Zurück |
Newsletter vom 23.06.2021 |
Betreff: Rechts-Newsletter 25. KW / 2021: Kanzlei Dr. Bahr |
|
Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. EuGH: Nationale Datenschutzbehörden können auch im Ausland Ansprüche geltend machen _____________________________________________________________ Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine nationale Aufsichtsbehörde ihre Befugnis, vermeintliche Verstöße gegen die DSGVO vor einem Gericht eines Mitgliedstaats geltend zu machen, ausüben, auch wenn sie in Bezug auf diese Verarbeitung nicht die federführende Behörde ist Am 11. September 2015 erhob der Präsident des belgischen Ausschusses für den Schutz des Privatlebens (im Folgenden: CBPL) bei der Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel (niederländischsprachiges Gericht erster Instanz Brüssel, Belgien) eine Unterlassungsklage gegen Facebook Ireland, Facebook Inc. und Facebook Belgium mit dem Ziel, Verstöße gegen Datenschutzvorschriften, die Facebook angeblich begangen hat, abzustellen. Diese Verstöße bestanden u. a. in der Sammlung und Nutzung von Informationen über das Surfverhalten von belgischen Internetnutzern, von denen nicht alle über ein Facebook-Konto verfügen, mittels verschiedener Technologien wie Cookies, Social Plugins oder Pixeln. Am 16. Februar 2018 erklärte sich dieses Gericht für zuständig, über diese Klage zu befinden, und entschied in der Sache, dass das soziale Netzwerk Facebook die belgischen Internetnutzer nicht ausreichend über die Erhebung und Nutzung der betreffenden Informationen informiert habe. Im Übrigen wurde die Einwilligung der Internetnutzer zur Sammlung und Verarbeitung dieser Informationen als nicht wirksam angesehen. Am 2. März 2018 legten Facebook Ireland, Facebook Inc. und Facebook Belgium gegen dieses Urteil Berufung beim Hof van beroep te Brussel (Berufungsgericht Brüssel, Belgien), dem vorlegenden Gericht in der vorliegenden Rechtssache, ein. Vor diesem Gericht trat die belgische Datenschutzbehörde (im Folgenden: GBA) als Rechtsnachfolgerin des Präsidenten der CBLP auf. Das vorlegende Gericht erklärte sich lediglich für die Entscheidung über die von Facebook Belgium eingelegte Berufung für zuständig. Beim vorlegenden Gericht bestehen Zweifel, welche Auswirkung das in der DSGV vorgesehene Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz auf die Befugnisse der GBA hat, und es wirft insbesondere die Frage auf, ob die GBA in Bezug auf Sachverhalte nach dem 25. Mai 2018, ab dem die DSGVO gilt, gegen Facebook Belgium vorgehen kann, da Facebook Ireland als für die Verarbeitung der betreffenden Daten Verantwortlicher festgestellt worden ist. Seit diesem Zeitpunkt und insbesondere gemäß dem in der DSGVO vorgesehenen Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz sei nämlich nur der irische Datenschutzbeauftragte befugt, unter der Kontrolle der irischen Gerichte eine Unterlassungsklage zu erheben. In seinem Urteil der Großen Kammer präzisiert der Gerichtshof die Befugnisse der nationalen Aufsichtsbehörden im Rahmen der DSGVO. Insbesondere hat er entschieden, dass die genannte Verordnung unter bestimmten Voraussetzungen einer Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats gestattet, von ihrer Befugnis Gebrauch zu machen, vermeintliche Verstöße gegen die DSGV einem Gericht dieses Mitgliedstaats zur Kenntnis zu bringen und in Bezug auf eine grenzüberschreitende Datenverarbeitung die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu betreiben, obgleich sie für diese Verarbeitung nicht die federführende Behörde ist.
Würdigung durch den Gerichtshof Für grenzüberschreitende Verarbeitungen sieht die DSGVO nämlich ein Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz vor, das auf einer Zuständigkeitsverteilung zwischen einer „federführenden Aufsichtsbehörde“ und den anderen betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden beruht. Dieser Mechanismus erfordert eine enge, loyale und wirksame Zusammenarbeit zwischen den genannten Behörden, um zu gewährleisten, dass die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten kohärent und einheitlich geschützt werden, und um somit die praktische Wirksamkeit dieses Mechanismus zu wahren. Die DSGV sieht insoweit vor, dass grundsätzlich die federführende Aufsichtsbehörde dafür zuständig ist, einen Beschluss zu erlassen, mit dem festgestellt wird, dass eine grenzüberschreitende Verarbeitung gegen die Vorschriften der Verordnung verstößt , wohingegen die Zuständigkeit der anderen nationalen Aufsichtsbehörden für den Erlass eines solchen, wenn auch nur vorläufigen, Beschlusses die Ausnahme darstellt. Indessen muss die federführende Aufsichtsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten insbesondere den gebotenen Dialog führen und loyal und wirksam mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten. Bei dieser Zusammenarbeit kann daher die federführende Aufsichtsbehörde die Ansichten der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden nicht außer Acht lassen und hat ein maßgeblicher und begründeter Einspruch, der von einer anderen betroffenen Aufsichtsbehörde eingelegt wird, zur Folge, dass die Annahme des Beschlussentwurfs der federführenden Aufsichtsbehörde zumindest vorübergehend blockiert wird. Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass es mit den Art. 7, 8 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die das Recht auf den Schutz der personenbezogenen Daten einer Person bzw. auf einen wirksamen Rechtsbehelf garantieren, in Einklang steht, dass eine Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats, die in Bezug auf eine grenzüberschreitende Datenverarbeitung nicht die federführende Aufsichtsbehörde ist, von der Befugnis zur Geltendmachung eines vermeintlichen Verstoßes gegen die DSGVO vor einem Gericht dieses Staates nur unter Beachtung der Regeln über die Verteilung der Entscheidungsbefugnisse zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen Aufsichtsbehörden Gebrauch machen kann. Zweitens hat der Gerichtshof entschieden, dass im Fall einer grenzüberschreitenden Datenverarbeitung die Ausübung der Befugnis zur Klageerhebung, die einer Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats zusteht, die nicht die federführende Aufsichtsbehörde ist, nicht voraussetzt, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter, auf den sich diese Klage bezieht, über eine Hauptniederlassung oder eine andere Niederlassung im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verfügt. Die Ausübung dieser Befugnis muss jedoch in den räumlichen Anwendungsbereich der DSGVO10 fallen, was voraussetzt, dass der für die grenzüberschreitende Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter über eine Niederlassung im Gebiet der Union verfügt. Drittens hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass im Fall einer grenzüberschreitenden Datenverarbeitung die Befugnis einer Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats, die nicht die federführende Aufsichtsbehörde ist, vermeintliche Verstöße gegen die DSGVO dem Gericht dieses Staates zur Kenntnis zu bringen und gegebenenfalls die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrtens zu betreiben, sowohl in Bezug auf die Hauptniederlassung des für die Verarbeitung Verantwortlichen, die sich in dem Mitgliedstaat, dem diese Behörde angehört, befindet, als auch gegenüber einer anderen Niederlassung dieses Verantwortlichen ausgeübt werden kann, sofern Gegenstand der Klage eine Datenverarbeitung ist, die im Rahmen der Tätigkeiten dieser Niederlassung erfolgt, und die genannte Behörde dafür zuständig ist, die Befugnis auszuüben. Der Gerichtshof hat jedoch klargestellt, dass diese Befugnis nur ausgeübt werden kann, soweit die DSGVO gilt. Da im vorliegenden Fall die Tätigkeiten der Niederlassung des Facebook-Konzerns in Belgien untrennbar mit der Verarbeitung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden personenbezogenen Daten verbunden sind, für die Facebook Ireland hinsichtlich des Unionsgebiets der Verantwortliche ist, erfolgt diese Verarbeitung „im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Verantwortlichen“ und fällt daher in den Anwendungsbereich der DSGVO. Viertens hat der Gerichtshof entschieden, dass, wenn eine Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats, die nicht die „federführende Aufsichtsbehörde“ ist, wegen einer grenzüberschreitenden Verarbeitung personenbezogener Daten, bevor die DSGV galt, eine Klage erhoben hat, diese Klage unionsrechtlich auf der Grundlage der Vorschriften der Richtlinie zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten aufrechterhalten werden kann, die für Verstöße gegen die in ihr enthaltenen Vorschriften, die bis zu dem Zeitpunkt begangen worden sind, zu dem die Richtlinie aufgehoben wurde, weiter gilt. Darüber hinaus kann eine solche Klage von der genannten Aufsichtsbehörde wegen Verstößen erhoben werden, die begangen wurden, nachdem die DSGVO anwendbar wurde, sofern es sich dabei um einen derjenigen Fälle handelt, in denen diese Aufsichtsbehörde nach der Verordnung ausnahmsweise befugt ist, einen Beschluss zu erlassen, mit dem festgestellt wird, dass die betreffende Datenverarbeitung gegen die in der Verordnung enthaltenen Vorschriften verstößt, und die in der Verordnung vorgesehenen Verfahren der Zusammenarbeit eingehalten werden. Fünftens erkennt der Gerichtshof die unmittelbare Wirkung der Bestimmung der DSGVO an, wonach jeder Mitgliedstaat durch Rechtsvorschriften vorsieht, dass seine Aufsichtsbehörde befugt ist, Verstöße gegen diese Verordnung den Justizbehörden zur Kenntnis zu bringen und gegebenenfalls die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu betreiben. Folglich kann sich eine Aufsichtsbehörde auf diese Vorschrift berufen, um gegen Private eine Klage zu erheben oder ein entsprechendes Verfahren fortzuführen, auch wenn die genannte Vorschrift in der Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats nicht speziell umgesetzt worden ist. Urteil in der Rechtssache C-645/19 Facebook Ireland u.a.
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 15.06.2021
Der Auskunftsantrag eines Inhabers von Rechten des geistigen Eigentums darf nicht missbräuchlich sein und er muss gerechtfertigt und verhältnismäßig sein Das Unternehmen Mircom International Content Management & Consulting (M.I.C.M.) Limited (im Folgenden: Mircom) stellte bei der Ondernemingsrechtbank Antwerpen (Unternehmensgericht Antwerpen, Belgien) einen Auskunftsantrag gegen die Telenet BVBA, einen Internetzugangsanbieter. Dieser Antrag ist auf eine Entscheidung gerichtet, mit der Telenet verpflichtet wird, die Daten zur Identifizierung ihrer Kunden auf der Grundlage der von einem spezialisierten Unternehmen im Auftrag von Mircom erhobenen IP-Adressen vorzulegen. Die Internetanschlüsse von Kunden von Telenet wurden dazu genutzt, in einem Peer-to-Peer-Netz über das BitTorrent-Protokoll Filme aus dem Repertoire von Mircom zu teilen. Telenet tritt dem Antrag von Mircom entgegen. Vor diesem Hintergrund hat das vorlegende Gericht den Gerichtshof als Erstes gefragt, ob das Teilen von Segmenten einer Mediendatei, die ein geschütztes Werk enthält, in einem Peer-to- Peer-Netz eine öffentliche Wiedergabe nach dem Unionsrecht darstellt. Als Zweites wollte es wissen, ob einem Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums wie Mircom, der sie nicht nutzt, sondern von mutmaßlichen Verletzern Schadensersatz verlangt, die im Unionsrecht vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe offenstehen, um die Durchsetzung dieser Rechte zu gewährleisten, z. B. durch die Einholung von Informationen. Als Drittes hat das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Klärung ersucht, ob die Art und Weise, in der die IP-Adressen der Kunden durch Mircom gesammelt werden, und die Übermittlung der von Mircom bei Telenet angefragten Daten zulässig sind. In seinem Urteil entscheidet der Gerichtshof erstens, dass ein Hochladen von Segmenten einer Mediendatei in einem Peer-to-Peer-Netz wie das in Rede stehende eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des Unionsrechts darstellt. Zweitens kann ein Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums wie Mircom das System zum Schutz dieser Rechte in Anspruch nehmen, aber sein Auskunftsantrag muss insbesondere nicht missbräuchlich, gerechtfertigt und verhältnismäßig sein. Drittens sind die systematische Speicherung von IP-Adressen von Nutzern eines Peer-to-peer-Netzes und die Übermittlung ihrer Namen und Anschriften an den Rechtsinhaber oder an einen Dritten, um die Erhebung einer Schadensersatzklage zu ermöglichen, unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Würdigung durch den Gerichtshof Jeder Nutzer des Peer-to-Peer-Netzes kann die Originaldatei aus den auf den Computern der anderen Nutzer verfügbaren Segmenten leicht wieder zusammensetzen. Durch das Herunterladen der Segmente einer Datei macht er sie zugleich für das Hochladen durch andere Nutzer zugänglich. Er muss auch keine Mindestmenge an Segmenten herunterladen. Jede Handlung, mit der er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens Zugang zu geschützten Werken verschafft, kann eine Zugänglichmachung darstellen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine solche Handlung, weil sie auf eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten abzielt, eine recht große Zahl von Personen betrifft und gegenüber einem neuen Publikum erfolgt. Mit dieser Auslegung soll der angemessene Ausgleich zwischen den Interessen und Grundrechten der Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums einerseits und den Interessen und Grundrechten der Nutzer von Schutzgegenständen andererseits gesichert werden. Der Gerichtshof stellt zweitens fest, dass dem Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums wie Mircom, der diese Rechte im Wege einer Forderungsabtretung erworben hat und sie nicht nutzt, sondern von mutmaßlichen Verletzern Schadensersatz verlangen möchte, grundsätzlich die im Unionsrecht vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zustehen können, es sei denn, sein Antrag ist missbräuchlich. Die etwaige Feststellung eines solchen Missbrauchs unterliegt der Würdigung durch das vorlegende Gericht, das zu diesem Zweck z. B. prüfen könnte, ob tatsächlich Klagen erhoben worden sind, wenn eine gütliche Lösung abgelehnt wurde. Insbesondere kann ein Auskunftsantrag wie der von Mircom nicht deshalb als unzulässig angesehen werden, weil er in einem vorgerichtlichen Verfahren gestellt wurde. Der Antrag ist jedoch abzulehnen, wenn er unbegründet ist oder nicht die Verhältnismäßigkeit wahrt, was das nationale Gericht zu prüfen hat. Mit dieser Auslegung möchte der Gerichtshof ein hohes Schutzniveau für das geistige Eigentum im Binnenmarkt gewährleisten. Der Gerichtshof entscheidet drittens, dass das Unionsrecht grundsätzlich weder den Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums oder einen in dessen Auftrag handelnden Dritten daran hindert, IP-Adressen von Nutzern von Peer-to-Peer-Netzen, deren Internetanschlüsse für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzt worden sein sollen, systematisch zu speichern (vorgelagerte Datenverarbeitung), noch dem entgegensteht, dass die Namen und Anschriften der Nutzer an den Rechtsinhaber oder an einen Dritten im Hinblick auf eine Schadensersatzklage übermittelt werden (nachgelagerte Datenverarbeitung). Die dahin gehenden Maßnahmen und Anträge müssen jedoch gerechtfertigt, verhältnismäßig, nicht missbräuchlich und in einer nationalen Rechtsvorschrift vorgesehen sein, die die Rechte und Pflichten aus dem Unionsrecht beschränkt. Der Gerichtshof stellt klar, dass das Unionsrecht keine Verpflichtung für eine Gesellschaft wie Telenet begründet, personenbezogene Daten an Privatpersonen zu übermitteln, damit diese vor den Zivilgerichten Urheberrechtsverstöße verfolgen können. Das Unionsrecht erlaubt es den Mitgliedstaaten jedoch, eine solche Verpflichtung vorzusehen. Urteil in der Rechtssache C-597/19 - M.I.C.M.
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 17.06.2021
Sachverhalt: Einen Tag später erklärte die Klägerin den Widerruf. Die Beklagte bestätigte diesen und machte zugleich einen Anspruch auf Wertersatz für bis zur Erklärung des Widerrufs erbrachte Leistungen in Höhe von 199,26 € geltend. Die Klägerin begehrt u.a. die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sei, an die Beklagte Wertersatz zu zahlen. Sie macht insbesondere geltend, dass in entsprechender Anwendung des § 656 Abs. 1 Satz 1 BGB durch den Vertrag ein Vergütungsanspruch der Beklagten nicht habe begründet werden können.
Bisheriger Prozessverlauf:
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Allerdings steht der Beklagten dem Grunde nach ein Anspruch auf Wertersatz zu. Durch den Abschluss des Vertrages mit der Klägerin hat die Beklagte einen Vergütungsanspruch erlangt, so dass auch ein Anspruch auf Ersatz des Wertes ihrer Leistungen gemäß § 351 Abs. 8 Satz 1 BGB begründet werden konnte, ohne dass es darauf ankommt, dass die Klägerin die Vergütung noch nicht gezahlt hatte. § 656 Abs. 1 BGB steht dem nicht entgegen, denn die Norm ist auf diesen Vertrag nicht anwendbar. § 656 Abs. 1 BGB bestimmt, dass durch das Versprechen eines Lohnes für den Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder für die Vermittlung des Zustandekommens einer Ehe eine Verbindlichkeit nicht begründet wird, das auf Grund des Versprechens Geleistete jedoch nicht deshalb zurückgefordert werden kann, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat. Der Bundesgerichtshof hat eine entsprechende Anwendung der Vorschrift zunächst auf den Eheanbahnungs- und schließlich auf den Partnerschaftsanbahnungsvertrag angenommen. Dies hat er damit begründet, dass nach dem Zustandekommen der Ehe oder Partnerschaft die Honorarklage aus solchen Verträgen die Intimsphäre der Kunden ebenso beeinträchtigen würde wie bei einer Klage auf den sogenannten Ehemäklerlohn. Gerichtliche Auseinandersetzungen seien vor allem dann zu erwarten, wenn die Bemühungen des Vermittlers erfolglos geblieben seien, so dass häufig mit dem Einwand zu rechnen sei, der Vermittler habe seine vertraglichen Pflichten nicht gehörig erfüllt, indem er auf die in Frage kommenden Partner nicht intensiv genug eingewirkt oder Personen benannt habe, die überhaupt nicht an einer Partnerschaft interessiert oder als Partner nicht geeignet seien. Diese Gründe gelten für den verfahrensgegenständlichen Vertrag über eine "Online-Partnervermittlung" jedoch nicht. Dort besteht die Leistungspflicht der Beklagten vor allem darin, ihren Kunden einen unbeschränkten Zugang zu der von ihr betriebenen Plattform zu gewähren, auf der diese aus eigener Initiative einen Kontakt zu möglichen Partnern herstellen können. Zwar stellt auch die Beklagte ihren Kunden Partnervorschläge zur Verfügung. Diese beruhen aber allein auf einem elektronischen Abgleich der nicht näher überprüften eigenen Angaben der Kunden. Eine individuelle, persönliche Auswertung findet nicht statt. Auch eine Gewähr für die Richtigkeit dieser Angaben und damit für die Qualität der Vorschläge übernimmt die Beklagte nicht. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass durch einen Rechtsstreit über den Vergütungsanspruch der Beklagten in die Intimsphäre ihrer Kunden in einer Weise eingegriffen würde, die vergleichbar mit der Situation bei einem herkömmlichen Partnerschaftsvermittlungsvertrag wäre. Gleiches gilt für das sog. Persönlichkeitsgutachten, das ebenfalls automatisiert erstellt wird. Der Anspruch der Beklagten auf Wertersatz für die von ihr erbrachten Leistungen aus § 357 Abs. 8 Satz 1 BGB beträgt jedoch lediglich 1,46 €. Der Wertansatz ist aus den bereits im Urteil des Senats vom 6. Mai 2021 - III ZR 169/20 - (vgl. Pressemitteilung 92/2021) dargelegten Gründen zeitanteilig zu berechnen. Nach diesen Vorgaben beläuft sich der Anspruch der Beklagten auf Wertersatz auf den genannten Betrag (265,68 € : 365 x 2 = 1,46 €). Urteil vom 17. Juni 2021 - III ZR 125/19
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 17.06.2021
Der Kläger ist bei der Beklagten als Redakteur der Zeitschrift „W.“ beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für Redakteurinnen/Redakteure an Zeitschriften idF vom 4. November 2011 (MTV) Anwendung. Nach § 13 Ziffer 3 MTV bedarf eine Redakteurin bzw. ein Redakteur zur anderweitigen Verarbeitung, Verwertung und Weitergabe der ihr/ihm bei ihrer/seiner Tätigkeit für den Verlag bekannt gewordenen Nachricht der schriftlichen Einwilligung des Verlags. Der Arbeitsvertrag der Parteien verlangt anstelle der schriftlichen Einwilligung des Verlags die der Chefredaktion. Im September 2017 nahm der Kläger im Rahmen einer Dienstreise in die USA an der Standorteröffnung eines deutschen Unternehmens teil, um darüber für die Beklagte zu berichten. Der Artikel des Klägers enthielt ua. die Schilderung eines Vorfalls, der sich während der Eröffnungsveranstaltung am abendlichen Buffet zwischen dem Kläger und der ausrichtenden Unternehmerin im Beisein von Redakteuren anderer Zeitschriften zugetragen hatte. Auf die Erklärung des Klägers, er esse nichts, da er „zu viel Speck über‘m Gürtel“ habe, kniff die Unternehmerin dem Kläger in die Hüfte. Diese Passage wurde von der Redaktion der Zeitschrift „W.“ gestrichen. Im Dezember 2017 fragte der Kläger seinen Chefredakteur, ob der Vorfall nicht doch noch im Rahmen der „#MeToo-Debatte“ veröffentlicht werden könne. Dies lehnte der Chefredakteur ab. Der Ankündigung des Klägers, den Beitrag anderweitig zu publizieren, begegnete der Chefredakteur mit einem Hinweis auf das Konkurrenzverbot im Arbeitsvertrag. Im März 2018 erschien - ohne vorherige Unterrichtung der Beklagten - in der T.-Zeitung ein Beitrag des Klägers mit dem Titel „Ran an den Speck“. Die Beklagte erteilte dem Kläger daraufhin eine Abmahnung, weil er es unterlassen hatte, die schriftliche Einwilligung der Chefredaktion einzuholen. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Er hat im Wesentlichen die Auffassung vertreten, der Erlaubnisvorbehalt in § 13 Ziffer 3 MTV verletze ihn als Redakteur in seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit sowie in den weiteren Grundrechten auf freie Meinungsäußerung und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG, außerdem in dem Recht aus Art. 10 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Es sei nicht erforderlich gewesen, die Einwilligung der Chefredaktion einzuholen, weil die Beklagte eine Veröffentlichung endgültig abgelehnt habe, um die Unternehmerin zu schützen. Die Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Beklagte war berechtigt, den Kläger wegen Verletzung seiner Anzeigepflicht aus § 13 Ziffer 3 MTV abzumahnen. Die Verpflichtung eines Redakteurs, den Verlag vor der anderweitigen Veröffentlichung einer ihm während seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit bekannt gewordenen Nachricht um Erlaubnis zu ersuchen, verstößt weder gegen Verfassungs- noch gegen Konventionsrecht. Im Rahmen der Abwägung der kollidierenden Grundrechtspositionen von Redakteur und Verlag ist zu berücksichtigen, dass Letzterer erst durch die Anzeige der beabsichtigten Nebentätigkeit in die Lage versetzt wird zu überprüfen, ob seine berechtigten Interessen durch die beabsichtigte Veröffentlichung beeinträchtigt werden. Dahinter muss das Interesse des Arbeitnehmers, die Nachricht ohne vorherige Einbindung des Verlags zu veröffentlichen, regelmäßig zurücktreten. Das Landesarbeitsgericht hat vorliegend ohne Rechtsfehler angenommen, der Kläger sei unter den gegebenen Umständen verpflichtet gewesen, vor der Veröffentlichung des Artikels in der T.-Zeitung die Einwilligung der Chefredaktion einzuholen. Die Beklagte hatte ein berechtigtes Interesse an der Unterrichtung, um die Verwertung der Nachricht durch einen Wettbewerber gegebenenfalls verhindern zu können, während die Belange des Klägers dadurch nur unwesentlich beeinträchtigt worden wären.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Juni 2021 - 9 AZR 413/19 -
Quelle: Pressemitteilung des BAG v. 15.06.2021
Beide Parteien des Rechtsstreits waren Rechtsanwälte und im Bereich der Schuldnerberatung tätig.
Die Beklagte warb bei Google Ads mit der Überschrift
"Schuldnerberatung Köln / Anwalt für Schulden / Keine Wartezeiten". Die Beklagte verfügte jedoch über gar kein Büro in Köln. Die Klägerin sah darin eine wettbewerbswidrige Irreführung und ging gerichtlich gegen die Anzeige vor. Die Beklagte verteidigte sich mit dem Argument, dass heutzutage niemand mehr eine Beratung vor Ort erwarte. Vielmehr sei eine gleichwertige Konsultation auch über das Telefon oder das Internet möglich. Das OLG Hamburg stufte die Online-Werbung als rechtswidrig ein.
Denn der Kunde erwarte bei dieser Form der Annonce, dass der Inserierende in Köln sitze:
"Die Angabe „Schuldnerberatung Köln“ deutet nach allgemeinem Sprachgebrauch auf eine in Köln ansässige Schuldnerberatung hin. Und weiter: "Insbesondere bei Google-AdWords-Anzeigen im Internet, bei denen eher ein Gebot der Kürze und Prägnanz herrscht, ist zu erwarten, dass wesentliche Informationen entsprechend knapp und schlagwortartig präsentiert werden. Auch die Frage, ob eine Beratung auch per Telefon oder Internet möglich sei, sei unerheblich: "Dieses Verkehrsverständnis erweist sich (...) auch nicht deshalb als zutreffend, weil für den angesprochenen Verkehr die Möglichkeit einer telefonischen und elektronischen Kontaktaufnahme besteht. Davon dass dies stets möglich ist, geht der angesprochene Verkehr ohnehin aus. Denn, dass eine Schuldnerberatung für ihre Kunden telefonisch und elektronisch erreichbar ist, war zum Zeitpunkt der Werbung, d.h. im Jahr 2019, eine Selbstverständlichkeit. Und weiter: "Die Frage, ob die beworbene Schuldnerberatung „vor Ort“, d.h. an dem angegeben Ort erfolgen kann, ist nach wie vor von Belang. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. LG Flensburg: Kein unwesentliches Beiwerk in Instagram-Video = Urheberrechtsverletzung _____________________________________________________________ Ein unwesentliches Beiwerk ISd. § 57 UrhG liegt dann nicht vor, wenn das betreffende Objekt in einem Instagram -Video mehr als die Hälfte der Gesamtzeit zu sehen ist (LG Flensburg, Urt. v. 07.05.2021 - Az.: 8 O 37/21). Die Klägerin fertigte unterschiedliche Kunstobjekte aus Metallen her. Im vorliegenden Fall ging es um ein Werk mit Namen "Edelblüte". Die Beklagte zeigte in einem Instagram -Video ihr Kosmetik- und Nagelstudio. An der Wand im Hintergrund war ein Produkt zu sehen, das dem Werk der Klägerin nachgebildet war. Die Klägerin sah hierin eine Urheberrechtsverletzung und klagte. Zu Recht wie das Gericht entschied.
Auch wenn das Video der Beklagten sich primär mit ihrem Kosmetik- und Nagelstudio beschäftige, sei das Objekt im Hintergrund kein unwesentliches Beiwerk iSd.§ 57 UrhG, denn es werde mehr als 50 % der Gesamtlaufzeit gezeigt:
"Aufgrund der Dauer, für die die Vervielfältigungen des Werks „Edelblüte“ im Video zu sehen sind, und aufgrund der Art und Weise, in der diese im Video dargeboten werden, handelt es sich nicht um eine gemäß § 57 UrhG erlaubte Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung. Und weiter: "Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe handelt es sich bei den Vervielfältigungen des Werks „Edelblüte“ im Video nicht lediglich um ein unwesentliches Beiwerk im Sinne der Vorschrift. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. VG Berlin: Auslesen und Verwerten von Handy-Daten von Asylbewerbern nicht ohne weiteres erlaubt _____________________________________________________________ Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ist ohne das Ausschöpfen milderer Mittel nicht befugt, Asylsuchende zur Preisgabe ihrer Handyzugangsdaten zu verpflichten, deren Handys auszuwerten und die so erlangten Daten der Entscheidung über den Asylantrag zugrunde legen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Klageverfahren entschieden. Die Klägerin reiste 2019 in das Bundesgebiet ein. Sie gab an, afghanische Staatsangehörige zu sein. Dabei reichte sie unter anderem eine afghanische Geburts- und eine Heiratsurkunde ein, war allerdings nicht im Besitz eines gültigen Passes oder Passersatzes. Bei der Asylantragstellung folgte sie der Aufforderung des Bundesamtes, ihr Handy zu übergeben und die Zugangsdaten zur Verfügung zu stellen. In ihrem Beisein wurde das Gerät dann mittels einer Software ausgelesen, die darauf vorhandenen Daten zu einem sog. Ergebnisreport verarbeitet und dieser gespeichert. Erst danach übersetzte das Bundesamt die von der Klägerin im Asylverfahren überreichten Urkunden und gab deren Überprüfung in Auftrag. Anschließend wurde nach Zustimmung eines Volljuristen des Bundesamtes der Ergebnisreport zur Verwendung im Asylverfahren freigegeben. Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen das Auslesen und Auswerten ihres Handys, das sie als unzulässige Grundrechtseingriffe ansieht. Die 9. Kammer hat der Klage, soweit noch über sie zu entscheiden war, stattgegeben. Die Anordnung des Bundesamtes, die Zugangsdaten für eine Auswertung des von der Klägerin übergebenen Handys zur Verfügung zu stellen, sei ebenso rechtswidrig gewesen wie das Auslesen der Daten, die Auswertung mittels einer Software sowie die Speicherung des generierten Ergebnisreports. Zwar räume das Gesetz dem Bundesamt in § 15a AsylG die Möglichkeit ein, Datenträger auszuwerten. Dies setze jedoch voraus, dass die Auswertung für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers erforderlich sei und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden könne. Daran fehle es hier. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung und der Auslesung des Handys hätten mildere Mittel eingesetzt werden können, wie etwa die Auswertung und Überprüfung der von der Klägerin überreichten Dokumente, die erst nachträglich vorgenommen worden seien. Ein Auslesen und Speichern auf Vorrat sei unzulässig. Da die Erhebung der Daten rechtswidrig gewesen sei, habe auch der Ergebnisreport nicht verwertet werden dürfen. Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Urteil der 9. Kammer vom 1. Juni 2021 (VG 9 K 135/20 A)
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 21.06.2021
Die Kammer hat mit ihrem Urteil der Beklagten unter anderem verboten, bestimmte Taschenmesser und Multifunktionswerkzeuge mit den Angaben „SWITZERLAND“ oder solchen Zeichen zu versehen, die isoliert oder als Bestandteil grafische Gestaltungen der Schweizer Flagge enthalten. Die Beklagte hatte über eine Online-Plattform Taschenmesser und Multifunktionswerkzeuge angeboten. Dabei waren auf den Produkten selbst oder jedenfalls auf deren Verpackungen der Schriftzug „Switzerland“ bzw. „Swiss“, die Schweizer Flagge sowie verschiedene Logos, die diese Flagge in ihre Gestaltung aufgenommen hatten, abgebildet. Die angebotenen Taschenmesser und Multifunktionswerkzeuge waren zudem in roter Farbe gehalten. Tatsächlich werden diese Produkte nicht in der Schweiz, sondern in China produziert. Nach Auffassung der Kammer stellen die von der Beklagten verwendeten Zeichen geographische Herkunftsangaben dar, deren guten Ruf die Beklagte in unlauterer Weise ohne rechtfertigenden Grund ausnutzt. Für die Annahme einer Rufausbeutung ausschlaggebend war dabei nach Ansicht der Kammer, dass sich die Beklagte mit den Gestaltungen ihrer Produkte eng an die von der Klägerin hergestellten „Schweizer Taschenmesser“ anlehne. Gerade die Produkte der Klägerin tragen aber entscheidend zum guten Ruf der geographischen Herkunftsangaben mit Bezug zur Schweiz bei. Die Beklagte hatte dagegen argumentiert, bei den von ihr vertriebenen Produkten handele es sich klar erkennbar um „Souvenirartikel“. Man schließe deshalb nicht von der Kennzeichnung auf eine Herstellung in der Schweiz. Eine Irreführung der Verbraucher werde auch bereits dadurch ausgeräumt, dass auf den Produktverpackungen deutlich sichtbar der Hinweis „Made in China“ angebracht sei. Ob Verbraucher zudem durch die Kennzeichnungspraxis der Beklagten in die Irre geführt werden, da sie davon ausgehen, die Beklagte lasse ihre Taschenmesser und Multifunktionswerkzeuge in der Schweiz produzieren, ließ die Kammer offen. Zur Begründung führte das Gericht in seinen Urteilsgründen aus: Sofern der gute Ruf einer geographischen Herkunftsangabe auf unlautere Weise ausgenutzt werde, sei für die Annahme entsprechender Unterlassungsansprüche nicht zusätzlich noch erforderlich, dass die angesprochenen Verkehrskreise auch über die Herkunft der Produkte in die Irre geführt werden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 16.06.2021
Die Antragstellerin ist Herstellerin und Vertreiberin einer Softwarelösung zur Kontaktnachverfolgung. Ihre App wurde im Frühjahr 2020 entwickelt und dem Antragsgegner kostenpflichtig angeboten. Für private Betreiber von Restaurants, Bars etc. wäre die Nutzung kostenlos.
Auf der oben genannten Website informiert der Gesundheitsdienst für die Stadt und den Landkreis Osnabrück u.a. über das aktuelle Infektionsgeschehen. Auf der Startseite der Website findet sich folgender Hinweis: „luca App – Die luca App kann dazu beitragen, Kontakte und Verweildauern zu dokumentieren, etwa in Gastronomiebetrieben, Friseursalons, Kirchen oder im privaten Bereich.“ Über einen Link gelangt der Anwender in die Rubrik „Alles zur luca-app“. Dort werden vier Gründe genannt, warum Stadt und Landkreis den Einsatz der LUCA-App „unterstützen“. Es folgen ausführliche Hinweise zur App einschließlich Verlinkungen zu weiteren Informationen und Downloads. Bereits Anfang Mai 2021 hatte sich die Antragstellerin an den Antragsgegner gewandt und ihn aufgefordert, die einseitige Parteinahme und Werbung für die LUCA-App zu unterlassen, woraufhin dieser jedoch nicht reagierte. Die Antragstellerin sieht sich in ihren Grundrechten verletzt, suchte gerichtlichen Eilrechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht und hatte Erfolg. Zur Begründung der einstweiligen Anordnung gegenüber dem Antragsgegner heißt es in dem Beschluss, durch die genannten Veröffentlichungen zur LUCA-App werde die Antragstellerin in ihrer Berufsfreiheit aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) verletzt. Zwar sei nicht jede staatliche Information, die Wettbewerbschancen von Unternehmen am Markt nachteilig verändere zugleich als Grundrechtseingriff zu bewerten. Die amtliche Information der Öffentlichkeit könne allerdings dann einen Eingriff darstellen, wenn sie direkt auf die Marktbedingungen konkreter Unternehmen ziele und so die Markt- und Wettbewerbssituation zum wirtschaftlichen Nachteil der betroffenen Unternehmen verändere. So liege der Fall hier. Zwar werde die App der Antragstellerin nicht nachteilig erwähnt. Direkt unterhalb der Meldung der aktuellen Corona-Fallzahlen in der Region erfolge jedoch der plakative Hinweis allein auf die LUCA-App, ohne neutral über digitale Alternativen zu informieren. In der Rubrik zur LUCA-App werde darüber hinaus deutlich gemacht, dass es vom Antragsgegner gewünscht sei, die LUCA-App flächendeckend und ausschließlich zu nutzen. Damit bleibe der Antragsgegner nicht neutral, sondern betreibe aktiv Werbung für die LUCA-App, die dadurch im Ergebnis eine Alleinstellung erhalte. Auf diese Weise würden jedenfalls faktisch die Marktchancen der Antragstellerin in der Region erheblich geschmälert, das Verhalten am Markt somit zu ihrem wirtschaftlichen Nachteil beeinflusst, ohne dass hierfür eine Rechtfertigung ersichtlich sei. Zwar sei die Erwähnung der LUCA-App auf der Website des Antragsgegners durchaus mit dem legitimen Zweck verbunden, möglichst viele Nutzer von einer digitalen Kontaktnachverfolgung zu überzeugen. Ein milderes und gleichermaßen geeignetes Mittel sei jedoch zunächst die allgemeine Information auf der Website über Möglichkeiten der digitalen Kontaktnachverfolgung und alternative Anbieter. In einem zweiten Schritt dürfe der Antragsgegner dann durchaus darlegen, warum er sich für die Nutzung der LUCA-App entschieden habe. Soweit die Antragstellerin mit ihrem Antrag auch habe erreichen wollen, dass es dem Antragsgegner untersagt werde, zum Download der LUCA-App aufzufordern, hatte der Antrag keinen Erfolg, weil sich keine derartige ausdrückliche Aufforderung auf der Website befinde. Der Beschluss (Az. 1 B 24/21) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Nds. Oberverwaltungsgericht angefochten werden.
Quelle: Pressemitteilung des VG Osnabrück v. 15.06.2021
Der Kläger plante die Errichtung eines Pflegeheims. In Zuge dessen beauftragte er einen Sachverständigen zur Erstellung eines Immobilien-Gutachtens über den bau- und funktionstechnischen Zustand am Nachbargebäude. Nachdem das Gutachten erstellt worden war, wollte der Eigentümer des Nachbargebäudes eine Kopie. Dies lehnte der Kläger ab. Die zuständige Datenschutzbehörde erließ darauf einen Bescheid, durch den der Kläger verpflichtet wurde, dem Eigentümer eine Kopie des Gutachtens zu übersenden, da dieses personenbezogene Daten enthalte. Gegen diese Bescheid erhob die betroffene Firma Klage. Das VG Schwerin wies das Begehren ab und stufte den behördlichen Bescheid als rechtmäßig.
Zwar werde der Name des Eigentümers nicht genannt, jedoch durch die bloße Nennung der postalischen Adresse sei der Eigentümer hinreichend bestimmbar:
"Unter Anwendung der genannten Kriterien ist es gerechtfertigt, das hier streitgegenständlichen Gutachten als personenbezogenes Datum anzusehen. (...) Und weiter: "Das Gutachten wurde gerade zum Zweck der Vermögens- und Eigentumserfassung des Beigeladenen zu 1. erstellt. Auch etwaige Rechte Dritter, z.B. die Urheberrechte des Gutachters, stünden dem nicht entgegen. Denn der Eigentümer wolle das Gutachten nicht veröffentlichen, sondern dieses lediglich einsehen: "§§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 19 a UrhG steht der Weitergabe jedenfalls deswegen nicht entgegen, weil nicht das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung betroffen ist, da das Gutachten nur gegenüber dem Beigeladenen zu 1. bekannt gemacht werden soll. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. Webinar mit RA Dr. Bahr "Endlich Kontrolle im E-Mail-Marketing für Werbetreibende" am 29.06.2021 _____________________________________________________________ Am 29.06.2021 gibt es ein kostenpflichtiges Webinar mit RA Dr. Bahr zum Thema "Endlich Kontrolle im E-Mail-Marketing für Werbetreibende"Die Veranstaltung ist kostenpflichtig. Anmeldungen können hier vorgenommen werden. Datum: 29.06.2021 Uhrzeit: 10:00-13:00 Uhr
Webinar-Anmeldung hier
|