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Die Beklagte war die Betreiberin von MeinPaket.de, auf dem gewerbliche Verkäufer Waren anbieten konnten. Die Beklagte selbst schließt keine Verträge mit den Kunden ab.
In einer Printanzeige warb die Beklagte in einer Print-Anzeige für unterschiedliche Produkte, die auf ihrem Portal angeboten wurden, nannte dabei jedoch nicht die Namen und Adressen der Verkäufer.
Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen die wettbewerbsrechtlichen Pflichten zur Anbieterkennzeichnung.
Der BGH hat diese Frage nun nicht selbst beantwortet, sondern dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt:
2. Kommt es für die Antwort auf Frage 1 darauf an, ob das in dem Printmedium werbende Unternehmen für den Verkauf eigener Produkte wirbt und für die nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG erforderlichen Angaben direkt auf eine eigene Website verweist, oder ob sich die Werbung auf Produkte bezieht, die von anderen Unternehmen auf einer Internetplattform des Werbenden verkauft werden, und die Verbraucher die Angaben nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie erst in einem oder mehreren weiteren Schritten (Klicks) über eine Verlinkung mit den Internetseiten dieser anderen Unternehmen erhalten können, die auf der in der Werbung allein angegebenen Website des Plattformbetreibers bereitgestellt wird?
Der Beklagte betrieb ein Bestattungsunternehmen und warb mit Preisangaben für seine Dienstleistungen. In der unersten Tabelle der Preistabelle hieß es zudem: Hierunter fielen u.a. Überführungskosten, die in Form von Entfernungspauschaen oder anhand von Kilometerpreisen berechnet wurden.
Der BGH stufte diese Art der Werbung als Verstoß gegen die PAngVO ein.
Es sei zwar zulässig, dass im konkreten Fall kein Gesamtpreis gebildet worden sei, denn ein Teil der Leistungen sei nicht im Voraus berechenbar. In einem solchen Fall genüge jedoch nicht ein aufklärender Hinweis, sondern der Werbende müsse die Konditionen der Berechnungen angeben.
Hier hätte der Bestatter also den Umstand mit angeben müssen, dass es Entfernungspauschalen gebe bzw. nach Kilometern abgerechnet werde. Ein solcher Hinweis sei jedoch nicht erfolgt, so dass die Werbung wettbewerbswidrig sei.
Der Kläger hatte bei der Beklagten über das Internet zwei Matratzen bestellt, die im Januar 2014 ausgeliefert und vom Kläger zunächst auch bezahlt worden waren. Unter Hinweis auf ein günstigeres Angebot eines anderen Anbieters und eine "Tiefpreisgarantie" des Verkäufers bat der Kläger um Erstattung des Differenzbetrags von 32,98 €, damit er von dem ihm als Verbraucher zustehenden Widerrufsrecht absehe. Zu einer entsprechenden Einigung kam es nicht. Der Kläger widerrief den Kaufvertrag daraufhin fristgerecht und sandte die Matratzen zurück.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger sich rechtsmissbräuchlich verhalten habe und der Widerruf deshalb unwirksam sei. Denn das Widerrufsrecht beim Fernabsatzgeschäft bestehe, damit der Verbraucher die Ware prüfen könne. Aus diesem Grund habe der Kläger aber nicht widerrufen, sondern vielmehr um (unberechtigt) Forderungen aus der "Tiefpreisgarantie" durchzusetzen.
Die auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zusteht, da er den Kaufvertrag wirksam widerrufen hat. Dem steht nicht entgegen, dass es dem Kläger darum ging, einen günstigeren Preis für die Matratzen zu erzielen. Für die Wirksamkeit des Widerrufs eines im Internet geschlossenen Kaufvertrags genügt allein, dass der Widerruf fristgerecht erklärt wird. Die Vorschriften über den Widerruf sollen dem Verbraucher ein effektives und einfach zu handhabendes Recht zur Lösung vom Vertrag geben. Einer Begründung des Widerrufs bedarf es nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht. Deshalb ist es grundsätzlich ohne Belang, aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.
Ein Ausschluss dieses von keinen weiteren Voraussetzungen abhängenden Widerrufsrechts wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Verbrauchers kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, in denen der Unternehmer besonders schutzbedürftig ist. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Verbraucher arglistig handelt, etwa indem er eine Schädigung des Verkäufers beabsichtigt oder schikanös handelt. Damit ist der vorliegende Fall jedoch nicht vergleichbar. Dass der Kläger Preise verglichen und der Beklagten angeboten hat, den Vertrag bei Zahlung der Preisdifferenz nicht zu widerrufen, stellt kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar. Das ist vielmehr Folge der sich aus dem grundsätzlich einschränkungslos gewährten Widerrufsrecht ergebenden Wettbewerbssituation, die der Verbraucher zu seinem Vorteil nutzen darf.
Urteil vom 16. März 2016 - VIII ZR 146/15
Vorinstanzen: § 312b BGB aF Fernabsatzverträge § 312d BGB aF Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen § 355 BGB aF Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 16.03.2016
Nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder wird seit dem 1. Januar 2013 für jede Wohnung ein einheitlicher Rundfunkbeitrag erhoben, der von den volljährigen Bewohnern zu bezahlen ist. Der Rundfunkbeitrag hat die frühere Rundfunkgebühr abgelöst, die anfiel, wenn ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wurde.
Von der Beitragszahlung wird auf Antrag aus bestimmten sozialen Gründen sowie bei objektiver Unmöglichkeit des Rundfunkempfangs in der Wohnung befreit. Eine Befreiung wegen fehlenden Besitzes eines Empfangsgeräts ist nicht vorgesehen. Die Beitragshöhe ist im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag entsprechend dem jeweiligen Vorschlag der unabhängigen Kommission zur Ermittlung und Überprüfung des Finanzbedarfs (KEF) zunächst auf 17,98 € im Monat, seit 2015 auf 17,50 € im Monat festgesetzt. Die Kläger haben Bescheide, in denen die beklagten Rundfunkanstalten rückständige Beiträge festgesetzt haben, vor allem mit der Begründung angefochten, nicht im Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts zu sein.
Ihre Klagen haben in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der Kläger gegen die Berufungsurteile zurückgewiesen. Die Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Rundfunkrecht umfasst auch die Regelungsbefugnis für den Rundfunkbeitrag. Die Kompetenzregelungen der Finanzverfassung des Grundgesetzes sind nicht anwendbar, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um eine rundfunkspezifische nicht-steuerliche Abgabe handelt.
Der Rundfunkbeitrag wird nicht wie eine Steuer voraus- setzungslos, sondern als Gegenleistung für die Möglichkeit erhoben, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme empfangen zu können. Das Beitragsaufkommen wird nicht in die Haushalte der Länder eingestellt, um die vom Haushaltsgesetzgeber bestimmten Gemeinlasten zu finanzieren. Nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dient es der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Demzufolge legt der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag fest, dass Überschüsse vom Finanzbedarf für die folgende zweijährige Beitragsperiode abgezogen werden.
Für diese Art der nichtsteuerlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besteht die verfassungsrechtlich notwendige besondere Rechtfertigung. Dies folgt zum einen daraus, dass der Rundfunkbeitrag den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit abgilt. Die Anknüpfung der Beitragspflicht an die Wohnung ist geeignet, diesen Vorteil zu erfassen. Die Annahme, dass Rundfunkprogramme typischerweise in Wohnungen empfangen werden, hält sich innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, weil nach den Erhebungen des Statistischen Bundesamts weit über 90 % der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten ausgestattet sind.
Auch mussten die Landesgesetzgeber nicht an der geräteabhängigen Rundfunkgebühr festhalten, weil deren Vereinbarkeit mit dem Verfassungsgebot der Abgabengerechtigkeit zumindest zweifelhaft war. Insbesondere die Verbreitung multifunktionaler Empfangsgeräte führte dazu, dass das gebührenpflichtige Bereithalten eines Empfangsgeräts gegen den Willen der Besitzer nicht mehr festgestellt werden konnte.
Zum anderen stellt die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe nach der bindenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Finanzierung dar. Das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass die Rundfunkanstalten dadurch in die Lage versetzt werden, den klassischen, der Vielfaltsicherung verpflichteten Rundfunkauftrag unter den Bedingungen der dualen Rundfunkordnung zu erfüllen, ohne in eine mit der Rundfunkfreiheit unvereinbare, weil die Vielfalt gefährdende Abhängigkeit von Werbeeinnahmen oder staatlichen Zuschüssen zu geraten.
Nach alledem ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, eine Befreiungsmöglichkeit bei fehlendem Gerätebesitz zu eröffnen. Dies würde das gesetzliche Ziel, eine möglichst gleichmäßige Erhebung des Beitrags zu gewährleisten, konterkarieren. Hinzu kommt, dass der Nachweis, nicht über ein Empfangsgerät zu verfügen, aufgrund der technischen Entwicklung mit angemessenem Aufwand nicht mehr verlässlich erbracht werden kann.
Die Anknüpfung der Beitragspflicht an die Wohnung verstößt nicht zu Lasten der Personen, die eine Wohnung alleine innehaben, gegen das Gebot der Gleichbehandlung, weil hierfür ein hinreichender sachlicher Grund besteht: Die Wohnung stellt den typischen Ort des Programmempfangs dar und ermöglicht es, die Beiträge ohne tatsächlichen Ermittlungsaufwand zu erheben. Darauf durften die Landesgesetzgeber angesichts der Vielzahl der beitragsrelevanten Sachverhalte, der Häufigkeit der Beitragserhebung und der Beitragshöhe abstellen.
BVerwG 6 C 6.15 - Urteil vom 18. März 2016
Vorinstanzen:
BVerwG 6 C 7.15 - Urteil vom 18. März 2016
Vorinstanzen: BVerwG 6 C 8.15 - Urteil vom 18. März 2016 Vorinstanzen: BVerwG 6 C 22.15 - Urteil vom 18. März 2016 Vorinstanzen: BVerwG 6 C 23.15 - Urteil vom 18. März 2016 Vorinstanzen: BVerwG 6 C 26.15 - Urteil vom 18. März 2016 Vorinstanzen: BVerwG 6 C 31.15 - Urteil vom 18. März 2016 Vorinstanzen: BVerwG 6 C 33.15 - Urteil vom 18. März 2016 Vorinstanzen: BVerwG 6 C 21.15 - Urteil vom 18. März 2016 Vorinstanzen: BVerwG 6 C 25.15 - Urteil vom 18. März 2016 Vorinstanzen: BVerwG 6 C 27.15 - Urteil vom 18. März 2016 Vorinstanzen: BVerwG 6 C 28.15 - Urteil vom 18. März 2016 Vorinstanzen: BVerwG 6 C 29.15 - Urteil vom 18. März 2016 Vorinstanzen: BVerwG 6 C 32.15 - Urteil vom 18. März 2016 Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 18.03.2016
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Amtsausstattung nach dem Abgeordnetengesetz für einen Betrag von derzeit 12 000 € jährlich Gegenstände für den Büro und Geschäftsbedarf anzuschaffen (Sachmittelpauschale). Zu diesem Zweck hat die Verwaltung des Deutschen Bundestages für jeden Abgeordneten ein Sachleistungskonto eingerichtet. Der Kläger ist Redakteur einer Tageszeitung. Im Anschluss an Presseberichte über das Einkaufsverhalten von Abgeordneten forderte er von der beklagten Verwaltung des Deutschen Bundestages, ihm Zugang zu allen Unterlagen über den Erwerb von Montblanc-Schreibgeräten und Digitalkameras aus der Sachmittelpauschale durch Abgeordnete im Jahr 2009 zu gewähren sowie Ablichtungen von diesen Unterlagen auszuhändigen (Verfahren BVerwG 6 C 65.14). Darüber hinaus begehrte er, ihm unter Nennung der Namen Auskunft über den Erwerb von iPods aus der Sachmittelpauschale durch Abgeordnete im ersten Halbjahr 2010 zu erteilen (Verfahren BVerwG 6 C 66.14). Nach Verweigerung der begehrten Auskünfte hat der Kläger Klage erhoben, die in den Vorinstanzen auch insoweit erfolglos geblieben ist, als sie auf einen presserechtlichen Auskunftsanspruch gestützt war. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen des Klägers zurückgewiesen. Die Bundestagsabgeordneten haben ein berechtigtes Interesse an der Vertraulichkeit von Informationen über die Inanspruchnahme ihrer Sachmittelpauschale, weil es sich um personenbezogene Daten handelt, die von der Freiheit des Mandats geschützt sind. Die Schutzwürdigkeit dieses Interesses an Vertraulichkeit ist allerdings gemindert, wenn namentlich auf der Grundlage zunächst ohne Namensnennung erteilter oder zusammengefasster Angaben konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche, insbesondere nicht mandatsbezogene Inanspruchnahme der Sachmittelpauschale durch Abgeordnete vorliegen. In einem solchen Fall überwiegt das grundrechtlich geschützte Informationsinteresse der Presse, auch unter Nennung der Namen über die Anschaffungen von Abgeordneten Auskunft zu erhalten. Ein solcher Fall war hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben. BVerwG 6 C 65.14 Urteil vom 16. März 2016 BVerwG 6 C 66.14 Urteil vom 16. März 2016
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v, 16.03.2016
Das verklagte Versicherungsunternehmen bot PKW-Kaskoversicherungen an und warb mit der Aussage:
Haben Sie mit uns K. vereinbart und lassen Sie Ihr Fahrzeug in einer anderen, von uns nicht ausgewählten Werkstatt reparieren, können wir unsere Leistung - je nach dem Grad des Verschuldens - kürzen oder streichen:
Weitere Informationen können Sie den Versicherungsbedingungen entnehmen." In den AGB behielt sich die Firma jedoch die Möglichkeit vor, bei grober Fahrlässigkeit eine höhere Abzugsmöglichkeit als 15% vor. Die Klägerin stufte dies als irreführend ein.
Das OLG Bamberg ist dieser Ansicht nicht gefolgt, sondern hat einen Wettbewerbsverstoß verneint.
Es sei bereits sehr fraglich, ob das Wort "grundsätzlich" gleichbedeutend mit "ausnahmslos", "immer" oder "ohne Ausnahme" sei. Denn der Einleitungssatz der Werbeaussage weise klar und deutlich darauf hin, dass die Versicherungsleistung je nach dem Grad des Verschuldens bei Auswahl der Werkstatt gekürzt oder gestrichen werden könne.
Aber selbst wenn man davon ausgehe, dass der Begriff "grundsätzlich" so zu verstehen sei, fehle es an der Relevanz der Irreführung. Denn der Versicherer verspreche in der Anzeige mehr als er gesetzlich verpflichtet sei zu leisten. Es handle sich dabei um die Irreführung über sogenannte negative Leistungsmerkmale. Eine solche Irreführung, die zum Nachteil des Werbenden und nicht zum Nachteil des Kunden sei, sei jedoch nicht wettbewerbsrechtlich relevant.
Die Beklagte warb online für ihre Waren mit der Aussage Die Düsseldorfer Richter stuften dies als irreführend ein.
Bei einem CE-Kennzeichen handle es sich um eine reine Herstellererklärung. Es sei gerade kein Prüfzeichen im klassischen Sinne, sondern eine reine Erklärung in Bezug auf die Einhaltung der relevanten Sicherheitsstandards.
Zwar sei die Beklagte gesetzlich verpflichtet, die CE-Erklärung abzugeben, so dass nicht automatisch von einem Wettbewerbsverstoß ausgegangen werden könne, da sie nur ihre gesetzlichen Pflichten erfülle.
Die zulässige Grenze werde jedoch dort überschritten, wo aus den näheren Umständen der irreführende Eindruck eines echten Zertifikats entstünde. Eine solche Konstellation liege hier vor.
Dadurch, dass in unmittelbarer Nähe zu einem "echten" Prüfsiegel (hier: TÜV) geworben werde, gehe der Verbraucher davon aus, dass es sich bei dem CE-Kennzeichen ebenfalls um eine entsprechendes Zeichen handle. Insofern werde ein irreführender Eindruck erweckt.
Es ging um nachfolgende AGB-Klausel von Amazon: Eine solche Bestimmung sei rechtswidrig, bestimmten die Kölner Richter.
Es sei unverhältnismäßig und benachteilige den Kunden unangemessen, wenn er keinen Zugang zu bereits erworbenen Inhalten mehr erhalte.
Es bestünde kein sachlicher Grund, bereits erhaltenen digitalen Content dem User wieder zu entziehen, wenn er für den Erhalt bereits das Entgelt entrichtet habe.
Der Beklagte hatte dem Kläger unverlangt E-Mail-Werbung zugesandt. Daraufhin hatte der Empfänger eine Abmahnung ausgesprochen. Der Beklagte gab eine Unterlassungserklärung ab, jedoch beschränkt auf die konkret verwendete E-Mail-Adresse des Klägers.
Dies sah das LG Erfurt als nicht ausreichend an.
Denn es gebe - so das Gericht - insoweit keine Gründe zwischen dem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch und einem aus Delikt hergeleiteten Unterlassungsanspruch zu differenzieren. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Unterlassungsanspruch sowohl im deliktischen wie auch im wettbewerbsrechtlichen Sinn nicht nur die konkrete Verletzungshandlung, sondern auch im Kern gleichartige Verletzungshandlungen erfasse. Damit seien auch die weiteren von Kläger betriebenen E-Mail-Adressen vom Unterlassungsanspruch umfasst.
Dies gelte selbst dann, wenn der Gläubiger derzeit über keine weiteren Mail-Adressen verfüge. Denn der Unterlassungsanspruch umfasse auch zukünftige E-Mail-Inhaberschaften.
Es ging um die nachfolgenden Werbeaussage für den Kinderpudding "Alete Milch Minis": Die Frankfurter Richter stuften diese Erklärungen als nicht erlaubt ein, da sie nicht nach der Health Claims Verordnung zugelassen seien. Insofern handle es sich um verbotene Aussagen, deren Wiedergabe einen Wettbewerbsverstoß begründe.
Darüber hinaus verstoße die Beklagte auch deswegen gegen geltendes Recht, weil sie es unterlassen habe, auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise auf den Packungen hinzuweisen. Ein solcher Hinweise sei rechtlich vorgeschrieben, im vorliegenden Fall jedoch unterlassen worden.
Die Täterin brach in Privatwohnungen ein und wurde dabei von Videokameras gefilmt. Auf die Aufzeichnungen durch die Kameras wurde an den Gebäuden nicht hingewiesen.
Im Rahmen des Strafprozesses stellte sich nun die Frage, ob die Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Täterin zu einem Bewertungsverbot der Aufnahmen führten.
Dies hat das AG Köln mit klaren und deutlichen Worten abgelehnt.
Die Interessen der Täterin würden hinter dem Strafverfolgungsinteresse der Öffentlichkeit zurücktreten. Zwar sei die Angeklagte nicht auf die Möglichkeit von Videoaufnahmen hingewiesen worden sei. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass sie sich in dem Haus nicht rechtsmäßig aufgehalten habe. Weder wollte sie eine dort wohnende Person besuchen noch habe eine dort wohnende Person ihr den Zutritt zum Treppenhaus des Mehrfamilienhauses erlaubt.
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vom 23.03.2016
Betreff:
Rechts-Newsletter 12. KW / 2016: Kanzlei Dr. Bahr
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Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Bei Printanzeige Anbieterkennzeichnung auch dann, wenn Ware ausschließlich online bestellbar?
2. BGH: Preisangabepflichten bei nicht im Voraus berechenbaren Kosten
3. BGH: Widerruf von Fernabsatzverträgen ohne Rücksicht auf Beweggründe des Verbrauchers
4. BVerwG: Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß
5. BVerwG: Nur begrenzter Presse-Auskunftsanspruch gegen Abgeordnete des Deutschen Bundestages hinsichtlich Büroausstattung
6. OLG Bamberg: Werbeaussage einer Versicherung mit "grundsätzlich..." zulässig
7. OLG Düsseldorf: Irreführende Werbung mit einem CE-Kennzeichen
8. OLG Köln: Amazon muss Zugang zu gekauften digitalen Inhalte auch gesperrten Kunden ermöglichen
9. LG Erfurt: Unbeschränkter Unterlassungsanspruch bei ungewollter E-Mail-Werbung
10. LG Frankfurt a.M.: Werbung für Kinderpudding "Alete Milch Minis" wettbewerbswidrig
11. AG Köln: Video-Bilder eines Einbrechers dürfen im Strafverfahren verwertet werden
Die einzelnen News:
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1. BGH: Bei Printanzeige Anbieterkennzeichnung auch dann, wenn Ware ausschließlich online bestellbar?
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Die Frage, ob bei Printanzeigen eine vollständige Anbieterkennzeichnung auch dann zu erfolgen hat, wenn die beworbene Ware ausschließlich online bestellbar ist, wird nun vom EuGH entschieden werden (BGH, Beschl. v. 28.01.2016 - Az.: I ZR 231/14).
1. Müssen die Angaben zu Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG schon in der Anzeigenwerbung für konkrete Produkte in einem Printmedium gemacht werden, auch wenn die Verbraucher die beworbenen Produkte ausschließlich über eine in der Anzeige angegebene Website des werbenden Unternehmens erwerben und die nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie erforderlichen Informationen auf einfache Weise auf dieser oder über diese Website erhalten können?
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2. BGH: Preisangabepflichten bei nicht im Voraus berechenbaren Kosten
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Der BGH (Urt. v. 14.01.2016 - Az.: I ZR 61/14) hat ein weiteres Grundlagen-Urteil zur Frage der Preisangabepflichten bei nicht im Voraus berechenbaren Kosten getroffen.
"Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass zu diesen aufgeführten Leistungen, weitere Kosten z. B. Überführung, Grabarbeiten entstehen."
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3. BGH: Widerruf von Fernabsatzverträgen ohne Rücksicht auf Beweggründe des Verbrauchers
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Der Bundesgerichtshof hat sich heute mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Verbraucher unter dem Gesichtspunkt rechtsmissbräuchlichen Verhaltens am Widerruf eines Fernabsatzvertrages gehindert ist.
AG Rottweil – Urteil vom 30. Oktober 2014 (1 C 194/14)
LG Rottweil – Urteil vom 10. Juni 2015 (1 S 124/14)
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Leistung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. […]
(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
[…]
(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. […]
(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 3 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor Vertragsschluss.
[…]
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
[…]
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4. BVerwG: Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat nach mündlichen Verhandlungen am 6./17. März 2016 in insgesamt 18 Revisionsverfahren entschieden, dass der Rundfunkbeitrag für private Haushalte verfassungsgemäß erhoben wird.
OVG Münster, 2 A 2311/14 - Urteil vom 12. März 2015 - VG Arnsberg, 8 K 3279/13 - Urteil vom 20. Oktober 2014 -
OVG Münster, 2 A 2423/14 - Urteil vom 12. März 2015 -
VG Arnsberg, 8 K 3353/13 - Urteil vom 20. Oktober 2014 -
OVG Münster, 2 A 2422/14 - Urteil vom 12. März 2015 -
VG Köln, 6 K 7543/13 - Urteil vom 23. Oktober 2014 -
VGH München, 7 B 15.846 - Urteil vom 07. Juli 2015 -
VG Regensburg, RN 3 K 13.2211 - Urteil vom 03. November 2014 -
OVG Münster, 2 A 2627/14 - Urteil vom 24. Juni 2015 -
VG Arnsberg, 8 K 4161/13 - Urteil vom 20. November 2014 -
VGH München, 7 B 15.809 - Urteil vom 07. Juli 2015 -
VG Regensburg, RN 3 K 14.1130 - Urteil vom 03. November 2014 -
OVG Münster, 2 A 356/15 - Urteil vom 17. Juli 2015 -
VG Arnsberg, 8 K 98/14 - Urteil vom 05. Januar 2015 -
VGH München, 7 B 15.614 - Urteil vom 30. Juli 2015 -
VG Regensburg, RO 3 K 14.65 - Urteil vom 04. November 2014 -
VGH München, 7 B 15.253 - Urteil vom 29. Juni 2015 -
VG Ansbach, AN 6 K 14.00099 - Urteil vom 17. Juni 2014 -
VGH München, 7 B 15.379 - Urteil vom 29. Juni 2015 -
VG Ansbach, AN 6 K 14.00796 - Urteil vom 25. September 2014 -
VGH München, 7 BV 14.1980 - Urteil vom 22. Juli 2015 -
VG München, M 6a K 14.1238 - Urteil vom 01. August 2014 -
VGH München, 7 B 15.246 - Urteil vom 15. Juli 2015 -
VG München, M 6b K 13.3958 - Urteil vom 13. August 2014 -
VGH München, 7 BV 14.1772 - Urteil vom 21. Juli 2015 -
VG München, M 6b 14.1827 - Urteil vom 02. Juli 2014 -
VGH München, 7 B 15.125 - Urteil vom 23. Juli 2015 -
VG Augsburg, Au 7 K 13.1822 - Urteil vom 17. September 2014
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5. BVerwG: Nur begrenzter Presse-Auskunftsanspruch gegen Abgeordnete des Deutschen Bundestages hinsichtlich Büroausstattung
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in zwei Revisionsverfahren entschieden, unter welchen Voraussetzungen Pressevertreter auf der Grundlage des presserechtlichen Auskunftsanspruchs von der Verwaltung des Deutschen Bundestages Auskunft darüber erhalten können, welche Bundestagsabgeordneten welche Anschaffungen über die ihnen zustehende Pauschale für Büround Geschäftsbedarf abgerechnet haben.
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, 12 B 34.10 Urteil vom 07. Juni 2012
VG Berlin, 2 K 35.10 Urteil vom 11. November 2010 -
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, 12 B 40.11 Urteil vom 07. Juni 2012 -
VG Berlin, 2 K 178.10 Urteil vom 01. September 2011 -
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6. OLG Bamberg: Werbeaussage einer Versicherung mit "grundsätzlich..." zulässig
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Die Werbeaussage einer Versicherung "Bei grober Fahrlässigkeit leisten wir grundsätzlich 85%" ist auch dann zulässig, wenn nicht ausnahmslos 85% des Schadens übernommen wird, sondern der Versicherer einen höhere Abzugsposition vorbehält (OLG Bamberg, Urt. v. 23.09.2015 - Az.: 3 U 77/15).
"Was gilt, wenn Sie das Fahrzeug in einer anderen Werkstatt reparieren lassen?
- Bei grober Fahrlässigkeit leisten wir grundsätzlich 85% (ohne Transportkosten)
- Weisen Sie nach, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben, leisten wir voll (ohne Transportkosten)
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7. OLG Düsseldorf: Irreführende Werbung mit einem CE-Kennzeichen
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Es ist irreführend, mit einem CE-Kennzeichen in unmittelbarer Nähe zu einem "echten" Prüfzertifikat (z.B. TÜV) zu werben (OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.02.2016 - Az.: I-15 U 58/15).
"inkl. Netzteil: CE/TÜV/GS-geprüft"
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8. OLG Köln: Amazon muss Zugang zu gekauften digitalen Inhalte auch gesperrten Kunden ermöglichen
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Der Online-Handelsriese Amazon ist nicht berechtigt, Kunden den Zugang zu gekauften digitalen Inhalte zu verwehren. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde aus anderen Gründen gesperrt ist (OLG Köln, Urt. v. 26.02.2016 - Az.: 6 U 90/15).
"Wir behalten uns das Recht vor, Ihnen Services auf der Webseite vorzuenthalten, Mitgliedskonten zu schließen oder Inhalte zu entfernen oder zu verändern, wenn Sie gegen anwendbare Gesetze, diese Nutzungsbedingungen oder andere anwendbare Vertragsbedingungen oder Richtlinien verstoßen."
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9. LG Erfurt: Unbeschränkter Unterlassungsanspruch bei ungewollter E-Mail-Werbung
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Der Empfänger ungewollter E-Mail-Werbung hat einen unbeschränkten Unterlassungsanspruch. Er muss sich nicht damit zufrieden geben, dass die abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung auf eine bestimmte E-Mail-Adresse begrenzt ist (LG Erfurt, Urt. v. 25.02.2016 - Az.: 1 S 107/15).
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10. LG Frankfurt a.M.: Werbung für Kinderpudding "Alete Milch Minis" wettbewerbswidrig
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Die Werbung für den Kinderpudding "Alete Milch Minis" ist wettbewerbswidrig (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 10.02.2016 - Az.: 2-06 O 337/15).
"...Zink für starke Knochen & gesundes Wachstum"
"Zink fördert gesundes Wachstum"
"Calcium für starke Knochen"
"Calcium ... wichtig für starke Knochen"
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11. AG Köln: Video-Bilder eines Einbrechers dürfen im Strafverfahren verwertet werden
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Video-Aufnahmen, die einen Einbrecher bei der Tat zeigen, sind in einem gerichtlichen Strafverfahren auch dann als Beweismittel zugelassen, wenn sie das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Täters verletzen. Das Strafverfolgungsinteresse der Öffentlichkeit ist höher zu bewerten als die Persönlichkeitsinteresse einer einzelnen Person (AG Köln, Urt. v. 11.11.2015 - Az.: 526 Ds 490/14).
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