Newsletter
Der Kläger, ein italienischer Geschäftsmann, verlangte die Löschung von älteren Daten zu seiner Person aus dem Gesellschaftsregister. In der Vergangenheit war er Geschäftsführer einer Immobilienfirma, die 1992 insolvent und 2005 liquidiert wurde. Er machte nun geltend, dass diese Informationen ihn bei seiner aktuellen wirtschaftlichen Tätigkeit behindern würden. Denn Auskunfteien hätten ihm aufgrund dieser Fakten ein entsprechend negatives Rating gegeben.
Der Europäische Gerichtshof entschied, dass auch ältere Einträge aus dem Gesellschaftsregister der Rechtssicherheit dienten. Denn nur so könnten die am Wirtschaftsleben beteiligten Personen sich ausreichend darüber informieren, ob sie mit einer konkreten Firma geschäftliche Verbindungen eingehen wollten. Dies gelte insbesondere gegenüber juristischen Personen wie einer GmbH oder AG, da deren Haftungsvermögen auf die Kapitaleinlage begrenzt sei.
Auch Jahre nach Löschung einer Firma bestünde ein wichtiges Interesse, an diese Informationen zu gelangen, z.B. für die Prüfung, ob eine im Namen der Gesellschaft während ihrer Tätigkeit vorgenommene Handlung rechtmäßig war oder damit Dritte gegen Mitglieder von Organen oder gegen Liquidatoren einer Gesellschaft eine Klage anstrengen könnten.
Der EuGH weigerte sich ausdrücklich, eine feste Löschungsfrist zu bestimmen:
Sachverhalt: 1. Die Beschwerdeführerin und Beklagte des Ausgangsverfahrens im Verfahren 1 BvR 967/15 begleitete den Strafprozess mit einer umfangreichen Berichterstattung. Sie illustrierte die Wortberichterstattung unter anderem mit einem Lichtbild des Klägers, das ihn wenige Meter vom Eingang der Kanzlei seiner Verteidigerin entfernt auf dem Gehweg zeigt. Der Kläger machte letztinstanzlich erfolgreich die Unterlassung der Bildberichterstattung geltend. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde. Sie rügt im Wesentlichen die Verletzung ihrer Pressefreiheit.
2. Die Beschwerdeführerinnen in den Verfahren 1 BvR 2897/14 und 1 BvR 790/15 wenden sich gegen zivilgerichtliche Unterlassungsverfügungen, mit denen ihnen untersagt wurde, den Kläger im Innenhof der Kanzlei seiner Verteidigerin im Vorfeld des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens abzubilden. Auch sie rügen die Verletzung ihrer Pressefreiheit.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
a) Im Zentrum der grundrechtlichen Gewährleistung der Pressefreiheit steht das Recht, Art und Ausrichtung sowie Inhalt und Form des Publikationsorgans frei zu bestimmen. Die Vorschriften über die Veröffentlichung fotografischer Abbildungen von Personen enthalten ein abgestuftes Schutzkonzept, das sowohl dem Schutzbedürfnis der abgebildeten Person wie den von den Medien wahrgenommenen Informationsinteressen der Allgemeinheit Rechnung trägt. Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes wird neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung auch bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird.
b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen die angegriffenen Entscheidungen nicht; sie verletzen die Beschwerdeführerin in ihrer Pressefreiheit. Die Gerichte berücksichtigen nicht ausreichend das Gewicht der Pressefreiheit aufgrund des großen öffentlichen Informationsinteresses. Der Kläger durfte nicht die berechtigte Erwartung haben, nicht in den Medien abgebildet zu werden, etwa weil er in Begleitung seiner Verteidigerin abgebildet wurde. Auch hat er sich nicht in einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation befunden, sondern in einem öffentlichen Bereich, in dem er aufgrund der Gesamtumstände damit rechnen musste, dass er dort wahrgenommen wird.
2. Die Verfassungsbeschwerden in den Verfahren 1 BvR 2897/14 und 1 BvR 790/15 sind unbegründet. Die den Entscheidungen zugrundeliegende Abwägung ist mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen vereinbar. Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist erhöht, weil sich der Abgebildete in einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation in einem vom öffentlichen Raum nur eingeschränkt einsehbaren Innenhof befand. In dieser Situation, in der sich der Abgebildete im Vorfeld des Prozesses auf privates Gelände zurückgezogen hatte, durfte er die berechtigte Erwartung haben, nicht in den Medien abgebildet zu werden.
Beschlüsse vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 2897/14, 1 BvR 790/15; 1 BvR 967/15
Quelle: Pressemitteilung des BVerfG v. 15.03.2017
Der Beklagte bot bei eBay mittels der "Sofort-Kaufen"-Option ein E-Bike zum Verkauf an. Als Kaufpreis waren 100,- EUR eingegeben.
Im Beschreibungstext hieß es hingegen in Fettschrift und Großdruck:
Das Fahrrad ist noch original verpackt, kann aber auf Wunsch zusammengebaut werden. Bitte Achtung, da ich bei der Auktion nicht mehr als 100 € eingeben kann (wegen der hohen Gebühren), erklären Sie sich bei einem Gebot von 100 € mit einem Verkaufspreis von 2600 + Versand einverstanden. Oder machen Sie mir einfach ein Angebot! Danke." Der Kläger nahm das "Sofort kaufen"-Angebot an und verlangte die Lieferung der Ware zu einem Preis von 100,- EUR. Dies lehnte der Beklagte ab.
Der BGH entschied, dass ein wirksamer Kaufvertrag zu einem Preis von 2.600,- EUR zustande gekommen sei. Der Verkäufer habe durch seinen Beschreibungstext deutlich gemacht, dass er den Regelungen zum Vertragsschluss, die in den eBay-Geschäftsbedingungen festgelegt seien, nicht nachkommen wolle, sondern einen abweichenden, höheren Kaufpreis verlange.
Bei einer solchen Konstellation sei nicht mehr auf die eBay-Bestimmungen zurückzugreifen, sondern der Vertragsschluss nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen zu ermitteln.
Daher sei von einem Vertragsschluss zu einem Kaufpreis von 2.600,- EUR auszugehen.
Übersehe der eBay-Käufer die Angaben im Beschreibungstext, stünde ihm ein entsprechendes Anfechtungsrecht zu. Ein solches Anfechtungsrecht müsse er nicht explizit ausüben, sondern könne es auch durch schlüssiges Handeln vornehmen. Dafür reiche es, wenn der Käufer dauerhaft die Kaufpreis-Zahlung ablehne.
Der Kläger ist Journalist. Er arbeitet an einem Artikel über die Finanzierung des Bundestagswahlkampfs der SPD im Jahr 2013 und früherer Landtagswahlkämpfe der SPD in Nordrhein-Westfalen. In diesem Zusammenhang recherchiert er, ob in den Jahren 2013 und 2010 betriebene Internetblogs, in denen die Wahlkämpfen der SPD unterstützende Beiträge und Dokumente veröffentlicht worden sind, mit öffentlichen Mitteln finanziert wurden.
Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft, die Leistungen der Wasser- und Energieversorgung und der Abwasserentsorgung erbringt. Die Mehrheit der Aktienanteile wird von Kommunen gehalten. Der Kläger hat den Verdacht, dass die Beklagte die Internetblogs indirekt finanziert hat, indem sie an Unternehmen, die mit den Blogs in Verbindung stehen, überhöhte Zahlungen für angebliche Vertragsleistungen erbracht hat. Er hat die Beklagte auf Auskunft über die den Unternehmen erteilten Aufträge, die erbrachten Leistungen und die in Rechnung gestellten Vergütungen in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Auskunftserteilung ab dem Jahr 2009 verurteilt. Es hat angenommen, die Beklagte sei nach § 4 Abs. 1 LPresseG NRW* zur Auskunft verpflichtet. Sie sei eine Behörde im presserechtlichen Sinn, weil sie von kommunalen Aktionären beherrscht und von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge eingesetzt werde.
Der Verdacht des Klägers, die Beklagte habe über Zahlungen an die Unternehmen die Wahlkämpfe der SPD verdeckt finanziert, sei nicht von vornherein haltlos. Die Beklagte könne die Auskunft nicht nach § 4 Abs. 2 LPresseG NRW* unter Verweis auf schützenswerte Geschäftsgeheimnisse verweigern. Der Auskunftsanspruch beschränke sich auf Informationen, die im zeitlichen Zusammenhang mit den Wahlkämpfen stünden.
Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Der Kläger verfolgt mit seiner Anschlussrevision seinen Antrag auf Auskunft über von der Beklagten vor dem Jahr 2009 erteilte Aufträge weiter.
Der Bundesgerichtshof hat die Anschlussrevision des Klägers zurückgewiesen. Die Revision der Beklagten hatte nur insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Verurteilung zur Auskunft seit dem Jahr 2014 richtet. Der Bundesgerichtshof hat die Beklagte als auskunftspflichtige Behörde im Sinne von § 4 Abs. 1 LPresseG NRW angesehen. Der presserechtliche Begriff der Behörde erfasst auch juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand beherrscht und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, etwa im Bereich der Daseinsvorsorge, eingesetzt werden.
Eine Beherrschung in diesem Sinne ist in der Regel anzunehmen, wenn mehr als die Hälfte der Anteile der privatrechtlichen juristischen Person im Eigentum der öffentlichen Hand stehen. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG NRW berufen. Dem vom Kläger verfolgten Informationsinteresse kommt ein größeres Gewicht als dem Interesse der Beklagten und der betroffenen Dienstleistungsunternehmen an der Geheimhaltung der Vertragskonditionen zu.
Im Hinblick auf die sachgerechte Verwendung öffentlicher Mittel und die politischen Aktivitäten eines kommunal beherrschten Unternehmens besteht ein gewichtiges öffentliches Informationsinteresse. Der Auskunftsanspruch umfasst allerdings nur den Zeitraum, für den ein berechtigtes Informationsinteresse der Presse besteht. Dies ist vorliegend die Zeit von 2009 bis 2013.
Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 13/16
Vorinstanzen:LG Essen - Urteil vom 14. November 2013 - 3 O 217/13, jurisOLG Hamm - Urteil vom 16. Dezember 2015 - I-11 U 5/14, ZD 2016, 439
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 16.03.2017
Die hiergegen von der Ausschussminderheit angerufene Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs hat dieser mit Beschluss vom 11. November 2016 Recht gegeben.
Auf die Beschwerde des Untersuchungsausschusses hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs den angefochtenen Beschluss der Ermittlungsrichterin aufgehoben und den Antrag der Ausschussminderheit zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt:
Das von der Ausschussminderheit gemäß § 17 Abs. 2 und 4 PUAG angestrengte Verfahren vor dem Bundesgerichtshof ist unzulässig, weil die Antragstellerin das dort vorgesehene Quorum nicht erreicht. Das Recht der Beweiserhebung einschließlich des Vollzugs eines bereits erlassenen Beweisbeschlusses und die Möglichkeit seiner gerichtlichen Durchsetzung gegen den Willen der Ausschussmehrheit steht nicht jeder Minderheit von einem Viertel der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses zu.
Die Regelungen in § 17 Abs. 2 und 4 PUAG sind vielmehr dahin zu verstehen, dass die Ausschussminderheit entsprechend Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG mindestens ein Viertel der Mitglieder des Deutschen Bundestags repräsentieren muss, was hinsichtlich der von der Antragstellerin vertretenen Fraktionen nicht der Fall ist. Dies folgt aus Sinn und Zweck der Regelung, wie sie sich unter Beachtung des den Gesetzesmaterialien zu entnehmenden Willens des Gesetzgebers ergeben, sowie der Systematik des Untersuchungsausschussgesetzes und den für das Recht des Untersuchungsausschusses bestehenden verfassungsrechtlichen Vorgaben.
Beschluss vom 23. Februar 2017 - 3 ARs 20/16
Ermittlungsrichterin I des Bundesgerichtshofes - Beschluss vom 11. November 2016 - 1 BGs 125/16
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 15.03.2017 Die maßgeblichen Bestimmungen des Grundgesetzes und Untersuchungsausschussgesetzes lauten: Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG § 17 PUAG Abs. 4: Lehnt der Untersuchungsausschuss die Erhebung bestimmter Beweise oder die Anwendung beantragter Beweismittel nach … ab, so entscheidet auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes über die Erhebung der Beweise oder über die Anordnung des Zwangsmittels.
Der Petitionsausschuss betreibt diese Internetseite auf der Grundlage einer von ihm hierzu erlassenen Richtlinie. Danach können Petitionen, die auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Formular eingereicht werden, für die Dauer von vier Wochen auf der Seite veröffentlicht werden, wenn sie inhaltlich ein Anliegen von allgemeinem Interesse zum Gegenstand haben, das für eine sachliche öffentliche Diskussion geeignet ist. Einen Anspruch auf Veröffentlichung schließt die Richtlinie ausdrücklich aus. Während der Veröffentlichung können weitere Personen die Petitionen mitzeichnen oder Diskussionsbeiträge abgeben.
Danach nimmt das übliche Petitionsverfahren seinen Lauf, d.h. der Bundestag entscheidet aufgrund der Empfehlung des Petitionsausschusses über die weitere Behandlung der Petition. Dieses Verfahren durchlaufen auch Petitionen, die nicht veröffentlicht werden. Den Petenten werden die Entscheidung über die Veröffentlichung und die Art der Erledigung der Petition jeweils unter Angabe von Gründen mitgeteilt.
Der Petitionsausschuss lehnte es ab, die Petitionen der Kläger, die auf ein Tätigwerden des Bundestags in bestimmten allgemeinpolitischen Themenbereichen abzielten, auf der Internetseite zu veröffentlichen. Auf seine Empfehlungen beschloss der Bundestag jeweils, die Petitionsverfahren abzuschließen, ohne etwas zu veranlassen. Die auf die Veröffentlichung gerichteten Klagen haben in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.
Die Revisionen der Kläger hat das Bundesverwaltungsgericht aus im Wesentlichen folgenden Gründen zurückgewiesen: Das Petitionsgrundrecht nach Art. 17 GG gibt einem Petenten Ansprüche darauf, dass die zuständige Stelle oder die Volksvertretung die Petition entgegennimmt, inhaltlich prüft und die Art der Erledigung mitteilt. Auch darf der Petent bei der Vorbereitung seiner Petition, der öffentlichen Werbung für das Petitionsanliegen und seinen Bemühungen um dessen Unterstützung durch andere nicht behindert werden (sog. Petitionieren).
Dagegen gibt Art. 17 GG Petenten keine rechtliche Handhabe, um die Art und Weise der Behandlung der Petition zu beeinflussen. Insbesondere der Volksvertretung steht es grundsätzlich frei, ob sie nach der Kenntnisnahme der Petition weitere Schritte unternimmt, etwa den Sachverhalt weiter aufzuklären versucht oder andere Stellen um die Bewertung des Petitionsanliegens ersucht. Erst recht kann sie nach Gesichtspunkten der politischen Zweckmäßigkeit darüber entscheiden, ob sie ein allgemeines Petitionsanliegen fördert oder sich sogar zu Eigen macht. Insbesondere Petitionen, die allgemeine Anliegen betreffen, sind ausschließlich dazu bestimmt, Anstöße zu geben, die aufgenommen werden können, aber nicht müssen.
Danach werden Veröffentlichungen auf der Internetseite nicht vom Schutzbereich des Petitionsgrundrechts umfasst. Die Veröffentlichungen sind nicht dazu bestimmt, Petenten bei der Werbung für ihr allgemeines Anliegen zu unterstützen. Vielmehr sind sie Teil der Behandlung von Petitionen, bei der Petitionsausschuss und Bundestag keinen Bindungen durch Art. 17 GG unterliegen. Die Veröffentlichungen sollen die Möglichkeit eröffnen, weitere Informationen über das Petitionsanliegen zu sammeln. Diese Zweckbestimmung der Internetseite folgt aus der Richtlinie des Petitionsausschusses, die diesem die Verfügungsmacht über die Seite in vollem Umfang belässt. Den Petenten sind in Fragen des Betriebs, insbesondere der Veröffentlichungen, keinerlei Mitspracherechte eingeräumt.
Nach alledem kann zum einen dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen elektronisch eingereichte Petitionen dem Schriftlichkeitserfordernis des Art. 17 GG genügen. Zum anderen bedarf keiner Entscheidung, ob die Internetseite nur auf gesetzlicher Grundlage betrieben werden darf. Würde dies bejaht, müsste sie bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes geschlossen werden, sodass Veröffentlichungen nicht mehr möglich wären.
BVerwG 6 C 16.16 - Urteil vom 15. März 2017 BVerwG 6 C 28.16 - Urteil vom 15. März 2017
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 15.03.2017
Fragt ein Unternehmen bei Kunden, die in seinem Online-Shop eingekauft haben, per E-Mail in puncto Kundenzufriedenheit nach, so handelt es sich dabei aus rechtlicher Sicht um Werbung, so die Richter. Denn solche Nachfragen nach Vertragsabschluss dienten dazu, die Kundenbindung zu festigen, um weitere Verkäufe zu ermöglichen.
Für eine solche Nachfrage bedürfe es einer Einwilligung bzw. den Voraussetzungen des § 7 Abs.3 UWG. Da beides hier nicht vorliege, so die Robenträger, handle es sich um unerlaubte E-Mail-Werbung.
Die Vorinstanz, das LG Berlin, hatte die Kundenzufriedenheitsanfrage noch als rechtmäßig eingestuft. Dies sei inzwischen weit verbreitet, allgemein üblich und objektiv sinnvoll.
Dieser Bewertung folgte das KG Berlin nicht, sondern erteilte diesem Standpunkt vielmehr eine klare Absage. Dem Unternehmer sei es problemlos möglich, unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG After-Sales-Nachfragen durchzuführen. Es sei jedoch verpflichtet, die gesetzlichen Bedingungen einzuhalten, was es im vorliegenden Fall jedoch nicht getan habe.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
§ 23 Abs. 1b StVO lautet: Der Betroffene hatte während der PKW-Fahrt die App von Blitzer.de aktiviert. Die Software nimmt einen fortlaufenden Abgleich der vom Smartphone per GPS ermittelten Bewegungsdaten mit den geografischen Koordinaten der Standorte von stationären Verkehrsüberwachungsanlagen vor und warnt den Nutzer entsprechend.
Das Gericht bejahte einen Verstoß gegen diese Norm und stufte die verhängte Geldbuße iHv. 75,- EUR als rechtmäßig ein.
Unter die Bestimmung falle nicht nur eindeutig zweckgerichte Hardware, sondern auch ein multifunktionales Gerät, das durch Aufspielen von Software bewusst zu diesem Ziel eingesetzt würde. Es handle sich dabei, so das Gericht, auch um keine Verletzung des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebots.
Inhaltlich bestätigt das Gericht die Ansicht der ersten Instanz, des AG Hamburg (Urt. v. 13.04.2016 - Az.: 27 Ca 486/15).
Nach § 4 f BDSG ist die ordentliche Kündigung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten nicht möglich. Der Gesetzgeber hatte diese Regelung eingeführt, um die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten zu stärken.
Das LAG Hamburg hatte nun zu beurteilen, ob in diesen besonderen Kündigungsschutz auch der stellvertretende Datenschutzbeauftragte kommt. Im vorliegenden Fall war der ursprünglich bestellte Datenschutzbeauftragte längere Zeit aufgrund von Erkrankung abwesend, so dass der Kläger als Stellvertreter bestellt wurde. Bei seiner Kündigung berief er sich auf die Schutzvorschrift des § 4 f BDSG.
Auch das LAG Hamburg bejahte die Anwendbarkeit der Regelung und stufte die ausgesprochene Kündigung als unwirksam ein. Das Gesetz enthalte keine eigenen Regelungen für den stellvertretenden Datenschutzbeauftragten. Aus der Tatsache, dass solche Bestimmungen nicht existierten, könne jedoch nicht geschlussfolgert werden, dass für den Betroffenen diese Normen nicht gelten sollten.
Es sei daher interessensgerecht auch den bloßen Stellvertreter in den Genuß der kündigungsrechtlichen Schutzregelungen kommen zu lassen.
Das Bundeskanzleramt hatte es unter Berufung auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung abgelehnt, einen Journalisten u.a. darüber zu in-formieren, ob der Bundeskanzlerin die Einschätzung des Auswärtigen Amtes zu den juristischen Implikationen des „Schmähgedichts“ von Jan Böhmermann vor ihrer öffentlichen Äußerung („bewusst verletzend“) bekannt gewesen sei und ob ihr weitere Dokumentationen hierzu zuvor vorgelegen hätten. Hiergegen wandte sich der Journalist im Eilverfahren.
Die 27. Kammer des Gerichts verpflichtete das Bundeskanzleramt im Wege einstweiliger Anordnung weitgehend zur Auskunftserteilung. Danach muss das Bundeskanzleramt insbesondere mitteilen, ob und ggf. wann genau der Bundeskanzlerin die rechtliche Einschätzung des Auswärtigen Amtes oder sonstige Dokumentationen aus der betreffenden Fernsehsendung vorgelegt wurden und von ihr zur Kenntnis genommen worden sind.
Zur Begründung führte das Gericht aus, der Antragsteller könne sich auf den allgemeinen presserechtlichen Auskunftsanspruch stützen, dem keine schutzwürdigen Interessen im Einzelfall entgegenstünden. Insbesondere sei der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung hier nicht berührt. Der Vorgang sei zwischenzeitlich abgeschlossen. Die begehrten Informationen ließen keinen Schluss auf künftige Regierungsentscheidungen und deren Grundlagen zu.
Ferner soll das Bundeskanzleramt angeben, welchen Inhalt die ihm zugeleiteten ergänzenden rechtlichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz zu der beabsichtigten Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Böhmermann hätten. Auch der Schutz außenpolitischer Interessen hindere den Auskunftsanspruch des Antragstellers nicht. Das Bundeskanzleramt habe seine Annahme nachteiliger Auswirkungen auf die Beziehungen zur Türkei nicht einleuchtend begründet.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Beschluss der 27. Kammer vom 13. März 2017 (VG 27 L 502.16)
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 17.03.2017
Zurück
Newsletter
vom 22.03.2017
Betreff:
Rechts-Newsletter 12. KW / 2017: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 12. KW im Jahre 2016. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. EuGH: Kein Recht auf Vergessen bei Daten aus dem Gesellschaftsregister
2. BVerfG: Bilder-Veröffentlichung eines Prominenten in BILD teilweise zulässig
3. BGH: Zu einem Vertragsschluss entgegen den eBay-Geschäftsbedingungen
4. BGH: Zum Auskunftsanspruch der Presse
5. BGH: Keine Vernehmung von Edward Snowden im NSA-Untersuchungsausschuss
6. BVerwG: Kein Veröffentlichungs-Anspruch auf elektronische Petitionen (ePetition)
7. KG Berlin: Kundenzufriedenheitsanfragen per E-Mail ohne Einwilligung sind rechtswidrig
8. OLG Rostock: Blitzer.de-App darf während Fahrt nicht benutzt werden
9. LAG Hamburg: Kündigungsschutz gilt auch für stellvertretenden Datenschutzbeauftragten
10. VG Berlin: Bundeskanzleramt muss in Sachen Böhmermann Auskunft gebenß
Die einzelnen News:
____________________________________________________________
1. EuGH: Kein Recht auf Vergessen bei Daten aus dem Gesellschaftsregister
_____________________________________________________________
Ein Anspruch auf Löschungen von Alt-Daten aus dem Gesellschaftsregister besteht grundsätzlich nicht. Die Informationen aus dem Register dienten der Rechtssicherheit und würden auch noch mehrere Jahre nach Auflösung der jeweiligen Gesellschaft wichtige wirtschaftliche Zwecke erfüllen (EuGH, Beschl. v. 09.03.2017 - Az: C-398/15).
"In Anbetracht der Vielzahl der möglichen Szenarien, in denen Akteure in mehreren Mitgliedstaaten beteiligt sein können, sowie der erheblichen Unterschiede in den Verjährungsfristen der verschiedenen nationalen Rechtsordnungen für die verschiedenen Rechtsgebiete, auf die die Kommission hingewiesen hat, erscheint es derzeit nicht möglich, eine einheitliche Frist festzulegen, die mit der Auflösung einer Gesellschaft zu laufen beginnt und nach deren Ablauf die Eintragung der Daten im Register und ihre Offenlegung nicht mehr notwendig wären."
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
2. BVerfG: Bilder-Veröffentlichung eines Prominenten in BILD teilweise zulässig
_____________________________________________________________
Die Zivilgerichte müssen im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung das Gewicht der Pressefreiheit bei der Berichterstattung über Ereignisse, die von großem öffentlichen Interesse sind, ausreichend berücksichtigen. Von Bedeutung ist dabei unter anderem, ob sich die abgebildete Person im öffentlichen Raum bewegt. Betrifft die visuelle Darstellung die Privatsphäre oder eine durch räumliche Privatheit geprägte Situation, ist das Gewicht der Belange des Persönlichkeitsschutzes erhöht. Über die sich hieraus näher ergebenden Anforderungen hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in zwei heute veröffentlichten Beschlüssen entschieden.
Gegen den Kläger der Ausgangsverfahren wurde ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Vergewaltigung geführt, in dessen Vorfeld er auch in Untersuchungshaft saß. Das Verfahren endete mit einem Freispruch.
1. Die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 967/15 ist begründet.
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
3. BGH: Zu einem Vertragsschluss entgegen den eBay-Geschäftsbedingungen
_____________________________________________________________
Rückt ein eBay-Verkäufer ausdrücklich von den AGB-Regelungen der Online-Plattform ab, so kommt ein Vertragsschluss auf Basis der individuellen Vereinbarungen und nicht nach den Geschäftsbedingungen zustande (BGH, Urt. v. 15.02.2017 - Az.: VIII ZR 59/16).
"Pedelec neu einmalig 2600 € Beschreibung lesen!! (...)
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
4. BGH: Zum Auskunftsanspruch der Presse
_____________________________________________________________
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der presserechtliche Auskunftsanspruch auch gegenüber Aktiengesellschaften geltend gemacht werden kann, die im Bereich der Daseinsvorsorge (hier: Wasser- und Energieversorgung, Abwasserentsorgung) tätig sind und deren Anteile sich mehrheitlich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden.
*§ 4 LPresseG NRW lautet:
(1) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.
(2) Ein Anspruch auf Auskunft besteht nicht, soweit […]
3.ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde […]
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
5. BGH: Keine Vernehmung von Edward Snowden im NSA-Untersuchungsausschuss
_____________________________________________________________
Die aus zwei Abgeordneten bestehende und die Fraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen repräsentierende Minderheit des NSA-Untersuchungsausschusses erstrebt die Umsetzung eines im Untersuchungsausschuss gestellten Antrags, der darauf gerichtet ist, dass seitens der Bundesregierung die Voraussetzungen für eine Vernehmung Edward Snowdens vor dem Untersuchungsausschuss in Deutschland geschaffen werden. Die Ausschussmehrheit hatte den Antrag mit den Stimmen der Abgeordneten aus den Fraktionen der CDU/CSU und SPD abgelehnt.
Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt.
Abs. 2: Beweise sind zu erheben, wenn sie von einem Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses beantragt sind, es sei denn, die Beweiserhebung ist unzulässig oder das Beweismittel ist auch nach Anwendung der in diesem Gesetz vorgesehenen Zwangsmittel unerreichbar.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
6. BVerwG: Kein Veröffentlichungs-Anspruch auf elektronische Petitionen (ePetition)
_____________________________________________________________
Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags entscheidet ohne Bindungen an subjektive Rechte der Petenten darüber, ob Petitionen auf seiner Internetseite „epetitionen“ veröffentlicht werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, 3 B 11.15 - Urteil vom 16. Dezember 2015 - VG Berlin, 2 K 39.14 - Urteil vom 01. Dezember 2014 -
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, 3 B 9.14 - Urteil vom 16. Dezember 2015 - VG Berlin, 2 K 6.12 - Urteil vom 17. Oktober 2012 -
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
7. KG Berlin: Kundenzufriedenheitsanfragen per E-Mail ohne Einwilligung sind rechtswidrig
_____________________________________________________________
Kundenzufriedenheitsanfragen per E-Mail sind rechtswidrig (KG Berlin, Beschl. v. 07.02.2017 - Az.: 5 W 15/17).
Bereits des OLG Köln (Urt. v. 19.04.2014 - Az.: 6 U 222/12) und das OLG Dresden (Urt. v. 24.04.2016 - Az.: 14 U 1773/13) hatten solche Kundenzufriedenheits-Nachfragen als wettbewerbswidrig eingestuft.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
8. OLG Rostock: Blitzer.de-App darf während Fahrt nicht benutzt werden
_____________________________________________________________
Die App von Blitzer.de darf während der Autofahrt nicht benutzt werden, andernfalls liegt eine Ordnungswidrigkeit vor (OLG Rostock, Beschl. v. 22.02.2017 - Az.: 21 Ss OWi 38/17 [Z]).
"(1b) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte)."
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
9. LAG Hamburg: Kündigungsschutz gilt auch für stellvertretenden Datenschutzbeauftragten
_____________________________________________________________
Der besondere datenschutzrechtliche Kündigungsschutz gilt auch für den stellvertretenden Datenschutzbeauftragten (LAG Hamburg, Urt. v. 21.07.2016 - Az.: 8 Sa 32/16).
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
10. VG Berlin: Bundeskanzleramt muss in Sachen Böhmermann Auskunft geben
_____________________________________________________________
Das Bundeskanzleramt muss einem Journalisten nach einem Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Berlin Auskunft über weitere Details im Zusammenhang mit der sog. Böhmermann-Affäre geben.
zurück zur Übersicht