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Sachverhalt: Bisheriger Prozessverlauf:
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Die hier maßgebliche Norm des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Ausschluss des Widerrufsrechts in den Fällen, in denen versiegelte Waren geliefert werden, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn die Versiegelung entfernt wurde (§ 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB), geht zurück auf eine inhaltsgleiche Vorschrift des europäischen Rechts, Art. 16 Buchst. e der Verbraucherrechterichtlinie.
Ob diese Vorschrift – wozu der VIII. Zivilsenat angesichts des Ausnahmecharakters der Vorschrift tendiert – dahin auszulegen ist, dass zu den dort genannten Waren solche Waren (wie etwa Matratzen) nicht gehören, die zwar bei bestimmungsgemäßen Gebrauch mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen können, aber durch geeignete
So wird in dem zwar nicht verbindlichen, aber unter Beteiligung der zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten sowie unter Mitwirkung von Wirtschaftsvertretern und Verbraucherverbänden erstellten Leitfaden der Generaldirektion Justiz der Europäischen Kommission (Stand: Juni 2013) als Beispiel für das Eingreifen des Ausnahmetatbestandes gemäß Art. 16 Buchst. e - neben Kosmetika - die Auflegematratze genannt.
Falls die Frage 1 bejaht werden sollte, stellt sich ferner die Frage, wie eine Verpackung beschaffen sein muss, um als "Versiegelung" zu gelten und welchen Inhalt der nach den gesetzlichen Vorschriften (Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 2, § 4 Abs. 1 EGBGB; Art. 6 Abs. 1 Buchst. k der Verbraucherrechterichtlinie) zu erteilende Hinweis über die Umstände des Erlöschens des Widerrufsrechts haben muss (Frage 2). Auch bezüglich dieser Frage hat der Bundesgerichtshof die Sache zur Vorabentscheidung dem EuGH vorgelegt.
Beschluss vom 15. November 2017 - VIII ZR 194/16
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 15.11.2017
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 312g BGB Widerrufsrecht Art. 16 Buchst. e Verbraucherrechterichtlinie Art. 246a EGBGB Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen § 4 Formale Anforderungen an die Erfüllung der Informationspflichten Art. 6 Abs. 1 Buchst. k Verbraucherrechterichtlinie
Die Beklagte war die Betreiberin von MeinPaket.de, auf dem gewerbliche Verkäufer Waren anbieten konnten. Die Beklagte selbst schloß keine Verträge mit den Kunden ab. In einer Printanzeige warb die Beklagte in einer Print-Anzeige für unterschiedliche Produkte, die auf ihrem Portal angeboten wurden, nannte dabei jedoch nicht die Namen und Adressen der Verkäufer.
Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen die wettbewerbsrechtlichen Pflichten zur Anbieterkennzeichnung.
Der BGH entschied nun, dass die Beklagte sich nicht rechtskonform verhalten habe.
Sie hätte bereits in der Anzeige selbst über die Verkäufer informieren müsse. Es reiche nicht aus, dies erst auf der Webseite vorzunehmen.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass möglicherweise eine Print-Annonce räumlich beschränkt sei und nur wenig Platz biete. Denn die Beklagte habe eine ganzseitige Annonce gewählt. Bei der Auswahl einer solchen Größe sei nicht ersichtlich, dass sie nicht ausreichend Platz für die entsprechenden Pflichtinformationen aufweise.
Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband. Die Beklagte ist Herstellerin des Produkts „…Oliven-Mix". Es handelt sich um eine Mischung aus grünen und geschwärzten grünen Oliven, die in einer durchsichtigen Plastikschale angeboten werden. Die das Produkt umgebende Banderole enthält die Angabe „…Oliven-Mix…". An der Seite der Schale heißt es unter „Zutaten" u.a.: „Grüne Oliven 39 %, geschwärzte Oliven (Oliven, Stabilisator Eisen-II-Gluconat), …".
Der Kläger begehrt von der Beklagten, die Bewerbung des geschilderten Produkts zu unterlassen, wenn es – wie gegenwärtig - keine natürlich gereiften schwarzen Oliven enthalte. Die Produktaufmachung rufe bei einem erheblichen Teil des Verkehrs die Erwartung hervor, dass sich in der Verpackung sowohl grüne als auch natürlich gereifte schwarze Oliven befänden. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat gemäß dem heute veröffentlichten Urteil des OLG Erfolg. Das OLG stellt heraus, dass die angegriffene Produktausstattung nicht irreführend sei. Es werde nicht der unzutreffende Eindruck erweckt, dass das Produkt tatsächlich natürlich gereifte schwarze Oliven enthalte. Allein die Angabe in der Zutatenliste „geschwärzte Oliven" sei allerdings nicht ausreichend, um einem denkbaren unzutreffenden Eindruck entgegenzuwirken.
Auch bei korrekter Bezeichnung in der Zutatenliste könne gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Fehlvorstellung hervorgerufen werden, wenn die Etikettierung des Produktes irreführend sei (vergleiche, Urteil vom BGH 2.12.2015 – I ZR 45/13 – Himbeer-Vanille-Abenteuer II).
Dies sei hier jedoch nicht der Fall: Die Etikettierung beschränke sich auf die Bezeichnung „Oliven-Mix". Aus welchen Arten von Oliven sich die Mischung zusammensetze, werde textlich nicht näher umschrieben. Abgebildet würden allein „Oliven grüner und schwarzer Farbe". Die tatsächlich in der Packung enthaltenen Oliven seien wegen der durchsichtigen Verpackung auch erkennbar. Der Verbraucher werde damit hinreichend informiert, welche Oliven sich tatsächlich in der Verpackung befinden würden. Die Etikettierung enthalte zudem keinen ausdrücklichen Hinweis auf „schwarze Oliven".
Ohne Erfolg verweise der Kläger darauf, dass die Verbraucher wegen der auf dem Etikett abgebildeten und in der Verpackung zu sehenden schwarzen Oliven von natürlich gereiften, nicht aber geschwärzten Oliven ausgingen. Verbraucher, die wüssten, dass „natürlich gereifte schwarze Oliven niemals so dunkel sind wie geschwärzte Oliven", könnten durch das Plastik sofort erkennen, dass hier geschwärzte Oliven enthalten seien. Verbraucher, die annehmen würden, dass geschwärzt Oliven genauso wie natürliche schwarze Oliven aussehen würden, könnten sich über die Zutatenliste informieren.
Diejenigen, die überhaupt nicht wüssten, dass geschwärzte Oliven zum Verzehr angeboten werden, würden hinreichend über die Zutatenliste informiert. Verbraucher schließlich, die sich über die Frage, ob schwarze Oliven natürlich gereift oder geschwärzt sind, keinerlei Gedanken machen, könnten auch nicht in die Irre geführt werden. Sie unterlägen ohnehin keiner Fehlvorstellung. Grundsätzlich „entspricht (es) der täglichen Lebenserfahrung, dass verarbeitete Lebensmittel im Rahmen des gesundheitlich Unbedenklichen und sonst Zulässigen bearbeitet werden".
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Kläger kann mit der beim Bundesgerichtshof einzulegenden Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision begehren.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.6.2017, Az.: 6 U 122/16
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 20.11.2017
Dies hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln entschieden. Der Senat hat hierbei eine Entscheidung des Landgerichts Bonn bestätigt, durch welche die CDU gegen den Gründer der Partei mit dem Namen "Union der Christlichen und Sozialen Demokraten (CDSU)" ein Ordnungsgeld erwirkt hatte. In Abweichung zur landgerichtlichen Entscheidung hat der Senat auf die Beschwerde der CDU die Höhe des Ordnungsgeldes von 300 Euro auf 600 Euro angehoben.
Die CDU hatte zuvor gegen den Parteigründer bereits am 11. Oktober 2016 eine einstweilige Verfügung erstritten, mit der diesem unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten worden war, den Namen "CDU" und das Logo der CDU zu verwenden sowie zur Gründung einer solchen Partei in Bayern aufzurufen. Gleichwohl trat er auch hiernach im Internet unter der - mittlerweile nicht mehr erreichbaren - Internetadresse www.cdu-bayern.org auf und veröffentlichte dort einen Gründungsaufruf für eine neue Partei.
Diese sollte nunmehr den Namen "Union der Christlichen und Sozialen Demokraten (CDSU)" tragen. Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat wegen dieses zweiten Gründungsaufrufes auf Antrag der CDU das genannte Ordnungsgeld in Höhe von 600 Euro verhängt.
Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Die Verwendung des Namenskürzels "CDU" in der Internetadresse sei bereits nach dem Wortlaut der Verbotsverfügung unzulässig gewesen. Darüber hinaus verstoße auch der Aufruf zur Gründung einer als "CDSU" bezeichneten "Union der Christlichen und Sozialen Demokraten" gegen die Verbotsverfügung. Dies ergebe sich zwar nicht aus dem Wortlaut, welcher sich nur auf den Gründungsaufruf einer "CDU" erstreckt habe.
Es liege aber ein Verstoß gegen den Kern der Verbotsverfügung vor. Diese habe ersichtlich darauf gezielt, die Gründung einer Partei in Bayern zu unterbinden, die nach außen den Anschein erwecken könne, mit Billigung der CDU in Bayern in Konkurrenz zur Christlich Sozialen Union (CSU) zu treten. Schon die Kurzbezeichnung "CDSU" spiegele eine Nähe zu beiden genannten Parteien wider. Überdies ähnele die für die Kurzbezeichnung genutzte Schrift dem von der "CDU" genutzten Schrift-Logo.
Die letzten beiden Buchstaben glichen in ihrer Schriftwirkung und -farbe augenfällig den letzten beiden Buchstaben des Logos der "CSU". Schließlich werde auch im Fließtext des Gründungsaufrufes Bezug auf christdemokratische Bundeskanzler genommen. Angesichts der Ähnlichkeit der Kurzbezeichnungen und des "Corporate Design", des Namens der Internetadresse und des Inhalts des Fließtextes erwecke der Gründungsaufruf in der Gesamtschau den Eindruck, es handele sich um eine von der CDU gebilligte oder geduldete Gründung einer Landespartei, die in deren Organisationsstruktur einbezogen sei oder dieser jedenfalls nahestehe.
Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes hat der Senat nicht nur die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen berücksichtigt, sondern auch in die Erwägung eingestellt, dass jedenfalls die Verwendung des Kürzels "CDU" in der Internetadresse vorsätzlich erfolgt sein müsse. Hinsichtlich des Umstandes, dass sich das Verbot auch auf einen Gründungsaufruf für eine Partei mit dem Namen "CDSU" erstreckt habe, liege jedenfalls Fahrlässigkeit vor. Anders als das Landgericht Bonn, welches erstinstanzlich noch davon ausgegangen war, dies sei für den Schuldner nicht erkennbar gewesen, hat der 1. Zivilsenat entschieden, dass auch der zweite Gründungsaufruf bewusst und zielgerichtet die CDU nachgeahmt habe, um eine formale und inhaltliche Nähe der Partei zur CDU vorzuspiegeln.
Es habe sich dem juristischen Laien der Verdacht aufdrängen müssen, dass eine solche zielgerichtete Nachahmung auch dann vom Kerngehalt der Verbotsverfügung erfasst sei, wenn die Kurzbezeichnung der CDU nicht mehr unmittelbar gebraucht werde. Im Zweifel hätte der Schuldner anwaltlichen Rat einholen müssen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 17.11.2017 - AZ. 1 W 17/17
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 17.11.2017
Ein Marketplace-Verkäufer veräußerte über Amazon seine Produkte, die gegen Markenrechte verstießen. Daraufhin nahm der Rechteinhaber auch Amazon auf Unterlassung in Anspruch.
Zu Unrecht wie das OLG München nun entschied.
Als Störer könne bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beitrage. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden dürfe, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen hätten, setzte die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimme sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten sei.
Ähnlich wie dem Betreiber einer Internetplattform sei es Amazon unzumutbar sämtiche Verkaufsangebote der Marketplac-Händler im vorwege auf mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Eine Verantwortlichkeit trete erst dann ein, wenn Amazon auf eine klare Verletzung von Markenrechten im konkreten Einzelfall hingewiesen werde.
Beschwerdeführer ist ein Verein, der sich für offenes Wissen, offene Daten, Transparenz und Beteiligung einsetzt. Er betreibt eine Internet-Plattform, auf welcher Nutzer namentlich, anonym oder pseudonym Anträge nach den Informationsfreiheitsgesetzen stellen können. Weiterer Beschwerdeführer ist der Projektleiter der Plattform.
Das am 1. Januar 2016 in Kraft getretene Landestransparenzgesetz gewährt Zugang zu amtlichen Informationen, um damit die Transparenz und die Offenheit der Verwaltung zu vergrößern. Der Zugang wird auf Antrag, der die Identität des Antragstellers erkennen lassen muss, gewährt. Der Anspruch auf Informationszugang und die Transparenzpflichten im Bereich von Wissenschaft, Forschung und Lehre beziehen sich ausschließlich auf Informationen über den Namen von Drittmittelgebern, die Höhe der Drittmittel und die Laufzeit der mit Drittmitteln finanzierten abgeschlossenen Forschungsvorhaben.
Die Beschwerdeführer halten diese Regelungen für verfassungswidrig. Sie verstießen gegen die Informationsfreiheit und die geforderte Preisgabe der Identität sei zudem mit der Gewähr der informationellen Selbstbestimmung nicht vereinbar.
Die Verfassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg.
Das Grundrecht der Informationsfreiheit schütze den Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen. Es gewähre dementsprechend nur in dem Umfang Schutz, in dem der Gesetzgeber die Zugänglichkeit staatlicher Informationsquellen festgelegt habe. Gesetzgeberische Festlegungen der Modalitäten der Zugangseröffnung wie die Preisgabe der Identität berührten nicht den Schutzbereich der Informationsfreiheit. Es gebe keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Informationszugang ohne Preisgabe persönlicher Daten. Von einem Antragsteller dürfe erwartet werden, dass er ein ernsthaftes Begehren vorbringe und „zu seinem Anliegen stehe“. Zudem könne ein Verwaltungsverfahren, wie es durch einen Antrag auf Zugang zu den bei den transparenzpflichtigen Stellen vorhandenen Informationen eingeleitet werde, nicht „aus dem Verborgenen heraus“ geführt werden. Würden bestimmte Bereiche und Informationen wie hier im Bereich von Wissenschaft, Forschung und Lehre herausgenommen, fehle es insoweit an der allgemeinen Zugänglichkeit der Informationen.
Hinsichtlich der erforderlichen Preisgabe der Identität bei Antragstellung scheide ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus. Damit werde dem Einzelnen nicht die Möglichkeit einer selbstbestimmten Verhaltensentscheidung genommen. Kämen die Beschwerdeführer der Obliegenheit, die Identität zu offenbaren, nicht nach, hätten sie lediglich nicht die Möglichkeit, ihre Rechtsposition durch einen Zugang zu Informationen zu erweitern.
Beschluss vom 27. Oktober 2017, Aktenzeichen: VGH B 37/16
Quelle: Pressemitteilung des VerfGH Rheinland-Pfalz v. 03.11.2017
Seit Juni 2015 bietet der DWD in verschiedenen App-Stores eine Wetter App namens „DWD WarnWetter-App“ kosten- und werbefrei an. Inhaltlich greift der DWD hierzu teilweise auf eigene Daten zurück, teilweise werden zum Beispiel Satellitenbilder und Blitzdaten extern hinzugekauft. Die Klägerin bietet auf ihrer Internetseite sowie mit der „WetterOnline App“ metereologische Dienstleistungen an. Die App der Klägerin kann entweder kostenlos und werbefinanziert oder als „Pro“-Version entgeltlich genutzt werden.
Die Kammer hat entschieden, dass die Klägerin gegen die Beklagte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch (§§ 8 Abs. 1, Abs. 3, 3 Abs. 1, Abs. 3a UWG) hat. Zur Begründung führt das Urteil folgendes aus: Bei dem Anbieten der App handelt es sich um eine geschäftliche Handlung im Sinne des Wettbewerbsrecht, weil die Beklagte hier als öffentliche Hand Bürgerinnen und Bürgern Dienstleistungen im Wettbewerb mit privaten Anbietern anbietet.
Insoweit handelt die Beklagte auch nicht hoheitlich, sondern wird als wirtschaftliches Unternehmen tätig. Hierzu ist es unerheblich, dass die App des DWD kostenfrei angeboten wird, denn mit dem Angebot dieser App fördert der DWD sein eigenes Unternehmen, steigert seine Bekanntheit und sein Ansehen auf dem Markt der Wetterdienstleister und damit seine Marktmacht. Das Angebot der DWD-App verstößt gegen § 6 Abs. 2 S. 1 DWDG.
Nach dieser Vorschrift hat der DWD für seine Dienstleistungen eine Vergütung zu verlangen, soweit – wie hier – einzelne im Gesetz geregelte Ausnahmen nicht einschlägig sind. Maßgeblich ist insoweit vor allem, dass in der App nicht nur über amtliche Warnungen des DWD, sondern umfassend über das Wetter informiert wird. Auch nach der Novelle des DWDG in diesem Jahr ist das Angebot einer unentgeltichen Wetter-App durch den DWD nicht zulässig.
Gegen das heutige Urteil kann die Beklagte innerhalb eines Monats Berufung einlegen.
Aktenzeichen: 16 O 21/16 – Landgericht Bonn
Quelle: Pressemitteilung des LG Bonn v. 15.11.2017
Die Beklagte war die Betreiberin des Online-Portals "Geblitzt.de". Sie bot die kostenlose Prüfung von Bußgeldverfahren bei Geschwindigkeitsüberschreitungen an und vermittelte entsprechende anwaltliche Dienstleistungen.
Sie warb u.a. mit den Aussagen
und
"Unsere Anwälte setzen die Einstellung Ihres Bußgeldverfahrens durch. Ihr Bußgeldbescheid wird damit unwirksam. Sie zahlen kein Bußgeld. (...) Für Sie bedeutet dies, dass Sie kein Bußgeld zahlen müssen und keine weiteren daraus resultierenden Konsequenzen wie beispielsweise Punkte in Flensburg oder gar Führerscheinabgabe und Fahrverbot einfach hinnehmen müssen!" Das LG Hamburg stufte diese Erklärungen als irreführend ein und verbot sie.
Die ersten drei Aussagen suggerierten dem Besucher der Webseite, dass die angebotenen Dienstleistungen ausnahmslos kostenlos seien. Insbesondere der Satz "Alle entstandenen Kosten werden übernommen" erwecke beim Betrachter diesen fehlerhaften Eindruck.
In Wahrheit würden die Kosten aber nur dann getragen, wenn das Portal dem jeweiligen Verfahrensschritt überwiegende Aussicht auf Erfolg beimesse oder ihn für wirtschaftlich sinnvoll halte. Denn in den AGB der Beklagten werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine eventuell vorhandene Rechtsschutzversicherung vorrangig in Anspruch zu nehmen sei bzw. eine Kostenfreistellung nicht erfolge, wenn die Beklagte die Erfolgsaussichten als negativ beurteilt und weitere Verfahrensschritte ablehne.
Die letzte Werbeaussage begründe beim Leser ebenfalls eine unzutreffende Erwartungshaltung. Denn aufgrund der Wortwahl bestünde die Gefahr, so die Richter, dass der Kunde davon ausgehe, dass er bei Beauftragung in jedem Fall recht bekomme und kein Geldbußgeld und keine Punkte erhalte.
Ein solches Garantieversprechen sei aber eine klare Irreführung, denn nicht jeder erfolgte Bußgeldbescheid sei unberechtigt, sodass ein Vorgehen gegen diese keinen Erfolg haben werde.
De Beklagte war die Hanseatische Krankenkasse. Ende 2015 übersandte sie ihren Mitgliedern ein Schreiben, in dem es u.a. hieß: Mit jeder Änderung des individuellen Zusatzbeitrages entsteht auch ein Kündigungsrecht. Deshalb empfehlen Sie uns gerne Freunden und Verwandte, die ebenfalls von der Business-K(l)asse profitieren möchten. Über die Zusatzbeiträge der Krankenkassen können Sie sich online (...) informieren (...)“ Das Gericht wertete dieses Informationsschreiben als nicht ausreichend und bejahte einen Wettbewerbsverstoß.
In Deutschland ist jede gesetzliche Krankenkasse verpflichtet, bei Beitragserhöhungen ihre Mitglieder auf das Recht der Kündigung hinzuweisen (§ 175 Abs.4 S.6 SGB V).
Gegen diese Auflage habe die Beklagte verstoßen, denn die Aufklärung sei in nicht ausreichender Form erfolgt, so die Richter. Die Krankenkasse habe zwar generell das Kündigungsrecht erwähnt, jedoch keine ausreichende Verknüpfung zu dem angeschriebenen Mitglied hergestellt.
Es werde nicht ausdrücklich mitgeteilt, dass der Beitrag sich auch für die angeschriebenen Mitglieder erhöht habe und diesen somit eine Kündigungsmöglichkeit zustehe. Vielmehr seien die Ausführungen allgemein und abstrakt gehalten.
Eine solche Darstellung genüge jedoch nicht den gesetzlichen Informationspflichten. Notwendig sei es, den einzelnen Kunden konkret über das ihn zustehende Recht zu informieren.
Die Angestellten waren fristlos gekündigt worden, weil sie in einer WhatsApp-Gruppe unter anderem fremdenfeindliche Bilder ausgetauscht hatten.
Das Arbeitsgericht sah hierhin jedoch keinen Kündigungsgrund, weil dies auf den privaten Smartphones der Mitarbeiter geschah und diese darauf vertrauen durften, dass dies nicht nach außen getragen würde.
Auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z. B. BAG, Urteil vom 10.12.2009, 2 AZR 534/08, Rd.-Ziff. 18) entschied das Arbeitsgericht, dass es arbeitsrechtlich nicht zu Lasten des sich äußernden Arbeitnehmers gehen darf, wenn ein Gesprächspartner diese Vertraulichkeit aufhebt und den Arbeitgeber informiert.
Quelle: Pressemitteilung des ArbG Mainz v. 15.11.2017
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vom 22.11.2017
Betreff:
Rechts-Newsletter 47. KW / 2017: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 47. KW im Jahre 2017. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Fragen zum Widerrufsrecht beim Online-Matratzenkauf dem EuGH vorgelegt
2. BGH: Bei Printanzeige Anbieterkennzeichnung auch dann, wenn Ware ausschließlich auf Webseite bestellbar
3. OLG Frankfurt a.M.: "Oliven-Mix" keine irreführende Werbung für Lebensmittel
4. OLG Köln: Ordnungsgeld für Gründung der Partei "CDSU" in Bayern
5. OLG München: Amazon haftet nicht für Markenverletzungen seiner Marketplace-Verkäufer
6. VerfGH Rheinland-Pfalz: Kein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen bei anonymer Antragstellung
7. LG Bonn: Wetter-App des Deutschen Wetterdienstes ist wettbewerbswidrig
8. LG Hamburg: Irreführende Werbung des Legal-Tech-Portals "Geblitzt.de" mit Aussage "Kostenlos Bußgeld los"
9. LG Hamburg: Irreführendes Schreiben der Krankenkasse bei Betragserhöhung ist Wettbewerbsverstoß
10. ArbG Mainz: Keine Kündigungen wegen Äußerungen in kleiner WhatsApp-Gruppe
Die einzelnen News:
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1. BGH: Fragen zum Widerrufsrecht beim Online-Matratzenkauf dem EuGH vorgelegt
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Bundesgerichtshof legt Fragen zum Widerrufsrecht beim Online-Matratzenkauf dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vor
Der Kläger bestellte im Jahr 2014 über die Internetseite der Beklagten, einer Onlinehändlerin, eine "Dormiente Natural Basic" Matratze zum Preis vom 1.094,52 €. Die Matratze war bei Auslieferung mit einer Schutzfolie versehen, die der Kläger nach Erhalt entfernte. Einige Tage später teilte er der Beklagten per Email mit, dass er die Matratze leider zurücksenden müsse und der Rücktransport durch eine Spedition veranlasst werden solle. Als die Beklagte dieser Aufforderung nicht nachkam, beauftragte der Kläger selbst eine Speditionsfirma.
Seine auf Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung der Rücksendekosten (insgesamt 1.190,11 €) gerichtete Klage hat in beiden Tatsacheninstanzen Erfolg gehabt. Die Vorinstanzen haben dabei angenommen, dass das dem Kläger im Fernabsatzhandel grundsätzlich zustehende Widerrufsrecht bei dem Kauf einer Matratze nicht deshalb ausgeschlossen sei, weil er die bei deren Anlieferung vorhandene Schutzfolie entfernt habe. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Verfahren durch Beschluss vom heutigen Tage ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Vorabentscheidung über die Auslegung zweier Vorschriften des europäischen Rechts vorgelegt.
(Reinigungs-)Maßnahmen des Unternehmers – wenn auch möglicherweise mit Werteinbußen, die der Unternehmer kalkulieren kann – wenigstens wieder als gebrauchte Sachen verkehrsfähig gemacht werden können (Frage 1), ist nicht eindeutig zu beantworten.
Amtsgericht Mainz - Urteil vom 26. November 2015 - 86 C 234/15
Landgericht Mainz - Urteil vom 10. August 2016 - 3 S 191/15
(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht […] zu.
(2) 1Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:
[…]
3. Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde […]
Die Mitgliedstaaten sehen bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen kein Widerrufsrecht nach den Art. 9 bis15 vor, wenn versiegelte Waren geliefert werden, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.
§ 1 Informationspflichten
[...]
(3) Der Unternehmer hat den Verbraucher auch zu informieren, wenn
[…]
2. das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB […] vorzeitig erlöschen kann, über die Umstände, unter denen der Verbraucher ein zunächst bestehendes Widerrufsrecht verliert.
(1) Der Unternehmer muss dem Verbraucher die Informationen nach §§ 1 bis 3 vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen.
Bevor der Verbraucher […] gebunden ist, informiert der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Form über folgendes: in Fällen, in denen gemäß Art. 16 kein Widerrufsrecht besteht, den Hinweis, dass der Verbraucher nicht über ein Widerrufsrecht verfügt oder gegebenenfalls die Umstände, unter denen der Verbraucher sein Widerrufsrecht verliert.
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2. BGH: Bei Printanzeige Anbieterkennzeichnung auch dann, wenn Ware ausschließlich auf Webseite bestellbar
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Schaltet ein Unternehmer eine Offline-Printanzeige für ausschließlich online bestellbare Ware, so müssen in der Annonce gleichwohl die entsprechenden Anbieterinformationen abdruckt werden (BGH, Urt. v. 14.09.2017 - Az.: I ZR 231/14).
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3. OLG Frankfurt a.M.: "Oliven-Mix" keine irreführende Werbung für Lebensmittel
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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verneint eine Irreführung der Verbraucher, wenn ein Produkt aus grünen und schwarzfarbigen – nicht aber natürlich gereiften schwarzen - Oliven in durchsichtiger Plastikschale unter „Oliven-Mix" angeboten wird und die Zutatenliste zutreffend darauf verweist, dass geschwärzte Oliven enthalten sind.
(Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 4.5.2016, Az.: 11 O 3/16)
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4. OLG Köln: Ordnungsgeld für Gründung der Partei "CDSU" in Bayern
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Die "Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)" muss es nicht dulden, dass in Bayern der Landesverband einer politischen Partei gegründet wird, der ihren Namen trägt oder den Anschein erweckt, ihr organisatorisch nahe zu stehen.
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5. OLG München: Amazon haftet nicht für Markenverletzungen seiner Marketplace-Verkäufer
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Amazon haftet nicht für die Markenverletzungen seiner Marketplace-Verkäufer (OLG München, Urt. v. 29.09.2017 - Az.: 29 U 745/16).
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6. VerfGH Rheinland-Pfalz: Kein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen bei anonymer Antragstellung
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Das Erfordernis der Preisgabe der Identität bei einem Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen und die nur beschränkte Zugänglichkeit von Informationen im Bereich von Wissenschaft, Forschung und Lehre verletzen nicht die nach der Landesverfassung garantierten Grundrechte auf Informationsfreiheit und informationelle Selbstbestimmung. Dies hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden.
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7. LG Bonn: Wetter-App des Deutschen Wetterdienstes ist wettbewerbswidrig
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Die 4. Kammer für Handelssachen hat mit Urteil von heute entschieden, dass die kostenfreie Wetter-App „DWD WarnWetter-App“ des Deutschen Wetterdienstes (DWD) wettbewerbsrechtlich unzulässig ist. Geklagt hatte die WetterOnline Meterologische Dienstleistungen GmbH (Klägerin) gegen die Bundesrepublik Deutschland (Beklagte). Das Gericht hat entschieden, dass es die Beklagte unterlassen muss, eine Wetter-App anzubieten, die nicht nur Informationen über amtliche Warnungen, sondern allgemeine Informationen über das Wetter anbietet.
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8. LG Hamburg: Irreführende Werbung des Legal-Tech-Portals "Geblitzt.de" mit Aussage "Kostenlos Bußgeld los"
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Die Werbeaussagen "Kostenlos Bußgeld los" und "Alle entstandenen Kosten werden übernommen" des Legal-Tech-Portals "Geblitzt.de" sind irreführend (LG Hamburg, Urt. v. 10.10.2017 - Az.: 312 O 477/16).
"Kostenlos Bußgeld los"
"Alle entstandenen Kosten werden übernommen"
"Unsere Serviceleistung ist für Sie absolut kostenlos“.
Kostenlos für Sie bearbeiten unsere Anwälte Ihren Fall vom Einspruch bis zur Verfahrenseinstellung."
"Unsere Anwälte setzen die Einstellung Ihres Bußgeldverfahrens durch. Ihr Bußgeldbescheid wird damit unwirksam. Sie zahlen kein Bußgeld. (...) Für Sie bedeutet dies, dass Sie kein Bußgeld zahlen müssen und keine weiteren daraus resultierenden Konsequenzen wie beispielsweise Punkte in Flensburg oder gar Führerscheinabgabe und Fahrverbot einfach hinnehmen müssen!"
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9. LG Hamburg: Irreführendes Schreiben der Krankenkasse bei Betragserhöhung ist Wettbewerbsverstoß
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Eine Krankenkasse, die bei Beitragserhöhung ihre Mitglieder anschreibt und in nicht ausreichender Form über das bestehende Kündigungsrecht in diesem Fall informiert, begeht einen Wettbewerbsverstoß (LG Hamburg, Urt. v. 11.07.2017 - Az.. 312 O 290/16).
"(...) wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass unser individueller Zusatzbeitrag ab dem 1. Januar 2016 mit 1,0 Prozent weiterhin unter dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag liegt. Dieser wurde durch das Bundesgesundheitsamt auf 1,1 Prozent festgelegt. (...)
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10. ArbG Mainz: Keine Kündigungen wegen Äußerungen in kleiner WhatsApp-Gruppe
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Das Arbeitsgericht Mainz hat am 15.11.2017 den Kündigungsschutzklagen von vier Mitarbeitern der Stadt Worms stattgegeben.
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