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In den drei Fällen hatten die Betreiber von Kundendienstbüros einer Versicherung von den Betreibern ihrer Telefonanschlüsse verlangt, sie ohne zusätzliche Kosten unter ihrer Geschäftsbezeichnung "X. (= Name der Versicherung) Kundendienstbüro Y.Z. (=Vorname und Nachname der Kläger)" in den genannten Verzeichnissen eingetragen zu werden. Die Telefondienstanbieter waren demgegenüber der Ansicht, die Kläger hätten lediglich einen Anspruch darauf, einen kostenlosen Eintrag unter ihrem Nach- und Vornamen gefolgt von der Angabe "Versicherungen" zu erhalten (= Z., Y., Versicherungen). Die gewünschte Eintragung beginnend mit dem Namen der Versicherung sei nur gegen einen Aufpreis möglich.
Der III. Zivilsenat hat entschieden, dass die Kläger gemäß § 45m Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes einen Anspruch auf den kostenlosen Eintrag unter ihrer Geschäftsbezeichnung haben. Zum "Namen" im Sinne dieser Vorschrift zählt auch die Geschäftsbezeichnung, unter der ein Teilnehmer ein Gewerbe betreibt, für das der Telefonanschluss besteht. Denn diese Angabe ist erforderlich, um den Gewerbetreibenden, der als solcher - und nicht als Privatperson - den Anschluss unterhält, als Teilnehmer identifizieren zu können.
Dies gilt nicht nur für juristische Personen, Kaufleute, die einen handelsrechtlichen Namen (Firma) führen oder in die Handwerksrolle eingetragene Handwerker, sondern auch für sonstige Gewerbetreibende, die eine Geschäftsbezeichnung führen. Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, beim Eintragungsanspruch des § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG danach zu unterscheiden, ob ein Geschäftsname im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen ist oder ob dies nur deswegen nicht der Fall ist, weil der Unternehmer weder ein Handelsgeschäft noch ein Handwerk betreibt.
Entscheidend ist vielmehr, ob ein im Verkehr tatsächlich gebrauchter Geschäftsname besteht, dem für die Identifizierung des Gewerbetreibenden - in dieser Funktion - ein maßgebliches Gewicht zukommt. Urteil vom 17. April 2014 - III ZR 87/13 OLG Köln - Az. 11 U 136/11 vom 13.02.2013
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 17.04.2014
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hatte noch eine Eintragungsfähigkeit mangels Unterscheidungskraft abgelehnt.
Dies sahen die Richter des BPatG nun anders und bejahen die Schutzmöglichkeit als Marke.
Das Wortzeichen "moebel.de" sei nach Art einer Internetadresse aufgebaut und umfasse die Bestandteile "moebel" und "de". Das Substantiv "moebel" - für Internetadressen überlicherweise mit "oe" anstatt "ö" geschrieben - bezeichne Einrichtungsgegenstände, mit denen ein Raum ausgestattet sei, damit er benutzt und bewohnt werden könne, die zum Sitzen, Liegen, Aufbewahren von Kleidung, Wäsche und Hausrat dienten.
Die Endung ".de" stelle die übliche und allgemein bekannte Top-Level-Domain für Deutschland dar.
Der angemeldeten Bezeichnung komme daher die Gesamtbedeutung "Möbel im Internet" zu. Das Wortzeichen sei in dieser Bedeutung weder unmittelbar zur Beschreibung geeignet, noch lasse sich ein enger sachlicher bzw. funktionaler und damit beschreibender Bezug herstellen, so die Richter.
Der klägerische Architekt hatte für die Beklagte Entwurfsplanungen für ein Wohnhaus angefertigt. Er erhielt hierfür ein Honorar iHv. 1.500,- EUR. In der Folgezeit entschied sich die Beklagte jedoch für einen anderen Architekten. Auf einer Verkaufsveranstaltung gegenüber potentiellen Käufern der Immobilie verwendete die Beklagte die Zeichnungen des Klägers zur Präsentation.
Hierin sah der Kläger eine Verletzung seiner Urheberrechte und forderte Schadensersatz.
Die Frankfurter Richter verneinten einen Anspruch.
Nach dem Motto "Einmal ist keinmal!" vertritt das OLG den Standpunkt, dass die Handlungen der Beklagten die Urheberrechte des Klägers nicht verletzt hätten.
Die Beklagte habe die Skizzen lediglich öffentlich präsentiert, jedoch weder vervielfältigt noch in in irgendeiner Weise verbreitet. Auch das Vorzeigen gegenüber Kaufinteressierten erfülle nicht das Merkmal einer Ausstellung, da es sich um einen abgegrenzten Teilnehmerkreis gehandelt habe.
Die GEMA wollte die Deutsche Telekom AG verpflichten, u.a. die Webseite "3dl.am" zu sperren, da diese Urheberrechtsverletzungen Vorschub leistete.
Die Hamburger Richter haben einen Anspruch abgelehnt.
Es handle sich um einen inhaltlich neutralen und sozial erwünschten Dienst. Im Gegensatz zu Content-Providern, die eigene Inhalte zur Nutzung bereithielten und Host-Providern, die ihre eigenen Server für fremde Inhalte bereitstellten, stehe ein Access-Provider in keiner inhaltlichen Rechtsbeziehung zu dem betroffenen Rechtsverletzer, sondern vermittelt eher zufällig den Zugang auch zu dessen Angebot.
Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass die Deutsche Telekom ohne jeden Zweifel ein von der Rechtsordnung ohne Einschränkung gebilligtes Geschäftsmodell betreibe, welches in weit überwiegendem Umfang zu rechtmäßigen Zwecken genutzt werde. Eine Filterung wie die Klägerin sie verlange, greife unmittelbare in die Grundrechte der Beklagten und Dritter ein und sei daher ohne rechtliche Grundlage weder angemessen noch verhältnismäßig.
Das LG Hamburg war erstinstanzlich lediglich von einem Betrag von 15,- EUR ausgegangen. Diesen Wert hat das OLG nun deutlich nach oben angehoben.
Zunächst verneinen die Hanseaten die Anwendbarkeit der GEMA-Tarife auf die Fälle der P2P-Urheberrechtsverletzungen. Denn die GEMA-Tarife beträfen nur die Urheberrechte, während die Musikstücke noch deutlich weitere Rechte (insb. Leistungsschutzrechte) beinhalten würden.
Darüber hinaus kämen die GEMA-Tarife im kommerziellen Umfeld zur Anwendung, die hier relevanten Sachverhalte bezögen sich jedoch allesamt auf Privatpersonen.
Im Wege der Schätzung kommt das OLG Hamburg dann zu einem Betrag von 200,- EUR.
Dabei handle es sich um einen allgemeinen Pauschalbetrag, der für jedes Musikstück gelte. Denn der Versuch, für jeden denkbaren Musiktitel einen individuell ausgestalteten Schadensersatzbetrag zu finden, der den Besonderheiten dieses einzelnen Musikstücks gerecht werde (Alter, Hitparadenplatzierung, Verkaufszahlen, Bekanntheit der Gruppe usw.), könne angesichts der Vielzahl der verfügbaren Musiktitel nicht gelingen bzw. würde einen unangemessen hohen zeitlichen Aufwand mit sich bringen.
Deshalb müsse sich die Bemessung an einer gewissen Pauschalierung des Schadensersatzbetrages pro Titel orientieren, um die Beurteilung handhabbar zu halten.
Ein Berliner Taxiunternehmer war gegen den Anbieter, der mittels Smartphone u.a. Mitfahrdienste vermittelt, gerichtlich vorgegangen.
Der Antragsteller vertritt die Ansicht, dass Uber Wettbewerbsverstößen gegen das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) Vorschub leisten würde. Gesetzlich seien die Fahrer, die über Uber ihre Mitfahrleistungen anbieten würden, verpflichtet, nach jeder Tour an ihren Ursprungsort zurückzukehren. Diese Voraussetzung, so die Beanstandung, würde jedoch idR. gerade nicht eingehalten. Uber würde diese massiven Rechtsverstöße unterstützen, indem es hierfür die technische Infrastruktur bereitstelle.
Uber hat bereits angekündigt, die einstweilige Verfügung nicht hinzunehmen, sondern hiergegen Rechtsmittel einzulegen.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Es handelt sich dabei um die klassische Problematik im Online-Recht, die auf die eine oder andere Weise immer wieder auftaucht: Inwieweit ist eine Diensteanbieter für die Taten seiner User verantwortlich?
Reicht es z.B. aus, wenn Uber seine Fahrer, die rechtlich selbständig sind, explizit vertraglich an die Einhaltung des PBefG verpflichtet? Muss diese Einhaltung evtl. mit einer Vertragsstrafe versehen sein? Oder reicht dies alles nicht aus und Uber muss regelmäßig die Fahrer stichprobenmäßig kontrollieren?
Angesichts der bislang ergangenen Rechtsprechung in Deutschland zu dieser Problematik spricht vieles dafür, dass Uber eine gewisse Sorgfalts- und Überwachungspflicht trifft. Spätestens dann, wenn dem Unternehmen Verstöße gemeldet werden, wird es sich nicht mehr auf seine mangelnde Kenntnis berufen können, sondern wird entsprechende Maßnahmen ergreifen müssen.
Der Kläger ist Vorsitzender eines Vereins, der in der Vergangenheit eine Versorgungsstation für hilfsbedürftige Schwäne betrieben hat. In einer an verschiedene Personen einer saarländischen Behörde weitergeleiteten E-Mail ist unter anderem ausgeführt, ein Mitarbeiter des Veterinäramtes Trier habe telefonisch mitgeteilt, der Kläger habe in Trier und in Luxemburg Tierversorgungseinrichtungen betrieben, die insgesamt nicht naturschutzgerecht geführt und daher auch aufgelöst worden seien.
Der Kläger forderte den beklagten Landkreis Trier-Saarburg auf, diese Äußerungen zurückzunehmen und in Zukunft zu unterlassen. Nachdem der Kreis dem nicht nachgekommen ist, hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Trier geklagt. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der beteiligten Personen entschieden die Richter, dem Kläger stehe kein Anspruch auf den von Ihm begehrten Widerruf bzw. der Unterlassung der vom Veterinäramt getätigten Äußerungen gegenüber dem beklagten Landkreis zu.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, das der Mitarbeiter des Veterinäramtes lediglich ein wertendes Urteil über die nicht artgerechte Haltung der Tiere abgegeben habe, da es nicht ersichtlich sei, dass die Äußerungen in dem Gespräch durch Tatsachen belegt worden wären. Daher handele es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung. Vielmehr sei dies als rechtliche Wertung zu qualifizieren, die von dem Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt werde.
VG Trier, Urteil vom 26. März 2014 - 5 K 1328/13.TR -VG Trier, Urteil vom 26. März 2014 - 5 K 1328/13.TR -
Quelle: Pressemitteilung des VG Trier v. 16.04.2014
Der schwerbehinderten Beamtin aus Koblenz, die einer Dienststelle in Trier zugewiesen ist, wurde im Jahr 2011 aus gesundheitlichen Gründen ein Telearbeitsplatz genehmigt. Im Oktober 2013 widerrief die Deutsche Telekom AG aus dienstlichen Gründen die Genehmigung. Eine Überprüfung habe ergeben, dass bei der Beamtin die fachliche Eignung für den Telearbeitsplatz nicht vorliege. Sie weise nicht die nötige Disziplin auf.
So habe die Beamtin beispielsweise trotz eines eigens für sie eingerichteten Fahrdienstes vereinbarte Präsenztage in der Dienststelle, an denen u.a. Teamrunden und Gespräche mit der Leitungsebene stattfinden sollten, nicht eingehalten. Ferner habe die Beamtin an zwei ihr angebotenen Seminaren nicht teilgenommen. Das habe die Bewältigung des Arbeitsaufkommens mittels Telearbeit erschwert. Die Aufrechterhaltung des Telearbeitsplatzes und der eigens eingerichtete Fahrdienst verursachten im Übrigen erhebliche laufende Kosten. Ohnehin bestehe schon grundsätzlich kein Anspruch auf einen Telearbeitsplatz.
Die Beamtin stellte beim Verwaltungsgericht Trier den Antrag, die Deutsche Telekom AG zu verpflichten, ihren Telearbeitsplatz vorläufig zu erhalten.
Die 1. Kammer entsprach dem Antrag. Grundsätzlich habe ein Beamter an dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz Dienst zu tun. Ob und unter welchen Voraussetzungen im Bereich der Deutschen Telekom AG ein Telearbeitsplatz eingerichtet werde, stehe in deren weitem Organisationsermessen.
Dabei gelte im fraglichen Bereich nach den einschlägigen Vorschriften das Prinzip der beiderseitigen Freiwilligkeit. Hiernach liege ein subjektiver Anspruch auf Telearbeit grundsätzlich eher fern. Jedoch seien unter Fürsorgegesichtspunkten im Rahmen der Ermessensentscheidung die besonderen Belange schwerbehinderter Menschen in den Blick zu nehmen. Wenn -wie hier- bereits ein Telearbeitsplatz eingerichtet sei, könne unter gewissen Umständen eine Änderung unzumutbar sein.
Im Falle der Antragstellerin müsse es daher vorläufig bei der Telearbeit verbleiben. Da ihr aus gesundheitlichen Gründen eine längere Fahrzeit nicht zumutbar sei, müsse sie umziehen, sobald der Telearbeitsplatz wegfalle. Das könne ihr jedoch im derzeitigen Verfahrensstadium nicht abverlangt werden.
Zunächst müssten alle rechtlichen Aspekte, insbesondere aber auch die persönlichen bzw. gesundheitlichen Auswirkungen, in einem Hauptsacheverfahren weiter aufgeklärt werden. Ohne die begehrte Anordnung könne die Beamtin nicht hinnehmbare gesundheitliche Nachteile erleiden. Schließlich hätten gerade gesundheitliche Belange zur Einrichtung des Telearbeitsplatzes geführt.
Gegen die Entscheidung wurde innerhalb der gesetzlichen Frist keine Beschwerde eingelegt. -Az.: 1 L 93/14.TR-
Quelle: Pressemitteilung des VG Trier v. 11.04.2014
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vom 23.04.2014
Betreff:
Rechts-Newsletter 23. KW / 2014: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 17. KW im Jahre 2014. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Gewerbetreibende haben Anspruch, kostenlos unter ihrer Geschäftsbezeichnung im Telefonbuch eingetragen zu werden
2. BPatG: "moebel.de" als Marke für Möbelverkauf via E-Commerce eintragungsfähig
3. OLG Frankfurt a.M.: Einmalige Präsentation von Architektenplänen ist keine Urheberrechtsverletzung
4. OLG Hamburg: Deutsche Telekom ist nicht zur Sperrung von "3dl.am" verpflichtet
5. OLG Hamburg: 200 EUR Schadensersatz pro Lied bei P2P-Urheberrechtsverletzung
6. LG Berlin: US-Startup Uber darf Mitfahrdienste nicht in Deutschland anbieten
7. VG Trier: Unterlassungsanspruch gegen falsche Aussagen in behördlicher E-Mail
8. VG Trier: Voraussetzung zur Abberufung von Telearbeitsplätzen
Die einzelnen News:
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1. BGH: Gewerbetreibende haben Anspruch, kostenlos unter ihrer Geschäftsbezeichnung im Telefonbuch eingetragen zu werden
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Der unter anderem für das Telekommunikationsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in drei heute verkündeten Urteilen entschieden, dass Gewerbetreibende verlangen können, kostenlos unter ihrer Geschäftsbezeichnung im Teilnehmerverzeichnis "Das Telefonbuch" und seiner Internetausgabe "www.dastelefonbuch.de" eingetragen zu werden.
LG Bonn - Az. 13 O 66/11 vom 11.07.2011
und
Urteil vom 17. April 2014 - III ZR 182/13
OLG Düsseldorf - Az. I-20 U 34/12 vom 18.12.2012
LG Düsseldorf - Az. 2a O 203/11 vom 11.01.2012
Und
Urteil vom 17. April 2014 - III ZR 201/13
OLG Düsseldorf - Az. I-20 U 33/12 vom 29.01.2013
LG Düsseldorf - Az. 2a O 204/11 vom 11.01.2012
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2. BPatG: "moebel.de" als Marke für Möbelverkauf via E-Commerce eintragungsfähig
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Das BPatG (Beschl. v. 25.03.2014 - Az.: 29 W (pat) 39/11) hat entschieden, dass der Begriff "moebel.de" als Marke für Möbelverkauf via E-Commerce eintragungsfähig ist.
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3. OLG Frankfurt a.M.: Einmalige Präsentation von Architektenplänen ist keine Urheberrechtsverletzung
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Die einmalige Präsentation von Architektenplänen gegenüber potentiellen Käufern einer Immobilie ist keine Urheberrechtsverletzung (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 28.01.2014 - Az.: 11 U 111/12).
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4. OLG Hamburg: Deutsche Telekom ist nicht zur Sperrung von "3dl.am" verpflichtet
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Der Access-Provider Deutsche Telekom AG ist nicht verpflichtet, die Webseite "3dl.am" zu sperren (OLG Hamburg, Urt. v. 21.11.2013 - Az.: 5 U 68/10).
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5. OLG Hamburg: 200 EUR Schadensersatz pro Lied bei P2P-Urheberrechtsverletzung
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Das OLG Hamburg (Urt. v. 07.11.2013 - Az.: 5 U 222/10) hat entschieden, dass der Rechteinhaber bei P2P-Urheberrechtsverletzungen pro übernommenen Lied einen Schadensersatzanspruch iHv. 200,- EUR hat.
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6. LG Berlin: US-Startup Uber darf Mitfahrdienste nicht in Deutschland anbieten
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Dem US-Startup Uber ist es aufgrund einer einstweiligen Verfügung des LG Berlin (Beschl. v. 15.04.2014 - Az.: 5 O 43/14) bis auf weiteres verboten worden, seine Mitfahrdienste auch in der Landeshauptstadt anzubieten.
Nach der geltenden Rechtslage ist relativ klar, dass sich ein Uber-Fahrer, der sich nicht an die Voraussetzungen nach dem PBefG hält, rechtswidrig verhält. Die interessante Frage ist nun, inwieweit Uber für diese Handlungen verantwortlich gemacht werden kann.
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7. VG Trier: Unterlassungsanspruch gegen falsche Aussagen in behördlicher E-Mail
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Die Äußerung einer rechtlichen Bewertung am Telefon kann keinen Unterlassungsanspruch begründen. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 26. März 2014 entschieden.
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8. VG Trier: Voraussetzung zur Abberufung von Telearbeitsplätzen
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Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat der Deutschen Telekom AG im Rahmen eines Eilverfahrens aufgegeben, vorläufig den bestehenden Telearbeitsplatz einer bei ihr beschäftigten Beamtin zu erhalten.
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