Newsletter
Die Industrial Quesera Cuquerella SL (im Folgenden: IQC) vermarktet drei ihrer Käsesorten mit Etiketten, die das Bild eines Reiters, der den gewöhnlichen Darstellungen von Don Quijote de la Mancha ähnelt, eines abgemagerten Pferdes und von Landschaften mit Windmühlen und Schafen sowie die Begriffe „Quesos Rocinante“ enthalten. Diese Bilder und der Begriff „Rocinante“ beziehen sich auf den Roman Don Quijote de la Mancha von Miguel de Cervantes, wobei
Die Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego (Stiftung Kontrollrat für die geschützte Ursprungsbezeichnung Queso Manchego, im Folgenden: Stiftung) ist damit beauftragt, diese g.U. zu verwalten und zu schützen. Deshalb erhob sie Klage gegen IQC und Herrn Juan Ramón Cuquerella Montagud auf Feststellung, dass die Etiketten, die zur Unterscheidung und Vermarktung dieser drei nicht von der g.U. „queso manchego“ erfassten Käsesorten verwendet werden, sowie der Gebrauch der genannten Begriffe einen Verstoß gegen die in Rede stehende g.U. darstellen. Die Stiftung ist nämlich der Auffassung, dass diese Etiketten und Begriffe eine rechtswidrige Anspielung im Sinne der Verordnung zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel1 darstellen.
Die spanischen Gerichte der ersten und zweiten Instanz waren der Auffassung, dass die von IQC zur Vermarktung dieser Käse verwendeten Zeichen und Bezeichnungen auf die Mancha anspielten, nicht aber unbedingt auf den von der g.U. erfassten Käse „queso manchego“. Das mit der Sache befasste Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) fragt den Gerichtshof zum einen, ob die Anspielung auf eine eingetragene Bezeichnung durch den Gebrauch von Bildzeichen möglich ist, und zum anderen, ob die Verwendung solcher Zeichen, die auf das geografische Gebiet anspielen, mit dem eine g.U. verbunden ist, eine Anspielung auf diese auch dann darstellen kann, wenn diese Bildzeichen von einem Erzeuger verwendet werden, der in dieser Gegend ansässig ist, dessen Erzeugnisse aber nicht von dieser g.U. erfasst werden.
Mit seinem heutigen Urteil entscheidet der Gerichtshof, dass die Anspielung auf eine eingetragene Bezeichnung durch den Gebrauch von Bildzeichen erfolgen kann. Er stellt zunächst fest, dass die Verordnung eingetragene Bezeichnungen vor „jeder Anspielung“ schützt und dass der Gebrauch des Wortes „jede“ den Willen widerspiegelt, eingetragene Bezeichnungen zu schützen, indem in Betracht gezogen wird, dass eine Anspielung durch einen Wort- oder Bildbestandteil erfolgt. Das entscheidende Kriterium für die Feststellung, ob ein Element auf die eingetragene Bezeichnung anspielt, besteht darin, ob dieses Element geeignet ist, dem Verbraucher das Erzeugnis, das diese Bezeichnung trägt, gedanklich unmittelbar in Erinnerung zu rufen.
Zudem wird das Ziel, zu gewährleisten, dass der Verbraucher über klare, knappe und glaubhafte Auskünfte über die Herkunft des Erzeugnisses verfügt, umso besser sichergestellt, wenn auf die eingetragene Bezeichnung nicht mittels Bildzeichen angespielt werden darf. Es ist Sache des nationalen Gerichts, konkret zu beurteilen, ob die fraglichen Bildzeichen geeignet sind, dem Verbraucher die Erzeugnisse, die eine g.U. tragen, gedanklich unmittelbar in Erinnerung zu rufen.
Der Gerichtshof stellt sodann fest, dass die Verwendung von Bildzeichen, die auf das geografische Gebiet anspielen, mit dem eine Ursprungsbezeichnung verbunden ist, eine Anspielung auf diese auch dann darstellen kann, wenn die Bildzeichen von einem in dieser Gegend ansässigen Erzeuger verwendet werden, dessen Erzeugnisse, die den von dieser Ursprungsbezeichnung geschützten Erzeugnissen ähnlich oder mit ihnen vergleichbar sind, aber nicht von dieser erfasst werden.
Die Verordnung sieht nämlich keinen Ausschluss zugunsten eines Erzeugers vor, der in einem der g.U. entsprechenden geografischen Gebiet ansässig ist und dessen Erzeugnisse, ohne von dieser g.U. geschützt zu sein, den von dieser geschützten ähnlich oder mit ihnen vergleichbar sind. Es ist daher Sache des Tribunal Supremo, zu prüfen, ob es eine hinreichend unmittelbare und eindeutige begriffliche Nähe zwischen den von IQC verwendeten Bildzeichen und der g.U. „queso manchego“ gibt, die auf das geografische Gebiet verweist, mit dem sie verbunden ist, nämlich die Mancha.
Das nationale Gericht wird sich vergewissern müssen, dass diese Bildzeichen, insbesondere die Bilder einer Don Quijote de la Mancha ähnelnden Person, eines abgemagerten Pferdes und von Landschaften mit Windmühlen und Schafen enthalten, eine begriffliche Nähe zu der g.U. „queso manchego“ herstellen können, so dass der Verbraucher gedanklich einen unmittelbaren Bezug zu dem Erzeugnis herstellt, das diese g.U. trägt. Dabei wird das Tribunal Supremo auch zu beurteilen haben, ob sämtliche Bild- und Wortbestandteile, die auf den in Rede stehenden Erzeugnissen abgebildet sind, zusammen zu berücksichtigen sind, um eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, in der allen Gesichtspunkten, die ein Anspielpotenzial haben, Rechnung getragen wird.
Das Tribunal Supremo fragt den Gerichtshof außerdem, ob der Begriff des „normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers“, auf dessen Wahrnehmung das nationale Gericht bei der Beurteilung abzustellen hat, ob eine „Anspielung“ im Sinne der Verordnung vorliegt, auf die europäischen Verbraucher Bezug nimmt oder nur auf die Verbraucher des Mitgliedstaats, in dem das Erzeugnis hergestellt wird, das zur Anspielung auf die geschützte Bezeichnung Anlass gibt oder mit dem diese Bezeichnung geografisch verbunden ist, und in dem das Erzeugnis überwiegend konsumiert wird.
Der Gerichtshof betont, dass dieser Begriff so auszulegen ist, dass ein effektiver und einheitlicher Schutz der eingetragenen Bezeichnungen vor jeder Anspielung im gesamten Unionsgebiet sichergestellt wird. Er ist daher der Auffassung, dass dieser Begriff dahin aufzufassen ist, dass er auf die europäischen Verbraucher einschließlich der Verbraucher des Mitgliedstaats Bezug nimmt, in dem das Erzeugnis hergestellt wird, das zu der Anspielung auf die geschützte Bezeichnung Anlass gibt oder mit dem diese Bezeichnung geografisch verbunden ist, und in dem das Erzeugnis überwiegend konsumiert wird. Daraus schließt der Gerichtshof, dass das Tribunal Supremo zu beurteilen hat, ob die Bild- und Wortzeichen, die sich auf das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Erzeugnis, das in Spanien hergestellt und überwiegend dort konsumiert wird, beziehen, bei den Verbrauchern dieses Mitgliedstaats gedanklich das Bild einer eingetragenen Bezeichnung hervorrufen, die, sollte dies der Fall sein, gegen eine Anspielung in einem beliebigen Teil des Unionsgebiets zu schützen ist.
Urteil in der Rechtssache C-614/17
Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 02.05.2019
Im Februar 2016 beantragte Herr Neymar Da Silva Santos Júnior beim EUIPO die Nichtigerklärung dieser Marke für alle von ihr erfassten Waren. Das EUIPO gab diesem Antrag statt.
Herr M. hat daraufhin beim Gericht der Europäischen Union eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung des EUIPO erhoben.
Mit seinem heutigen Urteil bestätigt das Gericht die Entscheidung des EUIPO, dass Herr M. bei der Anmeldung der Marke „NEYMAR“ bösgläubig gehandelt habe.
Herr M. hat zwar eingeräumt, dass er von der Existenz von Herrn Da Silva Santos Júnior gewusst habe, als er die Marke „NEYMAR“ angemeldet habe. Er gibt aber an, nicht gewusst zu haben, dass der Brasilianer damals ein aufstrebender Fußballspieler mit international anerkanntem Talent gewesen sei. Zudem sei dieser in Europa noch unbekannt gewesen.
Das Gericht führt aus, dass nach den Angaben in der Entscheidung des EUIPO die zur Stützung des bei ihm gestellten Antrags auf Nichtigerklärung vorgelegten Nachweise zeigen, dass Herr Da Silva Santos Júnior zur damaligen Zeit bereits in Europa bekannt war, insbesondere wegen seiner Spiele für die brasilianische Fußballnationalmannschaft, und dass es in den Jahren 2009 bis 2012 zahlreiche Berichte über ihn in europäischen Medien gab, vor allem in Frankreich, in Spanien und im Vereinigten Königreich. Schon mehrere Jahre vor seinem Transfer zum FC Barcelona im Jahr 2013 war Herr Da Silva Santos Júnior somit als sehr vielversprechender Fußballspieler anerkannt,
Das Gericht bestätigt ferner, dass Herr M. mehr als nur begrenzte Kenntnisse der Welt des Fußballs besaß, wie die Tatsache zeigt, dass er an dem Tag, an dem er die Marke „NEYMAR“ anmeldete, auch eine den Namen eines anderen berühmten Fußballspielers tragende Marke, und zwar die Wortmarke „IKER CASILLAS“, anmeldete. Zudem hat Herr M. bereits eingeräumt, dass er zu dieser Zeit die Welt des Fußballs kannte. In Anbetracht dessen sowie des Umstands, dass die allein aus dem Wortelement „NEYMAR“ bestehende Marke exakt dem Namen entspricht, unter dem Herr Da Silva Santos Júnior im Bereich des Fußballs in Erscheinung getreten ist, ist es nicht vorstellbar, dass Herr M. nichts von der Existenz des Fußballspielers wusste, als er die Marke „NEYMAR“ anmeldete.
Herr M. bestreitet, dass er die Marke „NEYMAR“ allein deshalb anmeldete, um das Ansehen des brasilianischen Fußballspielers auszunutzen. Er trägt u. a. vor, er habe den Namen „NEYMAR“ aus phonetischen Gründen gewählt und nicht als Bezugnahme auf den Spieler. Das Wortzeichen „NEYMAR“ sei mithin rein zufällig ausgesucht worden und nicht zur bewussten Ausnutzung des Namens eines bekannten Fußballspielers.
Das Gericht weist das Argument, dass diese Wahl auf Zufall beruhe, zurück, weil der Fußballspieler zur relevanten Zeit in der Welt des Fußballs, auch in Europa, bereits über erhebliche Bekanntheit verfügte und weil Herr M. eine mehr als begrenzte Kenntnis von ihm hatte. Er kann daher nicht geltend machen, nicht gewusst zu haben, wer Herr Da Silva Santos Júnior sei. Das Gericht hebt insoweit hervor, dass die Marke allein aus dem Wortelement „NEYMAR“ besteht, das mit dem Namen übereinstimmt, unter dem der Brasilianer in der Welt des Fußballs internationales Ansehen erworben hat.
Das Gericht fügt hinzu, dass Herr M. der Beurteilung des EUIPO, kein anderer Grund als der, als Trittbrettfahrer das Ansehen des Fußballspielers auszunutzen, sei geeignet, seine Anmeldung der angefochtenen Marke zu erklären, kein überzeugendes Argument entgegenhält.
Schließlich weist das Gericht das Argument von Herrn M. zurück, das EUIPO habe die falsche Schlussfolgerung, er habe unberechtigt vom Ansehen des Fußballspielers profitieren wollen, um bestimmte finanzielle Vorteile zu erlangen, auf bloße Mutmaßungen gestützt. Das Gericht stellt fest, dass das EUIPO diese Schlussfolgerung u. a. auf objektive Gesichtspunkte wie ein aus Presse- und Onlineartikeln bestehendes Bündel von Nachweisen gestützt hat sowie darauf, dass Herr M. die Marke „NEYMAR“ am gleichen Tag wie die Wortmarke „IKER CASILLAS“ angemeldet hatte.
Urteil in der Rechtssache T-795/17
Quelle: Pressemitteilung des EuG v. 14.05.2019
Der Beklagten war in der Vergangenheit gerichtlich verboten, Immobilienanzeigen zu schalten, "ohne ausdrücklich auf die Gewerblichkeit der Anzeige hinzuweisen."
Sie beauftragte eine neue Annonce und gab dort diesmal den Hinweis
Dies sah das KG Berlin als nicht ausreichend an und verhängte ein Ordnungsgeld iHv. 5.000,- EUR.
Der Zusatz genüge nicht, um auf den kommerziellen Hintergrund des Angebots hinzuweisen. Ein ausdrücklicher Verweis erfordere das ausgeschriebene Wort "gewerblich“. Dem stünde, so die Richter, die Abkürzung "gew." schon deshalb nicht gleich, weil sie weder eine allgemein gebräuchliche Abkürzung sei noch leicht erkennbar und eindeutig über die Gewerblichkeit informiere.
Einem erheblichen Teil der suchenden Interessenten würde diese Abkürzung rätselhaft bleiben. Diese Nutzer würden daher somit weiterhin von einem privaten Angebot ausgehen.
Eine solche Ausnahme komme aber nur in Betracht, so das Gericht, wenn die Verletzung vom üblichen Umfang abweiche.
Dies sei dann der Fall, wenn besondere viele Rechtsverletzungen vorläge. Darüber hinaus falle auch die unerlaubte Veröffentlichung in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Erstveröffentlichung hierunter. Der notwendige zeitliche Kontext sei jedoch dann nicht mehr erfüllt, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Zeitraum von fünf Monaten verstrichen sei.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der europäischen Enforcement-Richtlinie:
§ 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG ist mit der vorgenannten Vorschrift vereinbar, weil auch nach der Richtlinie zumutbare und angemessene Kosten nicht dem Verletzer auferlegt werden, „sofern Billigkeitsgründe dem entgegenstehen“. Da § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG für Fälle der Unbilligkeit eingeschränkt wird und es sich nicht um einen allgemeinen und bedingungslosen Ausschluss der Erstattung von Kosten jenseits einer bestimmten Obergrenze handelt,
Die Parteien waren im Bereich des An- und Verkaufs von Diamant, Edelsteinen und anderen Edelmetallen tätig. Die Beklagte bezeichnete sich, auch online, als
Das OLG Düsseldorf stufte dies als Irreführung ein, da der durchschnittliche Betrachter hinter der Bezeichnung "Anstalt" eine öffentlich-rechtliche Institution erwarte und nicht ein privates Unternehmen.
Dabei könne dahingestellt bleiben, ob bereits die Bezeichnung "Anstalt" alleine diesen Irrtum auslöse. Denn hier liege noch eine Verstärkung dieses fälschlichen Eindrucks vor, da die Beklagte das Wort in Zusammenhang mit einer räumlichen Beschreibung verwende. Spätestens diese Kombination führe dazu, dass beim User unzutreffende Assoziationen geweckt würden und er von einer amtlichen Stelle ausgehe.
Neben der verklagten Firma hafte auch ihr Geschäftsführer persönlich, da es sich bei der Firmierung um einem Umstand handle, der typischerweise auf Geschäftsführerebene entschieden werde.
Daran ändere auch nichts, dass der Geschäftsführer inzwischen abberufen worden sei. Denn er könne als Repräsentant einer neuen Firma oder als selbstständiger Unternehmer die beanstandete Tätigkeit weiter betreiben oder wieder aufnehmen. Daher bestünde der Unterlassungsanspruch auch nach dem Ende der Geschäftsführertätigkeit fort.
Dies stufte das LG Duisburg als nicht ausreichend ein.
Nach ständiger Rechtsprechung müsse der Kunde in die Lage versetzt werden, sich über Art und Inhalt des Tests zu informieren, damit er bewerten könne, welchen Stellenwert die Aussage habe.
Gegen diese Informationspflicht habe die beklagte Firma hier verstoßen.
Zum einen, weil hier ein Medienbruch von Print auf Web stattfinde und dies dem Betrachter nicht zuzumuten sei.
Zum anderen, weil auf der angegebenen Internetseite zahlreiche Unterkategorien zu Testergebnissen auffindbar seien. Der Verbraucher müsse das betreffende Produkt erst einmal unter dieser Informationsflut ausfindig machen, um die Fundstelle des Testergebnisses in Erfahrung zu bringen. Die Informationen seien also in keiner Weise leicht nachprüfbar.
Der IDO-Verband mahnte dies ab und ging, als der Beklagte keine Unterlassungserklärung abgab, vor Gericht.
Das LG Rostock wies die Klage ab, da der Verband nicht hinreichend seine Befugnis dargelegt habe, in diesem Marktbereich Wettbewerbsverstöße zu verfolgen.
Die vorgelegten Nachweise reichten nicht aus, so das Gericht, um zu belegen, dass der IDO-Verband im Bereich Nahrungsergänzungsmittel über eine entsprechende Anzahl von Mitgliedern verfüge.
Da IDO-Verband nicht darlegen konnte, dass er zur Verfolgung derartiger Rechtsverstöße befugt ist, wies das Landgericht die Klage ab.
Derzeit wird Darstellung der Auswertung der vom Nutzer mit den Programmen der teilnehmenden Parteien erzielten Übereinstimmungen von der Auswahl von bis zu acht Parteien abhängig gemacht.
Hierin sieht die Kammer eine faktische Benachteiligung kleinerer bzw. unbekannterer Parteien, zu denen auch die Antragstellerin gehöre. Dieser Anzeigemechanismus verletze jedenfalls mittelbar das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit gemäß Art. 21 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG. Die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Gründe seien nicht geeignet gewesen, die Verletzung der Chancengleichheit zu rechtfertigen. Der weitere Einwand der Antragsgegnerin, die Umsetzung der einstweiligen Anordnung sei technisch nicht möglich, sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.
Az.: 6 L 1056/19
Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 20.06.2019
Der Beklagte bestellte über das Online-Buchungsportal X ein Hotelzimmer zu einem Preis iHv. 1.905,14 EUR. Die klägerische Firma erhielt von der Plattform X die Bestellung und bestätigte diesen zu einem leicht abweichenden Preis von 1.906,- EUR.
Kurze Zeit später fiel dem Beklagten auf, dass die Bestellung ein gemeinschaftliches Einzelzimmer betraf. Er hatte jedoch zwei Einzelzimmer bestellen wollen. Er schrieb daher die Klägerin an und bat um Korrektur der Bestellung. Diese weigerte sich und beharrte auf Vertragserfüllung. Daraufhin erklärte der Beklagte den Rücktritt vom Vertrag.
Die Klägerin wollte nun die Bezahlung der angefallenen Rechnung.
Das AG Bielefeld wies die Klage ab.
Zum einen fehle es bereits an einem Vertragsschluss. Denn auch wenn der Bestellpreis nur 86 Cent und somit unerheblich abweiche, fehle es an einer übereinstimmenden Willenserklärung. Die Parteien seien sich nicht über den Preis einig gewesen, sodass der Kontrakt nicht geschlossen worden sei.
Darüber hinaus habe der Beklagte den Vertrag auch mangels Irrtums wirksam angefochten. Denn er sei bei Abgabe seiner Bestellung fehlerhaft davon ausgegangen, dass seine Bestellung sich auf zwei Einzelzimmer beziehe, was aber objektiv nicht der Fall ist.
Das Amtsgericht München hat am 28.02.2019 den Beklagten dazu verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro, ersatzweise, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen die Gemeinschaftsflächen seiner Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) in München-Berg am Laim mit technischen Geräten (Video Kameras, Dash-Cams oder sonstige Geräte, die zur Aufnahme von Bild und Ton geeignet sind) zu überwachen.
Kläger und Beklagter sind Eigentümer je einer Wohnung einer WEG in München-Berg am Laim. Am 10.7.2018 hatte der Beklagte am Balkon der ihm zugehörigen Wohnung in zehn Metern Höhe eine Überwachungskamera installiert, welche auf die Gemeinschaftsflächen des Gemeinschaftsgartens gerichtet war. Er hat die Kamera auf Verlangen der Miteigentümer wieder entfernt, eine entsprechende Unterlassungserklärung aber nicht unterschrieben.
Der Beklagte, der vorgerichtlich noch erklärt hatte, dass es sich um eine bloße Kameraattrappe gehandelt habe, gab in der Hauptverhandlung an, dass es sich um ein Kameragerät handele, wie es Jäger verwenden würden.
Der Kläger fühlt sich durch diese Kameras beeinträchtigt. Er möchte nicht aufgenommen werden, wenn er sich auf Gemeinschaftseigentum aufhält. Der Antrag des Beklagten auf Genehmigung der Überwachungskamera sei im Oktober 2018 schon gar nicht erst auf die Tagesordnung der Eigentümerversammlung gesetzt worden.
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab dem Kläger Recht:
In der Installation der Wildcam lag (...) eine Beeinträchtigung vor, die das Maß des Zulässigen (...) überschreitet. (...) Unstreitig ist, dass die Wildcam in Richtung Gemeinschaftsgarten positioniert war. Es kommt auch nicht darauf an, ob die WildCam lediglich in einer Weite von drei Metern filmen kann oder darüber hinausgehend. Die Rechtsprechung sieht es regelmäßig sogar als ausreichend an, dass durch das Vorhandensein einer derartigen Kamera bereits dadurch in die Rechte der Betroffenen eingegriffen werde, dass hierdurch ein unzulässiger Überwachungsdruck aufgebaut werde.
Dem ist zuzustimmen, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass für die Miteigentümer, die Mieter und Besucher nicht ersichtlich ist, ob und wann die Kamera tatsächlich aufnimmt und aufzeichnet. Sofern die Betroffenen eine Überwachung durch derartige Kameras objektiv ernsthaft befürchten müssen, liegt bereits ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vor.“
Es fehle auch an der notwendigen Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft.
Zudem hat der Beklagte die Absicht weiterer Überwachungsmaßnahmen in einer E-Mail vom 1.9.2018 konkret angekündigt (...) in der der Beklagte wörtlich schreibt: „… Und wer weiß, vielleicht lege ich mir doch noch eine SpyCam zu“.
Das Urteil ist nach Rücknahme der Berufung nun rechtskräftig
Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 17.05.2019
Beschreibung:
Der Vortrag beleuchtet aus praktischer Sicht, welche Rechte und Pflichten zu beachten sind und wie der IT-Admin mit den bestehenden Problemen in der Praxis umgehen kann, um eine persönliche Haftung zu reduzieren. Die Veranstaltung ist bewusst so konzipiert, dass für die Zuhörer die Möglichkeit besteht, ausreichend Fragen zu stellen."
Termin: 22. Mai 2019
Ausführliche Informationen (Inhalt, Ort, Zeit usw.) finden Sie hier als PDF-Download.
Zurück
Newsletter
vom 22.05.2019
Betreff:
Rechts-Newsletter 21. KW / 2019: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 21. KW im Jahre 2019. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. EuGH: Irreführende Anspielungen auf Manchego-Käse ist verboten
2. EuG: Die von Dritten angemeldete Marke "NEYMAR" ist nichtig
3. KG Berlin: Hinweis "gew." nicht ausreichend, um auf Gewerblichkeit einer Immobilienanzeige hinzuweisen
4. OLG Celle: Deckelung der Abmahnkosten bei P2P-Urheberrechtsfällen wirksam
5. OLG Düsseldorf: Online-Werbung mit Bezeichnung "Anstalt" kann irreführend sein
6. LG Duisburg: Online-Link bei Print-Werbung mit Testsiegel unzureichend und daher wettbewerbswidrig
7. LG Rostock: IDO-Verband kann im Bereich der Nahrungsergänzungsmittel nicht abmahnen
8. VG Köln: "Wahl-o-mat" in der derzeitigen Form ist rechtswidrig
9. AG Bielefeld: Verbraucher kann irrtümliche Online-Bestellung anfechten
10. AG München: Unzulässige Videoüberwachung durch Nachbar
11. Heute Abend Vortrag von RA Dr. Bahr "IT-Recht für Admins: Mit einem Bein im Knast?"
Die einzelnen News:
____________________________________________________________
1. EuGH: Irreführende Anspielungen auf Manchego-Käse ist verboten
_____________________________________________________________
Der Gebrauch von Bildzeichen, die auf das geografische Gebiet anspielen, das mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung (g. U.) verbunden ist, kann eine rechtswidrige Anspielung auf diese darstellen
„Rocinante“ der Name des von Don Quijote gerittenen Pferdes ist. Die fraglichen Käse fallen nicht unter die geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) „queso manchego“, die die Käse erfasst, die in der Mancha (Spanien) mit Schafmilch unter Beachtung der Bedingungen ihrer Produktspezifikation hergestellt werden.
Queso Manchego / Industrial Quesera Cuquerella SL und Juan Ramón
Cuquerella Montagud
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
2. EuG: Die von Dritten angemeldete Marke "NEYMAR" ist nichtig
_____________________________________________________________
Im Dezember 2012 meldete Herr Carlos M., wohnhaft in Guimarães (Portugal), beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) das Wortzeichen „NEYMAR“ als Unionsmarke für Bekleidungsstücke, Schuhe und Kopfbedeckungen an. Die Marke wurde im April 2013 eingetragen.
und große europäische Fußballvereine waren im Hinblick auf seine künftige Verpflichtung auf ihn aufmerksam geworden.
Carlos M. / EUIPO
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
3. KG Berlin: Hinweis "gew." nicht ausreichend, um auf Gewerblichkeit einer Immobilienanzeige hinzuweisen
_____________________________________________________________
Der Hinweis "gew." im Rahmen einer Immobilienanzeige reicht nicht aus, um auf die Gewerblichkeit des Angebots hinzuweisen. Denn es handelt sich dabei um keine geläufige, allgemein bekannte Abkürzung (KG Berlin, Beschl. v. 29.01.2019 - Az.: 5 W 167/18).
"gew."
an.
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
4. OLG Celle: Deckelung der Abmahnkosten bei P2P-Urheberrechtsfällen wirksam
_____________________________________________________________
Nach Ansicht des OLG Celle (Beschl. v. 12.04.2019 - Az.: 13 W 7/19) ist die Deckelung der Abmahnkosten in P2P-Urheberrechtsfällen wirksam.
Eine Ausnahme von dieser Deckelung kommt zwar dann in Betracht, wenn die Begrenzung nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist (§ 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG).
"Eine andere Auslegung ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht unter europarechtlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt, insbesondere ergibt sie sich nicht aus der Heranziehung von Art. 14 der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (2004/48/EG), wonach die Mitgliedsstaaten sicherstellen müssen, dass die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in aller Regel die unterlegene Partei zu tragen hat, soweit die Kosten zumutbar und angemessen sind.
steht die Richtlinie der Deckelung des Gegenstandswerts nicht entgegen."
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Gerichte entscheiden hinsichtlich der Enforcement-Richtlinie recht unterschiedlich. Während das OLG Celle die Vereinbarkeit des § 97a UrhG mit der Europa-Regelung bejaht, verneint das LG Stuttgart (Urt. v. 09.05.2018 - Az.: 24 O 28/18) dies.
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
5. OLG Düsseldorf: Online-Werbung mit Bezeichnung "Anstalt" kann irreführend sein
_____________________________________________________________
Eine Online-Werbung, in der sich ein privatwirtschaftliches Unternehmen als "Anstalt" bezeichnet, kann irreführend und somit wettbewerbswidrig sein, da der Verbraucher hier eine staatliche Einrichtung erwartet (OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.12.2018 - Az.: 2 U 37/18).
"XY. S-Anstalt“
Wobei "XY" die Bezeichnung für den geografischen Bereich war, in dem die Beklagte ihre Niederlassungen hatte.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
6. LG Duisburg: Online-Link bei Print-Werbung mit Testsiegel unzureichend und daher wettbewerbswidrig
_____________________________________________________________
Wirbt ein Unternehmen mit der Aussage als Testsieger in einem Print-Magazin, so muss es die konkrete Fundstelle des Tests mit angeben. Es genügt nicht, eine Webseite wiederzugeben, auf der der Verbraucher eine Vielzahl von unterschiedlichen Prüfungen auffindet, auf der er erst mühsam das konkrete Produkt ausfindig machen muss (LG Duisburg, Urt. v. 02.05.2019 - Az.: 4 O 219/18).
Das verklagte Unternehmen warb mit einer gedruckten Zeitschrift mit der Bezeichnung als "Testsieger", gab jedoch dabei keine Fundstelle des Tests an, sondern verwies lediglich allgemein auf eine Webseite.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
7. LG Rostock: IDO-Verband kann im Bereich der Nahrungsergänzungsmittel nicht abmahnen
_____________________________________________________________
Dem IDO-Verband fehlt aktuell die Befugnis, im Bereich der Nahrungsergänzungsmittel abzumahnen, da er nicht über ausreichend Mitglieder in diesem Marktsegment verfügt (LG Rostock, Urt. v. 02.05.2019 - Az.: 5a HKO 112/18).
Der Beklagte bot gewerblich Nahrungsergänzungsmittel an und warb auf Amazon unzulässig mit bestimmten Aussagen.
Ausführlich beschäftigt sich das LG Rostock mit den vorgelegten Dokumenten. Einen erheblichen Teil der Beweise lehnt es bereits deswegen ab, weil jede weitere Information zur Größe, Marktbedeutung und wirtschaftlichem Gewicht des jeweils genannten Mitglieds fehlten. Bei mehreren Fällen bezweifeln die Robenträger zudem, dass diese Unternehmer Nahrungsergänzungsmittel anbieten würden.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
8. VG Köln: "Wahl-o-mat" in der derzeitigen Form ist rechtswidrig
_____________________________________________________________
Das Verwaltungsgericht Köln hat auf Antrag der Partei „Volt Deutschland“ mit Beschluss vom heutigen Tage der Bundeszentrale für politische Bildung untersagt, u.a. ihr Internetangebot „Wahl-o-mat“ in seiner derzeitigen Form zu betreiben. Konkret beanstandete die Kammer den Mechanismus der Anzeige der Auswertung.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
9. AG Bielefeld: Verbraucher kann irrtümliche Online-Bestellung anfechten
_____________________________________________________________
Gibt ein Verbraucher eine Online-Bestellung ab, irrt sich aber über bestimmte Details der begehrten Leistung, kann er den Vertragsschluss anfechten (AG Bielefeld, Urt. v. 26.03.2019 - Az.: 404 C 133/18).
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
10. AG München: Unzulässige Videoüberwachung durch Nachbar
_____________________________________________________________
Die bloße Möglichkeit, von Überwachungskameras des Nachbarn erfasst zu werden, kann im konkreten Einzelfall unzumutbar sein
„Man kann es mittels einer Schlinge an einem Baum befestigen und z.B. auf einen Fuchsbau richten und wenn sich dann in dem Fuchsbau was bewegt, dann macht die Kamera ein Bild.“
Auf Frage des Gerichts nach dem Warum erklärte er, dies sei ein absoluter Quatsch gewesen. Die Entfernung zum Gemeinschaftsgarten und zu den Bäumen betrage ca. fünfzehn Meter und das Gerät könne nur in etwa drei Meter Entfernung auslösen, wenn sich dort etwas bewege. In dem Anwesen sei bereits zweimal im Erdgeschoss eingebrochen worden und seinem Sohn seien aus dessen nahegelegener Tiefgarage heraus zwei Fahrräder geklaut worden.
„Gemäß § 14 Nr. 1 WEG ist (...) jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Entsprechend der obergerichtlichen Rechtsprechung (...) kann die Installation einer Videokamera zwar durchaus von dem Gebrauchsrecht des Eigentümers oder Sondereigentümers umfasst sein, dies gilt jedoch nur dann, wenn die Kamera ausschließlich auf Bereiche ausgerichtet ist und Bereiche erfasst, die dem Sondereigentum des jeweiligen Eigentümers zugehören. (...)
„Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass das Interesse der Beklagten grundsätzlich nachvollziehbar ist und aufgrund der entsprechenden Darlegungen auch durchaus ein erhöhtes Sicherheitsinteresse bestehen mag. Dies führt aber nicht dazu, dass die Beklagte berechtigt ist, ohne jedwede Kontrollmöglichkeit durch die Gemeinschaft, Teile des Gemeinschaftseigentums zu überwachen. (...)
Urteil des Amtsgerichts München vom 28.02.2019, Aktenzeichen 484 C 18186/18 WEG
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
11. Heute Abend Vortrag von RA Dr. Bahr "IT-Recht für Admins: Mit einem Bein im Knast?"
_____________________________________________________________
RA Dr. Bahr hält heute Abend in der Fachbuchhandlung Lehmanns (Hamburg) einen Vortrag zum Thema "IT-Recht für Admins: Mit einem Bein im Knast?".
"Der IT-Administrator muss viele Gesetze und Vorschriften beachten. Wann und wie darf er beispielsweise Schützenhilfe bei der Überwachung von Mitarbeitern leisten? Wann kann er sich weigern? Welche präventiven Überwachungsmethoden zur Aufrechterhaltung der IT-Sicherheit sind erlaubt? Und wo sind die Grenzen? Welche Auswirkungen haben DSGVO und das neue IT-Sicherheitsgesetz 2.0 für den Admin?
Beginn: 19 Uhr
Ort: Lehmanns Buchhandlung, Kurze Mühren 6
Eintritt frei
zurück zur Übersicht