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Newsletter vom 22.06.2022
Betreff: Rechts-Newsletter 25. KW / 2022: Kanzlei Dr. Bahr


1. BVerfG: Journalisten machen sich nicht strafbar, wenn sie "geleakte" Daten entgegennehmen

2. BGH: Grundpreis muss in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises angegeben werden

3. BGH: "Wittenberger Sau" ist keine Persönlichkeitsverletzung und muss nicht entfernt werden

4. OLG Koblenz: Für unberechtigte SCHUFA-Meldung nur DSGVO-Schadensersatz iHv. 500,- EUR

5. OLG München: Irreführende Online-Reklame mit firmeneigenem Bio-Siegel

6. OVG Münster: Standardmäßige Abfrage der Postanschrift des Antragstellers bei IFG-Antrag über "fragdenstaat.de" unzulässig

7. LG Hamburg: DSGVO-Bußgeldbescheide dürfen an Dritte grundsätzlich nicht vollständig herausgegeben werden

8. VG Osnabrück: Pressemitteilung der StA Osnabrück verletzt Rechte des Bundesministeriums der Justiz

9. Hessischer Datenschutzbeauftragter: Video-Dienst Zoom kann unter bestimmten Bedingungen DSGVO-konform eingesetzt werden

10. NEU: Webinar mit RA Dr. Bahr "Werbeeinwilligungen 2022" am 28.06.2022 + Early-Bird-Rabatt


Die einzelnen News:

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1. BVerfG: Journalisten machen sich nicht strafbar, wenn sie "geleakte" Daten entgegennehmen
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Journalisten machen sich nicht strafbar, wenn sie "geleakte" Daten entgegennehmen (BVerfG, Beschl. v. 30.03.2022 - Az.: 1 BvR 2821/16).

Hintergrund der Entscheidung des BVerfG war eine im Jahr 2015 eingeführte Strafrechtsnorm, wonach sich Personen strafbar machen können, wenn sie Informationen annehmen, die nicht allgemein zugänglich sind und die ein Dritter durch eine Straftat erlangt hat.

Die Norm lautet:

"§ 202d StGB: Datenhehlerei:
(1) Wer Daten (§ 202a Absatz 2), die nicht allgemein zugänglich sind und die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
(...)

(3) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen. Dazu gehören insbesondere
1. solche Handlungen von Amtsträgern oder deren Beauftragten, mit denen Daten ausschließlich der Verwertung in einem Besteuerungsverfahren, einem Strafverfahren oder einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zugeführt werden sollen, sowie
2. solche beruflichen Handlungen der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Personen, mit denen Daten entgegengenommen, ausgewertet oder veröffentlicht werden.


Nun ging es bei der Verfassungsbeschwerde darum, ob die Regelung auch dann zur Anwendung kommt, wenn Journalisten "geleakte" Daten entgegennehmen und auswerten. Die Beschwerdeführer sahen durch die Strafrechtsnorm ihre journalistische Tätigkeit gefährdet.
Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde - formal gesehen - zwar nicht zur Entscheidung an, hat aber wichtige Ausführungen zur Auslegung der Norm getroffen.
"Regelmäßig dürfte es bereits an der rechtswidrigen Tat eines anderen (...) fehlen, durch die die Daten erlangt wurden. Handelt es sich bei dem Informanten um einen an sich berechtigten Mitarbeiter des Betroffenen, der auf die übermittelten Daten zugreifen kann, kann sich der Mitarbeiter und Informant durch die Weitergabe der Daten strafbar gemacht haben. Er hätte die Daten aber nicht durch eine rechtswidrige Tat erlangt, da er schon zuvor auf sie zugreifen konnte."

Und weiter:
"Selbst bei unterstellter Verwirklichung des objektiven Tatbestandes bestehen (...) erhebliche Zweifel daran, dass der subjektive Tatbestand der Datenhehlerei erfüllt sein könnte. Zunächst ist fraglich, ob sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführer zu den von ihnen gebildeten Beispielfällen überhaupt ein bedingter Vorsatz des Handelnden im Hinblick auf die rechtswidrige Vortat ergibt. Der Gesetzesbegründung nach reicht das Bewusstsein, dass die Daten aus irgendeiner rechtswidrigen Tat stammen, nicht aus (BT-Drucks 18/5088, S. 47).

Dass ein Journalist eine rechtswidrige Beschaffung der Daten aufgrund ihrer Sensibilität nicht ausschließen kann, genügt gerade nicht.

Weiter fehlt es an hinreichendem Vortrag, der eine Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht des Journalisten erkennen ließe. Die (Dritt-)Bereicherung und die Schädigung setzen gemäß der Gesetzesbegründung ausdrücklich Absicht voraus (...). Die Schädigung beziehungsweise der Vorteil müssen vom Täter als Erfolg gewollt werden, es muss ihm gerade darauf ankommen. Steht die Aufklärung von Missständen im Vordergrund, richtet sich die Absicht des Täters hierauf, nicht aber auf die Schädigung."


Und:
"Die von den Beschwerdeführern monierte abschreckende und eingriffsäquivalente Wirkung der angegriffenen Normen, die eine „Aura des vielleicht Strafbaren“ umgebe, lässt sich nach dem Obenstehenden nicht nachvollziehen.

Ein hinreichendes Risiko, dass sich Journalisten nach § 202d StGB strafbar machen, besteht nicht. Dementsprechend ist ebensowenig mit vorgelagerten Ermittlungsmaßnahmen zu rechnen. Dies deckt sich mit der vom Bundesministerium der Justiz im Rahmen der Beantwortung des Fragenkatalogs (...) durchgeführten Abfrage in den Landesjustizverwaltungen, wonach seit 2018 keine Verfahren nach § 202d StGB Journalisten betreffend bekannt sind."



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2. BGH: Grundpreis muss in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises angegeben werden
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Der BGH hat entschieden, dass der Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises angegeben werden muss (BGH, Urt. v. 19.05.2022 - Az.: I ZR 69/21).

Die amtlichen Leitsätze lauten:

"a). § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV geht mit seiner Forderung, den Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben, nicht über die Mindestharmonisierung der Richtlinie 98/6/EG hinaus. § 2 Abs. 1 Satz 1 PAnGV konkretisiert damit lediglich das Erfordernis der klaren Erkennbarkeit des Grundpreises aus Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 98/6/EG.

b)  Da der Grundpreis als Preis je Maßeinheit auf den Verkaufspreis bezogen ist, ist er nicht schon dann klar erkennbar, wenn er für sich genommen deutlich wahrnehmbar ist. Vielmehr ist er nur dann als solcher klar erkennbar, wenn er in dem Sinne in unmittelbarer Nähe des Verkaufspreises steht, dass er zusammen mit diesem auf einen Blick wahrgenommen werden kann (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 163/06, GRUR 2009, 982 = WRP 2009, 1248 - Dr Clauder's Hufpflege)."


Bedeutet im Klartext:

1. Anders als teilweise von den Instanzgerichten vertreten, ist die PAngVO diesbzgl. wirksam und konkretisiert nur die europarechtlichen Vorgaben. Von mehreren Gerichten war nämlich bislang die Meinung vertreten worden, dass das Merkmal der räumlichen Nähe nicht erforderlich ist. Diesem Standpunkt erteilen die Karlsruher Richter nun eine klare Absage.

2. Der Grundpreis muss in unmittelbarer Nähe zum Verkaufspreis platziert werden, sodass er zusammen mit dem konkreten Einzelpreis auf einen Blick wahrgenommen werden kann.

3. Die zum 28.05.2022 in Kraft getretenen Neuerungen in der PAngVO ändern nichts an dieser Verpflichtung. Der BGH erwähnt dies in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich:

"Nichts Anderes gilt für die am 28. Mai 2022 in Kraft tretende Neuregelung der Verpflichtung zur Grundpreisangabe in § 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV, die zwar nicht mehr das Erfordernis einer Grundpreisangabe "in unmittelbarer Nähe” des Verkaufspreises enthält, wohl aber nach wie vor das - im Wortlaut der Richtlinie  ebenso wenig enthaltene - Erfordernis, dass der Grundpreis "neben" dem Gesamtpreis genannt wird, das nicht nur im Sinne von "zusätzlich", sondern darüber hinaus im Sinne von "nebeneinander" verstanden werden kann.

Außerdem ist in der Neuregelung das sich zuvor aus § 1 Abs. 7 Satz 2 PAngV aF ergebende Gebot eingefügt, dass der Grundpreis (unter anderem) "klar erkennbar" sein muss. Die Vorgabe, dass der Grundpreis neben dem Gesamtpreis klar erkennbar anzugeben ist, ist unter Berücksichtigung des Zwecks der Richtlinie, Verbrauchern auf einfachste Weise optimale Möglichkeiten zu bieten, Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen, dahin zu verstehen, dass Gesamtpreis und Grundpreis auch weiterhin auf einen Blick wahrnehmbar sein müssen (vgl. Amtliche Begründung zur Novellierung der Preisangabenverordnung, BR- Drucks. 669/21, S. 36; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 4 PAngV nF Rn, 6),"



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3. BGH: "Wittenberger Sau" ist keine Persönlichkeitsverletzung und muss nicht entfernt werden
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Der unter anderem für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das an der Außenfassade der Wittenberger Stadtkirche angebrachte Sandsteinrelief - die "Wittenberger Sau" - nicht entfernt werden muss.

Sachverhalt:
Die beklagte Kirchengemeinde ist Eigentümerin der Wittenberger Stadtkirche, an deren Außenfassade sich seit etwa dem Jahr 1290 ein Sandsteinrelief befindet. Es zeigt eine Sau, an deren Zitzen zwei Menschen saugen, die durch ihre Spitzhüte als Juden identifiziert werden.

Ein ebenfalls durch seinen Hut als Jude zu identifizierender Mensch hebt den Schwanz der Sau und blickt ihr in den After. Im Jahr 1570 wurde in Anlehnung an zwei von Martin Luther 1543 veröffentlichte antijudaistische Schriften über der Sau die Inschrift "Rabini Schem Ha Mphoras" angebracht. Im Jahr 1983 entschied der Gemeindekirchenrat im Rahmen von Sanierungsarbeiten an der Stadtkirche, das Relief an seinem Ort zu belassen und ebenfalls zu sanieren.

Am 11. November 1988 wurde unter dem Relief eine in Bronze gegossene quadratische Bodenreliefplatte mit einer Inschrift eingeweiht. Der Text der Inschrift lautet: "Gottes eigentlicher Name, der geschmähte Schem Ha Mphoras, den die Juden vor den Christen fast unsagbar heilig hielten, starb in 6 Millionen Juden unter einem Kreuzeszeichen". In Hebräischer Schrift ist darüber hinaus der Beginn von Psalm 130 wiedergegeben, der – übersetzt - lautet:

"Aus der Tiefe rufe ich, Herr, zu dir". Auf einem in unmittelbarer Nähe angebrachten Schrägaufsteller heißt es unter der Überschrift "Mahnmal an der Stadtkirche Wittenberg":

"An der Südostecke der Stadtkirche Wittenberg befindet sich seit etwa 1290 ein Hohn- und Spottbild auf die jüdische Religion. Schmähplastiken dieser Art, die Juden in Verbindung mit Schweinen zeigen - Tiere, die im Judentum als unrein gelten - waren besonders im Mittelalter verbreitet. Es existieren noch etwa fünfzig derartige Bildwerke.

Judenverfolgungen fanden in Sachsen Anfang des 14. Jahrhunderts und 1440 statt, 1536 wurde Juden der Aufenthalt in Sachsen grundsätzlich verboten. Martin Luther veröffentlichte 1543 die antijudaistischen Schriften "Von den Juden und ihren Lügen" und "Vom Schem Hamphoras und vom Geschlecht Christi", auf die sich die Inschrift der Schmähplastik bezieht. Sie wurde 1570 angebracht wie der lateinische Text an der Traufe, der die von Martin Luther angestoßene Reformation mit der Tempelreinigung Jesu (Matthäus 21) gleichsetzt und gegen "Papisten" polemisiert.

Das Mahnmal unterhalb der Schmähplastik wurde im November 1988 enthüllt, fünfzig Jahre nach dem Beginn der Judenpogrome im nationalsozialistisch beherrschten Deutschland. Die in Bronze gegossene Bodenplatte zeigt vier gegeneinander verkippte Trittplatten, die aussehen, als seien sie in morastigem Untergrund verlegt. Die Fugen ergeben ein Kreuzeszeichen. Der umlaufende Text verbindet die Inschrift der Schmähplastik mit dem Holocaust: "Gottes eigentlicher Name / der geschmähte Schem Ha Mphoras / den die Juden vor den Christen / fast unsagbar heilig hielten / starb in sechs Millionen Juden / unter einem Kreuzeszeichen." Dazu steht in hebräischer Schrift der Beginn von Psalm 130: "Aus der Tiefe rufe ich, Herr, zu dir". Die Bronzeplatte entwarf der Bildhauer Wieland Schmiedel. Die Umschrift verfasste der Schriftsteller Jürgen Rennert."

Der Kläger ist Jude und Mitglied einer jüdischen Gemeinde in Deutschland. Mit seiner Klage verlangt er von der Beklagten in erster Linie die Entfernung des Sandsteinreliefs; für den Fall, dass der Beklagten dies aus Denkmalschutzgründen nicht möglich sein sollte, begehrt er hilfsweise die Feststellung, dass das Relief den objektiven und subjektiven Tatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB erfülle.

Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Die Revision hatte keinen Erfolg. Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Entfernung des beanstandeten Sandsteinreliefs verlangen. Es fehlt an der für einen derartigen Anspruch erforderlichen gegenwärtigen Rechtsverletzung.

Zwar wies das Relief jedenfalls bis zur Verlegung der in Bronze gegossenen Bodenreliefplatte am 11. November 1988 einen das jüdische Volk und seine Religion massiv diffamierenden Aussagegehalt auf und brachte Judenfeindlichkeit und Hass zum Ausdruck. Es diente zur Zeit seiner Entstehung und auch noch im 16. Jahrhundert, als es durch die Inschrift "Rabini Schem Ha Mphoras" ergänzt wurde, dazu, Juden verächtlich zu machen, zu verhöhnen und auszugrenzen. Das Schwein gilt im Judentum bekanntlich als unrein; in der christlichen Kunst des Mittelalters verkörpert es den Teufel.

Den diffamierenden Aussagegehalt hatte das Relief jedenfalls auch noch bis zur Verlegung der Bronzeplatte. Der Kläger ist auch aktivlegitimiert; er ist berechtigt, den Aussagegehalt des Reliefs gerichtlich zu beanstanden. Isoliert betrachtet verhöhnt und verunglimpft das Relief das Judentum als Ganzes. Durch eine solche Darstellung wird unmittelbar auch der Geltungs- und Achtungsanspruch eines jeden in Deutschland lebenden Juden angegriffen.

Denn diese Personengruppe ist durch den nationalsozialistischen Völkermord zu einer Einheit verbunden, die sie aus der Allgemeinheit hervortreten lässt.

Die in dem beanstandeten Relief jedenfalls bis zur Verlegung der Bronzeplatte zum Ausdruck kommende diffamierende Aussage ist der Beklagten zuzurechnen.

Dabei konnte offenbleiben, ob dies allein deshalb der Fall ist, weil die Beklagte das Relief nicht von der Fassade ihres Kirchengebäudes entfernt hat. Denn die Beklagte hat sich durch ihren Gemeindekirchenrat im Jahr 1983 entschieden, das Relief im Rahmen von Sanierungsarbeiten an der Stadtkirche an seinem Ort zu belassen und zu sanieren.

Die Beklagte hat den jedenfalls bis zum 11. November 1988 bestehenden rechtsverletzenden Zustand aber dadurch beseitigt, dass sie unter dem Relief eine nach den örtlichen Verhältnissen nicht zu übersehende, in Bronze gegossene Bodenplatte mit der oben dargestellten Inschrift enthüllt und in unmittelbarer Nähe dazu einen Schrägaufsteller mit der Überschrift "Mahnmal an der Stadtkirche Wittenberg" angebracht hat, der den historischen Hintergrund des Reliefs und die Bronzeplatte näher erläutert.

Aus der maßgeblichen Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Betrachters hat sie das bis dahin als Schmähung von Juden zu qualifizierende Sandsteinrelief - das "Schandmal" - in ein Mahnmal zum Zwecke des Gedenkens und der Erinnerung an die jahrhundertelange Diskriminierung und Verfolgung von Juden bis hin zur Shoah umgewandelt und sich von der diffamierenden und judenfeindlichen Aussage - wie sie im Relief bei isolierter Betrachtung zum Ausdruck kommt - distanziert.

Anders als der Kläger meint, kann der von dem Sandsteinrelief ausgehende rechtsverletzende Zustand nicht allein durch Entfernung des Reliefs beseitigt werden. Auch wenn das Relief von Anfang an und immer nur der Diffamierung und Verunglimpfung von Juden diente und kaum eine bildliche Darstellung denkbar ist, die in höherem Maße im Widerspruch zur Rechtsordnung steht, gebietet die Rechtsordnung nicht seine Beseitigung. Vielmehr bestand mehr als diese eine Möglichkeit, die von ihm ausgehende rechtswidrige Beeinträchtigung für die Zukunft abzustellen. Die Umwandlung des "Schandmals" in ein Mahnmal und in ein Zeugnis für die Jahrhunderte währende judenfeindliche Geisteshaltung der christlichen Kirche ist eine der Möglichkeiten, den rechtsverletzenden Aussagegehalt zu beseitigen.

Aber auch wenn man annähme, die Beklagte habe sich durch die Enthüllung der in Bronze gegossenen Bodenplatte und die Aufstellung des Schrägaufstellers noch nicht hinreichend von der im Relief bei isolierter Betrachtung zum Ausdruck kommenden Aussage distanziert, könnte der Kläger nicht die - allein begehrte - Entfernung des beanstandeten Sandsteinreliefs verlangen. Bestehen, wie im Streitfall, mehrere Möglichkeiten, eine rechtswidrige Beeinträchtigung für die Zukunft abzustellen, muss es dem Schuldner überlassen bleiben, wie er den Störungszustand beseitigt.

Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau - 2 O 230/18 – Urteil vom 24. Mai 2019
OLG Naumburg - 9 U 54/19 – Urteil vom 4. Februar 2020

Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 14.06.2022

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4. OLG Koblenz: Für unberechtigte SCHUFA-Meldung nur DSGVO-Schadensersatz iHv. 500,- EUR
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Für die unberechtigte Meldung einer Forderung an die SCHUFA steht dem Betroffenen nach Art. 82 DSGVO ein Schadensersatzanspruch iHv. nur 500,- EUR zu (OLG Koblenz, Urt. v. 18.05.2022 - Az.: 5 U 2141/21).

Die Beklagte war Kundin bei der Klägerin, einem Telekommunikations-Unternehmen. Es kam hinsichtlich bestimmter Forderungen zwischen den Parteien zum Streit. Die Firma meldete unberechtigt bestimmte Forderungen an die SCHUFA.

Die Kundin verlangte daraufhin einen DSGVO-Schadensersatz iHv. 6.000,- EUR, da ihre Hausbank wegen der SCHUFA-Einträge Kreditverhandlungen abgebrochen hätte.

Das OLG Koblenz sprach der Betroffenen eine Entgelt iHv. nur 500,- EUR zu. Der geltend gemachte Betrag von 6.000,- EUR sei hingegen gänzlich überzogen:

"Die Beklagte hat (...) vorgetragen und durch das Zeugnis eines Bankmitarbeiters unter Beweis gestellt, dass sich der unberechtigte Negativeintrag bei der SCHUFA konkret dergestalt ausgewirkt habe, dass ihre Hausbank am 26.03.2020 die Kreditverhandlungen mit der Begründung eingestellt habe, der Gewährung des Kredits stehe derzeit ein Negativ-Eintrag bei der SCHUFA entgegen. Weiter hat sie dargelegt, dass die Kreditzusage unter dem 29.12.2020 nur unter dem Vorbehalt erteilt worden sei, dass der – Ende des Jahres 2020 immer noch vorhandene – Negativeintrag bei der SCHUFA erledigt würde. (...)

Die Beklagte ist mithin durch die widerrechtliche Weitergabe ihrer Daten an die SCHUFA und der Veröffentlichung ihrer Daten als zahlungsunfähiger oder jedenfalls zahlungsunwilliger Kunde stigmatisiert worden. Die so entstandene Rufschädigung stellt eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beklagten dar, die zweifellos als immaterieller Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO anzusehen und im Rahmen des immateriellen Schadensersatzanspruches auszugleichen ist."


Und weiter:
"Die Höhe des Anspruchs auf materiellen Schadensersatz ist mit dem von der Beklagten im Rahmen der offenen Teilklage geltend gemachten Betrag von 6.000 € jedoch nach Maßgabe des § 287 ZPO gänzlich überzogen.

Sie steht auch außer Verhältnis zu immateriellen Ersatzansprüchen im Kontext anderer Schädigungshandlungen, wie etwa bei physischen Auswirkungen von Körperverletzungen. Es werden damit die maßgeblichen Umstände des konkreten Einzelfalles im Gesamtkontext nicht hinreichend berücksichtigt.

Der Senat hält ein Schmerzensgeld von 500 € für angemessen, aber auch ausreichend, um einerseits der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion zu genügen, und andererseits der generalpräventiven Funktion des immateriellen Schadensersatzes hinreichend Rechnung zu tragen. Das sieht offenbar auch die Beklagte und Widerklägerin so, die in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, dass die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruches vor allem von dem Willen getragen wurde, die sachliche Zuständigkeit des Landgerichtes als Ausgangsgericht zu begründen. (...)

Um den verschiedenen Funktionen des Schadensersatzanspruches im Einzelfall wie im Generellen Rechnung zu tragen, ist es nicht zwingend, die Beträge hoch anzusetzen, um die geforderte Wirksamkeit und abschreckende Wirkung zu erzielen (...). Eine solche Betrachtungsweise lässt die Summe der konkreten Umstände des Einzelfalles außer Betracht und fokussiert sich allein auf die generalpräventive Wirkung. Auch lässt dies außer Betracht, dass ein konkreter Anspruchsteller mit seiner Betroffenheit zu entschädigen ist, während das Allgemeininteresse im Schwerpunkt nach Art. 83 DSGVO durch Bußgelder gewahrt wird. Am Ende wird mit einer solchen Sichtweise aber die Schwelle zu einer strafenden Funktion unangemessen überschritten. Art. 82 DSGVO will aber keinen Strafanspruch verwirklichen, was ohnehin allein dem Staat und nicht einem Einzelnen zusteht -, sondern allein general-präventiv zu Sicherungsmaßnahmen motivieren.

Den Kontext betrachtend muss gesehen werden, dass es sich bei dem Forderungsmanagement in bestimmten Wirtschaftsbereichen wie der Telekommunikation, aber auch etwa der Versicherungswirtschaft, der Energiewirtschaft oder auch des öffentlichen Nahverkehrs, um Massenverfahren handelt. Es werden in diesen Bereichen monatlich Hunderttausende, wenn nicht Millionen von Forderungen begründet, in Rechnung gestellt und deren Zahlungseingang überwacht. Die Einzelforderung ist dabei - wie hier - außerordentlich gering und verbleibt auch in der Summe mehrerer Monate meist im Korridor der geringfügigen Forderungen bis 500 €.

Schon der Einzelfall eines immateriellen Schadensersatzanspruches in dem vom Senat als angemessenen erachteten Umfang, verursacht also einen die Hauptsacheforderung übersteigenden Ertragsverlust.(...)

Der Senat sieht, dass die rechtswidrige Eintragung bei der Auskunftei über einen Zeitraum von - zumindest - fast zwei Jahren bestand, da die Meldung vom 16.09.2019 frühestens im Juli 2021 vollständig gelöscht wurde. Dieser Zustand ist auch durch ein schuldhaft unrechtmäßiges Verhalten der Klägerin ausgelöst und jedenfalls durch sorgloses Verhalten nach dem Löschauftrag nicht vorzeitig beendet worden. Dadurch ist über einen Zeitraum von zumindest neun Monaten (März bis Dezember 2020) die Kreditwürdigkeit der Beklagten beeinträchtigt worden, da ihr ein Kredit zur Finanzierung der von ihr bewohnten Immobilie verwehrt worden ist. "



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5. OLG München: Irreführende Online-Reklame mit firmeneigenem Bio-Siegel
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Die Online-Werbung mit einem firmeneigenen Bio-Zeichen ist irreführend, wenn damit der Eindruck erweckt wird, dass es sich um ein offizielles Gütesiegel handelt (OLG München, Urt. v. 09.12.2021 - Az.: 6 U 1973/21).

Die Beklagte bot online auf ihrer Webseite u.a. Kräutertees an und benutzte dabei ein selbst hergestelltes Grafik-Logo. In einem Werbeflyer erläuterte sie, dass das Logo alle Vorgaben aus einem ökologischen Anbau gewährleiste und zudem sämtliche Bestandteile labortechnisch überprüft würden. Bei der Benutzung der Grafik auf der Webseite selbst erfolgte diese Erläuterung nicht unmittelbar. Lediglich mittels Mouse-Over wurde der Text "... Bio Qualität"  angezeigt.

Die 1. Instanz - das LG München I (Urt. v. 26.03.2021 - Az.: 37 O 7730/20) - stufte dies als irreführend ein.

Dieser Ansicht schloss sich nun auch das OLG München an.

Denn durch diese Art der Anpreisung werde der Eindruck erweckt, dass es sich um ein Gütesiegel handele, das ein unabhängiger Dritter objektiv und nach sachlichen Kriterien vergeben habe. In Wahrheit handle es sich jedoch um eine firmeneigene Auszeichnung:

"Die angesprochenen Verkehrskreise verstehen das streitgegenständliche Bio-Logo hier nicht als firmeneigenes Logo, sondern als Zeichen dafür, dass ein Dritter das Produkt nach bestimmten Anforderungen geprüft hat.

Der angesprochene Verkehr (...) wird das streitgegenständliche Bio-Logo so verstehen, dass es sich um ein von einem unabhängigen Dritten vergebenes Logo handelt.

Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, ergibt sich dies zum einen aus der äußeren Gestaltung und der Größe des Logos. Das Logo hat die Anmutung eines Siegels oder einer Auszeichnung. Dieser Eindruck entsteht dadurch, dass das Bio-Logo eine in sich abgeschlossene Einheit darstellt, die durch die drei Pflanzen im oberen Bereich den Eindruck eines kronenartigen Wappens aufweist. Dieser Eindruck wird durch die Anordnung des Logos in den drei Anlagen unterstützt.

Dort ist das Siegel jeweils in einem Bereich unter der Abbildung des Produkts angeordnet. Dabei ist es räumlich abgesetzt vom Markennamen der Beklagten und von der Produktbezeichnung. Dadurch wird der Eindruck vermittelt, dass es sich um ein unabhängiges Element handelt. Dabei ist der Eindruck stärker vorhanden bei den Abbildungen im Internet. (...)

Auch die Anordnung des Bio-Logos neben dem EU-Bio-Logo unterstützt, wie bereits ausgeführt, den Eindruck, dass es sich um eine von einem Dritten vergebene Auszeichnung handle."


Daher liege eine Irreführung des Verbrauchers vor, der einen Wettbewerbsverstoß begründe, so die Richter.

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6. OVG Münster: Standardmäßige Abfrage der Postanschrift des Antragstellers bei IFG-Antrag über "fragdenstaat.de" unzulässig
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Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) darf nicht standardmäßig die Angabe der Postanschrift des Antragstellers verlangen, der über die Internetplattform „fragdenstaat.de“ einen Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) stellt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht mit heute verkündetem Urteil entschieden und die vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln geändert.

Ein Bürger stellte mittels einer von der Internetplattform „fragdenstaat.de“ generierten, nicht personalisierten E-Mail-Adresse beim BMI einen Auskunftsantrag nach dem IFG.

Das Ministerium forderte ihn dazu auf, seine Postanschrift mitzuteilen, da andernfalls der verfahrensbeendende Verwaltungsakt nicht bekanntgegeben und das Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden könne. Aufgrund dessen sprach der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) eine datenschutzrechtliche Verwarnung gegenüber dem BMI aus. Das Verwaltungsgericht Köln gab der dagegen gerichteten Klage des BMI statt und hob die Verwarnung auf. Die Berufung des BfDI hatte nun Erfolg.

Zur Begründung hat der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Die Verwarnung des Ministeriums durch den BfDI ist rechtmäßig. Die Erhebung der Postanschrift war im Zeitpunkt der Datenverarbeitung für die vom BMI verfolgten Zwecke nicht erforderlich. Weder aus den maßgeblichen Vorschriften des IFG noch aus den Grundsätzen des Allgemeinen Verwaltungsrechts geht hervor, dass ein Antrag nach dem IFG stets die Angabe einer Postanschrift erfordert.

Anhaltspunkte dafür, dass eine Datenerhebung im vorliegenden Einzelfall erforderlich war, liegen ebenfalls nicht vor.

Das Oberverwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

In einem weiteren, auf einem vergleichbaren Sachverhalt beruhenden Verfahren hatten der BfDI und die beigeladene Open Knowledge Foundation, die die Internetplattform „fragdenstaat.de“ betreibt, mit ihren Berufungen hingegen keinen Erfolg.

Der BfDI hatte dem BMI die datenschutzrechtliche Anweisung erteilt, in Verfahren nach dem IFG über die vom Antragsteller übermittelten Kontaktdaten hinaus nur noch dann zusätzliche personenbezogene Daten zu verarbeiten, wenn ein Antrag ganz oder teilweise abzu­lehnen sein wird oder wenn Gebühren zu erheben sind.

Wie schon das Verwaltungsgericht Köln hielt auch das Oberverwaltungsgericht mit heute verkündetem Urteil diese Anweisung für rechtswidrig - allerdings aus anderen Gründen: Der streitgegenständliche Bescheid weist jedenfalls einen zu weitreichenden Regelungsgehalt auf, weil er eine Datenverarbeitung auch für

die Fälle verbietet, in denen sie ausnahmsweise gerechtfertigt sein könnte.

In diesem Verfahren hat das Oberverwaltungsgericht die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 16 A 857/21 (Verwarnung; I. Instanz: VG Köln 13 K 1190/20), 16 A 858/21 (Anweisung; VG Köln 13 K 1189/20)

Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 15.06.2022

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7. LG Hamburg: DSGVO-Bußgeldbescheide dürfen an Dritte grundsätzlich nicht vollständig herausgegeben werden
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DSGVO-Bußgeldbescheide dürfen in Gänze an Dritte grundsätzlich nicht vollständig herausgegeben werden. Allenfalls hinsichtlich allgemeiner Ausführungen (hier: Zumessung der Geldbuße) dürfen Dritte einsehen (LG Hamburg, Beschl. v. 28.10.2021 - Az.: 625 Qs 21/21 OWi).

Im Oktober 2020 verhängte der Hamburgische Datenschutzbeauftragter wegen massiver DSGVO-Verstöße gegen das bekannte Textilhandelsunternehmen H&M ein Bußgeld iHv. 35,3 Mio. EUR, vgl. unsere Kanzlei-News v. 02.10.2020.

Nun verlangten mehrere Dritte, eine Kopie des Bußgeldbescheides zu erhalten und beantragten eine entsprechende Akteneinsicht bei der Behörde. Der Hamburgische Datenschutzbeauftragter gewährte diese.

Dagegen wehrte sich die betroffene Firma vor Gericht und berief sich dabei auf das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das Unternehmen bekam nun vor dem LG Hamburg weitgehend Recht: Bis auf den Abschnitt hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen (hier: Zumessung der Geldbuße) dürfe der Bußgeldbescheid nicht an unbeteiligte Dritte ausgehändigt werden.

"Wie der HmbBfDI in dem angefochtenen Bescheid (...) zutreffend ausführt, unterliegen die einzelnen Bestandteile des Bußgeldbescheids (...) für sich bereits dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Betroffenen. Dies betrifft sämtliche in dem Bescheid (...) enthaltenen Unternehmenskennzahlen (insb. Kennzahlen zur Mitarbeiterstruktur, Umsatzzahlen und sonstigen finanziellen Kennziffern) sowie Inhalte zu Arbeitsabläufen- und -organisation, die überwiegend bereits in der dem angegriffenen Bescheid vom 28. Januar 2021 als Anlage 1 beigefügten Fassung des Bußgeldbescheides geschwärzt worden waren.(...)."

Und weiter:
"Die in dem Bußgeldbescheid (...)  enthaltenen Informationen sind inhaltlich überwiegend geeignet, die Markt- und Wettbewerbssituation mittelbar-faktisch zum wirtschaftlichen Nachteil der Betroffenen zu verändern.

Aus dem Bußgeldbescheid geht das konkret der Betroffenen zu 1 vorgeworfene Fehlverhalten der Führungskräfte aus dem C. S. C. in N. hervor. Dabei handelt es – auch aus Laiensphäre – um schwerwiegende Verstöße gegen die BSDG, deren Veröffentlichung geeignet ist, den Ruf von H. als Unternehmen zu schädigen und eine Prangerwirkung zu entfalten.

Die Gefahr einer Prangerwirkung für das gesamte Unternehmen besteht dabei insbesondere, weil sich aus dem Bußgeldbescheid erstmals eine vollständige Offenlegung der Firma der Betroffenen zu 2 als weitere Beteiligte des Bußgeldverfahrens ergibt, obwohl sie selbst – wie sich aus dem Inhalt des Bußgeldbescheides ergibt und auch vom HmbBfDI selbst vorgetragen wird – die Verstöße nicht begangen hat.

Eine solche Nennung der Betroffenen zu 2 im Zusammenhang mit den vorgeworfenen Datenschutzverstößen birgt erstmals die Gefahr einer erheblichen Rufschädigung für den gesamten Konzern der Betroffenen zu 2 und nicht nur für die in N. ansässige Betroffene zu 1. Dies ist auch geeignet, sich auf den Unternehmenswert insgesamt auszuwirken.

Soweit der Inhalt des Bußgeldbescheides veröffentlicht wird, können bisherige Geschäftspartner der Betroffenen die mitgeteilten Informationen zum Anlass nehmen, aus Sorge vor einer eigenen Rufschädigung von einer weiteren Zusammenarbeit mit den Betroffenen Abstand zu nehmen. Potentielle neue Geschäftspartner können durch die mitgeteilten Informationen verschreckt werden und sich vorsorglich für die Inanspruchnahme anderer „unbelasteter“ Geschäftspartner entscheiden.

Zudem können den Betroffenen die eigene Tätigkeit dadurch erschwert werden, dass zum einen ihr Ruf im Kreis der Verbraucher in Mitleidenschaft gezogen wird und sich dies auf deren Kaufverhalten auswirken kann, obwohl der Bußgeldbescheid nicht unmittelbar das Verhalten gegenüber den Kunden selbst betrifft. Dafür spricht, dass viele Konsumenten Wert darauf legen, dass Unternehmen bestimmte Wertestandards einhalten, und zwar auch betreffend den Umgang mit ihren eigenen Mitarbeitern. Zum anderen könnte die Veröffentlichung des Bußgeldbescheids auch potentielle Arbeitnehmer von einer Bewerbung bei H. abhalten."


Daran ändere auch nichts, dass über die Datenschutzverstöße bereits in einer Pressemitteilung publik wurden:
"Jedenfalls enthält der Bußgeldbescheid eine Vielzahl an Informationen zu den Verstößen und zu der Berechnung des Bußgeldes und insbesondere zur Einbeziehung der Betroffenen zu 2, die über den Inhalt der Pressemitteilung und auch über die Inhalte der bisherigen Presseberichterstattung, die sich – soweit ersichtlich – auf Vorgänge am Standort der Betroffenen zu 1 in N. beschränkt hat, hinausgehen und daher bei einer – zu erwartenden – Veröffentlichung derselben einen intensiveren Eingriff in die Rechte der Betroffenen darstellen.

Insbesondere entsprechen auch die nunmehr mit Schriftsatz des HmbBfDI vom 12. Oktober 2021 eingereichten Presseartikel in ihrer Detailtiefe nicht den Angaben in dem Bußgeldbescheid selbst."


Der Bußgeldbescheid dürfe daher in Gänze nicht herausgegeben werden. Erlaubt sei einzig, die Weitergabe des Abschnitts zur Zumessung der Geldbußen-Höhe:
"Einzig in Betracht kommt eine Teilübermittlung des Bußgeldbescheides vom 30.09.2020 in Bezug auf die Passage „Zumessung der Geldbuße“ auf Bl. 9 unten bis Seite 10, 3. Absatz, 1. Halbsatz „Anknüpfungspunkt ist daher der gesamte Umsatz im Onlinehandel“.

Das berechtigte wissenschaftliche und berufliche Interesse der auskunftssuchenden Antragssteller dürfte in Bezug auf diesen Abschnitt das Interesse der Betroffenen überwiegen, da er lediglich allgemeine Ausführungen über die Verwaltungspraxis des HmbBfDI betreffend den Anknüpfungspunkt der Zumessung der Geldbuße bei Datenschutzverstößen innerhalb eines Konzerns beinhaltet und klar daraus hervorgeht, dass allein der Betroffenen zu 1 Verstöße gegen das BDSG vorgeworfen werden."


Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Das LG Hamburg lässt in der Entscheidung auch durchblicken, dass es erhebliche Zweifel an der Rechtskonformität der damaligen Pressemitteilung des Hamburgische Datenschutzbeauftragten hat:
"Es kommt nicht darauf an, ob und inwieweit die Pressemitteilung des HmbBfDI überhaupt hätte ergehen dürfen, wogegen unter Berücksichtigung obiger Ausführungen spricht, dass sie einem Grundrechtseingriff als funktionales Äquivalent gleichkommen dürfte und insoweit regelmäßig der Rechtfertigung durch eine gesetzliche oder verfassungsunmittelbare Ermächtigungsgrundlage bedarf (vgl. insoweit für den Fall einer Pressemitteilung durch die Bundesnetzagentur – OVG Münster, Beschluss vom 17.05.2021 – 13 B 331/21), an welcher es im BDSG an für Pressemitteilungen der Aufsichtsbehörde fehlt (vgl. hierzu Stulz-Herrnstadt/Jeschke: Grenzen der behördlichen Öffentlichkeitsarbeit bei Unternehmensbußgeldern, GRUR-Prax 2021, 499)."

Der Fall zeigt einmal mehr, dass die Nennung von Firmen-Namen in behördlichen Pressemitteilungen in Zusammenhang mit DSGVO-Verstößen und sonstigen Bußgeldverfahren nicht selten rechtswidrig ist. Das OVG Münster hatte bereits Mitte 2021 festgestellt, dass die Bundesnetzagentur bei Bußgeldverfahren nicht namentlich über betroffene Firmen berichten darf, vgl. unsere Kanzlei-News v. 28.05.2021.

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8. VG Osnabrück: Pressemitteilung der StA Osnabrück verletzt Rechte des Bundesministeriums der Justiz
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Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts hat nach der heutigen mündlichen Verhandlung der Klage der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das BMJV, insgesamt stattgegeben. Es hat die Rechtswidrigkeit einzelner Äußerungen in der Presseinformation der Staatsanwaltschaft Osnabrück vom 9. September 2021 festgestellt und der Staatsanwaltschaft untersagt, eine bereits dem Spiegel gegenüber getätigte Äußerung, die dort am 10. September 2021 veröffentlicht wurde, künftig zu wiederholen und zu verbreiten.

Der genannten Pressearbeit der Staatsanwaltschaft liegt ein Ermittlungsverfahren zugrunde, das gegen Mitarbeiter der Financial Intelligence Unit (FIU) wegen des Verdachts der Strafvereitelung im Amt geführt wurde und das die Staatsanwaltschaft dazu veranlasste, einen Durchsuchungsbeschluss unter anderem für das BMJV zu erwirken.

Der von der Klägerin beanstandete Teil der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft lautete:

„Ziel der heutigen Durchsuchungen ist es, den Straftatverdacht und insbesondere individuelle Verantwortlichkeiten weiter aufzuklären. Es soll unter anderem untersucht werden, ob und gegebenenfalls inwieweit die Leitung sowie Verantwortliche der Ministerien sowie vorgesetzte Dienststellen in Entscheidungen der FIU eingebunden waren.“

Die beanstandete Äußerung gegenüber dem Spiegel lautete:
„So groß ist unser Vertrauen nicht, dass wir glauben, sie würden uns alles freiwillig herausgeben.“

Der Vorsitzende führte zur Begründung des stattgebenden Urteils aus, die in Teilen beanstandete Presseinformation sei rechtswidrig, weil sie unwahre Tatsachenbehauptungen enthalte.

Die Presseinformation erwecke insgesamt den Eindruck, es habe tatsächlich eine Durchsuchung in den Räumen des Justizministeriums stattgefunden, was aber unstreitig nicht der Fall gewesen sei.

Zwar habe es einen Durchsuchungsbeschluss gegeben, die Staatsanwaltschaft sei am 9. September 2021 auch beim Justizministerium in Berlin vorstellig geworden.

Die angeforderten Unterlagen seien jedoch direkt ausgehändigt und sichergestellt worden, ohne dass es zu einer Durchsuchung gekommen sei. Darüber hinaus werde durch die Formulierung der Eindruck erweckt, es werde auch gegen leitende Verantwortliche im Ministerium wegen des Verdachts der Strafvereitelung im Amt ermittelt, was ebenso wenig der Fall gewesen sei. Insoweit gehe die Presseinformation auch über den Inhalt des Durchsuchungsbeschlusses hinaus.

Auch die Äußerung der Staatsanwaltschaft gegenüber dem Spiegel sei rechtswidrig, weil sie eine unwahre Tatsachenbehauptung darstelle.

Die Äußerung indiziere die Behauptung, es sei nicht davon auszugehen, dass der Staatsanwaltschaft die benötigten Unterlagen seitens des Justizministeriums freiwillig herausgegeben werden würden bzw. worden seien.

Da am Tag der Veröffentlichung dieser Äußerung die (freiwillige) Herausgabe bereits stattgefunden habe, sei die Tatsachenbehauptung keine zulässige sachliche Kritik, sondern schlicht falsch und damit rechtwidrig.

Es sei der unzutreffende Anschein erweckt worden, das Justizministerium sei nicht zur Amtshilfe bereit. An die Öffentlichkeit gerichtete Äußerungen der Staatsanwaltschaft – Presseinformationen und sonstige Äußerungen – stellten für die Medien jedoch eine privilegierte Quelle dar, auf die sie sich verlassen könnten, weshalb sie den Tatsachen entsprechen müssten. Die rechtswidrigen medialen Äußerungen der Staatsanwaltschaft schädigten das Ansehen des Justizministeriums und seien geeignet, die Behörde in ihrer Funktion zu beeinträchtigen.

Das Urteil (1 A 199/21) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.

Quelle: Pressemitteilung des VG Osnabrück v. 08.06.2022

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9. Hessischer Datenschutzbeauftragter: Video-Dienst Zoom kann unter bestimmten Bedingungen DSGVO-konform eingesetzt werden
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Nach Auffassung des Hessischen Datenschutzbeauftragter kann der Video-Dienst Zoom  unter bestimmten Bedingungen DSGVO-konform eingesetzt werden, wie die Behörde in einer aktuellen Pressemitteilung erklärt.

Problem des Einsatzes der Software ist der Datentransfer in die USA, die nach der Rechtsprechung des EuGH faktisch kaum mehr möglich ist.

Nun teilt die Datenschutzbehörde mit, dass, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, der Betrieb datenschutzkonform möglich ist. Es geht dabei primär um den Einsatz an hessischen Hochschulen. Die Ausführungen können jedoch auch auf die Privatwirtschaft übertragen werden:

"Seitdem haben die Hochschulen und der HBDI unter Moderation des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst (HMWK) nach geeigneten Lösungen gesucht. Hierbei hat die Universität Kassel mit Unterstützung des HBDI ein „Hessisches Modell“ entwickelt, mit dem das Videokonferenzsystem Zoom von den Hochschulen konfiguriert und betrieben werden kann, ohne gegen die Datenschutzvorgaben des Europäischen Gerichtshofs zu verstoßen.

Beim „Hessischen Modell“ stellen die Hochschulen sicher, dass sie
- einen von Zoom unabhängigen Auftragsverarbeiter mit Sitz in der EU beauftragen, das Videokonferenzsystem auf Servern in der EU zu betreiben und mit ihnen abzurechnen,
- eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung aller Inhaltsdaten zur Verfügung zu stellen,
- den Abfluss personenbezogener Daten von Studierenden in die USA und den Zugriff auf solche Daten aus den USA heraus verhindern,
- die Nutzung von Zoom auf Lehrveranstaltungen beschränken,
- ein alternatives datenschutzkonformes Videokonferenzsystem für andere Zwecke oder für Lehrpersonen, die nicht mit Zoom arbeiten wollen, anbieten,
- die Lehrenden und Studierenden über weiterführende, unterstützende Maßnahmen zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung ausführlich informieren.

Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Prof. Dr. Alexander Roßnagel, ist mit dieser Lösung sehr zufrieden: „Das Hessische Modell zeigt, dass es sich lohnt, konstruktiv nach Wegen zu suchen, wie durch Technikgestaltung die Vorteile bestimmter IT-Systeme genutzt werden können, ohne dass der Datenschutz auf der Strecke bleibt. Insofern ist dieses Modell auch für andere Videokonferenzsysteme ein Vorbild und kann methodisch auf viele Probleme des Datenschutzes übertragen werden. Solche Lösungen könnten natürlich auch die Anbieter von IT-Systemen und -Diensten von Anfang an vorsehen“.



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10. NEU: Webinar mit RA Dr. Bahr "Werbeeinwilligungen 2022" am 28.06.2022
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Am 28.06.2022 gibt es ein Webinar mit RA Dr. Bahr zum Thema "Werbeeinwilligungen 2022 aus rechtlicher und praktischer Sicht (DSGVO und UWG)".

Aufgrund der zahlreichen Anfragen hinsichtlich eines Online-Events zum Jahresupdate „Werbeeinwilligungen 2022 nach DSGVO und UWG“, haben wir uns nun dazu entschlossen, das exklusive Business-Seminar zu diesem Thema doch online als Webinar stattfinden zu lassen und nicht, wie ursprünglich geplant, live vor Ort in Hamburg zu sein.

Im Fokus stehen dabei - wie bei den bisherigen Veranstaltungen - insbesondere die Entwicklungen des letzten Jahres, die anhand von praktischen Erfahrungen im E-Mail-Marketing und im Telefonmarketing erläutert werden. Im Anschluss an die Vorträge werden in einer offenen Diskussionsrunde die individuellen Fragen der Teilnehmer*innen von den Expert*innen beantwortet.

Nähere Infos und Anmeldung gibt es hier