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Newsletter vom 23.03.2011 |
Betreff: Rechts-Newsletter 12. KW / 2011: Kanzlei Dr. Bahr |
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____________________________________________________________ 1. BGH: Werbung mit durchstrichenen Preisen bei Eröffnungsangebot wettbewerbswidrig _____________________________________________________________ Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen höhere durchgestrichene Preise gegenübergestellt werden, nur zulässig ist, wenn sich aus der Werbung ergibt, wie lange die Einführungspreise gelten und ab wann die durchgestrichenen höheren Preisen verlangt werden Der Beklagte, der im Teppichhandel tätig ist und im Jahre 2007 eine Niederlassung in Friesenheim bei Freiburg betrieb, warb in einem der Badischen Zeitung beigefügten Prospekt für seine Teppichkollektion "Original Kanchipur" mit Einführungspreisen, denen er deutlich höhere durchgestrichene Preise gegenüberstellte. Im Text des Prospekts wies er darauf hin, dass die Kollektion eine Weltneuheit sei, zu deren Markteinführung er als Hersteller hohe Rabatte geben könne. Die Klägerin, ein Freiburger Wettbewerber, sah in dieser Werbung eine Irreführung und einen Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Transparenzgebot. Ihre Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die dagegen eingelegte Revision des Beklagten zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Ansicht des Berufungsgerichts bestätigt, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme dieser Verkaufsförderungsmaßnahme in der Werbeanzeige nicht - wie in § 4 Nr. 4 UWG gefordert - klar und eindeutig angegeben waren. Außerdem verstoße die Werbung gegen das Irreführungsverbot. Wer mit einem höheren durchgestrichenen Preise werbe, müsse deutlich machen, worauf sich dieser Preis beziehe. Handele es sich um den regulären Preis, den der Händler nach Abschluss der Einführungswerbung verlange, müsse er angeben, ab wann er diesen regulären Preis in Rechnung stellen werde. Anders als beim Räumungsverkauf, bei dem der Kaufmann nach der Rechtsprechung - nicht - zu einer zeitlichen Begrenzung genötigt ist, muss damit ein Einführungsangebot, das mit durchgestrichenen höheren Preisen wirbt, eine zeitliche Begrenzung aufweisen. Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 81/09 - Original Kanchipur LG Freiburg - Urteil vom 7. März 2008 - 12 O 153/07 OLG Karlsruhe - Urteil vom 14. Mai 2009 - 4 U 49/08 Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 18.03.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. KG Berlin: Aufnahmen von Google Street View rechtlich nicht zu beanstanden _____________________________________________________________ Soweit keine Fotos unter Überwindung einer Umfriedung gefertigt werden oder die Fotos eine Wohnung darstellen, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn für die Internetseite Google Street View Aufnahmen eines Hauses von der offenen Straße aus gefertigt werden. Mit dieser Begründung hat der 10. Zivilsenat des Kammergerichts die Beschwerde der Eigentümerin eines Einfamilienhauses zurückgewiesen, die vor dem Landgericht erfolglos versucht hatte, der Google Inc. die Aufnahme ihres Hauses im Umfeld von Berlin zu untersagen. Sie befürchtete, dass sie und ihre Familie sowie der private Bereich ihres Vorgarten und der Wohnung auf den Fotos erkennbar sein könnten. Diesem Begehren haben Landgericht und das Kammergericht eine klare Absage erteilt. Die bloße Abbildung von Häuserzeilen oder Straßenzügen sei rechtlich nicht relevant, so das Landgericht. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Fertigung darüber hinaus-gehender unerlaubter Aufnahmen habe die Antragstellerin jedoch nicht dargelegt. Sie könne daher nicht bereits die Untersagung von Fotos im Wege des vorbeugenden Rechtsschutzes verlangen. Außerdem lasse Google die Gesichter von Personen anonymisieren und räume die Möglichkeit ein, Gebäudeaufnahmen vor ihrer Veröffentlichung gleichfalls unkenntlich zu machen. Landgericht Berlin, Beschluss vom 13. September 2010 – 37 O 363/10 Kammergericht, Beschluss vom 25. Oktober 2010 – 10 W 127/10 Quelle: Pressemitteilung des KG Berlin v. 15.03.2011 zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. OLG Karlsruhe: Geldentschädigung für Journalistin bei Erwirkung einer falschen Gegendarstellung? _____________________________________________________________ Die Klägerinnen A und B begehren vom Beklagten X, einem bekannten Fernsehmoderator, eine immaterielle Geldentschädigung von mindestens 20.000,00 Euro bzw. 15.000,00 Euro, weil er durch die Abgabe von falschen eidesstattlichen Versicherungen eine Gegendarstellung gegen einen von der A verfassten Artikel erwirkt habe. Die Klägerin A ist freie Journalistin und Verfasserin des Artikels "X (Beklagter) hätte mich fast erwürgt", der in der Illustrierten "neue woche" vom 18.06.2005 erschienen ist und auf den auf der Titelseite hingewiesen worden war: "EXKLUSIV-X-Geliebte zeigt ihn nach Gewalttat an". Die Information zu diesem Artikel hat die Klägerin A von der Klägerin B erhalten, die auf der Titelseite neben X abgebildet ist. X erwirkte im Wege der einstweiligen Verfügung eine auf der Titelseite der "neuen woche“ zu veröffentlichende Gegendarstellung mit dem Wortlaut ..". hierzu stelle ich fest: Weder war die abgebildete Frau meine Geliebte, noch habe ich gegenüber dieser Frau eine Gewalttat verübt.“ Gegen den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung hatte sich die Verlegerin der „neuen woche“ damals u.a. damit gewehrt, die von X geforderte Gegendarstellung sei wegen offensichtlicher Unwahrheit und weil sie irreführend sei unzulässig. Der Senat hat es bei seiner damaligen Entscheidung aber unter Berücksichtigung der vorgelegten Versicherungen an Eides statt, auch solcher des X, als nicht glaubhaft gemacht angesehen, dass die geforderte Gegendarstellung offenkundig unwahr sei, und die Verlegerin der „neuen woche“ zum Abdruck der Gegendarstellung verurteilt. Im jetzigen Rechtsstreit um die Geldentschädigung ist unstreitig geworden, dass X die B nicht gewürgt hat, dass B seine Geliebte gewesen sei, behaupten die Klägerinnen nach wie vor. Die Klägerinnen wollen eine immaterielle Geldentschädigung zum Ausgleich der durch den Beklagten erlittenen Schäden. Der Beklagte habe durch die Abgabe von falschen Versicherungen an Eides statt im Ausgangsverfahren, nämlich durch seine Leugnung intimer Beziehungen zur Klägerin B nicht nur Straftatbestände tangiert, sondern sich auch des Prozessbetruges schuldig gemacht. Wenn die Gerichte Kenntnis davon gehabt hätten, dass die Versicherung an Eides statt in diesem Punkt unwahr gewesen sei, hätte die einstweilige Verfügung insgesamt nicht erlassen werden können. Die Klägerin A sei durch die falsche Gegendarstellung in doppelter Hinsicht geschädigt. Ihre Berichterstattung sei als unrichtig denunziert und sie in einer breiten Leseöffentlichkeit bloß gestellt worden, die Beschädigung ihrer journalistischen Glaubwürdigkeit sei geeignet, sie gewissermaßen wirtschaftlich zu vernichten, ihr Ruf als Journalistin habe nachhaltig Schaden genommen, wenn mögliche Auftraggeber von ihr den Eindruck der Unzuverlässigkeit gewönnen, erhalte sie keine Aufträge mehr. Die Klägerin B als „Informantin und Quelle“ sei ebenfalls in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht schwer verletzt, sie sehe sich nicht nur mit dem Vorwurf der Lüge konfrontiert, sondern sei auch vom Beklagten noch mit zwei Strafverfahren überzogen worden. Das Landgericht Offenburg hat die Klagen abgewiesen. Die Berufung der Klägerinnen zum Oberlandesgericht Karlsruhe blieb ohne Erfolg. Der Senat hat ausgeführt: Dem Opfer einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts stehe zum Ausgleich immaterieller Schäden ein Anspruch auf Geldentschädigung dann zu, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handle und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden könne. Von einer schweren Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Klägerinnen könne hier auch nicht annähernd die Rede sein. Der Streitfall sei dadurch geprägt, dass die Klägerin B den X fälschlich einer Gewalttat zu ihrem Nachteil („Würgen“) bezichtigt habe und dass die Klägerin A diese Geschichte einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht und den X gewissermaßen an den Pranger gestellt habe. Dieser unstreitige Sachverhalt beinhalte in der Tat eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts, aber eine solche des Beklagten X, nicht eine der Klägerinnen. Hieran ändere sich auch dann nichts, wenn man unterstellen wollte, die Klägerin B sei tatsächlich „Geliebte“ des X gewesen und dessen in Sachen „Gewalttat“ unstreitig richtige Versicherung an Eides statt sei in dem Punkt „Geliebte“ falsch gewesen. Diese unterstellte Lüge wäre zwar wegen ihrer Einkleidung in eine Versicherung an Eides statt rechtlich durchaus bedenklich, menschlich aber bis zu einem gewissen Punkt verständlich als Reaktion auf die üble Nachrede seitens einer Person, die dem „Geschädigten“ irgendwie etwas näher gestanden haben werde als andere Zeitgenossen. In jedem Fall sei das Abstreiten besonderer Beziehungen in gewisser Hinsicht auch durch die falsche Bezichtigung herausgefordert. Auch bei der Klägerin A könne von einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts keine Rede sein. Allen im Medienrecht Tätigen sei geläufig, dass im Gegendarstellungsrecht grundsätzlich weder bei der Erstmitteilung noch bei der Entgegnung eine Prüfung des Wahrheitsgehalts stattfinde und dass daher neben wahren Gegendarstellungen in der Praxis auch solche vorkämen, in denen Unwahrheiten stünden. Von daher sei es fernliegend, dass eine Journalistin der yellow press nachhaltigen Schaden an ihrem beruflichen Renommee davontragen solle, bloß weil sie sich eine Gegendarstellung „eingefangen“ habe. Sollte die Klägerin A aber tatsächlich Schaden erlitten haben, läge dies viel weniger an der im wirklich gravierenden Teil „Gewalttat“ ja unstreitig zutreffenden Versicherung an Eides statt des Beklagten X, sondern daran, dass die Klägerin A blauäugig oder voreilig einer dreisten Lügengeschichte aufgesessen sei und diese dann ohne die gebotene Vorsicht weiterverbreitet hat. Dafür aber trage nicht der Beklagte die Verantwortung, sondern neben der Klägerin A vor allem ihre Informantin und Streitgenossin B. Diese, nicht aber der von ihr zu Unrecht einer Gewalttat bezichtigte Beklagte X, habe der A für etwa aufgetretenen Ansehensverlust geradezustehen. Die Revision ist nicht zugelassen worden. Urteil vom 11.03.2011, Az.: 14 U 129/09 Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe v. 16.03.2011 zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. OLG Karlsruhe: Kein Gegendarstellungsanspruch bei Fotomontage _____________________________________________________________ Gegenstand zweier Verfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe ist eine Veröffentlichung in der Illustrierten „neue woche“ über einen bekannten Journalisten und TV-Moderator. Das Heft der „neuen woche“ vom 15.10.2010 zeigt auf der Titelseite ein Bild des Klägers neben seiner Ehefrau, abgebildet vor einem aus grünen Blättern zusammengesetzten Hintergrund, darunter steht in großer Schrift „G. J. & seine T. - Triumph & Tränen! - Alles über sein geheimes Privatleben“. In dem Heft wird in einem Artikel unter nahezu gleichlautendem Titel nach Erwähnung des Einstiegs des Klägers in das Geschäft des Winzers - „Winzerkönig“ - und des Umstandes, dass der Kläger „höchstes Glück“ „tief im Herzen seiner Familie“ finde ausgeführt: „Sicherlich war er auch zu Tränen gerührt, als er vom Schicksal sozial benachteiligter Kinder in seinem Wohnort Potsdam hörte“, danach wird festgestellt, dass der Kläger das Kinderhilfsprojekt „Arche“ großzügig unterstützt habe. Der Kläger hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die Verlegerin der „neuen woche“ vor dem Landgericht Offenburg den Abdruck einer Gegendarstellung begehrt, mit der er klarstellen will, dass es sich bei der Abbildung des Ehepaares J. auf der Titelseite um eine ohne sein Einvernehmen hergestellte Fotomontage handle, bei der zwei Einzelfotos auf einen Hintergrund mit grünen Blättern gesetzt worden seien. Der einheitliche Hintergrund suggeriere, das Paar habe sich im Freien gemeinsam privat fotografieren lassen. In einem weiteren einstweiligen Verfügungsverfahren zu dem Artikel hat er den Abdruck einer Gegendarstellung beantragt, wonach er nicht zu Tränen gerührt gewesen sei, als er vom Schicksal sozial benachteiligter Kinder in seinem Wohnort Potsdam gehört habe. Er handle nämlich nicht aus reiner Rührung heraus als gewissermaßen Herzschmerzgeschichte für den Boulevard, sondern überlege sich genau, bei welchen Projekten er spende und bei welchen nicht. Das Landgericht Offenburg hat in beiden Verfahren die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die Berufungen des Klägers hatten nur im Fall des „Zu-Tränen-gerührt-Sein“ Erfolg, nicht jedoch im Hinblick auf die Fotomontage. Der 14. Zivilsenat des OLG Karlsruhe - Außensenate in Freiburg -, der u.a. für das Presserecht zuständig ist, hat in dem Verfahren betreffend die Fotomontage ausgeführt, dass sich grundsätzlich ein Gegendarstellungsanspruch auch gegen eine Bildveröffentlichung richten könne, wenn nämlich durch die Veröffentlichung des Bildes eine Tatsachenbehauptung aufgestellt werde. Auch aus Fotomontagen könnten sich gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptungen ergeben, sofern sich nicht aus der Gestaltung der Fotomontage offensichtlich ergebe, dass es sich um eine Montage handle. Der vom Kläger begehrte Gegendarstellungsanspruch stehe ihm jedoch nicht zu. Es könne dahinstehen, ob die Abbildung beim Leser den Eindruck erwecke, es handle sich um ein im privaten Bereich des Klägers - etwa in seinem Garten - entstandenes Foto. Die beantragte Gegendarstellung stelle nämlich keine Entgegnung auf eine so verstandene Tatsachenaussage der Abbildung dar, sondern sie beschränke sich auf die Eigenart der Herstellung der Abbildung als Zusammensetzung aus Einzelbildern und wende sich allein gegen den Eindruck einer einheitlichen Fotoaufnahme. Hier sei eine Aussage der Abbildung dahin denkbar, dass der Kläger sich entgegen seiner sonstigen Haltung zusammen mit seiner Ehefrau im Privatbereich habe ablichten lassen. Solche Tatsachenaussagen könnten bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen gegendarstellungsfähig sein. Demgegenüber bestehe auf die vom Kläger begehrte Veröffentlichung der bloßen Gegenerklärung, es handle sich um eine zusammengesetzte Abbildung, kein Anspruch, weil sie sich nicht gegen eine aus der Montage abzuleitende Aussage richte. Im Übrigen würde es hier auch an einem berechtigten Interesse an der begehrten Veröffentlichung fehlen, da er lediglich geltend mache, durch die Abbildung könne der Eindruck entstehen, dass er entgegen seiner grundsätzlichen Haltung erlaubt habe, dass die fotografische Abbildung in seinem Privatbereich gefertigt worden sei. Dies lasse eine nennenswerte Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts nicht erkennen, zumal wenn man berücksichtige, dass der Kläger schon Ausnahmen gemacht und sich zur Anfertigung und Veröffentlichung von Fotografien mit privatem Einschlag, wie etwa der auf seinem Weingut gefertigten Fotostrecke, bereitgefunden habe. Im zweiten Verfahren hat das Oberlandesgericht die beklagte Verlegerin zu der Veröffentlichung der Gegendarstellung verurteilt. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BadWürttPrG sei der Verleger eines periodischen Druckwerks zum Abdruck einer Gegendarstellung verpflichtet, soweit der den Abdruck Verlangende durch eine Tatsachenbehauptung betroffen sei. Die beanstandete Passage sei als Behauptung einer (äußerlich wahrnehmbaren) Tatsache einzuordnen. Wenn jemand „zu Tränen gerührt“ sei, besage dies mehr als eine tiefgreifende emotionale Affektion, die ganz im Innern des Betroffenen bleibe. Ein sicher beträchtlicher Teil des Publikums verbinde mit dieser Formulierung das Bild eines Menschen, der nicht nur beinahe, sondern der auch tatsächlich geweint habe. Zumindest werde erwartet und vorausgesetzt, dass die betroffene Person jedenfalls ganz kurz vor dem Ausbruch der Tränen sei und dass dies auch spürbar, wenn nicht sogar sichtbar sei, die Stimme einer solchen Person werde unsicher, ihre Augen seien gerötet und feucht und vielleicht trete - obwohl die Person gegen die Emotion ankämpfe - die eine oder andere vereinzelte Träne doch schon hervor. Es handele sich also um körperliche Vorgänge, die nicht im Inneren des Menschen verblieben, sondern ohne Weiteres im Wege einer Beweisaufnahme einer Feststellung zugeführt werden könnten. Der Umstand, dass die strittige Äußerung mit dem Wort „sicherlich“ eingeleitet werde, stehe der Annahme einer Tatsachenbehauptung nicht entgegen. Einschränkende Zusätze dieser Art reichten grundsätzlich nicht aus, dies lediglich als Meinungsäußerung zu qualifizieren. Im ersten Teil des Artikels werde der Leser mit harten Fakten zur TV-Karriere des Klägers konfrontiert. Auch der nur durchschnittlich aufmerksam und informierte Leser werde konstatieren, dass ihm diese Fakten wohl bekannt seien und auch tatsächlich zuträfen. Die dadurch beim Leser gewissermaßen hervorgerufene „Sogwirkung der Faktizität“ dränge ihm unter diesen Umständen geradezu auf, dass dann aber auch wohl der zweite mit „Tränen“ zu überschreibende Teil des Artikels ungeachtet des vorangestellten „sicherlich“ seine Richtigkeit habe und ebenso im Faktischen verwurzelt sein werde wie der Auftakt. Rechtsmittel gegen diese Entscheidungen sind nicht gegeben. Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. März 2011 - 14 U 185/10 - („Tränen“) Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. März 2011 - 14 U 186/10 - („Fotomontage“) Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe v. 21.03.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. OLG München: Online-Werbung für Heißluftballon-Fahrten muss Kontaktdaten des Anbieters enthalten _____________________________________________________________ In einem Online-Angebot für einen Gutschein über eine Ballonfahrt muss die Identität des Unternehmens angegeben werden, welches die Ballonfahrt durchführt (OLG München, Urt. v. 09.06.2010 - Az.: 6 U 2690/10). Die Beklagte veräußerte über ihre Webseite Gutscheine für Ballonfahrten. Auf den Gutscheinen war die Identität des durchführenden Unternehmens nicht angegeben. Da der Kunde so nicht erkennen könne, mit wem er geschäftlich in Kontakt trete, liege eine wettbewerbswidrige Irreführung vor, so der klägerische Wettbewerbsverein. Das OLG München bestätigt damit die erstinstanzliche Entscheidung des LG München (Urt. v. 11.02.2010 - Az.: 17 HKO 20331/09). zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. OLG München: Wettbewerbswidrige Werbung für Glücksspiele _____________________________________________________________ Das Oberlandesgericht München hat in zwei am 17.03.2011 verkündeten Urteilen dem Freistaat Bayern bescheinigt, in unlauterer Weise für die Durchführung von Glücksspielen geworben zu haben. Einer Verurteilung entging der Beklagte jedoch dadurch, dass dem klagenden Verein keine Klagebefugnis zustand. Mit dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV), der seit Dezember 2007 von allen Bundesländern ratifiziert ist, wird unter anderem das Ziel verfolgt, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern, die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen und das Glücksspielangebot zu begrenzen. Demgemäß bestimmt § 5 Abs. 1 dieses Vertrags, dass sich Werbung für öffentliches Glücksspiel zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Glücksspielmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel zu beschränken hat und nicht in Widerspruch zu diesen Zielen stehen darf. Insbesondere darf nicht gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel aufgefordert, angereizt oder ermuntert werden. Im Fernsehen, im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen ist Werbung für öffentliches Glücksspiel nach § 5 Abs. 3 des Staatsvertrags verboten. Dagegen habe, so der Vorwurf des Klägers in den beiden Verfahren, der Freistaat Bayern verstoßen. Der Kläger ist ein 2008 gegründeter eingetragener Verein, dessen Mitglieder Unternehmen sind, die auf dem Markt für Gewinn- und Glücksspielwesen auftreten. Der Verein wendet sich mittlerweile ausschließlich gegen die im Deutschen Lotto- und Totoblock (DLTB) organisierten, letztlich öffentlich-rechtlichen Lotterieveranstalter, deren Lauterkeit er zuweilen von Gerichten überprüfen lässt. Gegen seine eigenen Mitglieder macht der Verein keine lauterkeitsrechtlichen Ansprüche geltend; Der beklagte Freistaat Bayern ist ein Mitglied im Deutschen Lotto- und Totoblock. Er veranstaltet in Bayern über seine Staatliche Lotterieverwaltung Glücksspiele. Dazu enthielt der Internetauftritt der Staatlichen Lotterieverwaltung am 7. April 2009 unter der Überschrift „Glückspäckchen im Osternest – Die Lose von Lotto Bayern wünschen schöne Feiertage“ einen bebilderten Hinweis darauf, dass Lotto Bayern rechtzeitig zum Osterfest ein neues Glückspäckchen mit beträchtlichen Sofortgewinnen aufgelegt habe, in dem Bayernlose, extra Gehalt- und Astrolose ein attraktives Nest finden würden (Fall 1). Darüber hinaus veranstaltet der Beklagte das Glücksspiel KENO, das er am 4. März 2009 im Internet bewarb, indem er auf Sonderauslosungen vom 02.-14. März 2009 hinwies, in denen jeweils täglich ein Cabrio zu gewinnen war. Gleichzeitig ließ der Beklagte in seinen Annahmestellen ein Plakat aushängen, das unter der Überschrift „Sonderauslosung bei KENO“ unter anderem ein mit jungen Leuten besetztes, in der vom blauen Himmel strahlenden Sonne fahrendes Cabrio zeigte (Fall 2). Der Kläger sieht dieses Verhalten des Beklagten als unlauter an. Er hatte deshalb jeweils beantragt, den Beklagten zur Unterlassung zu verurteilen. Diesen Anträgen war das Landgericht München I mit Urteilen vom 25. Februar und 19. April 2010 gefolgt. Gegen beide Urteile hat der Beklagte Berufung eingelegt und hatte hier im Ergebnis auch Erfolg. Dies aber nicht deshalb, weil eine unlautere Werbung nicht vorgelegen hätte, sondern ausschließlich deshalb, da das OLG dem klagenden Verein die Klagebefugnis absprach. Das Oberlandesgericht hat die beiden vom Kläger beanstandeten Internetinhalte aus den bereits vom Landgericht dargelegten Gründen ausdrücklich als unlauter gemäß § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) i. V. m. § 5 Abs. 3 GlüStV bezeichnet. Die beanstandete Werbung verletze, wie das Oberlandesgericht entschied, den Glücksspielstaatsvertrag, der eine Marktverhaltensregelung sei. Die Werbung verstoße gegen § 5 Abs. 3 GlüStV. Es handele sich, so der Senat, nicht nur um eine im Rahmen der Zielsetzung des Glücksspielstaatsvertrags zulässige Information und Aufklärung über die Möglichkeiten zum Glücksspiel, sondern in dem einen Fall (Glückspäckchen im Osternest) nach Inhalt und graphischer Gestaltung um eine ganz gezielte Aufforderung und Animierung zur Teilnahme an dem damit beworbenen Loskauf, insbesondere weil die in der Bevölkerung allgemein mit dem Osterfest verbundene Schenklaune auf das beworbene Produkt gelenkt werden solle. In dem anderen Fall (KENO) beschränke sich das Plakat zudem nicht darauf, eine vorhandene Spielleidenschaft zu kanalisieren, sondern sei darauf gerichtet, einen Entschluss zur Spielteilnahme erst hervorzurufen. Angesichts seiner Breitenwirkung sei der beanstandete Internetauftritt des Beklagten auch geeignet, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen, was bei dem Spiel „KENO“ angesichts dessen Bekanntheit auch für die Plakatwerbung gelte. Die Geltendmachung der sich daraus gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG ergebenden Unterlassungsansprüche hat das OLG indessen nach § 8 Abs. 4 der genannten Vorschrift als unzulässig, da missbräuchlich angesehen, da sich der klagende Verein von sachfremden Motiven habe leiten lassen. Wenn es wie im Streitfall zu den satzungsmäßigen Aufgaben eines Verbands gehört, den lauteren Wettbewerb zu fördern, das Marktverhalten von Marktteilnehmern auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu kontrollieren, den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen und Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen zu schützen, sei es, wie der Senat erkannt hat, sachfremd, nur gegen Marktteilnehmer vorzugehen, die nicht Mitglieder sind, und gleichartige Verstöße von Mitgliedern aus grundsätzlichen Erwägungen heraus nicht zu verfolgen. Sowohl der lautere Wettbewerb als auch die berechtigten Interessen der sich lauter verhaltenden Mitglieder würden durch Wettbewerbsverstöße von Mitgliedern in derselben Weise beeinträchtigt wie durch Verstöße von Nicht-Mitgliedern. Das Kriterium der Vereinsmitgliedschaft habe keinen Bezug zu den Satzungsaufgaben, deretwegen dem Verein die Klagebefugnis zukommen würde, nämlich der Verfolgung unlauteren Wettbewerbs im öffentlichen Interesse, und sei daher sachfremd. Werde jedoch bei der Geltendmachung von Ansprüchen auf ein sachfremdes Kriterium abgestellt, spreche dies dafür, dass die Anspruchsdurchsetzung missbraucht wird, um andere Ziele zu verfolgen als die, deretwegen die Klagebefugnis eröffnet wurde. Dem klägerischen Verband hätte es oblegen, die sich aus seiner kategorischen Weigerung, Wettbewerbsverstöße seiner Mitglieder zu verfolgen, ergebende Indizwirkung zu widerlegen, was nicht geschehen sei. Die für sich genommen nicht zu beanstandende Aufgabe, zu der sich der Kläger bekannt habe, nämlich dem zu Gunsten der DLBT-Mitglieder bestehenden Glücksspielmonopol entgegenzuwirken, habe nichts mit der Lauterkeit des Wettbewerbs zu tun. (Die Geschäftszeichen der oberlandesgerichtlichen Entscheidungen vom 17.03.2011 lauten: Fall 1: – Glückspäckchen im Osternest – 29 U 2819/10; Fall 2 – KENO – : 29 U 2944/10. Die Revision gegen die Urteile wurde nicht zugelassen; die Urteile sind aber noch nicht rechtskräftig.) Quelle: Pressemitteilung des OLG München v. 17.03.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. LG Berlin: Angabe von Netto-Hotelpreisen im Internet ohne Hinweis auf zusätzliche Vermittlungsgebühr wettbewerbswidrig _____________________________________________________________ Es stellt eine irreführende Werbung dar, wenn auf einer Internetseite, über die Hotelübernachtungen vermittelt werden, nicht schon im ersten Buchungsschritt klar ausgewiesen ist, dass zu dem dort angegebenen Übernachtungspreis noch Vermittlungsgebühren des Webseitenbetreibers hinzukommen. Das hat das Landgericht Berlin entschieden und den Betreiber einer Website verurteilt, Werbung mit "Netto-Preisen" für Hotelzimmer zu unterlassen. Hinweise auf die Gebühr bei späteren Buchungsschritten kämen zu spät, so das Landgericht. Das Gesetz wolle bereits verhindern, dass ein Verbraucher sich aufgrund einer irreführenden Angabe mit dem Angebot überhaupt beschäftige, auch wenn er seinen Irrtum im weiteren Verlauf erkennen könne. Darüber hinaus verstoße auch eine Angebotsgestaltung gegen preisrechtliche Vorschriften, bei der mit einem unzureichend gestalteten Sternchensymbol auf die Möglichkeit zusätzlichen Kosten hingewiesen werde. Landgericht Berlin, Urteil vom 22. Februar 2011 - 15 O 276/10 - Quelle: Pressemitteilung des KG Berlin v. 15.03.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. LG Frankfurt a.M.: Preisangabepflichten bei 0900-Rufnummer in AdWords-Anzeige _____________________________________________________________ Wer in einer Google AdWords-Anzeige oder auf seiner Webseite mit einer kostenpflichtigen 0900-Rufnummer wirbt, ist verpflichtet im räumlich engen Zusammenhang auf die anfallenden Kosten hinzuweisen. Ein Sternchen-Hinweis, der erst auf der Landing-Page (AdWords-Anzeige) oder am unteren Rand der Webseite die Preise erläutert, ist nicht ausreichend (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 04.03.2011 - Az.: 3/12 O 147/10). Der Beklagte bewarb seine Dienstleistungen mittels Google AdWords-Anzeigen. In der Anzeige selbst war eine kostenpflichtige 0900-Rufnummer angegeben. Eine Preisangabe erfolgte lediglich hinsichtlich der Festnetz-Engelte, ein Hinweis auf die anfallenden Mobilfunk-Preise erfolgte nicht. Es befand sich am Ende lediglich ein Stern. Dieser Sternchen-Hinweis wurde erst auf der mit der Anzeige verlinkten Webseite aufgelöst. Auf der Webseite dort war ebenfalls die 0900-Rufnummer mit dem Entgelt für Anrufe aus dem Festnetz angegeben. Mobilfunk-Preise wurden nicht angegeben. Dahinter befand sich lediglich eine Sternchen-Markierung. Diese Markierung mit den Hinweisen zu den Mobilfunk-Preisen wurde erst am unteren Rand der Webseite erläutert. Die Frankfurter Juristen stuften dies als wettbewerbswidrigen Rechtsverstoß ein. Das Argument, dass im Rahmen der AdWords-Anzeige nicht ausreichend Platz sei für die gesetzlichen Pflichtangaben, ließen sie nicht gelten. Dann habe eben an dieser Stelle die konkrete Nennung der Mehrwertdienste-Rufnummer zu unterbleiben. Ebenso wenig ausreichend sei es, bei der Nennung auf einer Webseite den Preisangabepflichten erst am unteren Rand der Page mittels eines Sternchen-Hinweises nachzukommen. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Die Entscheidung hat weit über die Grenzen der 0900-Rufnummern Bedeutung. Der vorliegende Sachverhalt wirft nämlich die Frage auf, welche Preisangabepflichten bei AdWords-Anzeigen generell gelten. Antwort der Frankfurter Richter: Die ganz allgemeinen Pflichten, die auch überall sonst gelten. Es gibt keine Extra-Würstchen für Google AdWords. Bedeutet im Klartext: Die zahllosen AdWords-Anzeigen, in denen mit kostenlos* oder 0 €* geworben wird, sind dieser Ansicht nach rechtswidrig. Eine einfache Google-Suche, beispielsweise mit den Begriffen "kostenlos webhosting", offenbart, dass die Mehrheit der Anbieter auf diese Art und Weise wirbt, auch insbesondere große Unternehmen. Dieses Beispiel ließe sich auf zahlreiche andere Online-Dienstleistungsbereiche nahtlos übertragen. Es bleibt abzuwarten, ob sich auch andere Gerichte der Meinung der hessischen Robenträger anschließen werden. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. LG Krefeld: Bank muss Laufpreis für Lehman-Zertifikate wegen fehlender Widerrufsbelehrung zurückzahlen _____________________________________________________________ Eine Bank muss aufgrund der fehlenden fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung dem Kunden den Kaufpreis für Lehman-Brothers-Zertifikate zurückzahlen. Die Regelungen über Fernabsatzverträge sind anwendbar, wenn die Bank dem Kunden die Zertifikate ausschließlich über das Telefon anbietet und der Erwerb hierüber erfolgt, so das LG Krefeld (Urt. v. 14.10.2010 - Az.: 3 O 49/10). Die Parteien stritten um die Rückzahlung des Kaufpreises von Lehmann-Brothers-Zertifikaten. Der Ehemann der Klägerin hatte einige Jahre zuvor auf telefonischem Wege bei einer Mitarbeiterin seiner Bank Lehman-Brothers-Zertifikate erworben. Für das gerichtliche Verfahren übertrug er seiner Frau sämtliche Ansprüche und Rechte aus dem Erwerb mit den Zertifikaten. Im Prozess selbst machte die Klägerin nun Jahre später von dem Widerrufsrecht Gebrauch und hielt den Vertrag daher für wirksam aufgehoben. Die Richter bejahten den klägerischen Anspruch. Der Ehemann habe wirksam zurücktreten können, da ein Widerrufsrecht bestanden habe. Dieses sei auch nicht erloschen. Dies wäre ausnahmsweise der Fall gewesen, wenn es sich bei den Wertpapieren um Zertifikate gehandelt hätte, die den Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegen würden. Diese Ausnahmevorschrift finde vorliegend jedoch keine Anwendung, da der Ehemann der Klägerin die Zertifikate damals aus dem Eigenbestand der Beklagten zu einem Festpreis erworben habe. Zu diesem Zeitpunkt seien die Zertifikate gar nicht an der Börse gehandelt worden. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. LG Magdeburg: Anbieten von Sportwetten und Glücksspiel im Internet untersagt _____________________________________________________________ In drei Urteilen vom 09.03.2011 (36 O 160/07, 36 O 162/07 und 36 O 235/07) hat die Wettbewerbskammer des Landgerichts Magdeburg unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 € und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten es den beklagten Glücksspielbetreibern untersagt, Glücksspiel und Sportwetten via Internet in Deutschland anzubieten. Zudem wurden die Beklagten verurteilt Auskunft über ihre Umsätze zu erteilen und der Klägerin einen etwaig entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Lotto-Toto GmbH (Klägerin) hat damit drei Prozesse gegen insgesamt 11 Personen und Firmen (Beklagte) aus Malta, England und Deutschland gewonnen. Die Beklagten hatten in der Vergangenheit - auch an Kunden in Deutschland gerichtet - Sportwetten und Glücksspiele wie Roulette und Black Jack über das Internet angeboten. Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagten mit ihrem Verhalten gegen den deutschen Glücksspielstaatsvertrag verstoßen (GlüStV). Nach § 4 Abs. 4 GlüStV ist es in Deutschland verboten öffentliche Glücksspiele im Internet zu veranstalten. Dieses Verbot gilt sowohl für die öffentlichen Anbieter, wie die Lotto- und Toto GmbH als auch für alle privaten Anbieter, auch wenn sie aus dem Ausland kommen. Das Verbot des Internetglücksspiels verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen europäisches Recht. Es steht damit im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Das Internetverbot verfolgt ein zulässiges Ziel. Der Glücksspielstaatsvertrag dient der Verhinderung von Glücksspielsucht, der Begrenzung des Spielangebots, dem Jugend- und Spielerschutz sowie dem Schutz vor Betrug und Begleitkriminalität. Gerade im Internet, das für die potentiellen Spieler leicht zugänglich ist, kann ein Verbot des Internetglücksspieles einen wichtigen Schutz gewährleisten, da das Internet nur schwer kontrollierbar ist. Demgegenüber kann das Glücksspiel das stationär angeboten wird von den Aufsichtsbehörden kontrolliert werden. Auch das Bundesverfassungsgericht und der EuGH haben festgestellt, dass die Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen und der Bekämpfung der Spielsucht, der Jugendschutz und die Bekämpfung von Betrug legitime Ziele sind. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Beklagten können binnen 1 Monats nach Zustellung beim Oberlandesgericht Naumburg und die Berufung gehen. Quelle: Pressemitteilung des LG Magdeburg v. 15.03.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. LG Nürnberg-Fürth: Privates Bio-Siegel für natürliches Mineralwasser Wettbewerbsverstoß _____________________________________________________________ Die Verwendung eines privaten Bio-Siegels für Mineralwasser ist irreführend, so das LG Nürnberg-Fürth (Urt. v. 19.02.2011 - Az.: 3 O 819/10). Ein Getränkehersteller bewarb seine Produkte der Bezeichnung "Biomineralwasser" und verwendete dabei auch ein sprechendes Siegel. Die Wettbewerbszentrale hielt dies für irreführend und klagte. Die Nürnberger Richter bejahten einen Wettbewerbsverstoß. Durch die Bezeichnung "Bio" gehe der Verbraucher davon aus, dass sich das Getränk erheblich von einem normalen unterscheide. Dies sei aber nicht der Fall, vielmehr weise das Produkt des Beklagten keine besonderen Eigenschaften aus. Diese täuschende Eindruck werde noch durch die Verwendung des Siegels verstärkt. Es sei dem bekannten Öko-Zeichen nachempfunden, so dass der gemeine Verkäufer von einer ähnlichen Qualität ausgehe. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. AG München: Trotz unberechtigtem Betrugsvorwurf kein Schmerzensgeld _____________________________________________________________ Anfang Januar 2010 kaufte der spätere Kläger bei einem Händler 27 Quadratmeter Fliesen zum Preis von 1124 Euro. Er zahlte 500 Euro an und überwies den Rest später auf das Konto des Verkäufers. Anschließend holte er die bestellte Ware ab. Er legte zum Beweis, dass er bereits alles bezahlt habe, den Überweisungsbeleg vor, von dem die Mitarbeiterin des Händlers allerdings keine Ablichtung fertigte. Er bekam darauf hin seine Ware. Als der Händler in seinen Buchhaltungsunterlagen nachsah, konnte er keinen Zahlungseingang feststellen. In der Annahme, er sei getäuscht worden, versuchte er zunächst den Kunden telefonisch zu erreichen. Als dies nicht gelang, schrieb er ihm einen Brief, in dem er ihn zur Zahlung des Restbetrages aufforderte und ihm vorwarf, sich mit einem gefälschten Überweisungsträger die Fliesen erschlichen zu haben. Gleichzeitig drohte er auch eine Strafanzeige an, sollte nicht bezahlt werden. Geschockt wandte sich der Kunde an einen Anwalt, der wiederum vom Händler eine Entschuldigung und Schmerzensgeld forderte für den Vorwurf des Betruges. Dieser entschuldigte sich auch, nachdem sich der Sachverhalt aufgeklärt hatte. Die Zahlung eines Schmerzensgeldes lehnte er allerdings ab. Er bot ihm zur Kompensation einen großzügig gefüllten Geschenkkorb an, den allerdings der Kläger nicht wollte. Dieser erhob schließlich Klage vor dem Amtsgericht München. Er sei zutiefst gekränkt worden. Insbesondere die Bezichtigung, er habe einen Betrug begangen, habe ihn schwer aufgewühlt. Das Inaussichtstellen der Strafanzeige habe auch eine Drohung dargestellt. Ihm stehe daher ein Schmerzensgeldanspruch zu, der mindestens 1000 Euro betragen müsse. Der Händler wiederum wandte ein, dass er zum Zeitpunkt des Mahnschreibens davon ausgegangen sei, der Kunde habe ihn getäuscht. Nachdem er ihn telefonisch nicht erreichen konnte, seien in dem Schreiben seine Gefühle der Ohnmacht und des Ärgers zum Ausdruck gekommen. Eine Ehrverletzung habe er nie gewollt. Die zuständige Richterin am Amtsgericht München wies die Klage ab: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes. Dieses schütze die soziale Anerkennung des Einzelnen, insbesondere auch vor Äußerungen, die sich abträglich auf sein Bild in der Öffentlichkeit auswirken können. Die Äußerungen des Händlers wären aber ausschließlich für den Kläger bestimmt gewesen. Schon aus diesem Grunde sei es fraglich, ob eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliege. Auf jeden Fall sei der Eingriff aber nicht widerrechtlich erfolgt. Bei der Beurteilung dieser Frage sei eine Gesamtabwägung der Umstände vorzunehmen. Das Mahnschreiben beinhalte die Unterstellung, die Überweisungsbelege seien gefälscht worden, eine Strafanzeige diesbezüglich werde angedroht. Das Schreiben habe somit zwei Komponenten, eine auf die persönliche Ebene bezogene und eine nötigende. Der Kläger habe sich, für das Gericht nachvollziehbar, sehr gekränkt gefühlt. Er sei auch ein halbes Jahr danach noch sichtlich erregt und aufgebracht gewesen. Zugunsten des Beklagten sei jedoch zu sehen, dass dieser, wenn auch irrig, davon ausgegangen sei, der Kläger habe noch nicht bezahlt und somit sein Schreiben als gerechtfertigt ansah. Das Schreiben bringe auch nur zum Ausdruck, dass der Beklagte sich getäuscht fühle. Darüber hinaus gehende Beleidigungen oder Schmähkritik enthalte das Schreiben nicht. Die Androhung der Strafanzeige sei ebenfalls keine Nötigung. Als Reaktion auf das, wenn auch fälschlicherweise angenommene, betrügerische Handeln des Klägers, sei es zulässig und sollte den Kläger nur zu einer Zahlung veranlassen, auf die der Beklagte grundsätzlich Anspruch hatte. Das Urteil ist rechtskräftig. Urteil des AG München vom 31.8.10, AZ 133 C 10070/10 Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 21.03.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. Neuer Aufsatz von RA Menke: Pflichtangaben bei Online-Werbung von Arzneimitteln _____________________________________________________________ Grundsätzlich müssen in jeder Werbung für Arzneimittel die in § 4 HWG gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben wiedergegeben sein. Hiervon scheint ein beachtlicher Anteil der Werbenden bis heute keine ausreichende Kenntnis erlangt zu haben. Anders lässt sich der Umstand, dass im Zusammenhang mit dem Pflichtangabenerfordernis immer wieder Rechtsstreitigkeiten geführt werden, nicht erklären. Der Aufsatz von RA Menke fasst die wichtigen Pflichtangaben bei Arzneimittelwerbungen im Online-Bereich zusammen. Er ist unter dem Titel: "Internetwerbung nur mit Pflichtangaben" auf Seite 19 f. des pharma-marketing journal (01/2011) erschienen. Das e-journal wird von dem Fachverlag der Verlagsgruppe Handelsblatt herausgegeben. Den Artikel gibt es hier als PDF zum Download. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. Neuer Aufsatz von RA Menke: Das Thema "Apothekenrabatte" noch längst nicht beendet _____________________________________________________________ Im Bereich des Apothekenrechts wurde in jüngerer Vergangenheit wohl kaum ein Thema derart umfassend erörtert wie das der Rechtmäßigkeit der Gewährung von Rabatten, Zugaben und ähnlichen Vorteilen bei einem Erwerb von preisgebundenen Arzneimitteln. Nachdem sich bereits einige Oberlandesgerichte dieser Frage angenommen hatten, folgten Anfang September 2010 insgesamt sechs Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu dem Themenkomplex "Apothekenrabatte". Der Aufsatz von RA Menke fasst die wichtigen Kernaussagen der BGH-Entscheidungen zusammen und bietet einen Ausblick in die Zukunft. Er ist unter dem Titel: "Das Thema Apothekenrabatte ist noch längst nicht beendet" auf Seite 31 des ApothekenMagazins (03/2011) erschienen. Den Artikel gibt es hier als PDF zum Download. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Podcasting: Ausfiltern von E-Mails kann strafbar sein _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Ausfiltern von E-Mails kann strafbar sein". Inhalt: E-Mails, SMS und Internet machen den weltweiten Austausch von Informationen möglich und gehören mittlerweile zum absoluten Standard moderner Kommunikation. Dabei werden Daten in kaum vorstellbaren Maß produziert und weitergegeben. Und nicht immer sind die privaten Inhalte vor dem Zugriff Dritter geschützt. Dass die Nutzung von Mailservern und das gleichzeitige Ausfiltern des E-Mail-Verkehrs auch strafbar sein kann, zeigt dieser Podcast. |