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Newsletter vom 23.01.2013 |
Betreff: Rechts-Newsletter 4. KW / 2013: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BVerfG: Kinospots und Werbebriefe der FDP keine unzulässige Wahlwerbung _____________________________________________________________ Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung will die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) erreichen, dass die FDP-Bundestagsfraktion im 17. Deutschen Bundestag und deren Vorsitzender es unterlassen, bereits im April und November 2012 versandte Schreiben mit wirtschaftspolitischen Positionen in dieser oder ähnlicher Form weiter zu verbreiten oder bereits im Mai und November 2012 gezeigte Kinospots in dieser oder in ähnlicher Form weiter öffentlich aufzuführen. Die Antragstellerin hält die Briefe und die Kinospots für unzulässige Wahlwerbung zugunsten der FDP und sieht sich hierdurch in ihrem Recht auf Neutralität des Staates im Wahlkampf sowie in ihrem Recht auf Chancengleichheit der politischen Parteien (Art. 21 Abs. 1 GG) verletzt. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sei erforderlich, weil die Antragsgegner sonst weiterhin die Möglichkeit hätten, verfassungswidrige Wahlwerbung zu betreiben und die Wähler in Niedersachsen unmittelbar vor der dortigen Landtagswahl am 20. Januar 2013 zu Gunsten der FDP zu beeinflussen. Auch sei zu besorgen, dass in nächster Zeit ein weiterer Brief und ein neuer Kinospot in ähnlicher Aufmachung und mit ähnlichem Inhalt verbreitet würden. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Erfolgsaussichten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren bleiben davon unberührt.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Im Hinblick auf die am 20. Januar 2013 stattfindende Landtagswahl in Niedersachsen scheidet ein schwerer Nachteil hinsichtlich der im Jahr 2012 versandten Briefe und gezeigten Kinospots für die Antragstellerin schon deshalb aus, weil die Antragsgegner glaubhaft versichert haben, diese im Januar 2013 nicht erneut zu verbreiten. Unabhängig davon sind auch, soweit die Antragstellerin sich gegen eine eventuelle Fortsetzung der Informationskampagne der Antragsgegner in gleicher oder ähnlicher Weise wendet, plausible und konkrete schwere Nachteile nicht dargelegt. Beschluss vom 16. Januar 2013 - 2 BvE 3/12
Quelle: Pressemitteilung des BVerfG v. 16.01.2013
Ein Abschluss-Schreiben hat die Funktion, die endgültige Erledigung eines Rechtsstreits im einstweiligen Verfügungsverfahren herbeizuführen. Hierbei fordert der Gläubiger den Schuldner auf, die erlassene einstweilige Verfügung rechtsverbindlich anzuerkennen, um ein teures Hauptsacheverfahren vor Gericht zu vermeiden. Für dieses Abschluss-Schreiben, wenn es denn anwaltlich erfolgt, fallen weitere Kosten an. Insofern empfiehlt es sich für den Schuldner stets, dem Gläubiger zuvorzukommen und rechtzeitig eine Erklärung abzugeben, um (vermeidbare) Kosten zu sparen. Bevor der Gläubiger ein solches Abschluss-Schreiben verschicken kann, muss er eine gewisse Wartefrist einhalten. Unter den Gerichten ist umstritten, ob hier ein zwei-, drei- oder vierwöchiger Zeitraum abzuwarten ist.
Das KG Berlin entschied nun, dass in jedem Fall diese Wartefrist keine starren Frist ist, sondern es immer auf die Umstände des Einzelfalls ankomme. Da im vorliegenden Fall der Anwalt des Schuldners in einem Telefonat geäußert habe, dass er bis auf einen Punkt gedenke, keine Einwendungen gegen die einstweilige Verfügung zu erheben, hätte der Gläubiger hier noch einen längeren Zeitraum als die verstrichenen 2 Wochen abwarten müssen.
In Wettbewerbsverletzungen wird bei Rechtsverstößen die Eilbedürftigkeit vermutet (§ 12 Abs.2 UWG), so dass der Geschädigte unproblematisch eine einstweilige Verfügung erwirken kann, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Die Regelung ist jedoch nach Ansicht der Frankfurter Richter nicht auf den Bereich der Markenverletzungen übertragbar. Hier würden vielmehr die allgemeinen Grundsätze gelten, wonach der Betroffene die Eilbedürftigkeit nachweisen müsse.
Eine Eilbedürftigkeit scheide insbesondere in den Fällen aus, wenn - wie hier - der Gegner über einen längeren Zeitraum (hier: 10 Jahre) unter dem angegriffenen Zeichen auftrete und auch insbesondere im Internet präsent sei.
So kann einem Warenhaus die Werbung für Fitnesssandalen untersagt werden, wenn werbende Formulierungen wie „kann helfen, Cellulite vorzubeugen“ und „kann helfen, die Muskulatur zu kräftigen“ nicht wissenschaftlich belegt sind. Dies hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz entschieden (Urteil vom 10. Januar 2013, Az.: 9 U 922/12) und damit die vorausgegangene Entscheidung des Landgerichts Mainz bestätigt. Das beklagte Warenhaus hatte in einem Prospekt für Fitnesssandalen geworben. Darin hatte sie u.a. formuliert, die Sandale „kann helfen, Cellulite vorzubeugen“, „kann helfen, die Muskulatur zu kräftigen“, „unterstützt eine gute Haltung“ und die „runde Sohlenform unterstützt die natürliche Rollbewegung des Fußes“. Zudem wurde in einer Abbildung eine erhöhte Muskelaktivität der Beine um bis zu 20% im unteren Bereich, bis zu 13% im mittleren Bereich und bis zu 30% im oberen Bereich behauptet. Ein klagender Verein, zu dessen Aufgabe die Wahrung der Wettbewerbsregeln im Interesse seiner Mitglieder gehört, hat die Unterlassung dieser Werbung mit der Begründung beantragt, die werbenden Aussagen seien unrichtig. Bereits vor dem Landgericht Mainz hatte die Klage Erfolg. Das Gutachten eines Sachverständigen hatte ergeben, dass die in der Werbung aufgeführten Effekte wissenschaftlich nicht belegt seien. Die Beklagte wurde daher vom Landgericht verpflichtet, die entsprechende Werbung zu unterlassen. Die Berufung des Warenhauses gegen dieses Urteil hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts nun zurückgewiesen. Der Senat legte in seiner Entscheidung dar, die Werbung der Beklagten sei irreführend. Es sei nicht wissenschaftlich erwiesen, dass das Tragen der Sandalen die behaupteten Effekte zeige. Wer mit gesundheitlichen Wirkungen von Produkten werbe, müsse besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen erfüllen. Wenn aber eine gesundheitsfördernde Wirkung nicht hinreichend wissenschaftlich belegt werden könne, sei die Werbung zur Täuschung der Verbraucherinnen und Verbraucher geeignet und damit irreführend. Aufgrund dieser Irreführung wurde der Beklagten untersagt, mit diesen Aussagen für die Fitnesssandalen zu werben.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz v. 18.01.2013
Der Rechteinhaber besaß an einer Fernsehserie für den Video-Bereich die ausschließlichen Nutzungsrechte. Für den Online-Bereich standen ihm lediglich einfache Nutzungsrechte zu. Als er sich auf einen Internet-Auskunftsanspruch § 101 Abs.9 UrhG berief, lehnte das LG München dieses Begehren ab. Da das Unternehmen für das Internet nur einfache Rechte innehalte, stünden ihm diese Ansprüche nicht zu. In der Beschwerdeinstanz hob das OLG München diese Entscheidung auf und gab dem Rechteinhaber Recht. Auch wenn er nur für den Video-Bereich die ausschließlichen Nutzungsrechte habe, sei er gleichwohl er in seinen Interessen berührt und könne sich auf die Norm berufen.
Denn die Videoauswertung werde auf ganz erhebliche Probleme stoßen, wenn die Fernsehserie vorab kostenlos illegal im Internet zur Verfügung gestellt werde. Somit seien auch die Interessen des Rechteinhabers berührt, so dass er den Internet-Auskunftsanspruch geltend mache könne.
Der BayVGH hat damit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München bestätigt, wonach die Eigentümer der nach den Feststellungen des Landesamts für Denkmalpflege kulturgeschichtlich bedeutsamen Max-Villa vom Landratsamt zu Recht verpflichtet wurden, die Besichtigung und die Anfertigung von Fotografien auch in den Innenräumen dieses Baudenkmals zu dulden.
Nach Auffassung des BayVGH dürfen nach dem bayerischen Denkmalschutzrecht nicht nur
Das sei angesichts des desolaten Eindrucks der seit Jahren unbewohnten Max-Villa der Die Denkmalschutzbehörden seien deshalb im Rahmen eines Augenscheins berechtigt und verpflichtet, das Ergebnis der Besichtigung mittels schriftlicher Aufzeichnungen, zeichnerischen Darstellungen und auch durch das Fertigen von Fotografien zu dokumentieren. Der Beschluss des BayVGH ist unanfechtbar. (Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10. Januar 2013, Az. 1 CS 12.2638)
Quelle: Pressemitteilung des VGH München v. 16.01.2013 Zum Sachverhalt: Anfang 2011 ersteigerte der Kläger einen 17 Jahre alten PKW Mercedes Benz (Dieselfahrzeug, Kilometerstand 167.000) bei einer Versteigerung auf der Ebay-Internetplattform zu einem Preis von 2.411 Euro. Der Verkäufer hatte unter anderem den Wagen damit beworben, dass er "15 Jahre lang im Besitz einer Familie" gewesen sei. Zu dem Fahrzeug gab er Folgendes an: "Vorglühanzeige zeigt defekte Glühkerzen" Weiterhin schrieb er "keine Garantie + keine Rücknahme, da Privatverkauf". Der Kläger stellte nach dem Kauf fest, dass eines der Gewinde für die Glühkerzen am Zylinderkopf fachwidrig aufgebohrt war und ließ diesen Mangel im Februar 2011 für 500 Euro beseitigen. Im Oktober 2011 erklärte er dem Verkäufer, dass er vom Verkauf zurücktrete. Als dieser sich weigerte, den Wagen gegen Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung der Reparaturkosten zurückzunehmen, ging er vor Gericht. Aus den Gründen: Der Käufer hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages. Zum Zeitpunkt seiner Rücktrittserklärung im Oktober 2011 war der Kaufgegenstand nicht mangelhaft, weil die Reparatur des Zylinderkopfes bereits erfolgt war. Für die Beurteilung, ob ein den Rücktritt rechtfertigender Mangel vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen. "Der Käufer verhielte sich widersprüchlich, wenn er den Mangel beseitige und dann den Kaufvertrag wegen eines Mangels rückabwickeln möchte, der nicht mehr vorliegt." Der Verkäufer hat auch über die Anzahl der Vorbesitzer keine falschen Angaben gemacht, indem er "Familienbesitz" behauptet hat. Die beiden Vorbesitzer innerhalb der ersten 15 Jahre waren Schwiegervater und Schwiegersohn. "Es ist noch vertretbar, bei Schwägerschaft in diesem Kernbereich einer Familie von "Familienbesitz" zu sprechen. Der Verkäufer hat nicht ausdrücklich behauptet, dass es sich um seine eigene Familie gehandelt habe. In diesem Sinne war seine Erklärung auch nicht eindeutig zu verstehen. Ein Vergleich des Datums der Erstzulassung März 1994 mit dem des Angebots Ende 2010 offenbarte, dass der PKW schon über einen längeren Zeitraum von fast 17 Jahren in Gebrauch war. Damit war erkennbar, dass der 15jährige Nutzungszeitraum des Familienbesitzes nicht den ganzen Nutzungszeitraum abdeckte. Wenn der Kläger insoweit an genauer Auskunft interessiert war, hätte er nachfragen können. Der Käufer kann auch nicht den Ersatz der Reparaturkosten über 500 Euro verlangen. Der Verkäufer hat die Gewährleistung im Kaufvertrag wirksam ausgeschlossen und haftet auch nicht aufgrund von arglistigen Verschweigens eines Mangels. Es ist ihm nicht nachzuweisen, dass ihm der Zustand des Glühkerzengewindes bekannt gewesen war. Dieser war ohne Ausbau nicht erkennbar. Der Verkäufer hatte den Wagen von dem Vorbesitzer selbst mit dem Hinweis auf eine "defekte Vorglühanlage" erworben, die die Fahrbereitschaft des Fahrzeugs allerdings nicht hinderte. (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21.12.2012, Aktenzeichen 3 U 22/12)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Schleswig v. 15.01.2013
Der BGH hatte Mitte 2011 dies bereits für die Fälle entschieden, bei denen dem Verkäufer die Sache gestohlen wird (BGH, Urt. v. 08.06.2011 - Az.: VIII ZR 305/10). Das LG Bochum erweitert nun diese Rechtsprechung und überträgt diese Grundsätze auch auf die Konstellationen, wo der Verkaufsgegenstand beschädigt wird, ohne dass der Verkäufer daran Schuld ist.
Auch in diesen Fällen könne der Verkäufer die eBay-Auktion vorzeitig abbrechen, ohne sich schadensersatzpflichtig zu machen.
Diese Biographie enthält Zitate von Loriot über sein Leben und Wirken aus den unterschiedlichsten Quellen (z. B. aus Interviews und verschiedenen Werken von Loriot). Nach Auffassung der Klägerin sei die Übernahme der Zitate in die Biographie nicht zulässig gewesen, weil die Erben der Verwendung der Zitate nicht zugestimmt hätten und die Zitate auch nicht von dem Zitatrecht gemäß § 51 Urheberrechtsgesetz gedeckt seien. Nach Ansicht des beklagten Verlages seien viele der übernommenen Zitate nicht schutzfähig und im Übrigen sei die Verwendung der Zitate im Hinblick auf das Zitatrecht gemäß § 51 Urheberrechtsgesetz bzw. aus dem Aspekt der Kunstfreiheit gerechtfertigt. Das Gericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Die Kammer führt in der Urteilsbegründung aus, dass eine Urheberrechtsverletzung durch die Übernahme von 35 Zitaten (von insgesamt 68 der von der Klägerin beanstandeten Zitate) vorliege und insoweit ein Unterlassungsanspruch bestehe. Diese Zitate seien schutzfähig gemäß § 2 Urheberrechtsgesetz. Die Übernahme der Zitate sei auch nicht durch das Zitatrecht gemäß § 51 Urheberrechtsgesetz oder unter dem Gesichtspunkt der Kunstfreiheit gemäß Artikel 5 Abs. 3 Grundgesetz gerechtfertigt. Für weitere von der Klägerseite beanstandete 33 Zitate ist die Klage abgewiesen. Zum Teil hat die Kammer die Urheberrechtsfähigkeit dieser Zitate verneint, z.B. weil die Äußerungen die bloße Schilderung von Geschehnissen darstellen würden. Für andere Zitate verweist die Kammer darauf, dass deren Übernahme durch das Zitatrecht gedeckt sei, weil eine eigenständige inhaltliche Auseinandersetzung des Autors mit dem Zitat stattfinde. Im Übrigen sei im Rahmen der Erstellung einer Biographie über den Künstler Loriot die Übernahme einiger Zitate auch durch den Grundsatz der Kunstfreiheit gerechtfertigt. Gegen das Urteil können beide Parteien das Rechtsmittel der Berufung einlegen.
Quelle: Pressemitteilung des LG Braunschweig v. 16.01.2013
Kläger war ein nach dem Unterlassungsklagengesetz qualifizierter Verband, der die Beklagte, ein Küchenstudio, wegen eines Verstoßes gegen die EnVKV in Anspruch nahm. Das Gericht legte für den Sachverhalt einen Streitwert von 3.000,- EUR fest. Angesichts des Umstandes, dass hier Allgemeininteressen wahrgenommen würden, sei der Betrag verhältnismäßig.
Darüber hinaus könne er in den einfachen Fällen - wie hier - zudem noch um 50% reduziert werden (§ 12 Abs.4 UWG).
Es geht dabei um die Bot-Software "Demonbuddy" der Firma Bossland GmbH. Der Bot sammelt automatisch Gold für den Spieler in "Diablo III" ein. Das LG Hamburg hatte auf Antrag von Blizzard eine entsprechende einstweilige Verfügung (Beschl. v. 15.06.2012 - Az.: 312 O 322/12) erlassen. Hiergegen hatte die Bossland GmbH Widerspruch eingelegt, so dass es nun zum Urteil kam. In diesem bestätigen die Hamburger Richter das Verbot. Die Robenträger sehen in der Software einen unzulässigen Behinderungswettbewerb nach § 4 Nr. 10 UWG. Durch "Demonbuddy" erfolge ein empfindlicher Eingriff in das Spielesystem von "Diablo III". Denn die ehrlichen Spieler, die die Bot-Software nicht benutzen würden, seien verärgert und demotiviert, "Diablo III" weiter zu spielen. Der Reiz eines Spieles im Mehrspieler-Modus liege darin, dass sich die Spieler miteinander messen könnten. Dieser Anreiz gehe jedoch verloren, wenn das Game-Balance aus den Fugen gerate und durch Bots verfälscht werde. Die Bossland GmbH hat gegen die Entscheidung Berufung eingelegt.
Die Parteien liegen bereits wegen einer anderen von Bossland vertriebenen Software im Rechtsstreit. Dort geht es jedoch um das Spiel "World of Warcraft". Im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Februar 2012 erklärten die Richter, dass die Firmen Mitbewerber seien und hier ebenfalls eine gezielte Behinderung iSv. § 4 Nr. 10 UWG vorliege.
Der Antragsteller war der Ansicht, dass die Antragsgegnerin im Internet unzulässig werbe. Als Beweis hierfür legte er ein Google-Suchergebnis vor. Bei Eingabe des Begriffes "Taxi C..." erscheine dort folgender Eintrag: "'I K Tweg 00, 00000 C 00000/000000Taxiunternehmen''. Der Link führte ins Nichts ("Fatal Error"). Bei ähnlichen Suchbegriffen landete man auf einer Seite von Google+. Diese Seite war leer. Das LG Krefeld wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Die Behauptung, die Antragsgegnerin werbe online in rechtswidriger Weise, sei durch nichts belegt. Es handle sich vielmehr um bloße Spekulationen, die durch nichts nachgewiesen seien. Denn es sei bekannt, dass die Google-Suchergebnisse automatisch verknüpfte Inhalte seien. Es könne daher nicht ausgeschlossen, dass die Inhalte ohne Wissen und Wollen der Antragsgegnerin miteinander verbunden seien. Da der Antragsteller die eigentliche Werbung der Antragsgegnerin nicht vorgelegt habe, gingen etwaige Zweifel zu Lasten der Antragstellerin. Der Antrag sei daher zurückzuweisen.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Damals hatte nämlich der BGH u.a. festgestellt: "Erscheint bei der Eingabe eines Suchbegriffs in der Trefferliste einer Suchmaschine ein Text, dem der Verkehr eine markenmäßige Benutzung des für einen Dritten als Marke geschützten Begriffs entnimmt, so genügt der Markeninhaber mit dem Vortrag dieses Geschehens im Regelfall seiner Darlegungslast für eine markenmäßige Benutzung seines Zeichens durch den Inhaber der unterhalb des Textes angegebenen, über einen elektronischen Verweis (Link) zu erreichenden Internetadresse." Nach dieser Entscheidung genügt der Kläger seiner Beweislast, wenn er entsprechende Suchergebnisse bei Google vorlegt. Es darf dabei jedoch nicht übersehen werden, dass in dem damaligen Verfahren der Link zu erreichen war und auf eine Webseite der Beklagten führte. Es war damals nur streitig, wie genau die Beklagte die einzelnen Begriffe verwendete.
In dem aktuellen Beschluss des LG Krefeld ging es hingegen um die Frage, ob die Antragsgegnerin überhaupt eine Webseite mit dem relevanten Text betrieb. Insofern sprechen gute Gründe gegen eine Anwendung des BGH-Urteils auf den vorliegenden Fall.
Die Klägerin, die Vodafone D2 GmbH, verlangte von ihrem Kunden die Bezahlung der monatlichen Entgelte für einen Mobilfunkvertrag. Der Kunde bestritt einen Vertragsschluss. Vodafone berief sich u.a. als Nachweis für die Zahlungspflicht auf eine Regelung in den Dokumenten, wo es hieß: "0,00 EUR Paketpreis (...) wird für komplett 24 Monate erstattet/befreit" Das Gericht sah hierin noch keinen ausreichenden Nachweis. Denn das Wort "befreit" lege nahe, dass gerade keine Zahlungspflicht bestünde, sondern der Kunde von dieser Pflicht vielmehr freigestellt werde. Zwar enthalte die Klausel auch das Wort "erstattet", was für eine Verpflichtung des Vertragspartners spreche.
Da die Klausel zwei widersprüchliche Regelungen enthalte, gingen diese Zweifel zu Lasten des klägerischen TK-Unternehmens.
"Ab dem 01.09.2012 dürfen Unternehmen nur noch Double Opt-in einsetzen. "Jede Einwilligung muss schriftlich vorliegen." "Sämtliche Alt-Daten, die vor dem 01.09.2009 erhoben wurden, sind zu löschen." Dies sind nur einige Schlagzeilen, die in der letzten Zeit kursierten und auch in zahlreichen Print-Veröffentlichungen behauptet wurden. Sie haben für viel Aufregung und Unruhe in der Branche gesorgt. Was ist dran an diesen Äußerungen?
Der heutige Podcast will eine Antwort auf diese wichtige Frage geben. Er ist in zwei Teile geteilt. Den ersten gab es beim letzten Mal.
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