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Die Klägerin ist ein Verlag. Die beklagte Technische Universität Darmstadt hat in ihrer öffentlich zugänglichen Bibliothek elektronische Leseplätze eingerichtet, an denen Bibliotheksnutzer Zugang zu bestimmten Werken aus dem Bibliotheksbestand haben. Darunter befand sich das im Verlag der Klägerin erschienene Lehrbuch "Einführung in die neuere Geschichte". Die Beklagte hatte das Buch digitalisiert, um es an den elektronischen Leseplätzen bereitzustellen.
Die Nutzer der Leseplätze konnten das Werk ganz oder teilweise auf Papier ausdrucken oder auf einem USB-Stick abspeichern. Auf ein Angebot der Klägerin, von ihr herausgegebene Lehrbücher als E-Books zu erwerben und zu nutzen, ist die Beklagte nicht eingegangen.
Die Klägerin ist der Ansicht, eine solche Nutzung der in ihrem Verlag erschienenen Werke sei nicht von der Schrankenregelung des § 52b UrhG gedeckt. Nach dieser Bestimmung ist es zulässig, veröffentlichte Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken, die keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, ausschließlich in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen. Die Klägerin nimmt die Beklagte unter anderem auf Unterlassung in Anspruch.
Das Landgericht Frankfurt a.M. hat zwar den Antrag der Klägerin abgewiesen, der Beklagten zu verbieten, Bücher aus dem Verlag der Klägerin zu digitalisieren und in digitalisierter Form an elektronischen Leseplätzen ihrer Bibliothek zu benutzen, wenn die Klägerin ihr für diese Nutzung einen angemessenen Lizenzvertrag anbietet. Es hat der Beklagten jedoch – wie von der Klägerin beantragt – untersagt, Bibliotheksnutzern zu ermöglichen, digitale Versionen von Büchern aus ihrem Verlag an elektronischen Leseplätzen auszudrucken oder auf USB-Sticks abzuspeichern. Mit ihrer vom BGH zugelassenen Sprungrevision hat die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage erstrebt. Die Klägerin hat mit ihrer Anschlussrevision ihren Klageantrag in vollem Umfang weiterverfolgt.
Der BGH hat mit Beschluss vom 20. September 2012 das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH mehrere Fragen zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Regelung des § 52b UrhG setzt Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG um und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Der EuGH hat hierüber durch Urteil vom 11. September 2014 entschieden. Der BGH hat die Klage mit seiner heutigen Entscheidung insgesamt abgewiesen.
Dass die Klägerin der Beklagten den Abschluss eines Lizenzvertrages angeboten hat, der die Beklagte dazu berechtigt hätte, im Verlag der Klägerin erschienene Bücher in digitalisierter Form an den elektronischen Leseplätzen ihrer Bibliothek zugänglich zu machen, hat die Beklagte rechtlich nicht daran gehindert, diese Bücher unter Berufung auf § 52b UrhG auch ohne Einwilligung der Klägerin auf diese Weise zu nutzen. Unter "vertraglichen Regelungen", die nach § 52b UrhG einer solchen Nutzung entgegenstehen, sind allein Regelungen in bestehenden Verträgen und keine bloßen Vertragsangebote zu verstehen.
Die Beklagte ist auch berechtigt, im Verlag der Klägerin erschienene Bücher ihres Bibliotheksbestandes zu digitalisieren, wenn dies erforderlich ist, um diese Bücher an elektronischen Leseplätzen ihrer Bibliothek zugänglich zu machen. § 52b UrhG sieht zwar keine solche Berechtigung vor. Jedoch ist in diesen Fällen die unmittelbar für das öffentliche Zugänglichmachen von Werken in Unterricht und Forschung geltende Regelung des § 52a Abs. 3 UrhG entsprechend anwendbar, die zur Zugänglichmachung erforderliche Vervielfältigungen erlaubt.
Eine entsprechende Anwendung dieser Regelung ist geboten, weil das Recht zur Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen einen großen Teil seines sachlichen Gehalts und sogar seiner praktischen Wirksamkeit verlieren würde, wenn die Bibliotheken kein akzessorisches Recht zur Digitalisierung der betroffenen Werke besäßen.
Die Beklagte hat das Urheberrecht an dem Buch auch nicht dadurch verletzt, dass sie es Bibliotheksnutzern ermöglicht hat, das an elektronischen Leseplätzen zugänglich gemachte Werk auszudrucken oder auf USB-Sticks abzuspeichern. Der Beklagten war es nach § 52b UrhG erlaubt, das Buch an elektronischen Leseplätzen zugänglich zu machen. § 52b UrhG ist im Blick auf Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG nicht dahingehend einschränkend auszulegen, dass Werke an elektronischen Leseplätzen nur in der Weise zugänglich gemacht werden dürfen, dass sie von Nutzern dort nur gelesen und nicht auch ausgedruckt oder abgespeichert werden können.
Die Beklagte haftet auch nicht für unbefugte Vervielfältigungen des Werkes durch Nutzer der elektronischen Leseplätze. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass es zu unberechtigten Vervielfältigungen durch Nutzer der Leseplätze gekommen ist. Davon kann auch nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Ein Ausdrucken oder Abspeichern von an elektronischen Leseplätzen bereitgestellten Werken kann in vielen Fällen als Vervielfältigung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch nach § 53 UrhG zulässig sein.
Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 69/11 - Elektronische Leseplätze II EuGH, Urteil vom 11. September 2014 - C-117/13, GRUR 2014, 1078 = WRP 2012, 1178 - TU Darmstadt/Ulmer
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 16.04.2015
Die Kläger sind nach ihrer Darstellung Mitglieder der französischen Gothic-Band "Dark S.", die in den Jahren 1999 bis 2004 mehrere Musikalben veröffentlicht hat. Der Beklagte tritt als Rapper unter dem Künstlernamen "B." auf. Die Kläger behaupten, der Beklagte habe bei 13 der von ihm veröffentlichen Rapstücke Musikabschnitte von durchschnittlich zehn Sekunden verwendet, die aus den Originalaufnahmen der Gruppe "Dark S." ohne Verwendung des jeweiligen Textes elektronisch kopiert ("gesampelt") worden seien.
Diese Abschnitte habe der Beklagte jeweils als sich ständig wiederholende Tonschleife ("Loop") verwendet, mit einem Schlagzeug-Beat verbunden und darüber seinen Sprechgesang (Rap) aufgenommen. Die Kläger sehen darin eine Verletzung ihrer Urheberrechte. Der Kläger zu 1 macht insoweit Rechte als Komponist, die übrigen Kläger jeweils Rechte als Textdichter geltend. Sie haben den Beklagten unter anderem auf Unterlassung und Zahlung einer Entschädigung für einen erlittenen immateriellen Schaden in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten überwiegend zurückgewiesen. Es hat aufgrund des eigenen Höreindrucks und unter teilweiser Heranziehung des Inhalts von Sachverständigengutachten der Streitparteien die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der streitgegenständlichen Musikpassagen bejaht und angenommen, dass durch eine Verwendung dieser Ausschnitte in Musiktiteln des Beklagten in die Urheberrechte der Kläger eingegriffen worden sei. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben. Die von den Mitgliedern der Gruppe "Dark S." erhobene Klage, die sich allein auf ihre Urheberrechte als Textdichter gestützt haben, hat er abgewiesen. Da der Beklagte nur Teile der Musik, nicht aber auch den Text von Stücken der Gruppe übernommen hat, liegt insoweit kein urheberrechtlich relevanter Eingriff vor. Die ursprüngliche Verbindung zwischen Text und Musik ist urheberrechtlich nicht geschützt.
Im Hinblick auf die Klage des Komponisten der Gruppe hat der Bundesgerichtshof die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die vom Oberlandesgericht bislang getroffenen Feststellungen tragen nicht seine Annahme, dass die nach dem Vortrag des Klägers zu 1 vom Beklagten übernommenen Teile der von ihm komponierten Musikstücke urheberrechtlich geschützt sind.
Es ist nicht ersichtlich, durch welche objektiven Merkmale die für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche schöpferische Eigentümlichkeit der übernommenen Sequenzen aus den vom Kläger komponierten Musikstücken bestimmt wird. Das Oberlandesgericht hätte nicht ohne Hilfe eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen annehmen dürfen, dass die kurzen Musiksequenzen über ein routinemäßiges Schaffen hinausgehen und die Voraussetzungen urheberrechtlichen Schutzes erfüllen.
Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12 - Goldrapper
LG Hamburg – Urteil vom 23.3.2010 – 308 O 175/08
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 16.04.2015
Der Sachverhalt: Die Klägerin hatte am 3. August 2012 von dem beklagten Autohändler einen 13 Jahre alten Pkw Opel Zafira mit einer Laufleistung von 144.000 km zum Preis von 5.000 € gekauft. Entsprechend der im Kaufvertrag getroffenen Vereinbarung ("HU neu") war am Tag des Fahrzeugkaufs die Hauptuntersuchung (TÜV) durchgeführt und das Fahrzeug mit einer TÜV-Plakette versehen worden. Am Tag nach dem Kauf versagte der Motor mehrfach.
Die Klägerin ließ das Fahrzeug untersuchen und erklärte mit Schreiben vom 30. August 2012 die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise den Rücktritt, unter anderem wegen der bei der Untersuchung festgestellten erheblichen und die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Korrosion an den Bremsleitungen. Der Beklagte bestritt eine arglistige Täuschung und wandte ein, dass die Klägerin ihm keine Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben habe und der Rücktritt deshalb unwirksam sei.
Die auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichtete Klage der Käuferin hatte in allen Instanzen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat allerdings hinreichende Feststellungen des Berufungsgerichts zu einer arglistigen Täuschung des Beklagten vermisst. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erwies sich jedoch aus anderen Gründen als richtig. Denn der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Kaufpreises ergibt sich jedenfalls aus dem von ihr hilfsweise erklärten Rücktritt. Das gekaufte Fahrzeug war mangelhaft, weil es sich entgegen der vereinbarten Beschaffenheit aufgrund der massiven, ohne weiteres erkennbaren Korrosion nicht in einem Zustand befand, der die Erteilung einer TÜV-Plakette am Tag des Kaufvertrags rechtfertigte.
Die Klägerin war deshalb auch ohne vorherige Fristsetzung zum Rücktritt berechtigt, weil eine Nacherfüllung für sie nach § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB* unzumutbar war. Angesichts der beschriebenen Umstände hat die Klägerin nachvollziehbar jedes Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Fachkompetenz des beklagten Gebrauchtwagenhändlers verloren und musste sich nicht auf eine Nacherfüllung durch ihn einlassen.
* § 440 BGB Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Urteil vom 15. April 2015 - VIII ZR 80/14
LG Oldenburg - Urteil vom 30. August 2013 – 3 O 3170/12
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 15.04.2015
Beklagte waren zwei nordrhein-westfälische Städte, die entsprechende Verbote ausgesprochen hatten, und das Land Nordrhein-Westfalen, dessen Innenministerium nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006* mit einem an die Bezirksregierungen gerichteten Erlass vom 31. März 2006 um die konsequente Durchsetzung des seinerzeitigen staatlichen Sportwettenmonopols ersucht hatte.
Die Kläger haben Ersatzansprüche mit der Begründung geltend gemacht, das Monopol habe gegen europäisches Recht verstoßen, so dass die Untersagungsverfügungen rechtswidrig gewesen seien.
Der III. Zivilsenat hat entschieden, dass die Klagen unbegründet sind. Zwar haben sich die Verfügungen als rechtswidrig herausgestellt, weil das Sportwettenmonopol gegen das Recht der Europäischen Union verstieß.
Jedoch war die Rechtslage bis zu den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 8. September 2010** unklar. Erst aus diesen Entscheidungen ergab die Unzulässigkeit des deutschen staatlichen Sportwettenmonopols zweifelsfrei.
Deshalb fiel den Behörden weder ein für einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch notwendiger qualifizierter Rechtsverstoß noch ein für einen Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 Abs. BGB***, Art. 34 Satz 1 GG**** notwendiges Verschulden zur Last.
Für die Zeit danach kam ein Ersatzanspruch nicht in Betracht, weil nicht festgestellt werden konnte, dass die Kläger die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis für ihr Gewerbe erfüllten, und es nach den Entscheidungen des EuGH weiterhin zulässig ist, die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten unter einen Erlaubnisvorbehalt zu stellen.
Der Senat hat auch einen verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch aus § 39 Abs. 1 Buchst. b des Ordnungsbehördengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen***** verneint.
Diese Vorschrift erfasst nach gefestigter Rechtsprechung nicht Schäden, die durch mit der Verfassung unvereinbare Gesetze und deren Vollzug verursacht werden (legislatives Unrecht). Dies gilt, wie der Senat in seinen heutigen Entscheidungen ausgeführt hat, gleichermaßen, wenn nationale Gesetze (hier die Bestimmungen über das Sportwettenmonopol) gegen Unionsrecht verstoßen. Auch das Unionsrecht fordert keine verschuldensunabhängige Haftung für legislatives Unrecht.
Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, dass auch in diesen Fällen eine Haftung nur unter den – hier nicht erfüllten – Voraussetzungen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen EU-Recht geboten ist. * BVerfGE 115, 276 ff. Urteil vom 16. April 2015 - III ZR 204/13 LG Bochum - 5 O 5/11 – Entscheidung vom 9. September 2011 Urteil vom 16. April 2015 - III ZR 333/13 LG Bochum - 5 O 156/10 – Entscheidung vom 9. September 2011
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 16.04.2015
Der Kläger war 2005 an den Rockstar mit dem Entwurf eines Librettos, basierend auf der Biografie des Musikers und unter Einbeziehung von dessen Songs, herangetreten. Udo Lindenberg lehnte das Werk ab. Nachfolgend entstand auf der Grundlage des Librettos eines anderen Autors, des Beklagten zu 3), das nunmehr aufgeführte Musical „Hinterm Horizont“.
Der Kläger sieht sich in seinen Urheberrechten verletzt und hat Klage erhoben u.a. gegen die Gesellschaft, die das Theater am Potsdamer Platz betreibt, gegen den Autor und gegen Udo Lindenberg. Der Kläger möchte als Miturheber genannt und an den wirtschaftlichen Erträgen des Musicals beteiligt werden; insoweit begehrt er im Rahmen einer sog. Stufenklage zunächst Auskunft über die Anzahl der durchgeführten Veranstaltungen, die jeweilige Besucheranzahl etc., um auf der Grundlage dieser Auskunft seine finanziellen Forderungen berechnen zu können.
Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Über die dagegen eingelegte Berufung des Klägers hatte der 24. Zivilsenat des Kammergerichts heute zu entscheiden. Bereits in der mündlichen Verhandlung gab der Senat nach vorläufiger Beratung zu erkennen, dass die Berufung voraussichtlich erfolglos bleiben würde. Es liege keine unfreie Bearbeitung des Werks des Klägers vor.
Textpassagen bzw. Szenen oder Dialoge, die nach dem Urheberrecht schutzwürdig seien, habe der Beklagte zu 3) in sein Libretto nicht übernommen. Die bloße Verwendung einzelner Ideen reiche für eine Verletzung des Urheberrechts nicht aus. Es handele sich insoweit nicht um eine eigene geistige Schöpfung des Klägers, da die wesentlichen Elemente des Musicals, nämlich die Liebesbeziehung eines zukünftigen Rockstars zu einer Kommunistin, das legendäre Konzert 1983 in dem Palast der Republik und der Mauerfall, in der Biographie des Musikers vorhanden oder zumindest angelegt bzw. in der historischen Geschichte begründet seien.
Nach nochmaliger Beratung verkündete der Senat am Schluss der Sitzung ein Urteil, durch das die Berufung des Klägers als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ist zulässig. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.
Kammergericht, Urteil vom 20. April 2015 - 24 U 3/14 –
Quelle: Pressemitteilung des KG Berlin v. 20.04.2015
Auch nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts durfte das für den Vollzug des Personenbeförderungsgesetzes zuständige Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten den Einsatz der vorgenannten Apps im Land Berlin mit sofortiger Wirkung verbieten, weil das Unternehmen Uber über seine in Amsterdam ansässige Tochterfirma eine gewerbliche Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen betreibe und damit gegen zahlreiche Bestimmungen des Personenbeförderungsrechts verstoße, ohne im Besitz der erforderlichen Genehmigung zu sein.
Uber sei als Unternehmer im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes anzusehen, denn das Unternehmen beschränke sich nicht auf die bloße Vermittlung von Fahrdiensten, sondern betreibe diese selbst, insbesondere, weil es im Außenverhältnis als Vertragspartner auftrete. Der Einsatz von UberPOP und UberBlack unterscheide sich sowohl von der Tätigkeit der Taxizentralen und den (echten) „Taxi-Apps“, mit denen jeweils lizensierte Taxen herbeigerufen werden können, als auch von der Tätigkeit der Mitfahrzentralen.
Das Verbot, dessen sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse geboten sei, verstoße nicht gegen das Recht der Europäischen Union.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Beschluss vom 10. April 2015 - OVG 1 S 96.14 -
Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg v. 16.04.2015
Die Klägerin betreibt seit den 1990er-Jahren ein Unternehmen im Bereich der Luftfahrtindustrie. Eine Insolvenz oder Zahlungsausfälle sind bei ihr bisher nicht vorgekommen. Die Beklagte betreibt eine Wirtschaftsauskunftei, in der sie Informationen und Analysen über Unternehmen sammelt und hieraus Bonitätsauskünfte erstellt, die auf Anfrage Dritten zur Verfügung gestellt werden.
Die Klägerin wurde von der Beklagten mit dem "Risikoindikator 4", dem schlechtesten von vier Werten angegeben. Ferner heißt es in der Bewertung der Klägerin "Das Ausfallrisiko wird als hoch eingestuft" sowie "Sicherheiten empfohlen“.
Die Klägerin, die auf die schlechte Bewertung durch eine ihrer Kundinnen aufmerksam gemacht wurde, wandte sich durch einen Anwalt an die Beklagte und forderte Aufklärung. Die Beklagte stufte die Klägerin danach eine Stufe besser mit "3" und das Ausfallrisiko mit "überdurchschnittlich" ein.
Die Klägerin erhob hierauf Klage gegen die Beklagte mit dem Antrag, es zu unterlassen, gegenüber Dritten eine schlechte Risikoeinschätzung der Klägerin abzugeben und ihr Ausfallrisiko als hoch einzustufen.
Das in erster Instanz zuständige Landgericht folgte der Verteidigung der Beklagten und wies die Klage ab, weil es sich bei den Bewertungen lediglich um Werturteile handele, die - anders als Tatsachenbehauptungen - einer exakten Nachprüfung nicht zugänglich seien. Auf die hierauf von der Klägerin eingelegte Berufung kassierte das OLG das Urteil des Landgerichts und verurteilte die Beklagte antragsgemäß.
Zur Begründung führt das OLG aus: Die von der Beklagten abgegebene äußerst negative Bewertung der Kreditwürdigkeit der Klägerin sei ohne jegliche sachliche Basis. Das Vorgehen der Beklagten bei der Abgabe ihrer verschiedenen Bewertungen sei von einer verantwortungslosen Oberflächlichkeit geprägt und verletze das Recht der Klägerin, keine rechtswidrigen Eingriffe in ihren Gewerbebetrieb erleiden zu müssen. Maßstab für das Ratingagenturen erlaubte Verhalten sei § 28 b Bundesdatenschutzgesetz. Nach dieser Vorschrift dürfe ein "Wahrscheinlichkeitswert für ein bestimmtes zukünftiges Verhalten erhoben oder verwendet werden, wenn die zur Berechnung des Wahrscheinlichkeitswertes genutzten Daten unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens nachweisbar für die Berechnung der Wahrscheinlichkeit des bestimmten Verhaltens erheblich sind".
Zwar seien die sog. "Scoreformeln" selbst sowie die Basisdaten nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14.1.2014, VI ZR 156/13 als geschütztes Geschäftsgeheimnis der Ratingagentur anzusehen. Vorliegend erwecke die Beklagte bei ihren Kunden aus der Wirtschaft aber den Eindruck einer umfassenden Verwertung der verschiedensten Variablen über das bewertete Unternehmen. Genauer betrachtet stütze sie die schlechte Bewertung der Klägerin jedoch einzig und allein darauf, dass es sich bei der Klägerin nicht um eine Kapitalgesellschaft, sondern einen eingetragenen Einzelkaufmann handele. Das reiche nicht aus, da die Verwertung dieses Einzelfaktors dem Maßstab einer komplexen, auf statistischen und wissenschaftlichen Algorithmen beruhenden Bewertung nicht genüge.
Gegen die Entscheidung kann Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt werden.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 7.4.2015, Aktenzeichen 24 U 82/14
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 13.04.2015
Die Klägerin, eine Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, behauptet, bei der Verpackung des Frischkäses handele es sich um eine sog. „Mogelpackung“. Die Beklagte macht geltend, der Formunterschied zwischen der größeren rechteckigen Umverpackung und der kleineren Innenverpackung sei bei einiger Aufmerksamkeit sowohl durch „Fenster“ der Umverpackung als auch bei einem Griff nach der Packung zu erkennen.
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat einen Verstoß gegen das Täuschungsverbot des § 43 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz und zugleich wettbewerbswidriges Verhalten festgestellt. Ein erheblicher Teil der Verbraucher werde beim schnellen Griff nach der Schachtel die „Fenster“ der Pappschachtel übersehen und auch nicht die Verjüngung und Einbuchtung des Innenbechers erkennen. Beides erschließe sich auch beim Anfassen der Packung nicht ohne weiteres. Die Größe und Form der Umverpackung verleite daher dazu, die Füllmenge der Fertigpackung erheblich zu überschätzen. Die zutreffenden Gewichtsangaben schlössen eine Täuschung des Verbrauchers nicht aus.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte bereits mit Urteil vom 22.11.2012 (Az. 4 U 156/12) die damalige Verpackung desselben Frischkäses wegen Verstoßes gegen das EichG verboten. Im Hinblick hierauf wurde der Beklagten auch keine längere als die vom Landgericht gewährte knapp dreimonatige Aufbrauchs- und Umstellungsfrist eingeräumt.
Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen. Mess- und Eichgesetz Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 20.03.2015- Az. 4 U 196/14
Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe v. 15.04.2015
Die Beklagte vertrieb u.a. online Modulhäuser und verwendete unerlaubt drei Fotos auf ihrer Webseite, an denen die Klägerin die Rechte besaß. Es stellte sich nun die Frage, welcher Streitwert für den geltend gemachten urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch angemessen war,
Die einzelnen Gerichte entscheiden hier sehr unterschiedlich und widersprüchlich.
Das OLG München wies zunächst darauf hin, dass es in jüngerer Zeit eine Höhe von 6.000,- EUR (OLG München, Beschl. v. 21.6.2011 - 6 W 435/11), von 9.000,- EUR (OLG München, Beschl. v 16.12.2009 - 6 W 2266/11: Für zwei Fotos) oder von 10.000,- EUR (OLG München, Beschl. v. 21.6.2001 - 6 W 1049/11: Gewerbliche Nutzung eines Fotos) für angemessen eingestuft hatte.
Auch im vorliegenden Fall bewertete das OLG München die Streitwertfestsetzung von 15.000,- EUR für verhältnismäßig. Insbesondere sei der Fall nicht vergleichbar mit der Nutzung im Rahmen eines eBay-Angebots. Denn während die Verwendung im Rahmen eines Verkaufsangebots bei eBay von vornherein zeitlich beschränkt sei, gelte dies für die Nutzung auf der eigenen Homepage nicht. Hier sei von einer zeitlich unbefristeten Nutzungsabsicht auszugehen.
Über die Klage ist noch nicht entschieden. Trotzdem hat das Land NRW erklärt, es wolle die im Rahmen des Zensusverfahrens 2011 erhobenen Daten zum 9. Mai 2015 löschen, weil Paragraph 19 des Zensusgesetzes die Löschung spätestens nach vier Jahren vorschreibe.
Dies hat die 4. Kammer mit Beschluss vom 13. April 2015 vorerst bis zu einer Entscheidung über die Klage untersagt.
Zur Begründung heißt es: Es sei zweifelhaft, ob § 19 des Zensusgesetzes verfassungsgemäß sei. Würden die Daten, die Grundlage der amtlich festgestellten Einwohnerzahl sind, vor Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gelöscht, sei eine gerichtliche Überprüfung der Feststellung der Einwohnerzahl in tatsächlicher Hinsicht nahezu ausgeschlossen. Das Recht der klagenden Stadt auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes sei aber ebenso verfassungsrechtlich geschützt wie das Recht des Bürgers auf informationelle Selbstbestimmung.
Eine Abwägung der gegenläufigen Interessen auf der Grundlage einer Folgenbetrachtung gehe zugunsten der Stadt aus. Ein Aufschub der Datenlöschung wiege nicht so schwer. Ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei schon mit Erhebung und Weiterverarbeitung einschließlich Speicherung der in § 19 des Zensusgesetzes genannten Daten erfolgt.
Dieser Eingriff dürfte verfassungsmäßig gewesen sein, weil er durch die legitimen Zwecke des Zensusgesetzes - die Erfüllung staatlicher Planungsaufgaben - gedeckt sei. Die Daten verblieben überdies in der geschützten Sphäre des Landes NRW, so dass Dritte einschließlich anderer staatlicher Stellen keinen Zugriff auf sie hätten.
Gegen den Beschluss hat das Land NRW bereits Beschwerde eingelegt, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.
Aktenzeichen: 4 L 298/15
Die Löschung von Mikrozensus-Daten hat die 4. Kammer mit Eilbeschlüssen auch bezüglich der Städte Bad Münstereifel, Baesweiler und Geilenkirchen einstweilen untersagt, die ebenfalls Klage gegen das Zensusbescheid 2011 erhoben haben.
Quelle: Pressemitteilung des VG Aachen v. 14.04.2015
Nach Meinung des LG Bonn besteht bei einem Internet-Erwerb von Heilzöl keine Möglichkeit des Widerrufs. Denn, so die Richter, der Preis unterliege erheblichen Schwankungen auf dem Finanzmarkt.
Damit liege eine Ausnahme iSv. § 312 g Abs.2 Nr. 8 BGB vor. Nicht erforderlich für die Anwendung der Vorschrift sei, dass der Unternehmer die Ware unmittelbar an der Rohstoffbörse bezogen habe. Auch müsse der Preis nicht unmittelbar durch den Finanzmarkt bestimmt werden.
Ausreichend sei vielmehr, dass die Ware grundsätzlich an der Rohstoffbörse gehandelt werde und der Preis dort Schwankungen innerhalb der Widerrufsfrist unterworfen sei. Da dies der Fall sei, sei der Anwendungsbereich der Norm eröffnet.
In der Online-Anzeige wurde ein PKW als "unfallfrei" angegeben. U.a. hieß es dann beim Punkt Ausstattung : "Seitenwand hinten links nachlackiert“.
Nach dem Kauf stellte sich der Wagen als Unfall-Fahrzeug heraus.
Auch wenn man dem Verkäufer keinen Vorsatz nachweisen könne, sei die Angabe "unfallfrei" zumindest ins Blaue hinein geschehen, so die Richter. Dies reiche für die Annahme von Arglist aus. Arglist setze kein zielgerichtetes oder verwerfliches Verhalten voraus.
Durch diese Aussage sei der Käufer über die Einwandfreiheit des verkauften PKW getäuscht worden. Der Irrtum sei auch nicht durch den Hinweis "Seitenwand hinten links nachlakiert" ausgeräumt worden. Denn dadurch werde der Eindruck, dass das Fahrzeug unfallfrei sei, nicht verändert.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Unternehmen seine Kunden mit Lebensmittelsortimenten beliefert, die mengenmäßig so zusammengestellt waren, dass sie anhand der beigefügten und zusätzlich auch im Internet abrufbaren Kochrezepte zubereitet werden konnten. Die Kunden konnten aus verschiedenen Sortimenten auswählen und die Boxen zu einem bestimmten Liefertermin bestellen oder auch ein Abonnement auswählen.
Der 5. Senat hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass insoweit nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz der für die Lieferung von Lebensmitteln maßgebliche ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist, weil es sich bei der Auswahl der Lebensmittel, dem Beifügen der Rezepte sowie der Verpackung und dem Versand lediglich um Nebenleistungen gehandelt habe, die für die Lieferung aus der Sicht der Kunden nicht prägend seien, sondern lediglich dazu dienten, die Lebensmittel als Hauptleistung optimal verwenden zu können. Eine sorgfältige Produktauswahl sei allgemein im Lebensmittelhandel üblich. Da die beigefügten Rezepte kostenlos im Internet abgerufen werden könnten, komme ihnen keine Exklusivität zu. Vielmehr sei erkennbar, dass das liefernde Unternehmen hierfür keine gesonderte Gegenleistung berechne.
Den Kunden gehe es bei der Bestellung in erster Linie darum, Lebensmittel zu erhalten, mit denen sie schmackhafte Gerichte zubereiten könnten. Die mitgelieferten Rezepte stellten insoweit nur ein Hilfsmittel dar.
Der Beschluss ist rechtskräftig. Das Finanzamt ist der Auffassung des Gerichts gefolgt und hat den angefochtenen Steuerbescheid geändert, so dass das Klageverfahren eingestellt werden konnte.
Quelle: Pressemitteilung des FG Berlin-Brandenburg v. 13.04.2015
Glücksspiele dürfen in Deutschland nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde veran, staltet und vermittelt werden. Der Glücksspielstaatsvertrag, der am 01.07.2012 in Kraft getreten ist, sieht vor, dass für 7 Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages Sport, wetten probeweise mit einer Konzession veranstaltet werden dürfen. Insgesamt dürfen 20 Konzessionen bundesweit vergeben werden.
Für die Erteilung der Konzessionen in einem ländereinheitlichen Verfahren für alle Bundesländer ist das Land Hessen zuständig, das bei der Aufgabenerfüllung von dem Glücksspielkollegium der Länder unterstützt wird. Die Ausschreibung im Konzessionsverfahren erfolgte am 08.08.2012 europaweit.
Das Verfahren wurde in zwei aufeinanderfolgenden Phasen abgewickelt. In der 1. Stufe mussten die in der Ausschreibung Voraussetzungen erfüllt werden, in der 2. Stufe erhielten die Bewerber Gelegenheit, ihre Bewerbung zu ergänzen. Von den ursprünglich 73 Bewerbern um eine Konzession verblieben 35 Bewerber, die am 02.09.2014 die Mitteilung erhielten, dass die Konzessionserteilung an 20 ausgewählte Antragsteller am 18.09.2014 erfolgen solle. Aufgrund eines Eilantrags eines Bewerbers, der einen ablehnenden Bescheid erhalten hatte, gab die Kammer dem Land Hessen auf, das Konzessionsverfahren offen zu halten und zunächst keine Konzessionen zu erteilen (5 L 1428/14.WI).
Auch die Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens erhielt am 02.09.2014 einen ablehnenden Bescheid, gegen den sie Klage erhob und um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchte.
Dieser Eilantrag hatte nun insoweit Erfolg, als das Land Hessen aufgrund ergebnisrelevanter Verfahrensfehler verpflichtet wird, der Antragstellerin die weitere Teilnahme an dem Konzessionsverfahren zu sichern und sie neu zu bescheiden.
Die Kammer urteilte, dass zwar der mehrstufige Aufbau des Auswahlverfahrens nicht zu beanstanden sei. Die Ausschreibung erfülle jedoch nicht die Anforderungen an ein transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren, weil nicht alle Kriterien für die Konzessionierung im Voraus bekannt gewesen seien. Die Bewerber hätten weder aus der Ausschreibung noch aus dem Gesetzestext des Glücksspielstaatsvertrags voll umfänglich entnehmen können, was letztlich für eine erfolgreiche Bewerbung von ihnen gefordert werde. So sei ihnen mitgeteilt worden, dass alle Einzelheiten zu den Mindestanforderungen sowie zur Auswahl der Konzessionäre erst in einem Informationsmemorandum mitgeteilt würden, wenn sich die Bewerber für die 2. Stufe qualifiziert hätten.
Auch die inhaltliche Gestaltung des Auswahlverfahrens verstoße gegen die Anforderungen an eine rechtmäßige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit. Während in der Ausschreibung die Anforderungen für die 1. Stufe des Verfahrens aufgelistet und auf verwendbare Formblätter verwiesen werde, würden für die Erfüllung der Mindestanforderungen auf der 2. Stufe 5 Konzepte genannt, die eingereicht werden müssten, ohne dass inhaltliche Anforderungen hieran und Maßstäbe für Ergänzungsverlangen genannt würden.
Aus dem Glücksspielvertrag ergebe sich weder die Forderung von 5 Konzepten noch enthalte dieser Verfahrensregelungen. So zeige auch die Anzahl von 600 Fragen der Bewerber zur Klärung des Anforderungskatalogs zur 2. Stufe, dass die Anforderungen nicht von vornherein verständlich und transparent gewesen seien. Auch der Prüfungsablauf und die Entscheidungsfindung blieben bis zum Abschluss der Prüfung der Mindestanforderungen intransparent.
So werde nicht offengelegt, welche Personen mit welcher Qualifikation im jeweiligen Prüfteam eingesetzt gewesen seien und wie eine durchgängige Beurteilung des für alle Bewerber gleichen Kriterienkatalogs durch jeweils dieselben Prüfer gewährleistet worden sei. Auch die Entscheidungsfindung im Glücksspielkollegium, dessen Beschlüsse für das Land Hessen bindend seien, sei intransparent und fehlerhaft. Zwar müssten die Beschlüsse dieses Gremiums begründet werden, in den entsprechenden Sitzungsniederschriften fänden sich jedoch keine Begründungen für deren Entscheidungen.
Um das Ziel der zeitweiligen Liberalisierung erreichen zu können, hätten im Hinblick auf die laufende und zeitlich beschränkte Experimentierphase im Voraus bestimmte Fristabschnitte festgelegt werden müssen, um das Behördenverfahren in einem absehbaren zeitlichen Rahmen zu halten. Wie der gesamte Verfahrensablauf zeige, hätten sich die einzelnen Bewerber weder auf Fristabläufe/Fristverlängerungen noch Nachforderungen oder Änderungen von Memoranden und neugestalteten Formblättern einstellen oder bei ihrer Bewerbung von vornherein mit einkalkulieren können.
Neben den Durchführungsmängeln bestünden auch konzeptionelle Defizite des Konzessionsverfahrens. Das bislang zur Rechtfertigung des Monopols und nunmehr zur Begründung der nur beschränkten Konzessionierung herangezogenen öffentliche Interesse an der Bekämpfung der Spielsucht und der Lenkung des Spieltriebs in geordneten Bahnen sei das überragende Gemeinwohlziel. Entsprechend sei das Sozialkonzept von hervorgehobener Bedeutung, was in der konkreten Ausgestaltung nicht zum Ausdruck komme.
Da die 7,jährige Experimentierphase nur dazu dienen könne, die Folgen und Auswirkungen der Teilliberalisierung des Glücksspielmarkts im Sportwettenbereich zu beobachten und zu bewerten, um Erkenntnis zu gewinnen, ob an diesem Modell festgehalten werden könne oder ob eine andere Lösung , etwa die Rückkehr zum staatlichen Monopolangebot, besser zur Erreichung des Gemeinwohlziels geeignet sei, müsse aber die gesamte oder jedenfalls die überwiegende Zeit der Experimentierphase den Konzessionären zur Verfügung stehen und dürfe nicht auch dazu dienen, der Behörde ein Experimentieren, wie ein Konzessionsverfahren gestaltet und abgewickelt werden könne, zu ermöglichen.
Gegen diesen Beschluss können die Beteiligten Beschwerde erheben, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu entscheiden hat (Az.: 5 L 1448/14.WI).
Quelle: Pressemitteilung des VG Wiesbaden v. 17.04.2015
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vom 22.04.2015
Betreff:
Rechts-Newsletter 16. KW / 2015: Kanzlei Dr. Bahr
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Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken
2. BGH: Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Übernahme von kurzen Musiksequenzen als Hintergrund-Loops für Rap-Stücke
3. BGH: Sofortiger Rücktritt vom Kaufvertrag bei fehlender TÜV-Zusicherung
4. BGH: Keine Schadensersatzansprüche wegen der Untersagung der Sportwettenvermittlung
5. KG Berlin: Autor des Librettos für das Musical "Hinterm Horizont" verstößt nicht gegen das Urheberrecht
6. OVG Berlin-Brandenburg: Fahrdienst Uber bleibt im Land Berlin verboten
7. OLG Frankfurt a.M.: Schlechtes Unternehmens-Scoring durch Ratingagentur rechtswidrig
8. OLG Karlsruhe: "Mogelpackung" bei Frischkäse verboten
9. OLG München: 15.000,- EUR Streitwert bei gewerblichem Online-Fotoklau
10. VG Aachen: Einstweilen keine Löschung von Mikrozensus-Daten durch das Land NRW
11. LG Bonn: Fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht gilt nicht bei Online-Kauf von Heizöl
12. LG Freiburg: LG Heidelberg: Bei Online-Angebot ins Blaue gemachte Angaben sind arglistige Täuschung
13. FG Berlin-Brandenburg: Nur ermäßigter Steuersatz für über das Internet bestellte Kochboxen
14. VG Wiesbaden: Ergebnisrelevante Verfahrensfehler bei der Vergabe der Sportwettkonzessionen - neues Vergabeverfahren?
Die einzelnen News:
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1. BGH: Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken
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Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, unter welchen Voraussetzungen an elektronischen Leseplätzen in Bibliotheken elektronische Bücher auch ohne Einwilligung des Rechtsinhabers zugänglich gemacht werden dürfen.
BGH, Beschluss vom 20. September 2012 - I ZR 69/11, GRUR 2013, 503 = WRP 2013, 511 - Elektronische Leseplätze I
LG Frankfurt a.M. - Urteil vom 16. März 2011 - 2/06 O 378/10, GRUR 2011, 614 = ZUM 2011, 582
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2. BGH: Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Übernahme von kurzen Musiksequenzen als Hintergrund-Loops für Rap-Stücke
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Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ein Urteil des Oberlandesgericht Hamburg aufgehoben, mit dem das Verbot der Verbreitung von Aufnahmen des Rappers "B." wegen der Verwendung von Musikstücken einer französischen Musikgruppe bestätigt worden war.
OLG Hamburg – Urteil vom 31.10.2012 – 5 U 37/10
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3. BGH: Sofortiger Rücktritt vom Kaufvertrag bei fehlender TÜV-Zusicherung
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Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung zum Gebrauchtwagenkauf mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen dem Käufer eine Nacherfüllung durch den Verkäufer gemäß § 440 Satz 1 BGB* nicht zugemutet werden kann und er deshalb zum sofortigen Rücktritt berechtigt ist.
Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. (…)
OLG Oldenburg - Urteil vom 28. Februar 2014 – 11 U 86/13
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4. BGH: Keine Schadensersatzansprüche wegen der Untersagung der Sportwettenvermittlung
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Der unter anderem für Ersatzansprüche gegen die öffentliche Hand zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Abweisung der Klagen von zwei Gewerbetreibenden bestätigt, denen in den Jahren 2006 und 2007 auf der Grundlage des seinerzeit geltenden Lotteriestaatsvertrags die Vermittlung von Sportwetten untersagt worden war.
** Carmen Media (NVwZ 2010, 1422), Stoß u.a. (NVwZ 2010, 1409) und Winner Wetten (NVwZ 2010, 1419).
***"Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen."
****"Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht."
*****"Ein Schaden, den jemand durch Maßnahmen der Ordnungsbehörden erleidet, ist zu ersetzen, wenn er (...) b) durch rechtswidrige Maßnahmen, gleichgültig, ob die Ordnungsbehörden ein Verschulden trifft oder nicht, entstanden ist."
OLG Hamm - I-11 U 88/11 – Entscheidung vom 3. Mai 2013
OLG Hamm - I-11 U 89/11 – Entscheidung vom 14. Juni 2013
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5. KG Berlin: Autor des Librettos für das Musical "Hinterm Horizont" verstößt nicht gegen das Urheberrecht
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Das Kammergericht hatte darüber zu entscheiden, ob es sich bei dem Libretto zum Musical „Hinterm Horizont“, das seit einigen Jahren im „Theater am Potsdamer Platz“ gezeigt wird und das Elemente des Lebens von Udo Lindenberg zum Gegenstand hat, um eine sogenannte unfreie Bearbeitung eines anderen selbständigen, urheberechtsfähigen Werkes handelt.
Landgericht Berlin, Urteil vom 10. Dezember 2013 - 16 O 486/12
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6. OVG Berlin-Brandenburg: Fahrdienst Uber bleibt im Land Berlin verboten
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Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass das Verbot der Smartphone-Apps UberPOP und UberBlack oder vergleichbarer Apps zur gewerblichen Vermittlung von Personenförderungen im Land Berlin weiterhin Bestand hat. Damit hat es eine Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin (VG 11 L 353.14 Berlin) bestätigt.
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7. OLG Frankfurt a.M.: Schlechtes Unternehmens-Scoring durch Ratingagentur rechtswidrig
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Mit einem am 07.04.2015 verkündeten und heute in schriftlicher Form vorliegenden Urteil hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) einer Ratingagentur untersagt, über ein im Rhein-Main-Gebiet ansässiges Unternehmen eine schlechte Bewertung (Scoring) zu erteilen.
(vorausgehend: LG Darmstadt, Urteil vom 31.1.2014, Aktenzeichen 10 O 37/13)
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8. OLG Karlsruhe: "Mogelpackung" bei Frischkäse verboten
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Die Beklagte vertreibt einen in Frankreich hergestellten Frischkäse unter dem Handelsnamen „Rondelé“ in Deutschland. Die Verpackung des Produktes besteht in einem Plastikbecher sowie einer quadratischen Umverpackung aus Pappe. Das Volumen der Umverpackung beträgt mehr als das Doppelte des Volumens der Innenpackung. Der mit Einbuchtungen versehene und sich verjüngende Plastikbecher der Innenpackung ist nicht voll befüllt. Die Füllmenge der Fertigpackung ist allerdings an mehreren Stellen deutlich sichtbar und zutreffend mit 125 g angegeben.
§ 43 Anforderungen an Fertigpackungen
(2) Es ist verboten, Fertigpackungen herzustellen, herstellen zu lassen, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, in Verkehr zu bringen oder sonst auf dem Markt bereitzustellen, wenn sie ihrer Gestaltung und Befüllung nach eine größere Füllmenge vortäuschen als in ihnen enthalten ist.
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9. OLG München: 15.000,- EUR Streitwert bei gewerblichem Online-Fotoklau
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Übernimmt ein Gewerbetreibender für seine Homepage ungefragt drei Bilder, ist für den urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch ein Streitwert von 15.000,- EUR angemessen (OLG München, Beschl. v. 10.04.2015 - Az.: 6 W 2204/14).
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10. VG Aachen: Einstweilen keine Löschung von Mikrozensus-Daten durch das Land NRW
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Auf der Grundlage des Zensusgesetzes 2011 wurde in Nordrhein-Westfalen eine Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung (Zensus) durchgeführt. Zum Stichtag 9. Mai 2011 stellte das Land Nordrhein-Westfalen für die Stadt Aachen eine amtliche Einwohnerzahl von 236.420 Personen fest. Dagegen hat die Stadt Klage erhoben (4 K 3000/13), mit der sie sich unter anderem dagegen wendet, dass das Datenmaterial richtig sei.
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11. LG Bonn: Fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht gilt nicht bei Online-Kauf von Heizöl
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Ein Verbraucher, der online Heizöl kauft, hat kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht, da das Produkt den Preisschwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt (LG Bonn, Urt. v. 31.07.2014 - Az.: 6 S 54/14).
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12. LG Heidelberg: Bei Online-Angebot ins Blaue gemachte Angaben sind arglistige Täuschung
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Macht ein Verkäufer bei einem Online-Angebot Angaben ins Blaue hinein, handelt es sich um einen Fall der arglistigen Täuschung (LG Heidelberg, Urt. v. 28.01.2015 - Az.: 1 S 22/13).
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13. FG Berlin-Brandenburg: Nur ermäßigter Steuersatz für über das Internet bestellte Kochboxen
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Versendet ein Unternehmen Kochboxen mit originalverpackten Lebensmitteln und hierauf abgestimmten Kochrezepten, fällt für diese Lieferung nur der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% anstelle des regulären Steuersatzes von 19 % an. Dies entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Beschluss vom 22. Januar 2015, Aktenzeichen 5 V 5260/14).
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14. VG Wiesbaden: Ergebnisrelevante Verfahrensfehler bei der Vergabe der Sportwettkonzessionen - neues Vergabeverfahren?
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Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat durch Beschluss vom 16.04.2014 dem Antrag eines Sportwettenanbieters aus Österreich stattgegeben, der im Eilverfahren die Sicherung seines Anspruchs auf weitere Teilnahme am Konzessionsverfahren für die Vergabe von 20 Sportwettenkonzessionen begehrte.
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