Zurück |
Newsletter vom 22.08.2012 |
Betreff: Rechts-Newsletter 34. KW / 2012: Kanzlei Dr. Bahr |
|
Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BGH: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung _____________________________________________________________ Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung nach dem Muster der BGB-Informationspflichten-Verordnung befasst. Die Klägerin, eine Leasinggesellschaft, und die Beklagte schlossen im November 2006 für die Dauer von 54 Monaten einen Leasingvertrag über einen Pkw Audi A6 Avant. Nachdem ab Juni 2009 die vereinbarten Leasingraten von monatlich 640 € ausgeblieben waren, kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 3. September 2009 den Leasingvertrag fristlos und verwertete das Fahrzeug in der Folgezeit für 10.555 €. Die Beklagte widerrief am 22. Februar 2010 ihre Vertragserklärung. Der Leasingvertrag enthält auf einer gesonderten Seite eine von der Beklagten unterzeichnete Widerrufsbelehrung, die dem Text der Musterbelehrung der BGB-Informationspflichten-Verordnung in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung entspricht und auszugsweise wie folgt lautet: "(…) Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. (…)" Die Klägerin hatte mit ihrer Klage auf Zahlung von insgesamt 19.341,37 € nebst Zinsen für rückständige Leasingraten, einen Restwertausgleich sowie Sicherstellungskosten in den Vorinstanzen Erfolg. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten ist zurückgewiesen worden. Der unter anderem für das Leasingrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist spätestens mit dem Vollzug des Leasingvertrages im Jahr 2006 in Lauf gesetzt hat und der Widerruf der Beklagten daher verspätet war. Die Widerrufsbelehrung genügt zwar den Anforderungen des in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF geregelten Deutlichkeitsgebots nicht, weil die Verwendung des Wortes "frühestens" es dem Verbraucher nicht ermöglicht, den Beginn der Widerrufsfrist ohne weiteres zu erkennen. Die Klägerin kann sich für die Wirksamkeit der von ihr verwendeten Widerrufsbelehrung jedoch darauf berufen, dass diese dem Muster der BGB-Informationspflichten-Verordnung entspricht und somit gemäß § 14 Abs. 1 der BGB-Informationspflichten-Verordnung aF als ordnungsgemäß gilt (Gesetzlichkeitsfiktion). Die in § 14 der BGB-Informationspflichten-Verordnung geregelte Gesetzlichkeitsfiktion wird von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 245 Nr. 1 EGBGB aF gedeckt und ist wirksam. Denn mit dieser Ermächtigung verfolgte der Gesetzgeber vorrangig den Zweck, die Geschäftspraxis der Unternehmer zu vereinfachen und Rechtssicherheit zu schaffen. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn sich der Unternehmer auf die Gesetzlichkeitsfiktion der von ihm verwendeten Musterbelehrung nicht berufen könnte.
Urteil vom 15.08.12 VIII ZR 378/11
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 15.08.2012
Der klägerische Anwalt hatte unerlaubte Werbe-Mails für Ferienwohnungen bekommen. Der Absender der Werbung war eine bestimmte Domain, für die der Beklagte als Admin-C eingetragen war. Trotz mehrfacher Aufforderungen erhielt der Kläger weiterhin Spam-Nachrichten. Daraufhin ging er gegen den Admin-C vor. Das KG Berlin lehnte den Anspruch ab, da der Admin-C weder Täter noch Teilnehmer gewesen sei. Auch eine Störereigenschaft komme nicht in Betracht. Als Störer könne nur in Anspruch genommen werden, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Rechtsverletzung beitrage. Dabei könne als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung habe. Im vorliegenden Fall fehle es bereits am adäquat kausalen Beitrag an der Verletzung des geschützten Rechts. Der einzige Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Beklagten und der Störung war, dass er zu einem Zeitpunkt als administrativer Ansprechpartner für die Domain fungierte, als jemand unerbetene Werbe-E-Mails versandt habe.
Das Versenden solcher E-Mails stelle aber eine völlig eigenständige Handlung dar, die nicht adäquat kausale Folge des Umstands sei, dass der Beklagte als Admin-C einer solchen Domain fungiere. Der Umstand, dass nach den Bestimmungen der DENIC ein ausländischer Antragsteller eine Domain nur registrieren lassen kann, wenn er eine inländische Person als Admin-C benenne, ändere daran im Streitfall nichts. Denn vorliegend gehe das zu unterbindende Unrecht weder von der Domain als solcher aus (z.B. wegen Namensrechtsverletzung) noch von dem Inhalt des mit der Domain aufrufbaren Internetauftritts (z.B. wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung).
Das Oberverwaltungsgericht hat die Bewertung des Verwaltungsgerichts bestätigt, dass das Zeigen der „Mohammed-Karikaturen“ im Rahmen einer öffentlichen und auf Meinungsdarstellung und entsprechende Kommunikation zielenden Versammlung keine „Beschimpfung“ im Sinne eines Verächtlichmachens des religiösen Bekenntnisses nach § 166 Strafgesetzbuch darstelle. Dabei hatten die Beschwerdeführer insbesondere nicht berücksichtigt, dass die Karikaturen unter die Kunstfreiheit des Grundgesetzes fielen, was zusätzlich dagegen spreche, dass ihr Zeigen eine strafbare Handlung darstelle. Unter diesen Voraussetzungen bestehe kein Anspruch der Moschee-Vereine, der „Bürgerbewegung Pro Deutschland“ das Zeigen der Karikaturen verbieten zu lassen. Beschluss vom 17. August 2012 - OVG 1 S 117.12 -
Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg v. 17.08.2012
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts: „Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist ein wichtiges Signal für den Wettbewerbsschutz im Bereich der neuen Medien. Die Dynamik dieser Märkte schließt nicht aus, dass marktmächtige Unternehmen versuchen, ihre Marktstellung in angestammten Märkten abzusichern bzw. auf neu entstehende Märkte zu übertragen.“ Das Bundeskartellamt hatte im März 2011 das Vorhaben von RTL und ProSiebenSat.1 untersagt, weil die Gründung der gemeinsamen Plattform in der konkret geplanten Form das marktbeherrschende Duopol der beiden Sendergruppen auf dem Markt für Fernsehwerbung weiter verstärkt hätte. Die zu erwartende Koordinierung geschäftlicher Interessen über das Gemeinschaftsunternehmen hätte darüber hinaus einen Verstoß gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen dargestellt. Die Plattform hätte mit den vorgesehenen Vorgaben von RTL und ProSiebenSat.1 die bestehenden Verhältnisse auf dem Fernsehwerbemarkt konserviert und auf das Segment der Video-Werbung in Online-Video-Inhalten übertragen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich der Bewertung des Bundeskartellamts angeschlossen und die Untersagung bestätigt. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen. Die Unternehmen können gegen die Nichtzulassung Beschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.
Quelle: Pressemitteilung des BKartA v. 08.08.2012
Seit einiger Zeit werden stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen bundesweit Qualitätsprüfungen unterzogen. Die Ergebnisse werden für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen verständlich, übersichtlich und vergleichbar im Internet veröffentlicht und mit Schulnoten bewertet („Transparenzberichte“). Die Pflegeeinrichtungen können dies nach der Entscheidung des Landessozialgerichts nicht verhindern. Eine Pflegeeinrichtung aus Köln, die aktuell mit der Note 1.1 bewertet worden war, hatte gegen die geplante Veröffentlichung vorbeugend geklagt. Sie hatte vorgetragen, dass die Internet-Darstellung mit einer Vergabe von Schulnoten die tatsächliche Lebensqualität in Heimen nicht zutreffend wiedergebe. Außerdem hatte sie verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht. Der 10. Senat des Landessozialgerichts hat diese Bedenken nicht geteilt und die gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichung grundsätzlich für zulässig erklärt. - Az.: L 10 P 137/11 -
Quelle: Pressemitteilung des LSG Essen v. 16.08.2012
Im Streitfall hatte die beklagte Einzelhandelskette im Jahr 2011 eine Rabattmarkenaktion in Zusammenarbeit mit der Firma Zwilling durchgeführt. Kunden konnten beim Einkauf Rabattmarken erwerben und diese zum Vollkleben von Rabattheftchen nutzen. Unter Vorlage dieser Rabattheftchen konnten sie sodann Messer der Marke Zwilling zu stark herabgesetzten Preisen erwerben. Die Aktion wurde ca. 2 Monate vor dem in den Teilnahmebedingungen angekündigten Termin beendet. Grund hierfür war die hohe Nachfrage, die über dem Erfolg früherer Rabattaktionen lag und die Kapazität des Messerherstellers erschöpft hatte. Der Kläger, eine Verbraucherzentrale, nahm die Beklagte auf Unterlassung derartiger Sonderaktionen in Anspruch, wenn diese vorzeitig abgebrochen werden müssen, ohne dass auf diese Möglichkeit in den Teilnahmebedingungen hingewiesen werde. Das Landgericht Köln hatte in erster Instanz die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Verbraucherzentrale hat das Oberlandesgericht nun das Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Der Beklagten sei eine Irreführung des Verbrauchers vorzuwerfen, wird in der Urteilsbegründung ausgeführt. Zwar habe die Beklagte zunächst vorgehabt, die Aktion wie vorgesehen zu Ende zu führen und sei später nur deswegen davon abgerückt, weil der Erfolg von ihr unvorhergesehen so durchschlagend war, dass das Unternehmen auch unter Auslastung aller Kapazitäten die Nachfrage, die auf 4,5 Millionen Stück geschätzt wurde, nicht hätte befriedigen können. Jedoch erwarte der Verbraucher bei der Teilnahme an einer Rabattmarkenaktion, dass sich das anbietende Unternehmen so hinreichend mit den verbilligt angebotenen Waren eingedeckt habe, dass er auch gegen Ende des angekündigten Aktionszeitraumes noch von dem Angebot zum verbilligten Erwerb Gebrauch machen könne. Sei dies tatsächlich nicht der Fall, liege in der einschränkungslosen Angabe eines Endzeitpunktes des Sonderverkaufs eine Irreführung der Marktteilnehmer. Zudem habe die Beklagte den großen Erfolg der Rabattmarkenaktion aufgrund ähnlich großer Erfolge früherer Aktionen voraussehen können und hätte sich daher ausreichend bevorraten müssen. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Zur Frage der Irreführung durch den vorzeitigen Abbruch einer Rabattaktion liege bisher noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 16.08.2012
Die Beklagte, der deutsche Textilreinigungsverband, formulierte im Jahre 1997 "Lieferungsbedingungen des deutschen Textilreinigungsgewerbes". U.a. heißt es dort: "Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes." und "Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes." und "Ansonsten ist die Haftung auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt. Achtung: Die Kölner Richter stuften alle drei Klauseln als AGB-Verstoß und somit für unwirksam ein. Bei der ersten beiden Klauseln sei unklar, was mit "Höhe des Zeitwerte" genau gemeint sei. Die Bestimmung sei unklar und somit mehrfach deutbar. Es handle sich um einen Verstoß gegen das Transparenzgebot.
Die letzte Klausel sei unwirksam, weil sie unabhängig vom Wert des jeweiligen Reinigungsgegenstandes eine absolute obere Wertgrenze festlege.
Dem ist das Landgericht gefolgt. Die Klägerin habe zwar vor Produktion der Sendung eine Einwilligungserklärung gegenüber der Produktionsfirma abgegeben. Darin sei von einer „TV-Dokumentations-Serie“ die Rede gewesen, die vorrangig einen Dokumentationscharakter haben solle. Tatsächlich seien die Aufnahmen dann so nachbearbeitet worden, dass die Klägerin gezielt lächerlich gemacht worden sei. Sie sei als überforderte und geistig verwirrte, bei ihren Kindern unbeliebte Mutter der praktisch veranlagten, sympathischen und ordentlichen Tauschmutter gegenüber gestellt worden. Mit derartigen nachträglichen Bearbeitungen zum ausschließlichen Zweck der Verspottung habe sie nicht rechnen müssen. Die Missachtung des Persönlichkeitsrechts sei allerdings nicht so schwerwiegend, dass eine finanzielle Entschädigung geboten sei, beschied die Zivilkammer 27 die Klägerin und wies die Klage insoweit ab. Die Klägerin hatte Zahlung von mindestens 15.000,- EUR verlangt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Landgericht Berlin, Urteil vom 26. Juli 2012 - 27 O 14/12 -
Quelle: Pressemitteilung des LG Berlin v. 16.08.2012
Dies hat die 81. Kammer des Sozialgerichts Berlin in ihrem Urteil vom 10. August 2012 entschieden und damit die Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörden der Sozialversicherungsträger bestätigt. Um neue Versicherte zu gewinnen, hatte die AOK Bayern ihren Mitgliedern Rabatte und Sonderkonditionen vermittelt, beispielsweise für Möbel- und Bekleidungshäuser, Frisörbesuche, Textilreinigungen sowie Berg- und Sommerrodelbahnen. Hiergegen klagten sechs Ersatzkassen. Zur Begründung führten sie aus, entsprechende Rabatte oder Sonderkonditionen verstießen gegen die Regeln des Wettbewerbs der Krankenkassen. Die AOK Bayern hingegen vertrat den Standpunkt, die gesetzlichen Krankenkassen stünden seit der Angleichung der Beitragssätze und seit der Begründung ihrer Insolvenzfähigkeit in einem verschärften Wettbewerb zueinander. Daher sei es gerechtfertigt, intensiver um Beitragszahler zu werben. Die 81. Kammer des Sozialgerichts Berlin hat in ihrer Entscheidung die Rechtsansicht der Ersatzkassen aufgegriffen. Die gesetzlichen Krankenkassen würden zwar miteinander konkurrieren. Sie dürften sich jedoch nicht alle Freiheiten des Marktes zunutze machen. Von Gesetzes wegen hätten sie ihre Tätigkeit darauf zu beschränken, ihre Mitglieder in Gesundheitsfragen zu unterstützen und zu versorgen. Weitere Grenzen folgten aus dem Gebot der Zusammenarbeit der gesetzlichen Krankenkassen. Vor diesem Hintergrund dürften sie sich bei der Werbung von Mitgliedern nur solcher Mittel bedienen, die einen Bezug zur Gesundheit aufwiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Kammer, die in der Besetzung eines Berufsrichters und zweier ehrenamtlicher Richter entschieden hat, hat die Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zugelassen. Sozialgericht Berlin – Urteil vom 10. August 2012 (S 81 KR 1280/11):
Quelle: Pressemitteilung des SG Berlin v. 14.08.2012
Der Beklagte bot Online-Kurse zur Vorbereitung auf die theoretische Prüfung für Sportbootführerscheine an. Im Rahmen der Bestellung informierte er den Verbraucher nicht über das gesetzliche Widerrufsrecht. Vielmehr hieß es in den AGB: "Beim Online-Kurs handelt es sich um eine Dienstleistung in dem Bereich Freizeitgestaltung, der sich die Yachtschule verpflichtet, die Dienstleistung innerhalb eines genau angegebenen Zeitraumes zu erbringen." Der Beklagte berief sich somit auf die Ausnahmeregelung des § 312 b Abs.3 Nr.6 BGB, wonach in diesen Fällen das Fernabsatzrecht keine Anwendung findet. Das LG Bielefeld hingegen verneinte einen solchen Anwendungsfall und vertrat vielmehr die Auffassung, dass das Widerrufsrecht auch hier gelte. Es könne dahinstehen, ob es sich im vorliegenden Fall überhaupt um eine Konstellation im Bereich der Freizeitgestaltung handle. Denn in jedem Fall fehle es an der Verpflichtung zur Leistungserbringung zu einem bestimmten Zeitpunkt. Anders als ein klassisches Kursangebot, das eine Leistungserbringung für eine vorgesehene Teilnehmeranzahl zu einem bestimmten Zeitpunkt vorsehe, erfolge beim Online-Kurs des Beklagten eine Limitierung der Teilnehmeranzahl nicht. Die Ausnahmeregelung diene dem Zweck, dass der Unternehmer, der nur eine begrenzte Anzahl von Kunden gleichzeitig bedienen könne, nicht durch kurzfristige Stornierungen unangemessen belastet würde.
Dies sie hier aber gerade nicht der Fall. Insofern könne der Beklagte sich auch nicht auf die Norm berufen.
Dies wollte die Inhaberin der Patente an Nespresso-Kaffemaschinen, die Nestec S. A. mit Sitz in der Schweiz, durch gegen zwei andere Schweizer Firmen gerichtete Eilanträge verhindern.
Die Nestec S. A. (Antragstellerin) ist Inhaberin des in Nespresso-Maschinen genutzten Patents über eine Vorrichtung zum Extrahieren von Kaffeekapseln. Sie und ihre Lizenznehmer produzieren die von diesem Patent geschützten Nespresso- Dies wollte die Antragstellerin unterbinden. Nach Auffassung der Kammer dürfe der Käufer einer Nespresso-Maschine jedoch erwarten, dass er diese nicht lediglich mit den mitgelieferten Original-Kapseln benutzen könne. Da der Käufer durch den Erwerb der patentgeschützten Nespresso-Maschine berechtigt werde, diese bestimmungsgemäß zu gebrauchen, liege keine Patentverletzung vor, wenn der Käufer Kapseln von anderen Herstellern nutze. Die Kaffeekapsel sei zwar für die Inbetriebnahme der patentgeschützten Nespresso-Maschine unerlässlich, jedoch nicht deren funktionales „Herzstück“. Ebenso wenig verkörpere sie eine besondere Eigenschaft der Erfindung. Die Antragstellerin kann gegen die Urteile Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen. (LG Düsseldorf, Az. 4b O 81/12 und 4b O 82/12; Urteile vom 16. August 2012)
Quelle: Pressemitteilung des LG Düsseldorf v. 16.08.2012
„Wir suchen den originellsten Spruch! … Sende uns den besten Grund für eine Lasik. … Und sahne eine iLASIK im Wert von 3.000 € ab.“ Die Hamburger Richter sahen darin einen Verstoß gegen § 11 Abs.1 Nr. 13 HWG, wonach für medizinische Behandlungen nicht mittels eines Preisausschreibens geworben werden dürfe.
Die HWG-Regelung sei auch vereinbar mit dem Grundrecht auf freie Berufsausübung, da es einen sachlichen Grund für die Einschränkung gebe. Da auch Lasik-Operationen durchaus Risiken beinhalten würden, sei es wichtig, dass die Entscheidung des Einzelnen für eine Behandlung nicht durch unsachliche Beeinflussungen wie Preisausschreiben berührt würden.
Die klagende Arbeitgeberin betreibt einen Pflegedienst. Die beiden Beklagten waren dort als Pflegekräfte tätig. Sie wurden während der Probezeit entlassen, nachdem sie sich arbeitsunfähig gemeldet hatten. Nach Ausspruch der Kündigungen fand auf dem Facebook-Profil ein Dialog zwischen den Beklagten statt, in dem unter anderem folgende Äußerungen fielen: „Quizfrage: was passiert beim […], wenn man nicht der meinung des egozentrischen chef ist und dann auch noch die frechheit besitzt dazu zu stehen?“ - „Man wird gekündigt, per telefon. Armseliger saftladen und arme pfanne von chef. Hat noch nicht mal den arsch in der hose selbst anzurufen.“ - „Nun wird er eben den sturm ernten. Man verarscht mich nicht und die pfeife schon gar nicht.“ - „Ich liebe meinen Job auch total, hat aber nix mit diesem Drecksladen zu tun.“ Die Arbeitgeberin hat sich vor dem Arbeitsgericht gegen diese Äußerungen gewandt. Sie verlangt, dass die Beklagten es unterlassen, den Betrieb sowie die leitenden Angestellten der Klägerin in öffentlich zugänglichen Medien verächtlich zu machen oder auf sonstige Art und Weise herabzuwürdigen, namentlich durch die Bezeichnung des Geschäftsbetriebs der Klägerin als „Drecksladen“ und / oder „armseliger Saftladen“ und / oder Bezeichnung leitender Mitarbeiter als „arme Pfanne“ und / oder „Pfeife“. Das Arbeitsgericht Bochum hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, soweit die klagende Arbeitgeberin Äußerungen gegen leitende Angestellte angreife, seien nur diese selbst berechtigt, hiergegen vorzugehen. Im Übrigen seien die Äußerungen im Kontext eines Dialoges auf dem Facebook-Profil von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt, da der Dialog nicht öffentlich zugänglich gewesen sei und Arbeitnehmer darauf vertrauen dürften, dass Äußerungen im Rahmen von privaten Gesprächen nicht nach außen getragen werden. Die klagende Arbeitgeberin hat gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt, über die das LAG Hamm zu entscheiden hat. Die Parteien haben einen Vergleichsvorschlag, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung unterbreitet hatte, angenommen. Nach dem sich herausstellte, dass der Mitarbeiter die beanstandeten Äußerungen schon vor geraumer Zeit aus dem Internet gelöscht hatte, verständigten sich die Parteien darauf, dass zukünftig herabwürdigende Äußerungen gegenüber der Arbeitgeberin unterlassen werden. 5 Sa 451/12
Quelle: Pressemitteilungen des LAG Hamm v. 13.08.2012 und v. 15.08.2012
Die Beklagte, ein Kontaktlinsenhändlerin, bewarb ihre Produkte vor, während und nach den Olympischen Spielen in Peking auf ihrer Internetplattform mit der blickfangmäßigen Bezeichnung „Olympische Preise“ und „Olympia-Rabatt". Die Klägerin, ein gemeinnütziger Idealverein und die regierungsunabhängige Dachorganisation des Deutschen Sportes, sah darin einen Verstoß gegen § 3 OlympSchG. Dieser Ansicht folgten die Kieler nicht und lehnten eine Rechtsverletzung ab. Denn es fehle an der erforderlichen Verwechslunsgsgefahr. Eine Verwechselungsgefahr liege vor, wenn die Bezeichnung mit den Olympischen Spielen bzw. der Olympischen Bewegung fälschlich gedanklich in Verbindung gebracht werde, so die Robenträger. Dabei reiche jedoch nicht jede gedankliche Verbindung oder die bloße Erinnerung an das Ereignis der Olympischen Spiele. Olympische Bezeichnungen könnten nämlich nicht per se gegen jede Verwendung geschützt werden. Es vielmehr zu berücksichtigen, dass sie auch in anderen Zusammenhängen verwendet werden können, z.B. im allgemeinen Sprachgebrauch als Synonym für außergewöhnlich gute Leistungen.
Die hier vorliegende Internetwerbung enthalte außer den beiden genannten Begriffen keinen wie auch immer gearteten verbalen oder optischen Bezug zu den Olympischen Spielen oder Olympischen Symbolen. Auch die Höhe des Rabatts werde nicht von irgendwelchen Leistungen der Olympiasportler abhängig gemacht. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass ein durchschnittlich verständiger Verbraucher aufgrund der konkreten Internetwerbeanzeige eines mittelständigen Unternehmens ein Sponsoring-Verhältnis annehme.
|