Newsletter
Zurück |
Newsletter vom 22.09.2010 |
Betreff: Rechts-Newsletter 38. KW / 2010: Kanzlei Dr. Bahr |
|
Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BGH: Zum Begriff "Vorführwagen" beim Autokauf _____________________________________________________________ Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der Begriff "Vorführwagen" keine Aussage über das Alter des Fahrzeugs enthält. Der Kläger kaufte im Juni 2005 vom Beklagten, einem Händler, unter Verwendung eines Bestellformulars für gebrauchte Wohnmobile ein vom Verkäufer als Vorführwagen genutztes Wohnmobil. In dem Kaufvertrag sind der abgelesene Kilometer-Stand und die "Gesamtfahrleistung lt. Vorbesitzer" mit 35 km angegeben. In der Zeile "Sonstiges" heißt es: "Vorführwagen zum Sonderpreis …". Die Fahrzeugübergabe fand im Juli 2005 statt; die Erstzulassung erfolgte auf den Kläger. Im November 2005 erfuhr der Käufer auf einer Messe, dass es sich bei dem Wohnmobil um einen Aufbau aus dem Jahr 2003 handelt. Unter Berufung darauf erklärte er im März 2007 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit seiner Klage begehrt der Käufer die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 64.000 € Zug um Zug gegen Rückübereignung des Wohnmobils. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Verkäufers die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision des Käufers hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass allein die Bezeichnung eines Fahrzeugs als Vorführwagen keinen Rückschluss auf das Herstellungsdatum zulässt. Die Tatsache, dass es sich bei dem im Jahr 2005 als Vorführwagen verkauften Wohnmobil um einen Aufbau aus dem Jahr 2003 gehandelt hat, stellt daher keinen Sachmangel dar, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen würde. Unter einem Vorführwagen ist ein gewerblich genutztes Fahrzeug zu verstehen, das einem Neuwagenhändler im Wesentlichen zum Zwecke der Vorführung (Besichtigung und Probefahrt) gedient hat und noch nicht auf einen Endabnehmer zugelassen war. Die Beschaffenheitsangabe "Vorführwagen" umfasst hingegen keine Vereinbarung über das Alter des Fahrzeugs oder die Dauer seiner bisherigen Nutzung als Vorführwagen. Soweit mit der Bezeichnung "Vorführwagen" häufig die Vorstellung verbunden ist, dass es sich regelmäßig um ein neueres Fahrzeug handele, beruht dies allein darauf, dass ein Vorführwagen im Allgemeinen nur für kürzere Probefahrten genutzt wird und auch als Ausstellungsobjekt keiner größeren Abnutzung unterliegt. Ein Rückschluss auf das Alter des Vorführwagens kann angesichts dessen nur aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles gerechtfertigt sein. Derartige Umstände waren hier jedoch nicht gegeben. Urteil vom 15. September 2010 – VIII ZR 61/09 LG Konstanz – Urteil vom 16. Juli 2008 – 2 O 263/07 OLG Karlsruhe – Urteil vom 19. Februar 2009 – 9 U 176/08 Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 15.09.2010 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. BFH: Wirksamkeit einer Klage mit eingescannter Unterschrift _____________________________________________________________ Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 22. Juni 2010 VIII R 38/08 entschieden, dass Klagen mit eingescannter Unterschrift des Bevollmächtigten jedenfalls dann den Schriftformanforderungen des § 64 Abs. 1 FGO entsprechen, wenn sie von dem Bevollmächtigten an einen Dritten mit der tatsächlich ausgeführten Weisung gemailt werden, sie auszudrucken und per Telefax an das Gericht zu senden. Zwar wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt, ob eine nur eingescannte Unterschrift dem Schriftformerfordernis bestimmender Schriftsätze entspricht. Ungeachtet dieses Streits muss aber eine solche Klageschrift ebenso wie eine nicht unterschriebene Klage als wirksam angesehen werden, wenn ihr trotz fehlender oder formal unzureichender Unterschrift nach den objektiven Gesamtumständen aus der maßgeblichen Sicht des Gerichts deren Inhalt sowie der Erklärende und dessen unbedingter Erklärungswille entnommen werden kann. Es reicht auch aus, wenn die Erklärung und ihr Inhalt durch Einschaltung Dritter ersichtlich wird. Denn der ausschließliche Zweck des Schriftlichkeitsgebots ist es, den Erklärungsinhalt sowie die erklärende Person und ihren unbedingten Willen zur Absendung zuverlässig feststellen zu können. Urt. v. 22.06.2010 - VIII R 38/08 Quelle: Pressemitteilung des BFH v. 15.09.2010 zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. BSG: Arbeitsloser hat im Berufsinformationszentrum keinen Zugang zu externen Webseiten _____________________________________________________________ Ein Arbeitssuchender hat keinen Anspruch darauf, dass er im Berufsinformationszentrum sämtliche Webseiten außerhalb des Hausangebotes ohne personenbezogene Registrierung nutzen darf. Dies gehört nicht zu der Grundsicherung und verstößt auch nicht gegen die informationelle Selbstbestimmung des Arbeitslosen (BSG, Beschl. v. 16.07.2010 - Az.: B 11 AL 180/09 B). Der Kläger war arbeitssuchend und bezog Arbeitslosengeld II. Im Berufsinformationszentrum (BIZ) bot die Beklagte den Arbeitslosen die Möglichkeit an, Internetarbeitsplätze zu nutzen. Sie verlangte von den Nutzern zur Vermeidung des Missbrauchs, sich für die außerhalb des Hausangebots bereitgestellten Webseiten personenbezogen zu registrieren. Dies lehnte der Kläger ab, weil er meinte, dadurch sei sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Die Richter des BSG lehnten einen Anspruch ab. Dem Kläger stehe es frei, für den Besuch anderer Webseiten Internetzugänge außerhalb des BIZ zu nutzen. Dies entspreche dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Tatsache, dass der Kläger Arbeitslosengeld II beziehe gewähre ihm keinen weitergehenden Anspruch. Ein Recht zur registrierungsfreien Nutzung der Webseiten außerhalb des Hausangebots des BIZ sei von der Grundsicherung nicht umfasst. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. KG Berlin: Klausel über Pauschalhonorar für freiberufliche Fotografen unzulässig _____________________________________________________________ Die pauschale Honorarregelung in den AGB eines großen Verlages gegenüber freien Journalisten ist nur dann wirksam, wenn eine angemessene Beteiligung an dem Gesamtertrag der Nutzungen gewährleistet ist, so das KG Berlin (Urt. v. 26.03.2010 - Az.: 5 U 66/09). Bei dem Kläger handelte es sich um den Deutschen Journalisten Verband (DJV). Dieser ging gegen einen großen deutschen Verlag vor, welcher in seinen AGB Pauschalvergütungen für freie Journalisten festgeschrieben hatte: "In jedem Fall ist mit dem Honorar die erstmalige Veröffentlichung in der Publikation, für die der Beitrag geliefert worden ist, (…) sowie in allen, auch wiederholten, digitalen Nutzungen vergütet. Die Berliner Richter erklärten die Regelungen für unwirksam. Zwar sei es zulässig, wenn der Verlag in seinen AGB eine Pauschalvergütung der Journalisten für sämtliche übertragenen Nutzungen bestimme. Dies setze aber voraus, dass der Journalist an dem voraussichtlichen Gesamtgewinn angemessen beteiligt werde. Vorliegend habe der Verlag die Klauseln so formuliert, dass eine Beteiligung zwar grundsätzlich vorgesehen sei, diese aber von einer individualvertraglichen Absprache abhängig gemacht werde. Diese Regelung benachteilige die Journalisten in unangemessener Weise, da sie es auch erlaube, dass überhaupt gar keine Vergütung für die eingeräumten weitergehenden Rechte ausgezahlt werde. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. OLG Frankfurt a.M: Speicherung der SCHUFA-Einträge aus Kreditvertrag rechtmäßig _____________________________________________________________ Die Übermittlung der bei der SCHUFA gespeicherten Daten aus einem Kreditvertrag ist zulässig. Dies gilt vor allem dann, wenn die sogenannten "harten" Negativmerkmale vorliegen. Die Meldung dient der Wahrung der berechtigten Interessen der Vertragspartner und der Allgemeinheit (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 13.07.2010 - Az.: 19 W 33/10). Der Kläger hatte in der Vergangenheit einen Kreditvertrag bei einer Bank geschlossen. Die Bank erwirkt im späteren Verlauf eine rechtskräftig titulierte Forderung gegen den Kläger. Bei der SCHUFA wurden in diesem Zusammenhang seine personenbezogenen Daten gespeichert. Er war der Ansicht, dass er in die Speicherung nicht eingewilligt habe und diese daher rechtswidrig sei. Aus demselben Grund sei die Datenübermittlung an andere Banken unzulässig. Er begehrte daher die Sperrung des Datenbestandes. Zu Unrecht. Ob eine wirksame Einwilligungserklärung des Klägers vorliege oder nicht könne dahingestellt bleiben, denn die Speicherung und Datenübermittlung sei zulässig. Dies gelte vor allem deshalb, weil bei der SCHUFA die sogenannten "harten" Negativmerkmale, wie die titulierte Forderung, gespeichert seien. Die Meldung diene der Wahrung der berechtigten Interessen der Vertragspartner und der Allgemeinheit. Nur so könnten Informationen eingeholt werden, die vor Verlusten im Kreditgeschäft mit Konsumenten schützten. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. OVG Koblenz: Behörde muss Gutachten zum Internet-Jugendschutz nicht herausgeben _____________________________________________________________ Die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz muss ein von ihr eingeholtes Gutachten zur Verfolgbarkeit von Internetanbietern bei Verstößen gegen den Jugendschutz nicht an Dritte herausgeben. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. Die Landeszentrale für Medien und Kommunikation wacht insbesondere darüber, dass private Anbieter pornographischer Internetseiten das Jugendschutzrecht beachten. In der Vergangenheit stellte sie immer wieder fest, dass solche Anbieter ihre Niederlassungen zum Schein ins Ausland verlegten, um sich den Kontrollen zu entziehen. Die Landeszentrale holte daher ein Gutachten zu der Frage ein, wie sie solche Umgehungsversuche aufdecken und die betroffenen Anbieter verfolgen könne. Dieses Gutachten wurde zur Grundlage zahlreicher Ordnungswidrigkeitenverfahren. Der Kläger, ein Rechtsanwalt, beantragte, ihm das Gutachten zugänglich zu machen. Dies lehnte die Landeszentrale ab. Die hiergegen erhobene Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidung nunmehr bestätigt. Zwar finde das Landesinformationsfreiheitsgesetz, welches dem Bürger einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gewähre, auch auf die beklagte Landeszentrale Anwendung. Diese habe eine Herausgabe des Gutachtens dennoch zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ablehnen dürfen. Der Kläger berate zahlreiche Mandanten aus der Erotikbranche. Es sei daher zu befürchten, dass das Gutachten über den Kläger auch den betroffenen Internetanbietern bekannt werde. Diese könnten das so erworbene Wissen nutzen, um neue Verschleierungsstrategien zu entwickeln. Die Durchsetzung eines wirksamen Jugendschutzes im Internet werde hierdurch in Frage gestellt. Urteil vom 13. August 2010, Aktenzeichen: 10 A 10076/10.OVG Quelle: Pressemitteilung des OVG Koblenz v. 16.09.2010 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. OVG Münster: Mehr als sieben Auskunftsnummern für Unternehmensverbund unzulässig _____________________________________________________________ Die Begrenzung, dass höchstens sieben Auskunftsnummern für Vermittlungsdienste von der Bundesnetzagentur an einen Unternehmensverbund zugeteilt werden, ist rechtlich nicht zu beanstanden, so das OVG Münster (Beschl. v. 21.07.2010 - Az.: 13 B 665/10). Die Klägerin, ein Unternehmens-Verbund, ging gegen den Bescheid der Bundesnetzagentur (BNA) vor, in dem festgelegt war, dass ihr nur sieben Vermittlungsdienste-Rufnummern zugeteilt würden. Die Richter des OVG Münster gaben der BNA Recht. Die BNA sei grundsätzlich ermächtigt, die näheren Einzelheiten der Rufnummern-Zuteilung zu bestimmen. Da es sich bei den Rufnummern um knappe Ressourcen handle, sei es legitim, die Verteilung nach sachlichen Kriterien zu begrenzen. Die Bestimmung auf maximal 7 Stück sei daher verhältnismäßig und rechtlich nicht zu beanstanden. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. LG Bonn: Telefonunternehmen muss Kunden auf auffällig hohe Rechnungen hinweisen _____________________________________________________________ Ein Telekommunikations-Unternehmen ist verpflichtet, einen langjährigen Kunden auf auffällig hohe Rechnungen von sich aus hinzuweisen, so das LG Bonn (Urt. v. 01.06.2010 - Az.: 7 O 470/09). Die Klägerin war langjährige Kundin bei dem verklagten Telefonanbieter. Nachdem sie von dem Unternehmen einen DSL-Router gekauft und installiert hatte, explodierten unerwartet die monatlichen Kosten. Nach Meinung der Klägerin war der Router falsch vorprogrammiert, so dass er dauerhaft eine Internet-Verbindung aufrecht erhielt. Nachdem das verklagte Unternehmen 5.000,- EUR eingezogen hatte, klagte die Kundin auf Rückzahlung. Die Richter sprachen der Klägerin nur einen Teil der Summe zu, nämlich 3.000,- EUR. Das Telefon-Unternehmen habe hier seine Fürsorgepflicht verletzt, da es die langjährige Kundin nicht von sich aus auf die hohen Kosten aufmerksam gemacht habe. Auch wenn es sich um ein Massengeschäft handle, müsse die Firma in der Lage sein, auf derartige Vorfälle zu reagieren. Jedoch treffe die Klägerin ein Mitverschulden, denn erst nach einigen Monaten seien der Klägerin die hohen Kosten aufgefallen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. LG Hamburg: Merchant haftet nur teilweise für Markenverletzungen seines Affiliates _____________________________________________________________ Der Merchant haftet für die von seinem Affiliate begangenen Markenverletzungen nur teilweise, so das LG Hamburg (Urt. v. 16.06.2010 - Az.: 312 O 30/09). In der Vergangenheit hatte der Merchant einen Markenverstoß begangen und gegenüber dem Kläger eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, in der er sich verpflichtete, zukünftig die Rechtsverletzungen auf seinen "eigenen Internetportalen" zu unterlassen. Der Merchant bewarb mit knapp 7.000 Affiliates seine Dienstleistungen. Ein Affiliate beging auf seiner eigenen Webseite eine Markenverletzung. Darauf verlangte der Kläger vom Merchant erneut Unterlassung und die Zahlung einer Vertragsstrafe aus der Unterlassungserklärung. Die Hamburger Richter bejahten hinsichtlich der Unterlassung eine Haftung des Merchant. Da der Affiliate Beauftragter für den Merchant sei, seien dem Merchant die pflichtwidrigen Handlungen unwiderlegbar zuzurechnen. Bezüglich der Vertragsstrafe hingegen lehnten die Robenträger einen Anspruch ab. Der Wortlaut der Unterlassungserklärung ("eigene Internetportale") spreche dafür, dass der Merchant ausschließlich für die von ihm kontrollierten Webseiten einstehen wolle, nicht aber auch für die seiner Affiliates. Eine ähnliche Differenzierung hat vor kurzem das OLG Köln (Urt. v. 12.02.2010 - Az.: 6 U 169/09) getroffen, wonach ein Affiliate zwar Beauftragter des Merchants, aber kein Erfüllungsgehilfe ist. Siehe dazu auch unseren Law-Podcast "Affiliate ist Beauftragter des Merchants, aber nicht Erfüllungsgehilfe". Der Umstand, dass der Merchant für die Rechtsverletzungen seines Affiliates unwiderlegbar haftet, wurde bereits Ende 2009 vom BGH (Urt. v. 07.10.2009 - Az.: I ZR 109/06) höchstrichterlich entschieden. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. LAG Köln: Fristlose Kündigung eines Admin wegen Lesen von Vorstand-Mails _____________________________________________________________ Ein EDV-Administrator darf seine Zugangsrechte nur für seine Aufgaben nutzen, die der Funktion des Computersystems dienen. Er darf nicht außerhalb dieser Aufgaben Inhalte fremder Datenbestände einsehen. Missbraucht er seine Zugangsrechte, kann das eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Das Landesarbeitsgericht Köln hat deshalb die Kündigungsschutzklage eines EDV-Administrators abgewiesen, dem fristlos gekündigt worden war, weil er E-Mails und Kalen-dereinträge des Vorstands seiner Arbeitgeberfirma eingesehen hatte. Das Gericht hat auch nicht die Rechtfertigung des Klägers gelten lassen, er sei zugleich Innenrevisor gewesen, deshalb sei es seine Aufgabe gewesen, auch den Vorstand zu kontrollieren. Schon grundsätzlich – so das Landesarbeitsgericht – sei es nicht Aufgabe von angestellten Innenrevisoren, auch den Arbeitgeber oder seinen Vorstand zu kontrollieren. Auch die für die Innenrevision im konkreten Fall geltenden Richtlinien ergaben ein solches Kontrollrecht nicht. Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 14.05.2010 - 4 Sa 1257/09 -, Quelle: Pressemitteilung des LAG Köln v. 15.09.2010 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. VG Saarlouis: Polizeiliche Dauerüberwachung erfolgt vorläufig weiter _____________________________________________________________ Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 15.09.2010 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die polizeiliche Überwachung des Antragstellers vorläufig bis zu einer Entscheidung in dem bei Gericht anhängigen Klageverfahren einzustellen, zurückgewiesen. Gegen den Antragsteller war mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17.09.2009 nachträglich Sicherungsverwahrung angeordnet worden. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 12.05.2010 die Sicherungsverwahrung aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17.12.2009 aufgehoben. Seit seiner Entlassung befindet sich der Antragsteller auf freiem Fuß unter polizeilicher Dauerbeobachtung. Nach Auffassung der Richter sind die Erfolgsaussichten der Klage gegen die Observation, die einen gravierenden Grundrechtseingriff darstelle, als offen zu bezeichnen, da sich hinsichtlich der für diese polizeiliche Maßnahme in Betracht zu ziehenden Rechtsgrundlagen schwierige verfassungsrechtliche Fragen ergäben, deren Klärung im Hauptsacheverfahren zu erfolgen habe. Nach Abwägung der zugrunde liegenden Interessen sprächen jedoch gute Gründe dafür, dass der von der Dauerüberwachung Betroffene diese Maßnahme für eine Übergangszeit hinnehmen müsse, weil das Ende der Überwachung die Gefahr in sich berge, dass der Antragsteller Straftaten begehen werde, die geeignet seien, dem Opfer seelisch und/oder körperlich schwere Schädigungen zuzuführen. Das Persönlichkeitsbild und die Gefährlichkeit des Antragstellers seien über viele Jahre hinweg von verschiedenen Gutachtern im Kern gleichbleibend beurteilt worden. Auf Seiten des Rechtsgüterschutzes stünden den Interessen des Antragstellers an einer unbeeinträchtigten privaten Lebensgestaltung deshalb sehr hochwertige Rechtsgüter gegenüber, deren Schutz bis zur endgültigen Klärung der Sach- und Rechtslage im Klageverfahren den Vorrang verdiene. Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu. Beschluss vom 15.09.2010, Az.: 6 L 746/10 Quelle: Pressemitteilung des VG Saarlouis v. 16.09.2010 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. AG Köpenick: Gesetzliche Vermutung für Verbrauchereigenschaft _____________________________________________________________ Das AG Köpenick (Urt. v. 25.08.2010 - Az.: 6 C 369/09) hat entschieden, dass eine gesetzliche Vermutung besteht, dass der Käufer bei einem Fernabsatzgeschäft ein Verbraucher ist. Der Kläger erwarb bei dem Beklagten, einem Online-Shop, einen Laptop. Wenig Tage später machte der Kläger von seinem fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht Gebrauch und widerrief den Vertrag. Der Beklagte bestritt die Verbrauchereigenschaft des Käufers und meinte, es bestehe kein Rücktrittsrecht vom Vertrag. Das AG Köpenick gab dem Kläger Recht. Es sei unzulässig, wenn der Beklagte pauschal die Verbrauchereigenschaft des Käufers bestreite. Es bestehe zudem eine gesetzliche Vermutung, dass es sich bei dem Käufer eines Fernabsatzgeschäfts um einen Verbraucher handle. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Die Entscheidung des AG Köpenick steht nicht im Einklang mit der BGH-Rechtsprechung. Erst kürzlich hat der BGH (Urt. v. 30.09.2009 - Az.: VIII ZR 7/09) noch einmal klargestellt, dass in solchen Fällen den Käufer die Darlegungs- und Beweislast trifft und nicht den Verkäufer. Es gibt also keine derartige gesetzliche Vermutung. Lediglich dann, wenn der Sachverhalt unklar ist oder Zweifel bestehen, ist von einer Verbrauchereigenschaft auszugehen, so die Karlsruher Robenträger. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. AG Meldorf: Das Angebot von Geistheilern ist nicht per se strafbar _____________________________________________________________ Das Amtsgericht Meldorf hat einen angeklagten "Geistheiler" von dem Vorwurf der strafbaren irreführenden Werbung sowie der unerlaubten Berufsausübung freigesprochen (Urt. v. 18.05.2010 - Az.: 29 Ds 315 Js 27580/09). Der Angeklagte, der weder Arzt noch zugelassener Heilpraktiker ist, hatte auf einem Wochenmarkt einen Stand aufgebaut. Teil dieses Stands war ein Stellschild mit einem Plakat, mit dem er für die von ihm ausgeübte "Heilkunst" warb. Der genaue Inhalt des Plakats konnte im Nachhinein von dem Gericht nicht mehr eindeutig ermittelt werden. Der Angeklagte "behandelte" seine Kunden ausschließlich durch das Heben der Hände sowie das Beten zu Gott. Zur Durchführung dieses Prozederes hatte eine ungefähr 60 Jahre alte Frau auf der Liege des Angeklagten Platz genommen. Die Staatsanwaltschaft warf dem Angeklagten vor, eine strafbare irreführende Heilmittelwerbung vorgenommen zu haben, da er seiner Behandlung eine Wirkung beigemessen habe, die sie nicht habe. Darüber hinaus habe er eine Heilkunde ausgeübt, ohne dies zu dürfen. Das Gericht sprach den Angeklagten frei. Dies begründete es zum einen damit, dass die Tätigkeit des Geistheilers nicht unter den gesetzlichen Begriff der Heilkunde falle. Dies habe schon das Bundesverfassungsgericht festgestellt. Darüber hinaus hätte nicht hinreichend festgestellt werden können, dass der Angeklagte auf dem Plakat irreführende Werbeaussagen getroffen hat. Er sei daher aus Mangeln an Beweisen freizusprechen gewesen. Anmerkung von RA Menke: Der vorliegende Fall zeigt wieder einmal sehr schön, wie umfangreich der Anwendungsbereich des Heilmittelwerberechts sein kann. Der rechtliche Laie würde wohl kaum auf die Idee kommen, dass der "Geistheiler" sich wegen einer Werbung, von der doch scheinbar ein jeder weiß, dass sie inhaltlich falsch ist, strafbar gemacht haben könnte. Dem ist aber so. Daher ist bei der Bewerbung von Heilmitteln auch aus diesem Grund immer besondere Vorsicht geboten! zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. Interview mit RA Dr. Bahr zu Tagesschau-Inhalten bei depub.org _____________________________________________________________ Die Webseite depub.org bietet seit kurzem die gelöschten Inhalte aus dem Tagesschau.de-Archiv öffentlich an. Nach den Regelungen des Rundfunkstaatsvertrages (RfStV) müssen die meisten Inhalte nach sieben Tagen gelöscht werden ("depublizieren"). depub.org nun schickt sich an, diese Inhalte vor der Löschung zu retten und spiegelt diese dauerhaft bei sich auf der Webseite. Der NDR hat bereits erklärt, gegen die Webseiten-Betreiber rechtlich vorzugehen. News.de hat dazu RA Dr. Bahr interviewt. Den Bericht finden Sie hier. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Podcasting: Keine GEMA-Wahrnehmung für die Verwendung von Musikwerken zu Werbezwecken _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Keine GEMA-Wahrnehmung für die Verwendung von Musikwerken zu Werbezwecken. Inhalt: Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu den Wahrnehmungsrechten der GEMA hat viele Personen aus der Kreativ- und Musikbranche aufhorchen lassen. In dem Verfahren, das der Bundesgerichtshof Mitte 2009 zu entscheiden hatte, ging es um die Frage, ob die GEMA berechtigt ist, auch dann die Rechte der Urheber wahrzunehmen, wenn es um Musikrechte zu eigenen Werbezwecken geht. Mit diesem Thema beschäftigt sich der heutige Podcast. zurück zur Übersicht |