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Zivilgerichtliche Entscheidungen, die u. a. das von der privaten Eigentümerin des Nibelungenplatzes ausgesprochene Hausverbot bestätigt hatten, hat die Kammer zu wesentlichen Teilen aufgehoben. Die einstweilige Anordnung der Kammer beruht auf einer Folgenabwägung.
Das trägt auch dem Umstand Rechnung, dass es bislang an gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Inanspruchnahme von öffentlich zugänglich gemachten, aber in privater Hand gehaltenen Grundstücken für Versammlungen fehlt und eine inhaltlich abschließende Entscheidung im Eilverfahren nicht möglich war.
Sachverhalt und Verfahrensgang:
Auf Kommando „Für die Freiheit - trinkt AUS!“ sollen die Versammlungsteilnehmer jeweils eine Dose Bier öffnen und diese schnellstmöglich leer trinken; anschließend folgen ein Redebeitrag des Antragstellers und eine Diskussion. Anträge des Antragstellers, u. a. ein von der Platzeigentümerin ausgesprochenes Hausverbot für die Dauer der Versammlung aufzuheben, lehnten das Amts- und das Landgericht ab. Wesentliche Erwägungen der Kammer:
1. Eine Verfassungsbeschwerde erscheint zum derzeitigen Zeitpunkt nicht offensichtlich unbegründet.
Die Versammlungsfreiheit verschafft kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten; sie verbürgt die Durchführung von Versammlungen jedoch dort, wo bereits ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet worden ist. Der beabsichtigte Ort der Versammlung steht zwar im Eigentum einer Privaten, ist zugleich aber für den Publikumsverkehr offen und schafft nach den Feststellungen des Landgerichts einen Raum des Flanierens, des Verweilens und der Begegnung, der dem Leitbild des öffentlichen Forums entspricht.
Als private Grundstückseigentümerin ist die GmbH & Co. KG nicht wie die staatliche Gewalt unmittelbar an Grundrechte gebunden. Dennoch entfalten die Grundrechte als objektive Prinzipien rechtliche Wirkungen; die Versammlungsfreiheit ist im Wege der mittelbaren Drittwirkung nach Maßgabe einer Abwägung zu beachten. Je nach Fallgestaltung kann dies einer Grundrechtsbindung des Staates nahe oder auch gleich kommen.
Für den Schutz der Kommunikation kommt das insbesondere dann in Betracht, wenn private Unternehmen die Bereitstellung der Rahmenbedingungen öffentlicher Kommunikation selbst übernehmen und damit in Funktionen eintreten, die früher in der Praxis allein dem Staat zugewiesen waren (vgl. BVerfGE 128, 226). Was hieraus im Einzelnen folgt, dazu hat sich das Bundesverfassungsgericht bisher noch nicht geäußert; es kann folglich im Wege des vorliegenden Eilverfahrens nicht von der Kammer entschieden werden. Hier ist vielmehr lediglich eine Folgenabwägung für den konkreten Einzelfall vorzunehmen.
2. Vorliegend träfe das aus dem Hausverbot folgende faktische Verbot einer Durchführung der Versammlung den Antragsteller schwer. Dem vom Beschwerdeführer ausgewählten Versammlungsort kommt angesichts des Themas der Versammlung - die zunehmende Beschränkung von Freiheitsrechten und die Privatisierung der inneren Sicherheit - eine besondere Bedeutung zu.
Demgegenüber ist eine gleichwertige Beeinträchtigung von Eigentumsrechten der Grundstückseigentümerin nicht zu erkennen. Die Versammlung ist auf einen Zeitraum von etwa 15 Minuten beschränkt und soll stationär abgehalten werden.
Versammlungsrechtliche Bedenken gegen die Veranstaltung vermochte die Versammlungsbehörde nicht zu erkennen. Sollte Gegenteiliges ersichtlich sein, kann dem im Wege beschränkender Verfügungen entgegengewirkt werden, die im Vergleich mit dem hier angegriffenen Totalverbot die milderen Mittel wären.
Beschluss vom 18. Juli 2015 - 1 BvQ 25/15
Quelle: Pressemitteilung des BVerfG v. 20.07.2015
Die Klägerin war Inhaber bestimmter Markenrechte aus dem Parfümbereich. Über Online-Portale wurden immer wieder Fälschungen verkauft. Um die Täter ausfindig zu machen, wandte sich die Klägerin an eine Stadtsparkasse und verlangte über den Inhaber eines Kontos, das der Täter angegeben hatte, Auskunft. Die Sparkasse berief sich auf das Bankgeheimnis und verweigerte die Auskunft.
Der EuGH entschied nun, dass es mit der geltenden Rechtslage unvereinbar ist, wenn das Bankgeheimnis unbegrenzt und bedingungslos einen solchen berechtigten Auskunftsanspruch verhindert. Andernfalls würden nämlich die legitimen Interessen des jeweiligen Rechteinhabers untergraben.
Die Europa-Richter hatten dabei nicht zu entscheiden, wann nun genau ein solcher Auskunftsanspruch berechtigt und wann er dies eben nicht ist. Diese Frage wird vielmehr nun der BGH zu beantworten haben. Das aktuelle Urteil bedeutet nämlich nicht, dass der Rechteinhaber immer und ausnahmslos einen Auskunftsanspruch hat. Vielmehr beinhaltet es nur die Aussage, dass durch das Bankgeheimnis nicht generell und grundsätzlich solche Auskunftsbegehren von vornherein ausgeschlossen sind.
Insbesondere muss der Patentinhaber, wenn er sich zuvor verpflichtet hat, Dritten Lizenzen zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen zu erteilen, vor einer solchen Klage auf Unterlassung der Beeinträchtigung seines Patents oder Rückruf der Produkte, für deren Herstellung dieses Patent benutzt wurde, dem angeblichen Patentverletzer eine konkretes Lizenzangebot unterbreiten. Nach dem Unionsrecht soll die Ausübung ausschließlicher Rechte, die mit einem Recht des geistigen Eigentums, wie etwa einem Patent, verbunden sind, gewährleistet werden, zugleich aber auch der freie Wettbewerb erhalten bleiben.
Zum Verhältnis dieser beiden Ziele hat der Gerichtshof bereits ausgeführt, dass die Ausübung solcher ausschließlichen Rechte (wie des Rechts, eine Patentverletzungsklage zu erheben) zu den Vorrechten des Inhabers gehört, so dass sie als solche keinen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen kann, selbst wenn sie von einem Unternehmen in beherrschender Stellung ausgeht. Nur unter außergewöhnlichen Umständen kann die Ausübung des ausschließlichen Rechts ein missbräuchliches Verhalten darstellen.
Der vorliegende Fall weist jedoch Besonderheiten gegenüber dieser Rechtsprechung auf. Zum einen betrifft er ein „standardessenzielles Patent“ (SEP), d. h. ein Patent, dessen Benutzung für jeden Wettbewerber unerlässlich ist, der Produkte herzustellen beabsichtigt, die dem Standard, mit dem es verbunden ist, entsprechen (wobei der Standard von einer Standardisierungsorganisation normiert ist). Zum anderen hat das Patent den Status eines SEP nur erlangt, weil sich sein Inhaber gegenüber der betreffenden Standardisierungsorganisation unwiderruflich verpflichtet hat, Dritten zu FRAND-Bedingungen (Fair, Reasonable and Non-Discriminatory), d. h. zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen, Lizenzen zu erteilen.
Huawei Technologies, ein weltweit auf dem Telekommunikationssektor tätiges Unternehmen, ist Inhaber eines europäischen Patents, das das Unternehmen beim European Telecommunication Standards Institute (ETSI)3 als für den „Long Term Evolution“-Standard essenzielles Patent anmeldete. Dabei verpflichtete sich Huawei, Dritten Lizenzen zu FRAND-Bedingungen zu erteilen.
Huawei erhob vor dem Landgericht Düsseldorf (Deutschland) eine Patentverletzungsklage gegen zwei Gesellschaften der internationalen ZTE-Gruppe. Diese Gruppe vertreibt in Deutschland Produkte, die nach dem Long Term Evolution-Standard4 arbeiten, und benutzt somit das Patent von Huawei, zahlt jedoch an dieses Unternehmen keine Lizenzgebühren. Mit ihrer Klage hat Huawei Unterlassung, Rückruf, Rechnungslegung und Schadensersatz geltend gemacht. Zuvor hatten Huawei und ZTE Gespräche über die Patentverletzung und die Möglichkeit einer Lizenzerteilung zu FRAND-Bedingungen geführt, waren jedoch nicht zu einer Einigung gelangt.
Das Landgericht bittet den Gerichtshof, die Bedingungen zu präzisieren, unter denen ein Unternehmen in marktbeherrschender Stellung wie Huawei5 diese Stellung dadurch missbraucht, dass es eine Patentverletzungsklage erhebt.
In seinem heutigen Urteil unterscheidet der Gerichtshof zwischen Klagen auf Unterlassung oder Rückruf und Klagen auf Rechnungslegung und Schadensersatz. Zum ersten Typ von Klagen entscheidet der Gerichtshof, dass der Inhaber eines für einen von einer Standardisierungsorganisation normierten Standard essenziellen Patents, der sich gegenüber dieser Organisation unwiderruflich verpflichtet hat, jedem Dritten Lizenzen zu FRAND-Bedingungen zu erteilen, seine marktbeherrschende Stellung nicht dadurch missbraucht, dass er eine Patentverletzungsklage auf Unterlassung der Beeinträchtigung seines Patents oder auf Rückruf der Produkte, für deren Herstellung diese Patent benutzt wurde, erhebt, wenn
– er zum einen den angeblichen Verletzer vor Erhebung der Klage auf die Patentverletzung, die ihm vorgeworfen wird, hingewiesen hat und dabei das fragliche Patent bezeichnet und angegeben hat, auf welche Weise es verletzt worden sein soll, und zum anderen dem Patentverletzer, nachdem dieser seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu schließen, ein konkretes schriftliches Lizenzangebot zu diesen Bedingungen unterbreitet und insbesondere die Lizenzgebühr sowie die Art und Weise ihrer Berechnung angegeben hat und
– dieser Patentverletzer, während er das betreffende Patent weiter benutzt, auf dieses Angebot nicht mit Sorgfalt, gemäß den in dem betreffenden Bereich anerkannten geschäftlichen Gepflogenheiten und nach Treu und Glauben reagiert hat, was auf der Grundlage objektiver Gesichtspunkte zu bestimmen ist und u. a. impliziert, dass keine Verzögerungstaktik verfolgt wird.
Der angebliche Patentverletzer, der das Angebot des SEP-Inhabers nicht angenommen hat, kann sich auf den missbräuchlichen Charakter einer Unterlassungs- oder Rückrufklage nur berufen, wenn er dem Inhaber des SEP innerhalb einer kurzen Frist schriftlich eine konkretes Gegenangebot macht, das den FRAND-Bedingungen entspricht.
Zum zweiten Typ von Klagen stellt der Gerichtshof fest, dass das Verbot, eine marktbeherrschende Stellung zu missbrauchen, ein Unternehmen in beherrschender Stellung, das Inhaber eines für einen von einer Standardisierungsorganisation normierten Standard essenziellen Patents ist und sich gegenüber der Standardisierungsorganisation verpflichtet hat, Dritten zu FRAND-Bedingungen Lizenzen für dieses Patent zu erteilen, unter Umständen wie den vorliegenden nicht hindert, gegen den angeblichen Verletzer seines Patents eine Verletzungsklage auf Rechnungslegung bezüglich der vergangenen Benutzungshandlungen in Bezug auf das Patent oder auf Schadensersatz wegen dieser Handlungen zu erheben. Diese Klagen haben nämlich keine unmittelbaren Auswirkungen darauf, ob dem Standard entsprechende, von Wettbewerbern hergestellte Produkte auf den Markt gelangen oder auf dem Markt bleiben. Huawei Technologies Co. Ltd / ZTE Corp., ZTE Deutschland GmbH
Urteil in der Rechtssache C-170/13
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 16.07.2015
Der Kläger war seit Februar 1992 bei dem beklagten Land beschäftigt. Er nahm die Funktion des „IT-Verantwortlichen“ beim Oberlandesgericht N. wahr. Zu seinen Auf- gaben gehörte ua. die Verwaltung des „ADV-Depots“. Mit ihr war die Bestellung des für die Datenverarbeitung benötigten Zubehörs - etwa von Datensicherungsbändern, CDs und DVDs - verbunden. Anfang März 2013 räumte der Leiter der Wachtmeiste- rei in einem Personalgespräch ein, den dienstlichen Farbdrucker seit längerer Zeit zur Herstellung sog. „CD-Cover“ genutzt zu haben. Bei einer Mitte März 2013 erfolg- ten Geschäftsprüfung wurden auf den Festplatten eines vom Kläger genutzten Rechners mehr als 6.400 E-Book-, Bild-, Audio- und Videodateien vorgefunden. Zu- dem war ein Programm installiert, das geeignet war, den Kopierschutz der Hersteller zu umgehen. Es stellte sich heraus, dass in der Zeit von Oktober 2010 bis März 2013 über 1.100 DVDs bearbeitet worden waren. Im gleichen Zeitraum waren etwa gleich viele DVD-Rohlinge von Seiten des Gerichts bestellt und geliefert worden. Bei nähe- rer Untersuchung und Auswertung der vom Kläger benutzten Festplatten wurden An- fang April 2013 weitere (Audio-)Dateien aufgefunden. Der Kläger ließ sich im Verlauf der Ermittlungen dahin ein, alles, was auf dem Rechner bezüglich der DVDs sei, ha- be er „gemacht“. Er habe für andere Mitarbeiter „natürlich auch kopiert“. Die Äuße- rungen nahm er einige Tage später „ausdrücklich zurück“. Mit Schreiben vom 18. April 2013 erklärte das beklagte Land die außerordentliche fristlose, mit Schreiben vom 13. Mai 2013 hilfsweise die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Die Vorinstanzen haben der Kündigungsschutzklage des Klägers stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Kündigungen seien schon deshalb unwirksam, weil unklar sei, welchen Tatbeitrag gerade der Kläger zu den in Rede stehenden Kopier- und Brennvorgängen geleistet habe. Zudem habe das beklagte Land durch lediglich eigene Ermittlungen - ohne Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden - weder eine umfassende, den Kläger möglicherweise entlastende Aufklärung leisten, noch den Beginn der zweiwöchigen Frist für die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung hemmen können. Im Übrigen habe es gegenüber den anderen Beteiligten keine vergleichbaren Maßnahmen ergriffen und den Personalrat nicht ordnungsgemäß unterrichtet.
Die Revision des beklagten Landes hatte vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Eine (fristlose) Kündigung kommt auch dann in Betracht, wenn der Kläger nicht alle fraglichen Handlungen selbst vorgenommen, sondern dabei mit anderen Bediensteten zusammengewirkt oder das Herstellen von „Raubkopien“ durch diese bewusst ermöglicht hat. Aus dem Umstand, dass es ihm erlaubt gewesen sein mag, seinen dienstlichen Rechner für bestimmte andere private Zwecke zu nutzen, konnte er nicht schließen, ihm seien die behaupteten Kopier- und Brennvorgänge gestattet.
Die fristlose Kündigung ist ebenso wenig deshalb unwirksam, weil das beklagte Land Ermittlungen zunächst selbst angestellt und nicht sofort die Strafverfolgungsbehörden eingeschaltet hat. Ein solches Vorgehen ist dem Arbeitgeber grundsätzlich un- benommen. Solange er die Ermittlungen zügig durchführt, wird auch dadurch der Beginn der Frist des § 626 Abs. 2 BGB gehemmt.
Nicht entscheidend ist, welche Maßnahmen das beklagte Land gegenüber den ande- ren Bediensteten ergriffen hat. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet im Rahmen verhaltensbedingter Kündigungen grundsätzlich keine Anwendung. Im Übrigen ist nicht festgestellt, inwieweit sich die Sachverhalte unter Berücksichtigung der Einzel- heiten und der Stellung der anderen Beschäftigten wirklich gleichen.
Da auch die Anhörung des Personalrats ordnungsgemäß erfolgte, hat das Bundes- arbeitsgericht das zweitinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 -
Quelle: Pressemitteilung des BAG v. 17.07.2015
Das verklagte Telekommunikations-Unternehmen warb mit der Aussage "Kein Netz ist keine Ausrede mehr" für seine Produkte und Dienstleistungen. Dies empfand ein Mitbewerber als irreführend, weil dadurch der Eindruck erweckt werde, bei dieser Firma gebe es keine Funklöcher.
Das OLG Frankfurt a.M. schloß sich dieser Meinung nicht an, sondern bewertete die Werbung als nicht irreführend.
Dem Verbraucher sei bewusst, dass mit dieser Formulierung nicht gemeint sei, dass eine 100% Netzabdeckung gegeben sei. Denn dem Kunden sei bekannt, dass es derzeit kein technisches Verfahren gebe, was die üblichen und allgemein bekannten Funklöcher vermeiden könne.
Daher werde der Verbraucher nicht in die Irre geführt.
Die Beklagte betrieb einen Brancheninformationsdienstverlag mit diversen Redaktionen und gibt u. a. die Publikation "Bank intern" heraus. In diesem Magazin wurde die Äußerung aufgestellt, bei der Commerzbank handle es sich um das Schmuddelkind der Bankenbranche und die Öffentlichkeit wurde aufgefordert, die weitere Zusammenarbeit mit der Commerzbank einzustellen.
Die Frankfurter Richter entschieden, dass die Commerzbank sich ein solches Verhalten nicht gefallen lassen müsse. In den Handlungen liege eine wettbewerbswidrige Herabsetzung.
Die Publikation und die Commerzbank stünden auch auch in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander. "Bank intern" bezeichne sich selbst als "publizistisches Sprachrohr“ der Sparkassen und Genossenschaftsbanken. Die öffentliche Aufforderung, die weitere Zusammenarbeit mit der Commerzbank zu überprüfen bzw. einzustellen, fördere unmittelbar die Neukundenakquisition der Sparkassen und Genossenschaftsbanken. Ein solcher Drittabsatzförderungszusammenhang sei ausreichend, um ein Wettbewerbsverhältnis zu begründen.
Die Aussage "Schmuddelkind der Bankenbranche" sei eine unsachliche, klar herabsetzende Äußerung. Der Verbraucher verstehe dies so, dass es sich dabei um ein zutiefst unseriöses Finanzinstitut handle, das sich außerhalb des Kreises der seriösen Wettbewerber bewege und damit eine negative Alleinstellung einnehme.
Eine solche Bewertung müsse die Commerzbank nicht hinnehmen, da sie objektiv nicht zutreffend sei.
Der Beklagte hatte auf der Auktionsplattform eBay eine illegale Bootleg-CD der weltweit erfolgreichen Musik-Band "Genesis" angeboten. Daraufhin ging die Rechteinhaberin gerichtlich gegen diese Handlung vor. Umstritten zwischen den Parteien war, ob dem Rechtsstreit ein Streitwert von 12.500,- EUR zugrundezulegen war.
Der Beklagte beanstandete dies als viel zu hoch.
Das OLG Hamburg ist dieser Bewertung nicht gefolgt, sondern hat die Summe von 12.500,- EUR vielmehr als angemessen eingestuft.
Zunächst weist das Gericht noch einmal darauf hin, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch verschuldensunabhängig sei. Es komme daher nicht darauf, ob dem Beklagten die Rechtswidrigkeit der CD bekannt war.
Darüber hinaus sei im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Verkäufer mit seinem Angebot gewerblich tätig gewesen sei und es sich um keine reine Privatperson handle.
Relativ deutlich weist das Gericht auch noch einmal darauf hin, dass es sich bei der Rechtsverletzung auch keineswegs um eine Bagatelle handle, sondern ein gewichtiger Eingriff in ein absolutes Schutzrecht der Klägerin vorliege.
Der verklagte Anbieter Flirtcafe.de hatte seine Bezahlseite so eingerichtet, dass unterhalb des "Kaufen"-Buttons die Widerrufsbelehrung erschien.
Die Klägerin sah darin einen Wettbewerbsvestoß. Denn das Gesetz verlange, dass nach dem "Kaufen"-Button keine weitere Erklärung mehr kommen dürfe, d.h., dass die Widerrufsbelehrung zwingend zuvor platziert werden müsse.
Dieser Ansicht schlossen sich die OLG-Richter nicht an.
Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich keine solch zwingende Ausgestaltung. Die Vorschriften verlangten lediglich einen unmittelbaren räumlichen Zusammenhang. Dieser sei auch dann gewahrt, wenn wie hier, die Widerrufsbelehrung in räumlicher Nähe unterhalb des "Kaufen"-Buttons positioniert sei.
Die WAZ hatte bestimmte Unterrichtungen des Parlaments online auf ihrer Webseite veröffentlicht. Hiergegen war das Verteidigungsministerium vorgegangen.
Das Verteidigungsministerium lässt wöchentlich eine Unterrichtung des Parlaments über die Auslandseinsätze der Bundeswehr und die dortigen Entwicklungen erstellen. Die jeweiligen Berichte werden unter der Bezeichnung „Unterrichtung des Parlaments“ ausschließlich an ausgewählte Abgeordnete des Deutschen Bundestages und Behördenreferate übersandt. Die Berichte werden als Verschlussache für den Dienstgebrauch eingestuft und entsprechend gekennzeichnet.
Die WAZ hatte nun einzelne Berichte, die das Thema Afghanistan betrafen, auf ihrer Webseite veröffentlicht.
Bereits in der 1. Instanz war die WAZ unterlegen (LG Köln, Urt. v. 02.10.2014 - Az.: 14 O 333/13).
Das OLG Köln (Urt. v. 12.06.2015 - Az.: 6 U 5/15)) betätigte nun diese Entscheidung. Die militärischen Lageberichte wiesen eine ausreichende Schöpfungshöhe auf und seien daher urheberrechtlich geschützt.
Die Publikation auf der WAZ-Webseite sei auch nicht durch die Pressefreiheit gerechtfertigt gewesen. Denn es fehle bereits an einer journalistischen Auseinandersetzung mit dem Thema, da die Unterlagen lediglich in systematischer Form zum Download bereitgestellt würden, jedoch ohne nähere Erläuterungen oder sonstige Anmerkungen.
Es ist inzwischen ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, dass Online-Bewertungsportale bei negativen Bewertungen grundsätzlich nicht zur Löschung verpflichtet sind, da es sich dabei um zulässige Meinungsäußerungen handelt. Diese sind nur dann zu entfernen, wenn sie die Grenze zur Schmähkritik überschreiten. Die Anforderungen an eine Schmähkritik sind jedoch sehr hoch, so dass in der Praxis bei Bewertungsportalen nur sehr selten ein solcher Fall vorliegt.
Im vorliegenden Rechtsstreit wurde der Arzt mit der Note 6 bewertet. Hiergegen wehrte er sich mit Erfolg.
Zwar liege keine Schmähkritik vor, jedoch fehlten für eine solch negative Bewertung hinreichende tatsächliche Anknüpfungspunkte. Die aufgestellten Tatsachenbehauptungen seien nachweislich unwahr, so dass sie keine ausreichende Grundlage für die Bewertung mehr sein könnten. Somit seien weitere Hinweise für ein ärztliches Fehlverhalten nicht vorhanden.
Daher verletze die negative Kritik den Arzt in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Bei Fällen, bei denen eine negative Bewertung sich aus den behaupteten Tatsachen ergebe, würde die Note mit den aufgestellten Äußerungen "stehen und fallen". Andernfalls sei das Ergebnis nämlich, dass ein Arzt sich gegen unwahre Tatsachenbehauptungen wehren könne, nicht jedoch gegen die gleichzeitig getroffenen Meinungsäußerungen.
Die Beklagte betrieb einen Münzhandel und versandte an potentielle Kunden Briefwerbung per Post. Durch die Gestaltung war rein äußerlich nicht erkennbar, dass es sich um Werbung handelte. Auch nach Öffnen des Kuverts konnte der Verbraucher nicht sofort ausmachen, dass es sich lediglich um Reklame handelte.
Dies stufte das LG Braunschweig als wettbewerbswidrige Verschleierung ein.
Eine Briefwerbung müsse zwar nicht schon rein äußerlich ihren Werbecharakter erkennen lassen. Ausreichend sei vielmehr, dass der Empfänger nach dem Öffnen des Briefes den der Werbecharakter sofort erkenne.
Genau dies sei aber im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die konkrete Gestaltung suggeriere dem Empfänger vielmehr, dass es sich um ein behördliches Schreiben handle. Die Werbemitteilung sei optisch und inhaltlich einem amtlichen Bescheid ähnlich aufgebaut. Daher liege ein Wettbewerbsverstoß vor.
Die vom Beklagten aufgestellten Videokameras nahmen nicht nur sein Grundstück auf, sondern auch das des Nachbarn. Er rechtfertigte dies damit, dass der Nachbar in der Vergangenheit häufiger sein Grundstück zur Überfahrt genutzt hätte.
Das LG Detmold sah darin eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Nachbarn. Für den Nachweis, dass der Nachbar die Abmessungen überschritten habe, bedürfe es keiner Video-Aufzeichnungen. Dies sei auch mit anderen, weniger einschneideden Mitteln nachweisbar.
Daher überwiege das Recht des Betroffenen auf Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte. Der Betrieb der Videokameras in dieser Form sei somit rechtswidrig.
Die Beklagte vertrieb eine Software für Steuererklärungen, die sie bei der Klägerin erworben hatte. Für den Weiterverkauf entfernte sie Minibox und veräußerte nur die die CD-ROM sowie das Seriennummerzertifikat nebst rückseitig abgedrucken Lizenzbestimmungene. Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihrer Marke.
Das LG Hamburg verneinte einen Verstoß und wies die Klage ab.
Das Markenrecht sei erschöpft, da die Beklagte die Software in der Art und Weise weiterveräußere wie sie erworben habe.
Eine Erschöpfung wäre nur dann nicht eingetreten, wenn durch das Entfernen der Minibox eine Rufschädigung für die Marke ausgehe. Dies sei sei z.B. dann der Fall, wenn das Produkt aufgrund der fehlenden Umverpackung nicht mehr vorgeschriebene Kennzeichnungspflichten erfülle oder das Prestige bzw. der gute Ruf der Marke berührt werde.
All dies sei im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Die Klägerin habe rein gar nichts dazu vorgetragen, dass die Marke durch die Entfernung der Minibox einen Nachteil erleide.
Hinzu komme, dass die Klägerin selbst ihr Produkt auch in dieser "abgespeckten" Form als CD-ROM bzw. lediglich zum Download anbiete. Es sei daher davon auszugehen, dass das reduzierte Angebot die Interessen der Klägerin nicht beeinträchtige.
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vom 22.07.2015
Betreff:
Rechts-Newsletter 29. KW / 2015: Kanzlei Dr. Bahr
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Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BVerfG: "Bierdosen-Flashmob" auf privatem Grundstück erlaubt
2. EuGH: Kein Bankgeheimnis für Online-Rechtsverletzungen
3. EuGH: Missbrauch durch Patentverletzungklage eines marktbeherrschenden Anbieters
4. BAG: Nutzung dienstlicher Ressourcen zur Herstellung privater Raubkopien = außerordentliche Kündigung
5. OLG Frankfurt a.M.: Werbung "Kein Netz ist keine Ausrede mehr" eines TK-Unternehmens nicht irreführend
6. OLG Frankfurt a.M.: Commerzbank muss sich nicht als Schmuddelkind der Bankenbranche bezeichnen lassen
7. OLG Hamburg: Streitwert von 12.500,- EUR für Bootleg-CD-Verkauf auf eBay in Ordnung
8. OLG Köln: Fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung muss nicht zwingend vor "Kaufen"-Button platziert werden
9. OLG Köln: WAZ darf "Afghanistan Papiere" nicht weiter online veröffenlichen
10. OLG München: Jameda.de muss auch schlechte Ärzte-Bewertung löschen
11. LG Braunschweig: Postalische Briefwerbung darf nicht verschleiert werden, ansonsten Wettbewerbsverstoß
12. LG Detmold: Videokameras dürfen nicht Nachbarn aufnehmen
13. LG Hamburg: Entfernung einer Software-Verpackung durch Verkäufer keine Markenrechtsverletzung
Die einzelnen News:
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1. BVerfG: "Bierdosen-Flashmob" auf privatem Grundstück erlaubt
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Im Wege der einstweiligen Anordnung hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts festgestellt, dass der für Montag, 20. Juli 2015, zwischen 18.15 und 18.30 Uhr auf dem Nibelungenplatz in Passau geplante „Bierdosen-Flashmob für die Freiheit“ durchgeführt werden darf.
Der Antragsteller beabsichtigt, am 20. Juli 2015 für die Zeit von 18:15 Uhr bis 18:30 Uhr eine stationäre öffentliche Versammlung auf dem Nibelungenplatz in Passau durchzuführen. Dieser ist zentral in der Stadt am südlichen Ende der Fußgängerzone gelegen und für den Publikumsverkehr geöffnet. Er steht im Eigentum einer GmbH & Co. KG. Mit der geplanten Versammlung unter dem Motto „Bierdosen-Flashmob für die Freiheit“ soll auf das Schwinden des staatlichen Gewaltmonopols sowie auf eine zunehmende Beschränkung von Freiheitsrechten hingewiesen werden.
Die vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Eilentscheidung vorzunehmende Folgenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen.
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2. EuGH: Kein Bankgeheimnis für Online-Rechtsverletzungen
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Der EuGH hat in einem aktuellen Urteil (Urt. v. 16.07.2015 - Az.: C-580/13) klargestellt, dass das bestehende Bankgeheimnis nicht ein Unternehmen daran hindert, im Falle von Online-Markenverletzungen einen Auskunftsanspruch geltend zu machen.
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3. EuGH: Missbrauch durch Patentverletzungklage eines marktbeherrschenden Anbieters
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Die Erhebung einer Unterlassungsklage durch den marktbeherrschenden Inhaber eines standardessenziellen Patents gegen einen angeblichen Patentverletzer kann unter bestimmten Umständen einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung darstellen.
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4. BAG: Nutzung dienstlicher Ressourcen zur Herstellung privater Raubkopien = außerordentliche Kündigung
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Ein Grund zur fristlosen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kann darin liegen, dass ein Arbeitnehmer privat beschaffte Bild- oder Tonträger während der Arbeitszeit unter Verwendung seines dienstlichen Computers unbefugt und zum eigenen oder kollegialen Gebrauch auf dienstliche „DVD-“ bzw. „CD-Rohlinge“ kopiert. Das gilt un- abhängig davon, ob darin zugleich ein strafbewehrter Verstoß gegen das Urheber- rechtsgesetz liegt. Über einen solchen Fall hatte das Bundesarbeitsgericht zu ent- scheiden.
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. Dezember 2014 - 4 Sa 10/14 -
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5. OLG Frankfurt a.M.: Werbung "Kein Netz ist keine Ausrede mehr" eines TK-Unternehmens nicht irreführend
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Die Werbeaussage eines Telekommunikations-Unternehmens "Kein Netz ist keine Ausrede mehr" erweckt beim Verbraucher nicht den Eindruck, das Unternehmen habe eine vollständige Netzabdeckung überall in in der Bundesrepublik Deutschland. Denn dem Kunden ist bekannt, dass es derzeit kein technisches Verfahren gibt, die üblichen und allgemein bekannten Funklöcher zu vermeiden (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 16.06.2015 - Az.: 6 U 26/15).
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6. OLG Frankfurt a.M.: Commerzbank muss sich nicht als Schmuddelkind der Bankenbranche bezeichnen lassen
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Die Commerzbank muss sich nicht als Schmuddelkind der Bankenbranche bezeichnen lassen, eine solche Äußerung ist eine wettbewerbswidrige Herabsetzung (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 18.06.2015 - Az.: 6 U 46/14).
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7. OLG Hamburg: Streitwert von 12.500,- EUR für Bootleg-CD-Verkauf auf eBay in Ordnung
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Ein Streitwert von 12.500,- EUR für den Verkauf einer illegalen Bootleg-CD der bekannten Musik-Gruppe "Genesis" auf eBay ist nicht zu beanstanden (OLG Hamburg, Beschl. v. 02.06.2015 - Az.: 5 W 35/15).
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8. OLG Köln: Fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung muss nicht zwingend vor "Kaufen"-Button platziert werden
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Die fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung in einem Online-Shop muss nicht zwingend räumlich oberhalb des "Kaufen"-Buttons platziert werden. Sie kann auch räumlich unterhalb davon positioniert werden. Erforderlich ist lediglich eine räumliche Nähe zum "Kaufen"-Button, d.h., dass die Widerrufsbelehrung einen unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Button aufweist (OLG Köln, Urt. v. 08.05.2015 - Az.: 6 U 137/14).
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9. OLG Köln: WAZ darf "Afghanistan Papiere" nicht weiter online veröffenlichen
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Das Bundesministerium der Verteidigung hat gegen die Westdeutsche Allgemeine Zeitung (WAZ) einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch, nicht mehr die millitärischen Lageberichte ("Unterrichtung des Parlaments“, UdP) im Internet zu veröffentlichen (OLG Köln, Urt. v. 12.06.2015 - Az.: 6 U 5/15).
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10. OLG München: Jameda.de muss auch schlechte Ärzte-Bewertung löschen
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Das Ärzte-Bewertungsportal Jameda.de ist nicht nur ab Kenntnis zur Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen verpflichtet. In den Fällen, in den für die getroffene Bewertung des Arztes keinerlei tatsächliche Anknüpfungspunkte bestehen, müssen zusätzlich auch schlechte Benotungen entfernt werden (OLG München, Beschl. v. 17.10.2014 - Az.: 18 W 1993/14).
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11. LG Braunschweig: Postalische Briefwerbung darf nicht verschleiert werden, ansonsten Wettbewerbsverstoß
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Eine Briefwerbung, deren Werbecharakter sich erst nach der Öffnung des Umschlags ergibt, ist grundsätzlich. Erforderlich ist aber in einem solchen Fall, dass für den Empfänger nach dem Öffnen des Briefes angesichts der im Begleitschreiben beigefügten Informationen der Werbecharakter sofort offen zu Tage tritt. Ist dies nicht gegeben, liegt eine wettbewerbswidrige Verschleierung vor (LG Braunschweig, Urt. v. 19.03.2015 - Az.: 21 O 726/14).
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12. LG Detmold: Videokameras dürfen nicht Nachbarn aufnehmen
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Der Betrieb von Videokameras, die nicht nur das eigene Gelände filmen, sondern auch das des Nachbarn, greifen in das Persönlichkeitsrecht der gefilmten Nachbarn ein (LG Detmold, Urt. v. 08.07.2015 - Az.: 10 S 52/15).
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13. LG Hamburg: Entfernung einer Software-Verpackung durch Verkäufer keine Markenrechtsverletzung
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Ein Software-Händler, der die Original-Verpackung einer Steuererklärungs-Software entfernt, jedoch CD-ROM und Seriennummernzertifikat mit rückseitig abgedruckten Lizenzbestimmungen beibehält und diese Produkte vertreibt, begeht nicht zwingend eine Markenverletzung (LG Hamburg, Urt. v. 21.01.2015 - Az.: 408 HKO 41/14).
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