
Wegen dieser Vorgehensweise leitete die Beklagte ein datenschutzrechtliches Kontrollverfahren gegen die Klägerin ein mit dem Ergebnis, dass sie der Klägerin mit Bescheid von Oktober 2020 untersagte, aktuelle und minutengenaue Quantitäts- und Qualitätsdaten ihrer Beschäftigten ununterbrochen zu erheben und diese zur Erstellung von Quantitätsleistungs- und Qualitätsleistungsprofilen sowie für Feedbackgespräche und Prozessanalysen zu nutzen.
Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass die ununterbrochene Erhebung der entsprechenden Leistungsdaten der Beschäftigten rechtswidrig sei und gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoße.
Hiergegen wendete sich die Klägerin mit ihrer Klage.
Zur Begründung trug sie unter anderem vor, sie verstoße nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Vielmehr habe sie ein berechtigtes Interesse an der Datenerhebung und Datenverarbeitung.
So würden aktuelle und minutengenaue individuelle Leistungswerte bei der Steuerung der Logistikprozesse kurzfristig dazu benötigt, um auf Schwankungen in einzelnen Prozesspfaden durch Verschiebungen reagieren zu können.
Anhand der aktuellen Leistungswerte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter könne sie erkennen, ob Mitarbeitende an einem bestimmten Tag besonders schnell oder besonders langsam arbeiteten und hierauf durch Umverteilung reagieren. Mittelfristig würden zurückliegende individuelle Leistungswerte benötigt, um die konstanten Stärken und Schwächen der Mitarbeitenden zuverlässig erfassen und bei der flexiblen Einsatzplanung berücksichtigen zu können.
Zudem ermögliche diese Vorgehensweise die Schaffung objektiver und fairer Bewertungsgrundlagen für Feedback und Personalentscheidungen. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern könne objektives und individuell leistungsbezogenes Feedback gegeben werden, das nicht durch subjektive Wahrnehmungen beeinflusst sei.
Das Gericht hat am 9. Februar 2023 in öffentlicher Sitzung im Amazon Logistikzentrum verhandelt und im Rahmen der Verhandlung das Fulfillment-Center besichtigt. Es hat der Klage stattgegeben und den angefochtenen Bescheid der Beklagten aufgehoben.
Das Gericht sieht in der ununterbrochenen Erhebung von Leistungsdaten der Beschäftigten keinen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. In Deutschland gebe es (noch) kein Gesetz zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes, sodass sich der Beschäftigtendatenschutz weiterhin nach § 26 Bundesdatenschutzgesetz richte. Danach dürften personenbezogene Daten von Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigtenverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies für die Durchführung des Beschäftigtenverhältnisses oder die Beendigung erforderlich sei.
Das Gericht ist der Auffassung, dass die Datenverarbeitung für alle drei Zwecke – Steuerung der Logistikprozesse, Steuerung der Qualifizierung und Schaffung von Bewertungsgrundlagen für individuelles Feedback und Personalentscheidungen – erforderlich ist.
Hinsichtlich der Optimierung der Logistikprozesse leuchte der Kammer ohne weiteres ein, dass die Klägerin die verarbeiteten Daten dazu nutzen kann, um auf Schwankungen in einzelnen Prozesspfaden durch Verschiebungen von Beschäftigten ad hoc zu reagieren und so den reibungsfreien Ablauf aller Prozesse innerhalb des Fulfillment Centers, das auf die Auslieferung der Ware zu einem genau definierten Zeitpunkt (Cut-Off-Zeitpunkt) ausgerichtet ist, zu garantieren.
Auch könne die Klägerin individualisierte Qualifizierungsbedarfe der Beschäftigten schnell detektieren und auf diese reagieren. Schließlich verschafften die erhobenen Daten eine breite und objektive Grundlage für Feedback und Personal- und Beförderungsentscheidungen.
Nach Auffassung des Gerichts steht der durch die Überwachung der Beschäftigten bedingte Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Beschäftigten nicht außer Verhältnis zu den schützenswerten Interessen der Klägerin, so dass der Eingriff auch angemessen sei:
Unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnisse und nach der Befragung der Zeugen – der früheren Betriebsratsvorsitzenden und des jetzigen Betriebsratsvorsitzenden – in der mündlichen Verhandlung geht nach Auffassung des Gerichts eine Abwägung der gegenläufigen Interessen hier zu Gunsten der Klägerin aus.
Das Gericht hat dabei unter anderem berücksichtigt, dass keine heimliche Datenerhebung erfolgt, die Beschäftigten die Datenerhebung vielmehr vorhersehen können und wissen, dass die Klägerin die Daten für die logistischen Prozesse benötigt. Zudem finde keine Verhaltenskontrolle statt, die Kommunikation und physische Bewegungen würden nicht erfasst, vielmehr finde „nur“ eine Leistungskontrolle statt.
Die Privatsphäre sei nicht betroffen. Außerdem sei der Hauptzweck der Datenerhebung nicht die Überwachung und Kontrolle der Beschäftigten, sondern die Steuerung der Logistikabläufe. Schließlich werde die Möglichkeit objektiven Feedbacks und fairer Personalentscheidungen von vielen Beschäftigten als positive Wirkung der Überwachung gewertet; dies hätten auch die Zeugen bestätigt, die deutlich gemacht hätten, dass die Überwachung kein besonderes Thema im Betrieb sei.
Das Gericht hat die Berufung zugelassen. Die Beklagte hat demnach die Möglichkeit Berufung gegen das Urteil vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg binnen eines Monats nach Vorliegen der vollständigen Entscheidungsgründe einzulegen.
Urteil vom 9. Februar 2023
Az.: 10 A 6199/20
Quelle: Pressemitteilung des VG Hannover v. 14.02.2023
Die Klägerin hatte knapp 7.000,- EUR Einsätze bei einem Online-Casino aus dem Ausland, das keine inländische Genehmigung hatte, verspielt. Dann wechselte die Betreibergesellschaft. Die Beklagte übernahm die Domain, die Lizenz und die Kundendaten. Von diesem neuen Inhaber forderte die Kundin nun ihre verlorenen Einsätze zurück.
Zu Recht, wie das LG Heilbronn urteilte.
Der geschlossene Spiel-Vertrag sei wegen Verstoß gegen den GlüStV nichtig:
Der Nichtigkeit gemäß § 134 BGB steht auch nicht entgegen, dass sich die Verbotsnorm des § 4 Abs. 4 GlüStV nur an die Beklagte, nicht jedoch an den Kläger richtet. Betrifft das gesetzliche Verbot nur einen Vertragspartner, so hat dies im Regelfall nicht die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge; anderes gilt aber, wenn es mit dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes nicht vereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen, und hieraus die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gefolgert werden muss (...).
So liegt der Fall indes hier; denn es liefe dem Sinn und Zweck, insbesondere der Bekämpfung der Spielsucht und dem Jugendschutz, zuwider, geschlossene Verträge über Online-Glücksspiele trotz des Verbots als wirksam anzusehen (...)."
Die Beklagte hat hinsichtlich des streitgegenständlichen Spieleraccounts, registriert unter der E-Mail-Adresse (...) auf der website (...) das Vertragsverhältnis übernommen. Die Beklagte ist hinsichtlich dieses Spieleraccounts auf der website (...) Rechtsnachfolgerin der (...) Limited.
Rechtlich anzuknüpfen ist nicht an die einzeln durchgeführten Spiele, sondern an den Spieleraccount, welcher insoweit einen Rahmenvertrag darstellt unter dem die einzelnen Spiele erfolgen und abgewickelt werden. Die einzelnen Spiele finden stets unter dem Regelungsregime des Rahmenvertrages statt und sind einem Spieleraccount untrennbar zugewiesen, sodass sich eine singuläre Betrachtung der einzelnen Spiele verbietet.
Werden einzelne Spiele gespielt, werden nach dem objektiv gemäß §§ 133, 157 BGB zu bestimmenden Parteiwillen nicht jedes Mal neue und eigenständige vertragliche Regelungen begründet. Vielmehr erfolgt durch das Betätigen einzelner Spiele lediglich die Durchführung des Regelungsregimes des Rahmenvertrages, wie er der Eröffnung des Spieleraccounts zugrunde liegt. Eine andere Interessenslage der Parteien ist schlechterdings objektiv nicht vorstellbar, da gerade das Erfordernis eines Spieleraccounts der Identifikation des Kunden dient und die effektive Abwicklung von Massenverkehr bei Online-Dienstleistungen erst ermöglicht.
Es kann aber dahinstehen, ob in den einzeln durchgeführten Spielen je ein Einzelvertragsschluss zu sehen ist oder nicht, denn jedenfalls wären diese Einzelverträge niemals losgelöst vom zugrundeliegenden Rahmenvertrag, mit dem der Spieleraccount begründet wird und die Nutzungsbedingungen vereinbart werden, zu verstehen. Der den Spieleraccount begründende Rahmenvertrag ist daher der Stamm, dem die einzelnen Äste sodann entspringen. Der Spieleraccount ist wirtschaftlich wie ein „Lager“ zu verstehen, in dem die einzelnen Spiele und die sich daraus ergebenden Folgen „lagern“. Denn ohne Spieleraccount wären die einzelnen Spiele nicht effektiv abzuwickeln."
Demnach kann die Vertragsübernahme entweder durch einen dreiseitigen Übernahmevertrag oder durch einen zweiseitigen Übernahmevertrag zwischen ausscheidendem (...) und neuem Vertragspartner (...) mit Zustimmung des verbleibenden Vertragspartners (...) geschehen (..). Stets ist die verbleibende Vertragspartei an der Vertragsübernahme zu beteiligen (vgl. Rechtsgedanke §§ 414, 415 BGB).
Dies zugrunde gelegt liegt eine Vertragsübernahme hinsichtlich des Rahmenvertrages betreffend den Spieleraccounts durch die Beklagte vor, sodass sie für die getätigten Spiele und deren Folgen von vor dem2020 rechtlich einzustehen hat. Das Gericht ist nach § 286 ZPO von einer Vertragsübernahme überzeugt und nicht von einem neuen Vertragsschluss mit der Beklagten.
Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 28.10.2022 (...) wörtlich ausgeführt, dass der Spieleraccount einerseits fortgeführt worden sei. Anderseits überzeugt ihre Argumentation nicht, es sei hierbei mit der Beklagten ein neuer Vertrag abgeschlossen worden. Das Verhalten der Beklagten im Dreiecksverhältnis (,..) Limited, Beklagte und Klägerin kann nicht in diese Richtung ausgelegt werden. Die Beklagte hat unstreitig das Online-Glückspielangebot auf der website (...) von Malta aus fortgeführt.
Die Beklagte hat unstreitig die Spiele mit der Klägerin über den auf die E-Mail-Adresse.(...) registrierten Spieleraccount abgewickelt. Die Beklagte hat auch die bisherige Lizenz der (...) Limited übernommen (...). Die Beklagte war ausweislich der von ihr erstellen und erteilten Datenauskunft (...) über Spieleinsätze aus der Zeit von vor dem 2020 informiert. Ausweislich eben dieser Datenauskunft wurden Zahlungen auch nach dem 14.05.2020 immer noch auf „username: (...)“ verbucht. (...)
(...) Jedenfalls durch das unstreitige Fortsetzen der Spieleraktivität und Weiternutzung ihres Spieleraccounts hat die Klägerin zumindest konkludent ihre Zustimmung zur Vertragsübernahme durch die Beklagte erteilt. Ein objektiver Dritter in der Person der Klägerin durfte das Verhalten der Beklagten so verstehen, dass hierin keine Neubegründung eines Vertrages zu sehen ist.
Für die Klägerin als Verbraucherin gab es keine Veranlassung von einem neuen Vertragsschluss auszugehen. Für die Klägerin hat sich die äußere Sachlage nicht geändert. Sie hat weiter auf der Plattform (...) unter ihrem unveränderten Account (...) gespielt. Hinweise darauf, dass ein gänzlich neuer Vertrag geschlossen werden sollte, hatte die Klägerin nicht. Auch die Beklagte durfte das Verhalten der Klägerin in Form der Weiternutzung nicht so verstehen, dass die Klägerin einen gänzlich neuen Vertragsschluss beabsichtigt, wenn die Beklagte den gesamten Spieleraccount und die Abwicklungsmodalitäten unverändert lässt."
Der Kläger war User bei der Online-Plattform Facebook und verlangte wegen Datenschutzverstößen eine Geldentschädigung. Es ging dabei um die öffentlich zugänglich Daten des Klägers, die Dritte von den Facebook-Seiten abgreifen und konzentriert sammeln konnten (sog. Scraping).
Es fehle bereits an einer DSGVO-Verletzung, so das Gericht:
Die initiale Einstellung der Such- beziehungsweise Auffindbarkeit für alle Nutzer dient aber gerade dem Sozialaspekt und damit dem Verarbeitungszweck der Plattform. Auch wenn die Beklagte mit ihrer Plattform Marketingzwecke verfolgen mag, so ist für den Nutzer aber in der Regel nicht etwa der kommerzielle Aspekt, wie es der Kläger in seiner Replik ausführt, sondern gerade die soziale Komponente des Netzwerks von Bedeutung.
Diese besteht darin, den jeweiligen Nutzern die Möglichkeit zu eröffnen, mit anderen in Kontakt zu treten oder zu bleiben, sich an öffentlichen Diskussionen zu beteiligen oder Inhalte aller Art mit der Öffentlichkeit zu teilen. Wünscht es sich der Nutzer nicht, Mitglied des soeben dargestellten Publikums zu sein, steht es ihm offen, sich mit Vornahme der entsprechenden Einstellungen „in ein privateres Profil zurückzuziehen“.
Sowohl der kommunikative Zweck des Netzwerks als auch die Möglichkeit der Anpassung der Privatsphäre-Einstellungen war dem Kläger bekannt. Überdies war es ihm ohne Weiteres möglich, bei entsprechendem Interesse den Hilfebereich aufzusuchen, wo er über den Reiter „Privatsphäre-Check“ sodann unmittelbar zu den einschlägigen Einstellungen gelangen konnte.
Soweit der Kläger hierzu behauptet, dass der kommunikative Zweck ebenso erreicht werden könne, wenn die entsprechenden Voreinstellungen für die Telefonnummern der Nutzer von Anfang an auf „nicht-öffentlich“ beziehungsweise „nicht sichtbar“ gestellt seien, weil die Nutzer der Plattform sich lediglich über ihre Namen und nicht über ihre Telefonnummer suchen, trifft dies nicht zu.
Auch wenn es in der Tat unwahrscheinlich erscheint, dass sich Freunde oder Familienmitglieder über ihre Nummern suchen, so ist dies in Bezug auf Externe nicht unbedingt der Fall. Gerade in Anbetracht der Vielzahl an aktiven Nutzern der Plattform können sich die Namen wiederholen, sodass ein einfaches Auffinden des angesteuerten Kontakts nicht immer möglich ist. Vor diesem Hintergrund kann aber gerade die Auffindbarkeit durch die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse Abhilfe schaffen, um so eine schnellere und bequemere Kontaktaufnahme zu ermöglichen."
Auch wenn der Schadensbegriff im Lichte des Erwägungsgrundes 146 S. 3 der DSGVO weit zu verstehen ist, so ist es dem Kläger nicht gelungen, diesen unter Zugrundelegung des vorbezeichneten Maßstabs hinreichend konkret darzulegen. Der Kläger benennt zwar als immaterielle Schadenspositionen Ängste, unter denen er leide, die daraus resultierten, dass er einen erheblichen Kontrollverlust über seine Daten erlitten habe und deshalb großem Unwohlsein und Sorgen in Bezug auf einen potentiellen Missbrauch seiner Daten durch Dritte ausgesetzt sei. Zudem sei es seit dem Scraping-Vorfall zu einem Anstieg an offenkundigen Betrugsversuchen in Form von Phishing-Mails und Anrufen gekommen.
Das Gericht kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass der Kläger unter den in der Klageschrift beschriebenen Ängsten und Sorgen tatsächlich leidet."
Dass der Kläger tatsächlich nicht an den beschriebenen Ängsten und Sorgen leidet, ergibt sich nach Auffassung des Gerichts schließlich daraus, dass bei einer – durch den Kläger selbst dargestellten – Offenkundigkeit der Betrugsversuche ein Risiko, tatsächlich das Opfer eines derartigen Betruges zu werden, nicht vorhanden ist. Es ist ein Leichtes für den Kläger, zu erkennen, dass Dritte mit derartigen Maßnahmen kriminelle Zwecke verfolgen. Darüber hinaus stehen die fragwürdigen E-Mails schon gar nicht im Zusammenhang mit dem Scraping-Vorfall, da die E-Mail-Adresse des Klägers nicht veröffentlicht wurde."
Die Beklagte bot eine Ferienwohnung an und hatte ein Teil des Schlafzimmers prominent mit einer Fototapete versehen. Sie fertigte von den Räumen Fotos an und stellte diese zu Werbezwecken auf ihre Homepage.
Der Kläger war der Rechteinhaber an den Lichtbildern, die der Foto-Tapete zugrunde lagen, und machte Unterlassung und Schadensersatz geltend, da er in der Internet-Veröffentlichung eine Urheberrechtsverletzung sah.
Das LG Köln bejahte einen Verstoß.
Durch den eigentlichen Kauf der Foto-Tapete habe die Beklagte nicht stillschweigend eine entsprechende Lizenz zum Online-Abdruck erhalten:
Unbedingt erforderlich war jedoch bei dem Verkauf der Fototapete an die Beklagte keine Übertragung eines Nutzungsrechts an die Beklagte. Dies erkennt letztlich auch die Beklagte selbst, wenn sie ausführt, sie habe „ordnungsgemäß die Fototapete erworben“, habe mithin „über die Fototapete selbstständig verfügen” und „sie deshalb auch in ihren Räumlichkeiten verkleben“ können (...). Durch derartige Handlungen sind die dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsrechte (§§ 15 ff. UrhG) nicht tangiert.
Deshalb ist für sich genommen auch die weitere Ausführung der Beklagten zutreffend, dass die Fototapete ausschließlich zu dem vorgenannten Zweck angeboten und ausschließlich zu diesem Zweck von der Beklagten verwendet werden sollte (...).
Weitergehende Rechte hat die Beklagte nicht erworben. Vielmehr kann die Einräumung von über den Vertragszweck hinausgehenden Nutzungsrechten nur angenommen werden, wenn ein entsprechender Parteiwille – und sei es nur aufgrund der Begleitumstände und des schlüssigen Verhaltens der Beteiligten – unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist (...)."
aa) Nach § 57 UrhG ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken zulässig, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind. (...)
Daraus ergibt sich, dass für die Qualifizierung eines Werkes als unwesentliches Beiwerk (...) der Äußerungszusammenhang maßgeblich ist, der vom Durchschnittsbetrachter nach den Umständen unschwer als Ganzes wahrgenommen und beurteilt werden kann. Dabei sind die Besonderheiten des Mediums zu berücksichtigen, in dem das urheberrechtlich geschützte Werk benutzt wird. (...)
Für die Bejahung der Schutzschranke (...) reicht es nicht aus, dass das urheberrechtlich geschützte Werk aus Sicht des objektiven Betrachters in Bezug auf den Hauptgegenstand der Verwertung im Hintergrund steht.
Nach dem Wortlaut der Schrankenbestimmung ist vielmehr weitergehend erforderlich, dass das Werk im Verhältnis zum Hauptgegenstand der Wiedergabe unwesentlich ist. Von einer Unwesentlichkeit in diesem Sinn ist auszugehen, wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden könnte, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffiele oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstands in irgendeiner Weise beeinflusst wird. (...)"
Die Fototapete mit den darauf großflächig abgebildeten Fotos des Klägers kann auch nicht weggelassen oder ausgetauscht werden, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffiele (...). Dies zeigt augenfällig schon die vom Kläger vorgenommene Gegenüberstellung des Zimmers der Beklagten mit der Fototapete und des weiteren Zimmers ohne eine Fototapete mit nur weiß gestrichenen Wänden (...). Die Wand mit der Fototapete zieht das Auge des Betrachters an, was bei der weißen Tapete nicht der Fall ist.
Die Tapete mit den Tulpenmotiven wird vielmehr vom Betrachter als zum Gesamtkonzept gehörig wahrgenommen (...), nach dem das Zimmer gestaltet ist."
Aktuell wird zum Thema „ChatGPT“ beinahe täglich die stadtbekannte Sau durchs digitale Dorf getrieben. In fast allen Artikeln wird von dem „nächsten großen Ding“ und dem neuen „iPhone-Moment“ gesprochen. Häufig bleiben die Erörterungen aber unspezifisch und sehr allgemein.
Mit dem Webinar wollen wir bewusst einen Gegenpol setzen und Antworten auf konkrete Probleme geben. Soweit dies heute bereits möglich ist.
Microsoft hat inzwischen ChatGPT in seine Bing-Suche integriert, auch wenn sich das Ganze noch im Entwicklungsstadium befindet. Das Remonder Unternehmen bietet damit einen ersten Eindruck, wie es sich die Zukunft des Online-Marktes und seiner Produkt-Palette (u.a. Office) vorstellt.
Die Veranstaltung geht der Frage nach, welche rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen sich daraus für Webseiten-Betreiber, Agenturen und Online-Verlage ergeben.
Wer wissen will, mit welchen konkreten Fragen wir uns in dem Webinar beschäftigen werden, bekommt hier in dem Aufsatz von Martin Geuß „Das neue Bing hat Killerpotential“ einen guten ersten Eindruck.
Zuhörer können Ihre Fragen per Chat oder Video-/Audio-Live-Zuschaltung stellen.
Die Veranstaltung ist kostenfrei.
Referenten:
Martin Geuß betreibt seit 2007 unter www.drwindows.de eine der führenden Webseiten im deutschsprachigen Raum, die sich mit dem Unternehmen Microsoft und seinen Produkten befassen.
Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr ist seit mehr als 20 Jahren Anwalt und spezialisiert auf den Bereich Recht der Neuen Medien und Autor zahlreiche Bücher und Fachaufsätze zum Thema Online, u.a. regelmäßige Kolumne in der Website Boosting“.
Anmeldungen können hier vorgenommen werden.
Datum: 02.03.2023
Uhrzeit: 11:00 - 12:30 Uhr
Zurück
Newsletter
vom 22.02.2023
Betreff:
Rechts-Newsletter 8. KW / 2023: Kanzlei Dr. Bahr
1. BVerfG: Polizeiliches Data-Mining in Hamburg und Hessen verfassungswidrig
2. BAG: Gleiche Bezahlung von Männern und Frauen
3. BVerwG: Voraussetzung für Auswertung digitaler Datenträger (u.a. Handys) bei Ayslbewerbern durch Bundesamt
4. LG Braunschweig: Kein Anspruch gegen VW auf Aus von Verbrennermotoren ab 2030
5. LG Hamburg: Kein DSGVO-Schadensersatz wegen Daten-Scraping auf Facebook
6. VG Hannover: Mitarbeiter-Datenerhebung von Amazon im Logistikzentrum in Winsen ist rechtmäßig
7. LG Heilbronn: Ausländisches Online-Casino, das Vertrag übernommen hat, muss Spieler aus Deutschland Alt-Verluste zurückerstatten
8. LG Kiel: Facebook muss kein DSGVO-Schadensersatz wegen Daten-Scraping durch Dritte bezahlen
9. LG Köln: Hotel-Betreiber haftet für Veröffentlichung der urheberrechtswidrigen Fototapete
10. Webinar mit RA Dr. Bahr "ChatGPT & Bing: Rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen für Webseiten-Betreiber" am 02.03.2023
Die einzelnen News:
____________________________________________________________
1. BVerfG: Polizeiliches Data-Mining in Hamburg und Hessen verfassungswidrig
_____________________________________________________________
Mit heute verkündetem Urteil hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass § 25a Abs. 1 Alt. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) und § 49 Abs. 1 Alt. 1 des Hamburgischen Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei (HmbPolDVG) verfassungswidrig sind. Sie ermächtigen die Polizei, gespeicherte personenbezogene Daten mittels automatisierter Anwendung im Rahmen einer Datenanalyse (Hessen) oder einer Datenauswertung (Hamburg) weiter zu verarbeiten.
Die beiden weitgehend gleichlautenden Regelungen in § 25a Abs. 1 HSOG und in § 49 Abs. 1 HmbPolDVG schaffen eine spezielle Rechtsgrundlage dafür, bisher unverbundene, automatisierte Dateien und Datenquellen in Analyseplattformen zu vernetzen und die vorhandenen Datenbestände durch Suchfunktionen systematisch zu erschließen.
In Hessen wird von den Befugnissen des § 25a HSOG jährlich tausendfach über die Analyseplattform „hessenDATA“ Gebrauch gemacht. Demgegenüber wird § 49 HmbPolDVG bislang nicht angewendet.
A. Die Verfassungsbeschwerden sind nur zulässig, soweit sie gegen die Eingriffsschwelle in § 25a Abs. 1 Alt. 1 HSOG und § 49 Abs. 1 Alt. 1 HmbPolDVG (Datenanalyse oder -auswertung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten) gerichtet sind. Im Übrigen sind sie unzulässig.
Suchergebnis in maschinellen Sachverhaltsbewertungen bestehen – bis hin zu Gefährlichkeitsaussagen über Personen im Sinne eines „predictive policing“.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
2. BAG: Gleiche Bezahlung von Männern und Frauen
_____________________________________________________________
Eine Frau hat Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, wenn der Arbeitgeber männlichen Kollegen aufgrund des Geschlechts ein höheres Entgelt zahlt. Daran ändert nichts, wenn der männliche Kollege ein höheres Entgelt fordert und der Arbeitgeber dieser Forderung nachgibt.
“Für den Fall, dass das neue tarifliche Grundentgelt das bisherige tarifliche Entgelt (…) überschreitet, erfolgt die Anpassung um nicht mehr als 120,00 €/brutto in den Jahren 2018 bis 2020“ (Deckelungsregelung).
In Anwendung dieser Bestimmung zahlte die Beklagte der Klägerin ab dem 1. August 2018 ein Grundentgelt iHv. 3.620,00 Euro brutto, das in jährlichen Schritten weiter angehoben werden sollte.
Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 3. September 2021 – 1 Sa 358/19 –
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
3. BVerwG: Voraussetzung für Auswertung digitaler Datenträger (u.a. Handys) bei Ayslbewerbern durch Bundesamt
_____________________________________________________________
Die bei Fehlen von Pässen oder Passersatzpapieren regelmäßig erfolgende Auswertung digitaler Datenträger (u.a. Mobiltelefone) durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) bei der Registrierung von Asylantragstellern ist ohne hinreichende Berücksichtigung sonstiger vorliegender Erkenntnisse und Dokumente nicht rechtmäßig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
VG Berlin, VG 9 K 135/20 A - Urteil vom 01. Juni 2021
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
4. LG Braunschweig: Kein Anspruch gegen VW auf Aus von Verbrennermotoren ab 2030
_____________________________________________________________
In dem Zivilverfahren 6 O 3931/21 hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig heute ein Urteil verkündet.
In diesem Zivilverfahren nehmen die Klägerin und die beiden Kläger die Volkswagen AG in Anspruch. Sie werden dabei vom Greenpeace Deutschland e.V. unterstützt.
Mit dem heute verkündeten Urteil hat die Kammer die Klage abgewiesen. Die Klage ist zwar in wesentlichen Teilen zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
5. LG Hamburg: Kein DSGVO-Schadensersatz wegen Daten-Scraping auf Facebook
_____________________________________________________________
Greifen Dritte umfangreich öffentlich zugängliche Daten von Facebook (sog. Scraping), so hat ein betroffener User gegen Facebook keinen Anspruch auf DSGVO-Schadensersatz, da ihn ein überwiegendes Mitverschulden trifft (LG Hamburg, Urt. v. 03.01.2023 - Az.: 322 O 112/22).
"Die Ansprüche des Klägers scheitern darüber hinaus auch bereits daran, dass ein überwiegendes Mitverschulden des Klägers vorliegt.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
6. VG Hannover: Mitarbeiter-Datenerhebung von Amazon im Logistikzentrum in Winsen ist rechtmäßig
_____________________________________________________________
10. KAMMER hat der Klage von Amazon stattgegebene: Das Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten überwiegt hier nicht die unternehmerischen Interessen von Amazon
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
7. LG Heilbronn: Ausländisches Online-Casino, das Vertrag übernommen hat, muss Spieler aus Deutschland Alt-Verluste zurückerstatten
_____________________________________________________________
Ein ausländisches Online-Casino, das den Kunden-Vertrag übernommen hat, muss einem Spieler aus Deutschland auch seine Alt-Verluste zurückerstatten (LG Heilbronn, Urt. v. 10.02.2023 - We 6 O 345/21).
"Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 war im fraglichen Zeitraum wirksam und auch materiell mit dem Unionsrecht vereinbar, insbesondere stellte sie keine inkohärente Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs gem. Art. 56 AEUV dar (...).
Zudem hafte die Beklagte auch für die Alt-Verluste des Spielers, da sie passiv-legitimiert sei. Sie habe den alten Spielvertrag übernommen:
"Die Beklagte ist passivlegitimiert.
Und weiter:
"Diesen, den Spieleraccount schaffenden, Rahmenvertrag hat die Beklagte im Wege der Vertragsübernahme übernommen und damit gleichsam die Rechtsstellung der (...) Limited. Die Beklagte ist daher Rechtsnachfolgerin der (...) Limited in diesen Rahmenvertrag bzw. Spieleraccount. Da auf den Vertrag nach Art. 6 Abs. 1 lit b) Rom-I-VO deutsches Recht Anwendung findet, richtet sich das Statut für die Vertragsübernahme ebenfalls nach deutschem Recht.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
8. LG Kiel: Facebook muss kein DSGVO-Schadensersatz wegen Daten-Scraping durch Dritte bezahlen
_____________________________________________________________
Greifen Dritte umfangreich öffentlich zugängliche Daten von Facebook (sog. Scraping), so hat ein betroffener User gegen Facebook keinen Anspruch auf DSGVO-Schadensersatz, da weder eine Datenschutzverletzung noch eine ersatzfähige Beeinträchtigung vorliegt (LG Kiel, Urt. v. 12.01.2023 - Az.: 6 O 154/22)
"Nach Art. 25 Abs. 2 DSGVO hat der Verantwortliche geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass durch Voreinstellungen nur personenbezogene Daten, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich sind, verarbeitet werden. (...)
Ferner fehle es an einem ersatzfähigen Schaden:
"Im Übrigen mangelt es an einem ersatzfähigen Schaden des Klägers im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO. (...)
Und weiter:
"Gegen das Vorliegen der von dem Kläger behaupteten Ängste spricht entscheidend, dass es sich bei den gescrapten Daten des Klägers um solche handelt, die immer öffentlich sichtbar sind. Es ist diesen Daten gerade immanent, dass sie jedem und jederzeit zugänglich sind. Hierauf wird der Kläger auch durch die Beklagte hingewiesen, sodass nicht nachvollziehbar ist, weshalb eine „weitere Veröffentlichung“ dieser Daten bei dem Kläger zu einem unguten Gefühl geführt haben sollte. (...)
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
9. LG Köln: Hotel-Betreiber haftet für Veröffentlichung der urheberrechtswidrigen Fototapete
_____________________________________________________________
Macht ein Hotel-Betreiber Fotos von seinen Zimmern und stellte diese auf seine Webseite, so haftet er haftet für die dadurch begangenen Urheberverstöße, wenn im Hintergrund eine Fototapete abgebildet ist, an der er keine Rechte eingeräumt bekommen hat (LG Köln, Urt. v. 18.08.2022 - Az.: 14 O 350/21).
"Eine konkludente Rechteeinräumung kommt zwar grundsätzlich in Betracht, ist hier jedoch nicht erfolgt. (...)
Und weiter:
"Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Schranke aus § 57 UrhG berufen.
Und weiter:
"bb) In Anwendung dieser Grundsätze können die streitgegenständlichen Fotografien vorliegend in ihrer konkreten Verwendung nicht als unwesentliches Beiwerk des Gästezimmers angesehen werden. Vielmehr werden die streitgegenständlichen Fotografien erkennbar stimmungsbildend für das beworbene Gästezimmer verwendet. Die Fotos sind zentrales Element in der Zimmergestaltung und dort prominent an der rückwärtigen Wand platziert, die den wesentlichen Teil des zu Werbezwecken ins Internet eingestellten Lichtbildes ausmacht.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
10. Webinar mit RA Dr. Bahr "ChatGPT & Bing: Rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen für Webseiten-Betreiber" am 02.03.2023
_____________________________________________________________
Am 02.03.2023 gibt es ein kostenloses Webinar mit RA Dr. Bahr zum Thema
"ChatGPT & Bing: Rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen für Webseiten-Betreiber, Agenturen und Online-Verlage"
Martin Geuß, Blogger & Betreiber von www.drwindows.de.
Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr, Kanzlei Dr. Bahr
Über die Referenten:
Die Veranstaltung ist kostenfrei.