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Die Richter haben wie folgt entschieden:
der Inhaber einer Unionsmarke, der glaubt, durch ohne seine Zustimmung erfolgte Benutzung eines mit dieser Marke identischen Zeichens durch einen Dritten in online angezeigten Werbungen und Verkaufsangeboten für Waren, die mit denen, für die diese Marke eingetragen ist, identisch oder ihnen ähnlich sind, geschädigt worden zu sein, gegen diesen Dritten eine Verletzungsklage vor einem Unionsmarkengericht des Mitgliedstaats erheben kann, in dem sich die Verbraucher und Händler befinden, an die sich diese Werbungen oder Verkaufsangebote richten, auch wenn der Dritte diesen Mitgliedstaat nicht ausdrücklich und eindeutig unter den Gebieten aufzählt, in die die in Rede stehenden Waren geliefert werden könnten, wenn dieser Dritte dieses Zeichen durch einen kostenpflichtigen Suchmaschinenverweis auf der Internetseite einer Suchmaschine benutzt hat, die einen Namen einer nationalen Top-Level-Domain dieses Mitgliedstaats verwendet.
Dies ist jedoch nicht bereits deshalb der Fall, weil der betreffende Dritte organisches Suchmaschinenranking von Bildern seiner Produkte auf einem Online-Foto-Sharing-Dienst unter einer generischen Top-Level-Domain mit Meta-Tags, die als Schlüsselwort die betreffende Marke verwenden, vorgenommen hat."
Die Beklagte bot auf eBay einen Rückenwärmegut zum Kauf an. Es war u.a. ein Foto eingestellt, das die Frontseite der Produktverpackung zeigte. Abgelichtet war u.a. ein Foto des Produkts, die Bezeichnung der Ware und des Herstellers sowie drei Informationskästchen abgebildet sind. Eines dieser Kästchen, das in der rechten unteren Ecke der Verpackung platziert war, war mit "Inhalt" überschrieben und enthielt die Angaben
Der Kläger sah darin einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen § 479 BGB und klagte.
Zu Unrecht, wie das OLG Brandenburg nun entschied.
Damit eine Informationspflicht bestünde, müsse der jeweilige Verkäufer die Garantiewerbung zu einem zentralen Merkmal seines Angebots machen:
Ein berechtigtes Interesse in diesem Sinne liegt vor, wenn der Unternehmer die Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht, wenn also der Unternehmer die Aufmerksamkeit des Verbrauchers ausdrücklich auf das Bestehen einer gewerblichen Garantie des Herstellers lenkt, um daraus ein Verkaufs- oder Werbeargument herzuleiten und damit die Wettbewerbsfähigkeit oder die Attraktivität seines Angebots im Vergleich zu den Angeboten seiner Wettbewerber zu verbessern."
Zudem stellt die inkriminierte Anmerkung lediglich einen Hinweis auf eine in der Verpackung enthaltene Garantiekarte dar, ohne dass erkennbar wird, wer Garantiegeber ist oder welche Laufzeit diese Garantie haben soll. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner etwaige mit der Garantie verbundenen Vorteile zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots gemacht hätte."
Der klägerische Rechteinhaber hatte YouTube informiert, dass dort Fremde gegen seine Urheberrechte verstoßen würden. Er schrieb:
Als die Plattform weiterhin reagierte, klagte er.
Zu Unrecht, wie das OLG Hamburg nun entschied.
Denn eine Haftung für fremde Urheberrechtsverletzungen werde nur dann ausgelöst, wenn der Hinweis des Rechteinhabers klaren und eindeutig sei. Bei unklaren oder missverständlichen Informationen sei dies nicht der Fall.
Im Falle des Antragstellers, der sich hinsichtlich der gegenständlichen Musikaufnahmen und des Bandübernahmevertrages mit T. auf Streamingrechte für YouTube beruft, die vom Bandübernahmevertrag nicht erfasst sein sollten, musste der Adressat des Hinweises in die Lage versetzt werden, das Verbleiben dieser Nutzungsrechte beim Antragsteller unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Prüfung nachzuvollziehen (vgl. BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 117 – YouTube II).
Dies war vorliegend nicht der Fall.
Die Hinweise des Antragstellers in dessen E-Mails vom 06.12.2017, 19.12.2017 und 29.12.2017 waren im Hinblick auf dessen strittige Aktivlegitimation nicht hinreichend klar, um eine Pflicht auszulösen, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang zu den Inhalten zu verhindern. Eine klare und zweifelsfreie Rechtsberühmung liegt mit diesen E-Mails nicht vor.
Dort schreibt der Antragsteller zu seiner Rechtsposition: „ ... to inform you that I am the sole owner of the copyrights of all recording and visual content in regards to these artists and projects: - Sarah Brigtman, - Gregorian, - Narcis, - The Royal Christmas Gala ...“.
Die allgemeine Formulierung „the sole owner of the copyrights“ (alleiniger Rechtsinhaber) in Bezug auf nachgenannte Künstler und Projekte ist hinsichtlich des Projekts „Gregorian“ angesichts des geschlossenen Bandübernahmevertrages vom 27./28.11.2017 unzutreffend, jedenfalls aber insgesamt unspezifiziert und damit unklar. Eine klare und zweifelsfreie Rechtsberühmung, die Pflichten der Antragsgegnerin hätte auslösen können, die deren täterschaftliche Haftung begründen könnten, ist darin nicht zu sehen."
Zwar ist dort von einer „originären Tonträgerhersteller“-eigenschaft an konkret bezeichneten Musikaufnahmen die Rede. Auch macht der Antragsteller darin geltend, „für die Auswertung dieser Aufnahmen im Rahmen Ihres Dienstes „YouTube“ im Wege des Streamings“ halte er die exklusiven Auswertungsrechte.
Jedoch ist das Vorliegen einer klaren und zweifelsfreien Rechtsberühmung, die Pflichten auszulösen geeignet ist, objektiv zu beurteilen.
Insoweit spielt eine Rolle, dass ein Bandübernahmevertrag vom 27./28.11.2017 vorliegt, der vom Antragsteller in seinen Hinweisschreiben nicht erwähnt worden ist und der hinsichtlich der inhaltlichen Bedeutung der Klausel 3.2.2. zwischen den Parteien strittig ist. Insbesondere streiten die Parteien darüber, ob es sich um einen dinglich wirkenden Rechtsvorbehalt zugunsten des Antragstellers oder lediglich ein schuldrechtlich wirksames Zustimmungserfordernis handelte.
Zu berücksichtigen ist auch, dass der Vertragspartner des Antragstellers, T., ausweislich der Anlagen Ast 26 und Ast 27 bis November / Dezember 2018 Streamingauswertungen der gegenständlichen Musikaufnahmen vornahm. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 26.11.2018 unwidersprochen vorgetragen, dass im November 2018 die gegenständlichen Musikaufnahmen bei bekannten Streamingdiensten (Amazon music, Spotify, vgl. Anlage AG 7) angeboten wurden, und zwar jeweils mit einem (C)- und (P)-Vermerk auf T..
Im Hinblick auf beim Antragsteller verbliebene Streamingrechte als Tonträgerhersteller liegt - auch zu den Zeitpunkten Dezember 2017 bis Mai 2018, in denen der Bandübernahmevertrag galt, - unter Berücksichtigung der objektiven Sachlage daher im Streitfall keine klare und zweifelsfreie Rechtsberühmung vor, um Pflichten, die eine täterschaftliche Haftung begründen könnten, auszulösen."
Der Kläger war Fotograf und wehrte sich gegen die Entfernung von Meta-Daten (hier: seinem Namen als Lichtbildner) aus Bild-Dateien. Er war in der Vergangenheit für die Gestaltung der Webseite der Beklagten zuständig.
Die Beklagte war eine Firma und betrieb die besagte Webseite.
Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung kam es zum Streit, da der Kläger beanstandete, dass die Beklagte seinen Namen aus den Meta-Daten der Bilder auf der Online-Seite entfernt hätte.
Das Gericht bejahte grundsätzlich einen Rechtsverstoß.
Zunächst stellte das Gericht klar, dass keine Urheberrechtsverletzung vorliege:
Der Bundesgerichtshof hat zu einem auf die Verletzung des § 95a UrhG gestützten Auskunftsanspruch ausgeführt, dass es sich bei letzterer Bestimmung zwar um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 S. 1 BGB zu Gunsten der Inhaber von Urheberrechten und Leistungsschutzrechten handele, die wirksame technische Maßnahmen zum Schutz ihrer urheberrechtlich geschützten Werke und Leistungen einsetzen.
Die Regelung begründe jedoch weder ein Urheberrecht noch ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht dieser Rechtsinhaber. Zu den anderen nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechten im Sinne von §§ 97 Abs. 1 S. 1, 98 Abs. 1 S. 1 UrhG zählten nur absolute Rechte.
Die Bestimmung des § 95a UrhG schaffe jedoch kein absolutes Recht, sondern regele lediglich Verhaltenspflichten, die unmittelbar dem Schutz technischer Maßnahmen und mittelbar dem Schutz der durch diese technischen Maßnahmen urheberrechtlich geschützten Werke und Leistungen dienten. Ein Verstoß gegen § 95a Abs. 3 UrhG verletzt daher weder das Urheberrecht noch ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht im Sinne von §§ 97 Abs. 1 S. 1, 98 Abs. 1 S. 1 UrhG (BGH GRUR 2015, 672, 678 Rn. 68 [= WRP 2015, 739] – Nintendo II).
Diese Auffassung ist zwar nicht gänzlich unumstritten (...), überzeugt aber angesichts des Wortlauts und Sinngehalts des § 97 Abs. 1 UrhG, weshalb sich der Senat ihr anschließt."
Denn die Frage der Schutzgesetzeigenschaft ist bei § 95c UrhG nicht anders zu beurteilen als bei § 95a UrhG (...). § 1004 BGB schützt zwar nach seinem Wortlaut unmittelbar nur das Eigentum, wird jedoch nach einhelliger Auffassung entsprechend auf durch § 823 Abs. 2 BGB geschützte Rechte angewendet (...)."
Denn der Antragsteller war nach dem Inhalt dieser Abrede nicht berechtigt, die Metadaten in die in Rede stehenden Fotografien einzutragen. Der Antragsgegner hat in seinen eidesstattlichen Versicherungen (...) ausgeführt, dass man auf eigene Initiative des Antragstellers wegen der von diesem begangenen Straftaten übereingekommen sei, dass dessen Name nicht auf der Webseite selbst auftauchen oder im Zusammenhang damit zu finden sein sollte. Dies hat auch Frau T(...) bestätigt. Auf dieser Grundlage ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass dies – auch wenn nicht ausdrücklich darüber gesprochen wurde – das Verbot umfasste, sich in die Metadaten der Fotografien mit Klarnamen einzutragen."
Zwar liegt eine ausdrückliche Gestattung des Antragstellers nicht vor.
Hierauf kann es jedoch in der vorliegenden Fallgestaltung nicht entscheidend ankommen.
Denn da die Abrede bereits das Verbot für den Antragsteller beinhaltete, seinen Namen in die Metadaten einzutragen, kann die im Nachgang erfolgte Entfernung sich insofern auf einen Rechtfertigungsgrund stützen, der unbefugtes Handeln bei der gebotenen normativen Betrachtung ebenfalls ausschließt und im Kontext des § 1004 Abs. 2 BGB eine Duldungspflicht des Antragstellers begründet. Solche Duldungspflichten können sich auch aus schuldrechtlichen Verträgen ergeben (...).
Überdies ist mit der Berufungsbegründung anzunehmen, dass die Umstände des Falles auch die Annahme eines nach § 242 BGB untersagten Rechtsmissbrauchs in Gestalt des widersprüchlichen Verhaltens seitens des Antragstellers (dolo agit-Einrede) rechtfertigen.
Denn angesichts des Umstandes, dass er sich gegenüber dem Antragsgegner verpflichtet hatte, dafür zu sorgen, dass sein Name nicht mit demjenigen des Antragsgegners bzw. von dessen Betrieb in Verbindung gebracht werden konnte, hat der Antragsteller sich nach seiner eigenen Darstellung bewusst mit seinem Namen in die Metadaten eingetragen, um seine Auffindbarkeit über die Google-Bildersuche zu erreichen.
Die Rechtsmissbräuchlichkeit ergibt sich mithin daraus, dass der Antragsteller etwas getan hat, zu dessen Unterlassung er vertraglich verpflichtet war und aus dem Umstand, dass der Antragsgegner sich der Sache nach auf diese vertragliche Verpflichtung berufen hat, indem er die abredewidrig eingetragenen Metadaten entfernt hat, nunmehr eigene Unterlassungsansprüche herleitet."
Der Kläger war Fotograf und verklagte die Plattform rakuten.de
Dort war von einem fremden Verkäufer ein neuer Fernseher angeboten worden. Im Rahmen der Präsentation hatte dieser Dritte unerlaubt ein Foto des Klägers benutzt.
Daraufhin machte der Fotograf urheberrechtliche Ansprüche gegen die Plattform geltend.
Zu Recht, wie die das OLG Nürnberg nun entschied.
Denn trotz Hinweises auf den Rechtsverstoßes habe die Beklagte nichts unternommen:
Der Kläger wies die Beklagte mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten (...) darauf hin, dass auf ihrer Plattform ein Verkaufsangebot des Händlers (...) sein Urheberrecht an dem verfahrensgegenständlichen Lichtbildwerk verletze. Infolge dieses Hinweises hätte die Beklagte das entsprechende Angebot mit dem Lichtbild des Klägers löschen und im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren dafür Vorkehrungen treffen müssen, dass keine gleichartigen Verletzungshandlungen – also die Veröffentlichung dieser Fotografie im Rahmen anderer Angebote durch weitere Händler – auf ihrer Homepage begangen werden.
Die Beklagte hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen eine Überprüfung bestehender oder zukünftiger Angebote nicht möglich gewesen wäre.
Insbesondere hätte sich die Beklagte an den betreffenden Händler (...) wenden können, um weitere Informationen etwa zur rechtsverletzenden Bilddatei einholen können. Dies ist durch die Beklagte nicht erfolgt.
Vielmehr konnte der Kläger unstreitig auf der Plattform (...) kurze Zeit später (...) ein weiteres Verkaufsangebot eines anderen Händlers über einen Fernseher (...) mit der rechtsverletzenden Produktbebilderung auffinden."
Die Beklagte hafte daher als Täterin, so die Richter.
Die OLG Nürnberg sprach daher nicht nur die Unterlassung aus, sondern verurteilte die Plattform zur Zahlung von Schadensersatz iHv. rund 4.500,- EUR.
Die Beklagte betrieb im Web ein entgeltpflichtiges Dating-Portal. Zahlte ein User seine Gebühren nicht, mahnte die Beklagte mit einem Forderungsschreiben. In dem Brief war auch ein Foto des jeweiligen Kunden abgebildet.
Zudem hieß es in der Datenschutzerklärung der Webseite:
Ferner geben wir Ihre personenbezogenen Daten an (...) weiter, damit diese Parteien Ihnen Werbematerialien zu vergleichbaren Waren und Dienstleistungen zusenden können."
1. Unzulässige Foto-Verwendung in Mahnung:
Durch Einwilligung per Opt-In-Funktion hat der Verbraucher jedoch nicht in die Nutzung seines Fotos im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Zahlungen eingewilligt (Art. 6 Abs. 1 a DSGVO). Die Verwendung des Fotos auf Forderungsschreiben ist weder für die Erfüllung des Vertrages notwendig noch liegt ein überwiegendes berechtigtes Interesse der Beklagten an einer diesbezüglichen Verwendung vor (Art. 6 (1) b, f DSGVO).
Als die für das Abonnement der Mitgliedschaft erforderlichen personenbezogenen Daten sind nur Name, Passwort, Zahlungsmethode, Telefonnummer und Rechnungsadresse genannt; das Zusenden eines Fotos wird lediglich zur Vervollständigung des Dating-Profils in die freiwillige Entscheidung des Nutzers gestellt (Ziffer 4 der Datenschutzerklärung). Damit handelt es sich bereits aus dem Zusammenhang der Regelung in Ziffer 4 auch nicht um die personenbezogenen Daten, auf die Ziffer 5 der Datenschutzerklärung im Zusammenhang mit einer Zahlungsverarbeitung Bezug nimmt. Ferner liegt in der Versendung von Forderungsschreiben nicht auch eine Verarbeitung von Zahlungen; zu einer solchen kam es gerade nicht, das Mahnschreiben dient (vorangehend) zur Zahlungserinnerung /-aufforderung." Abs. 1, Art. 6 abs. 1 DSGVO vorliegt."
2. Datenschutz-Klausel:
Die Klausel ermächtigt die Beklagte, personenbezogene Daten zu Vermarktungszwecken an Dritte weiterzugeben, wobei diese Datenweitergabe auf den Fall beschränkt ist, dass der betreffende Nutzer über (...).com zu der Dienstleistung von sexyDate weitergeleitet worden ist. (...)In diesem Fall können die personenbezogenen Daten an (...).com weitergegeben werden, damit diese Partei dem Nutzer Werbemitteilungen zusenden kann. ...)
Vorliegend fehlt es an einer notwendigen Informiertheit des Nutzers über die Art der Werbemitteilungen und über die Dienstleistungen, für die geworben werden soll.
Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass der letzte Satz der Klausel bei der Prüfung jedenfalls isoliert nicht weiter berücksichtigt werden muss, weil er offensichtlich ohne Sinne ist und keine „Dritten“ benennt.
Jedoch ergibt sich im Zusammenhang mit dem ersten Satz, wonach es sich bei der Beklagten um einen Anbieter einer Online-Dating-Plattform mit mehreren Websites handelt, der Anschein, dass personenbezogene Daten an - nicht benannte - Dritte weitergegeben werden können, damit diese Parteien den Nutzern Werbematerialien zu vergleichbaren Dienstleistungen zusenden können.
Dass die Klausel nur für über (...).com weitergeleitete Nutzer gelten würde, ist nicht anzunehmen und ergibt sich aus dem beschriebenen Zusammenhang auch nicht. Der sogenannte redaktionelle Fehler führt daher nicht zu einer Reduktion des Inhalts der Klausel auf Nutzer, die über (...).com zur Website der Beklagten gelangt sind.
Es fehlt daher an der notwendigen Informiertheit der Nutzer über den Umfang einer Datenweitergabe zu Werbezwecken, die intransparente Klausel ist unwirksam."
Im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Kündigungsprozesses ging es u.a. um die Frage, inwieweit die Inhalte dienstlicher Kommunikationsmittel durch den Arbeitgeber herangezogen werden durften.
Die betroffene Firma hatte die private Nutzung von E-Mail und WhatsApp erlaubt.
Nachdem die Beklagte ihrem Mitarbeiter die außerordentliche Kündigung ausgesprochen hatte, gab dieser sein iPhone zurück. Die Firma verfügte damit über sämtliche Kontakte, die der Kläger dort angelegt hatte, eine „Wallet“-App mit allen Flug- und Bahntickets, annähernd 100 Notizen des Klägers, die in einer Notizen-App abgelegt waren, unzählige SMS-Nachrichten, fast 9.000 Fotos und mehr als 100 Videos.
Sie wertete zumindest einen Teil der gespeicherten WhatsApp-Nachrichten aus und trug eine Vielzahl dieser Nachrichten dann im laufenden Gerichtsverfahren zur Untermauerung ihrer Kündigung vor. Darunter befanden sich WhatsApp-Nachrichten des Klägers an seinen Bruder und an zahlreiche Freunde.
Dies bewertete das Gericht als klare Datenschutzverletzung, die ein Beweisverwertungsverbot begründeten.
Die amtlichen Leitsätze des Gerichts lauten.
Die E-Mail ist nach der Art ihres üblichen Einsatzes in der betrieblichen Wirklichkeit ein gegenüber dem Geschäftsbrief eigenes Kommunikationsmittel mit regelmäßig höherem Gehalt an persönlichem Informationsaustausch. Sie nimmt verglichen mit dem (Telefon-)Gespräch und dem Geschäftsbrief eine Zwischenstellung ein.
Wie oben dargelegt, hat die Beklagte durch die Auswertung der WhatsApp-Nachrichten des Klägers und ihrer Einführung im Kündigungsschutzprozess gegen § 26 BDSG verstoßen. Ein Verstoß iSd. Art. 82 Abs. 1 DS-GVO liegt mithin vor.
Unter Abwägung aller Umstände erscheint der Kammer ein Betrag in Höhe von 3.000,00 EUR als ausreichend. Dieser Betrag ist fühlbar und hat nicht nur symbolischen Charakter (dazu BAG 5. Mai 2022 – 2 AZR 363/21 – Rn. 24). Auch bei Bejahung eines eigenen Präventionszwecks von Art. 82 Abs. 1 DS-GVO ist eine Entschädigung in Höhe von 3.000,00 EUR im vorliegenden Fall ausreichend."
Die Beklagte bot Pflegehilfsmittel in Form von regelmäßigen Versandboxen an, die dem jeweiligen Empfänger versandkostenfrei geliefert wurden. Warb der Mitarbeiter einer Pflegeeinrichtung einen Neukunden für die Beklagte, erhielt er Punkte, die er sammeln und gegen Sachprämien eintauschen konnte.
Das LG Hamburg stufte dies als wettbewerbswidrig ein, da hierdurch möglicherweise die Pflegedienst-Mitarbeiter unzulässig beeinflusst würden:
Eine abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung ist gegeben, wenn es denkbar ist, dass der Verkehr bei der Kaufentscheidung Gesichtspunkte wie Qualität und Geeignetheit außer Acht lässt und sich allein von der Aussicht auf die Zuwendung leiten lässt. Der positiven Feststellung der Gefahr einer unzweckmäßigen oder übermäßigen Verwendung bedarf es insoweit, da es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, nicht (...).
Eine derartige abstrakte Gefahr besteht im Streitfall.
aa) Da der Erhalt der Prämienpunkte unmittelbar mit der erfolgreichen Weiterempfehlung der Pflegehilfsmittelboxen verknüpft ist, besteht zumindest die abstrakte Gefahr, dass die Mitarbeiter der angesprochenen Pflegedienste bei der Weiterempfehlung an ihre Patienten Gesichtspunkte wie Qualität und Geeignetheit außer Acht lassen und sich allein von der Aussicht auf die spätere Einlösung der Prämienpunkte leiten lassen.
bb) Soweit die Beklagte einwendet, dass derartige Prämiensysteme in der Branche üblich seien, hat dies keinen Erfolg. Zwar hat der BGH in der Entscheidung „Arzneimitteldatenbank I“ im Rahmen der Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung darauf abgestellt, ob die Fachkreise daran gewöhnt sind, Leistungen wie die dort streitgegenständliche Datenbank kostenlos zu erhalten (...]).
Eine vergleichbare Übung ist jedoch im Streitfall nicht festzustellen. Der Kläger hat bestritten, dass Prämien bzw. Gegenleistungen für die Pflegedienste oder die pflegenden Angehörigen marktüblich seien.
Die Beklagte hat als Beleg für die behauptete Marktüblichkeit die Praxis der Unternehmen P und CB angeführt. Aus der Anlage ergeben sich jedoch keine Hinweise auf die Gewährung von Prämien für die Empfehlung von Pflegehilfsmittelboxen. In der Anlage werden zwar Gutscheine und Beratungshonorare erwähnt, jedoch ergibt sich daraus nicht die im Streitfall gegebene direkte Koppelung von Prämienpunkten mit der Empfehlung von Pflegehilfsmittelboxen. Zudem wäre das Verhalten eines einzigen Unternehmens – auch wenn es der Marktführer sein mag – kein ausreichender Beleg dafür, dass eine derartige Praxis marktüblich ist und die Fachkreise infolgedessen daran gewöhnt sind."
Eine Geschäftsinhaberin mietet Flächen in einem Einkaufszentrum in Hamburg.
Das Einkaufszentrum schaltet dort Werbung für die Geschäftsinhaberin. Dafür zahlt diese regelmäßig Werbebeiträge an das Einkaufszentrum.
Die Höhe der Werbebeiträge hängt vom Umsatz des Geschäfts ab. Im Zuge der Corona-Pandemie war das Einkaufszentrum teilweise geschlossen und die Kundenanzahl beschränkt.
Daraufhin reduziert der Vermieter die Miete für die Geschäftsräume. Die Vereinbarung über die Werbebeiträge passt das Einkaufszentrum hingegen nicht an.
Die Geschäftsinhaberin zahlt für einige Monate nicht.
Vor dem Landgericht Lübeck verlangt das Einkaufszentrum Zahlung der ausstehenden Werbebeiträge. Muss die Geschäftsinhaberin zahlen?
Das Landgericht Lübeck hat dies bejaht.
Eine Anpassung des Vertrags könne die Geschäftsinhaberin nicht verlangen. Ein solches Recht wegen Störung der Geschäftsgrundlage bestehe nur, wenn sich grundlegende Umstände schwerwiegend verändern und man bei Voraussehen einer solchen Veränderung andere Konditionen vereinbart hätte.
Das sei hier nicht der Fall. Vielmehr sei die Geschäftsinhaberin wegen der verringerten Besucheranzahl im Einkaufszentrum auf die Werbung besonders angewiesen gewesen.
Die Geschäftsinhaberin muss nun rund 34.000 € nachzahlen.
Das Urteil (Az. 3 O 125/22) ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des LG Lübeck v. 10.08.2023
Der Kläger hatte bei dem beklagten Reiseunternehmen zum Preis von 2.200 EUR eine einwöchige Pauschalreise für sich und eine Mitreisende im November 2022 nach Dubai gebucht. Mangels gültigen Reisepasses konnte der Kläger die Reise nicht antreten und forderte das Reiseunternehmen zur Rückzahlung des Reisepreises auf.
Der Kläger begründete dies damit, dass er durch das Reisebüro nicht explizit über Pass- und Visumserfordernisse oder Fristen zur Erlangung entsprechender Dokumente informiert worden sei.
Das Amtsgericht München wies die Klage auf Schadensersatz mangels Verletzung von Informationspflichten ab und führte in den Entscheidungsgründen wie folgt aus:
Die besonderen Gewährleistungsrechte des Reisevertragsrechts sind zwar mit Abschluss des Vertrags anwendbar (…). Es besteht jedoch schon keine Informationspflicht der Beklagten als Reiseveranstalter über das Erfordernis des „Vorhandenseins“ eines (gültigen) Reisepasses. (…)
In Art. 250 § 3 Nr. 6 EGBGB findet sich die explizite Regelung einer vorvertraglichen Unterrichtungspflicht, wonach der Reiseveranstalter den Reisenden über „allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes“, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa informieren muss. Ist der Hinweis hinreichend und rechtzeitig gegeben, muss wiederum der Reisende entsprechend seiner Mitwirkungspflicht die erforderlichen Dokumente vorhalten (…).
Der Hinweis auf die Notwendigkeit des „Vorhandenseins“ eines (gültigen) Reisepasses ist allerdings nicht von Art. 250 § 3 Nr. 6 EGBGB umfasst, da es sich um eine Selbstverständlichkeit handelt. Dies ergibt sich insbesondere aus den hinter Art. 250 § 3EGBGB stehenden teleologischen Erwägungen.
Demnach sollen die den Reiseveranstalter treffenden Informationspflichten den Reisenden auf Umstände hinweisen, die ihm möglicherweise unbekannt sind, weil dieser mit der Reise gerade auch unbekanntes Terrain erkunden möchte. Der Reiseveranstalter hat die hierfür erforderliche Organisation übernommen und somit ein Informationsgefälle gegenüber dem Reisenden auszugleichen. Mit den reiserechtlichen Informationspflichten soll der Reisekunde deshalb vornehmlich über Umstände informiert werden, die ihm unbekannte Gegebenheiten am Reiseziel sowie den Transport dorthin betreffen und für das Gelingen der Reise erforderlich sind, wozu auch aufenthaltsrechtliche Bestimmungen gehören, ohne deren Beachtung der Reisende das Reiseziel nicht betreten darf.
Die Pflicht zur Information über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse bezieht sich allerdings allein auf solche Erfordernisse, die sich aus dem Reise- oder Transitland ergeben, das der Reisende betreten möchte. Der BGH geht daher in seinem Urteil vom 20.05.2014 (X ZR 134/13 – Rn. 12 f., NJW 2014, 2955 zur Einreise eines italienischen Klägers in die Vereinigten Staaten) davon aus, dass die „Gültigkeit“ eines Reisepasses für eine Reise eine Selbstverständlichkeit darstellt und kein sich aus dem Reiseland selbst ergebendes Erfordernis, auf das der Reisende hinzuweisen ist.
Die Gültigkeit betrifft vielmehr nationale Vorschriften, die der Reisende einzuhalten hat. Die Annahme einer solchen Selbstverständlichkeit muss daher erst Recht für das „Vorhandensein“ eines Reisepasses gelten.
Der Umstand, dass ein Reisedokument benötigt wird, ist nicht allein reiseerfahrenen Touristen bekannt und für solche offenkundig. Schon die allgemeine Lebenserfahrung lässt durch den Begriff „Reise“-Pass daraufschließen, dass ein entsprechendes Dokument grundsätzlich für Reisen erforderlich ist. Auch inländische Bestimmungen, insbesondere die Passpflicht (vgl. §§ 1, 3 PaßG), zeugen davon, dass sich die Notwendigkeit des Vorhandenseins eines Reisepasses nicht erst aus den Erfordernissen des Reiselandes – hier den Vereinigten Arabischen Emiraten – ergibt, sondern vielmehr aus nationalen Bestimmungen.
Etwas anderes kann sich auch nicht aus dem Umstand ergeben, dass innerhalb der Europäischen Union zur Gewährleistung der Freizügigkeit von Unionsbürgern (Art. 21AEUV) die Besonderheit gilt, die das Vorhandensein eines Personalausweises für Reisen innerhalb der EU-Grenzen ausreichen lässt. Die Freizügigkeit stellt eine unionsrechtliche Ausnahme für Reisen, nicht die Regel dar.“
Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 07.08.2023
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Newsletter
vom 23.08.2023
Betreff:
Rechts-Newsletter 34. KW / 2023: Kanzlei Dr. Bahr
1. EuGH: Zuständiges Gericht bei Markenverletzung durch Keyword-AdvertisingOLG Brandenburg: Abbildung einer Garantiekarte auf Produktbild löst keine Info-Pflicht aus
2. OLG Brandenburg: Abbildung einer Garantiekarte auf Produktbild löst keine Info-Pflicht aus
3. OLG Hamburg: YouTube haftet für fremde Urheberrechtsverletzungen nur bei klarem Hinweis auf Rechtsverstoß
4. OLG Köln: Entfernung von Meta-Daten aus Bild-Dateien ist Rechtsverletzung / Aber kein Anspruch, wenn vertragswidrig Name in Meta-Daten eingefügt wurde
5. OLG Nürnberg: Online-Marktplatz haftet ab Kenntnis für Urheberrechtsverletzungen des fremden Verkäufers
6. LG Leipzig: Online-Dating-Portal darf User-Fotos nicht für Mahnungen benutzen
7. LAG Stuttgart: Bei Privatnutzung dienstlicher Kommunikationsmittel (WhatsApp) darf Arbeitgeber nur sehr beschränkt auswerten
8. LG Hamburg: Prämien für die Vermittlung von Pflegeboxen wettbewerbswidrig
9. LG Lübeck: Entgelt für Werbung auch während der Corona-Zeit
10. AG München: Reisebüro hat bei Auslandsreisen keine Aufklärungspflichten hinsichtlich notwendiger Reisepässe
Die einzelnen News:
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1. EuGH: Zuständiges Gericht bei Markenverletzung durch Keyword-Advertising
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Der EuGH hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, vor welchem Gericht ein Markenrechtsinhaber klagen kann, wenn Dritter aus dem Ausland rechtswidriges Keyword-Advertising betreibt (EuGH, Urt. v. 27.04.2023 - Az: C-104/22).
"(...) ist dahin auszulegen, dass
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2. OLG Brandenburg: Abbildung einer Garantiekarte auf Produktbild löst keine Info-Pflicht aus
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Die bloße Abbildung einer Garantiekarte auf einem Produktbild löst noch keine Informations-Pflichten über Art und Inhalt der Garantie aus (OLG Brandenburg, Beschl. v. 18.04.2023 - Az.: 6 W 31/23).
"Rückenwärmegurt, Bedienteil und Netzleitung, Bedienungsanleitung, Garantiekarte“.
Über die Garantie informierte die Beklagte nicht weiter.
"Die vorvertragliche Informationspflicht wird allerdings nicht bereits durch das Bestehen einer Garantie als solche ausgelöst, sondern nur dann, wenn der Verbraucher ein berechtigtes Interesse daran hat, Informationen über die Garantie zu erhalten, um sich zu entscheiden, ob er den Vertrag abschließt (...).
Dies lehnte das Gericht hier ab:
"Dass die inkriminierte Werbung das Bestehen einer Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal des Angebots macht, hat das Landgericht zu Recht verneint.
Die fragliche Anmerkung ist nicht Gegenstand des Angebotstextes, sondern lediglich sichtbar auf dem Foto der Umverpackung. Dort ist sie Bestandteil der Inhaltsangabe der Verpackung, die in kleiner Schrift am unteren Rand aufgedruckt und auf dem Foto erst nach Vergrößerung lesbar ist.
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3. OLG Hamburg: YouTube haftet für fremde Urheberrechtsverletzungen nur bei klarem Hinweis auf Rechtsverstoß
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Die Online-Plattform YouTube haftet für fremde Urheberrechtsverletzungen nur bei einem klaren und eindeutigen Hinweis durch den Rechteinhaber. Ist die Nachricht hingegen unklar oder missverständlich, löst dies keine Prüfungspflicht des Webseiten-Betrebers aus (OLG Hamburg, Urt. v. 21.01.2023 - Az.: 5 U 22/19).
"(...) to inform you that I am the sole owner of the copyrights of all recording and visual content in regards to these artists and projects: - Sarah Brigtman, - Gregorian, - Narcis, - The Royal Christmas Gala (...)"
Da YouTube nicht reagierte, schaltete er einen Anwalt ein.
"Vorliegend lässt sich ein Hinweis auf die klare Verletzung der Rechte des Antragstellers nicht feststellen. Das Vorliegen einer Rechtsverletzung kann unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Prüfung nur auf der Grundlage einer klaren und zweifelsfreien Rechtsberühmung erfolgen (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 117 – YouTube II).
Auch die anschließenden Schreiben des Advokaten seien nicht ausreichend gewesen, so die Richter:
"Auch die Anwaltsschreiben (...) enthalten bezogen auf die Aktivlegitimation des Antragstellers angesichts des unstreitig bestehenden Bandübernahmevertrages vom 27./28.11.2017 mit T. keinen hinreichend klaren Hinweis, um die geltend gemachten Verhinderungspflichten der Antragsgegnerin auszulösen.
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4. OLG Köln: Entfernung von Meta-Daten aus Bild-Dateien ist Rechtsverletzung / Aber kein Anspruch, wenn vertragswidrig Name in Meta-Daten eingefügt wurde
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Die Entfernung von Meta-Daten aus Bild-Dateien ist zwar keine Urheberrechtsverletzung, ist jedoch als Rechtsverstoß nach den allgemeinen zivilrechtlichen Normen zu qualifizieren. Fügt der Fotograf jedoch entgegen vertragswidrig seinen Namen ein, so handelt er ausnahmsweise missbräuchlich und ihm stehen keine Rechte zu (OLG Köln, Urt. v. 02.06.2023 - Az.: 6 U 17/23).
"Soweit das Landgericht als Anspruchsgrundlage § 97 Abs. 1 UrhG herangezogen hat (...), teilt der Senat diese Auffassung nicht.
Es könne jedoch ein Verstoß gegen die allgemeinen zivilrechtlichen Normen gegeben sein:"Selbst bei fehlender Einschlägigkeit des § 97 Abs. 1 UrhG kommt jedoch ein auf §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 95c Abs. 1 und 3 UrhG gestützter Unterlassungsanspruch grundsätzlich in Betracht (...).
Im vorliegenden Fall verneinten die Robenträger aber wegen besonderen Umstände den Anspruch und wiesen die Klage ab. Denn zwischen den Parteien war vereinbart worden, dass der Kläger die Bilder ohne die Meta-Daten online stelle. Wenn er gegen diese Vereinbarung verstoße und gleichwohl seinen Name einfüge, handle es sich ausnahmsweise um keine Rechtsverletzung, wenn dieser später wieder entfernt werde:
"Allerdings liegt keine objektiv unbefugte Entfernung der Metadaten im Sinne von § 95c Abs. 1 UrhG und entsprechend auch keine unbefugte öffentliche Zugänglichmachung ohne Metadaten (§ 95c Abs. 3 UrhG) vor. (...)
Und weiter:
"Ist nach alldem davon auszugehen, dass der Antragsteller von vornherein aufgrund einer vertraglichen Abrede mit dem Antragsgegner nicht berechtigt war, seinen Namen in die Metadaten der von ihm aufgenommenen Bilder einzutragen, fehlt es an dem Tatbestandsmerkmal „unbefugt“.
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5. OLG Nürnberg: Online-Marktplatz haftet ab Kenntnis für Urheberrechtsverletzungen des fremden Verkäufers
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Ein Online-Marktplatz (hier: rakuten.de) haftet ab Kenntnis für etwaige Urheberrechtsverletzungen des fremden Verkäufers (OLG Nürnberg, Urt. v. 01.08.2023 - Az.: 3 U 2910/22).
"Im vorliegenden Fall haftet die Beklagte als Täterin, weil die Voraussetzungen der dritten Fallgruppe des EuGH – trotz Hinweises nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergriffen zu haben, um den Zugang zu diesem Inhalt und kerngleichen Verletzungshandlungen zu verhindern – erfüllt sind.
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6. LG Leipzig: Online-Dating-Portal darf User-Fotos nicht für Mahnungen benutzen
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Ein Online-Dating-Portal darf die vom User hochgeladenen Fotos nicht für Mahnungen benutzen (LG Leipzig, Urt. v. 31.05.2023 - Az.: 05 O 666/22).
"Vermarktung durch Dritte:
Als ein Anbieter einer Online-Dating-Plattform mit mehreren Websites betreiben wir diese Websites für und im Auftrag verschiedener Marken. Sofern Sie über (...).com zu unserer Dienstleistung von sexyDate weitergeleitet werden, können wir Ihre personenbezogenen Daten (z.B. Geschlecht, Anrede, Nutzername, E-Mail-Adresse, IP-Adresse, Geburtsdatum, Wohnort) an (...).com weitergeben, damit diese Partei Ihnen WerbeMitteilungen zusenden kann.
Das LG Leipzig bewertete beides als rechtswidrig.
Die Benutzung des Lichtbildes in der Mahnung verletzt den User in seinen Datenschutzrechten, da die Beklagte keine Einwilligung hierfür hatte.
"Zwar hat die Person im Streitfall durch Anklicken des entsprechenden Kästchens beim Besuch der Internetseite der Beklagten die Einwilligung in die Datenschutzerklärung zur Abwicklung des Vertrages erteilt. In deren Ziffer 4 wird auf die Möglichkeit der Aufforderung zur Bereitstellung von personenbezogenen Daten, u.a. eines Nutzerfotos, hingewiesen und unter deren Ziffer 5 erläutert, dass personenbezogene Daten erfasst und verwendet werden, „um sämtliche Zahlungen zu verarbeiten, die Sie im Austausch für einen Zugriff auf die Dienstleistung zu errichten haben“ (...)
Die verwendete Klausel sei zu ungenau und unbestimmt und genüge daher nicht den DSGVO-Anforderungen an eine informierte Aufklärung:
"Die Klausel (...) verstößt gegen §§ 1 UKlaG, 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, Art. 5 Abs. 1 a), Art. 6 Abs. 1 DSGVO.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
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7. LAG Stuttgart: Bei Privatnutzung dienstlicher Kommunikationsmittel (WhatsApp) darf Arbeitgeber nur sehr beschränkt auswerten
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Hat der Arbeitgeber die private Nutzung dienstlicher Kommunikationsmittel (z.B. E-Mail oder WhatsApp) erlaubt, so gelten strenge Anforderungen an deren Auswertungen durch das Unternehmen (LAG Stuttgart, Urt. v. 27.01.2023 - Az.: 12 Sa 56/21).
"1. Hat der Arbeitgeber die Privatnutzung dienstlicher Kommunikationsmittel (E-Mail; WhatsApp) erlaubt, ist im Rahmen von § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG bei deren Auswertung eine verschärfte Verhältnismäßigkeitskontrolle durchzuführen (offengelassen, ob bei abgeschlossenem Versandvorgang das Fernmeldegeheimnis aus § 88 TKG a.F. bzw. § 3 TTDSG n.F. Anwendung findet).
2. Bei erlaubter Privatnutzung eines dienstlichen E-Mail-Accounts darf eine verdachtsunabhängige Überprüfung durch den Arbeitgeber in aller Regel nicht verdeckt erfolgen. Vielmehr muss dem Arbeitnehmer angekündigt werden, dass und aus welchem Grund eine Verarbeitung von E-Mails stattfinden soll. Es muss ihm die Gelegenheit gegeben werden, private Nachrichten in einem gesonderten Ordner zu speichern, auf den kein Zugriff erfolgt.
3. Es spricht viel dafür, dass bei unterbliebener ausdrücklicher Regelung durch den Arbeitgeber die Arbeitnehmer grundsätzlich von einer Erlaubnis auch zur privaten Kommunikation über einen dienstlichen E-Mail-Account ausgehen können (im Ergebnis hier offen gelassen).
4. Wird einem Arbeitnehmer ein Smartphone als umfassendes Kommunikations- und Organisationsgerät überlassen und erfolgt im Hinblick auf bestimmte Kommunikationsformen (WhatsApp; SMS; Telefon) ausdrücklich eine einvernehmliche Mischnutzung, darf der Arbeitnehmer annehmen, dass sich die Erlaubnis auch auf andere Kommunikationsformen (E-Mail) bezieht."
Zudem sprach das Gericht dem Arbeitnehmer einen Schadensersatz von 3.000,- EUR für die erlittene Datenschutzverletzung zu:
"Ein Verstoß gegen die Verordnung iSd. § 82 Abs. 1 DS-GVO ist gegeben. (...)
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8. LG Hamburg: Prämien für die Vermittlung von Pflegeboxen wettbewerbswidrig
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Ein Anbieter von sogenannten Pflegehilfsmittelboxen darf Mitarbeitern von Pflegeeinrichtungen keine finanziellen Vorteile für die Vermittlung von neuen Interessenten gewähren (LG Hamburg, Urt. v. 09.02.2023 - Az.: 312 O 42/21).
"Nach der Rechtsprechung des BGH setzt ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 S. 1 HWG ferner voraus, dass das (...) Gewähren der Zuwendung zumindest die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Werbeadressaten begründet. (...)
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9. LG Lübeck: Entgelt für Werbung auch während der Corona-Zeit
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Wer Werbung schaltet, kann dafür Geld verlangen. Daran ändert die Corona-Pandemie nichts, entschied das Landgericht Lübeck mit Urteil vom 7.7.2023.
Zudem sei davon auszugehen, dass die Parteien den Werbevertrag in dieser Form auch geschlossen hätten, wenn sie die Corona-Pandemie vorausgesehen hätten. Mit der Abhängigkeit der Beitragshöhe vom Umsatz hätten die Parteien das Risiko von Umsatzeinbußen bereits berücksichtigt.
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10. AG München: Reisebüro hat bei Auslandsreisen keine Aufklärungspflichten hinsichtlich notwendiger Reisepässe
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Im Streit um Schadensersatzansprüche aus einem Reisevertrag wies das Amtsgericht München eine Klage auf Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von 2.200 EUR ab.
„Ein Zahlungsanspruch ergibt sich weder aus §§ 651i Abs. 1, 3 Nr. 7, 651n Abs. 2 BGBi.V.m. § 651d Abs. 1 BGB noch aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB i.V.m. § 651dAbs. 1 BGB, da es bereits an einer Verletzung von Informationspflichten i.S.d. § 651dAbs. 1 BGB durch die Beklagte bzw. das vermittelnde Reisebüro fehlt. (…)
Urteil des Amtsgerichts München vom 12.07.2023
Aktenzeichen: 171 C 3319/23
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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