anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 38. KW im Jahre 2004. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.
Neben den Entscheidungen des EuGH (o2-Euro-Umrechnung rechtswidrig) und des OLG Frankfurt (Preisansagepflicht bei Weitervermittlung an 0190-Dienste) sind hier vor allem die Urteile des OLG Hamburg (Sportwetten ohne Inlands-Lizenz wettbewerbswidrig) und des AG München (Gewinnzusage bei Rubbel-Los) zu nennen. Aus dem außergerichtlichen Bereich gibt es folgende Neuigkeiten zu vermelden: Warez-Razzia: "Insider-Infos" zu FTPWelt, EC-Karten und Sicherheit, CDU/CSU: Weitergehende Forderungen bei Urheberrechtsreform und neue Aufsätze von RA Dr. Bahr.
Die Kanzlei Heyms & Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Heyms-DrBahr.de/findex.php?p=kontakt.html
Die Themen im Überblick:
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1. EuGH: o2-Euro-Umrechnung rechtswidrig
2. OLG Frankfurt: Preisansagepflicht bei Weitervermittlung an 0190-Dienste
3. OLG Celle: Werbung für "kostenloses" Telefonieren Straftat
4. OLG Stuttgart: Werbung mit Ablehnung von Tierversuchen wettbewerbswidrig
5. OLG Hamburg: Sportwetten ohne Inlands-Lizenz wettbewerbswidrig
6. AG München: Gewinnzusage bei Rubbel-Los
7. Warez-Razzia: "Insider-Infos" zu FTPWelt
8. EC-Karten und Sicherheit
9. CDU/CSU: Weitergehende Forderungen bei Urheberrechtsreform
10. Neuer Aufsatz von RA Dr. Bahr zu "Impressum & Telefonnummer"
11. Neues Skript von RA Dr. Bahr zu "Neues zum E-Mail- und Telefon-Marketing"
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1. EuGH: o2-Euro-Umrechnung rechtswidrig
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) (Urt. 14.09.2004 - Az.: C-19/03 = Pressemitteilung = http://snipurl.com/9841) teilt mit, dass die Umstellung des Telekommunikations-Anbieters o2 Germany von DM auf EUR im Jahre 2001 z.T. rechtswidrig war.
Initiator des Verfahrens ist die Verbraucherzentrale Hamburg, vgl. auch deren Pressemitteilung (= http://snipurl.com/9843). Das LG München I, vor dem der Sachverhalt verhandelt wurde, setzte das Verfahren aus und legte es dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.
Inhaltlich geht es um die Frage, ob bei Abrechnungen jeder Einzelposten zu runden sei oder nur das eigentliche Endergebnis. o2 Germany hatte damals jeden Einzelposten gerundet. Dadurch fielen - im Vergleich zur Rundung erst beim Endergebnis - höhere Entgelt-Beträge an.
Der EuGH hat nun entschieden, dass grundsätzlich nicht jeder Einzelposten gerundet werden dürfe, sondern nur das eigentliche Endergebnis.
Formal ist dadurch der Rechtsstreit noch nicht geklärt. Denn das Verfahren wird vor dem LG München I verhandelt, so dass auch hier die endgültige Entscheidung fallen wird. Jedoch ist das Münchener Gericht an die Beurteilung des EuGH gebunden.
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2. OLG Frankfurt: Preisansagepflicht bei Weitervermittlung an 0190-Dienste
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Das OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 24.06.2004 - Az.: 6 U 29/04) hatte darüber zu entscheiden, ob die Weitervermittlung von 118xx-Rufnummern zu 0190-Dienstleistungen einer vorherigen Preisansagepflicht unterliegt.
Die Parteien betreiben beide einen telefonischen Auskunftsdienst mittels einer 118xx-Rufnummer. Die Beklagte vermittelte u.a. als Service seine Kunden auf Wunsch an 0190-Dienstleistungen weiter. Dabei entstehen aber keine höheren Gebühren. Es erfolgt aber auch keine Ansage über die 0190-Tarife.
Hierin sieht die Klägerin einen Wettbewerbsverstoß, da gemäß § 43 b Abs.2 S.5 TKG auch bei der "Weitervermittlung an eine 0190-Rufnummer" die Preisansagepflicht besteht.
Die 1. Instanz, das LG Frankfurt, hat den Anspruch zurückgewiesen und argumentiert, es bestünde keine Notwendigkeit einer Ansagepflicht. Da kein Gebührensprung entstehe, sei es auch nicht notwendig, den Anrufer gesondert auf den Preis hinzuweisen.
Dieser Ansicht hat nun das OLG Frankfurt eine klare Absage erteilt. Eine Preisansagepflicht bestehe auch dann, wenn es zu keinem Gebührensprung komme:
"Die Regelung des § 43 b Abs.2 S.5 TKG will verhindern, dass die seitens des Gesetzgebers angeordnete Pflicht zur Vorabinformation des Anrufers (...) umgangen wird. (...)
Unter Berücksichtigung dieses Gesetzeszwecks liegt eine "Weitervermittlung" zu einer 0190/0900-Mehrwertdiensterufnummer immer dann vor, wenn - auf welche Weise auch immer - aus einem Telefongespräch heraus die Verbindung zwischen einem Anrufer und dem Betreiber eines 0190/0900-Mehrwertdienstes hergestellt wird (...).
Es kann dabei für die Informationspflicht keinen Unterschied machen, auf welchem technischen Wege die Verbindung hergestellt wird oder wie die vereinnahmten Gebührem im Innenverhältnis zwischen dem Vermittler und dem Mehrwertdiensteanbeiter verteilt werden."
Insbesondere weist das Gericht auf folgenden Umstand hin:
"Auch auf einen "Tarifsprung" kommt es dabei nicht an. Dem Gesetz ist nichts darüber zu entnehmen, dass die Tarifansage für das vermittelte Mehrwertdienstegespräch etwa deshalb entfallen sollte, weil das vorausgehende, zur Vermittlung führende Gespräch bereits genauso teuer war.
Ebenso wenig kann es darauf ankommen, ob der Anrufer sich aus anderen Quellen über den Preis des Gesprächs informieren kann. Der Verbraucher soll stets unmittelbar vor der Inanspruchnahme einer 0190/0900-Mehrwertdienstleistung über die anfallenden Minutenpreise informiert werden, damit ihm die damit verbundenen hohen Kosten auf jeden Fall vor Augen geführt werden."
Das OLG Frankfurt a.M. legt damit die Vorschriften der TKG konsequent verbraucherfreundlich aus.
Einen ähnlichen Fall hatte vor einiger Zeit das OLG Köln (Urt. v. 27.6.2003 - Az.: 6 U 210/02) zu entscheiden, vgl. die Kanzlei-Info v. 14.09.2003 (= http://snipurl.com/9848). Dort war es aber zu einem Gebührensprung gekommen, so dass schon aus diesem Grunde die Richter eine Wettbewerbswidrigkeit bejaht hatten.
Schon vor längerem hat der BGH (Urt. v. 3.07.2003 – Az.: I ZR 211/01 = http://snipurl.com/984a) entschieden, dass auch für 118xx-Rufnummern eine Preisangabepflicht besteht. Gleiches gilt für 0180-Rufnummern (LG Itzehoe, Urt. v. 04.09.2002 - Az.: 7 O 287/02 = http://snipurl.com/984d). Vgl. die Kanzlei-Info v. 11.07.2003 (= http://snipurl.com/4f39).
Bei 0700 dagegen besteht nach Auffassung des LG Saarbrücken (Urt. v. 27.01.2004 - Az.: 7II O 116/03 = http://snipurl.com/5zs2) keine solche Pflicht, vgl. die Kanzlei-Info v. 26.04.2004 (= http://snipurl.com/984e).
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3. OLG Celle: Werbung für "kostenloses" Telefonieren Straftat
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Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle hat am 1.September 2004 den Geschäftsführer einer Telefongesellschaft der strafbaren Werbung für schuldig befunden (21 Ss 47/04).
Der in Kasachstan geborene Angeklagte hatte in einer russischsprachigen Zeitschrift kostenloses Telefonieren nach Russland, die Ukraine und Kasachstan angeboten. In der Werbeanzeige hatte es geheißen, das Testangebot sei auf eine Gesprächsdauer von 10 Minuten beschränkt. Im Kleingedruckten, das anders als die eigentliche Werbung in deutscher Sprache abgefasst war, war der Hinweis enthalten, dass nur die ersten 2 Minuten kostenlos seien und danach 20 € pro Verbindung zzgl. 2,49 €/Minute anfielen. Eine deutschsprachige Bandansage hatte nach Freischaltung der Leitungen ebenfalls auf die Kostenpflicht ab der 3. Minute hingewiesen (vgl. Pressemitteilung vom 25. August 2004).
Der 1. Strafsenat hat mit seiner Entscheidung den Freispruch des Landgerichts Hannover (64 c 6/04) aufgehoben und den Schuldspruch des Amtsgerichts Hannover wegen irreführender und unwahrer Werbung wiederhergestellt.
Die Sache geht nun zurück an eine andere Kammer des Landgerichts, die über die Höhe der Strafe zu entscheiden haben wird.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 31/2004 des OLG Celle v. 01.09.2004
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4. OLG Stuttgart: Werbung mit Ablehnung von Tierversuchen wettbewerbswidrig
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Das OLG Stuttgart (Urt. v. 11.12.2003 - Az.: 2 U 119/03) hatte darüber zu urteilen, ob die gezielte Werbung mit der Ablehnung von Tierversuchen wettbewerbswidrig ist.
Die Beklagte hatte im geschäftlichen Verkehr für ihre Kosmetik-Produkte u.a. mit dem Slogan "... haben nichts bei uns verloren, ebenso wenig wie Tierversuche" geworben.
Die Klägerin, eine Wettbewerberin, sah darin einen Rechtsverstoß, weil Kosmetik-Produkte aller Art zwangsläufig auf den Erkenntnissen aus Tierversuchen beruhten, auch wenn die Ergebnisse Jahre oder Jahrzehnte zurücklägen. Die Beklagte dagegen war der Ansicht, sie greife nur auf bewährte Bestandteile zurück, die möglicherweise, jedenfalls aber weit zurückliegend aus Tierversuchen hervorgegangen seien.
Das OLG Stuttgart ist der Ansicht der Klägerin gefolgt und hat einen Wettbewerbsverstoß bejaht.
"Schon die blickfangmäßig herausgestellte Überschrift setzt den Begriff des "Versuchskaninchens" ein und spielt damit an auf Schreckbilder von Versuchskaninchen in Testreihen. Auch die Erwähnung der Naturhaftigkeit der Produktlinie und die Gesamtbotschaft einer Firmenphilosophie des sanften und schonenden Einsatzes der Mittel zielen ab auf eine bewusste Abgrenzung von schonungsloseren Produktionsformen.
Mit dem so geoffenbarten Selbstverständnis wäre es vollkommen unverträglich, wenn die Beklagte zwar selbst keine eigene Tierversuchsabteilung unterhielte, aber gleichwohl bedenkenlos im Rahmen einer Arbeitsteilung auf Zulieferer zurückgriffe, welche auf diese gleichsam geächtete Schmutzarbeit nicht verzichteten."
Und weiter:
"Kein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs mit dem maßgeblichen Verbraucherverständnis erwartet jedoch, dass in den Werbeaussagen auch die Zusage liegt, kein einziger Bestandteil, auch wenn er seit geraumer Zeit standardisiert und validisiert wäre und seine Verkehrsfähigkeit ohne Tierversuche auskäme, sei in der - und sei es auch weit zurückreichenden - Entwicklungs- und Herstellungsgeschichte des Produktes ohne jeglichen Bezug zu solchen Begleitmaßnahmen.
Denn der maßgebliche Verbraucher weiß um das gewandelte Bewusstsein, auch die gesteigerte Sensibilität in der Industrie, aber auch von dunklen Epochen industrieller Entwicklungsgeschichte, die unter anderen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten und zum Teil u.a. heute abgelegten Produktionsweisen standen.
Gelang der Industrie die Fortführung der Produktionslinie für solche mit Tierversuchen behaftete Bestandteile nun frei von solchen unmittelbaren Bezügen, verblasst der Makel aus der Urgeschichte dieser Stoffe und erlangt in den Augen der Verbraucher irgendwann Läuterung.
Eine nicht auflösbare Erblast wäre der Sicht des Verkehrs fremd. Danach beinhaltet der transportierte moralische Selbstanspruch vielmehr, dass die Beklagte nur auf Produktzutaten zurückzugreifen verspricht, die in keinem konkreten und aktuellen Zusammenhang mit Tierversuchen stehen. Eine Zeitspanne von 10 Jahren für eine solchermaßen verstandene Tierversuchsfreiheit ist nach Ansicht des Senates eine gebotene, für heutige Produkte ausreichende Schonzeit."
Demnach halten die Richter es wettbewerbsrechtlich für ausreichend, wenn eine Firma in den letzten zehn Jahren derartige Stoffe nicht mehr zur Herstellung der eigenen Produkte verwendet hat.
Die Klage war jedoch dennoch nicht abzuweisen, weil die Beklagte hier, wenn auch in geringem Maße, aktuell Konservierungsstoffe verwendet hatte, die noch auf Tierversuchen basieren.
"Da die Beklagte Konservierungsstoffe einsetzt und diese auch aktuell tierexperimentellen Tests unterzogen werden, ist die der Anzeige zu entnehmende Aussage der Beklagten, sie setze bei den beworbenen Produkten keinerlei Bestandteile ein, die aktuell aus Tierversuchen hervorgehen oder zeitnah aus ihnen hervorgegangen sind, unzutreffend."
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5. OLG Hamburg: Sportwetten ohne Inlands-Lizenz wettbewerbswidrig
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Das OLG Hamburg (Urt. v. 12. August 2004 - Az.: 5 U 131/03) hatte darüber zu entscheiden, ob Sportwetten ohne inländische Glücksspiel-Lizenz erlaubt sind.
Ende letzten Jahres hat der EuGH (Urt. v. 6 . November 2003 - Az.: C-243/01 - Gambelli = http://snipurl.com/8rzq) eine grundlegende Entscheidung in Sachen Glücksspiele getroffen. Vgl. dazu den Artikel von RA Dr. Bahr: "Glücksspiele: Grundlegende Änderung der Rechtsprechung" (= http://snipurl.com/8hkm).
Seitdem sind zahlreiche Entscheidungen deutscher Gerichte zu diesem Bereich gefallen, Pro und Contra. Vgl. z.B. den Artikel von RA Dr. Bahr "VG Karlsruhe: Glücksspiel mit europäischer Lizenz rechtmäßig" (= http://snipurl.com/92jj).
Die Beklagte hatte im vorliegenden Fall für einen ausländischen englischen Anbieter, der dort über eine entsprechende Buchmacher-Lizenz verfügt, in Hamburg Sportwetten veranstaltet.
Das OLG Hamburg sieht darin auch nach "Gambelli" einen Wettbewerbsverstoß:
"Die Beklagte ist (...) im Besitz einer Erlaubnis zur Veranstaltung von Glücksspielen in Deutschland (...).
Die Regelung des § 284 StGB stellt sich auch nicht als europarechtswidrig dar. (...)
In der (...) Entscheidung "Schöner Wetten" hat sich der BGH (...) eingehend mit der Frage auseinandergesetztzt, welche Auswirkungen das "Gambelli"-Urteil auf die Rechtslage in Deutschland in Deutschland hat. Der BGH hat hierzu u.a. ausgeführt (...):
Die Vorschrift des § 284 StGB verstößt als solche nicht gegen die durch Art. 46 und 49 EG gewährleisteten Grundfreiheiten der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit. Diese Grundfreiheiten können allerdings durch Rechtsvorschriften, die Glücksspielveranstaltungen beschränken, verletzt werden (...). Die Strafvorschrift des § 284 StGB verbietet jedoch lediglich das Veranstalten eines Glücksspiels ohne behördliche Erlaubnis und ist insoweit durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt (...). Sie trifft selbst keine Entscheidung darüber, ob und inwieweit Glücksspiele abweichend von ihrer grundsätzlichen Unerlaubtheit zugelassen werden können oder nicht (...) und verstößt als solche schon deshalb nicht gegen die iederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit (...).
Nach europäischem Gemeinschaftsrecht steht es im Ermessen der Mitgliedstaaten, Glücksspiele auch vollständig zu verbieten (...). Selbst wenn die landesrechtlichen Vorschriften über die Erteilung einer behördlichen rlaubnis zur Veranstaltung von Glücksspielen nicht mit Art. 46 und 49 EG vereinbar sein sollten (...), wäre deshalb die Veranstaltung von Glücksspielen im Internet für inländische Teilnehmer nicht erlaubnisfrei zulässig (...).
Diese zutreffenden Ausführungen des BGH schließt sich der Senat an und nimmt auf sie zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug."
Dann erklärt das Gericht, dass selbst im Falle einer Europarechtswidrigkeit das Handeln der Beklagten rechtswidrig sei.
"(...) Im vorliegenden Rechtsstreit ist ausschließlich über die Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten zu befinden. Diese ist bereits dann gegeben, wenn sich die Beklagte über eine nationale Strafvorschrift - hier § 284 Abs.1 StGB - hinwegsetzt und sich hierdurch einen Wettbewerbsvorteil gegenüber íhren rechtstreuen Mitbewerbern verschafft. (...).
Im übrigen hatte der BGH auch (...) ausgesprochen, dass selbst die rechtswidrige Versagung einer beantragten Erlaubnis die Sittenwidrigkeit eines Verstoßes (...) nicht zu beseitigen vermag (...)."
Das OLG Hamburg schließt sich damit der Meinung des BVerfG (Beschl. v. 19.07.2000 - Az.: 1 BvR 539/96 = http://snipurl.com/985c) und des BGH (Urt. v. 14.03.2002 - Az.: I ZR 279/99 = http://snipurl.com/985e) an, wonach eine Strafbarkeit (und damit zugleich ebenfalls eine Wettbewerbswidrigkeit) auch dann gegeben ist wird, wenn die Versagung der Erlaubnis rechtswidrig war.
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6. AG München: Gewinnzusage bei Rubbel-Los
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Im Januar 2001 übersandte die spätere Beklagte – ein Versandhandelsunternehmen mit Sitz in Spanien – dem späteren Kläger, einem Münchener Rechtsanwalt, eine schriftliche „Prämienbenachrichtigung.“ Dort wurde dem Kläger eine wertvolle Prämie zugesagt (DM 5.000,00 = € 2.556,46 in bar, wahlweise ein Farbfernseher in gleichem Wert), falls er eine bestimmte Prämiennummer frei rubbelt und eine Mindestbestellung von DM 25,00 abgibt. Der Kläger rubbelte die besagte Nummer, bestellte und verlangte seine Geldprämie. Statt DM 5.000,00 erhielt er ein Schreiben der Beklagten mit dem Hinweis, dass er leider nicht zu den glücklichen Gewinnern zähle. Der Gewinn sei unter allen Einsendern ausgelost worden und an einer andere Person gegangen.
So kam der Fall vor das Amtsgericht München. Dort klagte der Kläger € 2.556,46 ein. Das Gericht gab dem Kläger recht: Es wertete die „Prämienbenachrichtigung“ als Gewinnzusage nach Deutschem Recht, das hier anwendbar sei. Entscheidend für den Ausgang des Rechtsstreits sei folgende Textpassage in dem Schreiben der Beklagten: „Um zu erfahren, welche Prämie Ihnen gehört, müssen Sie einfach nur die Prämiennummer auf dem Dankes-Prämien-Abruf frei rubbeln und mit den unten stehenden Nummern vergleichen.“ Dies könne bei verständiger und lebensnaher Betrachtung nur so verstanden werden, dass derjenige in den Genuss der Prämie kommt, der die angegebene Nummer „frei rubbelt.“ Die Abhängigkeit des Gewinns von einer weiteren Verlosung werde hieraus in keinem Fall deutlich.
Die Beklagte nahm die Verurteilung zunächst nicht hin und legte Berufung zum Landgericht München I ein. Nach richterlichem Hinweis der zuständigen Kammer, dass das Rechtsmittel keinen Erfolg haben werde, nahm die Beklagte die Berufung zurück.
Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Urteil des Amtsgerichts München vom 22.04.2004; Aktenzeichen: 213 C 18520/03
Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 13.09.2004
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7. Warez-Razzia: "Insider-Infos" zu FTPWelt
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Intern.de weist auf das gulli:board hin, das "Insider-Infos zu FTPWelt" veröffentlicht hat = http://snipurl.com/985g
Es geht dabei um die vor kurzem stattgefundene Razzia gegen illegale Software-Download im Internet.
Die Autoren des gulli-Artikels wärmen dankenswerterweise nicht die Informationen auf, die schon durch Tagesspiegel, Spiegel, Tagesschau und Heise hinlänglich der Öffentlichtkeit bekannt geworden sind, sondern stellen zahlreiche neue Punkte zur Diskussion, die bislang weitestgehend unbekannt geblieben sind.
So war es den Autoren anscheinend möglich, eine Kopie der User-Accounts von FTPWelt herunterzuladen. Da bei jeder Abo-Verlängerung ein neuer Account angelegt wurde, liegt nach den bisherigen Erkenntnissen die tatsächliche Anzahl der Täter bei "lediglich" etwa 13.500.
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8. EC-Karten und Sicherheit
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Auf dem vor kurzem zu Ende gegangenen Deutschen EDV-Gerichtstag hat Manfred Pausch sich mit dem Thema "Bankkarten und Sicherheit: Immer noch ein Thema?" auseinander gesetzt. Der Vortrag ist hier online abrufbar = http://snipurl.com/985h
In der Rechtsprechung wird bei Abhebungen mittels EC-Karte überwiegend von einem Anscheinsbeweis zu Gunsten der Bank ausgegangen, vgl. z.B. LG Hannover (Urteil vom 16.03.98 - Az.: 20 S 97/97 = http://snipurl.com/985i) und LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 12.05.1999 - Az.: 2/1 S 336/98 = http://snipurl.com/8d4b).
Differenzierend dagegen das OLG Hamm (Urt. v. 17.03.1997 - Az.: 31 U 72 = http://snipurl.com/985l), dass dem Geschädigten eine Beweiserleichterung zugute kommen lässt. Danach soll es genügen, wenn der Karteninhaber einen Sachverhalt nachweist, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf den Verlust der Karte zuläßt. Dieser Ansicht ist auch das OLG Stuttgart (Urt. v. 13.03.2002 - Az.: 9 U 63/01 = http://snipurl.com/985m).
Siehe zu den Problemen beim Online-Banking die Kanzlei-Info v. 23.03.2004 (= http://snipurl.com/7zh5).
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9. CDU/CSU: Weitergehende Forderungen bei Urheberrechtsreform
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Zur Zeit wird kräftig an der Umsetzung des 2. Korbs der Urheberrechtsreform gearbeitet. Der 1. Korb der Urheberrechts-Reform ist zum 13.09.2003 in Kraft getreten, vgl. dazu ausführlich unsere Rechts-FAQ: "Fragen zum neuen UrheberR" = http://snipurl.com/4f19
Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat vor kurzem eine Übersicht (= http://snipurl.com/92js) über die geplanten Eckpunkte der 2. Urheberrechtsreform herausgegeben. Dabei soll u.a. die Möglichkeit des Verbrauchers eine Privatkopie zu erstellen, weitestgehend unangetastet bleiben.
Siehe zu den geplanten Änderungen durch den 2. Korb den JurPC-Aufsatz von Frederike Hänel (= http://snipurl.com/7k5m) und die "Göttinger Erklärung (= Kanzlei-Info v. 07.09.2004 = http://snipurl.com/92ju).
Nun hat die CDU/CSU-Fraktion in einer aktuellen Pressemitteilung (= http://snipurl.com/7m5u) Stellung genommen und verlangt weitergehende Regelungen. Insbesondere müsse der Musikindustrie gegen die Provider ein eigener Auskunftsanspruch zustehen, da dies bislang as wegen des Datenschutzes bislang nicht der Fall sei.
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10. Neuer Aufsatz von RA Dr. Bahr zu "Impressum & Telefonnummer"
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Es gibt einen neuen Aufsatz von RA Dr. Bahr: "Impressum + Telefonnummer", der hier online abrufbar ist = http://snipurl.com/985s
Dabei geht es um die Frage, ob im Impressum einer Webseite oder eines Newsletters auch eine Telefonnumer anzugeben ist. Siehe dazu auch unsere Rechts-FAQ "Recht der Neuen Medien", Punkt 13 = http://snipurl.com/5env
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11. Neues Skript von RA Dr. Bahr zu "Neues zum E-Mail- und Telefon-Marketing"
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Vom 15.09. - 18.09. fanden die IT-Mittelstandstage Hamburg statt. Nähere Infos unter http://snipurl.com/8x1d
RA Dr. Bahr hat im Rahmen dieser Veranstaltung einen Vortrag zum Thema
"Reform des Wettbewerbsrechts: Neues zum Marketing via E-Mail, Telefon und Fax"
gehalten.
Das Skript gibt es nun wie gewohnt bei uns zum Download: http://snipurl.com/985w
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