Zurück |
Newsletter vom 22.09.2021 |
Betreff: Rechts-Newsletter 38. KW / 2021: Kanzlei Dr. Bahr |
|
Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BFH: Pflicht des Unternehmers zur E-Bilanz auch bei nur geringem oder negativem Umsatz _____________________________________________________________ Die steuerrechtliche Pflicht eines Unternehmers zur Einreichung einer Bilanz mittels elektronischer Übermittlung (sog. E-Bilanz) besteht auch dann, wenn er nur geringe oder negative Umsätze erzielt (BFH, Urt. v. 21.04.2021 - Az.: XI R 29/20). Nach § 5b Abs.1 EStG müssen die Gewinn-und-Verlust-Rechnung eines Unternehmens elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Lediglich in Fällen "unbilliger Härte" kann hiervon abgesehen werden. Die Klägerin, eine UG, wehrte sich gegen die Verpflichtung des Finanzamts, ihre Erklärungen elektronisch zu übermitteln, da sie nur geringe bzw. negative Umsätze erziele.
Dies ließ der BFH nicht gelten. Mit klaren Worten bejaht er auch in diesen Fällen, die Informationen über das Internet zu transferieren:
"1. § 5b Abs. 1 EStG ist verfassungsgemäß. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. OLG Frankfurt a.M.: Gefälschte CE-Zertifizierung berechtigt zu Rückabwicklung des Kaufvertrags für Corona-Einwegmasken _____________________________________________________________ Sichert der Käufer von Einwegmasken deren CE-Zertifizierung zu und kann tatsächlich nur ein gefälschtes Zertifikat vorlegen, kann der Käufer den Kaufpreis gegen Rückgabe der Masken zurückverlangen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wies die Berufung der Verkäuferin mit heute veröffentlichter Entscheidung zurück. Die Klägerin bestellte bei der Beklagten 80.000 Einwegmasken. Sie trägt vor, die Beklagte habe die CE-Zertifizierung der Masken zugesichert. Die Beklagte hat das erstinstanzlich nicht bestritten. Die Verkäuferin machte die Auslieferung der Masken von der vorherigen Barzahlung des Kaufpreises abhängig. Auf den gelieferten Verpackungen befand sich ein Hinweis auf eine CE-Zertifizierung. Die nach Übergabe der Masken nachträglich übersandte Rechnung enthielt keinen Zertifizierungshinweis. Deshalb bat die Klägerin, ihr einen Nachweis der CE-Zertifizierung zuzusenden. Sie erhielt daraufhin ein gefälschtes Zertifikat eines polnischen Unternehmens. Für die verkauften Masken existiert keine CE-Zertifizierung. Das Landgericht hatte die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der Masken verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die gelieferten Masken seien mangelhaft, da ihnen die zugesicherte Zertifizierung fehle. Die Beklagte habe Masken mit einer Zertifizierung angeboten, ohne dass ihr tatsächlich ein entsprechendes CE-Zertifikat vorgelegen habe. Die Klägerin habe der Beklagten auch keine Frist zur Nacherfüllung setzen müssen, da dies unzumutbar gewesen wäre. Die Unzumutbarkeit ergebe sich daraus, dass die Beklagte ihr nach Kaufvertragsschluss ein gefälschtes Dokument vorgelegt hatte. Dadurch sei das Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Verkäuferin zerstört worden. Dem Vertrauen in die Seriosität des Vertragspartners komme hier besondere Bedeutung zu. Das Vorliegen einer Zertifizierung für ein bestimmtes Produkt könne nicht durch eigene Untersuchung der Ware überprüft werden, insbesondere, wenn diese - wie hier - unberechtigt mit einem CE-Zeichen versehen sei. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.9.2021 i.V.m. Hinweisbeschluss vom 25.6.2021, Az. 4 U 66/21 (vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.2.2021, Az. 2/1 O 68/20)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 20.09.2021
Die Klägerin war in einer Bäckerei beschäftigt. Die Beklagte war Google.
Bei einer Online-Bewertung von Google schrieb ein User über die Firma, bei der die Klägerin angestellt war:
"Ich bin hier immer zum fruhstücken und sonst auch immer zufrieden und finde das Team sehr nett. Aber wurde heute so unfreudlich "bedient" von Frau XY (...)".Bei XY handelte es sich um den Nachnamen der Klägerin. Sie war die einzige Beschäftigte mit diesem Namen bei der Bäckerei. Google wurde zur Löschung des Namens unter Hinweis auf die DSGVO aufgefordert, der Suchmaschinen-Anbieter reagierte jedoch nicht. Daraufhin erhob die Gläubigerin Klage und verlangte u.a. Löschung und außerdem die Zahlung eines Schmerzensgeldes nach Art. 82 DSGVO in Höhe von 500,- EUR. Erstinstanzlich wies das LG Essen (Urt. v. 29.10.2020 - Az.: 4 O 9/20) die Klage ab. Denn die Namensnennung sei durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt (Art. 17 Abs.3a) DSGVO). Dieser Ansicht schloß sich das OLG Hamm nun im Rahmen des Rechtmittelverfahrens an und lehnte die Berufung ab.
Eine Löschung ergebe sich insbesondere nicht automatisch aus dem Umstand, dass hier personenbezogene Daten berührt seien. Vielmehr sei im Rahmen einer umfassenden Abwägung zu ermitteln, welche der Grundrechte überwiege:
"Vorliegend ist insbesondere die Meinungsfreiheit als durch die Entscheidung unmittelbar mitbetroffenes Grundrecht - und nicht nur als zu berücksichtigendes Interesse - in die Abwägung einzubeziehen. Im vorliegenden Fall würden die Interessen der Beklagten überwiegen. "Der Rezensentin steht es nach Art. 11 GRCh zu, die Klägerin als "unfreundlich" zu bewerten und dabei auch deren Nachnamen anzugeben. Maßgeblich für das OLG Hamm war also, dass die Bewertung inhaltlich zulässig war und zudem ein sachlicher Grund für die Namensnennung bestand, nämlich die unfreundliche Bedienung gegenüber dem anderen Personal hervorzuheben. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. OLG Hamm: Werbung eines Online-Shops mit Lieferzeit "i.d.R. 48 Stunden" rechtlich zulässig _____________________________________________________________ Die Werbung eines Online-Shops mit der Angabe zur Lieferzeit "i.d.R. 48 Stunden" ist rechtlich nicht zu beanstanden, auch wenn einzelne Angebote länger dauern. Der Verbraucher fasst die Aussage lediglich dahingehend auf, dass der Verkäufer sich um eine schnellstmögliche Lieferung bemüht (OLG Hamm, Urt. v. 19.08.2021 - Az.: 4 U 57/21). Die Klägerin beanstandete mehrere Werbeaussagen in dem Online-Shop der Beklagten. Die Beklagte erklärte auf ihrer Webseite, dass "circa 1 Mio. Artikel sofort verfügbar" seien. In Wahrheit bot sie jedoch nur ca. 2.000 Waren an. Die höhere Zahl von 1 Million ergab sich nur durch eine abweichende Lagerhaltung.
Auch war die Lieferzeit mit "i.d.R. 48 Stunden" angegeben. In den AGB hieß es dagegen:
"Sowerit in der Artikelbeschreibung keine andere Frist angegeben ist, erfolgt die Lieferung in Deutschland innerhalb von 3-5 Tagen nach Auftragsbestätitung (bei vereinbarter Vorauszahlung nach dem Zeitpunkt Ihrer Zahlungsanweisung). Beachten Sie, dass an Sonn- und Feiertagen keine Zustellung erfolgt. Haben Sie Artikel mit unterschiedlichen Lieferzeit bestellt, versenden wir die Ware in einer gemeinsamen Sendung, (...). Die Lieferzeit bestimmt sich in diesem Fall nach dem Artikel mit der längsten Laufzeit (...)." Ferner war in den Geschäftsbedingungen vereinbart: "Die vereinbarte Beschaffenheit unserer Waren wird ausschließlich durch unsere Produktbeschreibungen bestimmt. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen und Werbungen stellen daneben keine vertragsgemäßen Beschaffenheitsangaben dar." Das OLG Hamm gab der Klägerin nur teilweise Recht.
1. Werbeaussage "circa 1 Mio. Artikel sofort verfügbar":
Der Verbraucher erwarte angesichts der Äußerung, dass 1 Million unterschiedliche Produkt präsentiert wurden. Dies sei aber unstreitig nicht der Fall. Vielmehr biete die Beklagte nur rund 2.000 Waren an.
"Auch dies ist vorliegend der Fall, weil (...) Verbraucher die beanstandete Werbeaussage auf dem Banner der Website des Online-Shops der Verfügungsbeklagten dahingehend versteht, dass das Sortiment der Verfügungsbeklagten ca. 1 Mio. unterschiedliche Artikel umfasst und damit besonders breit gefächert ist (...) 2. Werbeaussage "i.d.R. 48 Stunden": Das Statement "i.d.R. 48 Stunden" hingegen bewertete das OLG als zulässig: "Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Verfügungsklägerin beanstandeten AGB-Klausel. Dem (...) Verbraucher ist bekannt, dass sich die Lieferung bestellter Waren infolge unterschiedlicher Postlaufzeiten nicht immer exakt prognostizieren lässt. Er versteht die Werbung daher in der Weise, dass der Vertragspartner sich jedenfalls um eine schnellstmögliche Lieferung bemüht, soweit er diese – z. B. durch umgehende Aufgabe der Ware zur Post – beeinflussen kann und eine Lieferung binnen 48 Stunden infolgedessen auch in der überwiegenden Anzahl der Fälle gelingt. 3. AGB-Klausel zur Beschaffenheit: Für wettbewerbswidrig hingegen bewertete das Gericht die AGB-Klausel zur Beschaffenheit, wonach nur die eigentlichen Produktbeschreibungen maßgeblich seien.
Das Gesetz sehe nämlich in § 434 Abs.1 S.3 BGB explizit vor, dass sich eine Beschaffenheit auch aus der Werbung ergeben könne:
"Eine Bestimmung, nach der die für Gewährleistungsansprüche der Kunden der Verfügungsbeklagten maßgebliche vereinbarte Beschaffenheit der Ware dahingehend definiert wird, dass diese sich ausschließlich nach den Produktbeschreibungen der Verfügungsbeklagten richtet und nicht auch nach öffentlichen Äußerungen, Anpreisungen oder Werbeaussagen, weicht zum Nachteil des Vertragspartners der Verfügungsbeklagten von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB ab und benachteiligt diesen hierdurch unangemessen i. S. v. § 307 Abs. 2 BGB. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 5. OLG Rostock: Angaben zur Waren-Verfügbarkeit im Online-Shop _____________________________________________________________ Ein Online-Shop muss die Angaben zur Verfügbarkeit seiner Waren stets aktuell halten (OLG Rostock, Beschl., v. 24.03.2021 - Az.: 2 U 13/20). Der verklagte Shop-Betreiber hatte eine konkrete Restmenge von bestimmten Waren auf seiner Seite angegeben. Als ein Kunde dann das Produkt bestellte, konnte der Beklagte nicht mehr liefern, da es ausverkauft war. Dies stufte das OLG Rostock als wettbewerbswidrig ein. Durch die Tatsache, dass nicht mehr lieferbare Ware online beworben wurde, sei der Verbraucher in die Irre geführt, so das Gericht.
Hierfür sei auch der Beklagte verantwortlich, denn der Online-Shop-Betreiber müsse eine durchgehende Verfügbarkeit der Ware sicherstellen:
"Weist die Beklagte zudem (...) im Shop auf eine konkret bezifferte Restmenge an Artikelexemplaren hin (...) , darf die Kundschaft der Beklagten in jedem Fall erwarten, dass (...) durch ein Echtzeitsystem sichergestellt ist, dass im Zeitpunkt der Bestellung tatsächlich noch die angegebene Zahl an Exemplaren vorrätig und für die Lieferung verfügbar ist. Dabei spiele es auch keine Rolle, ob es sich herkömmliche Ware handle oder um bloße Restposten: "So oder so keine Rolle spielt die Frage, ob es sich um einen „Restpostenverkauf“ gehandelt hat und seit wann dieser ggf. angedauert hat. Daher hatte das Landgericht hierzu auch keinen Beweis zu erheben. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. OLG Stuttgart: Hotel-Bewerbung mit 4-Sternen irreführend, wenn keine offizielle Hotel-Klassifikation _____________________________________________________________ Bewirbt ein Hotel online seit Unternehmen mit 4-Sternen, muss es über eine offizielle Hotel-Klassifikation verfügen. Ist dies nicht der Fall, handelt es wettbewerbswidrig (OLG Stuttgart, Urt. v. 29.07.2021 - Az.: 2 U 163/20). Das verklagte Hotel warb auf seiner Webseite mit 4-Sternen, verfügte jedoch über keine aktuelle DEHOGA-Hotel-Klassifikation. Als die Klägerin wegen Irreführung eine Abmahnung gegen die Beklagte aussprach, verteidigte diese sich damit, dass sie von anderen Einrichtungen (u.a. dem "Schlummeratlas") und Bewertungsportalen (u.a. Google, Booking.com, Expedia, HRS, Holidaycheck und Trivago) entsprechend positiv bewertet worden sei. Es liege daher keine Täuschung vor. Das OLG Stuttgart ließ diese Argumentation nicht gelten und verurteilte das Hotel zur Unterlassung.
Bei einer Hotel-Bewertung mit Sternen erwarte der Verbrauche, dass nicht irgendeine Einrichtung diese Beurteilung abgegeben habe. Vielmehr wisse und erwarte der Kunde, dass für derartige Einrichtungen die Vergabe von Sternen nur von qualifizierten Stellen erfolge:
"Zu kurz greift die Auffassung, der Verbraucher erwarte lediglich, dass die Klassifizierung von (irgendeinem) neutralen Dritten mit entsprechender Kompetenz aufgestellt werde (...). Mit anderen Worten: Werbe ein Hotel mit Sternen, müsse es sich um eine offizielle Hotel-Klassifikation handeln. "Normale" Bewertungen - wie beispielsweise auf Google, Booking.com oder Expedia - genügten hierfür nicht.
Zudem, so das Gericht weiter, handle es sich bei diesen Online-Bewertungen nicht um die Beurteilung durch einen neutralen, objektiven Dritten:
"Keine tragfähige Grundlage hat auch der Verweis der Beklagten auf Bewertungen von Nutzern gängiger Bewertungs- und Reisebuchungsportale. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. VG Chemnitz: "Hängt die Grünen"-Plakate dürfen vorerst bleiben _____________________________________________________________ Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Chemnitz hat mit Beschluss vom gestrigen Tag einem Eilantrag der Partei »DER DRITTE WEG«, mit dem sie sich gegen die Beseitigungsanordnung der Stadt Zwickau wendet, mit der Maßgabe entsprochen, dass die den Gegenstand des Bescheides bildenden Plakate der Antragstellerin in einem Abstand von mindestens 100m von den Wahlplakaten der Partei »Bündnis 90/Die Grünen« aufzuhängen sind. Die Stadt Zwickau hatte mit Bescheid vom 09.09.2021 angeordnet, dass die Wahlplakate der Partei »DER DRITTE WEG« mit dem Aufdruck »HÄNGT DIE GRÜNEN« und dem in kleineren Buchstaben beigefügten Satz »Macht unsere nationalrevolutionäre Bewegung durch Plakatwerbung in unseren Parteifarben in Stadt und Land bekannt.« bis spätestens drei Tage nach Zustellung zu entfernen seien und insoweit die sofortige Vollziehung angeordnet. Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte in dem beschriebenen Umfang Erfolg. Das Gericht hat die Entscheidung damit begründet, dass es – ausgehend von den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen für Wahlwerbung – derzeit offen sei, ob die strengen Voraussetzungen für einen solchen Eingriff in das Grundrecht auf Meinungsfreiheit vorliegen. Bei der danach anzustellenden Interessenabwägung hielt es die Kammer für angemessen, durch die Maßgabe einer räumlichen Trennung der Wahlplakate einerseits eine von der Wahlwerbung der Partei »Bündnis 90/Die Grünen« losgelöste Wahrnehmung der streitgegenständlichen Wahlwerbung der Antragstellerin zu gewährleisten und andererseits deren kommunikatives Anliegen nicht zu beeinträchtigen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. (Verwaltungsgericht Chemnitz, Beschluss vom 13.09.2021 – 7 L 393/21 –)
Quelle: Pressemitteilung des VG Chemnitz v. 14.09.2021
Die Stadt Plauen hatte mit Bescheid vom 03.09.2021 angeordnet, dass die Wahlplakate der Partei "DIE PARTEI" mit dem Aufdruck "Nazis töten." bzw. "Feminismus, ihr Fotzen" aus dem öffentlichen Verkehrsraum im Gebiet der Antragsgegnerin bis zum Ablauf des 05.09.2021 zu entfernen seien und insoweit die sofortige Vollziehung angeordnet. Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte Erfolg. Das Gericht hat die Entscheidung damit begründet, dass die Plakatinhalte keinen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit, insbesondere gegen Strafvorschriften (§§ 111, 185 StGB) darstellten. Einen solchen Verstoß hat auch die Antragsgegnerin zuletzt nicht mehr angenommen. Darüber hinaus könne die Beseitigungsanordnung – ausgehend von den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen für Wahlwerbung – auch nicht auf einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung gestützt werden. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. (Verwaltungsgericht Chemnitz, Beschluss vom 16.09.2021 – 7 L 395/21 –)
Quelle: Pressemitteilung des VG Chemnitz v. 17.09.2021
Die Beklagte, Quad9 , ist ein kostenloser DNS-Resolver-Dienst. Die Klägerin war Rechteinhaberin an unterschiedlichen urheberrechtlich geschützten Werken. Sie wies die Beklagte darauf hin, dass unter unterschiedlichen URLs im Internet Musikstücke veröffentlicht worden waren, die ihre Urheberrechte verletzen würden. Trotz Aufforderung setzte die Beklagte keinerlei Filter, sodass die Links über den DNS-Dienst weiterhin erreichbar waren.
Dies reichte dem LG Hamburg, um eine Mitstörerhaftung anzunehmen:
"Damit stellt sich die Handlung der Antragsgegnerin alsb adäquat kausal für die auf der Webseite (...) statffindende Rechtsverletzung durch Verlinkung auf rechtswidrige Downloadangebote dar. Und weiter: "Denn bei Beibehaltung der DNS-Resolver-Einstellungen und damit bei Nutzung des DNS-Resolvers der Antragsgegnerin ist die Auffindbarkeit von deren Dienstleistung abhängig. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. AG Pfaffenhofen: DSGVO-Schadensersatz iHv. 300,- EUR für unerlaubte E-Mail-Werbung _____________________________________________________________ Der Empfänger einer unerlaubt zugesandten E-Mail-Werbung hat einen DSGVO-Schadensersatz-Anspruch iHv. 300,- EUR (AG Pfaffenhofen ad. Ilm, Urt. v. 09.09.2021 - Az.: 2 C 133/21). Der Kläger hat von dem beklagten Unternehmen ohne Einwilligung Werbung für FFP2-Masken auf elektronischem Weg übermittelt bekommen. Daraufhin verlangte er nach Art. 82 DSGVO einen Schadensersatz für die unerlaubte Verwendung seiner Daten. Zu Recht, wie das Amtsgericht nun entschied.
Ein Schaden könne bereits in dem "unguten Gefühl" der unerlaubten Datenverarbeitung liegen, so die entscheidende Richterin:
"Der Schaden kann auch bereits etwa in dem unguten Gefühl liegen, dass personenbezogene Daten Unbefugten bekannt geworden sind, insbesondere wenn nicht ausgeschlossen ist, dass die Daten unbefugt weiterverwendet werden, auch bereits in der Ungewissheit, ob personenbezogene Daten an Unbefugte gelangt sind. Hinsichtlich der konkreten Schadenshöhe führt das Gericht dann aus: "Die Höhe des Anspruchs ist dabei nicht willkürlich, sondern auf der Grundlage der inhaltlichen Schwere und Dauer der Rechtsverletzung zu beurteilen, unter Berücksichtigung des Kontexts, der Umstände eines Verstoßes. Und weiter: "Die erkennbaren Auswirkungen lagen vielmehr darin, dass der Kläger sich - wie er unwidersprochen vortrug - sich mit der Abwehr der von ihm unerwünschten Werbung und der Herkunft der Daten auseinandersetzen musste. Gerade letzteres - zumal unter Berücksichtigung der Dauer des Verstoßes und der zunächst nicht ansatzweise zielführend erfolgten Auskunftserteilung - ist geeignet, zu einem durchaus belastenden Eindruck des Kontrollverlusts zu führen, zumal dies auch die Auseinandersetzung mit dem Verstoß und auch die Abwehr ggf. drohender anderweitiger Verstöße erschwert (die Quelle der Daten kann ja - und wird erfahrungsgemäß - auch die Quelle für andere sein, die ggf. unter Verstoß gegen die DS-GVO diese Daten verarbeiten). Anmerkung von RA Dr. Bahr: Die vorliegende Entscheidung widerspricht der bisherigen oberinstanzgerichtlichen Rechtsprechung, wonach ein DSGVO-Schadensersatz eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreiten muss, damit ein Schadensersatz fällig wird. Auch setzt sie sich nicht mit den bereits ergangenen Urteilen des AG Diez (Urt. v. 07.11.2018 - 8 C 130/18) und des AG Hamburg-Bergedorf (Urt. v. 07.12.2020 - Az.: 410d C 197/20) überhaupt nicht auseinander. Wenig überzeugend sind auch die Ausführungen zur konkreten Höhe des Schadensersatzes. Das Gericht zieht zwei andere Urteile, denen aber komplett andere Lebenssachverhalte zugrunde liegen, heran und kommt dann auf den Wert von 300,- EUR. Genauso gut hätten es 100,- EUR oder 400,- EUR sein können. Sollte die Beklagtenseite in Berufung gehen, spricht somit vieles dafür, dass das Urteil in der nächsthöheren Instanz aufgehoben wird.
In absehbarer Zeit wird ohnehin der EuGH zu den konkreten Problemen des Schadensersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVO Stellung nehmen, da ein entsprechendes Vorabentscheidungsverfahren existiert, vgl. unsere Kanzlei-News v. 18.02.2021.
|