anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 51. KW im Jahre 2004. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.
Neben der Entscheidung des OLG Hamburg (keine Störerhaftung bei Fax-Spamming) sind hier vor allem die Urteile des LG Hamburg (Google-AdWords (k)ein Marken-/Wettbewerbsverstoß; Klingeltöne weiterhin urheberrechtlich geschützt ) zu nennen.
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Die Themen im Überblick:
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1. BGH: Kein Wettbewerbsschutz für Barbie-Puppe
2. OLG Hamburg: Keine Störerhaftung bei Fax-Spamming
3. LG Hamburg: Google-AdWords (k)ein Marken-/Wettbewerbsverstoß
4. LG Hamburg: Klingeltöne weiterhin urheberrechtlich geschützt
5. LG Dresden: Sabine Christiansen verliert gegen „Die Weber“
6. LG Baden-Baden: Anbieten von privaten Sportwetten nicht strafbar
7. AG Aachen: Premium-SMS-Dienste
8. Interview über Glücksspiel-Sucht
9. Neue 0190-Dialer-Urteile
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1. BGH: Kein Wettbewerbsschutz für Barbie-Puppe
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Der BGH (Urt. v. 28.10.2004 - Az.: I ZR 326/01 = http://snipurl.com/bivd) hatte darüber zu entscheiden, ob für die bekannte Barbie-Puppe ein wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz besteht.
Geklagt hatte das "Barbie"-Unternehmen gegen die Verkäufer der Puppe "Steffi Love". Diese ahme, so die Klägerin, die entsprechenden "Barbie"-Produkte systematisch nach, um an deren guten Ruf teilzuhaben und über die Herkunft der Produkte zu täuschen.
Der BGH hat diesem Begehren nicht entsprochen und die Klage abgewiesen.
"Nach den (...) entwickelten Grundsätzen (...) können Ansprüche aus sog. ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz gegen die Verwertung eines fremden Leistungsergebnisses begründet sein, wenn bei dem Vertrieb von Nachahmungen eines Erzeugnisses die Gefahr einer Herkunftstäuschung besteht und der Nachahmer zumutbare und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlassen hat. (...)
Dieser ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz (...) hat (...) zur Voraussetzung, (...) daß [das Erzeugnis] bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine gewisse Bekanntheit erlangt hat. Es genügt (...), daß das (...) Erzeugnis bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise eine solche Bekanntheit erreicht hat, daß sich in relevantem Umfang die Gefahr der Herkunftstäuschung ergeben kann (...)."
Auf den vorliegenden Fall verneinen die BGH-Richter jedoch die Anwendbarkeit dieser Regeln.
"Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts sind die besonderen Merkmale, die den verschiedenen "Barbie"-Produkten wettbewerbliche Eigenart geben können, bei den beanstandeten "Steffi Love"-Ausstattungen jedenfalls nicht in einer Weise übernommen, daß eine noch relevante Herkunftstäuschung in Betracht käme. (...)
[Es] (...) ist hier zu berücksichtigen, daß die Idee, für eine typische Spielsituation Puppen mit dem entsprechenden Zubehör herzustellen und zu vertreiben, im Interesse der Freiheit des Wettbewerbs grundsätzlich keinen Schutz genießen kann. Dies gilt auch dann, wenn die von der Klägerin vertriebenen Ausstattungen aufgrund ihrer Werbeanstrengungen auf dem Markt bekannt geworden sein sollten und es schon deshalb naheliegen sollte, entsprechende Erzeugnisse demselben Unternehmen zuzurechnen (...)."
Im weiteren widmen sich die BGH-Richter detailiert den einzelnen Puppen und legen dar, dass in allen Konstellationen eine besondere, schutzwürdige Eigenart nicht vorliege.
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2. OLG Hamburg: Keine Störerhaftung bei Fax-Spamming
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Das OLG Hamburg (Urt. v. 29.04.2004 - Az.: 3 U 204/03 = http://snipurl.com/bive) hatte darüber zu entschieden, inwieweit ein Netz-Anbieter, der 0190-Rufnummern an seine Kunden weitervermietet, als Mitstörer für das Fax-Spamming seiner Kunden bgzl. dieser Rufnummern haftet. Vgl. dazu ausführlich unsere Rechts-FAQ "Recht der Neuen Medien", Punkt 11 "Haftung im Internet als Mitstörer" = http://snipurl.com/5env
Das OLG hat zunächst den Anspruch aus formalen Gründen abgelehnt, weil der klagende Rechtsanwalt nicht im Wettbewerbsverhältnis zum Netz-Betreiber stand und sich somit nicht auf UWG-Vorschriften berufen kann. Dann hat das Gericht jedoch auch zur materiell-rechtlichen Seite Ausführungen gemacht:
"(...) der Senat [weist] darauf hin, dass unabhängig von der fehlenden Aktivlegitimation des Antragstellers die geltend gemachten Unterlassungsansprüche auch materiell unbegründet sein dürften. (...)
Soweit die Antragsgegnerin die Mehrwertdienste-Rufnummern sog. Re-Sellern zur Verfügung stellt, besteht regelmäßig nur zwischen der Antragsgegnerin und dem Re-Seller eine vertragliche Beziehung, kraft derer die rechtliche Möglichkeit bestehen müsste, die wettbewerbswidrige Werbung des eigentlichen Telefax-Abruf-Dienste-An bieters zu unterbinden. Hierbei ist (...) zu berücksichtigen, dass mangels direkter Vertragsbeziehung zum Telefax-Abruf-Dienste-Anbieter nur auf den Re-Seller mit dem Verlangen herangetreten werden könnte, seinen Vertragspartner wiederum abzumahnen und gegebenenfalls zu kündigen.
Eine solche Kündigung würde aber schwerwiegende Vertragsverletzungen voraussetzen. Auf alle diese Besonderheiten stellt der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht ab (...), der sich nur sehr allgemein und insoweit unzureichend auf eine "Kenntnis" der Antragsgegnerin bezieht."
Und weiter:
"Entsprechendes gilt für Vertragsbeziehungen zwischen der Antragsgegnerin und einem Telefax-Abruf-Dienst-Anbieter direkt. Auch im Falle einer Kenntnis von der wettbewerbswidrigen Werbung kann nicht generell eine Vertragsbeendigung seitens der Antragsgegnerin verlangt werden, sondern entsprechend dem Inhalt der Vertragsbeziehung ein angemessenes Vorgehen mit Abmahnung und gegebenenfalls schließlich einer Kündigung. (...)"
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3. LG Hamburg: Google-AdWords (k)ein Marken-/Wettbewerbsverstoß
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Das LG Hamburg (Urt. v. 21.09.2004 - Az.: 312 O 324/04) hatte darüber zu entscheiden, inwieweit die bekannte Suchmaschine Google für Markenverletzungen, die ein Dritter mittels Google AdWords begeht, als Mitstörer in Anspruch genommen werden kann.
Schon in der Vergangenheit war es mehrfach zu Auseinandersetzungen über die AdWords und die Mithaftung von Google gekommen, vgl. dazu unsere Rechts-FAQ "Recht der Neuen Medien", "Punkt 11: Haftung im Internet als Mitstörer (Haftung bei Google AdWords)" = http://snipurl.com/5env
Nun hatte das LG Hamburg erstmalig im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens diese Fragen zu klären.
Der Dritte hatte zum einen den Markennamen selber als AdWord gestaltet, zum anderen zusätzlich die Marke als Keyword benutzt, so dass bei Eingabe des Markennamens in die Suchmaschine eine Anzeige des Dritten erschien.
Hinsichtlich der 1. Konstellation bejaht das LG eine Markenverletzung:
"(...) stellt sich die Verwendung des Zeichens "P" in der Titelzeile der Werbeanzeige für das Angebot (..) eindeutig als Verletzung der klägerischen Marke dar."
Eine Mitstörerhaftung von Google komme hier jedoch nicht in Frage, da eine Haftung frühestens erst ab Kenntniserlangung eintrete.
"Als Mitstörer kann indessen nur auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. (...) Die vorliegende Konstellation der Werbeanzeigen in der Suchmaschine ist vergleichbar mit der einer Zeitung oder einem Branchenverzeichnis, in welcher dritte Unternehmen eigene, selbst gestaltete Anzeigen inserieren können.
Deshalb ist es sachgerecht, für die Haftng der Beklagten die presserechtlichen Grundsätze heranzuziehen. Hier gilt in Anwendung der o.g. Kriterien, dass Presseunternehmen keine umfassenden Prüfungspflichten für die bei ihnen in Auftrag gegebenen Anzeigen haben, um ihre tägliche Arbeit nicht zu erschweren (...).
Eine Störerhaftung kommt nur bei groben, unschwer zu erkennenden Rechtsverletzungen in Betracht. Von solchen eklatanten, sich auch dem Laien sofort aufdrängenden Rechtsverstößen abgesehen, haftet das Presseorgan also mangels einer Pflicht zur vorab erfolgten Anzeigenprüfung erst dann, wenn es über den Rechtsverstoß in Kenntnis gesetzt worden ist."
Da hier Google ab Kenntnis sofort handelte, schied somit eine Haftung aus.
Hinsichtlich der 2. Konstellation verneinte das LG Hamburg dagegen eine Marken- und Wettbewerbsverletzung:
"Überdies stellt die (...) gemachte AdWord-Werbung (...) bereits keine Verletzung des Kennzeichens "P" dar. Eine markenmäßige Verwendung, die eine Verwechslungsgefahr (...) begründen kann, ist in der Wahl des geschützten Begriffs als AdWord nicht zu sehen. (...)
Die Verwendung des Zeichens "P" als AdWord (...) stellt auch keinen Wettbewerbsverstoß dar.
Es ist darin keine Rufausbeutung zu sehen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, warum durch das bloße Erscheinen einer fremden Anzeige anlässlich des Suchwortes "P" ein etwaiger guter Ruf der Klägerin auf das werbende Unternehmen übertragen werden sollte. (...)
Schließlich liegt auch kein unlauteres Abfangen von Kunden vor. Indem neben den eigentlichen Suchtreffern - an deren erster Stelle die Klägerin selbst erscheint - die Werbeanzeige eines Konkurrenten platziert wird, führt das nicht dazu, dass der Markeninhaber "verdrängt" würde und Kunden davon abgehalten würden, sein Internetangebot aufzusuchen.
Den potentiellen Kunden wird lediglich eine Alternative in Gestalt des werbenden Wettbewerbers aufgezeigt. Dies ist aber jeder Werbung immanent und kann nicht als unlauter erachtet werden. Aus denselben Gründen kann auch nicht von einer wettbewerbswidrigen Behinderung der Klägerin die Rede sein."
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4. LG Hamburg: Klingeltöne weiterhin urheberrechtlich geschützt
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Bei Handy-Klingeltönen gibt es neben der wettbewerbsrechtlichen Problematik die urheberrechtliche. Vgl. dazu insgesamt unsere Rechts-FAQ "Recht der Neuen Medien", "Punkt 14: Klingeltöne" = http://snipurl.com/5env
Die neuesten Hits werden - neben einer anderweitigen Verwertung - auch als Klingeltöne verwendet. Dabei war streitig, ob es sich um eine neue Nutzungsart handelt oder nicht. Einziges Urteil ist das LG Hamburg (Urt. v. 14.05.2002 - Az.: 312 O 845/01 = http://snipurl.com/bivj). Eine Anmerkung von RA Dr. Bahr (zusammen mit RA Rehmann) hierzu findet sich in der Fachzeitschrift "Computer und Recht" 2002, 229ff. Inzwischen ist das Urteil durch den Beschluss des OLG Hamburg (Beschl. v. 4. Februar 2002, Az. 5 U 106/01 = http://snipurl.com/bivk) inhaltlich zwar weitgehend bestätigt, aber formal gesehen aufgehoben worden. Vgl. hierzu die Anmerkung von RA Dr. Bahr = http://snipurl.com/bivl
Streitpunkt war damals § 31 Abs.4 UrhG. Nach dieser Norm kann der Urheber immer dann eine Nachvergütung verlangen, wenn das ursprüngliche zur Nutzung übertragene Werk plötzlich in Form einer neuen, bislang unbekannten Form genutzt wird. Der Streit, ob Klingeltöne als neue Nutzungsart einzustufen sind, hat inzwischen seine Bedeutung verloren, da inzwischen alle Verwertungsgesellschaften sich die enstprechenden Nutzungsrechte haben übertragen lassen. Es bleibt jedoch das Problem, ob Klingeltöne eine einwillungsbedürftige Bearbeitung des Urhebers sind.
Dies hatte nun auch das LG Hamburg in einem aktuellen Urteil zu entscheiden. Wie die Musikwoche (= http://snipurl.com/bivm) berichtet, hatte Universal Entertainment gegen EMI Music Publishing geklagt, weil diese im Internet Klingeltöne anboten, ohne dass die Rechteinhaber ihre Einwilligung erteilt hatten und dafür vergütet worden wären.
EMI hatte argumentiert, das Recht zur Bearbeitung könne im vorliegend Fall angenommen werden, da Universal Dritten ein solches Recht eingeräumt habe. Dieser Ansicht erteilten die Hamburger Richter eine Absage.
Das zweite Argument von EMI überzeugte das LG Hamburg ebenfalls nicht. Die Beklagten hatten hier eingewandt, entsprechende Lizenzen mittels eines europaweiten, zentralen Lizenzierungsvertrag von der belgischen Verwertungsgesellschaft SABAM erhalten zu haben.
Die Entscheidung erging im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes und ist noch nichts rechtskräftig. EMI hat bereits Rechtsmittel angekündigt.
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5. LG Dresden: Sabine Christiansen verliert gegen „Die Weber“
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Das LG Dresden hat sich mit einer Entscheidung vom 09.12.2004 mit einer Passage in der Dresdner Theateraufführung des Theaterstücks „Die Weber“ auseinandergesetzt, in der der Satz fiel:
„Wen ich sehr schnell erschießen würde, das wäre Frau Christiansen ....“
Frau Christiansen hatte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen der Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts durch diese Textpassage gestellt.
Das LG Dresden (Urt. v. 09.12.2004 - Az.: 3 O 4354/04) hat eine Persönlichkeitsrechtsverletzung von Frau Christiansen in der angegriffenen Textpassage jedoch verneint.
Bei einer Abwägung der sich gegenüberstehenden Rechtsgüter - des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Frau Christiansen einerseits und der Kunstfreiheit andererseits - könne eine zu einem Unterlassungsanspruch führende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch den Satz nicht angenommen werden.
Die beanstandete Äußerung lasse in dem Aufführungszusammenhang verschiedene Interpretationsmöglichkeiten zu. Der angegriffenen Äußerung würden in der Aufführung auch andere, entgegengesetzte Stimmen gegenübergestellt, welche diese Äußerung als unausgegorenes Stammtischgerede, jedenfalls aber als fragwürdig erscheinen ließen. Aufgrund dieser kontroversen Darstellung müsse auch die angegriffene Äußerung in einem anderen Licht erscheinen.
Wenn verschiedene Interpretationen des Kunstwerkes möglich wären, müssten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts diejenigen der Beurteilung zugrunde gelegt werden, die andere Rechtsgüter am wenigsten beeinträchtigen. Aus diesem Grund bestünde kein Anspruch auf Unterlassung der Äußerung der angegriffenen Textpassage.
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6. LG Baden-Baden: Anbieten von privaten Sportwetten nicht strafbar
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Das LG Baden-Baden (Beschl. v. 02.12.2004 - Az.: 2 Qs 157/04) hat entschieden, dass das Anbieten von privaten Sportwetten mit einer ausländischen, europäischen Lizenz nicht strafbar ist.
Der Angeschuldigte sammelte für einen englischen Anbieter, der dort über eine Lizenz verfügt, Sportwetten.
"Eine strafrechtliche Verurteilung der Angeschuldigten wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels gemäß § 284 StGB wäre vor dem Hintergrund der derzeitigen Rechtspraxis in Baden-Württemberg mit vorrangigem Europarecht nicht vereinbar.
Soweit (...) strafrechtlich gegen eben diese Vermittlungsfätigkeit vorgegangen wird, ist dies als Eingriff in die Grundfreiheiten der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit zu bewerten. Dieser Eingriff und damit das verfahrensgegenständliche Strafverfahren muss sich, will er Bestand haben, an den gemeinschaftsrechtlich niedergelegten Rechtfertigungsmöglichkeiten einer Beschränkung der Grundfreiheiten messen lassen. Eine Rechtfertigung wäre, nachdem die besonderen Rechtfertigungsgründe der Artikel 45 und 46 EG nicht einschlägig sind, nach der Rechtsprechung des EuGH nur aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses möglich. (...)
Die Beschränkung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheifen muss jedoch (...) in ihrer konkreten Ausgestaltung gerechtfertigt sein, sie muss geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und sie darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist."
Diese Anforderungen erfülle Baden-Württemberg nicht.
"Nach geltendem Landesrecht besteht derzeit in Baden-Württemberg ein Monopol für die Durchführung von Sportwetten (...). Die Teilnahme privater Veranstalter am Sportwettenmarkt ist - mit Ausnahme der Pferdewetten, die bundesrechtlich geregelt sind (...) in Baden-Württemberg ausgeschlossen.
Das staatliche Sportwettenmonopol und der damit einhergehende Aus-schluss privater Anbieter lässt sich in Ansehung der derzeitigen Rechtspraxis nicht mit zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, etwa der Eindämmung und Kanalisierung des Spieltriebes und des Verbraucherschutzes rechtfertigen, denn das Land hat sich dieses Rechtfertigungsgrundes aufgrund widersprüchlichen Verhaltens begeben."
Dann setzt sich das Gericht mit dem Verhalten der staatlichen Anbieter auseinander:
"Die Werbepraxis der staatlichen Toto-Lotto GmbH Stuttgart ist gerichtsbekannt. Sie ist offensiven Charakters und zielt auf die Gewinnung neuer Kunden ab, geht folglich über die bloße und noch rechtfertigungsfähige Kanalisierung des nicht gänzlich zu unterbindenden Wetttriebes hinaus.
Die Teilnahme an staatlich vermittelten Sportwetten ist über die Internethomepage der staatlichen Toto-Lotto GmbH in Stuttgart (...)jedermann unproblematisch möglich, die dort aufzurufenden Seifen sind ausschließlich werbenden Charakters und von verbraucherschützenden Warnhinweisen ungetrübt (...).
Über den Zusammenschluss der Toto-Lotto Einrichtungen der Länder im bundesweiten Toto-Lotto-Block wird darüber hinausgehend auch bundesweit Werbung betrieben (...). Für die weiteren Einzelheiten der staatlich initiierten Werbemaßnahmen wird auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes Karlsruhe, Az. 11 K 160/04 vom 10.05.2004 (...) sowie des Amtsgerichts Heidenheim, Az. 3 Ds 52 Js 5187/03 AK 424/03 vom 19.08.2004 (...) Bezug genommen. Die dort getroffenen Feststellungen macht sich die Kammer zu eigen.
Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechtes kann § 284 StGB in Verbindung mit den oben genannten Landesgesetzen über die Sportwette in vorliegendem Fall keine Anwendung finden."
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7. AG Aachen: Premium-SMS-Dienste s
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Das AG Aachen (Urt. v. 07.05.2004 - Az.: 81 C 629/03 = http://snipurl.com/bivq) hatte als eines der ersten Gerichte in Deutschland über Premium-SMS-Dienste zu entscheiden.
Die Beklagte hatte mit der Klägerin einen Handyvertrag. Die Beklagte bzw. ihr Sohn nutzte das Handy. Auf der Rechnung fielen nicht nur die üblichen Mobilfunk-Entgelte an, sondern auch Entgelte für Premium-SMS. Insgesamt beliefen sich die Kosten auf ca. 1.300,- €.
Diese Summe forderte nun die Klägerin ein. Die Beklagte bestritt, jemals Premium-SMS-Dienste in Anspruch genommen zu haben und verweigerte die Zahlung.
Das AG Aachen hat die Klage abgewiesen.
Zunächst äußert es erhebliche Zweifel an der Berechtigung der Klägerin, die Forderung vollständig einzuziehen, da hier Entgelte geltend gemacht würden, die aus einem (vermeintlichen) Vertragsverhältnis der Beklagten mit einem Dritten stammten:
"Die Klage ist nicht begründet. Zweifel bestehen bereits an der Aktivlegitimation der Klägerin. Denn nach ihrem eigenen Vortrag ist bezüglich der Kosten der hier geltend gemachten Premium-SMS ein Vertrag zwischen der Beklagten und der Drittfirma zustande gekommen.
Sie selbst ziehe lediglich die hierdurch entstandenen Gebühren ein. Ist dem aber so, so ist bezüglich der hier geltend gemachten Gebühren für die Premium-SMS unter den in der Rechnung vom 28.01.2003 angeführten Nummern ein Vertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Auch die bestrittene Einzugsermächtigung hat die Klägerin nicht belegt."
Das Gericht beschäftigt sich dann mit der Beweislage:
"Selbst wenn jedoch die Klägerin aktivlegitimiert sein sollte, steht ihr der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass sich aus der von ihr vorgelegten Verbindungsübersicht Premium-SMS-Verbindungen an die in der Rechnung vom 28.01.2003 aufgeführten Nummern ergibt und dass diese von der Klägerin überprüft wurden.
Das bedeutet aber nicht, dass die Klägerin den von ihr zu führenden Beweis erbracht hat, dass die Beklagte bzw. ihr Sohn (...) diese Premium-SMS-Nummern willentlich angewählt hat. Hierfür ist (..) die Klägerin beweispflichtig, wie sich aus der Vielzahl der von der Beklagten vorgelegten Entscheidungen jüngsten Datums ergibt."
Und weiter:
"Für die Klägerin spricht auch insoweit nicht einmal der Beweis des ersten Anscheins. Unbestritten hat nämlich die Klägerin die Telefonkarte der Beklagten in der Zeit vom 19.12.2002 bis 03.01.2003 gesperrt wegen Zahlungsrückstandes. Gleichwohl ergibt sich aus der von der Klägerin vorgelegten Verbindungsübersicht, dass die Beklagte bzw. ihr Sohn (...) unter anderem in dieser Zeit in der Lage war, die hier in Frage stehenden Premium-SMS-Nummern anzuwählen. Zudem ergibt sich aus der von der Klägerin vorgelegten Verbindungsübersicht, dass die Beklagte bzw. ihr Sohn (..) in dem dort aufgeführten Zeitraum nahezu permanent die hier in Frage stehenden Premium-SMS-Nummern angerufen haben soll.
Dies ist so unwahrscheinlich, dass der Beweis des ersten Anscheines eher für den Vortrag der Beklagten, als für den der Klägerin spricht. Daraus folgt, dass die Klägerin trotz Bestreitens durch die Beklagte nicht bewiesen hat, dass die Beklagte bzw. ihr Sohn (...) die sich aus der Verbindungsübersicht ergebenden SMS-Verbindungen wissentlich angewählt hat."
Das Gericht lehnt somit den Anscheinsbeweis ab und legt der Klägerin die volle Beweislast auf. Da diese keinen substantiierten Beweisantritt vorgenommen hat, ist die Klage abgewiesen worden.
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8. Interview über Glücksspiel-Sucht
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Die FAZ hat ein lesenswertes Interview (= http://snipurl.com/bivt) mit Prof. Dr. Meyer, einem der bekanntesten Glücksspiel-Sucht-Experten in Deutschland, veröffentlicht. Meyer ist auch jeweils Autor des Glücksspiel-Kapitels im jährlich erscheinenden Buch "Jahrbuch Sucht". Das Interview ist auch offline in der FAZ v. 15.12.2004, S. 11, erschienen.
Das Interview beschäftigt sich nicht nur mit den Auswirkungen des auf 25 Millionen angewachsenen Lotto-Jackpots, sondern geht auch auf die in Deutschland herrschenden, grundsätzlichen Sucht-Probleme ein.
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9. Neue 0190-Dialer-Urteile
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Es gibt vier neue 0190-Dialer-Urteile zu vermelden:
a) Urteil des AG Würzburg, Urteil vom 29.04.2004 - Az.: (unbk)
(Leitsätze:)
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung (insb. für Art, Form, Umfang und Preis der Leistung).
2. Der Beweis des ersten Anscheins greift bei Dialern grundsätzlich nicht. Insbesondere dann nicht, wenn es sich um eine extrem kurze Leistungsdauer (wenige Sekunden) mit einem entsprechendes hohen Entgelt (21,50 €) handelt, da nicht nachvollziehbar ist wie ein Telefonkunde innerhalb dieser kurzen Zeit das Angebot angemessen wahrnehmen und in Anspruch nehmen sollte.
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agwuerzburg290404.htm
b) Urteil des AG Reutlingen vom 23.02.2004, Az.: 3 C 2506/03:
(Leitsätze:)
1. Ist bei einem Einzelverbindungsnachweis die Zielrufnummer um die letzten drei Stellen verkürzt dargestellt, so hat der Netz-Betreiber die Pflicht, die vollständigen Daten offenzulegen. Tut er dies nicht, genügt er nicht seiner Beweispflicht.
2. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung (insb. für Art, Form, Umfang und Preis der Leistung)
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agreutlingen230204.htm
c) Urteil des AG Ebersberg vom 25.05.2004 - Az.: (unb.):
(Leitsätze:)
1. Eine Abtretungsvereinbarung ist bestimmt genug, wenn "Forderungen abgetreten werden sollen, die zum Inkasso übergeben werden" und ist somit unwirksam.
2. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agebersberg250504.htm
d) Urteil des AG Krefeld vom 16.03.2004 - Az.: 79 C 682/03:
(Leitsatz:)
Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung (inbs. für Art, Form, Umfang und Preis der Leistung)
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agkrefeld160304.htm
Hinweis:
Zu der rechtlichen Problematik von Dialern finden Sie auf unserem Internet-Portal www.dialerundrecht.de ausführliche Erläuterungen.
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