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Die Themen im Überblick:
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1. BGH: Sofortige Versendung bei Online-Verkauf notwendig?
2. OLG Hamburg: Werbung für ausländische Glücksspiel-Webseite wettbewerbswidrig
3. OLG Frankfurt: "Geschäftlicher Verkehr“ bei Online-Auktionen
4. LG Koblenz: Rechtswidrige Internet-Provider-AGB
5. LG Stuttgart: Odem.org - keine strafrechtliche Linkhaftung
6. AG Winsen: Haftung eines Forum-Betreibers
7. AG Charlottenburg: Gutachten zu Online-Stadtpläne-Abmahnungen
8. VG Düsseldorf: NRW-Sperrungsverfügung rechtmäßig
9. In eigener Sache: LKA NRW veröffentlicht ab sofort unsere Glücksspiel-Beiträge
10. In eigener Sache: RA Schenk: Softwarepatente-Vortrag am 29. Juni in Brüssel
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1. BGH: Sofortige Versendung bei Online-Verkauf notwendig?
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Der BGH (Urt. v. 07.04.2005 - Az.: I ZR 314/02 = http://snipurl.com/fqjd) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Online-Verkäufer verpflichtet ist, die bestellte Ware unverzüglich zu versenden oder ob es ihm erlaubt ist, erst nach einer gewissen Übergangszeit zu liefern.
Die höchsten deutschen Zivilrichter haben die sofortige Lieferung als verpflichtend angesehen. Habe der Verkäufer dagegen eine Lieferfrist, müsse darauf ausdrücklich hingewiesen werden. Geschehe dies nicht, handle der Verkäufer irreführend:
"Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 UWG ist es irreführend, für eine Ware zu werben, die (...) nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage zur Verfügung steht.
Diese Regelung findet ihre Rechtfertigung darin, daß der Verbraucher erwartet, daß die angebotenen Waren zu dem angekündigten oder nach den Umständen zu erwartenden Zeitpunkt verfügbar sind, so daß die Nachfrage befriedigt werden kann. (...)
Diese Grundsätze gelten in modifizierter Weise auch hinsichtlich der Werbung für einen Versandhandel im Internet. Hier erwartet der Verbraucher in der Regel, daß die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, unabhängig davon, ob der Werbende die Ware selbst vorrätig hält oder sie bei einem Dritten abrufen kann.
Der Verkehr erwartet bei Angeboten im Internet, die anders als Angebote in einem Versandhauskatalog ständig aktualisiert werden können, mangels anderslautender Angaben die sofortige Verfügbarkeit der beworbenen Ware. Die Rücksichtnahme auf diese Erwartung des Verkehrs belastet den Unternehmer, der einen Versandhandel betreibt und sein Warenangebot im Internet bewirbt, nicht in unzumutbarer Weise.
Es bleibt ihm unbenommen, durch geeignete Zusätze auf einen bestimmten Angebotszeitraum oder Lieferfristen hinzuweisen, wenn er nicht in der Lage ist, eine Nachfrage tagesaktuell zu erfüllen.
Mit Recht hat das Berufungsgericht daher angenommen, der von der Werbung eines Internet-Versandhauses angesprochene Durchschnittsverbraucher gehe bei zum Verkauf beworbenen elektrischen Haushaltsartikeln grundsätzlich von einer sofortigen Lieferbarkeit der beworbenen Ware aus, wenn nicht auf das Bestehen einer abweichenden Lieferfrist unmißverständlich hingewiesen werde."
Interessant sind im weiteren die Ausführungen wie auf eine solche Lieferfrist hingewiesen werden muss. Im konkreten Fall hatte die Beklagtenseite nicht direkt auf der Hauptseite darauf hingewiesen, sondern auf eine der unteren Produktseiten und mittels Linksetzung darauf hingewiesen. Dies hat der BGH als ausreichend erachtet:
"Das Berufungsgericht hat angenommen, der Inhalt der Produktseite, auf der sich der Hinweis auf die Lieferfrist (...) befinde, sei für den Gesamteindruck der beanstandeten Werbung ohne Bedeutung, weil diese Seite von einer für die Irreführung maßgeblichen Gruppe von Verbrauchern nicht genutzt werde. Es hat dabei darauf abgestellt, daß Anfänger in der Nutzung des Internets keinen Anlaß hätten, nach weiteren Informationen zu forschen, wenn sie nicht etwa durch elektronische Verweise auf ein weiteres Informationsangebot hingewiesen würden. Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden.
(...) Ein von der Werbung der Beklagten angesprochener Verbraucher hat bereits aktiv die Internetseite der Beklagten aufgesucht. Ein solcher Verbraucher verfügt erfahrungsgemäß über die Fähigkeit, einen elektronischen Verweis zu erkennen. (...)
Der Kaufinteressent wird dabei gerade diejenigen über einen elektronischen Verweis verknüpften Seiten aufrufen, die er zur Information über die von ihm ins Auge gefaßte Ware benötigt oder zu denen er durch Verweise aufgrund einfacher elektronischer Verknüpfung oder durch klare und unmißverständliche Hinweise auf den Weg bis hin zum Vertragsschluß geführt wird (...).
Da der der streitgegenständlichen Produktabbildung unterlegte elektronische Verweis keine Besonderheiten aufweist, die seine Erkennbarkeit erschweren könnten, ist davon auszugehen, daß der von der Werbung der Beklagten angesprochene Durchschnittsverbraucher, der den Erwerb der beworbenen Kaffeemaschine in Betracht zieht, eine derartige elektronische Verweisung erkennt, die dadurch verknüpfte Produktseite aufruft und als zum beworbenen abgebildeten Produkt gehörend ansieht.
Hat er diese Seite aufgerufen, wird er nach dem vom Berufungsgericht unterstellten Vortrag der Beklagten über die bestehende Lieferfrist informiert. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird daher zu klären sein, ob die Produktseite diese Angabe enthält."
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2. OLG Hamburg: Werbung für ausländische Glücksspiel-Webseite wettbewerbswidrig
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Das OLG Hamburg (Beschl. v. 19.01.2005 - Az.: 3 U 171/04) hat entschieden, dass das Bewerben eines ausländischen Glücksspiels wettbewerbswidrig ist:
"Auch nach Auffassung des Senats ist das beanstandete Verhalten des Antragsgegners unlauter (§§ 3, 4 Nr.11 UWG, 284 Abs.4 StGB).
Entgegen den Ausführungen des Antragsgegners (...) kommt es nicht darauf an, ob er selbst ein unerlaubtes Glücksspiel auf seiner Webseite veranstaltet. Wie schon das LG zutreffend ausführt, geht es nach dem Streitgegenstand allein um das Werben für ein unerlaubtes Glücksspiel. Ein solches Werben ist verboten (§ 284 Abs.4 StGB).
Der Antragsgegner hat auf seiner Website für das Glücksspiel (...) geworben."
Und weiter:
"Nach der zutreffenden Rechtsprechung des BGH kommt allein eine inländische deutsche Genehmigung als Erlaubnis iSd. § 284 StGB in Betracht (BGH v. 01.04.2004 - I ZR 317/03). Der Hinweis des Antragsgegners auf die Entscheidung des EuGH (EuGH v. 06.11.2003 - Rs. C-243/03 - Gambelli) ist damit überholt, denn mit dieser EuGH-Entscheidung setzt sich der BGH zutreffend auseinander."
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3. OLG Frankfurt: "Geschäftlicher Verkehr“ bei Online-Auktionen
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Erst vor kurzem hatte das OLG Frankfurt a. M. (Beschl. v. Urt. v. 22.12.2004 - Az.: 6 W 153/04) darüber zu entscheiden gehabt, wann bei einer Online-Auktion der Verkäufer als Unternehmer (§ 14 BGB) einzustufen ist, vgl. die Kanzlei-Infos vom 11.03.2005 = http://snipurl.com/fql4
Eine gleich gelagerte Problematik wurde aktuell vom OLG Frankfurt auch in seinem Beschluss vom 07.04.2005 (Az. 6 U 149/04) behandelt. Hier ging es um die Frage, ob ein „Handeln im geschäftlichen Verkehr“ im Sinne des § 14 Abs.2 MarkG vorliegt, wenn ein Anbieter auf einer Internet-Auktionsplattform eine "Cartier"-Uhr unter der Bezeichnung "Cartier Armbanduhr" anbietet.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt es entscheidend darauf an, ob die Benutzung der Marke im Rahmen einer planmäßigen, auf eine gewisse Dauer angelegten Verkaufstätigkeit erfolgt, die unter Berücksichtigung der Gesamtumstände mit der Vornahme lediglich privater Gelegenheitsverkäufe nicht mehr zu erklären ist.
Dabei ist nach Auffassung des OLG Frankfurt „stets auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen, insbesondere auf die Dauer der Verkaufstätigkeit, die Zahl der Verkaufs- bzw. Angebotshandlungen im fraglichen Zeitraum, die Art der zum Verkauf gestellten Waren, deren Herkunft, den Anlass des Verkaufs und die Präsentation des Angebots“.
Stelle sich unter Berücksichtigung dieser Faktoren die über den Online-Account abgewickelte Angebots- und Verkaufstätigkeit insgesamt als geschäftliches Handeln dar, sei grundsätzliche jedes im Rahmen dieser Tätigkeit vorgenommene Angebot als im geschäftlichen Verkehr erfolgt anzusehen. Denn allein dadurch, dass der Verkäufer das Angebot in seinen geschäftlichen account eingestellt habe, habe er die geschäftliche Zielrichtung seines Handelns erkennbar nach außen treten lassen.
Ob im vorliegenden Fall die vorstehenden Kriterien für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr nun vorlagen, wurde durch das Gericht nicht mehr entschieden, da sich der Rechtsstreit bereits anderweitig erledigt hatte.
Soweit das Gericht das Handeln der Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 823 Abs.1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu beurteilen hatte, verneinte es diesen unter Hinweis auf die fehlende Betriebsbezogenheit des Eingriffs.
Auch komme ein Unterlassungsanspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) nicht in Betracht. Insoweit führte das Gericht aus:
„Bei der Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang Marken über § 826 BGB ein ergänzender Schutz zuerkannt werden kann, muss die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung respektiert werden, dass Marken in ihrer Herkunftsfunktion grundsätzlich nur gegen eine unbefugte Benutzung im geschäftlichen Verkehr geschützt sind.
Der private Verkauf von markenverletzenden Waren und deren Angebot kann daher nur dann als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung eingestuft werden, wenn ein solches Verhalten sich ungeachtet seines privaten Charakters als schwerwiegender Angriff auf die Marke darstellt, der das Unwerturteil der sittenwidrigen Schädigung im Sinne des § 826 BGB rechtfertigen könnte.“
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4. LG Koblenz: Rechtswidrige Internet-Provider-AGB
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Das LG Koblenz (Urt. v. 05.11.2004 - Az.: 10 O 101/04 = http://snipurl.com/fql5) hatte über die Wirksamkeit von AGB eines ISP zu entscheiden.
Der ISP hatte die nachfolgenden Klauseln verwandt:
"a) Von (...) allen Aufwendungen, die auf der unzulässigen Verwendung einer Internet-Domain durch den Kunden oder mit Billigung des Kunden beruhen, stellt der Kunde, deren Angestellte und Erfüllungsgehilfen, die jeweilige Organisation zur Vergabe von Domains sowie sonstige für die Registrierung eingeschaltete Personen frei.
b) Der Kunde stellt XY von allen Kosten und Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung der vorgenannten Pflicht resultieren."
Diese Klausel sahen die Koblenzer Richter als rechtswidrig an:
"Die (...) Klausel a) verstößt bereits gegen das in § 307 Abs. 1 BGB normierte Bestimmtheitsgebot, da eine Deckelung des "Freistellunganspruches" in der Klausel nicht vorgesehen ist.
Das Bestimmtheitsgebot verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und die Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (...). Der Umstand, dass ein solcher Anspruch ohne Begrenzung durch die Angemessenheit der aufgewendeten Kosten entstünde, führt dazu, dass der auf Grund der Klausel zu zahlende Betrag für den Kunden nicht mehr absehbare Höhen erreichen kann.
Der Kunde kann im Voraus das finanzielle Risiko eines Pflichtenverstoßes nicht einschätzen (...). Die Höhe der vom jeweiligen Vertragspartner der Beklagten zu ersetzenden Kosten wäre ganz allein von der Beklagten abhängig, während der Kunde hierauf keinen Einfluss hätte. Dieser der Beklagten zukommende Spielraum auf der Rechtsfolgenseite der beanstandeten Klausel ist mit dem Bestimmtheitsgebot nicht vereinbar."
Und hinsichtlich der Klausel b) führt das LG aus:
"Aus den gleichen Erwägungen ist auch die (...) Klausel b) unwirksam. Dies gilt für sie umso mehr, als sie bereits ihrem Wortlaut nach nicht auf den Ersatz von Aufwendungen beschränkt ist.
Nach der kundenfeindlichsten Auslegung ist diese Klausel jedenfalls als Regelung eines Schadensersatzanspruches auszulegen und wegen der Nichtberücksichtigung des haftungsrechtlichen Verschuldensprinzips als allgemeinem Rechtsgedanken unwirksam.
Die Klausel legt nach kundenfeindlichster Auslegung nämlich ebenfalls eine verschuldensunabhängige Haftung des Kunden fest, da der Begriff der "Verletzung" nach allgemeinem Verständnis lediglich die objektive Seite einer Pflichtverletzung beinhaltet und nichts über das Verschulden aussagt (...).
Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen setzt die Haftung für Pflichtverstöße jedoch Verschulden voraus, so dass die streitgegenständliche Klausel gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB verstößt (...)."
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5. LG Stuttgart: Odem.org - keine strafrechtliche Linkhaftung
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Unter ODEM.org (= http://www.odem.org) betreibt Alvar Freude bekanntlich ein Internet-Portal, auf dem er über Internet-Zensur und -Filtermaßnahmen informiert. Dabei gilt es vor allem um die sog. Düsseldorfer Sperrungsverfügungen (= http://snipurl.com/9q0s).
Seit längerem ermittelte die Stuttgarter Staatsanwaltschaft gegen Alvar Freude u.a. Volksverhetzung (§ 130 StGB), vgl. die Kanzlei-Info v. 15.10.2003 (= http://snipurl.com/fql7) und v. 29.09.2004 (= http://snipurl.com/fql8).
Im Rahmen seines Internet-Angebots hatte Alvar Freude aus redaktionellen Gründen bewusst auch auf nationalsozialistische Seiten verlinkt.
Anfang Oktober 2004 wurde er in der 1. Instanz vom AG Stuttgart (Urt. v. 07.10.2004 - Az.: 2 Ds 2 Js 21471/02) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt, vgl. die Kanzlei-Infos v. 08.10.2004 (= http://snipurl.com/fql9) und v. 12.02.2005 (= http://snipurl.com/fqla).
Nun fand letzte Woche vor dem LG Stuttgart die Berufungsverhandlung statt. Wie Freude selber berichtet, wurde er nun freigesprochen = http://snipurl.com/fqlb
Das Gericht sah zwar den Tatbestand objektiv als erfüllt an, jedoch könne sich der Angeklagte auf § 86 Abs.3 StGB berufen. Danach ist die Handlung nicht strafbar, wenn "das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient."
Die schriftlichen Urteilsgründe stehen noch aus.
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6. AG Winsen: Haftung eines Forum-Betreibers
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Das AG Winsen (Beschl. v. 06.06.2005 - Az.: 23 C 155/05) hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Umständen der Betreiber eines Internet-Forums für rechtswidrige Inhalte, die durch Dritte erstellt wurden, haftet.
Über den Kläger wurden rechtswidrige Inhalte in einem Internet-Forum verbreitet. Darauf wandte sich der Kläger an den Betreiber des Forums und forderte diesen zur Löschung auf. Dieser reagierte jedoch nicht, so dass der Kläger eine einstweilige Verfügung beantragte und auch erhielt.
Zwischenzeitlich hatte der Beklagte die Inhalte entfernt, so dass der Rechtsstreit beendet wurde und das Gericht nur noch über die Kosten des Gerichtsverfahrens zu entscheiden hatte. Im Rahmen dessen macht das Gericht nachfolgende Anmerkungen:
"Der Beklagte war ohne weiteres verpflichtet, dieses Foto wieder zu entfernen. Er war von dem Kläger auch darauf aufmerksam gemacht worden, dass dieses Foto in seinem Forum eingestellt worden ist. Ihm war also die in seinem Forum befindliche Beleidigung bekannt und er musste sie entfernen.
Soweit der Beklagte vorträgt, er habe aufgrund Abwesenheit keine Möglichkeit gehabt, die E-Mail des Klägers zur Kenntnis zu nehmen, ist dies unerheblich. Wenn der Beklagte ein derartiges Forum betreibt, hat er in kurzen regelmäßigen Abständen Kontrollen durchzuführen. Im Zeitalter der schnellen E-Mails war der Beklagte verpflichtet, die von dem Kläger gesetzte Frist einzuhalten.
Der Beklagte hat daher die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen."
Der Kläger hatte den Beklagten am 30.01.2005 um 14:43, einem Sonntag (!), per E-Mail auf die rechtswidrigen Inhalte hingewiesen und eine Frist bis zum nächsten Tag, 31.01.2005, 15.00 Uhr gesetzt.
Die Beurteilung des AG ist klar unangemessen. Rechnet man, dass die Frist ab Montag 8.00 Uhr lief, hatte der Beklagte lediglich 7 Stunden Reaktionszeit. Zumal der Kläger lediglich eine E-Mail verwandt hatte und nicht eine mündliche Abmahnung, z.B. via Telefon, ausgesprochen hatte, die der Beklagte sofort zur Kenntnis hätte nehmen und unverzüglich reagieren hätte müssen.
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7. AG Charlottenburg: Gutachten zu Online-Stadtpläne-Abmahnungen
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Die Kanzlei-Infos hatten schon mehrfach über die Stadtpläne-Abmahnungen informiert, vgl. die Kanzlei-Infos v. 22.05.2005 (Streitwert = http://snipurl.com/f9q6), v. 19.05.2005 (Abmahnung = http://snipurl.com/f9q5), v. 26.05.2005 (Abmahnung = http://snipurl.com/f9q7) und v. 31.05.2005 (Abmahnung = http://snipurl.com/fqlg).
Die Diskussion über die Abmahnungen bzgl. Stadtplänen online wird schon seit Jahren geführt. Vor kurzem gab es jedoch ein Aufsehen erregendes Urteil des AG Charlottenburg, das feststellte, dass 100,- EUR anwaltliche Abmahnkosten "genug seien", vgl. die Kanzlei-Infos v. 13.05.2005 (= http://snipurl.com/f4c0). Dies hat die Auseinandersetzung zu diesem Thema noch einmal reaktiviert.
Nun liegt den Kanzlei-Infos ein Gutachten vor, das im Verfahren vor dem AG Charlottenburg (Az.: 221 C 28/04) durch einen IHK-Sachverständigen erstellt wurde. In dem Rechtsstreit ging es primär um die Frage der Höhe des Schadensersatzes, der durch eine solche Urheberrechtsverletzung von Stadtplänen begründet wird.
Die Klägerin hatte - wie in ihren Verfahren üblich - 800 EUR als entgangene Lizenz-Gebühr geltend gemacht. Der Beklagte bestritt zwar nicht die Urheberrechtsverletzung, meinte jedoch, die Höhe der Lizenzgebühr sei absolut unangemessen, da es zahlreiche vergleichbare Angebote gebe, die kostenlos oder zumindestens erheblich günstiger seien.
Der Sachverständige hat sein Gutachten Anfang März 2005 erstellt.
Zunächst beleuchtet er anhand welcher Kriterien grundsätzlich der Preis bestimmt wird und kommt zu dem Ergebnis, dass die Größe des übernommenen Ausschnitts, die Qualität und sonstige Elemente (Farbe, Layout usw.) entscheidend die Höhe beeinflussen würden.
Dann analysiert er die am Markt gängigen Angebote, u.a. Web.de Adressfinder und Routenplaner (kostenlos), Falck Quickbox Anfahrtsrouting bzw. Routenplaner (72 - 175 EUR p.a.) und hot-maps.de (800 - 1200 EUR).
Im Endergebnis kam der Sachverständige zum Ergebnis, dass die geltend gemachte Höhe angemessen sei, da im vorliegenden Rechtsstreit die Kartenausschnitte - anders als z.B. die Web.de-Angebote - über eine entsprechende Qualität verfügten und sich somit an einen professionellen Kreis wenden würden. Ein höherer Preis - so jedenfalls die Ansicht des Gutachters - sei daher gerechtfertigt.
Der Beklagte erkannte daraufhin den klägerischen Anspruch an.
Amerkung von RA Dr. Bahr:
Ob den Ausführungen des Sachverständigen grundsätzlich und vorbehaltlos zu folgen ist, kann durchaus mit guten Gründen bezweifelt werden. Dafür fasst das Gutachten das eigentliche Ergebnis nur auf einer 3/4-Seite zusammen und ist zu kurz, um es als wirklich fundierte thematische Auseinandersetzung zu bezeichnen.
Es liefert jedoch in dem häufig unklaren Bereich der Lizenzgebühren, gerade im Bereich der Stadtpläne, in jedem Fall eine gewisse erste Orientierung.
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8. VG Düsseldorf: NRW-Sperrungsverfügung rechtmäßig
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Mit mehreren Sperrungsverfügungen gab die Bezirksregierung Düsseldorf verschiedenen sog. Access-Providern (das sind Internet-Provider, die dem Nutzer lediglich den Zugang zum Internet vermitteln) in Nordrhein-Westfalen auf, den Zugang zur Nutzung von zwei Internetseiten mit rechtsradikalem Inhalt im Rahmen des von ihnen vermittelten Nutzungsangebots zu sperren. Die dagegen gerichteten Klagen wies die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ab.
Zur Begründung führte das Gericht im wesentlichen aus, die Sperrungsverfügungen seien durch den Mediendienstestaatsvertrag und den Jugendmedienschutzstaatsvertrag gerechtfertigt. Auf beiden Internetseiten werde die Verfolgung und Ermordung der Juden im Nationalsozialismus verherrlicht bzw. verharmlost; auch würden Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (Hakenkreuz usw.) verwendet. Maßnahmen zur Erschwerung des Zugriffs auf solche rechtsradikalen Internetangebote könnten auch gegenüber den hier betroffenen Access-Providern ergehen, da Maßnahmen gegenüber den in den USA ansässigen Internet-Providern, die diese Seiten inhaltlich gestaltet und ins Netz gestellt haben (sog. Content-Provider bzw. Service/Host-Provider) keinen Erfolg versprechen und die Sperrung technisch möglich und zumutbar sei.
Der zwischenzeitliche Zuständigkeitsübergang von der Bezirksregierung Düsseldorf auf die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen habe an der Rechtmäßigkeit der Sperrungsverfügungen nichts geändert
Az.: 27 K 5968/02 u.a.
Quelle: Pressemitteilung des VG Düsseldorf v. 14.06.2005
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9. In eigener Sache: LKA NRW veröffentlicht ab sofort unsere Glücksspiel-Beiträge
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Das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (LKA NRW) veröffentlicht ab sofort unsere Beiträge und Aufsätze zu den Schwerpunkten Betrug und Glücksspielrecht innerhalb der Struktur ihres polizeilichen Intranets für alle Polizeidienststellen in NRW.
Daneben publiziert es im Intranet-Forum "Betrug und Glücksspiel" unseren wöchentlichen Newsletter = http://snipurl.com/fqlk
Die Kanzlei Dr. Bahr gibt hierzu gerne ihre Einwilligung und freut sich über diese positive Resonanz ;-)
Zudem ist RA Dr. Bahr ab sofort Referent für den Bereich des Glücksspiel-Rechts am Institut für Aus- und Fortbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen.
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10. In eigener Sache: RA Schenk: Softwarepatente-Vortrag am 29. Juni in Brüssel
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Die Beratungen zur sogenannten Softwarepatentrichtlinie gehen zur Zeit in die entscheidende Phase. Voraussichtlich am 5. Juli 2005 wird das Europäische Parlament in der 2. Lesung über den Richtlinienentwurf der Kommission entscheiden. Bisher ist noch völlig offen, wie sich die Mehrheit der Parlamentarier entscheiden wird, da auch unter den Politikern eine große Unsicherheit hinsichtlich der rechtlichen Folgen im Falle der gesetzlichen Regelung von Softwarepatenten herrscht.
Aus diesem Grund findet unter dem 29. Juni 2005 im Europäischen Parlament in Brüssel die KMU-Konferenz "Wirtschaftliche Mehrheit" statt, zu der mehr als einhundert klein- und mittelständische Unternehmen aus Europa erwartet werden. Ziel der Konferenz ist es, die Abgeordneten über die massive Gefahr, die von Softwarepatenten ausgeht, durch verschiedene Vorträge aufzuklären.
Rechtsanwalt André Schenk LL.M.Eur. wird auf der Konferenz für die Kanzlei Dr. Bahr als Redner auftreten und die Beteiligten über die "Haftungsrisiken im Zusammenhang mit Softwarepatenten" aufklären = http://snipurl.com/eyly
Weitere Informationen über die Problematik der Softwarepatente wie auch die Brüssler KMU-Konferenz kann man bei Initiative Hamburger Unternehmen gegen Patentierbarkeit von Software finden = http://www.patentfrei.de
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