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Newsletter vom 22.04.2020 |
Betreff: Rechts-Newsletter 17. KW / 2020: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BVerwG: Geschäftsgeheimnis iSd. GeschGehG bereits bei Dateiname, Dateiendung, Dateityp und Dateigröße _____________________________________________________________ Ein Geschäftsgeheimnis iSd. Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) liegt bereits dann vor, wenn es sich um die äußeren Merkmale von Dateien (wie z.B. Dateiname, Dateiendung, Dateityp oder Dateigröße) handelt (BVerwG, Beschl. v. 05.03.2020 - Az.: 20 F 3.19). Das neue GeschGehG ist seit dem 26.04.2019 in Kraft getreten. Mit dem neuen Gesetz gibt es erstmals ein eigenständiges Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Der bisherige Schutz von Geschäftsgeheimnissen erfolgte über die Vorschriften der §§ 17 bis 19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), §§ 201 ff. des Strafgesetzbuches (StGB) sowie über §§ 823 und § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Siehe dazu unsere Rechts-FAQ "Rechts-FAQ: Das Geschäftsgeheimnisgesetz". Das klägerische Ingenieurbüro verlangte von einer Bundesbehörde die Herausgabe bestimmter Informationen. Das Amt verweigerte dies, da es die begehrten Daten als vom GeschGehG geschützt ansah. Das BVerwG bejahte diese Ansicht.
Ein Geschäftsgeheimnis liege nicht nur dann vor, wenn es um den Inhalt von bestimmten Dateien gehe. Vielmehr greife der Schutz bereits vorverlagert, wenn die äußeren Merkmale betroffen seien:
"Die (...) geschwärzten Zusammenstellungen und Listen von Dateinamen, -typen und -größen einschließlich der zugehörigen Anmerkungen und Erläuterungen betreffen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zu 1. Und weiter: "Denn der Schutz des Geschäftsgeheimnisses umfasst (...) nicht nur das Verbot des unbefugten Zugriffs auf Dateien, die das Geschäftsgeheimnis enthalten, sondern auch bereits die Verhinderung des Zugangs zu Dateien, aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt. Dementsprechend sind auch die äußeren Merkmale von Dateien (wie Dateiname, Dateiendung, Dateityp und Dateigröße oder ähnliche Metadaten) geheimzuhalten, die Rückschlüsse auf das Geschäftsgeheimnis zulassen. Und schließlich: Die Möglichkeit solcher Folgerungen wird verstärkt, wenn sich über die Kenntnis der Dateiendung die verwendete Programmiersprache erschließen lässt, und wird bis hin zur Erstellung eines Gesamtbilds erweitert, je mehr Dateien offengelegt sind und sich in ihren Informationen miteinander verknüpfen lassen. Schließlich sind auch Informationen über die Größe von Dateien aussagekräftig, weil sich in Kombination mit den Dateinamen Hinweise darauf ergeben, welchen Aufwand der Hersteller betrieben hat, um die mit dem Dateinamen bezeichnete Funktionalität einzufügen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. OLG Brandenburg; Klägerischer Arzt trägt Beweislast gegen Online-Bewertungsportal _____________________________________________________________ Einen Arzt, der einen Unterlassungsanspruch gegen ein Online-Bewertungsportal wegen einer angeblich falschen Bewertung durch einen Dritten geltend macht, trifft die volle Beweislast. Es genügt nicht, wenn der Mediziner eine Behandlung lediglich bestreitet. Vielmehr muss er konkrete Umstände vortragen, wenn der Behandelte einzelfallbezogene Fakten mitteilt (OLG Brandenburg, Beschl. v. 05.03.2020 - Az.: 1 U 80/19). Der Kläger war Arzt und erhielt auf der Internet-Plattform eine negative Beurteilung. Er ging daraufhin gegen den Betreiber der Webseite vor und verlangte die Löschung, da der Bewertende niemals Kunde bei ihm gewesen sei. Daraufhin fragte die Beklagte bei dem User nach. Dieser gab den genauen Zeitraum an, in welchem er Patient beim Kläger gewesen war, schilderte weitere Details des Behandlungskontakts und reichte eine Rechnung des Klägers ein. Der Kläger bestritt diesen Vortrag pauschal. Dies ließ das OLG Brandenburg nicht ausreichend.
Das pauschale Bestreiten eines Behandlungskontakts ohne substantiierte Auseinandersetzung mit den in seiner Praxis verfassten und teilweise von ihm unterzeichneten Unterlagen sowie den hieraus ersichtlichen Informationen genüge nicht den Anforderungen an die Beweislast:
"Aus den in dem vorbezeichneten Beschluss bereits dargestellten Gründen hat der im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs für das Fehlen eines Behandlungskontakts als unwahre Tatsachengrundlage der streitgegenständlichen Meinungsäußerung darlegungs- und beweisbelastete Kläger (...) diesen Umstand nicht hinreichend dargetan, obwohl die lediglich sekundär darlegungsbelastete Beklagte die für einen solchen Behandlungskontakt sprechenden Angaben (...) dargelegt hat. # zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. OLG Frankfurt a.M.: Wettbewerbswidrige Aussage auf Zahnarzt-Homepage ("Perfekte Zähne") _____________________________________________________________ Ein unzulässiges Erfolgsversprechen im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) kann auch dann vorliegen, wenn die beworbene Wirkung (hier: perfekte Zähne) zwar nicht vollständig objektivierbar ist, ihr jedoch jedenfalls ein objektiver Tatsachenkern zu entnehmen ist. Der Verbraucher ist bei Werbeaussagen von Ärzten aufgrund deren Heilauftrages wenig geneigt, von reklamehaften Übertreibungen auszugehen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Urteil und untersagte einer Kieferorthopädin die von einem Wettbewerber angegriffenen Werbeaussagen.
Die Parteien sind Kieferorthopäden. Sie streiten im Eilverfahren um Werbeaussagen der Antragsgegnerin. Diese bewirbt ein Zahnschienen-System auf ihrer Homepage u.a. mit den Aussagen:
„x ist eine kostengünstige individuelle Zahnspange für Leute, die wenig Zeit haben und trotzdem perfekte Zähne haben möchten. Sie sehen sofort beim 1. Termin, welche Ergebnisse sie innerhalb von sechs Monaten erreichen können.“ „... man (erhält) 14 Schienen für jeden Kiefer, die man jeweils zwei Wochen trägt, jede Schiene ist anders und unverändert ihre Zähne Schritt für Schritt... Und bald werden Sie auf Fotos deutlich schöner Lächeln.“ Die Antragstellerin hält diese Angaben für unzulässig. Das Landgericht hat ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Dem Antragsteller stehe ein Unterlassungsanspruch zu, da die Antragsgegnerin mit den Aussagen fälschlich den Eindruck erwecke, dass „ein Erfolg der beworbenen Behandlung mit Sicherheit erwartet werden kann.“ Gemäß § 3 S. 2 Nr. 2 a HWG sei es unzulässig, durch Werbeaussagen den Eindruck hervorzurufen, dass ein bestimmter Erfolg „sicher“ eintrete. Hintergrund dieser Regelung sei, „dass es aufgrund individueller Disposition beim einzelnen Patienten... stets zu einem Therapieversagen kommen kann, mit dem eine Erfolgsgarantie unvereinbar ist“. Ausgehend vom Verständnis eines durchschnittlichen Werbeadressaten habe die Antragsgegnerin durch die Werbung mit „perfekten Zähnen“ unzulässig einen Behandlungserfolg versprochen. Die Angabe „perfekte Zähne“ sei kein reines subjektives Werturteil. „Zwar mag die Perfektion von Zähnen nicht vollständig objektivierbar sein“, konstatiert das OLG. Offensichtlich aber gehe es hier um die Korrektur von Zahnfehlstellungen. „Der Umstand, ob Zähne gerade sind oder nicht, lässt sich durchaus vom Standpunkt eines objektiven Betrachters beurteilen und wird in der Werbung auch fotografisch dargestellt,“ führt das OLG weiter aus. Damit enthalte die Werbeaussage einen objektiven Tatsachenkern, der zugleich ein Erfolgsversprechen beinhalte. Der angesprochene Verkehr verstehe das Werbeversprechen der Perfektion im hier gegebenen Kontext auch nicht als bloße reklamehafte Übertreibung. Zwar sei dem Verbraucher geläufig, dass Superlative in der Werbung oft nur als Anpreisungen und nicht als Tatsachenbehauptung verwendet werden. Dies könne hier jedoch nicht angenommen werden, da es sich um den Werbeauftritt einer Ärztin handele. Bei Werbemaßnahmen und Internetauftritten von Ärzten bestehe eine andere Verkehrserwartung als bei Werbemaßnahmen „normaler“ Unternehmen. Der Verbraucher bringe Ärzten aufgrund ihres Heilauftrags ein besonderes Vertrauen entgegen und gehe daher von einer gewissen Objektivität und Zurückhaltung bei Werbeangaben aus. Folglich sei er weniger geneigt, von einer bloßen reklamehaften Übertreibung auszugehen. „Er nimmt die Angaben in Zweifel ernst“, resümiert das OLG. Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.02.2020, Az. 6 U 219/19
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. 14.04.2020
Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Beschluss vom 09.03.2020 - 6 W 25/20 - entschieden.
Nachdem der Beklagte die vom Kläger begehrte Unterlassungserklärung abgegeben und dessen vorgerichtliche Kosten erstattet hatte, erklärten beide Parteien den Rechtsstreit für erledigt. Das Landgericht Köln legte die Kosten dem Kläger mit der Begründung auf, dass eine Irreführung nicht vorliege. Der angesprochene Verkehr würde aufgrund der Diskrepanz den offensichtlichen Eingabefehler erkennen und weiter durch das Foto vom Tachometer ausreichend aufgeklärt. Daran ändere auch die Bewertung als "TOP Angebot" nichts. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat die Entscheidung des Landgerichts Köln aufgehoben und die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegt. Zur Begründung führt er aus, dass dem Kläger ein Unterlassungsanspruch aus den §§ 3, 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG zugestanden habe. Die Angabe eines Tachostandes von nur 2.040 km sei unlauter, weil insbesondere das Verhältnis von Tachostand und Kaufpreis entscheidend für die Bewertung des Angebots durch den Algorithmus der Internetplattform sei. Obwohl das Angebot tatsächlich nicht die Kriterien für die Bewertung als "TOP-Angebot" erfüllt habe, habe die fehlerhafte Kilometerangabe im Text zu einer Einordnung als ein solches "TOP-Angebot" geführt. Es liege damit eine blickfangmäßig hervorgehobene unwahre Bewertung vor, die nicht ausreichend aufgeklärt werde. Solange ein Verbraucher nicht wisse, wie sich die Bewertung zusammensetze und er möglicherweise annehme, dass auch noch andere Umstände eine maßgebliche Rolle spielen, bestehe eine Irreführungsgefahr i.S.d. § 5 UWG. Diese bestehe so lange fort, wie das Siegel "TOP-Angebot" weiterhin gültig sei. Unerheblich sei letztlich, dass die Bewertung seines Angebots als "TOP-Angebot" nicht durch den Beklagten selbst vorgenommen worden sei, da der Algorithmus jedenfalls auf die von ihm zur Verfügung gestellten Daten zugegriffen und diese ausgewertet habe. Ein schuldhaftes Handeln des Beklagten sei keine Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch gem. § 5 UWG. Der Beschluss ist rechtskräftig. Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 09.03.2020 - Az. 6 W 25/20.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 20.04.2020
Die über 60-jährige Antragstellerin ist als Amtsinspektorin bei einem Berliner Bezirk-samt beschäftigt. Ende März 2020 ordnete ihr Dienstherr an, dass sie bis zum 17. April 2020 Dienst im Home-Office zu leisten habe. Die Entscheidung sei aus Fürsorgegründen geboten, weil sie aufgrund ihres Lebensalters einem erhöhten Risiko für eine COVID-19-Erkrankung ausgesetzt sei. Sie solle sich telefonisch für die Dienststelle zur Verfügung halten, und ihr würden bei Anfall Arbeitsaufträge zur häuslichen Bearbeitung übertragen. Hiergegen machte die Antragstellerin geltend, es bestehe keine Rechtsgrundlage für die Anordnung von Home-Office. Die innerbehördliche Regelung sehe lediglich vor, dass Home-Office auf Antrag des jeweiligen Beschäftigten angeordnet werden könne; einen solchen Antrag habe sie aber nicht gestellt Die 28. Kammer hat den Eilantrag zurückgewiesen. Die Antragstellerin müsse die getroffene organisatorische Maßnahme jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum hinnehmen. Sie verletzte den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung nicht, weil durch die Anordnung lediglich der Ort ihres Einsatzes und gegebenenfalls die konkreten Aufgaben für drei Wochen verändert würden. Selbst wenn sie weder über die erforderliche Technik (z.B. einen Arbeitscomputer oder ein Diensthandy) verfügen sollte, führe dies noch nicht zu einer unzulässigen Trennung von Amt und Funktion. Denn in dem befristeten Zeitraum verbleibe ihr die übertragene Funktion, und sie werde auch erkennbar nicht aus dem Dienst herausgedrängt oder zu einer Untätigkeit in perspektivlosem Zuwarten genötigt. In der Abwägung zwischen der Erfüllung der Fürsorgepflicht und dem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung dürfe der Dienstherr jedenfalls für einen kurzen Zeitraum von drei Wochen angesichts der durch die Pandemie bestehenden Ausnahmesituation in Kauf nehmen, dass sich die amtsangemessene Beschäftigung auf eine bloße Rufbereitschaft und Übertragung einzelner Aufgaben im Home-Office beschränke. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden. Beschluss der 28. Kammer vom 14. April 2020 (VG 28 L 119/20)
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 15.04.2020
Dies hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 9. April 2020 entschieden, der den Beteiligten heute zugestellt worden ist. Der Eilantrag des Glücksspielunternehmens blieb damit ohne Erfolg. Das Gericht folgte der Argumentation der Bezirksregierung Düsseldorf, welche die Untersagung nicht nur für Nordrhein-Westfalen, sondern auch für zwölf weitere Bundesländer (Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen) ausgesprochen hatte. Dazu hatten diese Länder die Bezirksregierung Düsseldorf auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages ermächtigt. Den Einwand der Antragstellerin, diese Grundlage sei verfassungswidrig und die erteilten Ermächtigungen seien rechtswidrig, ließ das Gericht nicht gelten. Das Angebot der maltesischen Veranstalterin von Online-Casinospielen und Online-Pokerspielen stelle unerlaubtes Glücksspiel dar. Sie habe keine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag und könne eine solche auch nicht erhalten. Denn das Veranstalten von Casino- und Pokerspielen sei im Internet ausnahmslos verboten. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin stehe dieses Internetverbot mit dem Grundgesetz und dem Recht der Europäischen Union nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich im Einklang, weil mit dem Verbot verfassungs- und unionsrechtlich legitime Gemeinwohlziele, insbesondere Jugendschutz sowie Bekämpfung der Spielsucht und Begleitkriminalität, verfolgt würden. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – wie dem vorliegenden – gewährt das Gericht auch in der Coronakrise effektiven Rechtsschutz durch schriftliche Entscheidungen. Aktenzeichen: 3 L 2847/19
Quelle: Pressemitteilung des VG Düsseldorf v. 09.04.2020
Der bekannte Staubsauger-Produzent vertrieb auch verschiedene Händetrockner (sog. Jet-Händetrockner) und bewarb sein Produkt wie folgt:
"Nur Dyson ist hygienisch, ökonomisch und ökologisch. Für Papier gilt das (...) nicht." Es gab verschiedene Untersuchungen, die den Produkten eine hygienische Wirksamkeit bescheinigten, die denen anderer Handtrocknungs-Methoden gleichwertig oder überlegen waren. Es existierten aber auch Studien, die die Hygieneeigenschaften von Jet-Händetrocknern in Zweifel zogen. Das LG Köln stufte dies als irreführend ein. Denn eine erhebliche Anzahl von Verbrauchern gehe nicht davon aus, dass die Adjektive kumulativ gemeint seien. Vielmehr herrsche die Erwartung vor, dass isoliert auch die einzelnen Aussagen (z.B. "Nur Dyson ist hygienisch") gemeint seien.
Diese Aussage sei jedoch objektiv falsch, denn auch andere Methoden (z.B. Papiertücher) seien hygienisch. Auch werde über die einzelnen Punkte aktuell noch ausgiebig gestritten.
Die verklagte Firma war gerichtlich zur Auskunft nach Art. 15 DSGVO verurteilt worden, erteilte dies jedoch nicht, sodass die Vorinstanz, das AG Wertheim (Beschl. v. 12.12.2019 - Az.: 1 C 66/19), ein Zwangsgeld von 15.000,- EUR verhängte. Im Rahmen der Beschwerde gegen die Entscheidung ging es nun auch um die Frage, ob das Unternehmen bereits ausreichend über die Herkunft der Daten informiert hatte.
Das Gericht verneinte dies. Grundsätzlich gehörten zur Herkunft der Daten auch Angaben über die Mittel, mit denen die personenbezogenen Daten erhoben wurden. Die von der Beklagten vorgenommene Erklärung reiche hierfür nicht aus:
"Die Beklagte erklärt lediglich (...) dass die bei ihr gespeicherten Daten alleine im Rahmen eines Bezahlvorgangs bei der (...) GmbH erhoben worden seien und nicht bei weiteren Bezahlvorgängen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. LG München I: Kosten eines wettbewerbsrechtlichen Abschlussschreibens nicht erstattungsfähig _____________________________________________________________ Die Kosten eines wettbewerbsrechtlichen Abschlussschreibens sind dann nicht erstattungsfähig, wenn der Schuldner zuvor ausdrücklich erklärt hat, keine abschließende Erklärung abgeben zu wollen (LG München I, Urt. v. 10.03.2020 - Az.: 33 0 10414/18). Ein Abschlussschreiben hat die Funktion, die endgültige Erledigung eines Rechtsstreits im einstweiligen Verfügungsverfahren herbeizuführen. Hierbei fordert der Gläubiger den Schuldner auf, die erlassene einstweilige Verfügung rechtsverbindlich anzuerkennen, um ein teures Hauptsacheverfahren vor Gericht zu vermeiden. Für dieses Abschlussschreiben, wenn es denn anwaltlich erfolgt, fallen weitere Kosten an. Insofern empfiehlt es sich für den Schuldner stets, dem Gläubiger zuvorzukommen und rechtzeitig eine Erklärung abzugeben, um (vermeidbare) Kosten zu sparen. Im vorliegenden Fall ging es um eine wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung. Nach Zugang der einstweiligen Verfügung erklärte die Schuldnerin, dass man prüfen werden, ob in Bezug auf die ergangene einstweilige Verfügung eine Abschlusserklärung abgegeben werde. Der Versendung eines Abschlussschreibens bedürfe es nicht. Nachdem die entsprechende Zeit verstrichen war und die Schuldnerin trotz Ankündigung nicht weiter reagiert hatte, verfasste die Klägerin ein Abschlussschreiben. Die Beklagte gab im weiteren Verlauf die entsprechende Erklärung ab, weigerte sich aber die Kosten für das Abschlussschreiben zu übernehmen. Zu Recht wie das LG München I nun entschied. Es bestünde kein Anspruch auf Erstattung der Kosten. Denn die Beklagte habe zuvor ausdrücklich erklärt, dass es keiner Aufforderung bedürfe. Es sei dabei kein objektiver Maßstab anzusetzen, sondern entscheidend sei die subjektive Sichtweise der Schuldner. Da die Beklagte bereits erklärt hatte, dass es keines Abschlussschreibens bedürfe, bestünde kein Platz für einen Ersatzanspruch. Die Kosten könnten auch nicht im Wege des Schadensersatzes gefordert werden, weil diese an dem Kriterium der Erforderlichkeit scheitern würde. Bei Kosten, die für den Gläubiger aufgrund der Beauftragung eines Anwalts entstanden sind, handle es sich im Grundsatz um freiwillige Vermögensopfer. Eine Abwälzung auf den Schädiger sei deshalb nur dann gerechtfertigt, wenn die Kosten zur angemessenen Rechtsverfolgung erforderlich und zweckmäßig seien.
Diese Voraussetzungen lägen aber aufgrund des expliziten Statements der Beklagten nicht vor.
Das Ergebnis der Behörde: Angeblich sollen Skype, Microsoft Teams und Zoom datenschutzwidrig sein.
Wörtlich heißt es dort:
"Wir weisen darauf hin, dass einige verbreitet eingesetzte Anbieter die aufgeführten Bedingungen nicht erfüllen, darunter Microsoft, Skype Communications und Zoom Video Communications." Genauere, konkretere Angaben, aus welchen Gründen diese Anbieter die datenschutzrechtlichen Anforderungen nicht erfüllen, werden nicht gemacht. Vielmehr bleibt es bei dieser allgemein gehaltenen, substanzlosen Aussage.
Kritisch beäugt das Amt auch die Konstellation, dass die Dienstleistungen von US-Konzernen erbracht werden:
"Der Anbieter muss Ihnen auch darlegen, ob er außereuropäische Dienstleister zur Erbringung der Leistung hinzuzieht. Einige Anbieter fungieren lediglich als Wiederverkäufer von Leistungen US-amerikanischer Unternehmen. Andere lassen einen wesentlichen Teil der Dienstleistung von außereuropäischen Unternehmen der gleichen Unternehmensgruppe erbringen. Sei eine Video-Konferenz-Software nicht datenschutzgerecht, dürfe diese nicht eingesetzt werden. Es müsse dann eben auf die Möglichkeit von Telefon-Konferenzen zurückgegriffen werden.
So heißt es wörtlich in den Dokumenten:
"Prüfen Sie zunächst 1. ob anstelle von Videokonferenzen auch Telefonkonferenzen ausreichen könnten, um die gewünschte Abstimmung untereinander herbeizuführen. Diese können sehr viel leichter datenschutzgerecht durchgeführt werden." Anmerkung von RA Dr. Bahr: Ein weiteres anschauliches Beispiel dafür wie im Datenschutzrecht gelebte Praxis und Theorie knallhart aufeinanderprallen. Die rechtliche Bewertung der Berliner Datenschutzbeauftragten ist bereits aus einem einfachen Grund nicht nachvollziehbar: Es fehlt jede Begründung wie die Behörde zu ihrer Einschätzung gelangt. Anstatt konkret darzulegen, welche Defizite bei den Anbietern bestehen, wird nur apodiktisch die Rechtswidrigkeit verkündet. Gerade in diesen stürmischen Zeiten wäre es jedoch wichtig gewesen, den deutschen Unternehmen, die händeringend nach praktikablen Lösungen suchen, konkrete, praxisnahe Ausführungen an die Hand zu geben. Es hilft nämlich niemandem weiter, wenn praktisch die große Mehrheit der Videokonferenz-Anbieter undifferenziert über einen Kamm geschert und für rechtswidrig erachtet wird. Das soll ganz sicher nicht heißen, dass bei den erwähnten Anbietern alles im grünen Bereich ist. Hier besteht an der einen und anderen Stellen durchaus nicht unerheblicher Verbesserungsbedarf. Es zeigt sich aber auch, dass (häufig zu Unrecht) gescholtene Anbietern wie beispielsweise Zoom ganz massiv nachbessern und fast täglich neue Updates mit Überarbeitungen herausbringen. Andere Anbieter hingegen, die hochgelobt werden, verharren auf ihrem Standpunkt: Ein anschauliches Beispiel hierfür ist das so häufig erwähnte Open-Source-Video-Tool Jitsi. Hier wird in der Öffentlichkeit immer wieder behauptet, die Software sei ohne weiteres DSGVO-konform. Dies ist aber unrichtig. So befinden sind auch weiterhin in der iOS- und Android-Version zahlreiche problematische Tracking-Tools. Jitsi selbst lehnt es auch vehement ab, dies zu ändern wie diese anschauliche Diskussion zeigt. Ein weiteres Problem ist: Wer Jitsi nicht auf seinem eigenen Server betreibt, muss auf entsprechende Instanzen von Drittanbietern zurückgreifen. Es gibt hier (inzwischen) zwar eine Menge Anbieter, die kostenlos ihre Ressourcen zur Verfügung stellen: In der Praxis scheitert es aber bereits daran, dass es idR. mit diesen Dritten nicht möglich ist, eine Vereinbarung über eine Auftragsdatenverarbeitung zu schließen.
Angesichts solcher Umstände wünscht man sich gerade von Behördenseite mehr Differenziertheit und Praxisnähe.
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