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Die Themen im Überblick:
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1. OLG Düsseldorf: Domain "professional-nails.de" keine Markenverletzung
2. OLG Frankfurt a.M.: Hinweispflichten bei TV-Werbung mit "Geld-zurück-Garantie"
3. OLG Frankfurt a.M.: Maßgeblicher Zeitpunkt für Teilnahmebedingungen eines Gewinnspiels
4. VGH München: Sofortiges Verbot privater Sportwetten im Internet in Bayern rechtswidrig
5. LG Flensburg: Keine Wiederholungsgefahr bei Urheberrechtsverletzung
6. LG München I: Bestimmung der urheberrechtlichen Vergütungshöhe bei Fotos
7. BMWI: Rufnummernunterdrückung bei Cold Calls soll zukünftig verboten sein
8. Law-Podcasting.de: Strafrechtliche Bestimmungen im Glücksspielrecht - Teil 1
9. Law-Vodcast: Das neue Telemediengesetz
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1. OLG Düsseldorf: Domain "professional-nails.de" keine Markenverletzung
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Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 28.11.2006 - Az.: 20 U 73/06) hatte über einen domainrechtlichen Fall zu entscheiden.
Die Klägerin war Inhaberin der EU-Marke "Professional Nails". Der Beklagte war Inhaber der Domain „professional-nails.de“. Bei Aufruf der Webseite wurde der User auf eine andere Domain weitergeleitet, unter der der Beklagte seinen Schönheits-Shop, u.a. für Nägel, anbot.
Hierin sah die Klägerin eine Verletzung ihrer Markenrechte und nahm den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch.
Zu Unrecht wie nun das OLG Düsseldorf entschied:
"(...) Die fragliche Nutzung der Domain [ist] im vorliegenden Fall nicht als „markenmäßig“ anzusehen. Denn der Verkehr sieht in der Domain in diesem Fall eine Gattungsbezeichnung. (...)
Der Klägerin ist zwar zuzugestehen, dass im Allgemeinen die Verwendung einer Marke als Domain - wenn unter dem Domainnamen Waren oder Dienstleistungen vertrieben werden - eine markenmäßige Benutzung darstellt (...). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Verkehr in dem Domainnamen überhaupt nicht eine Marke (...) sieht, sondern sogleich einen Gattungsbegriff erkennt. Der Verkehr hat in einer derartigen Fallkonstellation keinen Anlass, die Domain einer Person zuzuordnen, die unter diesem Kennzeichen oder Namen tätig ist, sondern wird sie als - in ebenfalls üblicher Weise - aus einem generischen Begriff gebildete Domain (...) ansehen.
Mangels einer Zuordnung der Domain zu einer gleichnamigen Marke (oder Unternehmenskennzeichen oder Namen) kann es von vornherein nicht zu einer - kennzeichenrechtlichen - Verwechslungsgefahr oder - namensrechtlichen - Zuordnungsverwirrung kommen. (...)."
Auf den konkreten Fall übertragen, äußern sich die Richter wie folgt:
"Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Begriff „professional nails“ für Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Fingernagelkosmetik glatt beschreibend.
Dass die Begriffe englisch sind, ist - auch wenn man nur den deutschen Sprachraum betrachtet - unerheblich. Beide Worte sind ohne Weiteres verständlich, das englische Wort „professional“ kehrt im Deutschen „professionell“ wieder, „nail“ ist ein einfaches Wort der englischen Sprache. Zudem findet sich gerade im Kosmetikbereich, wie auch aus den vorgelegten Unterlagen hervorgeht, eine Flut englischer Wörter."
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2. OLG Frankfurt a.M.: Hinweispflichten bei TV-Werbung mit "Geld-zurück-Garantie"
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Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 19.10.2006 - Az.: 6 U 73/06: PDF = http://shink.de/ywca2g) hatte über die Hinweispflichten bei einer TV-Werbung mit einer "Geld-zurück-Garantie" zu entscheiden.
Die Beklagte warb für ihre Produkte (Mineralwasser) im Fernsehen und wies dabei auch auf ihren Service der "Geld-zurück-Garantie" hin, wonach der Käufer sein Geld zurückerhalte, wenn ihm das Produkt nicht schmecke. Nähere Informationen zur "Geld-zurück-Garantie" erfolgten im TV-Spot nicht. Eine ausführliche Beschreibung fand der Verbraucher erst auf der Rückseite des aufgeklebten Produkt-Etikets. D.h das Etiket musste erst von der Flasche entfernt werden, bevor der Kunde die näheren Bestimmungen nachlesen konnte.
Hierin sah die Klägerin, ein Wettbewerbsverband, einen Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 4 UWG, da die Beklagte die Bedingungen nicht klar und eindeutig angebe.
Das OLG Frankfurt a.M. ist dieser Ansicht gefolgt und hat die Beklagte zur Unterlassung verurteilt:
"Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, steht dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch (...) zu, da die Beklagte sowohl auf dem beanstandeten Flaschenetikett (...) als auch in dem beanstandeten Fernsehspot (...) geworben hat, ohne die Bedingungen für deren Inanspruchnahme klar und eindeutig anzugeben. (...)
Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf, jedenfalls im Rahmen des beanstandeten Fernsehspots könnten die konkreten Bedingungen für die Inanspruchnahme der "Garantie" aus tatsächlichen Gründen nicht vollständig mitgeteilt werden.
Es kann dahinstehen, ob bei der Werbung in Rundfunkmedien den Informationspflichten gemäß § 4 Nr. 4 UWG auch in der Weise nachgekommen werden kann, dass der Werbeadressat ergänzend auf weitere Informationsquellen verwiesen wird, und welche Anforderungen insoweit gegebenenfalls zu stellen sind (...). Denn im vorliegenden Fall enthält der beanstandete Fernsehspot einen solchen Verweis nicht."
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3. OLG Frankfurt a.M.: Maßgeblicher Zeitpunkt für Teilnahmebedingungen eines Gewinnspiels
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Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 01.02.2007 - Az.: 6 U 108/06: PDF = http://shink.de/mtvvyk) hat über den genauen Zeitpunkt zu entscheiden, wann der Veranstalter eines Gewinnspiels über die genauen Teilnahmebedingungen an dem Spiel informieren muss.
Die Beklagte warb in einem Fernsehspot für ein Rasiergerät und kündigte dabei ein Gewinnspiel mit dem Hinweis an, Teilnahmekarten seien separat im Handel erhältlich. Weitere Angaben zu den Teilnahmebedingungen machte die Beklagte in dem Werbespot nicht.
Der Kläger sieht darin eine Verletzung der gesetzlich vorgesehenen Informationspflichten. Eine Aufklärung der angesprochenen Verbraucher müsse bereits zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem das Gewinnspiel seine Werbewirkung entfalte. Deshalb müssten die Teilnahmebedingungen, jedenfalls in ihren wesentlichen Zügen, bereits in der Fernsehwerbung mitgeteilt werden.
Dem ist das OLG Frankfurt a.M. nicht gefolgt:
"Die Beklagte hat ein Gewinnspiel mit Werbecharakter veranstaltet bzw. angekündigt und unterlag deshalb den Informationspflichten (...). Die danach gebotene klare und eindeutige Angabe der Teilnahmebedingungen war jedoch noch nicht im Rahmen der beanstandeten Fernsehwerbung erforderlich.
Insoweit genügte zunächst der in der Mitteilung „Teilnahmekarten sind separat im Handel erhältlich“ liegende Hinweis auf weitere Informationsquellen. Der Verbraucher ist gewohnt, auf den Teilnahmekarten auch die Teilnahmebedingungen zu finden. (...)"
Und weiter:
"Die Frage, zu welchem Zeitpunkt bei einem Gewinnspiel mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen anzugeben sind, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten und höchstrichterlich noch nicht geklärt. (...)
Als Gemeinsamkeit der vorstehend aufgeführten Ansichten in Rechtsprechung und Literatur kann ungeachtet aller bestehenden Meinungsunterschiede festgehalten werden, dass eine Angabe der Teilnahmebedingungen (...) nicht verlangt wird, wenn es nur um die (einer bloßen Aufmerksamkeitswerbung vergleichbare) Ankündigung eines Gewinnspiels im Rahmen eines Fernsehspots ohne gleichzeitige Ermöglichung der Teilnahme geht. Dem schließt sich der Senat an. (...)
Im vorliegenden Fall beinhaltet der Hinweis, dass die Teilnahmekarten separat im Handel erhältlich seien, den Hinweis auf eine leicht zugängliche Informationsquelle. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass der Verbraucher nicht auf ein bestimmtes Geschäftslokal verwiesen wird, das er unabhängig von der Gewinnspielwerbung vielleicht nicht aufgesucht hätte.
Müsste der Verbraucher, um die Teilnahmebedingungen zur Kenntnis nehmen zu können, ein bestimmtes Ladenlokal (beispielsweise ein Möbelhaus) aufsuchen, so hätte er damit möglicherweise schon einen relevanten Zwischenschritt auf dem Weg zu einer etwaigen Kaufentscheidung getan. Dies spräche dagegen, die Informationsmöglichkeit als „leicht zugänglich“ zu bewerten. Vorliegend muss sich der Verbraucher jedoch nur „in den Handel“ begeben, dabei kann es sich, wie der Verbraucher aufgrund der Fernsehwerbung erkennt, auch um einen beliebigen Supermarkt handeln.
Nach der Einschätzung des Senats wird ein verständiger Durchschnittsverbraucher nicht, wie der Kläger meint, gerade wegen der Gewinnspielwerbung ein Geschäft aufsuchen. Bei lebensnaher Betrachtung ist vielmehr zu beachten, dass Verbraucher ohnehin in regelmäßigen Abständen Ein-zelhandelsgeschäfte aufzusuchen pflegen. Der Werbeadressat wird sich daher mit einer etwaigen Gewinnspielteilnahme erst bei nächster Gelegenheit, d.h. beim nächsten Einkauf, wieder befassen."
Mit anderen Worten: Der maßgebliche Zeitpunkt, wann (spätestens) über die Teilnahmebedingungen eines Gewinnspiels informiert werden muss, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Wird - wie im vorliegenden Fall - ganz allgemein auf die Möglichkeit eines Gewinnspiels hingewiesen, ist es noch nicht erforderlich, über die Teilnahmebedingungen zu informieren.
Weitere Informationen hierzu und zu allen anderen rechtlichen Problemen bei Gewinnspielen finden sich in der erst vor kurzem erschienenen 2. Auflage des Buches "Glücks- und Gewinnspielrecht" von RA Dr. Bahr = http://www.Gewinnspiel-und-Recht.de
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4. VGH München: Sofortiges Verbot privater Sportwetten im Internet in Bayern rechtswidrig
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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit gestern bekannt gegebenem Beschluss im vorläufigen Rechtschutzverfahren entschieden, dass in Bayern Sportwetten im Internet angeboten werden dürfen. Der BayVGH wies damit die Beschwerde des Freistaats Bayern gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach zurück.
Mit Bescheid vom 6. September 2006 untersagte die Regierung von Mittelfranken einem privaten Sportwettenanbieter das Anbieten des Abschlusses von Sportwetten in Bayern via Internet, den Abschluss von Sportwetten via Internet mit Spielteilnehmern in Bayern und die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten in sonstiger Weise, an denen Spieler in Bayern via Internet teilnehmen können. Zugleich ordnete die Behörde die sofortige Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung an. Gegen diesen Bescheid ließ der Sportwettenanbieter Klage erheben, über die noch nicht entschieden worden ist. Auf den zugleich erhobenen Eilantrag hin stellte das Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 14. Dezember 2006 die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her. Die hiergegen vom Freistaat Bayern erhobene Beschwerde wies der BayVGH zurück.
Zur Begründung führte der BayVGH aus, dass es aus technischen Gründen nicht möglich sei, ausschließlich Spieler in Bayern von Internetwettangeboten auf der Internetseite des Sportwettenanbieters auszuschließen. Die Regierung von Mittelranken habe keinen einzigen nachvollziehbaren und überzeugenden Weg aufgezeigt, wie der Sportwettenanbieter – technisch – die Untersagungsverfügung zielführend umsetzen könnte. Es könne aber nicht etwas von einem Bürger verlangt werden, wozu dieser nicht in der Lage sei. Die Beweislast, ob mit einem Bescheid kein unmögliches, unzulässiges oder unzumutbares Verhalten verlangt werde, obliege jedoch der Behörde.
(Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 7. Mai 2007 Az. 24 CS 07.10)
Quelle: Pressemitteilung des VGH München v. 18.05.2007
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5. LG Flensburg: Keine Wiederholungsgefahr bei Urheberrechtsverletzung
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Das LG Flensburg (Beschl. v. 24.04.2007 - Az. 7 S 89/06) hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Umständen bei einer Urheberrechtsverletzung ausnahmsweise keine Wiederholungsgefahr besteht.
Herkömmlicherweise begründet eine einmal erfolgte Rechtsverletzung die Annahme, dass die Person auch in Zukunft die Rechtsverletzung begehen könnte (sogenannte Wiederholungsgefahr). Diese kann der Betreffende in der Regel nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausschließen.
Das LG Flensburg hatte nun einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Händler sämtliche urheberrechtswidrigen Kalender an den Verlag, der die Ansprüche geltend gemacht hatte, zurückgegeben hatte. Dennoch verlangte der Verlag die Zeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Zu Unrecht wie die Richter entschieden:
"Für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr kommt es (...) darauf an, ob trotz der tatsächlichen Verhaltensweise des Störers (zB Aufgabe der Betätigung...) die Wahrscheinlichkeit eine Wiederaufnahme ähnlicher Tätigkeiten durch den Störer beseitigt ist oder nicht (...). Eine absolute Sicherheit ist hingegen nicht erforderlich.
Diese Wahrscheinlichkeit eines weiteren Verkaufs der Kalender hat hier entgegen der Ansicht des Klägers nicht bestanden. Dieser ist - anders als der Kläger meint - nicht „faktisch möglich" gewesen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Verleger (...) sämtliche Kalender von der Beklagten zurückerhalten hat und weder (...) Verlag noch LIBRI die Kalender im Sortiment geführt haben.
Weshalb der Kläger annimmt, dass sich die Beklagte gleichwohl erneut Kalender verschaffen und sie sie verkaufen würde, ist - unabhängig davon, dass für ein solches Verhalten kein wirtschaftlicher Anreiz bestanden hätte - nicht ersichtlich und ergibt sich nicht aus dem insoweit unstreitigen Sachverhalt."
Und weiter:
"Wenn der Kläger nunmehr geltend macht, dass ihm vor der Abmahnung der Beklagten nur die „Aussage des Prozessbevollmächtigten des Hauptverletzers"' vorgelegen habe, der er nicht habe vertrauen müssen, greift dies zu kurz.
Zwar mag in anderen Fällen einer Urheberrechtsverletzung eine Kontaktaufnahme zum Störer vor Abmahnung nicht erforderlich sein, um das Kostenrisiko des Verletzten zu minimieren. Hier hat der Kläger bzw. dessen anwaltliche Vertreterin aber durchaus hinreichende Anhaltspunkte dafür gehabt, dass ein störendes Verhalten der Beklagten auch unabhängig von deren wirtschaftlichem Eigeninteresse nicht mehr möglich gewesen ist."
Die Entscheidung ist mit Vorsicht zu genießen, da es sich hier um einen besonderen Sachverhalt handelt, der ausnahmsweise - nach Meinung des LG Flensburg - die Wiederholungsgefahr entfallen lässt. Der Beschluss des Gerichts ist keinesfalls auf die normalerweise vorkommenden Rechtsverletzungen im Internet übertragbar.
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6. LG München I: Bestimmung der urheberrechtlichen Vergütungshöhe bei Fotos
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Die für Urheberrechtsstreitigkeiten zuständige 21. Zivilkammer hat durch den Einzelrichter Pichlmaier in einem am 10. Mai ergangenen Urteil die Klage eines Fotografen gegen eine große deutsche Illustrierte abgewiesen. Der Fotograf hatte geltend gemacht, der Illustrierten 1998 gegen Zahlung von DM 3.000,00 insgesamt 6 Original-Farbdias zur einmaligen Nutzung übergeben, aber nicht zurückerhalten zu haben. Die Dias zeigten – so der Kläger – im Jahr 1991 geschossene Modeaufnahmen mit einem Fotomodell, das später den (nun-mehrigen Ex-) Fußballbundestrainer geheiratet hat.
Die Illustrierte hatte eines der Fotos 1998 und dann nochmals 2004 – im Zusammenhang mit der Berufung des Bundestrainers – abgedruckt. Der Fotograf hatte – nachdem er für den Abdruck in 2004 unverhofft ein Abdruckhonorar über ca. € 100,00 erhalten hatte – die Illustrierte auf Zahlung von weiteren € 5.240,00 für diesen Abdruck sowie der Herausgabe der Dias in Anspruch genommen. Da die Dias bei der Beklagten mittlerweile nicht mehr auffindbar waren, forderte er für deren Verlust ersatzweise € 20.000,00.
Mit dieser Klage hatte der Fotograf jedoch keinen Erfolg. Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger stellte fest, dass das abgedruckte Foto bei weitem nicht so einzigartig und wertvoll ist, wie der Kläger meinte; folglich hatte die Illustrierte mit der Zahlung des üblichen Abdruckhonorars ihre Schuldigkeit getan. Andererseits kam das Gericht aufgrund der Umstände der Übergabe der Dias und dem weiteren Verhalten der Parteien – der Kläger hatte zwischen 1998 und 2004 nicht einmal die Rückgabe der Dias verlangt – zu dem Ergebnis, dass die Dias der Illustrierten 1998 übereignet wurden; damit schied eine Rückgabepflicht ebenso aus wie ein Schadensersatzanspruch wegen des Verlusts der Dias.
Urteil des Landgerichts München I vom 10. Mai 2007, Az. 21 O 7834/05, nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 22.05.2007
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7. BMWI: Rufnummernunterdrückung bei Cold Calls soll zukünftig verboten sein
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Das Verbot unerwünschter Telefonwerbung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erwies sich in der Vergangenheit als nicht ausreichend wirkungsvoll. Viele Firmen setzen sich darüber hinweg und belästigen in zunehmendem Maß die Verbraucherinnen und Verbraucher mit nachteiligen Folgen für Firmen, die im Rahmen des Zulässigen werben.
"Um die Verfolgung von Verstößen gegen das Verbot unerwünschter Telefonwerbung in Zukunft effektiv zu gestalten, soll im Telekommunikationsgesetz die Möglichkeit der Unterdrückung der Rufnummer eingeschränkt werden", so der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Michael Glos. "Eine entsprechende Änderung des TKG werde ich vorbereiten", sagte der Bundesminister. Wer in Zukunft seine Rufnummer unerlaubt unterdrückt, soll mit einem Bußgeld belegt werden können. Mit der geplanten Maßnahme soll den Schwierigkeiten bei der Identifizierung von Anrufern, die unerwünschte Werbeanrufe tätigen, wirksam begegnet werden.
"Mit der nun geplanten Verschärfung der Sanktionen und der damit verbundenen abschreckenden Wirkung wird Missbräuchen bei der Telefonwerbung effektiver begegnet", so Bundesminister Glos.
Bundesminister Glos begrüßt im Interesse des Verbraucherschutzes und mit Blick auf seriös werbende Firmen die Ankündigung von Bundesministerin Zypries, Verstöße gegen das Verbot der unerwünschten Telefonwerbung zukünftig mit einem Bußgeld ahnden zu wollen.
Das von der Bundesregierung geplante Maßnahmenbündel soll die Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor Belästigungen und die seriöse Werbewirtschaft vor schwarzen Schafen schützen. "Die Unternehmen selbst haben großes Interesse an der Bekämpfung unseriöser Wettbewerber", zeigt sich Glos überzeugt.
Quelle: Pressemitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums v. 15.05.2007
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8. Law-Podcasting.de: Strafrechtliche Bestimmungen im Glücksspielrecht - Teil 1
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Auf www.Law-Podcasting.de , dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es ab sofort einen Podcast zum Thema "Strafrechtliche Bestimmungen im Glücksspielrecht - Teil 1" = http://shink.de/294ipg
Inhalt:
Der heutige Podcast eröffnet eine fünfteilige Serie zu den strafrechtlichen Bestimmungen im Glücksspielrecht.
Hauptschwerpunkt werden die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 284 StGB sein.
Teil 1 setzt sich insbesondere mit dem Kriterium der ”Öffentlichkeit” auseinander.
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9. Law-Vodcast: Das neue Telemediengesetz
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Auf www.Law-Vodcast.de , dem 1. deutschen Anwalts-Video-Blog, gibt es heute ein Video-Film zum Thema "Das neue Telemediengesetz" = http://shink.de/33cl9t
Inhalt:
Dieses Mal gibt es eine Doppelfolge, satte 12 Minuten lang.
Am 18. Januar 2007 hat der Deutsche Bundestag ein neues Internetgesetz verabschiedet. Nämlich das Telemediengesetz (TMG). Es vereint zahlreiche Bestimmungen, die bislang in unterschiedlichen Gesetzen geregelt waren.
Am 1. März 2007 ist das TMG in Kraft getreten. Der Vodcast beschäftigt sich mit den Fragen
- “Der neue Begriff der Telemedien”
- “Spam-Mails als Ordnungswidrigkeit”
- “Datenschutzrecht und der urheberrechtliche Auskunftsanspruch”
- “Impressumspflichten”
- “Sorgfaltspflichten bei der Online-Berichtserstattung”
Unter http://www.Telemedien-und-Recht.de gibt es noch weitere Infos zum TMG.
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