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Newsletter vom 23.05.2012 |
Betreff: Rechts-Newsletter 21. KW / 2012: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BGH: Kein Verstoß gegen Unterlassungserklärung bei Handlungen unbeteiligter Dritter _____________________________________________________________ Die Handlungen einer Tourismus-Zentrale können einem Hotelier, der eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, nicht zugerechnet werden, wenn diese Handlungen ohne Wissen und Wollen geschehen (BGH, Urt. v. 09.11.2011 - Az.: I ZR 204/10). Der verklagte Hotelier hatte sich gegenüber einem Mitbewerber strafbewehrt verpflichtet, einen bestimmten Markennamen nicht mehr zu benutzen. Im Falle der Zuwiderhandlung sollte er jeweils 5.000,- EUR zahlen. Die zuständige Tourismus-Zentrale gab in der neuen Auflage ihres Gastgeberverzeichnisses weiterhin den Markennamen an. Daraufhin verlangte der Kläger die Zahlung einer Vertragsstrafe. Zu Unrecht wie die BGH-Richter nun urteilten. Denn die Tourismus-Zentrale habe im vorliegenden Fall nicht als Erfüllungsgehilfe für den Beklagten gehandelt. Vielmehr habe die Behörde automatisch, ohne Rückfrage oder Zustimmung des betroffenen Unternehmers, die weitere Aufnahme der Daten veranlasst.
In einem solchen Fall könne ihr Handeln nicht dem Beklagten zugerechnet werden, so dass auch kein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vorliege.
Der Beklagte, ein Mietwagen-Unternehmen, schaltete ein Inserat im Telefonbuch unter dem Buchstaben "T". Aus der Anzeige ging hervor, dass es sich lediglich um Mietwagen handelte. Der klägerische Taxi-Betrieb sah darin eine Irreführung der Kunden und eine gezielte Wettbewerbs-Behinderung. Der Beklagte positioniere seine Werbung alleine deswegen an dieser Stelle, um potentielle Taxi-Kunden "abzugreifen". Die BGH-Richter folgten dieser Argumentation nicht. Auch wenn die dahinter stehende Absicht klar sei, sei das Handeln des Beklagten nicht wettbewerbswidrig. Alleine der Umstand, dass das Mietwagen-Unternehmen unter "T" werbe und damit auch Taxi-Kunden auf sich aufmerksam reiche, reiche für die Annahme eines Wettbewerbsverstoßes nicht aus.
Eine Rechtsverletzung sei nur dann zu bejahen, wenn das Angebot den Verbraucher in die Irre führe. Dies sei hier aber nicht der Fall, da der Beklagte deutlich in der Annonce angebe, dass er lediglich Mietwagen anbiete und keine Taxi-Fahrten. Daher werde jede Irritation und Verwechslung von vornherein vermieden.
Die Klägerin, eine aus einem Ehepaar bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), veräußerte über "ebay" Gegenstände unterschiedlicher Produktgruppen (u.a. Briefmarken, Puppen, Modelleisenbahnen, Kunstgewerbe, Schreibgeräte, Porzellan, Software, Fotoartikel, Teppiche) sowie Gegenstände, die sich keiner gesonderten Produktgruppe zuordnen ließen. Hieraus erzielte sie im Jahr 2001 aus 16 Verkäufen ca. 2.200 DM, im Jahr 2002 aus 356 Verkäufen ca. 25.000 €, im Jahr 2003 aus 328 Verkäufen ca. 28.000 €, im Jahr 2004 aus 226 Verkäufen ca. 21.000 € und bis zur Einstellung der Tätigkeit im Sommer 2005 aus 287 Verkäufen ca. 35.000 €. Das Finanzamt behandelte die Verkäufe in den Jahren 2003 bis 2005 als nachhaltige und somit unternehmerische Tätigkeit. Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die grundsätzliche Frage, ob es sich bei derartigen Verkäufen über "ebay" um eine unternehmerische Tätigkeit handeln kann, bejahte der BFH. Er hat dabei seine Rechtsprechung fortgeführt, wonach die Nachhaltigkeit einer Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen ist, wobei eine Reihe verschiedener, nicht abschließend festgelegter Kriterien zu würdigen ist. Die Würdigung des FG, wonach die vorliegende Verkaufstätigkeit nachhaltig ist, sei möglich und daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Zurückverweisung der Rechtssache an das FG zur erneuten Entscheidung war jedoch erforderlich, weil die Feststellungen des FG nicht ausreichten, um beurteilen zu können, ob tatsächlich die GbR oder nur der Ehemann im Rechtsverkehr aufgetreten ist. Außerdem kam bei einigen Veräußerungen die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes in Betracht.
Quelle: Pressemitteilung des BFH v. 16.05.2012
Die Antragstellerin hat Einsicht in verschiedene Unterlagen der Antragsgegnerin nach den Vorschriften des Umweltinformationengesetzes des Landes Brandenburg begehrt. Nachdem ihr nur teilweise Zugang zu den Informationen gewährt worden war, hat das Verwaltungsgericht Cottbus den weitergehenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung abgelehnt, dass der Zugangsanspruch gegen die Antragsgegnerin grundsätzlich auf Daten beschränkt sei, die der Planfeststellungsbehörde als Entscheidungsgrundlage für den Planfeststellungsbeschluss gedient hätten. Daten, die die Planfeststellungsbehörde weder zur Kenntnis genommen habe noch zur Kenntnis habe nehmen müssen, seien nicht von dem Informationsanspruch gegen die Vorhabenträgerin erfasst. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidung geändert. Nach seiner Ansicht ist der Begriff der Umweltinformation weiter auszulegen. Umweltinformationen sind danach alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten mit Umweltbezug. Dies folgt aus der Zielsetzung des Gesetzes, Offenheit und Transparenz zu schaffen zwischen Bürger und Staat bzw. juristischen Personen des Privatrechts, die - wie die Antragsgegnerin - bei der Wahrnehmung umweltbezogener öffentlicher Aufgaben staatlicher Kontrolle unterliegen. Die Informationen müssen nicht notwendigerweise Teil der umweltrelevanten Maßnahme selbst (hier des Planfeststellungsbeschlusses) geworden sein. Entscheidend ist allein, dass sich die Maßnahme ihrerseits noch auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken kann. Dies steht für den planfestgestellten Flughafen außer Frage, so dass den damit in einem Zusammenhang stehenden Daten ihre Umweltrelevanz nicht von vorneherein abgesprochen werden kann. Beschluss vom 14.05.2012, Az.: OVG 12 S 12.12
Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg v. 16.05.2012
Kläger war ein Diplom-Wirtschaftsinformatiker (FH), der selbständig mit "Softwareentwicklung (Schwerpunkt Internet), Datenbanken und Multimedia" beschäftigt ist. Nach einer innerörtlichen Verlegung seines Betriebssitzes war er von der Beklagten aufgefordert worden, seine Tätigkeit als Gewerbe umzumelden. Mit der dagegen erhobenen Klage hat er geltend gemacht, er betreibe kein Gewerbe, sondern übe eine freiberufliche Tätigkeit aus. Er entwickle konkret-individuell zugeschnittene Software für wechselnde Auftraggeber. Solche Softwareoptimierung sei eine "ingenieurvergleichbare" Tätigkeit, die auch einkommensteuerrechtlich als freiberuflich anerkannt sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Einordnung der Tätigkeit als Gewerbe bestätigt. Zwar ist es zutreffend, dass der Gewerbebegriff, der in der Gewerbeordnung nicht definiert ist, nicht erfüllt ist, wenn der Kläger einen sogenannten Freien Beruf ausübt. Die dafür - in der Gewerbeordnung ebenfalls nicht aufgeführten - Voraussetzungen liegen jedoch überwiegend nicht vor. So mangelt es an einer hinreichenden Eigenverantwortlichkeit, an fachlicher Unabhängigkeit und einem Gemeinwohlbezug; auch ist für die Tätigkeit des Klägers objektiv kein Hochschulabschluss erforderlich. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Einkünfte des Klägers als freiberufliche Tätigkeit besteuert werden. Der Senat hat damit an seiner Rechtsprechung festgehalten, die er grundlegend in seinem Urteil vom 29. August 2007 - 7 LC 125/06 zur Einordnung der Tätigkeit der Berufsbetreuer entwickelt hat. Eine Revision gegen sein Urteil hat der Senat nicht zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des OVG Lüneburg v. 18.05.2012
Die Frankfurter Richter verneinten hier einen Wettbewerbsverstoß. Die relevante Norm, nämlich § 7 Abs.1 UWG, schütze nicht den ökologisch besonders engagierten Kunden, sondern gehe vielmehr von einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Adressaten aus.
Angesichts des Umstandes, dass die Plastikfolie mit einem Handgriff vom - für sich genommen nicht als unerwünscht deklarierten - Inhalt zu trennen sei, spreche vieles dafür, dass die Werbung nicht unzumutbar sei und somit auch nicht wettbewerbswidrig.
Die Klägerin erwirkte - ohne vorherige Abmahnung - gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung. Vor Zustellung des gerichtlichen Titels sprach sie eine Abmahnung aus, erst dann erfolgte die Zustellung an die Beklagte. Die Beklagte wies die Abmahnung zurück, gab im gerichtlichen Verfahren jedoch parallel ein sofortiges Anerkenntnis ab, so dass die Frankfurter Richter der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegten. Da die Klägerin die Beklagte nicht außergerichtlich abgemahnt habe, müsse sie die Kosten aufgrund des sofortigen Anerkenntnisses tragen.
Die Frankfurter Richter weichen damit von ihrer bisherigen Position ab, dass auch die Zurückweisung einer nachträglich ausgesprochenen Abmahnung den Erlass einer vorherigen einstweiligen Verfügung rechtfertigen konnte. Unter Hinweis auf die geänderte Rechtsprechung des BGH in puncto "Schubladenverfügung" könne in einem solchen Verhalten kein Anlass mehr gesehen werden, nachträglich den beschrittenen Gerichtsweg zu rechtfertigen.
In der Vergangenheit hatten die Richter bereits im Falle der Software "Seeder Seek" einen Anspruch abgelehnt (OLG Köln, Beschl. v. 07.09.2011 - Az.: 6 W 82/11). Im nun vorliegenden Sachverhalt ging es um die Ermittlungssoftware "Observer". Auch hier beanstandeten die Robenträger, dass das Programm nicht durch einen unabhängigen Sachverständigen auf seine technische Funktionsfähigkeit überprüft worden sei.
Die mittels einer eidesstattlichen Versicherung getätigte pauschale Behauptung, die Software könne "beweissicher" Rechtsverletzungen dokumentieren, reiche nicht aus. Auch die nachträglich angebotene Zeugenvernehmung des Geschäftsführer genüge nicht, denn die Zuverlässigkeit einer Software könne nicht Grundlage einer Zeugenwahrnehmung sein. Vielmehr sei die Untersuchung durch einen unabhängigen Sachverständigen erforderlich.
Die Klägerin war die Betreiberin von wetteronline.de, der Beklagte hatte die Domain wetteronlin.de registriert und betrieb sie als Sedo-Parking-Domain. Darüber hinaus verfügte er auch weitere Domains wie z.B. autoscot24.de oder altavister.de. Die Kölner Richter entschieden, dass hier eine konkrete Wettbewerbsverletzung vorliege. Der Beklagte behindere die Klägerin in ihrer geschäftlichen Tätigkeit durch das Bereithalten einer nahezu identischen Domain. Es komme in den Fällen des Behinderungswettbewerbs nicht darauf an, ob sich die Parteien an dieselben Abnehmerkreise wenden, so die Robenträger. Würde man dies nämlich verlangen, so wären Eingriffe eines anderen Unternehmens aus einer ganz anderen Branche nicht zu erfassen, obwohl sie sich in gleichem Maße behindernd auswirken können wie solche von Mitbewerbern aus derselben Branche.
Dass der Beklagte hier bewusst und gezielt Domain-Grabbing betreibe, sei offensichtlich. Dies zeige nicht nur die Registrierung von wetteronlin.de, sondern auch die weitere Vielzahl von Tippfehler-Domains, die der Beklagte sich gesichert habe.
In dem zur Entscheidung stehenden Fall wurde über den Internetanschluss der beklagten Ehefrau an zwei Tagen jeweils ein Computerspiel zum Download angeboten. Die Inhaberin des Urheberrechts an diesem Spiel mahnte die Beklagte ab. Die Beklagte nahm die Abmahnung nicht hin, sondern widersprach. Im anschließenden Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln verteidigte sich die Beklagte damit, das Spiel sei nicht von ihr selbst angeboten worden. Der Anschluss sei auch und sogar hauptsächlich von ihrem - zwischenzeitlich verstorbenen - Ehemann genutzt worden. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben und die Ehefrau zu Unterlassung und Schadensersatz einschließlich Erstattung der Abmahnkosten verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Im Prozess war zum einen die Frage streitig, wer darzulegen und ggf. zu beweisen hat, ob eine Urheberrechtsverletzung vom Anschlussinhaber selbst oder einem Dritten begangen worden ist. Hier hat der Senat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes fortgeführt, dass zwar eine Vermutung dafür spreche, dass der Anschlussinhaber selbst der Täter gewesen sei. Lege der Inhaber jedoch - wie hier - die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes dar, müsse der Inhaber des Urheberrechts den Beweis für die Täterschaft führen. Da die Klägerin im vorliegenden Fall keinen Beweis für die Urheberrechtsverletzung durch die beklagte Ehefrau angeboten hatte, war davon auszugehen, dass das Computerspiel von dem Ehemann zum Download angeboten worden war. Somit kam es auf die zweite Frage an, nämlich ob der Anschlussinhaber auch für Urheberrechtsverletzungen haftet, die nicht von ihm selbst, sondern von einem Dritten begangen werden. Hierzu vertrat das Gericht die Auffassung, dass die bloße Überlassung der Mitnutzungsmöglichkeit an den Ehegatten noch keine Haftung auslöst. Eine solche könne allenfalls dann in Betracht kommen, wenn entweder der Anschlussinhaber Kenntnis davon hat, dass der Ehepartner den Anschluss für illegale Aktivitäten nutzt (was hier nicht der Fall war), oder wenn eine Aufsichtspflicht bestünde. Eine Prüf- und Kontrollpflicht wird angenommen, wenn Eltern ihren Anschluss durch ihre (minderjährigen) Kinder mitnutzen lassen und diese im Internet Urheberrechtsverletzungen begehen. Eine solche Überwachungspflicht bestehe aber nicht im Verhältnis zwischen Ehepartnern. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, da die Frage der Verantwortlichkeit von Internetanschlussinhabern für eine Verletzung von Urheberrechten durch ihre Ehepartner bisher nicht höchstrichterlich geklärt ist.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 21.05.2012
Hiergegen spreche, dass andernfalls eine Vorwegnahme der Hauptsache erfolge, die prozessual im Rahmen des Eilverfahrens aber ausdrücklich verboten sei. Eine solche Vorwegnahme könne zwar in bestimmten Ausnahmefällen vorliegen, wie z.B. im Falle einer finanziellen Existenzgefährdung. Ein solches Risiko habe die Antragstellerin jedoch nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hatte zwar einen Umsatzrückgang von 18,5% seit der negativen Bewertung behauptet. Dies ließen die OLG-Richter jedoch nicht ausreichen, denn es fehle der Nachweis, dass die streitgegenständliche Äußerung kausal für diese Tendenz sei.
Angesichts von mehr als 11.000 positiven Bewertungen sei es eher fernliegend, dass eine einzelne negative Käufer-Einschätzung zu einem solchen Einbruch führe. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass die Online-Umsätze in den Vormonaten schwankend waren und somit auch ein natürlicher Grund für die Änderungen vorliegen könne.
Beide Parteien waren eingetragene Vereine zur Rettung von Rehkitzen. Der Beklagte betrieb eine Webseite, auf der kein vollständiges Impressum (u.a. fehlende Anschrift, kein Stellvertreter, fehlende Rechtsform) angegeben war. Hiergegen ging der Kläger vor und berief sich auf ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den beiden Vereinen. Das LG Essen bejahte diese Voraussetzung und verurteilte den Beklagten. Eine geschäftliche Handlung ergebe sich zwar nicht bereits aus dem Spendenaufruf auf der Webseite. Jedoch bewerbe der Beklagte auch ein kostenpflichtiges Buch zur Rehkitzrettung. Hierin liege die Förderung des Absatzes und Bezugs von Waren und Dienstleistungen.
Der Beklagte handle somit geschäftlich, so dass die Normen des Wettbewerbsrechts Anwendung finden würden. Das fehlerhafte Impressum sei, so das Gericht, daher eine Wettbewerbsverletzung.
Der 45-jährige Antragsteller lebt in Wolfsburg in einem Haushalt, der im Rahmen der Haushaltsstichprobe des Zensus 2011 Fragen beantworten sollte. Dies lehnte er gegenüber einer Interviewerin ab. Auch die ihm von der Stadt Wolfsburg übersandten Fragebögen füllte er trotz wiederholter Erinnerungen und der Androhung eines förmlichen Bescheides nicht aus. Daraufhin forderte die Stadt ihn im September 2011 mit „Heranziehungsbescheid" auf, die vom Zensusgesetz verlangten Auskünfte zu erteilen. Außerdem setzte sie ein Zwangsgeld von 300 Euro gegen ihn fest, nachdem er auch auf eine entsprechende Androhung nicht reagiert hatte. Seinen Eilantrag beim Verwaltungsgericht gegen den Heranziehungsbescheid begründete der Antragsteller im Wesentlichen damit, dass die gesetzlichen Auskunftspflichten seiner Auffassung nach sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen. Nach der Entscheidung der Kammer ist im Eilverfahren nicht ersichtlich, dass die im Zensusgesetz geregelte Auskunftspflicht gegen Grundrechte verstößt. Das Gesetz greife zwar in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Einschränkungen dieses Grundrechts seien aber im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig, wenn sie auf einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage beruhen. Der Gesetzgeber müsse insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und durch organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen der Gefahr entgegenwirken, dass Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Diese Voraussetzungen dürften nach dem Zensusgesetz erfüllt sein. Die Datenerhebung diene legitimen Zwecken, weil sie unter anderem dazu benötigt werde, um europarechtliche Berichtspflichten der Bundesrepublik zu erfüllen. Die Befragung belaste den Antragsteller auch nicht übermäßig: Sie betreffe entweder den „Gemeinschaftsbezug des Individuums", soweit z. B. Angaben zu Ausbildung und Berufstätigkeit abgefragt würden, oder überlasse es dem Betroffenen, Angaben freiwillig zu machen (z. B. hinsichtlich Religion oder Glaubensrichtung). Daten würden nur anonymisiert zu statistischen Zwecken verarbeitet. Der Gesetzgeber habe nach der im Eilverfahren möglichen Prüfung hinreichend dafür gesorgt, dass alle Daten nicht identifiziert und rückverfolgt werden können. Die Kammer nimmt dazu auch auf die Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte Bezug. Die Entscheidung der Kammer ist nicht rechtskräftig. (Beschluss vom 03.04.2012, Aktenzeichen 5 B 199/11)
Quelle: Pressemitteilung des VG Braunschweig v. 09.05.2012
Die "Open Gaming Night" ist ein Event ganz besonderer Art und bietet bist spät in die Nacht eine Mischung aus Information und Unterhaltung. Hier wird das Ausprobieren von Spielen und Konsolen mit Vorträgen rund das Thema "Games" kombiniert. RA Dr. Bahr wird ab 19:00 einen Vortrag mit dem Titel "Datenschutz und Urheberrecht bei Online-Games" halten. Themen werden u.a. die geplante Jugendschutzreform, die rechtswidrige Datensammlung durch Spielekonzerne und die "Half Life 2"-Entcheidung des BGH sein.
Nähere Informationen gibt es hier. Das Programm gibt es hier als PDF-Download.
Wir haben daher eine neue Rechts-FAQ zur "Button-Lösung" online gestellt.
Wenn Sie Fragen bei der Umsetzung haben, sprechen Sie uns einfach an. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
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