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Newsletter vom 22.06.2011 |
Betreff: Rechts-Newsletter 25. KW / 2011: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. EuGH: Verkäufer muss bei mangelhafter Ware Kosten für Ein- und Ausbau tragen _____________________________________________________________ Die Richtlinie zur Regelung des Verkaufs von Verbrauchsgütern sieht vor, dass der Verkäufe dem Verbraucher für jede Vertragswidrigkeit des Verbrauchsguts haftet, die zum Zeitpunkt seiner Lieferung besteht. Bei Vertragswidrigkeit hat der Verbraucher Anspruch auf die unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, sofern dies nicht unmöglich oder unverhältnismäßig ist. Die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung hat innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher zu erfolgen. Kann der Verbraucher die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands nicht erlangen, so kann er eine angemessene Minderung des Kaufpreises oder eine Vertragsauflösung verlangen. Rechtssache C-65/09 Herr Wittmer und die Gebr. Weber GmbH schlossen einen Kaufvertrag über polierte Bodenfliesen zum Preis von 1 382,27 Euro. Nachdem Herr Wittmer rund zwei Drittel der Fliesen in seinem Haus hatte verlegen lassen, stellte er auf der Oberfläche Schattierungen fest, die mit bloßem Auge zu erkennen waren. In einem von Herrn Wittmer eingeleiteten Verfahren kam der benannte Sachverständige zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Schattierungen um feine Mikroschleifspuren handele, die nicht beseitigt werden könnten, so dass Abhilfe nur durch einen kompletten Austausch der Fliesen möglich sei. Die Kosten dafür bezifferte der Sachverständige mit 5 830,57 Euro. Rechtssache C-87/09 Frau Putz und Medianess Electronics schlossen über das Internet einen Kaufvertrag über eine neue Spülmaschine zum Preis von 367 Euro zuzüglich Nachnahmekosten. Die Parteien vereinbarten eine Lieferung bis vor die Haustür von Frau Putz. Die Lieferung der Spülmaschine und die Kaufpreiszahlung erfolgten vereinbarungsgemäß. Nachdem Frau Putz die Spülmaschine bei sich in der Wohnung hatte montieren lassen, stellte sich heraus, dass die Maschine einen nicht zu beseitigenden Mangel aufwies, der nicht durch die Montage entstanden sein konnte. Die Parteien einigten sich daher auf den Austausch der Spülmaschine. In diesem Rahmen verlangte Frau Putz von Medianess Electronics, dass sie nicht nur die neue Spülmaschine anliefert, sondern auch die mangelhafte Maschine ausbaut und die Ersatzmaschine einbaut, oder dass sie die Aus- und Einbaukosten trägt, was Medianess Electronics ablehnte. Die mit diesen Rechtsstreitigkeiten befassten deutschen Gerichte fragen den Gerichtshof, ob das Unionsrecht den Verkäufer verpflichtet, den Ausbau des vertragswidrigen Verbrauchsguts und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts oder die entsprechenden Kosten zu übernehmen. Die Gerichte betonen in diesem Zusammenhang, dass nach deutschem Recht der Verkäufer, den kein Verschulden treffe, nicht zur Vornahme dieser Handlungen oder zur Übernahme der entsprechenden Kosten verpflichtet sei. Mit seinem Urteil vom heutigen Tag stellt der Gerichtshof fest, dass der Unionsgesetzgeber die Unentgeltlichkeit der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts durch den Verkäufer zu einem wesentlichen Bestandteil des für den Verbraucher gewährleisteten Schutzes machen wollte. Diese Verpflichtung, die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts unentgeltlich zu bewirken, soll den Verbraucher vor drohenden finanziellen Belastungen schützen, die ihn in Ermangelung eines solchen Schutzes davon abhalten könnten, seine Ansprüche geltend zu machen. Wenn aber der Verbraucher im Fall der Ersatzlieferung für ein vertragswidriges Verbrauchsgut vom Verkäufer nicht verlangen könnte, dass er den Ausbau des Verbrauchsguts aus der Sache, in die es gemäß seiner Art und seinem Verwendungszweck eingebaut wurde, und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts in dieselbe Sache oder die entsprechenden Kosten übernimmt, würde diese Ersatzlieferung für ihn zu zusätzlichen finanziellen Lasten führen, die er nicht hätte tragen müssen, wenn der Verkäufer den Kaufvertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte. Wenn dieser nämlich von vornherein ein vertragsgemäßes Verbrauchsgut geliefert hätte, hätte der Verbraucher die Einbaukosten nur einmal getragen und hätte keine Kosten für den Ausbau des mangelhaften Verbrauchsguts tragen müssen. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass der Umstand, dass dem Verkäufer die Kosten für den Ausbau des mangelhaften Verbrauchsguts und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts auferlegt werden, nicht zu einem ungerechten Ergebnis führt. Selbst wenn nämlich die Vertragswidrigkeit des Verbrauchsguts nicht auf einem Verschulden des Verkäufers beruht, hat dieser doch aufgrund der Lieferung eines vertragswidrigen Verbrauchsguts die Verpflichtung, die er im Kaufvertrag eingegangen ist, nicht ordnungsgemäß erfüllt und muss daher die Folgen der Schlechterfüllung tragen. Dagegen hat der Verbraucher seinerseits den Kaufpreis gezahlt und damit seine vertragliche Verpflichtung ordnungsgemäß erfüllt. Zudem kann der Umstand, dass der Verbraucher im Vertrauen auf die Vertragsmäßigkeit des gelieferten Verbrauchsguts das mangelhafte Verbrauchsgut vor Auftreten des Mangels gutgläubig gemäß seiner Art und seinem Verwendungszweck eingebaut hat, kein Verschulden darstellen, das ihm zur Last gelegt werden könnte. In einem Fall, in dem keine der beiden Vertragsparteien schuldhaft gehandelt hat, ist es demnach gerechtfertigt, dem Verkäufer die Kosten für den Ausbau des vertragswidrigen Verbrauchsguts und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts aufzuerlegen, da diese Zusatzkosten, die notwendig sind, um den Austausch vorzunehmen, vermieden worden wären, wenn der Verkäufer von vornherein seine vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt hätte. Die Verpflichtung des Verkäufers zur Übernahme dieser Kosten besteht unabhängig davon, ob der Verkäufer nach dem Kaufvertrag zum Einbau des gelieferten Verbrauchsguts verpflichtet war. Die den Verbrauchern damit durch die Richtlinie verliehenen Rechte bezwecken nicht, die Verbraucher in eine Lage zu versetzen, die vorteilhafter ist als diejenige, auf die sie nach dem Kaufvertrag Anspruch erheben könnten, sondern sollen lediglich die Situation herstellen, die vorgelegen hätte, wenn der Verkäufer von vornherein ein vertragsgemäßes Verbrauchsgut geliefert hätte. Der Gerichtshof entscheidet außerdem, dass die Richtlinie ausschließt, dass eine nationale gesetzliche Regelung dem Verkäufer das Recht gewährt, die Ersatzlieferung für ein vertragswidriges Verbrauchsgut als einzig mögliche Art der Abhilfe zu verweigern, weil sie ihm Kosten verursachen würde, die verglichen mit dem Wert, den das Verbrauchsgut hätte, wenn es vertragsgemäß wäre, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit unverhältnismäßig wären. Die Richtlinie sieht nämlich vor, dass der Verbraucher Anspruch auf die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat, sofern dies nicht unmöglich oder unverhältnismäßig ist, und eine Abhilfe gilt nach der Richtlinie als unverhältnismäßig, wenn sie dem Verkäufer Kosten verursachen würde, die verglichen mit der alternativen Abhilfemöglichkeit unzumutbar wären. Erweist sich nur eine dieser beiden Abhilfen als möglich, kann der Verkäufer die einzige Abhilfe, durch die sich der vertragsgemäße Zustand des Verbrauchsguts herstellen lässt, somit nicht verweigern. Der Gerichtshof stellt allerdings fest, dass in einer Situation, in der die Ersatzlieferung für das vertragswidrige Verbrauchsgut als einzig mögliche Art der Abhilfe deswegen zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde, weil das vertragswidrige Verbrauchsgut aus der Sache, in der es eingebaut wurde, ausgebaut und das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut eingebaut werden muss, die Richtlinie nicht ausschließt, dass der Anspruch des Verbrauchers auf Erstattung der Kosten für den Ausbau des vertragswidrigen Verbrauchsguts und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts, falls erforderlich, auf einen Betrag beschränkt wird, der dem Wert, den das Verbrauchsgut hätte, wenn es vertragsgemäß wäre, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit angemessen ist. Eine solche Beschränkung lässt das Recht des Verbrauchers, Ersatzlieferung für das vertragswidrige Verbrauchsgut zu verlangen, nämlich unberührt. Die Möglichkeit, eine solche Herabsetzung vorzunehmen, darf aber nicht zur Folge haben, dass das Recht des Verbrauchers auf Erstattung dieser Kosten in der Praxis ausgehöhlt wird. Zudem ist dem Verbraucher im Fall einer Herabsetzung des Anspruchs auf Erstattung der genannten Kosten die Möglichkeit zu gewähren, statt einer Ersatzlieferung für das vertragswidrige Verbrauchsgut eine angemessene Minderung des Kaufpreises oder die Vertragsauflösung zu verlangen. Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-65/09 und C-87/09 Gebr. Weber GmbH/Jürgen Wittmer, Ingrid Putz/Medianess Electronics GmbH Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 16.06.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. OVG Koblenz: Eilantrag gegen Intendantenwahl beim ZDF bleibt ohne Erfolg _____________________________________________________________ Ein Bewerber um die Stelle des Intendanten des ZDF darf vom weiteren Auswahlverfahren ausgeschlossen werden, wenn kein einziges der 77 Fernsehratsmitglieder seine Bewerbung unterstützt und ihn zur Wahl vorschlägt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gestern Abend in einem gerichtlichen Eilverfahren. Der Antragsteller bewarb sich um die Stelle des Intendanten des ZDF, der nach dem ZDF-Staatsvertrag mit einer 3/5-Mehrheit durch den Fernsehrat gewählt wird. Seine Bewerbungsunterlagen wurden sämtlichen Fernsehratsmitgliedern bekannt gemacht. Keines der 77 Mitglieder war bislang jedoch bereit, die Bewerbung des Antragstellers zu unterstützen und als Wahlvorschlag einzubringen. Gemäß der zuvor vom Fernsehrat selbst beschlossenen Wahlordnung wurde der Antragsteller daher von der Wahl ausgeschlossen. Anders als sein Mitbewerber – der derzeitige Programmdirektor – wurde er daher auch nicht zu einer persönlichen Vorstellung vor dem Fernsehrat eingeladen. Seinen daraufhin erhobenen Eilantrag auf Abbruch des Wahlverfahrens lehnte das Verwaltungsgericht Mainz ab. Der Ausschluss des Antragstellers vom Wahlverfahren sei nicht zu beanstanden. Die zugrunde liegende Wahlordnung stehe im Einklang mit höherrangigem Recht. Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller gestern Nachmittag Beschwerde ein mit dem Ziel, die heute stattfindende Wahl noch zu verhindern. Sein Ausschluss vom weiteren Wahlverfahren verstoße gegen die Europäische Grundrechtecharta, insbesondere gegen die dort verbürgte Medienfreiheit, das Pluralismusgebot und den Gleichbehandlungsgrundsatz. Außerdem habe das Verwaltungsgericht ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das Oberverwaltungsgericht hält die Einwendungen des Antragstellers für unbegründet und hat seine Beschwerde daher zurückgewiesen. Eine schriftliche Begründung der Entscheidung geht den Beteiligten gesondert zu. Beschluss vom 16. Juni 2011, Aktenzeichen: 2 B 10681/11.OVG Quelle: Pressemitteilung des OVG Koblenz v. 17.06.2011 zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. OLG Köln: Weiterhin: Zurückgewinnung von ehemaligen Kunden wettbewerbswidrige Datenschutzverletzung _____________________________________________________________ Ein Unternehmen darf nicht die personenbezogenen Daten seiner ehemaligen Kunden nutzen, um diese anzuschreiben und für eine Rückgewinnung zu werben (OLG Köln, Urt. v. 19.11.2010 - Az.: 6 U 73/10). Die Beklagte, ein Stromanbieter, schrieb ehemalige Kunden an und versuchte diese zu einer Rückkehr zu bewegen. Dabei verwendete sie nicht nur den Namen und die Adresse des Ex-Kunden, sondern zudem war auch gespeichert, zu welchem anderen Anbieter gewechselt wurde. Auch hierauf nahm die Beklagte in ihren Anschreiben Bezug. Eine Mitbewerberin sah hierin eine Datenschutzverletzung, die einen Wettbewerbsverstoß begründe. Wie schon im einstweiligen Verfügungsverfahren (OLG Köln, Urt. v. 14.08.2009 - Az.: 6 U 70/09) bejahten die Richter der Domstadt eine Rechtsverletzung. Es sei bereits fraglich, ob das beklagte Strom-Unternehmen den Namen und die Adresse überhaupt zur Rückgewinnung ihrer ehemaligen Kunden habe nutzen dürfen. Denn die Daten seien damals zur Durchführung und Abwicklung des Strom-Vertrages erhoben worden. Die nun angestrebte Kunden-Akquisition werde von diesem Zweck eigentlich nicht mehr umfasst, so dass eine Zweckänderung erfolge. Selbst wenn man eine solche nachträgliche Zweckänderung aufgrund berechtigter Interessen als zulässig ansehe, hätte es ausgereicht, wenn die Beklagte Name und Anschrift der Ex-Kunden genutzt hätte. Die Information, bei welchem Anbieter der jeweilige Kunde nun Strom beziehe, diene dagegen lediglich der effizienteren Werbung durch einen konkreten Preisvergleich. Dies sei jedoch kein datenschutzrechtlich relevantes berechtigtes Interesse, so dass die Nutzung eine Datenschutzverletzung und somit ein Wettbewerbsverstoß sei. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. OLG Hamm: Veränderte Umgebung kann Urheberschutz von Brunnen beeinträchtigen _____________________________________________________________ Eine Urheberrechtsverletzung kann auch dadurch erfolgen, dass die nähere Umgebung eines Werkes (hier: eines Innenhof-Brunnens) umgebaut wird (OLG Hamm, Urt. v. 12.04.2011 - Az.: I-4 U 197/10). Der klägerische Künstler hatte für die verklagte Klinik in deren Innenhof einen Brunnen entworfen. Aufgrund sicherheitsbaulicher Vorschriften musste der Innenhof wenig später umgebaut werden: Der Rand des Brunnens wurde mit Kies ausgefüllt und zudem wurde ein Holzfussboden verlegt. Der Künstler sah darin eine Urheberrechtsverletzung seines Werkes. Die Hammer Richter bejahten die grundsätzliche Möglichkeit eines Rechtsverstoßes. Für eine Verletzung des Urheberrechts müsse nicht unbedingt eine Veränderung am Werk selbst erfolgen. Ausreichend sei auch, wenn die nähere Umgebung, in der der Brunnen stehe, umgestaltet werde. Da die Vorinstanz jedoch die Rechte der betroffenen Klinik nicht ausreichend berücksichtigt hatte, verwies das Gericht das Verfahren an das Instanzgericht zurück. Im Rahmen der Abwägung dürfe nicht nur das Urheberrecht des Klägers berücksichtigt werden. Vielmehr müsse auch beachtet werden, dass die Veränderungen aufgrund behördlicher Vorgaben erfolgt seien und somit eine Veränderungspflicht für die Klinik bestanden habe. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. OLG Nürnberg: Kür einer "Oberpfälzer Bierkönigin" zu Werbezwecken nicht wettbewerbswidrig _____________________________________________________________ Im Streit zweier Oberpfälzer Brauereien hat das Oberlandesgericht Nürnberg mit Urteil vom 7. Juni 2011 eine anders lautende Entscheidung des Landgerichts Regensburg aufgehoben und damit die Klage einer Brauerei aus dem Landkreis Cham abgewiesen. Das Verhalten der Beklagten stellt sich nicht als "unlauterer" Wettbewerb dar, eine "Oberpfälzer Bierkönigin" darf daher auch in Zukunft von ihr gekürt werden. In den Gründen des Urteils führt der Dritte Senat des Oberlandesgerichts Nürnberg unter seinem Vorsitzenden Manfred Schwerdtner aus, der Klägerin sei zwar im Ausgangspunkt zuzustimmen, dass die Beklagte nicht hinreichend klarstellt, dass die Wahl einer Oberpfälzer Bierkönigin samt Prinzessinnen allein in ihrem Interesse – und für eigene Werbezwecke – erfolgt. Sowohl durch die Aufmachung der Schärpe als auch in der Werbung werden die Worte "Oberpfälzer Bierkönigin" deutlich heraus gestellt, während der konkrete Bezug zur Beklagten weniger deutlich ausfällt. Dieses "fehlgeleitete Verbraucherverständnis" stellt sich jedoch nicht als Verstoß gegen Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar, da das Verhalten der Beklagten nicht "unlauter" ist. Der Senat begründet dies damit, dass das Auftreten der "Hoheiten" der Klägerin vom Verbraucher zum einen nicht als Hinweis auf die Qualität der beworbenen Biere verstanden wird – ein "Gütezeichen" oder "Qualifikationskennzeichen" im Sinne des UWG wird von der Beklagten daher nicht unberechtigt verwendet. Zwar mag der Verbraucher glauben, dass Bierkönig und –prinzessinnen von einer neutralen Stelle gekürt worden sind. Dies ändert jedoch nichts daran, dass deren Auftreten bei Veranstaltungen der Beklagten und deren Internetpräsentation offensichtlich der Werbung für die Beklagte und ihre Produkte dient. Die Klägerin wird durch das Handeln der Beklagten auch nicht im Wettbewerb behindert: Diese hat nämlich weder versucht, an ihrer Bierkönigin "markenrechtliche Schutzrechte" zu erlangen noch hat sie andere Aktivitäten unternommen, um die Inthronisation weiterer Bierköniginnen durch die Klägerin oder eine andere Brauerei zu verhindern. "Unlauteres Sponsoring" liegt ebenfalls nicht vor, denn das würde voraussetzen, dass ein Unternehmen (Sponsor) einem Dritten finanzielle Unterstützung gewährt, um von diesem bei Veranstaltungen oder in den Medien genannt zu werden, ohne dass die gewährte Unterstützung nach außen hin transparent wird. Bei der "Oberpfälzer Bierkönigin" ist jedoch durch entsprechende Hinweise für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar, dass es sich um eine von der Beklagten geförderte Werbemaßnahme handelt. Schließlich betreibt die Beklagte auch keine herabsetzende vergleichende Werbung: Der Verbraucher geht nicht davon aus, dass durch den Auftritt der Bierhoheiten bei der Veranstaltung einer Brauerei die Produkte anderer Brauereien als minderwertiger dargestellt werden sollen. Abschließend meint der Senat, der durchschnittliche Biertrinker durchschaue, dass die Regentschaft "seiner" Königin einen doch recht profanen Kern habe: "Auch wenn … der Verbraucher davon ausgeht, dass die ihm präsentierte Königin samt Prinzessinnen ein Werbeträger für alle Oberpfälzer und nicht nur eine Brauerei sein soll, führt dies allein nicht zu einer erheblichen Täuschung. Schließlich ordnet der Verbraucher Wahl und Auftritt der Königin und Prinzessinnen als gelungenen Werbegag ein, der - so der eigene Sachvortrag der Klägerin - inzwischen von vielen anderen Brauereien ebenfalls praktiziert wird. … Der Verbraucher weiß, dass die Wahl der Bierkönigin eng mit Absatzinteressen von Brauereien verbunden ist." Die Parteien stritten bereits in zweiter Instanz darüber, ob die Beklagte ihre Bierkönigin als "Die Oberpfälzer Bierkönigin" oder "Die Oberpfälzer Bierprinzessin" bezeichnen und als solche bei öffentlichen Veranstaltungen auftreten lassen darf. Dabei vertrat die Klägerin die Auffassung, die Werbung der Beklagten sei unlauter, denn die Oberpfälzer Bierkönigin sei keine Bierkönigin der Oberpfalz. Sie sei weder vom Bezirk der Oberpfalz noch von einem die Oberpfälzer Brauereien repräsentierenden Gremium gewählt worden, sondern allein auf einer Veranstaltung der Beklagten. Obwohl sie der Sache nach nur eine Brauerei unter mehr als siebzig Brauereien repräsentiere, werde gegenüber den Verbrauchern der Eindruck erweckt, dass sie in einem völlig anderen Auswahlverfahren bestimmt worden sei und für die Biere der gesamten Oberpfalz stehe. Hierdurch werde der Verbraucher getäuscht. Das Landgericht Regensburg hatte sich der Argumentation der Klägerin angeschlossen und durch Urteil vom 30.11.2010 der Beklagten dieses Verhalten untersagt. Dieses Urteil wurde durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts nunmehr aufgehoben. Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 7. Juni 2011, Aktenzeichen 3 U 2521/10. Nicht rechtskräftig. Quelle: Pressemitteilung des OLG Nürnberg v. 07.06.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. LG Frankfurt a.M.: Einfügen von Markennamen in Amazon-Artikelbeschreibung unzulässig _____________________________________________________________ Wird ein bei Amazon gelistetes Produkt von einem Anbieter derart verändert, dass dieser nachträglich einen geschützten Markennamen hinzufügt, so kann dies rechtswidrig sein, weil hierdurch eine Vielzahl von Anbietern desselben Angebots der Gefahr einer Abmahnung ausgesetzt sind. Dies stellt eine unzulässige Mitbewerberbehinderung dar (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 11.05.2011 - Az.: 3-08 O 140/10). Bei den Parteien handelte es sich um Mitbewerber, die ihre Waren auf der Internetplattform Amazon verkauften. Amazon bot den Anbietern die Möglichkeit, die eigenen Artikelbeschreibungen, die von mehreren dort registrierten Verkäufern genutzt wurden, zu verändern oder beispielsweise eigene Bilder einzustellen. Der Beklagte änderte im Nachhinein eine Artikelbeschreibung, indem er einen für ihn geschützten Markennamen hinzufügte. Danach mahnte der Beklagte den Kläger wegen Verletzung seiner Wortmarke ab. Der Kläger erhob negative Feststellungsklage, weil er das Handeln des Beklagten für wettbewerbswidrig hielt. Zu Recht wie die Frankfurter Richter entschieden. Das nachträgliche Einfügen eines Markennamens sei unzulässig, wenn auch andere Anbieter - wie hier der Kläger - die Artikelbeschreibung nutzten. Denn durch das nachträgliche Eintragen des geschützten Kennzeichens setze der Anbieter seine Mitbewerber einem abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß aus. Dies stelle eine unzulässige Mitbewerberbehinderung dar. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. LG Hamburg: Gewerblicher Ticket-Weiterverkauf auf Online-Portal verboten _____________________________________________________________ Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 09.03.2011 einem Online-Ticketportal verboten, den gewerblichen Weiterverkauf personalisierter Online-Tickets für die "Take That" Tour 2011 in Deutschland zu ermöglichen. Die Antragstellerin ist eine Konzertagentur und veranstaltet die im Rahmen der "Take That" Tournee 2011 in Deutschland stattfindenden drei Konzerte der Band in Hamburg, Düsseldorf und München. Für die Konzerte in Hamburg und Düsseldorf werden ausschließlich sog. Online-Tickets zu Preisen von bis zu 100,-- Euro verkauft. Bei diesen Tickets handelt es sich um personalisierte Tickets, das heißt, der Name des Käufers ist auf der Eintrittskarte vermerkt und nur die auf dem Ticket genannte Person ist auch eintrittsberechtigt. Beim Online-Erwerb des Tickets muss der Käufer akzeptieren, dass ein gewerblicher Weiterverkauf der Karte ohne Zustimmung der Veranstalterin unzulässig ist. Die Antragsgegnerin betreibt ein Online-Ticketportal. Registrierte Nutzer können in diesem Portal Eintrittskarten für Musik- und Sportveranstaltungen an- und verkaufen. Die Antragsgegnerin kauft und verkauft nicht selbst, sondern vermittelt gegen eine Gebühr lediglich die Geschäfte ihrer Nutzer. Nach Beginn des Vorverkaufs wurden auf der Plattform der Antragsgegnerin zahlreiche personalisierte "Take That"-Online-Tickets von gewerblichen Ticketgroßhändlern angeboten, die damit gegen das vertragliche Verbot des Weiterverkaufs verstießen. Kunden, die diese Tickets zu deutlich höheren als den von der Antragstellerin geforderten Originalpreisen erwarben, waren anschließend wegen der auf den Karten vermerkten Namen verunsichert. Ihnen teilte die Antragsgegnerin mit, die Personalisierung führe nach ihrer Erfahrung nicht zu Pro-blemen, da die Namen bei derartigen Events nicht überprüft würden. Die Gültigkeit der Tickets werde zu 100% garantiert. Das Verhalten der Antragsgegnerin verstößt nach der Auffassung des Gerichts gegen das Wettbewerbsrecht. Die Antragsgegnerin habe es trotz Kenntnis der wettbewerbswidrigen Verkaufsangebote der Tickethändler unterlassen, hiergegen vorzugehen, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen sei. So hätte die Antragsgegnerin die ihr bereits bekannten wettbewerbswidrigen Angebote sperren und zudem Kontrollmaßnahmen einführen müssen. Ihren Kunden hätte sie deutlich machen müssen, dass die Tickets bei einem Verstoß gegen das Weiterveräußerungsverbot gerade nicht gültig sind. Nicht gefolgt ist die Kammer der Argumentation der Antragsgegnerin, das Verbot des gewerblichen Zweitmarkts sei unwirksam, weil es die Ersterwerber unangemessen benachteilige. Hierzu heißt es in der Urteilsbegründung, die berechtigten Belange der Antragstellerin, den Weiterverkauf zu beschränken, überwögen das Interesse der Kartenerwerber an einem freien gewerblichen Tickethandel. Die Antragstellerin habe ein berechtigtes Interesse daran, den gewerblichen Weiterverkauf der Tickets zu begrenzen, um überhöhte Preise zu vermeiden. In die Preisbildung fänden nicht allein Gewinnerzielungsinteressen Eingang, sondern auch das Interesse des Künstlers, vielen Fans seine Musik zu vertretbaren Preisen näherzubringen. Es bestehe damit auch ein berechtigtes Interesse, dass die vergleichsweise günstigen Online-Tickets nicht in großem Umfang von Zweithändlern aufgekauft und zu deutlich höheren Preisen weiterverkauft werden. Bei dem Verfahren vor der Wettbewerbskammer handelte es sich um ein Eilverfahren. Das Aktenzeichen lautet 315 O 489/10. Die Kammer hatte bereits am 20.12.2010 ohne vorherige mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin erlassen. Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin kam es am 09.03.2011 zur mündlichen Verhandlung und zur Entscheidung vom selben Tag. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Für ein eventuelles Berufungsverfahren wäre das Hanseatische Oberlandesgericht zuständig. Quelle: Pressemitteilung des LG Hamburg v. 14.06.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. LG Hamburg: "Fördermodell" einer Online-Versandbuchhandlung rechtswidrig _____________________________________________________________ Mit Urteil vom 08.06.2011 hat das Landgericht Hamburg einer Online-Versandbuchhandlung verboten, auf dem Wege eines sog. "Fördermodells" Bücher unterhalb des durch die Buchpreisbindung vorgegebenen Preises an ihre Kunden zu verkaufen. Die Antragsgegnerin betreibt im Internet eine Versandbuchhandlung, in der sie u.a. Bücher aus allen Bereichen der Wissenschaften anbietet. Für den Verkauf von Fachbüchern entwickelte die Antragsgegnerin ein "Fördermodell: Sie wandte sich an diverse Wirtschaftsunternehmen und warb Beiträge für einen sog. "Fördertopf" ein. Unternehmen, die Beiträge in den "Fördertopf" eingezahlt hatten, wurden auf der Homepage der Antragsgegnerin als "Partnerunternehmen" ausgewiesen. Wenn nun ein Kunde ein Fachbuch kaufte, stellte die Antragsgegnerin ihm zunächst auf seinem Kundenkonto den Ladenpreis in Rechnung, belastete sodann den "Fördertopf" mit 10% des Ladenpreises und schrieb diesen Betrag anschließend wieder dem Kundenkonto gut. Im Ergebnis musste der Kunde damit nur 90% des nach der Buchpreisbindung festgesetzten Ladenpreises bezahlen. Auf der Rechnung wurde er auf das fördernde Unternehmen hingewiesen. Nach der Entscheidung der zuständigen Wettbewerbskammer verstößt das von der Antragsgegnerin entwickelte "Fördermodell" gegen das Gesetz über die Preisbindung für Bücher, weil der von den Verlagen festgesetzte Buchpreis unterschritten werde. Bei einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung des "Fördermodells" erhalte die Antragsgegnerin nicht den gesamten Buchpreis. Tatsächlich zahlten die Partnerunternehmen nämlich nicht allein in den "Fördertopf", um zu fördern. Sie zahlten vielmehr auch, um als Gegenleistung von der Antragsgegnerin auf ihrer Homepage sowie ihren Kundenrechnungen genannt zu werden und auf diese Weise für das eigene Unternehmen werben zu können. Damit entfalle ein Teil des zehnprozentigen Förderbetrags nicht auf das verkaufte Buch, sondern auf die von der Antragsgegnerin eingeräumten Werbemöglichkeiten. Im Ergebnis erhalte die Antragsgegnerin deshalb für das verkaufte Buch einen Preis, der unter 100% des Ladenpreises liege. Der Antragsteller handelt für mehrere Verlage, von denen er beauftragt worden ist, ihre Buchpreisbindung zu betreuen. Bei dem Verfahren vor der Wettbewerbskammer handelte es sich um ein Eilverfahren. Das Aktenzeichen lautet 315 O 182/11. Die Kammer hatte bereits am 18.04.2011 ohne vorherige mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin erlassen. Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin kam es am 08.06.2011 zur mündlichen Verhandlung und zur Entscheidung vom selben Tag. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Für ein eventuelles Berufungsverfahren wäre das Hanseatische Oberlandesgericht zuständig. Quelle: Pressemitteilung des LG Hamburg v. 16.06.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. LG Hamburg: Bei Domain-Löschungsklage kein fliegender Gerichtsstand _____________________________________________________________ Die Grundsätze des fliegenden Gerichtsstandes sind dann nicht anwendbar, wenn ein isolierter Löschungsantrag einer Internetdomain wegen der Verletzung von Namensrechten begehrt wird. In derartigen Fällen ist eine örtliche Zuständigkeit nur am allgemeinen Gerichtsstand oder am Wohnsitz des Beklagten gegeben (LG Hamburg, Beschl. v. 09.06.2010 - Az.: 303 O 197/10). Die Klägerin begehrte vor dem Hamburger Landgericht die Löschung einer Domain, weil diese sein Namensrecht verletzte. Die Hanseatischen Richter verneinten die Anwendung des fliegenden Gerichtsstands und lehnten damit ihre örtliche Zuständigkeit ab. Zwar sei grundsätzlich bei Internet-Fällen der fliegende Gerichtsstand anzuwenden. In den Fällen einer Namensrechtsverletzung durch eine Domain - wie im vorliegenden Fall - liege der Fall jedoch anders. Hier sei aus sachlichen Gründen eine Begrenzung der Gerichtsstände auf all diejenigen Orte, in denen tatsächlich eine Interessenskollision mit dem Namens- und dem Domaininhaber bestehe, vorzunehmen. Bestehe keinerlei sachlicher Bezug zu einem Ort, so sei das dortige Gericht auch nicht örtlich zuständig. Genau dies sei hier der Fall. Die Klägerin sei eine Gemeinde aus dem Lübecker Raum, die Beklagte wohne in Kassel, die technische Domain-Betreuung erfolge in Aachen. Es sei kein sachlicher Bezug zu Hamburg erkennbar. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. LG Magdeburg: Anschlussinhaber haftet für rechtswidrigen P2P-Tausch von Pornos über ungesichertes WLAN _____________________________________________________________ Ein Anschlussinhaber haftet für die über seinen Internet-Zugang begangenen Urheberrechtsverletzungen (hier: Download von pornografischen Filmen), so das LG Magdeburg (Urt. v. 11.05.2011 - Az.: 7 O 1337/10). Der Beklagte, der Anschlussinhaber war, verteidigte sich gegen den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung in einer P2P-Tauschbörse mit dem Argument, er wisse von diesem Sachverhalt nichts. Auch sei ihm unbekannt, ob ein Mitglied seiner Familie den Computer benutzt habe. Ebenso kenne er sich mit der Verschlüsselung seines WLAN-Routers aus. Das LG Madgeburg gab dem klägerischen Rechteinhaber Recht. Der Beklagte habe seine Prüfungspflichten verletzt, da er nicht ausreichend Sicherheitsvorkehrungen ergriffen habe, damit kein Unbekannter das WLAN benutzen konnte. Er habe es sogar unterlassen, die Verschlüsselung, die in der Beilage des Routers erwähnt werde, zu aktivieren. Nach ständiger Rechtsprechung hafte er daher als Mitstörer für die begangenen Urheberrechtsverletzungen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. AG Brandenburg: Haftung für Datenverlust bei Stromausfall _____________________________________________________________ Kann ein Stromanschluss-Nutzer nachweisen, dass nach einem Stromausfall die gespeicherten Daten einer Heizungsanlage gelöscht worden sind, so haftet der Stromanbieter für den Schaden. Sofern die Heizungsanlage für sich genommen nicht tatsächlich beschädigt wurde, besteht ein Anspruch auf den Aufwand, der erforderlich ist, um die verlorenen Daten zu rekonstruieren (AG Brandenburg, Urt. v. 23.05.2011 - Az.: 34 C 124/10). Der Kläger war Kunde bei einem Stromanbieter. Aufgrund eines Stromausfalls wurde seine Heizungsanlage beschädigt, so dass bestimmte gespeicherten Daten verloren gegangen waren. Das AG Brandenburg sprach dem Kläger Schadensersatz in Höhe der Rekonstruktion der Daten zu, da der Stromanbieter eine Vertragsverletzung begangen habe. Einen darüber hinaus gehenden Schaden habe der Beklagte jedoch aufgrund fehlender Eigentumsverletzung nicht zu ersetzen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. Neuer Aufsatz von RA Menke zum Heilmittel-Werberecht: "Nur die Wahrheit zählt" _____________________________________________________________ Es gibt einen neuen Aufsatz von RA Menke zum Bereich der Heilmittel. Dieser beschäftigt sich mit irreführender Werbung im Bereich des Apothekenbedarfs. Er ist unter dem Titel: "Nur die Wahrheit zählt" auf Seite 18 f. des aktuellen pharma-marketing journal (03/2011) erschienen. Das e-journal wird von dem Fachverlag der Verlagsgruppe Handelsblatt herausgegeben. Den Artikel gibt es hier als PDF zum Download. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. Erste Rezension zum neuen Buch von RA Dr. Bahr "Recht des Adresshandels" _____________________________________________________________ Vor wenigen Wochen ist das neue Buch von RA Dr. Bahr erschienen: "Recht des Adresshandels". Nun gibt es die erste Rezension zu dem Werk. Verfasst von Rene Kulka von der Firma optivo. Sein Fazit: "Insgesamt ein wertvoller und sorgfältig recherchierter Ratgeber. Das Buch liest sich gut und wartet - wo eben möglich - mit Beispielen, Handlungsempfehlungen und Kniffen auf, die sich vor allem an Praktiker resp. Listeigner, Adresshändler und Listbroker richten. Sehr gelungen ist der Zugang über die Checklisten. Die zahlreichen Fußnoten und ein 7-Seitiges Literaturverzeichnis dürften auch „Theoretiker“ hie und da verzücken. Wie dem auch sei: "Recht des Adresshandels" hat nun jedenfalls erst einmal einen festen Platz auf meinem E-Mail-Marketing-Schreibtisch gefunden. ;-)" Wir sagen Danke für diese wohlwollende Aufnahme, die für die weiteren Buch-Projekte, die anstehen, motiviert ;-) zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. Law-Podcasting: Google Analytics und andere Schwachsinnigkeiten des deutschen Online-Datenschutzrechts _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Google Analytics und andere Schwachsinnigkeiten des deutschen Online-Datenschutzrechts". Inhalt: Wenn es noch eines Beweises bedurft hätte, wie absurd und schwachsinnig das deutsche Online-Datenschutzrecht ist, wäre man in den aktuellen Ereignissen um Google Analytics und den Hamburgischen Datenschutzbeauftragten mehr als fündig geworden. Der heutige Podcast geht der Frage nach, wie es um das deutsche Online-Datenschutzrecht bestellt ist. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Nun auch als Android-App: Unsere täglichen Rechts-News auf Ihr Smartphone _____________________________________________________________ Vor einigen Wochen ist unsere iPhone-App erfolgreich und mit viel Aufsehen gestartet: Nun gibt es unsere aktuellen Rechts-News und Urteile sowie Podcasts und Vodcasts auch kostenlos für Android-Geräte. Die Anwendung berichtet aus den Bereichen Neue Medien, Marken-, Wettbewerbs- und Urheberrecht sowie Datenschutz und Glücks- und Gewinnspielrecht. Besonderes Feature: Hochwertige Videos und Podcasts machen die teilweise komplizierten Zusammenhänge einfach verständlich. Bekannte Stimmen wie die Sprecherin der Spiegel-TV-Beiträge sind ein zusätzlicher Anreiz. COMPUTER BILD hat unsere App als "unbedingt empfehlenswert!" eingestuft. 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