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Es ging um einen Sorgerechtsstreit für den minderjährigen Kläger. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung versandte der Beklagte E-Mails an diverse Adressaten (u.a. Behörde und Gericht), in deren Anhang sich mehrere Lichtbilder befanden. Die Bilderserie zeigte den etwa siebenjährigen Kläger in einem Innenraum mit äußerlichen Verletzungen.
Gegen diese Weitergabe ging der Kläger vor.
Der BGH entschied, dass dem Gläubiger nur ein eingeschränkter Unterlassungsanspruch zustehe. Soweit die Weitergabe im Rahmen eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahren geschehe, bestünde kein Recht, sich hiergegen mit diesem Instrument zu wehren:
Es wäre mit der rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar, wenn Parteien in einem anderen Rechtsstreit verurteilt werden könnten, Erklärungen zu widerrufen oder zu unterlassen, die sie im Ausgangsverfahren abgegeben haben. Damit würde in unerträglicher Weise in die Führung dieses Verfahrens eingegriffen.
Die Parteien müssen in einem Gerichtsverfahren alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden.
Mit den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen und mit den Erfordernissen eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege wäre es unvereinbar, wenn die Kompetenzen des Gerichts des Ausgangsverfahrens durch die Möglichkeit einer Geltendmachung von Abwehransprüchen in einem gesonderten Prozess vor einem anderen Gericht unterlaufen werden könnten."
Etwas anderes gelte jedoch dann, wenn der erforderliche sachliche Bezug fehle.
Die Weitergabe der E-Mails an die zuständige Aufsichtsbehörde stufte der BGH als erforderlich ein, da hiermit der Verdacht der Kindesmisshandlung geäußert wurde. Das Amt war für diese Überprüfung verantwortlich.
Anders sei die gerichtliche Auseinandersetzung um die Vormundschaft zu bewerten. Dort sei die Vorlage der Bilder von keiner Relevanz mehr gewesen, sodass in die Rechte des Klägers eingegriffen worden sei:
In dem Verfahren vor dem Landgericht D. um die Unterlassung der Veröffentlichung von anwaltlichen Schreiben aus der Amtsvormundschaftssache fehlt es ebenfalls an dem erforderlichen engen Sachbezug. Da die dort klagenden Rechtsanwälte die Verletzung eigener Rechte geltend machten, erscheint auch ausgehend von den Feststellungen des Berufungsgerichts die Annahme, Misshandlungen des Klägers im Kinderheim beweisen zu müssen, abwegig. Dies auch schon deshalb, weil der anwaltliche Vertreter des Beklagten die von diesem dem Gericht unmittelbar übersandte streitgegenständliche E-Mail nur pauschal in Bezug genommen hat, ohne die Lichtbilder als Beweismittel für einen konkreten Sachvortrag zu benennen."
Die Beklagten übermittelten der Klägerin am 11. Mai 2016 gleichwohl ein weiteres presserechtliches Informationsschreiben, mit dem sie darum baten, von einer Übernahme der angeblich persönlichkeitsrechtsverletzenden Berichterstattung über den Beklagten zu 2 in einer anderen Zeitung Abstand zu nehmen. Die Klägerin verlangt von den Beklagten, es zu unterlassen, ihr presserechtliche Informationsschreiben per Telefax zuzusenden, wenn dies geschieht wie mit dem Schreiben vom 11. Mai 2016.
Das Landgericht hat die Beklagten zur Unterlassung verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Unterlassungsantrag weiter.
Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt.
Die Übermittlung eines presserechtlichen Informationsschreibens greift in der Regel nicht rechtswidrig in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb eines Presseunternehmens ein. Derartige Schreiben zielen auf einen effektiven – möglichst bereits vor einer Verletzung wirksam werdenden – Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Sie dienen dazu, dem von einer befürchteten Rechtsverletzung Betroffenen bereits im Vorfeld Gehör zu gewähren und dadurch persönlichkeitsrechtsverletzende Rechtsverstöße von vorneherein zu verhindern oder jedenfalls ihre Weiterverbreitung einzuschränken. Hinter diesen schutzwürdigen Interessen hat das Interesse eines Presseunternehmens, presserechtliche Informationsschreiben nicht zu erhalten, in der Regel zurückzutreten.
Eine andere Beurteilung ist allerdings dann geboten, wenn das übersandte Informationsschreiben von vorneherein ungeeignet ist, präventiven Rechtsschutz zu bewirken. Hiervon ist auszugehen, wenn es keine Informationen enthält, die dem Presseunternehmen die Beurteilung erlauben, ob Persönlichkeitsrechte durch eine etwaige Berichterstattung verletzt werden. So verhielt es sich im Streitfall.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 14. Dezember 2017 – 16 U 60/17
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 16.01.2018
Das verklagte Unternehmen bewarb seine Waren mit den Angaben auf ein Patent:
Das OLG Düsseldorf stufte dies als irreführend ein.
Der Hinweis auf ein bestehendes Patent werde vom Verbraucher dahingehend aufgefasst, dass die Ware gegen Nachahmungen geschützt sei. Der Kunde gehe davon aus, dass das Produkt Neuigkeiten beinhalte und Vorzüge gegenüber anderen, gleichartigen Erzeugnissen anderer Hersteller aufweise, für die ein solches Schutzrecht nicht bestünde.
Das Patent, mit dem beworben werde, müsse daher tatsächlich erteilt und seine Schutzdauer dürfe noch nicht abgelaufen sein. Nach Ablauf der Schutzfrist dürfe deshalb grundsätzlich nicht mehr auf einen Patentschutz hingewiesen werden.
Denn der Verbraucher verstehe die Werbung dahingehend, dass die angebotene Ware aktuell noch durch Patent geschützt sei. Er gehe nicht davon aus, dass die Werbung sich lediglich auf ein Patent beziehe, das irgendwann einmal erteilt worden und das bereits zwischenzeitlich erloschen sei.
Die Parteien vertrieben über Amazon Zubehör für Mobiltelefone.
Der Kläger erstellte auf Amazon eine bestimmte ASIN-Nummer und bot auf der Handelsplattform die Ware mit der Beschreibung
an.
Bei den Produkten handelte es sich um chinesische No-Name-Fertigungen, die von einer dritten Firma importiert wurden.
Der Beklagte hängt sich an das Amazon-Angebot des Klägers an.
Darin sah der Kläger eine wettbewerbswidrige Irreführung. Denn durch das Anhängen an die Produktdetailseite werde suggeriert, dass der Beklagte Ladegeräte anbiete, die von X stammten, was jedoch nicht der Fall sei.
Das OLG Hamm bestätigte formal diese Rechtsansicht, lehnte den geltend gemachten Unterlassungsanspruch im Ergebnis jedoch ab.
Es sei zutreffend, dass objektiv ein Wettbewerbsverstoß vorliege. Denn der Beklagte habe durch die Beschreibung "von X" den Eindruck erweckt, es handle sich um Produkte, die von dem Kläger bzw. in dessen Auftrag produziert worden seien. Dies sei aber gerade nicht der Fall. Denn der Kläger sei weder Hersteller der aus China stammenden Geräte noch Importeur Ware. Er sei lediglich einer von mehreren Anbietern dieser No-Name-Produkte.
Daher habe der Beklagte irreführend und somit wettbewerbswidrig gehandelt.
Dem Kläger stünde jedoch gleichwohl kein Unterlassungsanspruch zu, da er sich subjektiv hierauf nicht berufen könne.
Denn er habe seine Rechtsposition durch die identische Irreführung des Verbrauchers erlangt. Der Rechtsverstoß des Beklagten werde nämlich einzig und allein durch das gleichermaßen rechtswidrige eigene Angebot des Klägers provoziert. Damit erlange der Kläger eine unzulässige Rechtsstellung, die er nicht ausüben dürfe. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger die Irreführung durch eine entsprechende Korrektur der eigenen Produktdetailseite hätte umgehend effizient unterbinden können.
Parship hatte im Rahmen seiner Werbung mit den Aussagen
Kläger war der Mitbewerber LoveScout24.
Das OLG München stufte die Äußerungen als unzulässige, irreführende Spitzenstellung ein.
Werbe jemand mit einer Spitzenposition erwarte der Verbraucher eine nach Umfang und Dauer wirtschaftlich erhebliche Sonderstellung, d. h. der Werbende müsse einen stetigen, deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern haben, so das Gericht.
Dies sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
Es sei juristisch unerheblich, welche Bezeichnung sich ein Portal namentlich gebe und ob es sich als Partnervermittlung, Partnerbörse oder Singlebörse bezeichne. Denn aus Sicht des Verbrauchers handle es sich um nahezu identische Dienstleistungen, die sich nicht wesentlich unterscheiden würden:
Der durchschnittlich informierte und angemessen aufmerksame Durchschnittsverbraucher wird demzufolge also keine Unterteilung zwischen den hier in Rede stehenden Online-Dating-Anbietern dahingehend vornehmen, dass bei einem Teil der Anbieter lediglich unverbindliche Flirtkontakte und bei dem anderen Teil nur feste Partnerschaften vermittelt werden sollen.
Auch wird der angesprochene Durchschnittsverbraucher, der die streitgegenständliche Werbung zur Kenntnis nimmt, und noch nie Kunde bei einem Online-Dating-Portal war, sich noch keine näheren Gedanken darüber machen bzw. hierüber auch keine Informationen haben, auf welche konkrete Art und Weise bei den am Markt tätigen Online-Dating-Portalen die Vermittlung der potentiellen Kontakte jeweils erfolgt, also insbesondere, ob und wie ein sog. „Matching“ – also das Ermitteln und Vorschlagen möglichst gut passender Partnervorschläge, ggf. auch mittels Persönlichkeitstest – durchgeführt wird."
Die Plattformen Tinder und Lovoo würden eine deutlich höhere Anzahl an Mitgliedern aufweisen als Parship.
Auf Tinder seien im Jahr 2015 ca. 2 Mio. Kunden registriert gewesen, auf Lovoo zwischen 4 - 8 Mio. Personen in Deutschland. Die Zahl der kostenpflichtigen Mitgliedschaften bei Parship hätte hingegen lediglich bei knapp 200.000 Stück gelegen und somit die Anzahl bei den Mitbewerbern deutlich unterschritten.
Somit sei Parship nicht die größte größte Partnervermittlung, sodass es sich um eine unzulässige Spitzenstellungbehauptung handle.
Es ging - wieder einmal - um die Frage, ob der Beitrag eines Users vom bekannten Online-Dienst entfernt werden durfte oder nicht. Gegen die Löschung und Sperrung wehrte sich der betroffene Nutzer.
Das LG Bamberg entschied zunächst, dass die Facebook-AGB wirksam seien. Dies betreffe auch die Bestimmungen "Gemeinschaftsstandards" und "Facebook-Richtlinien":
Im konkreten Fall sah das LG Bamberg die Handlungen von Facebook als rechtswidrig an, da die Voraussetzungen der Löschung, nämlich das Vorliegen einer sogenannten "Hassrede", nicht gegeben seien. Dabei sei auch die exponierte Stellung des Social-Media-Dienstes zu berücksichtigen.
Aufgrund der hohen Anzahl der Nutzer der Plattform der Verfügungsbeklagten, kommt dieser eine Stellung im öffentlichen Leben zu, die nahezu keinem anderen sozialen Netzwerk zuteil wird. So wird Facebook.com alleine in Deutschland von ca. 30 Millionen Nutzern genutzt (...)
Aufgrund der hohen Nutzerzahlen nimmt die Plattform der Verfügungsbeklagten daher einen Stellenwert im Rahmen des Informations- und Meinungsaustauschs ein, der in allen Bereichen des öffentlichen Lebens - auch des politischen - eine so große Rolle spielt, dass damit eine Quasi-Monopolstellung (...) einhergeht, im Rahmen derer die Grundrechte nahezu unmittelbar Geltung beanspruchen können."
Dann setzt sich das Gericht mit dem betroffenen Text auseinander und stuft diesen als nicht rechtswidrig ein. Facebook habe im Zweifelsfall kritische Texte hinzunehmen, solange sie nicht die rechtlichen Schranken überschritten:
Klägerin in diesem Verfahren ist die Rechtsanwaltskammer Berlin. Sie hat die Aufgabe, die beruflichen Belange ihrer Kammermitglieder zu wahren. Die Beklagte zu 1) in diesem Verfahren bietet über eine Internetseite gewerblich die Geltendmachung und Durchsetzung der Rechte von Wohnraummietern aus den Vorschriften der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB), bei Mieterhöhungsverlangen und im Zusammenhang mit Schönheitsreparaturen an. Sie verfügt über einer Erlaubnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen für den Bereich der Inkassodienstleistungen. Die Beklagten zu 2) und zu 3) sind zugelassene Rechtsanwälte, der Beklagte zu 2) war, der Beklagte zu 3) ist weiterhin Geschäftsführer der Beklagten zu 1).
Zu der Beteiligung der Beklagten zu 1) in Mietstreitigkeiten vor Berliner Zivilgerichten in der Vergangenheit wird auf die Pressemitteilung 31/2018 vom 03. August 2018 verwiesen.
Die Rechtsanwaltskammer Berlin macht in diesem Verfahren gegen die Beklagten wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend. Die Rechtsanwaltskammer Berlin ist der Auffassung, die Beklagte zu 1) erbringe von ihrer Inkassoerlaubnis nicht gedeckte Rechtsdienstleistungen, indem sie außergerichtlich in klassischer Weise rechtsberatend tätig sei. Dies führe zu Wettbewerbsnachteilen für die zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Berlin. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Keinen Erfolg hatte die Klage, soweit es darum ging, ob die Tätigkeiten der Beklagten zu 1), insbesondere im Bereich der sog. Mietpreisbremse, (noch) von ihrer Inkassoerlaubnis gedeckt sind. Dementsprechend hat die Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin entschieden, dass es sich bei den Tätigkeiten der Beklagten zu 1) zur Durchsetzung der Mietpreisbremse entweder schon nicht um eine Rechtsdienstleistung handelt oder sie von der Inkassoerlaubnis umfasst sind oder die Beklagte zu 1) in diesem Bereich nur als Prozessfinanziererin tätig wird.
Nach der Entscheidung der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin steht der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) aber ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 2 in Verbindung mit 5 Nr. 1 und Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu, weil die Bezeichnung der Beklagten zu 1) als Rechtsdienstleistungsgesellschaft im Zusammenhang mit der Bezeichnung der Beklagten zu 2) und zu 3) als Rechtsanwälte geeignet sei, die angesprochenen Verkehrskreise dahin zu täuschen, dass die Beklagte zu 1) eine Rechtsanwaltsgesellschaft und kein Inkassounternehmen sei.
Dabei sei es unerheblich, dass die Inkassotätigkeit einen gesetzlich ausdrücklich geregelten Fall einer Rechtsdienstleistung darstelle, denn es komme allein auf die Täuschungseignung an, die dadurch verstärkt werde, dass – so wie die Beklagte zu 1) als GmbH – auch eine Rechtsanwaltsgesellschaft die Rechtsform einer GmbH wählen dürfe. Komme hinzu, dass die Gesellschafter als Rechtsanwälte bezeichnet seien, könne ein unbefangener, durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Kunde der Beklagten zu 1) davon ausgehen, dass sie auch eine Rechtsanwaltsgesellschaft und dementsprechend zur umfassenden Erteilung von Rechtsrat befähigt sei. Die Klarstellung der Rechtsform der Beklagten zu 1) gegenüber Vermietern reicht nach Auffassung der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin nicht aus, um eine Irreführung zu vermeiden.
Erfolg hatte die Klage auch insoweit, als die von der Beklagten zu 1) benutzte anwaltliche Versicherung nach der Entscheidung des Gerichts eine Irreführung gemäß § 5 Nummer 1 und Nummer 3 UWG darstelle. Schließlich hat die Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin auch entschieden, dass bezüglich der Rechnungsstellung der Zusatz „gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz“ eine Irreführung gemäß § 5 Nr. 1 und Nr. 3 UWG darstelle.
Das gestern verkündete Urteil des Landgerichts Berlin ist nicht rechtskräftig; die Beklagte zu 1) und die Klägerin – soweit ihre Klage abgewiesen wurde – haben jeweils die Möglichkeit, dagegen Berufung beim Kammergericht innerhalb von einem Monat nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe einzulegen.
Landgericht Berlin, Aktenzeichen 15 O 60/18, Urteil vom 15. Januar 2018
Quelle: Pressemitteilung des LG Berlin v. 16.01.2019
Der in der Stadt Oberharz am Brocken ansässige beklagte Apotheker bietet als sogenannter Marktplatz Verkäufer über die Handelsplattform amazon.de rezeptfreie und apothekenpflichtige Medikamente an, wobei er unter dem Namen seiner Apotheke auftritt. Verkauf und Versand der Medikamente erfolgt nicht über Amazon, sondern über die Apotheke.
Ein Apotheker aus München als Mitbewerber hat den Beklagten darauf verklagt, dass dieser es unterlässt, die Medikamente über Amazon anzubieten.
Die Handelskammer hat in diesem Vertriebsweg keinen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften gesehen. Sie bezieht sich damit auf eine Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2012 (Urteil vom 18.10.2012 Az. 3 C 25/11), wonach grundsätzlich der Internetversandhandel mit rezeptfreien Medikamenten erlaubt ist.
Wenn aber grundsätzlich "Internetapotheken" erlaubt sind, dann darf ein Apotheker auch als Vertriebsweg den über eine Handelsplattform - wie amazon.de - wählen.
Die Handelsplattform vermittelt auch lediglich den Zugang zum Angebot des Beklagten. An der pharmazeutischen Tätigkeit ist die Handelsplattform nicht beteiligt, da Verkauf und Versand allein durch den Beklagten erfolgen. Der Beklagte betreibt aber eine Apotheke und besitzt die behördliche Erlaubnis zum Versand von Medikamenten.
Ein Gesetzesverstoß liegt auch nicht darin, dass bei amazon.de es Kundenbewertungen, sowohl der Medikamente als auch der Apotheke selbst gibt. So weist das Verkäuferprofil auf amazon.de 100% - 511 positive Bewertungen in den letzten 12 Monaten auf (Stand: 18.01.2019). Jeder Nutzer der Seite kann aber sofort erkennen, dass sich hierbei nicht um Werbung und Bewertungen der Apotheke selbst, sondern um Meinungen der Verbraucher handelt. Damit hat der Beklagte auch nicht gegen Vorschriften der Medikamentenwerbung verstoßen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Kläger kann binnen 1 Monats nach Zustellung hiergegen Berufung beim Oberlandesgericht Naumburg einlegen.
36 O 48/18 – 4.Kammer für Handelssachen
Quelle: Pressemitteilung des LG Magdeburg v. 18.01.2019
Die außerordentliche Kündigung sei gerechtfertigt, weil dem Kläger die persönliche Eignung für eine Tätigkeit als Lehrer im öffentlichen Dienst fehle. Es könne nicht angenommen werden, dass der Kläger zukünftig in dem tarifvertraglich oder gesetzlich geforderten Maße bereit sei, sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen.
Dem Kläger komme es darauf an, die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland in den von ihm verbreiteten Videos in Frage zu stellen und sie verächtlich zu machen. Diese Einstellung sei mit der Tätigkeit als Lehrer des beklagten Landes unvereinbar und berechtige zur sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Gegen das Urteil kann Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 16. Januar 2019, Aktenzeichen 60 Ca 7170/18
Quelle: Pressemitteilung des ArbG Berlin v. 17.01.2018
Kolibri Image hatte ursprünglich beim Hessischen Datenschutzbeauftragten nachgefragt, da ein Postdienstleister trotz mehrfacher Aufforderungen keinen Vertrag über eine Auftragsverarbeitung zugesandt hatte. Die Behörde antwortete, dass die Verantwortung zur Erstellung eines solchen Kontraktes auch die Firma selbst treffe und nicht nur den Dienstleister. Das Amt verwies auf entsprechende Dokumente auf seiner Webseite.
Der genaue, weitere Sachverhalt kann bei Heise Online nachgelesen werden.
Kolibri Image schloss letztendlich keinen solchen Vertrag ab. Das Verfahren wurde nach Hamburg gegeben. Dort verhängt der Hamburgische Datenschutzbeauftragte nun ein entsprechendes Bußgeld iHv. 5.000,- EUR wegen der fehlenden DSGVO-Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Kolibri Image hat angekündigt, Rechtsmittel gegen den Bescheid einzulegen.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte sah diese Einlassungen hingegen als bloße Schutzbehauptungen an.
Solange nicht genau bekannt ist, was der beauftragte Postdienstleister genau macht, kann nicht abschließend beurteilt werden, ob nun objektiv eine Auftragsverarbeitung vorliegt - oder eben nicht.
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vom 23.01.2019
Betreff:
Rechts-Newsletter 4. KW / 2019: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 4. KW im Jahre 2019. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Nur eingeschränkter Unterlassungsanspruch gegen Foto-Weitergabe per E-Mail bei Behörden-Verfahren
2. BGH: Unzulässigkeit von presserechtlichen Informationsschreiben
3. OLG Düsseldorf: Irreführende Werbung durch Hinweis auf abgelaufenes Patent
4. OLG Hamm: Trotz irreführendem Amazon-Angebot kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch
5. OLG München: Parship-Werbeaussage "Deutschlands größte Online-Partnervermittlung" irreführend
6. LG Bamberg: Rechtlich einwandfreie Postings dürfen von Facebook nicht gelöscht werden
7. LG Berlin: Mietinkasso unterliegt wettbewerbsrechtlichen Grenzen
8. LG Magdeburg: Verkauf von rezeptfreien, apothekenpflichtigen Medikamenten über Amazon nicht wettbewerbswidrig
9. ArbG Berlin: Kündigungsschutzklage eines Lehrers wegen YouTube-Äußerungen abgewiesen (YouTube-Kanal "Der Volkslehrer")
10. Neues DSGVO-Bußgeld: 5.000,- EUR Bußgeld wegen fehlender Auftragsverarbeitung
Die einzelnen News:
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1. BGH: Nur eingeschränkter Unterlassungsanspruch gegen Foto-Weitergabe per E-Mail bei Behörden-Verfahren
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Ein Unterlassungsanspruch gegen die Weitergabe von privaten Fotos per E-Mail an eine Behörde im Rahmen eines Sorgerechtsstreits besteht grundsätzlich nicht (BGH, Urt. v. 27.02.2018 - Az.: VI ZR 86/16).
"Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass auf den Ablauf eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens nicht dadurch Einfluss genommen werden und seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden soll, dass ein an diesem Verfahren Beteiligter durch Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche bzw. in einem weiteren Verfahren erfolgte Verurteilung zur Unterlassung oder Beseitigung in seiner Äußerungsfreiheit eingeengt wird.
Soweit also die Übergabe der Fotos in einem sachlichen Bezug zu dem jeweiligen behördlichen oder gerichtlichen Verfahren stehe, könne kein Unterlassungsanspruch auf diese Weise geltend gemacht werden.
"Das vor dem Amtsgericht G. geführte Verfahren betraf einen Kostenerstattungsanspruch aus einer Abmahnung wegen des gesetzten Links auf den Filmbeitrag. Hier ist der erforderliche enge Bezug der Lichtbilder oder der durch die Bilder zu belegenden Behauptung, der Kläger werde im Kinderheim misshandelt, zu der in dem Rechtsstreit allein noch inmitten stehenden Kostenfrage nicht gegeben.
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2. BGH: Unzulässigkeit von presserechtlichen Informationsschreiben
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Der Verlag der Klägerin gibt eine Zeitung heraus, in der unter der Rubrik "Herzblatt-Geschichten" Veröffentlichungen der Boulevardpresse über Prominente aufgegriffen werden. Der Beklagte zu 2, ein bekannter Musiker, war wiederholt Gegenstand einer solchen Berichterstattung durch die Klägerin. Die Beklagte zu 1 betreibt eine presserechtlich tätige Rechtsanwaltskanzlei. Sie versendet an von ihr ausgewählte Verlage sogenannte presserechtliche Informationsschreiben, in denen ein rechtliches Vorgehen gegen eine etwaige Berichterstattung über gewisse Ereignisse oder Umstände in Aussicht gestellt wird. Die Klägerin forderte die Beklagte zu 1 auf, sie aus dem Verteiler für den Versand derartiger Schreiben zu nehmen.
Landgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 2. März 2017 – 2-03 O 219/16
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3. OLG Düsseldorf: Irreführende Werbung durch Hinweis auf abgelaufenes Patent
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Bewirbt ein Unternehmen sein Produkt mit dem Hinweis auf Patent (z.B.durch die Angabe "DE-Patent 197 41 XXX.5-09"), handelt es irreführend, wenn das Patent zum Zeitpunkt der Werbung abgelaufen und somit nicht mehr wirksam ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. v. 20.12.2018 - Az.: I-2 U 26/18).
"DE-Patent 197 41 XXX.5-09“
und / oder
"DE-Patent-Nr. 197 41 XXX“
und / oder
"mit einem patentierten Stromabnehmer“
Das Patent bestand in der Vergangenheit, war jedoch in der Zwischenzeit (hier: im Jahr 2007) ausgelaufen.
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4. OLG Hamm: Trotz irreführendem Amazon-Angebot kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch
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Die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs wegen eines irreführenden Amazon-Angebots ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben dann ausgeschlossen, wenn das Begehren des Klägers selbst auf einer unzulässigen Täuschung beruht (OLG Hamm, Urt. v. 22.11.2018 - Az.: 4 U 73/18).
"Netzladegerät, Reiseladegerät, Ladegerät für (...)
von X"
Wobei "X" die Bezeichnung des Klägers war, unter der er im geschäftlichen Verkehr auftrat.
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5. OLG München: Parship-Werbeaussage "Deutschlands größte Online-Partnervermittlung" irreführend
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Die Werbeaussage “Deutschlands größte Partnervermittlung” bzw. "Deutschlands größte Online-Partnervermittlung" von Parship ist irreführend und somit wettbewerbswidrig (OLG München, Urt. v. 08.11.2018 - Az.: 6 U 454/18).
“Deutschlands größte Partnervermittlung”
und
"Deutschlands größte Online-Partnervermittlung"
geworben.
"Vielmehr sind die Grenzen hier fließend, wobei die Angebote der verschiedenen Dating-Portale grundsätzlich beide Bedürfnisse – also die Suche nach einem zwanglosen Flirt oder nach einer festen Partnerschaft – abdecken.
Abzustellen sei dabei auch auf die objektive Anzahl aller vermittelbaren, kostenpflichtigen Mitglieder.
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6. LG Bamberg: Rechtlich einwandfreie Postings dürfen von Facebook nicht gelöscht werden
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Rechtlich nicht zu beanstandende Postings von Usern dürfen nicht einfach von Facebook gelöscht und der User gesperrt werden (LG Bamberg, Urt. v. 18.10.2018 - Az.: 2 O 248/18 ).
"Der abstrakt generelle Ausschluss bestimmter Meinungsäußerungen darf von Netzwerkbetreibern - hier der Verfügungsbeklagten - auch vorgenommen werden, dies bereits in Ausübung der auch für sie geltenden Grundrechte der Artt. 2, 12 und 14 GG und der hiervon geschützten Freiheiten (...)."
"Es hat bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der seitens der Verfügungsbeklagten angewandten Bedingungen grundsätzlich eine Abwägung stattzufinden zwischen der Meinungsfreiheit des Verfügungsklägers einerseits und den für die Verfügungsbeklagte streitenden Grundrechten der Artt. 2, 12 und 14 GG andererseits. Dabei sind die allgemeine Handlungs-, Berufsausübungsfreiheit und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Wege der praktischen Konkordanz in Ausgleich zu bringen mit Art. 5 GG. Auch insoweit entfalten die Grundrechte keine unmittelbare, sondern nur eine Ausstrahlungswirkung. (...)
"Eine Plattform wie die der Verfügungsbeklagten, die eine derartige Stellung im öffentlichen Leben und damit einhergehend auch im Rahmen gesellschaftlicher und politischer Positionen inne hat und letztlich auch inne haben will, muss es daher im Sinne der Meinungsfreiheit und der - auch erwünschten Teilnahme an Diskussionen - dulden, wenn ihre Nutzer sich - nachvollziehbar oder nicht - am politischen Meinungsaustausch beteiligen."
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7. LG Berlin: Mietinkasso unterliegt wettbewerbsrechtlichen Grenzen
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Die für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten zuständige Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2018 in dem am 15. Januar 2019 verkündeten Urteil über wettbewerbsrechtliche Grenzen im geschäftlichen Auftreten eines Unternehmens entschieden, das Rechtsdienstleistungen für den Bereich der Inkassodienstleistungen erbringt.
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8. LG Magdeburg: Verkauf von rezeptfreien, apothekenpflichtigen Medikamenten über Amazon nicht wettbewerbswidrig
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Mit Urteil vom 18.01.2019 hat die 4. Kammer für Handelssachen entscheiden, dass der Verkauf von rezeptfreien, apothekenpflichtigen Medikamenten über die Handelsplattform "Amazon" keine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3 des Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt.
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9. ArbG Berlin: Kündigungsschutzklage eines Lehrers wegen YouTube-Äußerungen abgewiesen (YouTube-Kanal "Der Volkslehrer")
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Das Arbeitsgericht Berlin hat die Kündigungsschutzklage eines Lehrers, dessen Arbeitsverhältnis aufgrund von Äußerungen auf dem von ihm betriebenen YouTube-Kanal „Der Volkslehrer“ vom Land Berlin gekündigt worden war, abgewiesen.
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10. Neues DSGVO-Bußgeld: 5.000,- EUR Bußgeld wegen fehlender Auftragsverarbeitung
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Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte hat gegen das Unternehmen Kolibri Image ein Bußgeld iHv. 5.000,- EUR wegen fehlender Erstellung einer DSGVO-Auftragsverarbeitung verhängt.
Der Sachverhalt ist trotz der relativ ausführlichen Darstellung bei Heise Online in den relevanten Punkten noch unklar.
Die wichtige Frage ist nämlich, ob hier überhaupt die Notwendigkeit zum Abschluss einer Auftragsverarbeitung bestand. Kolibri Image ist der Ansicht, dass eine solche Pflicht nicht bestanden habe und die ursprüngliche Anfrage beim Hessischen Datenschutzbeauftragten nur der reinen Vorsorge gedient habe.
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