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Die Themen im Überblick:
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1. BGH: Verbotene Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden
2. BGH: Neue Entscheidung zum Fax-Spam
3. BGH: Aktivlegitimation der Verbraucherzentrale bei missbräuchlicher Verwendung gestohlener EC-Karten
4. BVerwG: Keine Melderegisterauskünfte für Zwecke der Direktwerbung
5. OLG Frankfurt a.M.: Streitwert bei fehlerhaftem Impressum + rechtswidriger Widerrufsbelehrung nur 5.000,- EUR
6. LG Bonn: Unwirksame Internet-Einwilligung für Telefonwerbung
7. LG München I: Internet-Patientenauktion verboten
8. LG München I: AdWords-Werbung für Rechtsanwälte verboten
9. AG München: Abmahnkosten bei Anbieten von urheberrechtswidriger Musik-CD
10. Law-Podcasting.de: Gesetzliche Regelungen zu Automatenspielen
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1. BGH: Verbotene Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden
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Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Klage eines Wettbewerbsverbandes gegen ein Unternehmen zu entscheiden, das als Vermittler von Aufträgen tätig ist und mit Handwerksunternehmen im Wege der Telefonwerbung in Kontakt getreten war.
Die Beklagte vermittelt und koordiniert Bauvorhaben zwischen Bauherren und deren Planungsbüros einerseits sowie Bauunternehmen andererseits. Mit ihren Partnerunternehmen schließt sie formularmäßig vorbereitete Verträge, durch die sich die Handwerker zur Zahlung einer Provision für jeden vermittelten Bauauftrag und daneben zur Einmalzahlung eines vierstelligen Betrages verpflichten. Die Geschäftskontakte zu ihren potentiellen Vertragspartnern bahnt die Beklagte grundsätzlich über das Telefon an.
Der Kläger hat hierin eine unzulässige Telefonwerbung gesehen. Das Berufungsgericht hat sich anders als das Landgericht, das die Klage abgewiesen hatte dieser Auffassung angeschlossen und die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, Telefonwerbung zu betreiben, ohne dass ein vorheriges Einverständnis des Adressaten besteht oder aber zumindest Umstände vorliegen, aufgrund deren das Einverständnis mit einer solchen Kontaktaufnahme vermutet werden kann.
Der Bundesgerichtshof hat den Klageantrag für nicht hinreichend bestimmt erachtet. Er hat deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger, der bislang von der Zulässigkeit seines Klageantrags ausgehen konnte, hat damit Gelegenheit, einen hinreichend bestimmten Klageantrag zu stellen.
In der Sache hat der Bundesgerichtshof die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt, dass die beanstandete Telefonwerbung weder dem tatsächlichen noch dem mutmaßlichen Willen des angerufenen Handwerksunternehmens entspricht. Bei einem Gewerbetreibenden könne zwar regelmäßig ein mutmaßliches Interesse an einer telefonischen Kontaktaufnahme durch potentielle Kunden vermutet werden. Von einem solchen Interesse könne aber nicht ausgegangen werden, wenn die Kontaktaufnahme dem Angebot der eigenen Leistung des Anrufenden dient. Dies gelte grundsätzlich auch dann, wenn das an den Gewerbetreibenden herangetragene Angebot auf dem Gebiet liege, auf dem der Gewerbetreibende selbst als Anbieter auftrete.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die erforderliche mutmaßliche Einwilligung als gegeben anzusehen sei, sei im Übrigen nicht nur auf die Art der Werbung, sondern auch auf deren Inhalt abzustellen. Nicht zu beanstanden sei daher auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, ein objektiv ungünstiges Angebot könne ein Indiz für das Fehlen der mutmaßlichen Einwilligung sein. Da das vom Kläger begehrte Verbot allein zu einer Beschränkung in der Wahl des Mediums bei der Werbung führe, verletze es auch keine Grundrechte der Beklagten.
Urteil vom 16. November 2006 I ZR 191/03
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 17.11.2006
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2. BGH: Neue Entscheidung zum Fax-Spam
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Der BGH (Urt. v. 01.06.2006 - Az.: I ZR 167/03: PDF = http://shink.de/8upfq) hat eine neue Entscheidung zum Fax-Spamming getroffen. Es ging dabei um die Frage, ob sich an der Rechtslage etwas ändert, wenn bei dem Empfänger die ungewollten Fax-Nachrichten nicht sofort auf Papier ausgedruckt werden, sondern zunächst nur elektronisch auf einem PC gespeichert werden.
Die höchsten deutschen Richter haben dies mit klaren Worten verneint:
"[Es] (...) besteht (...) aufgrund der technischen Entwicklung keine Veranlassung, die in der Senatsrechtsprechung erarbeiteten Grundsätze in Zweifel zu ziehen.
Dies gilt insbesondere für das Argument der Beklagten, immer häufiger würden Telefaxsendungen unmittelbar auf den PC geleitet, wo am Bildschirm entschieden werden könne, ob sie ausgedruckt werden sollten oder nicht.
Dem ist entgegenzuhalten, dass mit dem Computerfax auch das massenhafte Versenden von Telefaxsendungen erleichtert worden ist. Die belästigende Wirkung einer einzelnen Telefaxsendung mag gering sein.
Bei diesen Werbeformen, die – wenn zulässig – ohne großen Aufwand in erheblichen Stückzahlen versandt werden könnten, ist für die Frage der unzumutbaren Belästigung nicht auf die einzelne Zusendung, sondern auf das Massenphänomen abzustellen. Müssen beim Sichten eingegangener Telefaxsendungen, sei es am herkömmlichen Telefaxgerät oder am PC, die interessierenden Zusendungen erst einmal aus einer Fülle unaufgeforderter Werbezusendungen herausgefiltert werden, kann dies eine erhebliche Belastung des Arbeitsablaufs bedeuten."
Somit ist das Fax-Spamming auch in dieser Konstellation rechtswidrig. Die BGH-Richter fassen die Konsequenz des aktuellen Urteils anschaulich in ihrem amtlichen Leitsatz zusammen:
"Der Umstand, dass Telefaxsendungen immer häufiger unmittelbar auf einen PC geleitet und nicht mit einem herkömmlichen Faxgerät ausgedruckt werden, ändert nichts daran, dass eine per Telefax unaufgefordert übermittelte Werbung auch gegenüber Gewerbetreibenden grundsätzlich als wettbewerbswidrig anzusehen ist (...)."
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3. BGH: Aktivlegitimation der Verbraucherzentrale bei missbräuchlicher Verwendung gestohlener EC-Karten
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Der Kläger, die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V., macht mit einer Sammelklage an ihn abgetretene Ansprüche von Kunden der beklagten Sparkasse geltend. Er begehrt die Auszahlung, hilfsweise die Wiedergutschrift von Beträgen in Höhe von insgesamt 13.543,58 €, die die Beklagte Konten ihrer Kunden belastet hat, nachdem entsprechende Abhebungen an Geldautomaten mit den Kunden zuvor entwendeten ecKarten, s-Cards oder Sparkassenkarten unter Verwendung der korrekten PIN-Nummer getätigt worden waren.
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger, der über keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG) verfügt, aufgrund von Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG berechtigt ist, die an ihn abgetretenen Kundenansprüche geltend zu machen. In der Sache zieht der Kläger die Sicherheit des ec-Kartensystems in Zweifel und macht insbesondere Mängel des von der Beklagten verwendeten Systems zur Verschlüsselung der PIN-Nummern geltend. Er wendet sich deshalb gegen die Annahme, angesichts der kurzen Zeiträume zwischen dem Verlust der Karten und ihrem erfolgreichen Einsatz an Geldautomaten spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Kunden ihre Sorgfaltspflichten im Umgang mit der Karte und der PIN-Nummer grob fahrlässig verletzt hätten.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil die Voraussetzungen des Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG nicht vorlägen, die Abtretungen somit nichtig seien und der Kläger daher nicht zur klageweisen Geltendmachung etwaiger Kundenforderungen berechtigt sei. Da zu dieser Frage unterschiedliche Auffassungen in der Instanzrechtsprechung vertreten werden, hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen.
Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Abtretungen der Kundenforderungen sind wirksam, weil die gerichtliche Einziehung der Forderungen durch eine Verbraucherorganisation im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich (Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG) ist.
Die gerichtliche Einziehung fremder und zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen von Verbrauchern durch Verbraucherzentralen oder -verbände ist gemäß Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich, wenn die Einschaltung einer Verbraucherorganisation einem kollektiven Verbraucherinteresse dient und eine effektivere Verfolgung dieses Interesses ermöglicht als eine Individualklage. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn Umstände vorliegen, die den einzelnen Verbraucher von einer Individualklage abhalten können, wie etwa eine geringe Anspruchshöhe, unverhältnismäßig hohe Prozesskosten, ein besonderes Prozessrisiko oder erhebliche praktische Schwierigkeiten, den Anspruch durchzusetzen. Diese können sich z.B. aus der Person des Prozessgegners oder im Hinblick auf die Beschaffung der erforderlichen Informationen und Beweismittel ergeben.
Gemessen hieran ist die Aktivlegitimation des Klägers im vorliegenden Fall zu bejahen. Die Frage nach der Sicherheit des Verschlüsselungssystems der Beklagten als Grundlage für die Beweislastverteilung beim Missbrauch entwendeter Kreditkarten betrifft nicht nur Belange des einzelnen Verbrauchers, sondern auch kollektive Verbraucherinteressen. Es liegen auch Umstände vor, die den einzelnen Verbraucher von der gerichtlichen Geltendmachung und der Herbeiführung einer höchstrichterlichen Klärung dieser Frage abhalten können. Die abgetretenen Einzelforderungen, die überwiegend in der Größenordnung von 500 € - 1.000 € liegen, sind zwar nicht besonders geringfügig. Sie stehen aber in einem Missverhältnis zu den voraussichtlichen Prozesskosten, insbesondere zu den Kosten eines wahrscheinlich erforderlichen Sachverständigengutachtens über die Sicherheit des Verschlüsselungssystems der Beklagten. Außerdem hat der Kläger eine bessere Marktübersicht und einen breiteren Zugang zu fachkundigen Informationen als der einzelne Sparkassenkunde und kann deshalb zu den technischen Einzelheiten der von ihm behaupteten Sicherheitslücken und zu parallel verlaufenden Schadensfällen besser vortragen.
Das Oberlandesgericht wird nunmehr festzustellen haben, ob das von der beklagten Sparkasse verwendete Verschlüsselungssystem ein ausreichendes Sicherheitsniveau für die Anwendung des Anscheinsbeweises hat.
Urteil vom 14. November 2006 XI ZR 294/05
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 14.10.2006
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4. BVerwG: Keine Melderegisterauskünfte für Zwecke der Direktwerbung
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Das BVerwG (Urt. v. 21.06.2006 - Az.: 6 C 5.05 = http://shink.de/2eh09g) hatte darüber zu entscheiden, ob eine amtliche Meldebörde auch dann Auskünfte hinsichtlich der Adressdaten erteilen muss, wenn die anfragende Person die Auskünfte zu Zwecken der Direktwerbung nutzt und der Betroffene zudem der Weitergabe widersprochen hat.
Der Kläger begehrte von der zuständigen Meldebehörde in Hamburg eine Auskunftssperre. Er trug vor, dass Dritte durch seine beruflich bedingte Nutzung des Internets über ihn unbemerkt ein Interessenprofil erstellen könnten. Infolgedessen erhalte er unaufgefordert Zuschriften. Er wünsche nicht, dass seine Privatanschrift bekannt werde. Sei eine Anschrift erst einmal bekannt geworden, so werde sie mittels der neuen Medien immer weiter verbreitet.
Dem Behörde lehnte eine solche Auskunftssperre ab, da das betreffende Gesetz nur in schwerwiegenden Fällen (z.B. Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit) eine solche Sperre erlaube.
Dieser Argumentation ist das BVerwG nicht gefolgt, sondern hat die Beklagte zur Eintragung einer Auskunftssperre verurteilt:
"Die Ansicht des Berufungsgerichts, § 6 HmbMG gewähre dem Betroffenen generell keinen Anspruch auf Einrichtung einer Auskunftssperre, steht mit Sinn und Zweck des § 6 MRRG nicht in Einklang.
Die Vorschrift will der Meldebehörde gerade bei Melderegisterauskünften nach § 21 MRRG eine „Feinsteuerung“ immer dann ermöglichen, wenn sie zwar die Voraussetzungen für eine (einfache) Melderegisterauskunft grundsätzlich als erfüllt ansieht, aber dennoch konkrete Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen hat (...)."
Und weiter:
"Die nach § 6 MRRG zu beachtenden schutzwürdigen Interessen des Betroffenen gehen über die schutzwürdigen Interessen hinaus, die zu einer Auskunftssperre nach § 21 Abs. 5 MRRG führen, denn § 6 MRRG verlangt nicht, dass sie ein ähnliches Gewicht haben wie die Rechtsgüter Leben, Gesundheit und persönliche Freiheit. Werden schutzwürdige Interessen des Betroffenen durch eine einfache Melderegisterauskunft im Einzelfall beeinträchtigt, so ist sie nach § 6 MRRG unzulässig.
Lässt sich eine Fallgruppe feststellen, in der es stets zu einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen kommt, so muss die Meldebehörde für die gesamte Fallgruppe von Melderegisterauskünften absehen. In derartigen Fällen ist zur Vermeidung der Beeinträchtigung und zum Schutz des Betroffenen eine Übermittlungssperre in das Melderegister einzutragen (...). Hierbei handelt es sich der Sache nach um eine Auskunftssperre, die allerdings anders als die Auskunftssperre nach § 21 MRRG nicht umfassend, sondern auf die Fallgruppe beschränkt ist. Eine solche Sperre wird vom Kläger mit der vorliegenden Klage beansprucht."
Mit anderen Worten: Eine amtliche Meldebehörde darf eine Melderegisterauskunft nicht erteilen, wenn diese erkennbar für Zwecke der Direktwerbung begehrt wird und der Betroffene einer Weitergabe seiner Daten für solche Zwecke zuvor ausdrücklich widersprochen hat.
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5. OLG Frankfurt a.M.: Streitwert bei fehlerhaftem Impressum + rechtswidriger Widerrufsbelehrung nur 5.000,- EUR
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Das OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 17.08.2006 - Az.: 6 W 117/06: PDF = http://shink.de/2h0dbs) hat vor kurzem eine recht erstaunliche Entscheidung zum Streitwert bei einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung getroffen.
Der Beklagte hatte auf seinen geschäftlichen Seiten ein fehlerhaftes Impressum, zudem fehlte die fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung. Der Kläger nahm daraufhin den Beklagten gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch.
Das Gericht setzte den Streitwert auf nur 5.000,- EUR fest. In der instanzgerichtichen Rechtsprechung sind normalerweise Streitwerte zwischen 20.000,- bis 50.000,- EUR üblich.
"An der Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtungen besteht zwar zum Schutze der Verbraucher ein erhebliches Allgemeininteresse, weshalb Zuwiderhandlungen regelmäßig die Bagatellgrenze des § 3 UWG überschreiten.
Die Interessenlage des einzelnen Mitbewerbers, die die Streitwertbemessung für einen Unterlassungsanspruch nach § 8 III Nr. 1 UWG maßgeblich beeinflusst, wird durch einen solchen Wettbewerbsverstoß jedoch nur mittelbar berührt.
Das Fehlen der Widerrufsbelehrung und der Anbieterdaten ist nämlich als solches nicht geeignet, die Kaufentscheidung zu Gunsten des Verletzers und zum Nachteil seiner sich gesetzestreu verhaltenden Konkurrenten zu beeinflussen."
Zwar darf nicht übersehen werden, dass das Gericht den Streitwert u.a. auch deswegen herabgesetzt hat, weil es sich um zwei kleine Unternehmen handelte. Dennoch sind die anderen Argumente für die Reduzierung relativ einzigartig in der bisherigen Rechtsprechung auf OLG-Ebene.
Manche OLG, z.B. das OLG Koblenz (= Kanzlei-Infos v. 21.05.2006 = http://shink.de/ylx8q7), verneinen zwar einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch, weil es bei Impressumsverletzungen an der Erheblichkeit fehlt. Zum Fernabsatzrecht dagegen ist diese Argumentation neu.
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6. LG Bonn: Unwirksame Internet-Einwilligung für Telefonwerbung
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Das LG Bonn (Urt. v. 31.10.2006 - Az.: 11 O 66/06 = http://shink.de/dgstab) hatte darüber zu entscheiden, ob die mittels Internet erhobene Einwilligung für Telefonwerbung rechtmäßig ist:
"Wenn der Nutzer seine Einwilligung auf den Webseiten zur Datenverwendung erteilt, erklärt er sich damit einverstanden, dass seine Angaben für Marketingzwecke verwendet werden dürfen und er per Post, Telefon, SMS oder eMail interessante Informationen erhält. Die Daten werden unter Beachtung des BDSG (Bundesdatenschutzgesetzes) elektronisch verarbeitet und genutzt. Die Richtlinien bei der Bearbeitung personenbezogener Daten gemäß BDSG werden eingehalten."
Dem hat das LG Köln eine klare Absage erteilt.
Zum einen sei die Einwilligung alleine schon deswegen unwirksam, weil aus der Formulierung nicht klar hervorgehe, in welchem konkreten Umfang sie einwillige:
"Sie lässt den vorgesehenen Zweck der Datennutzung entgegen § 4a Abs. 1 S. 1 BDSG nicht hinreichend erkennen.
Eine Kategorie von Empfängern der personenbezogenen Daten des Einwilligenden wird nicht genannt. Die von § 4 Abs. 3 Nr. 3 BDSG geforderte Differenzierung nach Kategorien von Empfängern, bezüglich derer der Betroffene mit der Datenermittlung rechnen muss, ist so von vornherein nicht möglich. Für den Verbraucher wird bei solcher Sachlage unüberschaubar, wer sich auf ein Einverständnis berufen könnte (...)."
Zum anderen fehle die erforderliche ausdrückliche Einwilligung, da die Erklärung in den AGB "versteckt" worden sei:
"Darüberhinaus ist § 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mit dem Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) vereinbar. Wie das OLG Hamm (...) zutreffend entschieden hat, verstößt es gegen das Transparenzgebot, wenn eine Einverständniserklärung an versteckter Stelle mitten in einem vorformulierten Text untergebracht ist.
So liegt es hier. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anlage K9 zur Klageschrift tragen keine Paragraphenüberschriften, die auf den Regelungsgehalt hinweisen."
Da die Einwilligung unwirksam war, war auch die darauf basierende Telefonwerbung wettbewerbswidrig.
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7. LG München I: Internet-Patientenauktion verboten
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Das Landgericht München I hat am Mittwoch den Betrieb einer Internetplattform untersagt, die sich selbst als „Marktplatz für Zahnarztleistungen“ bezeichnet und „Aktuelle Auktionen“ für Behandlungsleistungen anbietet.
Zahnärzte können dort Kostenschätzungen von Kollegen, die diese etwa im Rahmen eines Heil- und Kostenplans gegenüber ihren Patienten abgegeben haben, durch eigene Schätzungen unterbieten. Nach Ablauf der Auktionslaufzeit leitet die Beklagte dem Patienten die Kostenschätzungen der fünf billigsten Bieter zu, die so auf neue Aufträge hoffen können.
Der Patient zahlt für diesen Service nur einen geringen Betrag; der Zahnarzt, der den Behandlungsauftrag erhält, muss dagegen 20 % seines Honorars an die Beklagte abführen. Er muss sich nach Abschluss seiner Behandlung einer Bewertung durch den Patienten stellen, die bei Folgeangeboten auf der Plattform der Beklagten veröffentlicht wird.
Die auf Wettbewerbsrecht spezialisierte 1. Kammer für Handelssachen sah das Angebot der Beklagten als Wettbewerbsverletzung an, da Zahnärzte zur Bezahlung von Provision für neue Patienten verleitet werden. Dies verbieten in Deutschland die Berufsordnungen für Ärzte. Standeswidrig ist nach der Berufsordnung für Bayerische Zahnärzte auch das Verdrängen eines Zahnarztkollegen aus seiner Behandlungstätigkeit. Dass die Beklagte mit ihrem Angebot auch hierzu anstifte, legte die Vorsitzende in der Verhandlung vom Mittwoch den Beteiligten dar. Das am Ende der Sitzung verkündete Urteil muss nun noch schriftlich begründet werden.
Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 17.11.2006
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8. LG München I: AdWords-Werbung für Rechtsanwälte verboten
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Mit am 26.10. 2006 verkündetem Endurteil verbot die 7. Zivilkammer des Landgerichts München I zwei Rechtsanwälten eine sogenannte „Adword“-Werbung bei der Internetsuchmaschine Google wegen fehlender Sachlichkeit.
Die Anwälte, die sich schwerpunktmäßig mit Bank- und Kapitalmarktrecht befassen, betreiben zu diesem Thema eine Internetseite. Bei Eingabe des Namens eines bestimmten Kapitalanlage-Fonds in der Suchmaschine Google erschien als „erster Treffer“ - farblich unterlegt und als „Anzeige“ gekennzeichnet - der Link auf die von den Anwälten betriebene Seite mit dem Zusatz: „Prospekte fehlerhaft Schadensersatz für Anleger“, ohne dass sich ein Zusatz dabei befand oder aus dem Namen der Seite sich ergab, dass die Seite durch Rechtsanwälte betrieben wurde.
Die Anwälte hatten zuvor den Namen des Fonds bei Google als sogenanntes „Adword“ angemeldet. Auf der von den Anwälten betriebenen verlinkten Internetseite war dann eine Pressemitteilung veröffentlicht, die sich mit angeblichen Prospektfehlern und möglichen Schadensersatzansprüchen hinsichtlich des Fonds befasste.
Dies war den Fondanbietern ein Dorn im Auge und deshalb machten sie Unterlassungsansprüche wegen einer Markenrechtsverletzung im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht München I geltend. Die Verwendung des Fondnamens als „Adword“ stelle eine solche Markenrechtsverletzung dar. Weiterhin liege eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung vor, da potentielle Kunden abgeschreckt würden. Im Übrigen handele es sich um ein für Anwälte standesrechtlich unzulässiges „Fischen nach Mandanten“.
Die Richter konnten zwar in der Verwendung des Fondnamens keine markenrechtlichen Verstoß feststellen, da nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verwendung einer fremden Marke als Suchwort erlaubt ist, wenn das Suchwort als Hinweis auf den Inhalt einer Internetseite verwendet wird. Dies ist aber hier der Fall, da auf der Seite eine kritische Auseinandersetzung mit dem Fond erfolgt.
Allerdings ist die Werbung deswegen unzulässig, da sie sich nicht mehr im Rahmen einer sachlichen Unterrichtung über das Dienstleistungsangebot der Anwälte bewegt. Die Unsachlichkeit der Werbung folgt daraus, dass eine übertrieben reklamehafte „marktschreierische“ Herausstellung gegenüber einer Interessentengruppe erfolgt, die sich nicht über anwaltliche Dienstleistungen informieren will. Wer den Namen des Fonds in die Suchmaschine eingibt, will sich über den Fond informieren und nicht über Rechtsanwaltsdienstleistungen.
Auch bleibt zunächst unklar, dass es sich um Werbung von Rechtsanwalten handelt. Die erfährt der Internetnutzer erst, wenn er auf die von den Anwälten betriebene Seite zugreift. Aufgrund dieser fehlenden Sachlichkeit wurde den Anwälten die „Adword“-Werbung in dem einstweiligen Verfügungsverfahren durch Endurteil verboten.
LG München I, Urteil vom 26.10.2006, Az.: 7 O 16794/06, nicht rechtskräftig
Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 13.11.2006
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9. AG München: Abmahnkosten bei Anbieten von urheberrechtswidriger Musik-CD
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Das AG München hatte in drei aktuellen Verfahren über die Erstattung von Abmahnkosten zu entscheiden.
In den Entscheidungen (Urt. v. 24.10.2006 - Az.: 161 C 13995/06:PDF = http://shink.de/90moa; Urt. v. 12.10.2006 - Az.: 161 C 8185/06:PDF = http://shink.de/nlbpql und Urt. v. 31.08.2006 - Az.: 161 C 10689:PDF = http://shink.de/dsdbbl) hatten die Beklagten jeweils online Musik-CDs zum Verkauf angeboten, bei denen es sich um Raubkopien handelte. Die Beklagten wurden jeweils kostenpflichtig abgemahnt, verweigerten jedoch die Zahlung der Kosten. Diese wurden aktuell vor dem AG München eingeklagt.
Zu Recht, wie nun die Münchener Richterin entschied. Den Einwand der Beklagten, es handle sich um Massenabmahnungen, die überwiegend der Kostenerzielung dienten, wurde zurückgewiesen:
"Die Klägerin durfte sich anwaltlicher Hilfe zur Verfolgung derartiger Verstöße bedienen. Gerade weil eine Vielzahl von Raubkopien den Markt überschwemmen, kann es der Klägerin nicht zugemutet werden zugunsten der Schädiger einen Geschäftsapparat vorzuhalten, der die Feststellung und Abmahnung sämtlicher Verstöße mit eigenen Mitteln ermöglicht.
Die Schadensminderungspflicht geht nicht so weit, dass zusätzlich eigene Mitarbeiter eingestellt und bereitgehalten werden müssen."
Zu exakt diesen Problempunkten läuft gerade vor dem BGH ein Revisionsverfahren zu LG Köln (Urteil v. 23.11.2005 - Az: 28 S 6/05 = http://shink.de/iwm8qr). Es bleibt also abzuwarten, ob sich diese Ansicht auch höchstrichterlich durchsetzen wird.
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10. Law-Podcasting.de: Gesetzliche Regelungen zu Automatenspielen
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Auf www.Law-Podcasting.de , dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es ab sofort einen Podcast zum Thema "Gesetzliche Regelungen zu Automatenspielen" = http://shink.de/czchvb
Inhalt:
Der Podcast ist eine Einführung in das durchaus nicht leicht zu überschauende Rechtsgebiet der Automatenspiele (Unterhaltungsspiele mit Gewinnmöglichkeit, andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit und Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeit).
Er stellt insbesondere die Neuerungen durch die zum 01.01.2006 in Kraft getretene Reform der SpielVO dar. Die Regelungen der §§ 6a, 9 SpielVO werden aufgrund ihrer Praxisrelevanz in einem eigenen Podcast in den nächsten Wochen ausführlich erläutert.
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