Newsletter
Zurück |
Newsletter vom 23.07.2003 11:39 |
Betreff: Rechts-Newsletter 30. KW: Kanzlei RA Dr. Bahr |
Anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 30. KW. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz und Wirtschaftsrecht.
1. BGH: Deep Links zulässig 2. BGH: Mitverschulden bei Nichtangabe des Warenwertes 3. LG Wuppertal: Keine Mithaftung bei Fax-Spamming 4. LG Berlin: Neues SPAM-Urteil 5. LG Rostock: E-Card-Entscheidung rechtskräftig 6. Interview mit Musikindustrie-Justiziar 7. Sind Kopier-Schutzmaßnahmen strafbar? 8. T-Mobile und O2 dürfen bei UMTS kooperieren 9. Streit um’s "T“ verschärft sich 10. Neuer Aufsatz von RA Dr. Bahr: "Umfang der Löschungspflichten bei rechtswidrigen Internet-Seiten" 1. BGH: Deep Links zulässig Der u.a. für das Urheber- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über eine Unterlassungsklage gegen die Betreiber des Internet-Suchdienstes "Paperboy" zu entscheiden. Der Suchdienst wertet eine Vielzahl von Websites (Internetauftritten), vor allem von Zeitungsartikeln, auf tagesaktuelle Informationen aus. Auf Anfrage erhalten Internetnutzer kostenlos Auflistungen der Veröffentlichungen, die ihren Suchworten entsprechen, in die auch Stichworte, Satzteile und einzelne Sätze aus den Veröffentlichungen aufgenommen sind. Die erste Zeile enthält jeweils die Quelle in Form eines Hyperlinks (elektronischen Verweises), mit dessen Hilfe die Veröffentlichung unmittelbar abgerufen werden kann. Das Anklicken des Hyperlinks führt nicht auf die Startseite (Homepage) des Internetauftritts des Informationsanbieters, sondern unmittelbar auf die ("tieferliegende") Webseite mit der Veröffentlichung (sog. Deep-Link). Der Nutzer wird so an den Werbeeintragungen auf der Startseite vorbeigeleitet. Die Beklagten bieten an, dem Nutzer täglich alle tagesaktuellen Veröffentlichungen zu seinen Suchworten per E-Mail zu übermitteln. Die Klägerin verlegt die Presseerzeugnisse "Handelsblatt" und "DM". Einzelne Artikel daraus macht sie auch im Internet auf ihren Websites öffentlich zugänglich. Sie ist der Ansicht, "Paperboy" verletze durch die Einbeziehung ihrer Websites in seine Suche ihre urheberrechtlichen Befugnisse an den Artikeln und ihre Rechte an den Datenbanken, in denen die Artikel für den Internetzugriff gespeichert seien. Das Suchdienstangebot sei zudem wettbewerbswidrig. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie, soweit sie Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden ist, abgewiesen. Die Revision gegen das Berufungsurteil hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs verletzt der Suchdienst der Beklagten keine Rechte der Klägerin. Mit den Hyperlinks, die den unmittelbaren Aufruf von Artikeln ermöglichten, nähmen die Beklagten keine Nutzungshandlungen vor, die den Urheberberechtigten oder den Herstellern der von ihrem Suchdienst abgefragten Datenbanken vorbehalten seien. Die Beklagten handelten auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie es Nutzern von "Paperboy" durch Deep-Links ermöglichten, unmittelbar den Volltext von Artikeln aus "Handelsblatt" und "DM" abzurufen und zu vervielfältigen. Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich mache, ermögliche dadurch bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen könne. Es sei seine Entscheidung, ob er das Werk trotz der Möglichkeit, daß nach dem Abruf auch rechtswidrige Nutzungen vorgenommen würden, weiter zum Abruf bereithalte. Auch ohne Hyperlink könne ein Nutzer unmittelbar auf eine im Internet öffentlich zugängliche Datei zugreifen, wenn ihm deren URL (Uniform Resource Locator), die Bezeichnung ihres Fundorts im World Wide Web, genannt werde. Ein Hyperlink verbinde mit einem solchen Hinweis auf die Datei, zu der die Verknüpfung gesetzt werde, lediglich eine technische Erleichterung für ihren Abruf. Er ersetze die sonst vorzunehmende Eingabe der URL im Adreßfeld des Webbrowsers und das Betätigen der Eingabetaste. Ob das Setzen eines Hyperlinks in der Form eines Deep-Links urheberrechtlich unzulässig sei, wenn der Linksetzende dazu technische Sperren umgehe, könne offenbleiben, weil die Klägerin nicht dargelegt habe, daß sie technische Schutzmaßnahmen gegen den unmittelbaren Zugriff auf "tieferliegende" Webseiten ihrer Internetauftritte anwende. Die Beklagten handelten auch nicht wettbewerbswidrig, wenn es ihr Suchdienst durch Hyperlinks ermögliche, unmittelbar auf Artikel zuzugreifen, die im Rahmen der Internetauftritte von "Handelsblatt" und "DM" öffentlich zugänglich seien. Dadurch würden die Leistungen der Klägerin nicht unlauter ausgebeutet. Der Suchdienst biete der Allgemeinheit einen erheblichen Zusatznutzen, indem er eine Vielzahl von Informationsquellen erschließe. Die Herkunft der nachgewiesenen Artikel werde nicht verschleiert. Es sei auch nicht unlauter, wenn die Nutzer durch Deep-Links an den Startseiten der Internetauftritte der Klägerin vorbeigeführt würden. Auch wenn der Klägerin dadurch Einnahmen für die Werbung auf den Startseiten entgingen, könne sie nicht verlangen, daß nur der umständliche Weg über die Startseiten gegangen werde und die Möglichkeiten der Hyperlinktechnik ungenutzt blieben. Wenn die Klägerin das Internet für ihre Angebote nutze, müsse sie auch die Beschränkungen in Kauf nehmen, die sich aus dem Allgemeininteresse an der Funktionsfähigkeit des Internets für die Durchsetzung ihrer Interessen ergäben. Ohne die Inanspruchnahme von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks (gerade in der Form von Deep-Links) sei die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im World Wide Web praktisch ausgeschlossen. Die Tätigkeit von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks müsse deshalb grundsätzlich jedenfalls dann hingenommen werden, wenn diese lediglich den Abruf vom Berechtigten öffentlich zugänglicher Informationsangebote ohne Umgehung technischer Schutzmaßnahmen erleichterten. Urteil vom 17. Juli 2003 – I ZR 259/00 Karlsruhe, den 18. Juli 2003 Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 96/2003 v. 18.07.2003 Zurück zur Übersicht 2. BGH: Mitverschulden bei Nichtangabe des Warenwertes Der BGH (Urt. v. 8.5.2003 - Az.: I ZR 234/02) hatte darüber zu entscheiden, ob den Versender eines Paketes ein Mitverschulden trifft, wenn er bei Absendung nicht den wirklichen Wert der Ware angibt. Die höchsten deutschen Richter meinten dazu: Wer den Wert der zum Versand gebrachten Ware nicht angibt, obwohl er weiß, daß diese bei einer entsprechenden Angabe besonderen Sicherungen unterstellt wird, hat sich das daraus folgende Mitverschulden als schadensursächlich anrechnen zu lassen, wenn sein Verhalten dem Schuldner die Möglichkeit nimmt, den Ort des Schadenseintritts einzugrenzen und auf diese Weise von einer mit dem Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens begründeten Schadenshaftung freizukommen. Die Entscheidung dürfte vor allem für alle Fans von Online-Auktionen eine wichtige Rolle spielen. Zurück zur Übersicht 3. LG Wuppertal: Keine Mithaftung bei Fax-Spamming Das LG Wuppertal (Urt. v. 25.3.2003 - Az.: 1 O 539/02) hat eine interessante Entscheidung zum Fax-Spamming und zur Auslegung des § 13 a TKV getroffen. Zu diesem Problem vgl. einführend die Kanzlei-Info v. 14.05.2003, weiterführend der Aufsatz von RA Dr. Bahr: Mitstörerhaftung bei unverlangt zugesandter Fax-Werbung. Die Wuppertaler Richter verneinen eine Mithaftung nach § 13 a TKV deswegen, weil sie der Ansicht sind, der Netz-Betreiber habe alles Erforderliche getan, als er seinen Kunden anwies, den betreffenden Dritten von der Fax-Empfangsliste zu streichen. Eine weitergehende Verpflichtung (z.B. Abmahnung, außerordentliche Kündigung) könne dem Netz-Betreiber hier nicht auferlegt werden. Das Urteil schließt sich damit inhaltlich der Ansicht des LG Gießen an (Urt. v. 26.04.2002 - Az.: 3 O 22/02), das (noch vor Inkrafttreten des § 13a TKV) eine Mitstörerhaftung des Netz-Providers ablehnte. Andere Gerichte dagegen, insb. das LG Hamburg, haben eine Mithaftung in diesen Fällen unproblematisch bejaht (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 14.01.2003 - Az.: 312 O 443/02; Kanzlei-Infos v. 11.07.2003, v. 17.06.2003 und v. 14.05.2003). Es bleibt somit spannend, welche Ansicht sich schließlich in der Rechtsprechung durchsetzen wird und welche genauen Anforderungen an die Pflichten iSd. § 13 a TKV zu stellen sein werden. Anmerkung: Das Urteil des LG Wuppertal ist nicht rechtskräftig. Zurück zur Übersicht 4. LG Berlin: Neues SPAM-Urteil Kollege Hoenig, der schon vor kurzem zwei Entscheidungen gegen Spammer erwirkt hat (vgl. die Kanzlei-Info v. 08.07.2003), hat uns auf ein weiteres, erfreuliches Urteil, das er erstritten hat, hingewiesen: LG Berlin, Urt. v. 01.04.2003 - Az: 15 O 31/03. Das LG Berlin stellt ausdrücklich klar, dass gegen unverlangt zugesendete E-Mails mittels des einstweiligen Rechtsschutzes vorgegangen werden kann: "Es besteht Wiederholungsgefahr. Grundsätzlich ist die Wiederholungsgefahr durch die Erstbegehung indiziert. An die Widerlegung dieser Vermutung sind hohe Anforderungen zu stellen (...) Das bloße Versprechen, die störende Handlung nicht mehr vorzunehmen, genügt in der Regel nicht (...). Für den Bereich des Wettbewerbrechts hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass die Wiederholungsgefahr nur dann entfällt, wenn der Verletzter dem Verletzten eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung abgibt. Dieser Grundsatz gilt auch für den deliktischen Unterlassungsanspruch (...)." Erst vor kurzem hatten die Entscheidungen des OLG Düsseldorf (Beschl. v. 26. März 2003 - Az.: I-15 W 25/03) und des OLG Koblenz (10. Juni 2003 - Az.: 1 W 342/03) (vgl. dazu die ausführlichen Kanzlei-Infos v. 25.06.2003) für Aufruhr gesorgt, weil beide OLG das Rechtsschutzbedürfnis für einstweilige Verfügungen in diesen Fällen ablehnten. Als Begründung gaben die Richter an, dass die Zusendung einer Spam-Mail keine so gravierende Beeinträchtigung darstelle, dass eine Durchsetzung mittels Eilrechtsschutz notwendig sei. Damit haben beide Gerichte aber mit keiner Silbe festgestellt, dass Spam rechtmäßig ist - auch wenn einige Spammer dies behaupten mögen (vgl. die Anmerkungen von RA Dr. Bahr, Kanzlei-Infos v. 25.06.2003). Die Urteile betreffen einzig und allein die Frage, ob ein SPAM-Opfer berechtigt ist seine Ansprüche im einstweiligen Rechtsschutz durchzusetzen oder ob er auf ein normales Gerichtsverfahren verwiesen werden kann. In der Praxis bedeutet dies aber für den Betroffenen einen ganz erheblichen Rechteverlust, denn er ist nun vielmehr auf evtl. langwieriges, zeitintensives Hauptsacheverfahren angewiesen, dass der besonderen Schnellebigkeit und der Eilbedürtigkeit des Mediums Internet noch nicht einmal annäherend gerecht wird. Es ist zu befürchten, dass viele Spam-Opfer einen solchen Weg scheuen und vielmehr das illegale Versenden der Mails einfach hinnehmen. Die Entscheidungen des OLG Koblenz und des OLG Düsseldorf haben nur auf die dortigen Gerichtsbezirke Auswirkung. Andere Gerichte, z.B. das LG Hamburg, vertreten hier eine andere Ansicht. Das aktuelle Urteil des LG Berlin ist - wie Kollege Hoenig hinweist - insbesondere deswegen von allgemeinem Interesse, weil damit auch die zweite Zivilkammer des Landgericht Berlin, die für Eil-Entscheidungen zum Thema Spam zuständig ist, eindeutig klargestellt, aus welchen Gründen das Versenden von E-Mails mit unverlangter Werbung unzulässig ist. Zurück zur Übersicht 5. LG Rostock: E-Card-Entscheidung rechtskräftig Eine der ersten gerichtlichen Entscheidungen, die das Thema "E-Card und Spam" betraf (AG Rostock, Urt. v. 28.01.2003 - Az.: 43 C 68/02), hat nun ihren endgültigen Abschluss gefunden und ist damit rechtskräftig. Das LG Rostock (Beschl. v. 24.06.2003 - Az.: 1 S 49/03) hat entschieden, dass die Berufung aus formalen Gründen unzulässig ist (=Nichterreichen der Berufungssumme). Inzwischen liegen mehrere Entscheidungen zu diesem Thema vor. Vor allem das Problem der Mithaftung des jeweiligen Portal-Betreibers wird kontrovers diskutiert. Vgl. hierzu die Aufsätze von RA Dr. Bahr: Portal-Betreiber haftet als Mitstörer bei E-Card-Spam http://www.drweb.de/netlife/online_recht_grusskarten.shtml OLG Koblenz Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Spam? http://www.dr-bahr.com/news/news_det_20030625153456.html Änderung der SPAM-Rechtslage durch Reform des Wettbewerbsrechts? http://www.drweb.de/netlife/online_recht_spam.shtml Zurück zur Übersicht 6. Interview mit Musikindustrie-Justiziar Die Musikindustrie hatte vor kurzem angekündigt, nunmehr in großem Stil gegen die illegalen Internet-Tauschbörsen vorzugehen (vgl. die Kanzlei-Infos v. 26.06.2003). Nunmehr gibt es seit gestern auf Telepolis ein lesenswertes Interview mit dem Justiziar der RIAA (Recording Industry Association of America), Mitch Glazier. Glazier spricht davon, dass beabsichtigt sei, "Hunderte von Klagen" einzureichen und man derzeitig kräftig Beweise sammle. Interessant in diesem Zusammen ist auch die Äußerung: "Es muss vor allem darum gehen, legitime Musikangebote zu lizenzieren, wie Apples "iTunes Music Store" oder andere." Bislang schien sich die Musikindustrie überwiegend auf die verbale Pönalisierung der Tauschbörsen zu konzentrieren (vgl. die Kanzlei-Infos v. 06.04.2003) anstatt interessante, legale Downloadmöglichkeiten anzubieten und so die Mehrheit der Bevölkerung aus der Illegalität zu bewegen. Zurück zur Übersicht 7. Sind Kopier-Schutzmaßnahmen strafbar? Über die Strafbarkeit von Musiktauschbörsen und illegalen MP3- und Software-Downloads wurde schon viel geschrieben. Erst vor kurzem hat die Musik-Industrie angekündigt, vehement gegen die Teilnehmer derartiger Tauschbörsen vorzugehen (vgl. nur die Kanzlei-Infos v. 17.07.2003 und 26.06.2003). Nunmehr gibt es einen Aufsatz, der sich mit dem genauen Gegenteil beschäftigt: Der Strafbarkeit der Musik-Industrie. In dem lesenswerten Aufsatz von Abdallah/Gercke/Reinert gehen die Autoren der Frage nach, inwieweit die Musik-Industrie bei ihrem Versuch, durch Installation von Kopierschutzvorrichtungen auf Musik-CDs die Anfertigung von Kopien zu unterbinden, sich strafbar macht. Hier wird vor allem die Strafbarkeit nach § 303a StGB (Datenveränderung) problematisiert. Die Angelegenheit hört sich auf den ersten Blick etwas abwegig an, da es sich um einen etwas exoterischen, bislang weitgehend unerforschten Rechtsbereich handelt. Aber schon Ende 2001 mussten sich die Strafverfolgungsbehörden mit diesem Thema auseinandersetzen. Zu diesem Zeitpunkt stellte nämlich ein Betroffener Strafanzeige gegen Bertelsmann (vgl. Heise News. v. 30.10.2001 und den Telepolis-Artikel). Damals ging es vor allem um den Vorwurf, es könne ein Fall des Computerbetruges (§ 263a StGB) vorliegen. Es handelt sich hier - ingesamt gesehen - um ein zwar interessantes, aber eher wissenschaftliches Strafbarkeits-Problem. Praktisch greifbarer ist vielmehr die zivilrechtliche Seite. Denn ein Kopierschutz, der bestehende Standards nicht berücksichtigt und somit verhindert, die Musik-CD z.B. auch im Auto im CD-Player zu hören, wird juristisch als Fehler einzustufen sein. Der Käufer kann dann seine Gewährleistungs-Rechte geltend machen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass erst vor kurzem der Bundesrat, nach langem Hin und Her, der Urheberrechts-Reform zugestimmt hat, die weitreichende Neuregelungen vor allem für digitale Daten beinhaltet (vgl. die Kanzlei-Infos v. 12.07.2003). Zurück zur Übersicht 8. T-Mobile und O2 dürfen bei UMTS kooperieren Die Kommission hat heute die gemeinsame Nutzung von Mobilfunknetzen der dritten Generation (3G) befürwortet und bestätigt, dass die Standortmitbenutzung keine Wettbewerbsbedenken aufwirft. Eine Untersuchung hatte ergeben, dass die Verbraucher durch das Inlandsroaming zwischen Netzbetreibern mit Lizenz Vorteile in Form einer besseren und schnelleren 3G-Erfassung erlangen. Dies gilt insbesondere für die weniger besiedelten und ländlichen Gebiete Deutschlands. Das Roaming durch die Kunden von O2 Germany auf dem Netz von T-Mobile kann auch für die städtischen Gebiete - wenn auch für einen begrenzteren Zeitraum- freigestellt werden. Dadurch wird O2 Germany, der kleinste Betreiber auf dem deutschen Markt, in die Lage versetzt, bessere 3G-Dienste zu einem früheren Zeitpunkt einzuführen. Die Freistellung für das Roaming in ländlichen Gebieten ist bis zum 31. Dezember 2008 befristet. In den städtischen Gebieten wird das Auslaufen der Freistellung in bestimmten Städten und Regionen, die rund 50 % der deutschen Bevölkerung umfassen, gemäß einem strengen Zeitplan früher beginnen. In den Mobilfunkdiensten der dritten Generation wird die Mobilfunktechnik mit der Hochleistungs-Datenübertragungstechnik zusammengelegt. Die 3G-Systeme ermöglichen den Zugang zu Internet-Diensten, die auf die Bedürfnisse von beweglichen Menschen zugeschnitten sind. Hierzu zählen Multimedia-Anwendungen unter Nutzung des Bildes, der Übertragung, des Tons und der Sprache. T-Mobile und O2 sind Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von 3G-Standorten (Standortmitbenutzung) und das Roaming auf ihren 3G-Netzen im Vereinigten Königreich und in Deutschland eingegangen. Im Februar 2002 beantragten beide Unternehmen die Genehmigung der Kommission oder ersatzweise die Freistellung ihrer Vereinbarungen. Die Kommission hat bereits am 30. April 2003 in Bezug auf die VK-Vereinbarung der beiden Unternehmen eine befürwortende Entscheidung erlassen(1). Die Untersuchung der Kommission hat ergeben, dass die Vereinbarung über die Standortmitbenutzung in Deutschland den Wettbewerb nicht einschränkt, weil die Vereinbarung auf die Mitbenutzung der Grundinfrastruktur wie Masten, Stromversorgung, Gestelle und Kühlvorrichtungen beschränkt ist. Außerdem wird sie aus Umwelt- und Gesundheitserwägungen auf nationaler und EU-Ebene als Angelegenheit des Allgemeininteresses umfassend gefördert. Quelle: Pressemitteilung der EU-Kommission v. 16.07.2003 (1) Entscheidung der Kommission vom 30. April 2003 in der Sache Nr. COMP38.370: O2 UK Limited/T-Mobile UK Limited (UK-Network Sharing Agreement). Die nichtvertrauliche Fassung der Entscheidung wird Ende Juli 2003 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Die Pressemitteilung wurde am 30. April auf RAPID veröffentlicht. Zurück zur Übersicht 9. Streit um’s "T“ verschärft sich Die Kanzlei-Infos hatten schon am 30.06.2003 darüber berichtet: Die Deutsche Telekom macht geltend, das "T" habe inzwischen als Logo eine so überragende Verkehrsgeltung erlangt, dass niemand anderes es im geschäftlichen Verkehr benutzen darf. Nachfolgend drucken wir die aktuelle Pressemitteilung der Beklagten, der Team-Konzept, v. 15.07.2003 ab: "Unter grossem Interesse von Presse, Funk & Fernsehen hat das Landgericht Köln in der heutigen Verhandlung des sogenannten "T-Streits" erste Entscheidungen gefällt. Der Antrag der Deutschen Telekom auf Verwechslungsfähigkeit ihrer eingetragenen Marken mit der von Team-Konzept wurde zwar als nicht ausreichend beurteilt. Dennoch will das Gericht den Prozess fortführen und nun letzlich über die Frage entscheiden: "Wem gehört das T?" Ausserdem belässt das Gericht den Streitwert bei 500.000 EUR und verursacht durch Gutachten weitere Kosten. "Wir haben zwar gepunktet, nun wird die Sache aber zum Präzidenzfall und setzt unsere Existenz aufs Spiel," zeigt sich Udo Blenk entsetzt über den Verfahrensverlauf. Zu Beginn des Prozesses schienen die Telekom-Anwälte nicht gut vorbereitet und die Inhalte ihrer Akten und der Klageschrift selbst Ihnen nicht ganz klar zu sein. So stellte das Gericht eine allgemeine Verwirrung fest, was die Telekom denn genau wolle, und forderte Klärung. Den daraufhin gestellten Antrag, die Verwechslungsgefahr der registrierten Marken festzustellen, beurteilte das Gericht negativ, da keine Verwechslungsfähigkeit zwischen den Wort-/Bildmarken besteht. Damit wäre zwar eine Abweisung der Klage und eine Beendigung des Prozesses schon frühzeitig möglich gewesen. Nur aufgrund eines Hinweises des Gerichts an die Telekom wurde deutlich, dass diese nur Erfolg haben könne, wenn sie Beweise vorläge, dass der Buchstabe "T" alleine schon von der Bevölkerung als Hinweis auf die Telekom verstanden werde. Einen entsprechenden Beweisantrag hatte die Telekom bislang nicht gestellt. Dies holte sie anschliessend nach. Dies wiederum führt aber dazu, dass ein unabhängiges Gutachten einzuholen ist, dessen Kosten das Gericht selbst auf mindestens 30.000 EUR eingeschätzt hat. Zwar muss die Telekom vorfinanzieren, am Ende zahlt aber der Verlierer. Für zusätzliche Verunstimmung auf Seiten von Team-Konzept sorgte die Entscheidung des Gerichts, den Streitwert auf 500.000 EUR zu belassen, wodurch sich die drohenden Gesamtkosten allein für die erste Instanz verdreifacht haben. "Wir haben zwar teilweise Recht bekommen. Jetzt wird uns aber mit der Kostenkeule gedroht. Das ist doch dann nur noch zynisch, wenn man uns empfiehlt, uns gut zu überlegen, ob wir uns das als kleines Unternehmen überhaupt leisten können," ist auch Andreas Schmidt, ebenfalls Geschäftsfüher von Team-Konzept, aufgebracht. "Wir haben Recht, trotzdem setzt man uns so unter Kostendruck, dass das Ganze für uns durch den finanziellen Knebel eigentlich nicht mehr streitbar ist." Das Gericht hat eine Frist bis zum 15.8. gesetzt, bis zu dem sich beide Parteien gütlich einigen sollen, ansonsten wird am 2.9. über das weitere Verfahren und die Ausgestaltung des neuen Gutachtens entschieden. Die von der Telekom vorgelegten Gutachten erachtete das Gericht aufgrund suggestiver Fragestellungen als nicht ausreichend an. "Wir müssen uns jetzt erstmals beraten und uns ausrechnen, ob wir uns unser Recht überhaupt leisten können. Aber wir haben in letzter Zeit so viel Zuspruch bekommen, das ermuntert natürlich weiter zu machen," zeigt sich Udo Blenk verbittert aber auch kämpferisch. "Schliesslich geht’s jetzt um nichts weniger als um die Monopolisierung eines Buchstabens. Und wir wollen schliesslich, dass die Buchstaben frei bleiben dürfen." Quelle: Pressemitteilung der Team-Konzept v. 15.07.2003 Zurück zur Übersicht 10. Neuer Aufsatz von RA Dr. Bahr: "IP-Logging durch Webseiten-Betreiber rechtlich zulässig?" Es gibt einen neuen Aufsatz von RA Dr. Bahr zum Download: Aus der Reihe: Recht für Webmaster, Domain-Inhaber und Webseiten-Betreiber "Umfang der Löschungspflichten bei rechtswidrigen Internet-Seiten" Der Aufsatz setzt sich mit dem Problem auseinander, welche Löschungspflichten einen Verletzter treffen, d.h. inwieweit er für Daten, die sich noch in Web-Archiven, Proxy-Servern oder sonstigen Cachen befinden, haftbar gemacht werden kann: Als HTML http://www.drweb.de/netlife/online_recht_loeschungspflicht.shtml Als PDF http://www.dr-bahr.com/download/loeschungspflichten.pdf Zurück zur Übersicht |
Zurück |