anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 25. KW im Jahre 2004. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.
Neben der Entscheidung des BGH (T-Online) sind hier vor allem die Urteile des OLG Jena (Fotos auf passwortgeschützter Internetseite) und des OVG NRW (Oddset-Wetten durch private Unternehmen) zu nennen. Aus dem außergerichtlichen Bereich gibt es folgende Neuigkeiten zu vermelden: UWG-Reform endgültig verabschiedet, Diplom-Arbeit zu Affiliate Marketing und neue Rechts-FAQ: Mobile Commerce-Recht.
Die Kanzlei Heyms & Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Heyms-DrBahr.de/findex.php?p=kontakt.html
Die Themen im Überblick:
_____________________________________________________________
1. BGH: "T-Online ist Europas größter Onlinedienst" ist irreführend
2. OLG Jena: Fotos auf passwortgeschützter Internetseite
3. OVG NRW: Oddset-Wetten durch private Unternehmer (Volltext)
4. AG Lichtenberg: Vertrags-Anfechtung bei Online-Auktionen
5. Presserat rügt Bild-Zeitung
6. Markenrecht: EU tritt Madrider Übereinkommen bei
7. UWG-Reform endgültig verabschiedet
8. Diplom-Arbeit zu Affiliate Marketing in Deutschland
9. Dissertation zu Chat-Diskussionen
10. Hintergrund-Bericht über Suchmaschinen-Tagung
11. In eigener Sache: Neue Rechts-FAQ: Mobile Commerce-Recht
12. In eigener Sache: Vortrag zum M-Commerce-Recht zum Download
_____________________________________________________________
1. BGH: "T-Online ist Europas größter Onlinedienst" ist irreführend
_____________________________________________________________
Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Zulässigkeit verschiedener in den Jahren 1999 und 2000 von der T-Online International AG, einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG, verwendeter Werbeaussagen zu entscheiden. Diese Aussagen hatte die Klägerin, ein zum weltweit tätigen Unternehmen America Online Inc. (AOL) gehörendes Konkurrenzunternehmen, als unlautere und irreführende Allein- und Spitzenstellungsbehauptungen angesehen und die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung zur Unterlassung der Aussagen "T-Online ist Europas größter Onlinedienst", "T-Online ist heute schon eines der weltweit größten Internetunternehmen", "T-Online ist der größte Internet-Provider Europas" und "Raten Sie mal, wer Europas größter Provider im Boom-Markt Internet ist! Ach, das wissen Sie schon! Na, dann ist's ja gut! [...] die T-Online Aktie kommt!" durch das Berufungsgericht bestätigt. Unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung wies der I. Zivilsenat darauf hin, daß bei der Beurteilung einer Werbeaussage auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Adressaten der Werbung abzustellen sei, der die Werbung mit einer der Situation entsprechend angemessenen Aufmerksamkeit zur Kenntnis nimmt.
Unter Beachtung dieser Grundsätze hat es der Bundesgerichtshof als nicht erfahrungswidrig gewertet, daß der Adressat der Werbung die Aussage bezüglich der Größe des Onlinedienstes nicht allein auf die Zahl der Kunden beziehe, sondern auch annehme, daß dieser Dienst am häufigsten und umfangreichsten benutzt werde. Letzteres treffe im zu beurteilenden Fall jedoch nicht zu. Darüber hinaus erwecke die Beklagte mit den Aussagen auch den Eindruck einer entsprechenden Präsenz in europäischen Ländern, was aber ebenfalls nicht der Fall sei, da der Onlinedienst der Beklagten u.a. in Großbritannien und in Skandinavien nicht vertreten sei. Da die so verstandenen Aussagen unrichtig seien, seien sie irreführend i.S. des § 3 UWG.
Hinsichtlich weiterer angegriffener Werbeaussagen wie "T-Online ist der größte Online-Service Europas mit über ... Kunden", "T-Online ist Spitzenreiter in Europa" und "im Internet liegen ungeahnte Chancen - für alle. T-Online ist Europas gefragtester Zugang zu dieser neuen Welt" hat der Senat die Verurteilung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Insoweit hat er die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß diese Aussagen ebenfalls irreführend seien, als erfahrungswidrig angesehen.
Urteil vom 17. Juni 2004 - I ZR 284/01
Quelle: Pressemitteilung Nr. 71 des BGH v. 17. Juni 2004
_____________________________________________________________
2. OLG Jena: Fotos auf passwortgeschützter Internetseite
_____________________________________________________________
Das OLG Jena (Beschl. v. 10.12.2003 - Az.: 2 W 658/03) hatte darüber zu urteilen, ob eine Urheberrechtsverletzung auch dann vorliegt, wenn fremde Lichtbilder auf einer passwortgeschützten Webseite veröffentlicht wurden.
Inhaltlich ging es hier um Aktfotografien eines Fotomodells. Der Unterlassungskläger war Inhaber der entsprechenden Nutzungsrechte an diesen Fotografien, die Beklagte hatte einem Dritten die Fotos ohne eine entsprechende Genehmigung überlassen. Der Dritte veröffentlichte mit Wissen und Wollen der Beklagten diese Bilder auf seiner Webseite zu kommerziellen Zwecken. Diese Webseite war passwortgeschützt und nur für bestimmte Besucher zugänglich.
Trotz dieser Umstände hat das OLG eine Urheberrechtsverletzung bejaht:
"Es spielt auch keine Rolle, ob diese Internetseite (...) der Beklagten wegen Passwortschutzes (...) nicht zugänglich war.
Entscheidend ist, dass die Beklagte die Ursache dafür gesetzt hat, dass Fotografien ohne Zustimmung des Nutzungsberechtigten in Veröffentlichungsabsicht einem kommerziellen Anbieter zur Verfügung gestellt wurden.
Denn auch ohne Kenntnis und eigenen Zugang war vorliegend bereits das Zurverfügungstellen der Bilder eine ausreichende, mitkausale Verletzungshandlung. Ein Verschulden ist nicht Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch."
_____________________________________________________________
3. OVG NRW: Oddset-Wetten durch private Unternehmer (Volltext)
_____________________________________________________________
Wir hatten über die Entscheidung des OVG NRW (Beschl. v. 14.05.2004 - Az.: 4 V 2096/03 = http://snipurl.com/79f3) berichtet, vgl. unsere Kanzlei-Info v. 26.05.2004 (= http://snipurl.com/6xqd). Nun liegt die Entscheidung im Volltext vor.
Es ging hier um die Problematik, ob die in Thüringen wirksame, noch aus DDR-Zeiten stammende Landesgenehmigung zur Veranstaltung von Sportwetten ausreicht, um eine Niederlassung auch in NRW zu betreiben.
Dies hat das OVG NRW klar abgelehnt:
"Es ist (...) nicht anzunehmen, dass die der Sportwetten GmbH H. nach DDR- Recht erteilte Erlaubnis auch in Nordrhein-Westfalen gilt. Ihr Geltungsbereich erstreckt sich günstigstenfalls auf die neuen Bundesländer.
Weiter kann die Verwaltungshoheit der seinerzeit tätig gewordenen DDR-Behörde nicht gereicht haben. Nach Ansicht des Senats (...) ist der Geltungsraum dieser Erlaubnis auch nicht nachträglich erweitert worden. Ein anderes Ergebnis folgt namentlich nicht aus Art. 19 Satz 1 EV. Danach bleiben vor dem Wirksamwerden des Beitritts der DDR dort ergangene Verwaltungsakte wirksam.
Bereits dem Wortlaut dieser Bestimmung ist nicht zu entnehmen, dass Verwaltungsakte der DDR nunmehr im gesamten Bundesgebiet gelten sollen. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen nicht für ein derartiges Verständnis, insbesondere gebieten weder die Rechtseinheit noch die Gleichbehandlung zwischen den alten und neuen Bundesländern eine derartige Auslegung. Sinn und Zweck der Regelung bestehen darin, DDR-Verwaltungsakte grundsätzlich ebenso zu behandeln wie Verwaltungsakte, die vor der Wiedervereinigung in den alten Bundesländern erlassen worden sind."
Zudem bestätigt das OVG NRW in seinen Entscheidungsgründen noch einmal die herrschende Rechtsprechung, dass Sportwetten zufallsabhängig und somit Glücksspiele sind. Es verweist dabei sowohl auf seine bisherige Rechtsprechung (OVG NRW, Beschl. v. 13.12.2002 - Az.: 4 B 1844/02 = http://snipurl.com/79f5) als auch auf die höchstrichterliche strafrechtliche Judikatur (BGH, Beschl. v. 28.11.2002 - Az.: 4 StR 260/02 = http://snipurl.com/79f6).
_____________________________________________________________
4. AG Lichtenberg: Vertrags-Anfechtung bei Online-Auktionen
_____________________________________________________________
In der letzten Zeit passiert es immer häufiger, dass Internet-Verkäufer bei Online-Auktionen aufgrund eines Software-Fehlers Produkte gegen traumhaft niedrige Preise (z.B. 1 Euro für eine Digital-Kamera) anbieten.
In der Rechtsprechung ist umstritten, ob in einem solchen Fall ein Anfechtungsrecht des Verkäufers besteht. Das LG Köln (Urt. v. 16.04.2003 - Az.: 9 S 289/02 = http://snipurl.com/13a2) hat dies verneint, während das OLG Frankfurt (Urt. v. 20.11.2002 - Az.: 9 U 94/02 = http://snipurl.com/3cd3) und das AG Westerburg (Urt. v. 14.03.2003 - Az.: 21 C 26/03 = http://snipurl.com/3cd4) die Anfechtung bejahten.
Das AG Lichtenberg (Urt. v. 8.06.2004 - Az.: 8 C 57/04) hat sich nun der letzteren Meinung angeschlossen und ebenfalls eine Anfechtung wegen Erklärungsirrtums bejaht. Der softwarebedingte Fehler sei zu vergleichen mit den Fällen des "Versprechens oder des Verschreibens", etwa einem "Verschreiben auf der Preisauszeichnung durch einen Geschäftsangestellten".
Siehe insgesamt zu den Problemen bei Online-Auktionen unsere Rechts-FAQ: "Online-Auktionen und rechtliche Probleme" = http://snipurl.com/79fe
____________________________________________________________
5. Presserat rügt Bild-Zeitung
_____________________________________________________________
Eine Beschwerdekammer des Beschwerde-Ausschusses des Deutschen Presserats hat am 15. Juni 2004 einer Beschwerde des Präsidenten des Bundesgerichtshofs gegen die Bild-Zeitung stattgegeben und gegen die Zeitung eine öffentliche Rüge (§ 12 Beschwerdeordnung) ausgesprochen.
Der Ausschuß hat einen Verstoß gegen die Ziffern 1 und 9 des Pressekodex festgestellt. Ziffer 1 erhebt die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit zum obersten Gebot der Presse. Nach Ziffer 9 widerspricht es journalistischem Anstand, unbegründete Behauptungen und Beschuldigungen, insbesondere ehrverletzender Natur, zu veröffentlichen.
Gegenstand der Beschwerde des Präsidenten des Bundesgerichtshofs war eine Serie von groß aufgemachten Artikeln im Dezember 2003 und Januar 2004, in der unter der Balkenüberschrift "Saustall Justiz" die Justiz und speziell Richter des Bundesgerichtshofs beschuldigt wurden, durch eine “skandalöse Entscheidung” einen mehrfach einschlägig vorbestraften Sexualtäter in Kenntnis seiner Gefährlichkeit frei gelassen zu haben und damit verantwortlich zu sein für eine erneute Vergewaltigung, die der Betreffende unmittelbar nach seiner Haftentlassung begangen haben soll.
Die Berichterstattung enthielt persönliche Angriffe gegen die Richter (“Skandalrichter”, “Schämen Sie sich Herr Richter”, "Wer schützt uns künftig vor solchen milden Richtern") und stellte sie an den Pranger. Auf abgebildeten Fotos wurden sie, wie dies sonst vor allem bei Straftätern zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte geschieht, mit Balken über der Augenpartie gezeigt. Nicht berichtet wurde, daß die kritisierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus zwingenden rechtlichen Gründen so ergehen mußte. Es ging darum, daß eine vom Landgericht angeordnete Sicherungsverwahrung keinen Bestand haben konnte, weil dies bei der gegebenen Fallkonstellation eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren vorausgesetzt hätte, die aber nach den eigenen Feststellungen des Landgerichts schlechterdings nicht verhängt werden konnte.
Ähnlich verhielt es sich mit einer Berichterstattung über eine weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die als “Skandal-Beschluß” bezeichnet wurde ("Saustall Justiz! Hört das denn nie auf?"). Vorgeworfen wurde den Richtern, daß sie ein Urteil gegen einen “Serien-Vergewaltiger” aufgehoben hätten, weil es “zu hart” gewesen sei. Auch hier beruhte die (teilweise) Aufhebung und Zurückverweisung auf zwingenden rechtlichen Gründen, weil die Feststellungen des Landgerichts zu einem bei der Tat benutzten Gegenstand als “gefährliches Werkzeug” im Sinne des Straftatbestandes unvollständig und in sich widersprüchlich waren. Ein solches Urteil unterliegt notwendigerweise der Aufhebung, nicht weil es “zu hart” gewesen wäre, sondern weil die Feststellungen das Urteil nicht trugen.
Der Präsident des Bundesgerichtshofes hatte mit seiner Beschwerde insbesondere die Wahrheitswidrigkeit und den ehrverletzenden Charakter derBerichterstattung gerügt. Dem Einwand, die Berichterstattung beschränke sich auf eine - zulässige - kritische Bewertung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, hielt er entgegen, in den konkreten Fällen gehe es nicht um “vertretbare” Rechtsmeinungen, die unterschiedlicher öffentlicher Bewertung zugänglich seien, sondern um eine - allein - richtige Anwendung des Gesetzes. Zu einer wahrheitsgemäßen Berichterstattung gehöre, daß dies deutlich werde. Rechtlich zutreffende, von Verfassungs wegen gebotene Entscheidungen könnten daher - nicht anders als Tatsachen - nicht unter Verschweigen dieses Umstands als falsch, gesellschaftsschädlich und völlig unverständlich dargestellt werden und mit Attributen wie “Saustall Justiz” u. ähnl. bedacht werden.
Der Beschwerdeausschuß des Presserats hat mit seiner Entscheidung, der Bild-Zeitung eine öffentliche Rüge auszusprechen, die schärfste Form der nach der Beschwerdeordnung möglichen Sanktionen gewählt. Eine ausführliche Begründung der Entscheidung liegt noch nicht vor.
Der Präsident des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch erklärte:
"Selbstverständlich haben sich auch die Gerichte der Kontrolle durch die Medien und der kritischen Berichterstattung zu stellen. Ich habe den Presserat in erster Linie angerufen, um die Grenzen klären zu lassen, die der Pressekodex durch das Gebot, die Öffentlichkeit wahrhaftig zu unterrichten, einer Berichterstattung über die gerichtliche Beurteilung reiner Rechtsfragen setzt. Es handelt sich hierbei um eine Grundsatzfrage des Presserechts und der Gerichtsberichterstattung.
Ich begrüße die Entscheidung des Deutschen Presserates außerordentlich im Interesse der Richterschaft, der Justiz als Institution und insbesondere der auf faire Berichterstattung angewiesenen Öffentlichkeit."
Quelle: Pressemitteilung Nr. 70 des BGH v. 16. Juni 2004
_____________________________________________________________
6. Markenrecht: EU tritt Madrider Übereinkommen bei
_____________________________________________________________
Wie die Europäische Kommission in einer Pressemitteilung (= http://snipurl.com/79ff) erklärt, wird die EU zum 1. Oktober 2004 dem Madrider Markenübereinkommen beitreten.
Daraus ergibt sich folgende rechtliche Konsequenz:
"Mit dem Wirksamwerden des Beitritts am 1. Oktober 2004 können Unternehmen weltweit von den Vorteilen der so genannten Gemeinschaftsmarke profitieren. Durch das System der EU-Gemeinschaftsmarke können Firmen ihre Handelsmarken europaweit mit nur einer einzigen Anmeldung schützen. Damit werden die Verfahren einfacher, die Verwaltung leichter, und die Kosten für die internationalen Schutzrechte sinken.
Sowohl die Anmelder als auch die Inhaber von Gemeinschaftsmarken können jetzt den weitreichenden Schutz ihrer Produktnamen beantragen, indem sie unter dem Madrider Protokoll eine internationale Anmeldung einreichen. Umgekehrt haben die Inhaber internationaler Registrierungen das Recht, den Schutz ihrer Marken unter dem System der Gemeinschaftsmarke zu beantragen."
Weiterführende Informationen finden Sie unter http://snipurl.com/79fg
____________________________________________________________
7. UWG-Reform endgültig verabschiedet
_____________________________________________________________
Die Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wird schon seit längerem vorbereit. Wir haben eigens dazu eine Rechts-FAQ "Fragen zum neuen Wettbewerbsrecht" eingerichtet = http://snipurl.com/49ec
Am 14.05.2004 hatte der Bundesrat schon einmal seine Zustimmung verweigert und den Vermittlungsausschluss angerufen, vgl. die Kanzlei-Info v. 14.05.2004 = http://snipurl.com/79fi
Der Vermittlungsausschuss konnte sich jedoch nicht einigen (BT-Drucks. 453/04 = http://snipurl.com/79fj). Daher lag dem Bundesrat erneut der alte UWG-Entwurf vor, den er wiederum ablehnte.
Die Ablehnung basierte maßgeblich auf zwei Punkten.
Zum einen gehen der Länderkammer die restriktiven Regelungen bei der Telefonwerbung zu weit. Schon bei den Beratungen hatte der Bundesrat sich für ein Opt-Out-Modell, das auch in zahlreichen europäischen Nachbarländern praktiziert wird, stark gemacht: "Wer nicht angerufen werden will, kann dies im Verlauf des Telefonates kundtun, und wird in der Folge nicht mehr angerufen." (BT-Drs. 301/03, S. 8). Grund: "In Zeiten, in denen der Verbraucher nur zögerlich zum Konsum bereit ist, sollten der deutschen Wirtschaft nicht von vornherein Wege zur gezielten Kundenwerbung versperrt werden, die in der restlichen EU zur Praxis gehören." (BT-Drs. 301/03, S. 8)
Zum anderen soll die Regelung der Gewinnabschöpfung vollkommen gestrichen oder zumindest eingeschränkt werden. § 10 UWG-E statuiert ein bislang vollkommen neues, bislang unbekanntes Rechtsinstitut. Bisher gibt es erhebliche Durchsetzungsdefizite bei sog. Streuschäden: D.h. eine Vielzahl von Personen wird zwar durch ein wettbewerbswidrigen Verhalten geschädigt, die Schadenshöhe im Einzelfall ist jedoch gering, so dass sich Betroffene zumeist nicht wehren.
Nun können Verbände, qualifizierte Einrichtungen und IHK/HK den Gewinnabschöpfungsanspruch geltend machen (Prinzip: "Verbrechen darf sich finanziell nicht lohnen"). Der Bundesrat sah eine solche Regelung als absolut praxisuntauglich an und wollte diese streichen.
Mit der Regierungsmehrheit hat die SPD- und Die Grünen-Fraktionen den Einspruch des Bundesrates am 16.06.2004 zurückgewiesen (vgl. das Protokoll der 113. BT-Sitzung = http://snipurl.com/79fk).
Somit ist die UWG-Reform nun endgültig verabschiedet und wird demnächst - nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger - in Kraft treten.
____________________________________________________________
8. Diplom-Arbeit zu Affiliate Marketing in Deutschland
_____________________________________________________________
Im Rahmen Ihrer Diplomarbeit mit dem Thema "Affiliate Marketing" hat die Autorin Monika Mescha einen Auszug ihrer Untersuchung zum Download bereitgestellt (PDF, 300 KB) = http://snipurl.com/79fl
Ein Partnerprogramm besteht aus einem Unternehmer (Merchant), der auf seiner Internetseite ein Produkt oder eine Dienstleistung anbietet, und einem Betreiber einer (anderen) Internetseite (Affiliate), der dieses Produkt bewirbt. Der Affiliate erhält für vermittelte Kunden, Bestellungen oder Umsätze eine vereinbarte Provision. Im Internet nutzen bereits namhafte Unternehmen wie die Deutsche Telekom AG, Karstadt, Sat 1 und Vodafone Partnerprogramme als Marketing-Instrument.
Zur rechtlichen Dimension von Affiliates und Merchants haben wir eine eigene Webseite ins Leben gerufen: Affiliate & Recht (http://www.AffiliateundRecht.de).
Das Ergebnis der Untersuchung von Mescha gibt ein recht ernüchterndes Bild von der Affiliate-Landschaft in Deutschland ab (auch wenn die Zahlen nicht repräsentativ sein mögen).
Fast 50% der befragten Unternehmen betreiben keinerlei Partnerprogramm, wobei einige jedoch erklären, in absehbarer Zeit mit einem starten zu wollen.
Von den Firmen, die ein Partnerprogramm durchführen, erstellen die überwiegende Anzahl die für das Partnerprogramm notwendige Software in Eigenregie. Nur eine Minderheit bedient sich eines Partnerprogramm-Netzwerkes wie affili.net oder Zanox.
_____________________________________________________________
9. Dissertation zu Chat-Diskussionen
_____________________________________________________________
Claudia Orthmann hat ihre Dissertation mit dem Thema "Strukturen der Chat-Kommunikation" zum Download online gestellt = http://snipurl.com/79fp
Die Abhandlung beschäftigt sich mit der Kommunikation von Kindern und Jugendlichen in einem Web-Chat. Die Autorin geht dabei der Frage nach, welche Gemeinsamkeiten und welche Unterschiede die Online- und Offline-Kommunikaton haben: Wie begrüßen sich die Personen untereinander? Wie werden Themen angesprochen? Wie gehen die Gesprächspartner miteinander um?
Interessant sind insbesondere die Ergebnisse der Untersuchung (S. 147ff.). Orthmann stellt fest, dass sich zwei wesentliche Merkmale hervorgetan haben.
Dies ist einerseits das Flirten untereinander. Da den Chattern die sonst für das Flirten relevanten visuellen Identifikationsmerkmale (Geschlecht, Alter usw.) fehlen, werden entsprechende Informationen innerhalb des Gesprächs bewusst oder unbewusst abgefragt.
Und andererseits das Austesten von sozialen Grenzen durch gezielte Provokationen und Beleidigungen.
_____________________________________________________________
10. Hintergrund-Bericht über Suchmaschinen-Tagung
_____________________________________________________________
Anfang Juni hat in London die diesjährige Suchmaschinen-Konferenz (Search Engine Strategies Conference) stattgefunden. Alan Webb vom bekannten Suchmaschinen-Marketing/-Optimierungsforum Abakus.de hat dazu einen lesenswerten Bericht (auf englisch) veröffentlicht (= http://snipurl.com/79fq). Inzwischen ist der Artikel auch auf deutsch übersetzt (= http://snipurl.com/79fr).
Nach nur wenigen Sätzen wird ersichtlich, dass die Tagung nicht nur interessante aktuelle technische Entwicklungen anspricht, sondern auch mittelbar zahlreiche neue juristische Fragen aufwirft.
_____________________________________________________________
11. In eigener Sache: Neue Rechts-FAQ: Mobile Commerce-Recht
_____________________________________________________________
Unser Rechts-FAQ-Bereich (= http://snipurl.com/79ft) hat sich um ein weiteres Themengebiet vergrößert: Das Mobile Commerce-Recht.
Die FAQ geht neben den Besonderheiten des Handy-Vertrages vor allem auf die wettbewerbs-, urheber- und kartellrechtlichen Problembereiche ein und berücksichtigt daneben auch die datenschutzrechtliche Dimension (u.a. stille SMS, "Location Based”-Services).
Die Darstellung beruht auf einem Vortrag, den RA Dr. Bahr am 16. Juni an der Universität Augsburg, Fachbereich Wirtschaftsinformatik (Lehrstuhl Prof. Dr. Turowski / Arbeitsgruppe M-Commerce) gehalten hat, vgl. Punkt 12. dieses Newsletters.
_____________________________________________________________
12. In eigener Sache: Vortrag zum M-Commerce-Recht zum Download
_____________________________________________________________
RA Dr. Bahr hat am 16. Juni an der Universität Augsburg einen Vortrag zu den aktuellen Fragen im Mobile-Commerce-Recht gehalten. Er war auf Einladung des Lehrstuhl Prof. Dr. Turowski, Wirtschaftsinformatik II / Arbeitskreis M-Commerce dort.
Das 12seitige Handout gibt es ab sofort bei uns zum Download: PDF, 264 KB (= http://snipurl.com/79fv)
|