anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 12. KW im Jahre 2005. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.
Neben dem Urteil des OLG Hamm (kein Namensrecht durch bloße Domainbenutzung) sind hier vor allem die Entscheidungen des OLG Jena (Abmahnungsbefugnis auch für Kleinunternehmer?), des LG Berlin (Haftung von Meta-Suchmaschinen) und des LG Görlitz (Schadensersatz bei verspäteter Domain-Anmeldung) zu nennen. Aus dem außergerichtlichen Bereich gibt es folgende Neuigkeiten zu vermelden: MSN startet eigene Suchmaschinen-Vermarktung, Künast: Aktionsbündnis gegen Spam und Datenschutzbericht NRW 2005 zum Download .
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Die Themen im Überblick:
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1. OLG Hamm: Kein Namensrecht durch bloße Domainbenutzung
2. OLG Jena: Abmahnungsbefugnis auch für Kleinunternehmer?
3. LG Berlin: Haftung von Meta-Suchmaschinen
4. LG Görlitz: Schadensersatz bei verspäteter Domain-Anmeldung
5. AG Cochem: Technische Nachprüfung bei Telefonrechnung
6. AG München: Keine Zahlungspflicht gegenüber o2 Germany
7. R-Gespräche: 3 neue Urteile
8. MSN startet eigene Suchmaschinen-Vermarktung
9. Künast: Aktionsbündnis gegen Spam
10. Datenschutzbericht NRW 2005 zum Download
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1. OLG Hamm: Kein Namensrecht durch bloße Domainbenutzung
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Das OLG Hamm (Urt. v. 18.01.2005 - Az.: 4 U 166/04 = http://snipurl.com/dlbp) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Namensrecht durch die bloße Domainbenutzung entstehen kann.
Der Klägerin konnte im vorliegenden Fall einen Anspruch aus Namensrecht (§ 12 BGB) geltend machen. Die Richter hatten nun zu untersuchen, ob die beklagte Domain-Inhaberin sich evtl. auf ein Recht aus ihrer Domain-Benutzung berufen konnte:
"Die Verwendung der geschützten Bezeichnung (...) durch die Beklagte ist auch unbefugt. (...)
Die bloße Registrierung der Domain konnte kein eigenes Namensrecht der Beklagten begründen. Denn die Domain selbst stellt noch kein Namensrecht dar. Sie kann nur für ein solches Recht stehen, soweit dieses Recht anderweitig begründet worden ist. Daran fehlt es bei der Beklagten. Die Domain stellt sich in ihrer Hand lediglich als bloße Phantasiebezeichnung dar. Damit kann sie zwar Interessenten ihre Homepage offerieren. Sie wirbt damit aber nur als bloße Adresse, nicht als namensmäßige Bezeichnung.
Die umstrittene Domain steht weder für den Namen der Beklagten, noch bezeichnet sie eine sonstige Vereinigung oder Einrichtung deren Namen nach. Sie stellt sich auch nicht als Titel dar für ein bestimmtes Werk. Auch mit dem virtuellen Unternehmen, auf das sie hinführt, steht sie in keiner namensmäßigen Verbindung. Von daher nützt der Beklagten es auch nichts, daß sie die fragliche Domain früher hat eintragen lassen, als die Klägerin ihre Geschäftsbezeichnung aufgenommen hat.
Denn die Priorität entscheidet nur über die bessere Berechtigung bei bestehenden kollidierenden Rechten. Die Priorität kann allein keinen Schutz an einer sonst ungeschützten Bezeichnung begründen."
Und weiter:
"Die Domain allein stellt für sich kein schutzfähiges Recht dar (...)
Es handelt sich dabei um eine mehr oder weniger zufällig erlangte rein faktische Position. Diese Position ist anderweitig gesetzlich nicht geschützt und von daher nicht mit dem Besitz etwa vergleichbar, den das Gesetz in den §§ 854 ff BGB in bestimmten Beziehungen ausdrücklich schützt. Durch die Anmeldung der Domain wird nur eine Rechtsbeziehung zur Registrierungsstelle begründet.
Dem Anmelder wird damit die Möglichkeit eröffnet, Informationen unter dieser zugeteilten Adresse im Internet bereitzustellen. Soweit keine Kennzeichenschutzvorschriften eingreifen, fehlt es an Normen, die diese Zugangsmöglichkeit schützen. Damit fehlt es auch an einer gesetzlichen Grundlage, die Dritten Eingriffe in diese Zugangsposition generell verbietet."
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2. OLG Jena: Abmahnungsbefugnis auch für Kleinunternehmer?
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Das OLG Jena (Urt. v. 18.08.2004 - Az.: 2 W 355/04) hatte darüber zu entscheiden, welche Anforderungen an die Abmahnbefugnis für Kleinunternehmer zu stellen sind.
Der Antragsteller, Inhaber eines kleineren Online-Shops, machte hier gegen eine Mitbewerber Unterlassungsansprüche geltend. Das OLG Jena sprach ihm ein solches Recht ab, da er nicht hinreichend dargelegt habe, dass er in ausreichendem Maße gewerblich tätig sei.
"Voraussetzung für die (...) Geltendmachung eines (...) Unterlassungsanspruchs ist, dass der Antragsteller prozessführungs- und sachbefugt ist. (...)
Der Verfügungskläger beruft sich darauf, selbst unmittelbar Verletzter bzw. Mitbewerber iSv. § 13 Abs.2 UWG a.F. zu sein. Beides setzt jedoch voraus, dass der Verfügungskläger ausreichend glaubhaft macht, Gewerbetreibender zu sein.
Hierzu gehört bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise auch die Glaubhaftmachung einer ausreichenden, bereits in ausreichendem Umfange aufgenommenen, auf Dauer gerichteten geschäftlichen Betätigung, die im Falle des behaupteten Handels mit Hard- und Software auch von einer ausreichenden GEwinnerzielungsabsicht getragen sein muss (...)."
Auf den konkreten Fall übertragen meinen die Richter:
"Der Verfügungskläger hat (...) lediglich glaubhaft gemacht, Inhaber eines Onlineshops gewesen zu sein, den er bei dem Anbieter "einsundeinshop" eingerichtet hatte. (...) Bei der Einrichtung eines solchen Onlineshops, den auch Verbraucher im Internet gegen Zahlung einer geringen Monatsgebühr "eröffnen" können, spricht, anders als z.B. bei der Eröffnung eines Ladenlokals, aber keine Vermutung für eine ausreichende gewerbliche Tätigkeit. (...)
Der Verfügungskläger hat (...) keine (...) konkreten Angaben zu seiner angeblichen Gewerbetätigkeiten gemacht, insb. weder Kundenstamm, Anzahl der Geschäftsvorfälle oder Umsatzzahlen dargelegt und glaubhaft gemacht. (...)."
Die Richter haben daher den Anspruch des Antragstellers zurückgewiesen.
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3. LG Berlin: Haftung von Meta-Suchmaschinen
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Das LG Berlin (Urt. v. 22.02.2005 - Az.: 27 O 45/05) hat einen Meta-Suchmaschinen-Betreiber zur Unterlassung verurteilt, weil er mittelbar ehrverletzende Äußerungen über eine Person verbreitet.
Auf einer dritten Webseite wurde die Klägerin online beleidigt. Die Klägerin nahm nun den Beklagten, einen Meta-Suchmaschinen-Betreiber, auf Unterlassung in Anspruch. Zunächst mahnte sie diesen außergerichtlich ab. Als dieser eine Sperrung der Treffer-Seiten ablehnte, erging das Urteil.
Zunächst weist das Gericht zutreffenderweise darauf hin, dass der Beklagte sich nicht auf die Privilegien des § 11 TDG berufen könne, da nach inzwischen gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung für Unterlassungsansprüche aufgrund § 8 Abs.2 S.2 TDG das TDG nicht greife (BGH, Urt. v. 11. März 2004 - I ZR 304/01 = http://snipurl.com/dlbq).
"Die Störerhaftung (...) für das Setzen von Links auf rechtswidrige fremde Informationen ist vorliegend jedoch nach den allgemeinen Grundsätzen zu bejahen. (...)
Von Dritten, die eine rechtswidrige Beeinträchtigung lediglich objektiv durch ihr Handeln unterstützen, darf (...) durch eine Störerhaftung nichts Unzumutbares verlangt werden. Die Haftung als Störer setzt daher die Verletzung von Prüfpflichten voraus.
Die Beurteilung, ob und inwieweit eine Prüfung zuzumuten war oder ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, wobei die Funktion und die Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat oder vornimmt, zu berücksichtigen sind.
Wenn Hyperlinks nur den Zugang zu ohnehin allgemein zugänglichen Quellen erleichtern, dürfen im Interesse der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) an die nach den Umständen erforderliche Prüfung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Dabei ist auch berücksichtigen, dass die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im „World Wide Web“ ohne den Einsatz von Hyperlinks zur Verknüpfung der dort zugänglichen Daten praktisch ausgeschlossen wäre. Auch dann, wenn beim Setzen des Hyperlinks keine Prüfungspflicht verletzt wird, kann eine Störerhaftung jedoch begründet sein, wenn ein Hyperlink aufrechterhalten bleibt, obwohl eine nunmehr zumutbare Prüfung, insbesondere nach einer Abmahnung oder Klageerhebung ergeben hätte, dass mit dem Hyperlink ein rechtswidriges Verhalten unterstützt wird."
Auf den konkreten Fall übertragen, kommen die Richter zu folgendem Ergebnis:
"Es kann hier dahinstehen, ob angesichts der Schlüsselfunktion der Suchmaschinen als Navigationshilfen, die der breiten Öffentlichkeit den Weg zu lnhalten im Internet erst ermöglichen, eine generelle Prüfungspflicht angemessen erscheint, denn jedenfalls ist dem Suchmaschinenbetreiber dann ohne weiteres eine Prüfung zumutbar, wenn der Betroffene im Wege einer Abmahnung in Bezug auf einzelne Einträge in der Trefferliste der Suchmaschine konkrete Persönlichkeitsrechtsverletzungen geltend macht.
In einem solchen Fall braucht der Betreiber weder umfangreichen Nachforschungen unter hohem personellen und technischen Aufwand durchzuführen, noch ist er verpflichtet, alle Einträge, die als Ergebnis für die eingegebene Kombination von Suchbegriffen angezeigt wurden, sperren zu lassen.
Ihm wird lediglich zugemutet nachzuprüfen, ob der angemahnte Eintrag auf der Trefferliste aus der Perspektive eines unbefangenen Internetnutzers als rechtmäßig anzusehen ist.
Hier hat die Antragsgegnerin gegen die ihr obliegende Prüfungspflicht verstoßen. Sie hat auf Abmahnung der Antragstellerin keinerlei Maßnahmen getroffen, die ein Erscheinen der streitgegenständlichen Einträge in der Trefferliste der Suchmaschine zukünftig verhindern."
Insbesondere hinsichtlich der Zumutbarkeit kommen die Richter zu folgendem Ergebnis:
"Der Umstand, dass die Antragsgegnerin eine Metasuchimaschine betreibt, rechtfertigt keine im Grundsatz unterschiedliche Beurteilung der Störerhaftung für von ihr zugänglich gemachte persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte Dritter.
Es ist nämlich kein greifbarer Ansatzpunkt ersichtlich, der eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt erscheinen ließe. Jedenfalls ist nicht dargetan, dass es der Antragsgegnerin unmöglich sein soll, das Anzeigen bestimmter Inhalte oder das Anzeigen von Ergebnissen für bestimmte Suchbegriffkombihationen zu unterbinden.
Dies folgt auch nicht etwa aus dem Umstand, dass sie keinen eigenen so genannten "Crawler“ unterhält. Auch die Antragsgegnerin bedarf einer Software, die für ihr Angebot die Ergebnisse anderer Suchmaschinen abfragt und, aufgrund dessen die jeweiligen Ergebnisse angezeigt werden. Dass dieses Programm nicht so verändert werden kann dass künftig die beanstandeten Einträge nicht mehr angezeigt werden, ist nicht dargetan.
Denn selbst wenn es auf der Grundlage der gegenwärtig von der Antragsgegnerin verwendeten Software nicht möglich sein sollte zu gewährleisten, dass die beanstandeten Äußerungen von ihr nicht mehr verbreitet werden, so ist jedenfalls nicht dargetan, dass es für sie einen unzumutbaren Aufwand darstellen würde, die URL-Adressen der angegriffenen Einträge zu blocken und damit deren künftige Anzeige zu verhindern."
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Das Gericht überzeugt mit seiner Argumentation. Es gilt hier zunächst näher zu unterscheiden, was in der Öffentlichkeit nicht immer geschieht.
Eine Haftung des Suchmaschinen-Betreibers vor Kenntnis der Rechtsverletzung besteht grundsätzlich nicht. Der Verletzte hat keinen Anspruch auf Unterlassung oder Schadensersatz.
Setzt der Verletzte den Suchmaschinen-Betreiber jedoch in Kenntnis und unternimmt dieser nach einem gewissen Überprüfungszeitraum keinerlei Maßnahmen, haftet dieser. Erst ab diesem Zeitpunkt besteht dann ein Anspruch auf Unterlassung oder Schadensersatz.
Um exakt diesen Fall geht es hier. Es geht dabei nicht um die Haftung vor Kenntnis.
Unklar ist, warum der Meta-Suchmaschinenbetreiber technisch nicht in der Lage sein soll, bestimmte Domains oder URLs von den Treffern auszunehmen. Hier war es anscheinend so, dass die Software des Beklagten aus programmiertechnischen Gründen nicht in der Lage war, "on the fly" zu filtern. Es war nur möglich, eine komplette Suchmaschine auszunehmen.
Dieses technisches Problem liegt jedoch im Machtbereich des Beklagten begründet. Es ist durchaus technisch möglich, die Ergebnisse derartig zu filtern, dass bestimmte Suchtreffer ausgeblendet werden. Dass der Beklagte über keine differenzierte Black-List-Funktion verfügt, kann nicht der Klägerin angelastet werden.
Da der Beklagte - juristisch gesprochen - eine "Gefahrenquelle", nämlich die Meta-Suchmaschine betreibt, ist er auch dafür verantwortlich, dass diese entsprechend reglementiert und beschränkt werden kann.
Auf einem anderen Blatt steht freilich, ob es in solchen Fällen nicht sinnvoll ist, (auch) direkt gegen die eigentliche Suchmaschine und nicht (nur) gegen den Meta-Suchmaschinen-Betreiber vorzugehen.
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4. LG Görlitz: Schadensersatz bei verspäteter Domain-Anmeldung
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Das LG Görlitz (Urt. v. 31.08.2004 - Az.: 1 O 127/03) hat entschieden, dass eine verspätete Domain-Anmeldung einen Schadensersatzanspruch des Anmelders auslöst.
Der Kläger meldete via Internet beim Beklagten eine Domain inkl. Webhosting-Paket an. In den AGB des Beklagten wurde erklärt, dass die bestellte Domain nach Prüfung der Daten innerhalb eines Tages freigeschaltet werde.
Der Beklagte schickte noch am Tag der Anmeldung an einen Drittdienstleister die Daten des Klägers zur regelmäßigen Überprüfung. Von dort erhielt er eine Warn- bzw. Fehlermeldung zurück. Drei Tage später, am darauffolgenden Montag, wertete der Beklagte diese Fehlermeldung aus. In der Zwischenzeit war die gewünschte Domain durch eine dritte Person registriert.
Der Kläger verlangte nun Schadensersatz.
"Der Schadensersatzanspruch des Klägers (...) ergibt sich aus § 280 Abs.1 BGB.
Die Pflichtverletzung des Beklagtzen ist darin begründet, dass der Beklagte die Anmeldung der streitgegenständlichen Domain nur zögerlich bearbeitet hat, so dass zwischenzeitlich die Domain (...) angemeldet worden ist.
Der Beklagte hatte sich verpflichtet, für den Kläger den Domainnamen anzumelden. (...) Der Beklagte hat (...) zugesagt, dass der Account in der Regel innerhalb eines Arbeitstages freigeschaltet sei, was der Durchschnittskunde nur so auffassen kann, dass ihm zu diesem Zeitpunkt auch die ihm gewünschte Domain zur Verfügung steht.
Diese (...) Verpflichtung hat er nicht erfüllt. Bei einem derartig schnellebigen Medium wie dem Internet, bei dem bestimmte Domain-Namen sehr begehrt sind, ist ein unverzügliches Anmelden erforderlich, um zu vermeiden, dass sich andere Interessenten die Domains reserverieren lassen. (...)"
Und weiter:
"Die Pflichtverletzung des Beklagten besteht darin, dass er zwar die Anfrage am 08.11.2002 dem [Drittdienstleister] geschickt hat, die von dort eingegangene Warnmitteilungen (...) aber erst am 11.11.2002 (...) ausgewertet (...) hat.
Dieses Verhalten steht im Widerspruch zur Auftragsbestätigung des Beklagten, wonach der Account innerhalb eines Arbeitstages freigeschaltet wird."
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5. AG Cochem: Technische Nachprüfung bei Telefonrechnung
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Das AG Cochem (Urt. v. 21.12.2004 - Az.: 2 C 449/04) hatte zu beurteilen, ob ein Telefonkunde auch nach Ablauf von 2 Jahren berechtigt ist, den technischen Prüfbericht nach § 16 TKV zu verlangen.
Die Klägerin, eine Netz-Betreiberin im Mobilfunk-Bereich, begehrte die Zahlung einer Telefonrechnung. Die Beklagte wandte im Prozess erstmalig ein, es liege kein technischer Prüfbericht vor. Zwischen der 1. Geltendmachung der Forderung außergerichtlich und dem Gerichtsverfahren waren zwischenzeitlich 2 Jahre vergangen.
"Die (...) Klage ist begründet. Die Klägerin hat (...) einen Anspruch auf Zahlung (...).
Zwar hat die Beklagte (...) Einwendungen gegen die Rechnung erhoben (...) . Die (...) durchgeführte technische Überprüfung hat jedoch keinen Anhaltspunkt für eine fehlerhafte Abrechnung ergeben. Gemäß § 16 Abs.1 TKV ist die entsprechende Dokumentation dieser technischen Nachprüfung azf Verlangen des Kunden vorzulegen.
Die Beklagte hat dieses Verlangen jedoch (...) erstmals in dem vorliegenden Rechtsstreit mit Schriftsatz v. 13.10.2004 die Vorlage des Prüfberichts gefordert.
Das Gericht folgt insoweit der Ansicht der Klägerin, dass die Beklagte die Vorlage der technischen Überprüfung nach mehr als zwei Jahren nicht mehr verlangen kann. Der Telefondienstleistungsanbieter hat ein berechtigtes Interesse an dem zeitnahen Vorbringen von Einwendungen, da dieser durch die datenschutzrechtlichen Bestimmungen bei der Speicherung von Daten eingeschränkt wird. Es ist daher interessensgerecht, wenn die Vorlageverpflichtung im Zusammenhang mit § 6 TDSV gesehen wird und zeitlich unbegrenzte Vorlagepflicht verneint wird. (...)
Ergibt die Überprüfung (...) keine Mängel, kann der Anbieter gem. § 16 Abs.3 S.3 TKV die betreffenden Verbindungsentgelte nur dann nicht fordern, wenn der Kunde nachweist, dass sein Anschluss in einem nicht von ihm zu vertretendem Umfang genutzt wurde (...)."
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6. AG München: Keine Zahlungspflicht gegenüber o2 Germany
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Wie schon in unserer Kanzlei-Info v. 14.03.2005 (= http://snipurl.com/dlbu) angekündigt, hat nun auch das AG München (Urt. v. 10.03.2005 - Az.: 163 C 40564/04 = http://snipurl.com/dlbv) entschieden.
Der Kläger, der durch die Kanzlei Dr. Bahr vertreten wurde, begehrte die Rückzahlung von zuviel gezahlten Entgelt aus einem Mobilfunkvertrag. Die Beklagte, die Netzbetreiberin o2 Germany, konnte keinen technischen Prüfbericht nach § 16 TKV vorlegen.
Das Gericht bezog sich in seinen Entscheidungsgründen und in seinem Hinweis v. 24.01.2005 ausdrücklich auf die Entscheidung des LG München I, vgl. die Kanzlei-Info v. 14.03.2005 (= http://snipurl.com/dlbu).
Dort wurde die Zahlungspflicht eines Resellers an o2 Germany aus exakt dem gleichen Grunde verneint.
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7. R-Gespräche: 3 neue Urteile
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Es gibt drei neue Urteile in der R-Gesprächs-Problematik:
a) Amtsgericht Kempten, Urteil v. 23.07.2004 - Az.: 14 C 159/04
(Leitsätze:)
1. Der Umstand, dass ein R-Gespräch durch das minderjährige Kind des Anschluss-Inhabers entgegengenommen wurde, ist nach § 165 BGB unerheblich.
2. Eine entsprechende Zahlungspflicht auch für Telefonate von Dritten vom Anschluss des Inhabers ergibt sich aus den Grundsätzen der Duldungsvollmacht.
http://www.r-gespraecheundrecht.de/urteile/Amtsgericht_Kempten_20040723.html
b) Amtsgericht München, Urteil v. 14.10.2004 - Az.: 213 C 19481/04
(Leitsätze:)
1. Bei einem öffentlichen Münz-Fernsprecher haftet nicht derjenige, in dessen Machtbereich das Gerät aufgestellt ist. Insbesondere wird dadurch kein zurechenbarer Rechtsschein begründet, der den Inhaber des Machtbereichs nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zur Zahlung verpflichtet.
2. Unterlässt es der Netz-Betreiber dafür Sorge zu tragen, dass R-Gespräche nicht von öffentlichen Münz-Fernsprechern entgegengenommen werden können, ist dies eine Sorgfaltspflichtverletzung des Netz-Betreibers und begründet eine berechtigte Zahlungsverweigerung des Kunden.
http://www.r-gespraecheundrecht.de/urteile/Amtsgericht_Muenchen_20041014.html
c) Amtsgericht Nettetal, Urteil v. 09.06.2004 - Az.: 19 C 91/04 3
(Leitsätze:)
1. Der Anschluss-Inhaber ist verpflichtet die Telefonkosten für R-Gespräche zu übernehmen, wenn das Gespräch durch das minderjährige Kind entgegengenommen wurde.
2. Der Anschluss-Inhaber ist verpflichtet zu überprüfen, ob ein etwaig ausgesprochenes Telefon-Verbot vom minderjährigen Kind auch beachtet wird.
http://www.r-gespraecheundrecht.de/urteile/Amtsgericht_Nettetal_20040609.html
Hinweis:
Zu der rechtlichen Problematik von R-Gesprächen finden Sie unter www.R-GespraecheundRecht.de ausführliche Erläuterungen. Das Portal betreibt die Kanzlei Dr. Bahr.
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8. MSN startet eigene Suchmaschinen-Vermarktung
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Wie die SEO-News (= http://snipurl.com/dlbz) berichten, will MSN die Vermarktung kontextabhängiger Werbung ab sofort in eigener Regie übernehmen. Der Bericht geht auf Artikel der britischen Ausgabe der Financial Times zurück, die hier (= http://snipurl.com/dlc1) und hier (= http://snipurl.com/dlc2) z.T. online abrufbar sind.
Diese Neuigkeit überrascht ein wenig, da der MSN-Vermarkter Overture erst vor kurzem angekündigt hatte, nicht mehr unter seinem Namen am Markt aufzutreten, sondern nur noch unter "Yahoo! Search Marketing Solutions”. Es war daher bislang davon ausgegangen, dass MSN seine Suchmaschinen-Vermarktung ausschließlich über Overture betreiben würde. Dem ist ganz offensichtlich nicht so. Vielmehr scheint es so, als ob MSN Overture nur als einen Vertriebsweg ansieht und auch keine Exklusiv-Rechte an das Unternehmen verteilt hat.
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9. Künast: Aktionsbündnis gegen Spam
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Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (WBZ) sowie der Verband der deutschen Internetwirtschaft (eco) haben sich - wie einer aktuellen Pressemitteilung (= http://snipurl.com/dlc3) zu entnehmen ist - zu einem Aktionsbündnis zur Bekämpfung von Spam zusammengeschlossen.
Die drei Vereinigungen wollen ihr jeweiliges Know-How bündeln und so gemeinsam den Spam-Betreibern, die von deutschem Boden aus wirken, den Kampf ansagen.
Das sicherlich gut gemeinte Projekt wird in der Realität schnell an seine praktischen Grenzen stoßen.
So zeigte schon Ende letzten Jahres die gemeinsame Aktivität (internet-beschwerdestelle.de) von eco und der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimediadiensteanbieter (FSM) grundlegende und fatale Schwächen, vgl. die Kanzlei-Info v. 02.12.2004 (= http://snipurl.com/dlc4). Bezeichnend ist auch, dass in der Spam-Pressemitteilung Bezug genommen wird auf ein aktuelles Gesetzesvorhaben, wonach Spam unter gewissen Umständen eine Ordnungswidrigkeit sein soll. Vgl. dazu die Kanzlei-Info v. 17.02.2005 (= http://snipurl.com/dlc6). Dabei wird von Experten-Seite dem Entwurf in der jetzigen Fassung kaum eine wesentliche Bedeutung zugemessen. Vielmehr ist zu befürchten, dass dadurch noch mehr Rechtsunsicherheit im Online-Bereich hervorgerufen wird.
Unklar ist auch, wie es gelingen soll die Vielzahl der unterschiedlichen Interessen unter einen Hut zu bringen, wenn schon die ISP untereinander sich nicht einig sind. Ein schönes Beispiel bietet dafür aktuell die Tatsache, dass AOL sämtliche E-Mails von 1&1-Kunden aussperrt und nicht zustellt, vgl. dazu den Bericht auf testticker.de (= http://snipurl.com/dlc7).
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10. Datenschutzbericht NRW 2005 zum Download
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Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in Nordrhein-Westfalen (NRW) hat seinen Bericht 2005 (01.01.2003-31.12.2004) zum Download online gestellt (1,45 MB; PDF = http://snipurl.com/dlc9).
Auf über 220 Seiten werden zahlreiche Aspekte des täglichen Datenschutzrechts thematisiert: Darf die Schule den Eltern per SMS mitteilen, dass das Kind den Unterricht schwänzt? Darf ein Fernsehteam, das eine Polizeistreife beim Einsatz begleitet, den Betroffenen filmen, obwohl sie die Person vorab nicht um Erlaubnis gefragt hat? Ist der Adresshandel der GEZ legal? Ist die Video-Überwachung an Schulen erlaubt?
Die Bröschure bietet vor allem Nicht-Juristen einen sehr guten Einstieg in die oftmals komplexe Materie des Datenschutzrechts. In kurzen, knappen Worten werden für den Leser die entscheidenden Punkte aufbereitet.
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