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Nach § 5b Abs.1 EStG müssen die Gewinn-und-Verlust-Rechnung eines Unternehmens elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Lediglich in Fällen "unbilliger Härte" kann hiervon abgesehen werden.
Die Klägerin, eine UG, wehrte sich gegen die Verpflichtung des Finanzamts, ihre Erklärungen elektronisch zu übermitteln, da sie nur geringe bzw. negative Umsätze erziele.
Dies ließ der BFH nicht gelten. Mit klaren Worten bejaht er auch in diesen Fällen, die Informationen über das Internet zu transferieren:
2. Eine "unbillige Härte" i.S. des § 5b Abs. 2 EStG liegt nicht bereits deshalb vor, weil die Einkünfte des bilanzierenden Steuerpflichtigen im Wirtschaftsjahr gering oder negativ sind. Vielmehr ist zu beurteilen, ob angesichts des Umfangs der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung die vom Steuerpflichtigen zu tragenden Kosten unverhältnismäßig sind. Nur wenn dies der Fall ist, liegt ein nicht unerheblicher finanzieller Aufwand i.S. des § 150 Abs. 8 Satz 2 Halbsatz 1 AO vor.
3. Ein finanzieller Aufwand in Höhe von 40,54 € für die durch § 5b Abs. 1 EStG vorgeschriebene elektronische Übermittlung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz ist auch für einen "Kleinstbetrieb" nicht (wirtschaftlich) unzumutbar."
Die Klägerin bestellte bei der Beklagten 80.000 Einwegmasken. Sie trägt vor, die Beklagte habe die CE-Zertifizierung der Masken zugesichert. Die Beklagte hat das erstinstanzlich nicht bestritten. Die Verkäuferin machte die Auslieferung der Masken von der vorherigen Barzahlung des Kaufpreises abhängig.
Auf den gelieferten Verpackungen befand sich ein Hinweis auf eine CE-Zertifizierung. Die nach Übergabe der Masken nachträglich übersandte Rechnung enthielt keinen Zertifizierungshinweis. Deshalb bat die Klägerin, ihr einen Nachweis der CE-Zertifizierung zuzusenden. Sie erhielt daraufhin ein gefälschtes Zertifikat eines polnischen Unternehmens. Für die verkauften Masken existiert keine CE-Zertifizierung.
Das Landgericht hatte die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der Masken verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die gelieferten Masken seien mangelhaft, da ihnen die zugesicherte Zertifizierung fehle. Die Beklagte habe Masken mit einer Zertifizierung angeboten, ohne dass ihr tatsächlich ein entsprechendes CE-Zertifikat vorgelegen habe.
Die Klägerin habe der Beklagten auch keine Frist zur Nacherfüllung setzen müssen, da dies unzumutbar gewesen wäre. Die Unzumutbarkeit ergebe sich daraus, dass die Beklagte ihr nach Kaufvertragsschluss ein gefälschtes Dokument vorgelegt hatte.
Dadurch sei das Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Verkäuferin zerstört worden. Dem Vertrauen in die Seriosität des Vertragspartners komme hier besondere Bedeutung zu. Das Vorliegen einer Zertifizierung für ein bestimmtes Produkt könne nicht durch eigene Untersuchung der Ware überprüft werden, insbesondere, wenn diese - wie hier - unberechtigt mit einem CE-Zeichen versehen sei.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.9.2021 i.V.m. Hinweisbeschluss vom 25.6.2021, Az. 4 U 66/21
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.2.2021, Az. 2/1 O 68/20)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 20.09.2021
Die Klägerin war in einer Bäckerei beschäftigt. Die Beklagte war Google.
Bei einer Online-Bewertung von Google schrieb ein User über die Firma, bei der die Klägerin angestellt war:
Google wurde zur Löschung des Namens unter Hinweis auf die DSGVO aufgefordert, der Suchmaschinen-Anbieter reagierte jedoch nicht. Daraufhin erhob die Gläubigerin Klage und verlangte u.a. Löschung und außerdem die Zahlung eines Schmerzensgeldes nach Art. 82 DSGVO in Höhe von 500,- EUR.
Erstinstanzlich wies das LG Essen (Urt. v. 29.10.2020 - Az.: 4 O 9/20) die Klage ab. Denn die Namensnennung sei durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt (Art. 17 Abs.3a) DSGVO).
Dieser Ansicht schloß sich das OLG Hamm nun im Rahmen des Rechtmittelverfahrens an und lehnte die Berufung ab.
Eine Löschung ergebe sich insbesondere nicht automatisch aus dem Umstand, dass hier personenbezogene Daten berührt seien. Vielmehr sei im Rahmen einer umfassenden Abwägung zu ermitteln, welche der Grundrechte überwiege:
Daher gilt hier keine Vermutung eines Vorrangs des Schutzes personenbezogener Daten, sondern sind die sich gegenüberstehenden Grundrechte gleichberechtigt miteinander abzuwägen. Ebenso wenig wie Einzelne gegenüber den Medien einseitig darüber bestimmen können, welche Informationen im Rahmen der öffentlichen Kommunikation über sie verbreitet werden, haben sie eine solche Bestimmungsmacht beispielsweise gegenüber den Suchmaschinenbetreibern (BVerfG, NJW 2020, 314 – juris Rn. 121, BGH, Urteil vom 27.07.2020 – VI ZR 405/08). Gegenüber dem Betreiber einer Hosting-Plattform gilt nichts anderes."
Dabei ist zunächst auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin keine Einwendungen dagegen erhebt, dass die Rezensentin ausführt, dass die Klägerin, in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit ein Verhalten gezeigt hat, dass als "unfreundlich" empfunden werden kann.
Für die vorliegende Entscheidung ist damit feststellbar, dass die Klägerin sich tatsächlich entsprechend verhalten hat. Die Rezensentin setzt dieses Verhalten in Relation zu den sonstigen Leistungen der Angestellten, die sie als "sehr sehr nett" bezeichnet.
Da weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass die Klägerin allein am Tag des rezensierten Vorfalls für das Café ... tätig ist, bezieht sich diese zunächst sehr positive Bewertung aus Sicht des durchschnittlichen Lesers/Internetnutzers auch auf diese. In Abgrenzung dazu – und zu der Leistung des sonstigen Servicepersonals - wird ein einmalig negatives Erlebnis der Rezensentin mit der Klägerin geschildert.
Um diese einmalige "Schlechtleistung" nicht auf das gesamte Team zu beziehen, hat sich die Rezensentin in zulässiger Weise dazu entschieden, die Klägerin – im Rahmen ihrer öffentlichen ausgeübten beruflichen Tätigkeit – namentlich zu bezeichnen."
Die Klägerin beanstandete mehrere Werbeaussagen in dem Online-Shop der Beklagten.
Die Beklagte erklärte auf ihrer Webseite, dass "circa 1 Mio. Artikel sofort verfügbar" seien. In Wahrheit bot sie jedoch nur ca. 2.000 Waren an. Die höhere Zahl von 1 Million ergab sich nur durch eine abweichende Lagerhaltung.
Auch war die Lieferzeit mit "i.d.R. 48 Stunden" angegeben. In den AGB hieß es dagegen:
1. Werbeaussage "circa 1 Mio. Artikel sofort verfügbar":
Der Verbraucher erwarte angesichts der Äußerung, dass 1 Million unterschiedliche Produkt präsentiert wurden. Dies sei aber unstreitig nicht der Fall. Vielmehr biete die Beklagte nur rund 2.000 Waren an.
Unstreitig besteht das Sortiment der Verfügungsbeklagten lediglich aus rund 2.000 unterschiedlichen Artikeln. Der beworbene umfangreiche Bestand ergibt sich nur aufgrund einer entsprechenden – den Durchschnittsverbraucher aber allenfalls am Rande interessierenden – Lagerhaltung."
Im Zusammenhang mit der beanstandeten AGB-Klausel, welche die vertraglich geschuldete Lieferzeit im Einzelnen definiert, zum Teil aber auch allgemein bekannte Selbstverständlichkeiten enthält (keine Zustellung an Sonn- und Feiertagen), ergibt sich, dass etwaige Ansprüche des Bestellers wegen verzögerter Lieferung nicht vor Ablauf der in der Klausel genannten Fristen bestehen sollen, weil eine vertragliche Zusage, immer und unter allen Umständen binnen 48 Stunden zu liefern, nicht erfolgen kann und soll, in der überwiegenden Anzahl der Fälle aber gleichwohl gelingt."
Das Gesetz sehe nämlich in § 434 Abs.1 S.3 BGB explizit vor, dass sich eine Beschaffenheit auch aus der Werbung ergeben könne:
Die Klausel ermöglicht den Verfügungsbeklagten praktisch, die Beschaffenheit ihrer Waren abweichend von jeglicher Werbung, Anpreisung u. ä. – im Zweifel zum eigenen Vorteil – zu definieren und hierdurch Gewährleistungsansprüche ihrer Kunden gewissermaßen beliebig einzuschränken. Dies kann auch im unternehmerischen Verkehr nicht hingenommen werden."
Der verklagte Shop-Betreiber hatte eine konkrete Restmenge von bestimmten Waren auf seiner Seite angegeben. Als ein Kunde dann das Produkt bestellte, konnte der Beklagte nicht mehr liefern, da es ausverkauft war.
Dies stufte das OLG Rostock als wettbewerbswidrig ein.
Durch die Tatsache, dass nicht mehr lieferbare Ware online beworben wurde, sei der Verbraucher in die Irre geführt, so das Gericht.
Hierfür sei auch der Beklagte verantwortlich, denn der Online-Shop-Betreiber müsse eine durchgehende Verfügbarkeit der Ware sicherstellen:
Das entspricht dem Erwartungshorizont des angesprochenen Verkehrskreises, zu dem auch die Mitglieder des Senats zählen. Dass die Zahl hier mit ggf. nur einem einzigen (Rest-) Exemplar besonders niedrig gewesen sein mag, spricht nicht gegen, sondern für diese Erwartung (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11.08.2015 – I-4 U 69/15, WRP 2015, 1383 = MMR 2016, 320 [Juris; Tz. 40])."
Letztlich gilt hier abermals, dass die pointierte Hervorhebung des Umstandes, dass nur noch eine sehr begrenzte Zahl an Exemplaren des zum Verkauf angebotenen Artikels zur Verfügung steht, nicht gegen, sondern für die Erwartung eines echtzeitlichen Angabesystems spricht.
Ob die Hervorhebung in der Nennung einer kleinen konkreten – hier jedenfalls einstelligen – Zahl, in dem unbezifferten Hinweis auf nur noch „geringe“ Vorratsmengen oder schließlich in der Verwendung des weitgehend für sich sprechenden Begriffs „Restposten“ besteht, macht keinen Unterschied."
Das verklagte Hotel warb auf seiner Webseite mit 4-Sternen, verfügte jedoch über keine aktuelle DEHOGA-Hotel-Klassifikation. Als die Klägerin wegen Irreführung eine Abmahnung gegen die Beklagte aussprach, verteidigte diese sich damit, dass sie von anderen Einrichtungen (u.a. dem "Schlummeratlas") und Bewertungsportalen (u.a. Google, Booking.com, Expedia, HRS, Holidaycheck und Trivago) entsprechend positiv bewertet worden sei. Es liege daher keine Täuschung vor.
Das OLG Stuttgart ließ diese Argumentation nicht gelten und verurteilte das Hotel zur Unterlassung.
Bei einer Hotel-Bewertung mit Sternen erwarte der Verbrauche, dass nicht irgendeine Einrichtung diese Beurteilung abgegeben habe. Vielmehr wisse und erwarte der Kunde, dass für derartige Einrichtungen die Vergabe von Sternen nur von qualifizierten Stellen erfolge:
Vielmehr ist dem Verbraucher bekannt, dass Hotels in Sterne-Kategorien eingeordnet werden können. Er erwartet, dass die für die Klassifizierung maßgeblichen Kriterien von derjenigen Stelle einheitlich angewandt werden, die branchenüblich für die Vergabe der Sterne zuständig ist.
Andernfalls wäre die Angabe von „vier Sternen“ auch nicht aussagekräftig, denn der Verbraucher könnte sie nicht einordnen. Gleichzeitig ist dem Durchschnittsverbraucher bekannt, dass es weitere Bewertungssysteme geben kann, die dann aber auf andere Darstellungsformen ausweichen können. Dies entspricht der Anforderung, dass der Verbraucher Testergebnisse nachvollziehen können muss (...)."
Zudem, so das Gericht weiter, handle es sich bei diesen Online-Bewertungen nicht um die Beurteilung durch einen neutralen, objektiven Dritten:
Solche Bewertungen haben keine rein neutrale und objektive Grundlage.
Abgesehen davon, dass Internetbewertungen, wie allgemein bekannt, von (unerkannt) gefälschten Bewertungen beeinflusst sein können, lassen sich Internetnutzer individuell von denjenigen Kriterien leiten, die ihnen spontan als wesentlich erscheinen. Zudem setzen sie ihre Bewertung in den Vergleich zu ihren Erwartungen, die maßgeblich von der Werbung und vom Preis beeinflusst werden.
Die hierauf basierende, im Berufungsverfahren vorgelegte Reputationsklassifizierung durch die Firma (...) basiert lediglich auf derartigen Nutzerbewertungen im Internet und errechnet daraus eine Klassifizierung. Dies hat keine objektive und neutrale Grundlage."
Die Stadt Zwickau hatte mit Bescheid vom 09.09.2021 angeordnet, dass die Wahlplakate der Partei »DER DRITTE WEG« mit dem Aufdruck »HÄNGT DIE GRÜNEN« und dem in kleineren Buchstaben beigefügten Satz »Macht unsere nationalrevolutionäre Bewegung durch Plakatwerbung in unseren Parteifarben in Stadt und Land bekannt.« bis spätestens drei Tage nach Zustellung zu entfernen seien und insoweit die sofortige Vollziehung angeordnet.
Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte in dem beschriebenen Umfang Erfolg.
Das Gericht hat die Entscheidung damit begründet, dass es – ausgehend von den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen für Wahlwerbung – derzeit offen sei, ob die strengen Voraussetzungen für einen solchen Eingriff in das Grundrecht auf Meinungsfreiheit vorliegen.
Bei der danach anzustellenden Interessenabwägung hielt es die Kammer für angemessen, durch die Maßgabe einer räumlichen Trennung der Wahlplakate einerseits eine von der Wahlwerbung der Partei »Bündnis 90/Die Grünen« losgelöste Wahrnehmung der streitgegenständlichen Wahlwerbung der Antragstellerin zu gewährleisten und andererseits deren kommunikatives Anliegen nicht zu beeinträchtigen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
(Verwaltungsgericht Chemnitz, Beschluss vom 13.09.2021 – 7 L 393/21 –)
Quelle: Pressemitteilung des VG Chemnitz v. 14.09.2021
Die Stadt Plauen hatte mit Bescheid vom 03.09.2021 angeordnet, dass die Wahlplakate der Partei "DIE PARTEI" mit dem Aufdruck "Nazis töten." bzw. "Feminismus, ihr Fotzen" aus dem öffentlichen Verkehrsraum im Gebiet der Antragsgegnerin bis zum Ablauf des 05.09.2021 zu entfernen seien und insoweit die sofortige Vollziehung angeordnet.
Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte Erfolg.
Das Gericht hat die Entscheidung damit begründet, dass die Plakatinhalte keinen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit, insbesondere gegen Strafvorschriften (§§ 111, 185 StGB) darstellten.
Einen solchen Verstoß hat auch die Antragsgegnerin zuletzt nicht mehr angenommen. Darüber hinaus könne die Beseitigungsanordnung – ausgehend von den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen für Wahlwerbung – auch nicht auf einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung gestützt werden.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
(Verwaltungsgericht Chemnitz, Beschluss vom 16.09.2021 – 7 L 395/21 –)
Quelle: Pressemitteilung des VG Chemnitz v. 17.09.2021
Die Beklagte, Quad9 , ist ein kostenloser DNS-Resolver-Dienst.
Die Klägerin war Rechteinhaberin an unterschiedlichen urheberrechtlich geschützten Werken. Sie wies die Beklagte darauf hin, dass unter unterschiedlichen URLs im Internet Musikstücke veröffentlicht worden waren, die ihre Urheberrechte verletzen würden. Trotz Aufforderung setzte die Beklagte keinerlei Filter, sodass die Links über den DNS-Dienst weiterhin erreichbar waren.
Dies reichte dem LG Hamburg, um eine Mitstörerhaftung anzunehmen:
Denn den Internetnutzern, die den DNS-Resolver der Antragsgegnerin nutzen, wrd die Seite erst öffentiich zugänglich, wenn sie mithilfe des DNS-Resolvers der Antragsgegnerin die Übersetzung des Domainamens in die IP-Adresse erreichen.
Ohne den DNS-Resolver ist ihnen ein Zugriff „verwehrt" (so die Wertung der Störerhaftung des Betreibers eines DNS-Resolvers in OLG Köln, Urteil vom 9.10.2020 - 6 U 32/20 (LG Köln), NJW 2021, 319, 324 Rz. 90) bzw. sind sie darauf angewiesen, einen anderen technischen Abrufweg unter Vermeidung der Dienstleistung der Antragsgegnerin wählen zu müssen:"
Die Antragsgegnerin hätte hier die technische und rechtiiche Möglichkeit, die Erreichbarkeilt auf diesem spezifischen Abrufweg zu unterbinden, da sie - womit sie selbst wirbt - durch Filtermöglichkeiten den quasi Übersetzungvorgang für (...) sperren kann. Dazu wäre die Antragsgenerin auch rechtlich in der Lage, weil sie vertraglich zwar mit dem ihren Service benutzenden Internetusern, nicht aber mit den Betreibern der Seite (...) verbunden ist."
Der Kläger hat von dem beklagten Unternehmen ohne Einwilligung Werbung für FFP2-Masken auf elektronischem Weg übermittelt bekommen. Daraufhin verlangte er nach Art. 82 DSGVO einen Schadensersatz für die unerlaubte Verwendung seiner Daten.
Zu Recht, wie das Amtsgericht nun entschied.
Ein Schaden könne bereits in dem "unguten Gefühl" der unerlaubten Datenverarbeitung liegen, so die entscheidende Richterin:
Unbefugte Datenverarbeitungen können zu einem Gefühl des Beobachtetwerdens und der Hilfslosigkeit führen, was die betroffenen Personen letztlich zu einem reinen Objekt der Datenverarbeitung degradiert. Den Kontrollverlust nennt EG 75 ausdrücklich als „insbesondere“ zu erwartenden Schaden.
Desweiteren kommen etwa Ängste, Stress, Komfort- und Zeiteinbußen in Betracht. (vgl. Kühling/Buchner/Bergt, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 82 Rn. 18b)."
Genugtuungs- und Vorbeugungsfunktion können bei der Bezifferung eine Rolle spielen. Einerseits darf die Höhe des Schadensersatzes keine Strafwirkung entfalten. Andererseits reicht ein künstlich niedrig bezifferter Betrag mit symbolischer Wirkung nicht aus, um die praktische Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen (vgl. Paal/Pauly/Frenzel, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 82 Rn. 12a).
So sprach etwa das AG Hildesheim (U.v. 05.10.2020, 43 C 145/19, ZD 2021, 384) 800,00 € zu in einem Fall, in dem auf einem wiederaufbereiteten und weiterveräußerten PC private Daten des ursprünglichen Besitzers noch vorhanden und somit an den Dritten gelangt waren. Das LG Lüneburg (Urteil vom 14.7.2020 - 9 O 145/19, ZD 2021, 275) etwa sprach 1.000,00 € zu in einem Fall eines rechtswidrigen Schufa-Eintrags.
Vorliegend berücksichtigt das Gericht, dass der Kläger (der selbst zunächst von der Beklagten 300,00 € gefordert hatte, im Rahmen der prozessualen Geltendmachung dann einen Bereich von nicht unter 100,00 € für angemessen hielt) nicht nur von einem, sondern von mehreren Verstößen der Beklagten gegen Vorschriften der DS-GVO betroffen war (s.o.).
Andererseits blieben die Auswirkungen für den Kläger - anders als etwa in den beiden o.g. Fällen des AG Hildesheim und des LG Lüneburg im „eigenen Bereich“ des Klägers, es wurde von den Verstößen kein Bereich tangiert (jedenfalls wurde derartiges nicht erkennbar), der Beziehungen des Klägers zu anderen Dritten betraf, etwa (auch nur potentiell) die Gefahr einer Schädigung seines Ansehens, seiner Kreditwürdigkeit o.ä. bot."
Vor diesem Hintergrund ist insbesondere die bestenfalls als zögerlich zu bezeichnende Information durch die Beklagte (die insoweit auch im Prozess recht vage blieb, wenn auch der Kläger dies nicht mehr weiter verfolgte) im Interesse einer effektiven Abschreckung als schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen. Soweit die Beklagte mit ihrem letzten Vorbringen möglicherweise behaupten will, nur zur Versorgung ihrer Mitmenschen agiert zu haben (quasi altruistisch) erscheint dies im Übrigen wenig lebensnah. Nicht zu berücksichtigen war dagegen, dass der Kläger zwischenzeitlich weitere unerwünschte Emails erhalten haben mag; eine Verantwortung der Beklagten hierfür wird schon nicht behauptet oder ersichtlich.
Das Gericht erachtet - auch im Vergleich mit den o.g. Entscheidungen, denen noch deutlich gravierendere (zumindest potentielle) Auswirkungen zugrundelagen - vorliegend im Ergebnis eine Entschädigung von 300,00 € für angemessen."
Wenig überzeugend sind auch die Ausführungen zur konkreten Höhe des Schadensersatzes. Das Gericht zieht zwei andere Urteile, denen aber komplett andere Lebenssachverhalte zugrunde liegen, heran und kommt dann auf den Wert von 300,- EUR. Genauso gut hätten es 100,- EUR oder 400,- EUR sein können.
Sollte die Beklagtenseite in Berufung gehen, spricht somit vieles dafür, dass das Urteil in der nächsthöheren Instanz aufgehoben wird.
In absehbarer Zeit wird ohnehin der EuGH zu den konkreten Problemen des Schadensersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVO Stellung nehmen, da ein entsprechendes Vorabentscheidungsverfahren existiert, vgl. unsere Kanzlei-News v. 18.02.2021.
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vom 22.09.2021
Betreff:
Rechts-Newsletter 38. KW / 2021: Kanzlei Dr. Bahr
1. BFH: Pflicht des Unternehmers zur E-Bilanz auch bei nur geringem oder negativem Umsatz
2. OLG Frankfurt a.M.: Gefälschte CE-Zertifizierung berechtigt zu Rückabwicklung des Kaufvertrags für Corona-Einwegmasken
3. OLG Hamm: Namentliche Nennung eines Firmen-Mitarbeiters in Online-Bewertung ist kein DSGVO-Verstoß
4. OLG Hamm: Werbung eines Online-Shops mit Lieferzeit "i.d.R. 48 Stunden" rechtlich zulässig
5. OLG Rostock: Angaben zur Waren-Verfügbarkeit im Online-Shop
6. OLG Stuttgart: Hotel-Bewerbung mit 4-Sternen irreführend, wenn keine offizielle Hotel-Klassifikation
7. VG Chemnitz: "Hängt die Grünen"-Plakate dürfen vorerst bleiben
8. VG Chemnitz: "Nazis töten"-Wahlplakate dürfen vorerst bleiben
9. LG Hamburg: DNS-Resolver-Dienst Quad9 haftet als Mitstörer für fremde Urheberrechtsverletzungen
10. AG Pfaffenhofen: DSGVO-Schadensersatz iHv. 300,- EUR für unerlaubte E-Mail-Werbung
Die einzelnen News:
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1. BFH: Pflicht des Unternehmers zur E-Bilanz auch bei nur geringem oder negativem Umsatz
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Die steuerrechtliche Pflicht eines Unternehmers zur Einreichung einer Bilanz mittels elektronischer Übermittlung (sog. E-Bilanz) besteht auch dann, wenn er nur geringe oder negative Umsätze erzielt (BFH, Urt. v. 21.04.2021 - Az.: XI R 29/20).
"1. § 5b Abs. 1 EStG ist verfassungsgemäß.
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2. OLG Frankfurt a.M.: Gefälschte CE-Zertifizierung berechtigt zu Rückabwicklung des Kaufvertrags für Corona-Einwegmasken
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Sichert der Käufer von Einwegmasken deren CE-Zertifizierung zu und kann tatsächlich nur ein gefälschtes Zertifikat vorlegen, kann der Käufer den Kaufpreis gegen Rückgabe der Masken zurückverlangen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wies die Berufung der Verkäuferin mit heute veröffentlichter Entscheidung zurück.
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3. OLG Hamm: Namentliche Nennung eines Firmen-Mitarbeiters in Online-Bewertung ist kein DSGVO-Verstoß
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Ein Firmen-Mitarbeiter darf im Rahmen einer Online-Bewertung bei Google namentlich angegeben werden, ohne dass es sich dabei um einen DSGVO-Verstoß handelt (OLG Hamm, Urt. v.. 29.06.2021 - Az.: I-4 U 189/20).
"Ich bin hier immer zum fruhstücken und sonst auch immer zufrieden und finde das Team sehr nett. Aber wurde heute so unfreudlich "bedient" von Frau XY (...)".
Bei XY handelte es sich um den Nachnamen der Klägerin. Sie war die einzige Beschäftigte mit diesem Namen bei der Bäckerei.
"Vorliegend ist insbesondere die Meinungsfreiheit als durch die Entscheidung unmittelbar mitbetroffenes Grundrecht - und nicht nur als zu berücksichtigendes Interesse - in die Abwägung einzubeziehen.
Im vorliegenden Fall würden die Interessen der Beklagten überwiegen.
"Der Rezensentin steht es nach Art. 11 GRCh zu, die Klägerin als "unfreundlich" zu bewerten und dabei auch deren Nachnamen anzugeben.
Maßgeblich für das OLG Hamm war also, dass die Bewertung inhaltlich zulässig war und zudem ein sachlicher Grund für die Namensnennung bestand, nämlich die unfreundliche Bedienung gegenüber dem anderen Personal hervorzuheben.
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4. OLG Hamm: Werbung eines Online-Shops mit Lieferzeit "i.d.R. 48 Stunden" rechtlich zulässig
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Die Werbung eines Online-Shops mit der Angabe zur Lieferzeit "i.d.R. 48 Stunden" ist rechtlich nicht zu beanstanden, auch wenn einzelne Angebote länger dauern. Der Verbraucher fasst die Aussage lediglich dahingehend auf, dass der Verkäufer sich um eine schnellstmögliche Lieferung bemüht (OLG Hamm, Urt. v. 19.08.2021 - Az.: 4 U 57/21).
"Sowerit in der Artikelbeschreibung keine andere Frist angegeben ist, erfolgt die Lieferung in Deutschland innerhalb von 3-5 Tagen nach Auftragsbestätitung (bei vereinbarter Vorauszahlung nach dem Zeitpunkt Ihrer Zahlungsanweisung). Beachten Sie, dass an Sonn- und Feiertagen keine Zustellung erfolgt. Haben Sie Artikel mit unterschiedlichen Lieferzeit bestellt, versenden wir die Ware in einer gemeinsamen Sendung, (...). Die Lieferzeit bestimmt sich in diesem Fall nach dem Artikel mit der längsten Laufzeit (...)."
Ferner war in den Geschäftsbedingungen vereinbart:
"Die vereinbarte Beschaffenheit unserer Waren wird ausschließlich durch unsere Produktbeschreibungen bestimmt. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen und Werbungen stellen daneben keine vertragsgemäßen Beschaffenheitsangaben dar."
Das OLG Hamm gab der Klägerin nur teilweise Recht.
Diese Aussage sei irreführend und stelle somit einen Wettbewerbsverstoß dar.
"Auch dies ist vorliegend der Fall, weil (...) Verbraucher die beanstandete Werbeaussage auf dem Banner der Website des Online-Shops der Verfügungsbeklagten dahingehend versteht, dass das Sortiment der Verfügungsbeklagten ca. 1 Mio. unterschiedliche Artikel umfasst und damit besonders breit gefächert ist (...)
2. Werbeaussage "i.d.R. 48 Stunden":
Das Statement "i.d.R. 48 Stunden" hingegen bewertete das OLG als zulässig:
"Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Verfügungsklägerin beanstandeten AGB-Klausel. Dem (...) Verbraucher ist bekannt, dass sich die Lieferung bestellter Waren infolge unterschiedlicher Postlaufzeiten nicht immer exakt prognostizieren lässt. Er versteht die Werbung daher in der Weise, dass der Vertragspartner sich jedenfalls um eine schnellstmögliche Lieferung bemüht, soweit er diese – z. B. durch umgehende Aufgabe der Ware zur Post – beeinflussen kann und eine Lieferung binnen 48 Stunden infolgedessen auch in der überwiegenden Anzahl der Fälle gelingt.
3. AGB-Klausel zur Beschaffenheit:
Für wettbewerbswidrig hingegen bewertete das Gericht die AGB-Klausel zur Beschaffenheit, wonach nur die eigentlichen Produktbeschreibungen maßgeblich seien.
"Eine Bestimmung, nach der die für Gewährleistungsansprüche der Kunden der Verfügungsbeklagten maßgebliche vereinbarte Beschaffenheit der Ware dahingehend definiert wird, dass diese sich ausschließlich nach den Produktbeschreibungen der Verfügungsbeklagten richtet und nicht auch nach öffentlichen Äußerungen, Anpreisungen oder Werbeaussagen, weicht zum Nachteil des Vertragspartners der Verfügungsbeklagten von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB ab und benachteiligt diesen hierdurch unangemessen i. S. v. § 307 Abs. 2 BGB.
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5. OLG Rostock: Angaben zur Waren-Verfügbarkeit im Online-Shop
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Ein Online-Shop muss die Angaben zur Verfügbarkeit seiner Waren stets aktuell halten (OLG Rostock, Beschl., v. 24.03.2021 - Az.: 2 U 13/20).
"Weist die Beklagte zudem (...) im Shop auf eine konkret bezifferte Restmenge an Artikelexemplaren hin (...) , darf die Kundschaft der Beklagten in jedem Fall erwarten, dass (...) durch ein Echtzeitsystem sichergestellt ist, dass im Zeitpunkt der Bestellung tatsächlich noch die angegebene Zahl an Exemplaren vorrätig und für die Lieferung verfügbar ist.
Dabei spiele es auch keine Rolle, ob es sich herkömmliche Ware handle oder um bloße Restposten:
"So oder so keine Rolle spielt die Frage, ob es sich um einen „Restpostenverkauf“ gehandelt hat und seit wann dieser ggf. angedauert hat. Daher hatte das Landgericht hierzu auch keinen Beweis zu erheben.
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6. OLG Stuttgart: Hotel-Bewerbung mit 4-Sternen irreführend, wenn keine offizielle Hotel-Klassifikation
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Bewirbt ein Hotel online seit Unternehmen mit 4-Sternen, muss es über eine offizielle Hotel-Klassifikation verfügen. Ist dies nicht der Fall, handelt es wettbewerbswidrig (OLG Stuttgart, Urt. v. 29.07.2021 - Az.: 2 U 163/20).
"Zu kurz greift die Auffassung, der Verbraucher erwarte lediglich, dass die Klassifizierung von (irgendeinem) neutralen Dritten mit entsprechender Kompetenz aufgestellt werde (...).
Mit anderen Worten: Werbe ein Hotel mit Sternen, müsse es sich um eine offizielle Hotel-Klassifikation handeln. "Normale" Bewertungen - wie beispielsweise auf Google, Booking.com oder Expedia - genügten hierfür nicht.
"Keine tragfähige Grundlage hat auch der Verweis der Beklagten auf Bewertungen von Nutzern gängiger Bewertungs- und Reisebuchungsportale.
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7. VG Chemnitz: "Hängt die Grünen"-Plakate dürfen vorerst bleiben
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Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Chemnitz hat mit Beschluss vom gestrigen Tag einem Eilantrag der Partei »DER DRITTE WEG«, mit dem sie sich gegen die Beseitigungsanordnung der Stadt Zwickau wendet, mit der Maßgabe entsprochen, dass die den Gegenstand des Bescheides bildenden Plakate der Antragstellerin in einem Abstand von mindestens 100m von den Wahlplakaten der Partei »Bündnis 90/Die Grünen« aufzuhängen sind.
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8. VG Chemnitz: "Nazis töten"-Wahlplakate dürfen vorerst bleiben
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Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Chemnitz hat mit Beschluss vom gestrigen Tag einem Eilantrag der Partei »DIE PARTEI«, mit dem sie sich gegen die Beseitigungsanordnung der Stadt Plauen wendet, entsprochen.
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9. LG Hamburg: DNS-Resolver-Dienst Quad9 haftet als Mitstörer für fremde Urheberrechtsverletzungen
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Der DNS-Resolver-Dienst Quad9 haftet als Mitstörer für fremde Urheberrechtsverletzungen, wenn er nicht nach Kenntnis der Verstöße aktiv wird und entsprechende Filter setzt (LG Hamburg, Beschl. v. 12.05.2021 - Az.: 310 O 99/21).
"Damit stellt sich die Handlung der Antragsgegnerin alsb adäquat kausal für die auf der Webseite (...) statffindende Rechtsverletzung durch Verlinkung auf rechtswidrige Downloadangebote dar.
Und weiter:
"Denn bei Beibehaltung der DNS-Resolver-Einstellungen und damit bei Nutzung des DNS-Resolvers der Antragsgegnerin ist die Auffindbarkeit von deren Dienstleistung abhängig.
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10. AG Pfaffenhofen: DSGVO-Schadensersatz iHv. 300,- EUR für unerlaubte E-Mail-Werbung
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Der Empfänger einer unerlaubt zugesandten E-Mail-Werbung hat einen DSGVO-Schadensersatz-Anspruch iHv. 300,- EUR (AG Pfaffenhofen ad. Ilm, Urt. v. 09.09.2021 - Az.: 2 C 133/21).
"Der Schaden kann auch bereits etwa in dem unguten Gefühl liegen, dass personenbezogene Daten Unbefugten bekannt geworden sind, insbesondere wenn nicht ausgeschlossen ist, dass die Daten unbefugt weiterverwendet werden, auch bereits in der Ungewissheit, ob personenbezogene Daten an Unbefugte gelangt sind.
Hinsichtlich der konkreten Schadenshöhe führt das Gericht dann aus:
"Die Höhe des Anspruchs ist dabei nicht willkürlich, sondern auf der Grundlage der inhaltlichen Schwere und Dauer der Rechtsverletzung zu beurteilen, unter Berücksichtigung des Kontexts, der Umstände eines Verstoßes.
Und weiter:
"Die erkennbaren Auswirkungen lagen vielmehr darin, dass der Kläger sich - wie er unwidersprochen vortrug - sich mit der Abwehr der von ihm unerwünschten Werbung und der Herkunft der Daten auseinandersetzen musste. Gerade letzteres - zumal unter Berücksichtigung der Dauer des Verstoßes und der zunächst nicht ansatzweise zielführend erfolgten Auskunftserteilung - ist geeignet, zu einem durchaus belastenden Eindruck des Kontrollverlusts zu führen, zumal dies auch die Auseinandersetzung mit dem Verstoß und auch die Abwehr ggf. drohender anderweitiger Verstöße erschwert (die Quelle der Daten kann ja - und wird erfahrungsgemäß - auch die Quelle für andere sein, die ggf. unter Verstoß gegen die DS-GVO diese Daten verarbeiten).
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die vorliegende Entscheidung widerspricht der bisherigen oberinstanzgerichtlichen Rechtsprechung, wonach ein DSGVO-Schadensersatz eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreiten muss, damit ein Schadensersatz fällig wird. Auch setzt sie sich nicht mit den bereits ergangenen Urteilen des AG Diez (Urt. v. 07.11.2018 - 8 C 130/18) und des AG Hamburg-Bergedorf (Urt. v. 07.12.2020 - Az.: 410d C 197/20) überhaupt nicht auseinander.
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