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Newsletter vom 22.12.2010 |
Betreff: Rechts-Newsletter 51. KW / 2010: Kanzlei Dr. Bahr |
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____________________________________________________________ 1. EuGH-Anwalt: Internethandelsplatz eBay soll nicht für Markenverletzungen grundsätzlich haften _____________________________________________________________ eBay betreibt einen globalen elektronischen Marktplatz im Internet, auf dem natürliche und juristische Personen ein breites Spektrum an Waren und Dienstleistungen kaufen und verkaufen können. Um neue Kunden auf seine Website zu führen, kaufte das Unternehmen Schüsselwörter, einschließlich bekannter Marken, von entgeltlichen Internetreferenzierungsdienstleistern (wie etwa AdWords von Google), um Kunden auf seinen elektronischen Marktplatz zu leiten. L’Oréal, Inhaberin eines breiten Spektrum bekannter Marken, wirft eBay vor, an den Markenrechtsverstößen, die von Verkäufern auf dem Online-Marktplatz begangen worden seien, beteiligt zu sein. Durch den Kauf von Schlüsselwörtern, die den Marken von L’Oréal entsprächen, leite eBay ihre Nutzer zu rechtsverletzenden Waren, die auf ihrer Website zum Verkauf angeboten würden. Darüber hinaus seien die von eBay unternommenen Bemühungen, den Verkauf von rechtsverletzenden Produkten auf ihrer Website zu verhindern, unzureichend. L’Oréal habe verschiedene Formen von Verstößen festgestellt, darunter den Handel mit Fälschungen und unverpackten Produkten sowie der Verkauf von nicht aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) stammenden Produkten in die EWR-Staaten und der Verkauf von nicht zum Verkauf an Verbraucher bestimmten Produktproben Der High Court, bei dem der Rechtsstreits im Vereinten Königreich anhängig ist, hat dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Natur der von L’Oréal festgestellten rechtsverletzenden Produkte gestellt. Außerdem möchte der High Court wissen, was von einem Betreiber eines Online Marktplatzes verlangt werden könne, um Markenrechtsverstöße durch seine Nutzer zu verhindern. Generalanwalt Niilo Jääskinen führt in seinen heute vorgelegten Schlussanträgen zunächst aus, dass Tester und Abfüllflaschen, die oft die Aufschrift „nicht zum Verkauf bestimmt“ oder „nicht zum Einzelverkauf bestimmt“ trügen, nicht zum Verkauf an Verbraucher bestimmt seien und den Vertragshändlern des Markeninhabers kostenlos zur Verfügung gestellt würden, nicht als Waren angesehen werden könnten, die mit der Zustimmung des Markeninhabers in den Verkehr gebracht worden seien. Mithin sei es weiterhin dem Markeninhaber überlassen, zu entscheiden, ob er beabsichtige, diese Produkte in den Verkehr zu bringen. Er könne den Verkauf solcher Produkte auch verbieten. So könne der Markenschutz auch in Situationen geltend gemacht werden, in denen zum Verkauf angebotene Waren auf einem elektronischen Marktplatz noch nicht vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht worden seien, soweit sich das Verkaufsangebot an Verbraucher in den EWR Staaten richte. Zu den Auswirkungen des Entfernens der Verpackung von Markenkosmetikprodukten legt der Generalanwalt dar, dass im Fall von Luxuskosmetika nicht ausgeschlossen werden könne, dass die äußere Verpackung der Ware aufgrund ihrer besonderen Gestaltung, zu der auch die Benutzung der Marke gehöre, als Element des Warenzustands zu betrachten sei. In solchen Fällen könne sich der Markeninhaber dem weiteren Vertrieb der unverpackten Ware widersetzen, soweit die Entfernung der Verpackung die die Herkunft und Qualität der Ware betreffenden Hinweisfunktionen der Marke beeinträchtige oder den Ruf der Marke schädige. Der Generalanwalt prüft daraufhin, welche Rolle eBay bei den Markenrechtsverstößen spielt. Hierzu führt er aus, obwohl eBay nicht selbst Waren von L’Oréal auf ihrer Internetseite verkaufe, biete sie dennoch eine alternative Bezugsquelle für diese Waren an, die parallel zu dem Vertriebsnetz des Markeninhabers bestehe. Indem eBay die Marken von L’Oréal als Schlüsselwörter buche, die die Verbraucher auf den Online-Marktplatz führten, benutze sie demzufolge diese Marken für Waren, die von L’Oréal unter diesen Zeichen vertrieben würden. Nach Ansicht des Generalanwalts führt die Benutzung der streitigen Marken durch eBay als Schlüsselwörter jedenfalls nicht notwendigerweise zu einem Irrtum des Verbrauchers über die Herkunft der angebotenen Waren. In den Fällen, in denen die Anzeige selbst nicht über die Natur des werbenden Online-Marktplatzbetreibers täusche, sei eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke in Bezug auf die Produkte unwahrscheinlich. Der Generalanwalt erläutert zudem, dass es, falls die vom Markeninhaber beanstandete Benutzung darin bestehe, dass das Zeichen auf der Website des Betreibers eines elektronischen Marktplatzes selbst erscheine – im Gegensatz zur Benutzung in einem gesponserten Link bei einer Suchmaschine –, nicht um eine Benutzung der Marke für Waren durch den Marktplatzbetreiber gehe, sondern um eine solche durch den Nutzer des Marktplatzes. Tatsächlich lasse in solchen Fällen der Marktplatzbetreiber lediglich zu, dass seine Kunden die Zeichen benutzten, die mit den Marken identisch seien, ohne sie selbst zu benutzen. Die etwaigen negativen Auswirkungen für die Marke, die sich daraus ergäben, dass die Nutzer eines elektronischen Marktplatzes markengeschützte Waren auflisteten, könnten daher nicht nach dem Markenrecht der Union dem Marktplatzbetreiber zugerechnet werden. Schließlich erörtert der Generalanwalt die vom Gerichtshof in der Rechtssache Google gegebene Auslegung, wonach ein Informationsdienstleister, der auf Verlangen seiner Kunden Informationen speichere, von der Haftung für diese Informationen nur dann ausgeschlossen sei, wenn er sich hinsichtlich der gespeicherten Daten in einer neutralen Stellung befinde. Im Hinblick darauf, dass eBay möglicherweise nicht in diesem Sinne neutral sei, weil sie ihre Kunden in der Abfassung der Anzeigen unterweise und den Inhalt der Einträge überwache, ist Herr Jääskinen nicht der Ansicht, dass eine solche Mitwirkung bei der Vorbereitung der Einträge der Kunden zum Verlust des Schutzes führen sollte, der Unternehmen gewährt werde, die von Kunden geladene Informationen speicherten. Der Generalanwalt betont gleichwohl, dass eBay zwar im Allgemeinen von der Haftung für die von ihren Kunden auf ihrer Internetseite gespeicherten Informationen freigestellt sei, gleichwohl aber für den Inhalt der Daten, die sie als Werbende dem Suchmaschinenbetreiber mitteile, hafte. Die Haftungsfreistellung finde auch in den Fällen keine Anwendung, in denen dem Betreiber des elektronischen Marktplatzes die verletzende Benutzung einer Marke gemeldet worden sei und derselbe Nutzer dieselbe Verletzungshandlung fortsetze oder wiederhole. Im letzteren Fall könne eine Anordnung gegen den Betreiber des elektronischen Marktplatzes erlassen werden, um die Fortsetzung oder Wiederholung der Verletzung zu verhindern. Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.12.2010 in der Rechtssache: C-324/09 Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 09.12.2010 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. EuGH: Schokohase von Lindt nicht als EU-Marke eintragungsfähig _____________________________________________________________ Nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke1 können Gemeinschaftsmarken alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen, wie Wörter, die Form einer Ware oder ihre Aufmachung. Eine Marke, die keine Unterscheidungskraft hat, kann jedoch grundsätzlich nicht eingetragen werden. Zwischen Februar 2004 und November 2005 meldete die Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG beim HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) vier dreidimensionale Zeichen als Gemeinschaftsmarken an: - die Form eines Schokoladenhasen mit rotem Band, die die Farben Rot, Gold und Braun aufweist (Rs. T-336/08), - die Form eines Rentiers aus Schokolade mit rotem Band, die die Farben Rot, Gold und Braun aufweist (Rs. T-337/08) - die Form eines goldenen Glöckchens mit rotem Band (Rs. T-346/08) und - die Form eines Schokoladenhasen in der Farbe Gold (Rs. T-395/08). Am 10. Juni 2005 meldete die August Storck AG eine einfache Quadergrundform aus Schokolade, auf deren Oberseite sich ein Relief in Form einer Maus befindet und die die Farbe Braun aufweist, als eine dreidimensionale Gemeinschaftsmarke an (Rs. T-13/09). Das HABM wies diese Anmeldungen mit der Begründung zurück, dass die Marken keine Unterscheidungskraft hätten. Lindt & Sprüngli und Storck erhoben gegen diese Entscheidungen des HABM Aufhebungsklage beim Gericht. Das Gericht weist zunächst darauf hin, dass die Unterscheidungskraft einer Marke bedeutet, dass diese Marke es ermöglicht, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden. Des Weiteren betont das Gericht, dass die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken, die aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst bestehen, keine anderen sind als für andere Kategorien von Marken. Im vorliegenden Fall können die angemeldeten Marken jedoch nicht als geeignet angesehen werden, auf die betriebliche Herkunft der mit ihnen gekennzeichneten Waren hinzuweisen. Dieses Fehlen von Unterscheidungskraft rührt insbesondere daher, dass der Verbraucher aus den verschiedenen Merkmalen der angemeldeten Marken, nämlich der Form, der goldfarbenen Verpackung oder dem roten Band (der von Lindt & Sprüngli angemeldeten Marken) bzw. der Form und der Farbe (der von Storck angemeldeten Marke), nicht auf die betriebliche Herkunft der gekennzeichneten Waren schließen kann. Was die Form der von Lindt & Sprüngli angemeldeten Marken anbelangt, weist das Gericht darauf hin, dass ein Hase, ein Rentier und ein Glöckchen zu bestimmten Jahreszeiten, insbesondere zu Ostern und zu Weihnachten, typische Formen von Schokolade und Schokoladewaren sind. Überdies wickeln, was die Verpackung angeht, auch andere Unternehmen Schokolade und Schokoladewaren in eine goldfarbene Folie. Was schließlich das rote Band mit Glöckchen anbelangt, ist es nach Ansicht des Gerichts üblich, Schokoladetiere oder ihre Verpackung mit Schleifen, roten Bändern und Glocken zu verzieren. Als einfaches dekoratives Element hat das rote Band mit Glöckchen daher keine Unterscheidungskraft. Die von Storck angemeldete Marke besteht nach Auffassung des Gerichts aus einer Kombination nahe liegender und typischer Gestaltungsmerkmale der erfassten Waren. Sie ist eine Variante der im Süßwarensektor üblicherweise verwendeten Grundformen und unterscheidet sich nicht wesentlich von der Norm oder der Branchenüblichkeit. Sie ermöglicht es daher nicht, die Süßwaren von Storck von denen anderer Süßwarenhersteller zu unterscheiden. Das Gericht weist daher die Klagen von Lindt & Sprüngli sowie von Storck ab und bestätigt die Entscheidungen des HABM, mit denen die Markenanmeldungen zurückgewiesen worden waren. Urteile in den Rechtssachen T-336/08, T-337/08, T-346/08 und T-395/08 Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG / HABM und T-13/09 August Storck KG / HABM Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 17.12.2010 zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. BGH: Zulässige Jackpot-Werbung von Lotterien _____________________________________________________________ Lottogesellschaften ist es nicht generell verboten, hohe Gewinne bei Jackpotausspielungen anzukündigen. Das hat der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden. Der beklagte Freistaat veranstaltet in Bayern u. a. die Lotterie LOTTO - 6 aus 49. Die Klägerin, die Glücksspielangebote vermittelt, hält es für eine nach dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) unzulässige Werbung, dass der Beklagte Jackpotausspielungen mit einem Wert von mehr als 10 Mio. € ankündigt. Außerdem wendet sich die Klägerin dagegen, dass der Beklagte ein Kundenmagazin mit dem Titel "Spiel mit" verbreitet. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung bestätigt, soweit sich die Klägerin allgemein gegen die Ankündigung von Jackpotausspielungen über 10 Mio. € und den Titel des Kundenmagazins "Spiel mit" wendet. Es hat dem Beklagten aber verboten, für Jackpotausspielungen in der Weise zu werben, dass Höchstgewinne von 26 oder 29 Mio. € hervorgehoben unter Abbildung jubelnder Menschen angekündigt werden. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass nicht jede Ankündigung einer Jackpotausspielung mit einem möglichen Höchstgewinn über 10 Mio. € unzulässig ist. Nach § 5 Abs. 1 GlüStV hat sich Werbung für öffentliches Glücksspiel "zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Glücksspielmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel zu beschränken". Da es sich bei der Jackpotlotterie um ein legales Glücksspiel handelt, ist danach die sachliche Information über Art und Höhe der ausgelobten Preise erlaubt. Zudem muss die Information über den Höchstgewinn nach den Richtlinien im Anhang des Glücksspielstaatsvertrags mit einer Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust verbunden werden. Dadurch wird die Anlockwirkung des Höchstgewinns begrenzt. Eine Frage des Einzelfalls ist es, ob sich die konkrete Gestaltung der Ankündigung einer Jackpotausspielung in den zulässigen Grenzen hält. Insoweit hatte das Oberlandesgericht zu Recht die konkrete Werbung des Beklagten verboten, in der Höchstgewinne von 26 oder 29 Mio. € im Schriftbild hervorgehoben, verbunden mit der Abbildung jubelnder Menschen angekündigt werden. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist der von dem Beklagten für sein Kundenmagazin verwendete Titel unzulässig. Der Imperativ "Spiel mit" enthält eine Aufforderung zur Spielteilnahme. Urteil vom 16. Dezember 2010 - I ZR 149/08 - "Spiel mit" OLG München -Urteil vom 31. Juli 2008 - 29 U 3580/07 OLGR München 2009, 19 LG München I - Urteil vom 29. März 2007 - 4 HK O 18116/06 Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 16.12.2010 zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. BGH: "Knipsgebühr" für Fotos und Filmaufnahmen von Gebäuden rechtmäßig _____________________________________________________________ Der u. a. für das Grundstücksrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten die ungenehmigte Herstellung und Verwertung von Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Gebäude und Gartenanlagen zu gewerblichen Zwecken untersagen darf, wenn sie Eigentümerin ist und die Aufnahmen von ihren Grundstücken aus hergestellt worden sind. Die Klägerin, die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten, die durch Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg errichtet wurde, hat die Aufgabe, die ihr übergebenen Kulturgüter zu bewahren, unter Berücksichtigung historischer, kunst- und gartenhistorischer und denkmalpflegerischer Belange zu pflegen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Sie verwaltet über 150 historische Bauten und rund 800 ha Gartenanlagen in Berlin und Brandenburg, u. a. Sanssouci, Cecilienhof, Park und Schloss Rheinsberg, Schloss Charlottenburg, Jagdschloss Grunewald, Pfaueninsel. Diese Bauten und Gartenanlagen sind größtenteils in die Weltkulturerbe-Liste der UNESCO aufgenommen worden und gehören zu den beliebtesten touristischen Zielen in Deutschland. Die Klägerin wehrt sich dagegen, dass Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Kulturgüter ohne ihre – hier nicht erteilte – Genehmigung zu gewerblichen Zwecken angefertigt und vermarktet werden. Sie verlangt in drei Verfahren von den Beklagten, eine solche Vermarktung zu unterlassen, ihr Auskunft über die Zahl der Foto- und Filmaufnahmen und der damit erzielten Einnahmen zu erteilen und die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens. Eine der drei Beklagten (V ZR 45/10) ist eine Fotoagentur, die teils eigene, teils fremde Fotos vermarktet. Der Beklagte des zweiten Verfahrens (V ZR 46/10) hat Filmaufnahmen von Gebäuden und Gartenanlagen auf den Anwesen der Stiftung ungenehmigt in einer DVD über Potsdam verarbeitet, die er gewerblich vertreibt. Die Beklagte des dritten Verfahrens (V ZR 44/10) betreibt als Diensteanbieter eine Internetplattform, auf der gewerblich und frei-beruflich tätige Fotografen Fotos zum entgeltlichen Herunterladen ins Internet stellen können. Sie hat ca. 4 Millionen Bilder in dem Bildportal gespeichert, darunter etwa 1.000 Fotos von Kulturgütern, die die Klägerin verwaltet, so z.B. Parkanlagen, Skulpturen, Außen- und Innenansichten historischer Gebäude. Das Landgericht hat den Klagen stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Das Eigentumsrecht beschränke sich auf den Schutz der Sachsubstanz und deren Verwertung. Die Ablichtung der Sache und die Verwertung von Ablichtungen stellten keinen Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Das Verwertungsrecht stehe vielmehr dem Urheber der Ablichtung zu. Dieser Auffassung ist der Senat nicht gefolgt. Er hat die erste Grundfrage aller drei Verfahren, nämlich, ob die Klägerin als Grundstückseigentümerin die Herstellung und Verwertung von Foto- oder Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Kulturgüter zu gewerblichen Zwecken von ihrer - an ein Entgelt geknüpften - Zustimmung abhängig machen darf, bejaht. Er knüpft dabei an die Rechtsprechung des u. a. für das Urheberrecht zuständigen I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs an, die durch zwei Entscheidungen repräsentiert wird, die unter den Bezeichnungen "Schloss Tegel" (I ZR 99/73) und "Friesenhaus" (I ZR 54/87) bekannt geworden sind. Danach kann der Eigentümer die Herstellung und Verwertung von Fotos nicht untersagen, wenn sie von außerhalb seines Grundstücks aufgenommen worden sind. Er kann sie hingegen untersagen, wenn sie von seinem Grundstück aus aufgenommen worden sind. Das ist eine Folge des Eigentumsrechts. Der Eigentümer kann bestimmen, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen jemand sein Grundstück betritt. Ihm steht das ausschließliche Recht zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien zu, die von seinem Grundstück aus aufgenommen worden sind. Die zweite Grundfrage, nämlich, ob die Klägerin als Stiftung des öffentlichen Rechts (anders als ein Privatmann) unter Berücksichtigung der Vorschriften über ihre Aufgaben den Interessenten die Gebäude und Parkanlagen unentgeltlich für gewerbliche Zwecke zugänglich machen muss, verneint der Senat. Der Staatsvertrag beschreibt die Aufgabenstellung der Stiftung dahin, dass sie die ihr übergebenen Kulturgüter bewahren, unter Berücksichtigung historischer, kunst- und gartenhistorischer und denkmalpflegerischer Belange pflegen, ihr Inventar ergänzen und der Öffentlichkeit zugänglich machen soll. Aus der Satzung, die das Nähere dazu regelt, ergibt sich zwar, dass die Gärten und Parkanlagen als Erholungsgebiet zu gewährleisten sind und kein Eintrittsgeld erhoben wird. Aus ihr ergibt sich aber auch, dass schon diese Verpflichtung nur gilt, soweit Erhaltung und Pflege des Kulturguts, denen im Zweifel der Vorrang einzuräumen ist, das erlauben. Außerdem gilt die Kostenfreiheit nicht für Foto- und Filmaufnahmen zu gewerblichen Zwecken. Vielmehr ist die Klägerin ermächtigt, hierfür Entgelte zu verlangen. Danach war die Sache in dem Verfahren V ZR 45/10 an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die weiteren Voraussetzungen der Ansprüche der Klägerin, insbesondere, ob sie Eigentümerin der von ihr verwalteten Anwesen ist, bedürfen noch der Klärung. Das war in dem Verfahren V ZR 46/10 anders. Hier stand das Eigentum der Klägerin fest. Deshalb sind der Unterlassungsanspruch und der Auskunftsanspruch gegeben. Insoweit konnte abschließend entschieden werden. Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs sind dagegen noch weitere Feststellungen zum Verschulden erforderlich. In dem Verfahren V ZR 44/10 lag die Besonderheit darin, dass die Beklagte selbst keine Foto- oder Filmaufnahmen von Gebäuden und Gartenanlagen der Klägerin angefertigt hatte und sie auch nicht selbst verwertet, sondern nur einen virtuellen Marktplatz zur eigenständigen Verwertung durch die Fotografen und Fotoagenturen bereitstellt. Auch hier folgt der Senat der Rechtsprechung des I. Zivilsenats, die durch Entscheidungen mit den Schlagworten "Internet I bis III" (I ZR 304/01, I ZR 35/04 und I ZR 73/05), "jugendgefährdende Medien bei ebay" ( I ZR 18/04) und "Sommer unseres Lebens" ( I ZR 121/08) bekannt geworden ist. Danach muss der Betreiber eines virtuellen Marktplatzes die dort angebotenen Fotos nur überprüfen, wenn er eine Verletzung von Immaterialgüterrechten und Eigentumsrechten oder andere Rechtsverletzungen erkennen kann. Daran fehlt es hier, weil den Bildern von Gebäuden und Gartenanlagen der Klägerin nicht anzusehen ist, ob sie ohne Genehmigung aufgenommen wurden oder nicht. Urteile vom 17. Dezember 2010 – V ZR 44/10, 45/10 und 46/10 Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 17.12.2010 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. BPatG: "easy.TV" als Marke für Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräte nicht eintragungsfähig _____________________________________________________________ Der Begriff "easy.TV" ist als Marke für die Bereiche Wiedergabe- und Aufzeichnungsgeräte von Ton, Sprache und Bild sowie Daten nicht eintragungsfähig, da ihm die Unterscheidungskraft fehlt (BPatG, Beschl. v. 29.09.2010 - Az.: 26 W (pat) 112/09). Der Kläger wollte den Begriff "easy.tv" als Marke eintragen. Das DPMA lehnte dies ab. Die Richter des BPatG bestätigten diese Rechtsansicht. Die gewünschte Markenanmeldung bestehe aus den zwei Begriffen "easy" und "TV". Diese hätten in der deutschen Sprache und in der Werbung seit langem Einzug gefunden und würden daher ohne weiteres mit "Leicht" und "Fernsehen" übersetzt werden. Der durchschnittliche Verkehrskreis werde daher in der Übersetzung einen allgemein beschreibenden Begriff erkennen, der keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen beinhalte. Insofern erfülle die Marke nicht die Ursprungsfunktion. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. LG Berlin: Kein Rechtsverstoß der Presse bei Bericht über bezahltes Doping-Gutachten _____________________________________________________________ Eine Journalistin darf in einem Zeitungsartikel darüber berichten, dass eine unter Doping-Verdacht stehende Eisschnell-Läuferin ein bezahltes Gutachten auf einer Pressekonferenz vorgestellt hat (LG Berlin, Urt. v. 26.10.2010 - Az.: 27 O 577/10). Bei der Klägerin handelte es sich um eine Eisschnell-Läuferin, welche u.a. bei den Olympischen Spielen Medaillen gewonnen hatte. Es wurden bei ihr erhöhte Blutwerte festgestellt, woraufhin sie wegen angeblichen Dopings vom Eislauf-Weltverband für zwei Jahre gesperrt wurde, was der internationale Sportgerichtshof bestätigt hatte. In einer Pressekonferenz stellte sie ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten vor. Das von einem Wissenschaftler erstellte Gutachten kam zu dem Schluss, dass es sich bei dem erhöhten Blutwert um eine natürliche, genetisch bedingte Ursache handle. Die beklagte Journalistin berichtete über dieses Gutachten und erklärte, dass es sich um ein von der Klägerin bezahltes Gutachten handle. Diese Äußerung hielt die Klägerin für eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte. Ein beauftragtes Gutachten sei ihrer Ansicht nach nicht mit einem bezahlten Gutachten zu vergleichen. Die Berliner Richter schlossen sich dieser Ansicht nicht an, sondern wiesen die Klage ab. Zwar enthalte die Äußerung die Behauptung, das Gutachten sei von der Klägerin bezahlt worden. Dabei könne dahinstehen, ob die Klägerin tatsächlich selbst die Rechnungen erhalten habe, oder das Gutachten in Auftrag gegeben habe und die Rechungen der Verband bezahlt habe. Denn der Leser verstehe in der Aussage nur, dass die Journalistin die Glaubwürdigkeit des Gutachtens in Zweifel ziehen wolle. Wer tatsächlich die Rechnung hierfür bezahlt habe, sei nicht entscheidend. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. LG Düsseldorf: Persönlichkeitsrechtsverletzung bei Ausstrahlung von widerrufenem TV-Interview _____________________________________________________________ Die Ausstrahlung eines TV-Interviews ist auch dann unzulässig, wenn der Interviewte zunächst in die Aufnahmen eingewilligt hatte, sein Einverständnis dann aber später widerruft (LG Düsseldorf, Urt. v. 27.10.2010 - Az.: 12 O 309/10). Bei der Beklagten handelte es sich um einen Fernsehsender. Die Kläger waren die Mutter und der Großvater eines bei der Loveparade 2010 tödlich verunglückten Mädchens. Kurz nach dem tödlichen Unfall gab der Großvater dem TV-Team ein Interview. Dabei wurden sowohl er als auch ein ungepixeltes Foto der Verstorbenen aufgenommen. Nachdem die Mutter des Mädchens gesehen hatte, dass der Großvater ein Interview gab, stellte sie ihn zur Rede. Nach einer kurzen Aussprache erklärten die Kläger, dass das Interview nicht ausgestrahlt werden soll. Der Opa zog seine zunächst erteilte Einwilligung zurück. Er habe das Interview zunächst als Trauerarbeit empfunden, wolle nun jedoch nicht auf Kosten der Enkelin im Fernsehen erscheinen. Die Beklagten weigerten sich hiergegen und planten, das Interview auszustrahlen. Hiergegen richtete sich die Klage. Sie erklärten, dass die Beklagten trotz der zunächst erteilten Einwilligung kein Recht hätten, das TV-Interview auszustrahlen. Auch wenn zu Beginn des Interviews die Zustimmung des Opas vorgelegen habe, dürfe dieser seine Meinung ändern und seine Einwilligung widerrufen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. LG Hamburg: Einwilligung in Telefon- und E-Mail-Werbung bei Gewinnspielen gesondert abzufragen _____________________________________________________________ Das LG Hamburg (Urt. v. 10.08.2010 - Az.: 312 O 25/10) hat in einer aktuellen Entscheidung noch einmal bekräftigt, dass die Einwilligung in Telefon- und E-Mail-Marketing einer gesonderten, eigenständigen Einwilligungserklärung bedarf. Das bekannte Hamburger Verlagshaus Gruner + Jahr hatte bei einem seiner Gewinnspiele nachfolgende Klausel verwendet: "1. Ja, ich möchte meine Gewinnchancen nutzen und erkläre mich damit einverstanden, dass (…) und (…) mich künftig per Telefon oder E-Mail über interessante Angebote informieren. Die Zustimmung zu allen drei Punkten wurde durch eine einzige Checkbox abgefragt. Die klägerische Verbraucherzentrale hielt dies für rechtswidrig. Die Hamburger Richter bestätigten diese Rechtsansicht und verurteilten den Verlag zur Unterlassung. Entsprechend der "Payback"-Entscheidung des BGH müsse zwischen der datenschutzrechtlichen und der wettbewerbsrechtlichen Ebene bei der Einwilligung differenziert werden. Während die datenschutzrechtliche Einwilligung keiner gesonderten Einwilligung bedürfe, sei dies bei der wettbewerbsrechtlichen anders. Dafür sei eine eigenständige, getrennte Zustimmung erforderlich. Da eine solche getrennte Einwilligung nicht vorliege, sondern die Werbeabfrage für Telefon und E-Mail zusammen mit anderen Punkten erfolge, liege ein Wettbewerbsverstoß vor. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. LG Hamburg: Suchfunktion auf Webseite führt nicht zur Haftung für fremde Inhalte _____________________________________________________________ Durch eine Suchfunktion auf einer Webseite, die fremde Inhalte anzeigt, macht sich der Seiten-Betreiber diesen Content nicht automatisch zu Eigen. Eine Haftung scheidet insbesondere dann aus, wenn die Suchergebnisse auf einer fremden Seite angezeigt werden (LG Hamburg, Urt. v. 13.08.2010 - Az.: 324 O 145/08). Der Beklagte betrieb eine Medizin-Webseite, auf der er eine Suchmaske bereithielt. Der Nutzer konnte einzelne Datenbankabfragen von Dritten durchführen. Die Suchergebnisse wurden auf einer fremden Webseite angezeigt. Der Kläger, ein Arzt, beanstandete, dass bei den Suchtreffern auch auf Publikationen und Aufsätze verwiesen wurden, die rechtswidrige Inhalte über ihn beinhalten würden. Daher ging er gegen den Seiten-Betreiber vor. Die Hamburger Richter verneinten eine Haftung. Es liege kein zu Eigen machen von fremden Inhalten vor, so dass weder eine Haftung als Täter noch als Mitstörer in Betracht komme. Die Suchergebnisse würden lediglich neutral angezeigt und zudem deutlich auf einer fremden Webseite, so dass der Betrachter nicht objektiv davon ausgehe, dass der Portal-Inhaber die in den Publikationen geäußerten Ansichten teile. Ähnlich entschied das LG Hamburg (Urt .v. 26.03.2010 - Az.: 325 O 321/08) Anfang diesen Jahres zum Fall von "wikipedia.de". Damals hatte der Kläger, ein Politiker, sich gegen angeblich rechtswidrige Inhalte auf der Webseite "wikipedia.org" der amerikanischen Wikipedia Foundation, gewehrt. Er nahm dabei den eingetragenen Verein Wikimedia Deutschland, der das deutsche Portal "wikipedia.de" betrieb, als Mitstörer auf Unterlassung in Anspruch. Als Anknüpfungspunkt für die Mithaftung sah der damalige Kläger insbesondere den Umstand, dass die deutsche Webseite "wikipedia.de" eine Suchmaske bereithielt, die bei Eingabe eines Begriffs eine Vorschlagsliste vorgab. Die Hamburger Richter lehnten eine Mithaftung ab, da eine bloße Suchmaske für eine Mitstörerhaftung nicht ausreiche. Ähnlich auch das LG Hamburg (Urt. v. 16.05.2008 - Az.: 28 O 847/07), wonach ein Webmaster, der auf seiner Homepage Wikipedia-Inhalte automatisiert einbindet, erst ab Kenntnis für die rechtswidrigen Inhalte von Wikipedia haftet. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. LG Hamburg: 10.000 EUR Streitwert für Filmwerk bei Internet-Urheberrechtsverstößen _____________________________________________________________ Das LG Hamburg hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschl. v. 09.12.2010 - Az.: 308 O 321/10) noch einmal bekräftigt, dass ein Streitwert von 10.000,- EUR pro Film rechtlich nicht zu beanstanden ist. Es ging um die unerlaubte Verwertung eines Filmwerkes im privaten Bereich. Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens setzte das Gericht den Streitwert von 10.000,- EUR an. Hiergegen wandte sich der Antragsgegner und legte Streitwertbeschwerde ein. Die Hamburger Richter wiesen den Antrag zurück. Der festgesetzte Betrag sei mehr als angemessen und verhältnismäßig, zumal wenn man davon ausgehe, dass der Film sich erst wenige Wochen auf dem Markt befinde und demnach die Intensität der Rechtsverletzung besonders hoch sei. Der festgesetzte Streitwert sei daher, im Gegenteil, vielmehr "sehr maßvoll". zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. LG Köln: 200,- EUR Schadensersatz pro Lied bei P2P-Fällen _____________________________________________________________ Das LG Köln (Beschl. v. 01.12.2010 - Az.: 28 O 594/10) hat entschieden, dass in P2P-Urheberrechtsverstößen ein Schadensersatz von 200,- EUR pro Musiktitel angemessen ist. Die in Anspruch genommene Mutter argumentierte, dass sie nicht auf Schadensersatz hafte, da ihre minderjährige Tochter die Lieder heruntergeladen und dann zum Download angeboten habe. Die Kölner Richter ließen diese Argumentation nicht gelten. Die Beklagte habe ihrer Tochter den Zugang zum Internet ermöglicht, also träfen sie bestimmte Überwachungspflichten. Da hierzu von Beklagtenseite nichts Brauchbares vorgetragen worden sei, sei davon auszugehen, dass sie diese Prüfpflichten nicht eingehalten habe. Die Beklagte hafte daher auch auf Schadensersatz. Pro Musiktitel sei eine Summe von 200,- EUR Schadensersatz angemessen. Die Urteile zur Höhe des Schadensersatzes in P2P-Fällen sind bislang recht unterschiedlich. Es ist jedoch nicht zu übersehen, dass in der letzten Zeit zunehmend eine Tendenz zu dreistelligen EUR-Werten beim Schadensersatz zu beobachten ist. Das LG Hamburg (Urt. v. 8.10.2010 - Az.: 308 O 710/09) nimmt einen Wert von 15,- EUR an, wobei dem Fall die Besonderheit zugrunde lag, dass die Musikwerke bereits 12 und 18 Jahre alt waren und somit keine hohe wirtschaftliche Nachfrage mehr bestand. Das AG Frankfurt a.M. hat inzwischen mehrfach einen Wert von 150,- EUR pro Werk für angemessen gehalten (Urt. v. 04.02.2009 - Az.: 29 C 549/08 - 81; Urteil v. 16.10.2009 - Az.: 31 C 1684/09 - 23). Bei Filmen geht es sogar von 250,- EUR aus (AG Frankfurt a.M., Urt. v. 09.12.2008 - Az.: 32 C 1539/08 - 84). Das LG Düsseldorf (Urt. v. 24.11.2010 - Az.: 12 O 521/09) nimmt bei Musikstücken sogar einen Betrag von 300,- EUR an. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. LG Köln: 100.000,- EUR Streitwert bei 4.000 Musikwerken in P2P-Fällen _____________________________________________________________ Ein Internet-Anschlussinhaber haftet in P2P-Fällen auch für die Handlungen Dritter auf Ersatz der Abmahnkosten, wenn er seiner Aufsichtspflicht nicht nachkommt (LG Köln, Urt. v. 24.11.2010 - Az.: 28 O 202/10). Die vier klägerischen Tonträgerhersteller gingen gegen den Beklagten vor, über dessen Internet-Anschluss fast 4.000 Musikdateien zum Download in P2P-Tauschbörsen angeboten wurden. Die Kläger begehrten den Ersatz der angefallenen Abmahnkosten. Das LG Köln gab den Klägerin Recht. Dadurch, dass der Beklagte anderen Familienmitgliedern den Internetzugang ermöglicht habe, sei er verpflichtet gewesen, Rechtsverletzungen vorzubeugen. Er habe jedoch zu seiner Entlastung an keiner Stelle etwas dazu vorgetragen, inwiefern er seinen Prüf- und Handlungspflichten nachgekommen sei. Den Streitwert von 100.000,- EUR pro Kläger hielten die Robenträger bei 4.000 Musikdateien für angemessen und verhältnismäßig. Da es sich um vier Klagen handle, sei der Wert entsprechend zu erhöhen. Die mache einen Betrag von 3.500,- EUR Abmahnkosten aus, der zu erstatten sei. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. AG München: 50-Cent-Teilnahme an 9Live-Gewinnspiel umfasst nicht Kosten des Mobilfunkanbieters _____________________________________________________________ Die Transportkosten eines Mobilfunkanbieters gehören nicht zu den 50 Cent, die der Rundfunkstaatsvertrag (RfStV) als obere Grenze für die Teilnahme an Gewinnspielen vorschreibt (AG München, Beschl. v. 04.11.2010 - Az.: 1125 OWI 250 Js 236035/09). Die Aufsichtsbehörde ging gegen den Fernsehsender 9Live vor, weil dieser Gewinnspiele anbot, bei dem Personen, die per Mobilfunk teilnahmen, neben den 50 Cent noch Transportkosten an die Mobilfunkanbieter zu entrichten hatten. Das Amt sah hierin eine Verletzung der 50-Cent-Regelung des RfStV. Das AG München war nicht dieser Ansicht, sondern stufte das Handeln des privaten Fernsehsenders vielmehr als rechtmäßig ein. Die gesetzlich vorgeschriebene Grenze werde nicht dadurch überschritten, dass 9Live 50 Cent für den Gewinnspiel-Anruf verlange. Die Transportkosten eines Mobilfunkanbieters dürften dem Betrag von 50 Cent nicht hinzugezählt werden. Auf diesen habe der Gewinnspiel-Veranstalter keinen Einfluss. Darüber hinaus fließe dieser auch nicht 9Live zu. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. Der neue Jugendmedienschutz-Staatsvertrag kommt nicht! _____________________________________________________________ Der Landtag in Nordrhein-Westfalen hat die Änderungen zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag letzte Woche abgelehnt. Damit treten die Neuerungen auch nicht in den anderen Bundesländern in Kraft, denn Art. 4 des Änderungsgesetzes lautet:
Sämtliche Aufregungen und Verwirrungen, die die angedachten Neuerungen in der Netzwelt ausgelöst haben (vgl. dazu das Interview mit RA Dr. Bahr), sind damit obsolet. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Podcasting: Wenn der Mitarbeiter twittert: Disziplinarmaßnahmen erlaubt? - Teil 1 _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Wenn der Mitarbeiter twittert: Disziplinarmaßnahmen erlaubt? - Teil 1" Inhalt: Was kann der Chef machen, wenn ein Arbeitnehmer vertrauliche Informationen der Firma preisgibt oder sich kritisch über Kollegen und Vorgesetzte im Internet äußert? Welches rechtliche Instrumentarium steht dem Arbeitgeber zu, um solche Handlungen des Mitarbeiters zu unterbinden? Mit dieser Frage beschäftigt sich der heutige Podcast. Aufgrund des großen Umfangs dieses Themas besteht der Podcast aus zwei Teilen. Den ersten Teil hören Sie heute. Den zweiten Teil gibt es in der nächsten Woche. zurück zur Übersicht |