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Newsletter vom 23.07.2014
Betreff: Rechts-Newsletter 30. KW / 2014: Kanzlei Dr. Bahr


anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 30. KW im Jahre 2014. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.

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1. BVerfG: Online-Veröffentlichung von Anklageschriften vor der Hauptverhandlung weiterhin verboten

2. BGH: Beweislast bei Software-Mängeln

3. OLG Celle: Inhaber eBay-Mitgliedskonto haftet für über seinen Account geschlossene Verträge

4. OLG Frankfurt a.M.: Unterlassungsanspruch auch bei nicht-aktivem Online-Shop

5. OLG Frankfurt a.M.: 200,- EUR Schadensersatz pro Lied bei illegaler P2P-Urheberrechtsverletzung

6. OLG Karlsruhe: Werbeaussage "Massiv-Kork" auch bei einschichtigen Pressekork-Platten nicht irreführend

7. OVG Lüneburg: RTL muss Fensterprogramm von dctp nicht sofort ausstrahlen

8. VGH Mannheim: Vergnügungssteuer für Tantra-Ganzkörpermassage ist rechtmäßig

9. LG Hamburg: "MINI"-Wecker verletzen Markenrechte

10. AG Düsseldorf: Höhe des Schadensersatzes bei Ausfall des Internet-Anschlusses

11. AG Hagen: Keine Vergütungspflicht von Online-Leads bei Datenschutzverletzungen

Die einzelnen News:

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1. BVerfG: Online-Veröffentlichung von Anklageschriften vor der Hauptverhandlung weiterhin verboten
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Der Straftatbestand des § 353d Nr. 3 Strafgesetzbuch, der unter anderem verbietet, eine Anklage- schrift im Wortlaut öffentlich mitzuteilen, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert wurde, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Dies hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts im Anschluss an einen Beschluss des Ersten Senats aus dem Jahr 1985 entschieden. In verfassungsgemäßer Weise soll dieser Straftatbestand nicht nur die Rechte des Angeklagten schützen, sondern auch verhindern, dass Verfahrensbeteiligte - insbesondere Laienrichter und Zeugen - in ihrer Unbefangenheit beeinträchtigt werden.

Die Verfassungsbeschwerde eines Beschwerdeführers, der u. a. eine ihn selbst betreffende Anklageschrift auf seine Homepage gestellt hatte und deswegen strafrechtlich verfolgt wurde, hat die Kammer daher mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen.

Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer wurde am 17. April 2009 wegen gewerbsmäßigen Betrugs in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Urkundenfälschung angeklagt. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2009 ließ das Landgericht die Anklage teilweise zu und eröffnete das Hauptverfahren; im Übrigen lehnte es die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen ab.

In der ersten Dezemberhälfte 2009 stellte der Beschwerdeführer diesen Beschluss sowie Teile der Anklageschrift auf seiner Homepage als Download zur Verfügung. Durch Urteil vom 8. April 2010 verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer wegen verbotener Mitteilung über Gerichtsverhandlungen (§ 353d Nr. 3 StGB) zu einer Geldstrafe in Höhe von zehn Tagessätzen à 16 Euro.

Berufung und Revision des Beschwerdeführers blieben ohne Erfolg.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:
1. Die Verurteilung des Beschwerdeführers verstößt nicht gegen das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG. Insbesondere steht der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Dezember 1985 (BVerfGE 71, 206), soweit er in Gesetzeskraft erwachsen ist, nicht entgegen.  Der - insoweit maßgebliche - Tenor der Entscheidung, wonach § 353d Nr. 3 StGB „mit dem Grundgesetz vereinbar [ist], soweit die in dieser Bestimmung unter Strafe gestellte wörtliche öffentliche Mitteilung der Anklageschrift oder anderer amtlicher Schriftstücke ohne oder gegen den Willen des von der Berichterstattung Betroffenen erfolgt ist“, beinhaltet nicht die ausdrückliche Feststellung, dass die Norm in jedem anderen Anwendungsfall unvereinbar mit der Verfassung sei.

2. Die Strafnorm des § 353d Nr. 3 StGB verletzt auch in Fällen, in denen die Veröffentlichung mit dem Willen des Betroffenen erfolgt, nicht die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG).

a) aa) Es ist prinzipiell Aufgabe des Gesetzgebers, zu entscheiden, mit welchen Mitteln der von einer Regelung verfolgte Zweck zu erreichen ist; die Funktionenteilung zwischen gesetzgebender und rechtsprechender Gewalt gebietet daher insoweit Zurückhaltung bei der verfassungsgerichtli- chen Kontrolle. Die Geeignetheit wäre im vorliegenden Fall nur zu verneinen, wenn § 353d Nr. 3 StGB zum Schutz der Rechtsgüter, denen er dient, schlechthin ungeeignet wäre.

bb) § 353d Nr. 3 StGB verfolgt nach einhelliger Auffassung eine doppelte Schutzrichtung. Er soll in  erster  Linie  verhindern,  dass  Verfahrensbeteiligte,  insbesondere  Laienrichter  und  Zeugen, durch die vorzeitige Veröffentlichung amtlicher Schriftstücke in ihrer Unbefangenheit beeinträchtigt werden. Damit dient die Strafvorschrift einerseits der Ermittlung des wahren Sachverhalts als Grundlage der gerichtlichen Entscheidung und gewährleistet andererseits die unbedingte Neutralität des Gerichts.

Daneben treten als Schutzgut die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen und - hinsichtlich des Angeklagten - die Aufrechterhaltung der Unschuldsvermutung. Aufgrund dieser doppelten Schutzrichtung entfällt die Zwecktauglichkeit der Vorschrift nicht allein dadurch, dass sich ein Betroffener durch die verfrühte Veröffentlichung seines eigenen Schutzes begibt.

Bedeutung und Tragweite des materiellen Schuldprinzips und der Neutralität des Gerichts für das rechtsstaatliche Strafverfahren rechtfertigen bereits isoliert betrachtet die Strafbarkeit seines Handelns. Daneben steht weiterhin der Schutz der Persönlichkeitsrechte von anderen Betroffenen, etwa von Mitangeklagten oder Nebenklägern.

cc) Zur Erreichung dieser Ziele ist § 353d Nr. 3 StGB trotz bestehender Umgehungsmöglichkeiten nicht schlechterdings ungeeignet. Dies gilt insbesondere, soweit der Gesetzgeber nur die Veröffentlichung im Wortlaut unter Strafe gestellt, aber Wiedergaben in indirekter Rede vom Tatbestand ausgenommen hat.

Die hierdurch bestehenden Umgehungsmöglichkeiten sind der Meinungsfreiheit geschuldet, die es gebietet, nur absolut notwendige Einschränkungen vorzunehmen.

Gegenüber der erkennbaren Meinungsäußerung kommt dem Zitat die besondere Überzeugungs- und Beweiskraft des Faktums zu. Nur eine wortgetreue Wiedergabe von Aktenteilen erweckt den Eindruck amtlicher Authentizität und bezweckt diesen regelmäßig auch. Sie wird deshalb in der Regel weitergehende Wirkung haben als die bloße Mitteilung eines Dritten, in der über den Inhalt amtlicher Akten berichtet wird.

Gerade für den Schutz der Unbefangenheit der Verfahrensbeteiligten ist dieser Unterschied wesentlich.

b) Auch die Verhältnismäßigkeitsabwägung im engeren Sinne fällt zu Gunsten der Verfassungsmäßigkeit von § 353d Nr. 3 StGB aus, selbst wenn die Veröffentlichung mit dem Willen eines Betroffenen erfolgt. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Strafvorschrift sich bereits begrifflich nicht auf Elemente des persönlichen Meinens und Dafürhaltens, sondern nur auf Tatsachenbehauptungen erstreckt.

Zudem ist das Verbot zeitlich beschränkt bis zur Erörterung in der mündlichen Verhandlung; auch während dieser Dauer bleiben Formen der indirekten Wiedergabe erlaubt. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass § 353d Nr. 3 StGB für alle Verfahrensbeteiligten des Strafprozesses, einschließlich der Staatsanwaltschaft und der Nebenklage, gilt.

Ein einseitiges Recht des Angeklagten zur Veröffentlichung würde die Wahrheitsfindung als zentrales Element des Strafprozesses zu Gunsten einer außerprozessualen Diskussion zurückdrängen.

c) Verletzungen der Meinungsfreiheit oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen der Strafgerichte sind auch bezogen auf den konkreten Einzelfall nicht ersichtlich.

Beschluss vom 27. Juni 2014 - 2 BvR 429/12

Quelle: Pressemitteilung des BVerfG v. 16.07.2014

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2. BGH: Beweislast bei Software-Mängeln
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Der BGH (Urt. v. 05.06.2014 - Az.: VII ZR 276/13) hat noch einmal seine bisherige Rechtsprechung zur Beweislast bei Software-Mängeln bekräftigt:

"Der Besteller genügt seiner Darlegungslast, wenn er Mangelerscheinungen, die er der fehlerhaften Leistung des Unternehmers zuordnet, genau bezeichnet.

Zu den Ursachen der Mangelerscheinung muss der Besteller nicht vortragen. Ob die Ursachen der Mangelerscheinung tatsächlich in einer vertragswidrigen Beschaffenheit der Leistung des Unternehmers zu suchen sind, ist Gegenstand des Beweises und nicht des Sachvortrags."

Inhaltlich ging es um die Integration einer Software für einen Online-Shop. Die Klägerin hatte gerügt, dass die Schnittstellen zwischen den einzelnen Warenwirtschaftssystemen nicht funktionieren würden, so dass kein automatischer Datenaustausch stattgefunden habe. Diese Problemen beruhten nicht auf eigenmächtigen Anpassungen, sondern das System sei von Anfang nicht funktionsfähig gewesen.

Die Vorinstanzen hatten diesen Vortrag als nicht ausreichend angesehen. Der BGH ist anderer Ansicht und erläutert in der vorliegenden Entscheidung noch einmal, dass der Besteller einer Software seiner Beweislast genügt, wenn er die Mangelerscheinungen genaue bezeichnet. Zu den Ursachen müsse er nichts sagen.

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3. OLG Celle: Inhaber eBay-Mitgliedskonto haftet für über seinen Account geschlossene Verträge
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Der Inhaber eines eBay-Mitgliedskonto haftet für die seinen Account geschlossenen Verträge (OLG Celle, Urt. v. 09.07.2014 - Az.: 4 U 24/14).

Der Kläger erwarb bei eBay eine Lackieranlage. Unklar war, wer der Verkäufer war. Das Angebot wurde vom Account der Beklagten zu 1) gemacht. In dem Angebot hieß es wörtlich:

"Lackierkabine ist von Bekannten, hat er vor drei Monaten selbst gekauft, wegen Platzmangel muss die leider wieder verkaufen."

Die Beklagte zu 1) gab dem Beklagten zu 2), ihrem Bekannten, die Zugangsdaten für ihren eBay-Account, damit dieser das Geschäft abwickeln konnte.

Bei der Abwicklung des Vertrages kam es zu Schwierigkeiten, so dass der Kläger seinen Anspruch auf Übergabe der Ware gerichtlich geltend machte.

Das OLG Celle bejahte einen Vertragsschluss mit der Beklagten zu 1), da sie Inhaberin des eBay-Mitgliedkontos sei.

Es liege hier eine Duldungsvollmacht durch die Beklagte zu 1) vor, denn der Beklagte zu 2) habe mit ihrem Wissen und Wollen gehandelt. Angesichts des Umstandes, dass der Verkauf über den Account der Beklagten zu 1) stattgefunden habe, gehe der geschäftliche Verkehr davon aus, dass auch der Inhaber dieses Accounts Vertragspartner werde.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Beschreibung des Angebots. Dort werde zwar erklärt, dass die Ware ursprünglich einem Dritte gehöre. Daraus lasse sich aber nicht der Rückschluss ziehen, dass dieser Dritte Verkäufer der Ware sein wolle.

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4. OLG Frankfurt a.M.: Unterlassungsanspruch auch bei nicht-aktivem Online-Shop
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Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch besteht auch dann, wenn der Online-Shop eines Konkurrenten derzeit nicht aktiv ist (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.07.2014 - Az.: 6 U 240/13).

Der Beklagte unterhielt einen Online-Shop, verkaufte aber zum damaligen Zeitpunkt (im Jahr 2012) keine Waren mehr. Auf dem Internetangebot hieß es vielmehr, dass ab Oktober 2011 keine Produkte mehr lieferfähig seien, da die Geschäftsbeziehung zu seinem bisherigen Lieferanten gekündigt sei. Er arbeite jedoch an neuen Waren.

Im Oktober 2012, also ca. 1 Jahr nachdem der Beklagte die Auslieferung eingestellt hatte, stieß die Klägerin, eine Mitbewerberin, auf die Webseiten des Beklagten und mahnte diesen wegen mehrerer Wettbewerbsverstöße ab. Die Klägerin hatte im Oktober 2012 ihr Produktsortiment erweitert, so dass sie erst ab diesem Moment auch Mitbewerber zum Beklagten wurde. Vorher hatte sie gänzlich andere Produkte vertrieben.

Das OLG Frankfurt a.M. bejahte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch.

Da der Unterlassungsanspruch auf die Zukunft gerichtet sei, sei es unerheblich, ob er bereits im Jahr 2011 existiert habe. Entscheidend sei vielmehr, ob ein solcher Anspruch im Jahr 2012 bestanden habe.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte die Auslieferung seiner Ware eingestellt habe. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH lasse die Aufgabe des Geschäftsbetriebes die Wiederholungsgefahr nur dann entfallen, wenn ausgeschlossen sei, dass der Verletzer denselben oder einen ähnlichen Geschäftsbetrieb wieder aufnehme. 

Davon könne im vorliegenden Fall jedoch keine Rede sein, denn auf seiner Internetseite weise der Beklagte gerade darauf hin, dass er an neuen Produkten arbeite.

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5. OLG Frankfurt a.M.: 200,- EUR Schadensersatz pro Lied bei illegaler P2P-Urheberrechtsverletzung
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Der für Urheberrechtssachen zuständige 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) hat heute eine aktuelle Entscheidung zur Frage des Schadenersatzes sowie der Erstattung von Abmahnkosten bei der Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse für Musik (sog. Filesharing) getroffen.

Die Beklagte stellte einen in den aktuellen Charts befindlichen Titel, für den der Klägerin als Tonträgerherstellerin das ausschließliche Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung zustand, mittels eines Filesharing-Programms für eine unbestimmte Anzahl von Nutzern zum kostenlosen Download zur Verfügung. Sie wurde hierfür von der Klägerin abgemahnt und sodann auf den sog. „fiktiven Lizenzschaden" und die Abmahnkosten gerichtlich in Anspruch genommen.

Bei dem fiktiven Lizenzschaden handelt es sich gemäß § 97 II Urhebergesetz um den Betrag, der an den Urheber hätte gezahlt werden müssen, wenn er eine Erlaubnis zur Nutzung des Downloads gegeben hätte. Das Landgericht sprach der Klägerin unter Hinweis auf Erfahrungswerte 150 € Lizenzschaden und Abmahnkosten zu, wobei es die Abmahnkosten gemäß § 97a II Urhebergesetz als auf 100 € gedeckelt ansah.

Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin führte nunmehr zu einer Teilabänderung der landgerichtlichen Entscheidung. Das OLG nahm hierzu bezüglich der Schadenshöhe eine „Lizenzanalogie" gemäß § 97 II Urhebergesetz und eine Schätzung nach § 287 ZPO vor. Mangels unmittelbar für Filesharing-Fälle anwendbaren Tarifen, so das OLG weiter, werde in der Rechtsprechung zum Vergleich teilweise auf verschiedene Tarife der GEMA Bezug genommen, teilweise dieser Ansatz auch gänzlich abgelehnt. Unabhängig von der Herleitung werde in der Rechtsprechung jedoch mehrfach ein Betrag von 200 € für einen in die Tauschbörse eingestellten Titel als angemessen erachtet.

Dieser Bewertung schloss sich das OLG nunmehr unter Orientierung an verkehrsüblichen Entgeltsätzen für legale Downloadangebote im Internet an. Eine Beschränkung des Kostenerstattungsanspruchs für Abmahnkosten nahm das OLG indes nicht an, da aufgrund der weltweit wirkenden „Paralleldistribution" im Rahmen der Internet-Tauschbörse eine erhebliche Rechtsverletzung - nicht nur unerhebliche wie § 97a II Urhebergesetz fordere - vorliege.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.7.2014, Az. 11 U 115/13
(vorausgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 7.11.2013, Az: 2-3 O 39/13)

Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 15.07.2014

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6. OLG Karlsruhe: Werbeaussage "Massiv-Kork" auch bei einschichtigen Pressekork-Platten nicht irreführend
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Die Werbeaussagen "Massiv-Kork" und "durch und durch Kork" sind auch dann nicht irreführend, wenn das Produkt lediglich aus einschichtigen Pressekork-Platten besteht (OLG Karlsruhe, Urt. v. 11.07.2014 - Az.: 4 U 16/14).

Die Beklagte bewarb ihre einschichtigen Pressekork-Platten mit den Aussagen "Massiv-Kork" und "durch und durch Kork". Der Kläger sah hierin eine Irreführung. Denn mit dem Begriff "massiv" verstehe der Kunde einen Stoff, der nicht nur an der Oberfläche, sondern ganz aus dem gleichen festen Material bestehe.

Diese Ansicht teilte das OLG Karlsruhe nicht und wies die Klage ab. Der Begriff "Massiv-Kork" werde im geschäftlichen Verkehr unterschiedlich verwendet. Darunter falle nicht nur der herkömmliche Naturkork, sondern - in der letzten Zeit immer häufiger - auch der Presskork. Diesen verschiedenen Herstellungsverfahren entspreche in der Branche eine unterschiedliche Verwendung des Ausdrucks "massiv".

Es liege daher keine Irreführung vor.

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7. OVG Lüneburg: RTL muss Fensterprogramm von dctp nicht sofort ausstrahlen
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RTL ist wegen des hohen Zuschaueranteils ihres Programms verpflichtet, unabhängigen Dritten Sendezeit in Gestalt eines sog. Fensterprogramms einzuräumen. Die Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) schrieb die Vergabe entsprechender Sendezeiten im Umfang von insgesamt 105 Minuten pro Woche für die Dauer von fünf Jahren, beginnend ab Juli 2013 aus. Auf diese Ausschreibung bewarb sich dctp, die bereits als Fensterprogrammveranstalter zugelassen war; ihr Fensterprogramm umfasst u.a. SPIEGEL-TV sowie Teile von stern-tv.

Um die Zulassung konkurriert u.a. Focus TV, das eine eigene Sendung und weitere Produktionen ausstrahlen möchte. Die Versammlung der NLM wählte im Juni 2013 dctp aus. Diesen Beschluss setzte der Direktor der NLM um und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der Zulassung von dctp an. Gegen den Bescheid der NLM hat Focus TV vor dem Verwaltungsgericht Hannover Klage erhoben und ergänzend vorläufigen Rechtsschutz beantragt.

Das Verwaltungsgericht Hannover hat diesen "Eilantrag" abgelehnt. Auf die Beschwerde von Focus TV hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 10. Senat - mit Beschluss vom 11. Juli 2014 (- 10 ME 99/13 -) die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgehoben. Denn diese Anordnung hätte die Versammlung, die auch über die Auswahl und Zulassung des Fensterprogrammveranstalters entscheidet, und nicht der Direktor der NLM erlassen müssen.

Der im Februar 2014 nachträglich gefasste Beschluss der Versammlung war ebenfalls zu beanstanden, weil daraus nicht hinreichend deutlich wird, dass die Versammlung den Sofortvollzug eigenständig und ergebnisoffen angeordnet hat. Die Versammlung muss daher erneut - selbst - entscheiden, ob die Zulassung von dctp umgehend wirksam, d.h. sofort vollziehbar sein soll. Bis dahin ist RTL nicht verpflichtet, das Fensterprogramm von dctp zu senden.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Lüneburg v. 16.07.2014

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8. VGH Mannheim: Vergnügungssteuer für Tantra-Ganzkörpermassage ist rechtmäßig
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Das Angebot von Tantra-Massagen als Ganzkörpermassagen unter Einbeziehung des Intimbereichs in einem Massage-Studio ist eine „gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen“ im Sinne der Vergnügungssteuersatzung der Landeshauptstadt Stuttgart (Beklagte).

Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) mit einem den Beteiligten jetzt zugestellten Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung vom 3. Juli 2014 entschieden. Damit hatte die Berufung der Inhaberin eines Stuttgarter Massage-Studios (Klägerin) gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart keinen Erfolg.

Nach § 1 Absatz 2 Nr. 10 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Vergnü-gungssteuersatzung der Beklagten unterliegt „das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bordellen, Laufhäusern, Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen“ der Vergnügungssteuer.

Die Klägerin betreibt in Stuttgart ein Massage-Studio und bietet dort u.a. so genannte Tantra-Ganzkörpermassagen unter Einbeziehung des Intimbereichs an. Die Beklagte veranlagte die Klägerin zur Vergnügungssteuer, weil sie mit ihrem Angebot im Sinne der Satzungsregelung "in einer ähnlichen Einrichtung gezielt Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen" einräume. Die Klägerin erhob erfolglos Widerspruch und anschließend Klage. Sie machte geltend, Hauptzweck der Massage sei nicht das sexuelle Vergnügen, sondern das ganzheitliche Wohlbefinden und eine ganzheitliche Selbsterfahrung im Sinne der tantrischen Erkenntnislehre. Das VG wies ihre Klage ab. Der VGH hat die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil nunmehr zurückgewiesen.

Der VGH stellt zunächst fest, die Vergnügungssteuer sei als eine typische örtliche Aufwandsteuer rechtlich zulässig. Besteuert werde die erhöhte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines sich Vergnügenden, wie sie sich in der Verwendung seines Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf im örtlichen Bereich der Beklagten ausdrücke.

Die Vergnügungssteuer beruhe auf dem allgemeinen Gedanken, dass demjenigen, der sich ein - entgeltliches - Vergnügen leiste, eine zusätzliche Abgabe für die Allgemeinheit zumutbar sei. Zum herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer gehöre, dass sie, wie auch hier, zur Vereinfachung der Abwicklung beim Veranstalter des Vergnügens erhoben werde und nicht unmittelbar bei dem sich Vergnügenden, den sie im Grunde treffen solle.

Die streitige Satzungsregelung sei hinreichend bestimmt, insbesondere was den Begriff "ähnliche Einrichtungen" angehe. Sie sei entgegen der Ansicht der Klägerin nicht auf Einrichtungen mit Bezug zum Rotlichtmilieu beschränkt. Das Angebot von Tantra-Massagen als Ganzkörpermassagen unter Einbeziehung des Intimbereichs in einem Massage-Studio sei auch eine „gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen“ im Sinne dieser Satzungsregelung. Eine solche Massage biete bei objektiver Betrachtungsweise eine Zerstreuung und Entspannung mit erotischem Bezug. Hieran könne in Ansehung der Werbung der Klägerin, aber auch der Grundsätze des Tantramassagen-Verbandes nicht ernstlich gezweifelt werden.

Das Urteil des VGH (Az.: 2 S 3/14) ist noch nicht rechtskräftig. Der VGH hat die Revision nicht zugelassen. Diese Entscheidung kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Quelle: Pressemitteilung des VGH Mannheim v. 21.07.2014

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9. LG Hamburg: "MINI"-Wecker verletzen Markenrechte
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"MINI"-Wecker verletzen auch dann Markenrechte, wenn es sich um sehr kleine Waren handelt und die Bezeichnung nur einen Hinweis auf die Größe des Produktes sein soll (LG Hamburg, Urt. v. 12.06.2014 - Az.: 327 O 516/13).

Die Beklagte vertrieb kleine Wecker. Auf der Verpackung war das Zeichen "MINI" in prominenter und auffälliger Weise angebracht. Die Klägerin, die zahlreiche Rechte an dem Wort "MINI" hatte, sah hierin eine Markenverletzung.

Zu Recht wie das LG Hamburg nun entschied.

Die Beklagte könne sich nicht damit verteidigen, dass das Zeichen "MINI" lediglich ein beschreibender Hinweis auf die geringe Größe des Produktes sei, so die Richter. Denn die Beklagte habe sich darauf beschränkt, den Begriff in einem Fließtext oder in der Produktbeschreibung zu verwenden. Vielmehr werde "MINI" blickfangmäßig herausgestellt und auch auf der Außenverpackung in großen Buchstaben verwendet.

Eine solche Darstellungsform verstehe der Kunde ganz klar als Hinweis auf den Namen des Herstellers. Der Betrachter gehe daher davon aus, dass der Wecker von der Klägerin stamme und es sich bei "MINI" nicht nur um einen Hinweis auf die Produktgröße handle.

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10. AG Düsseldorf: Höhe des Schadensersatzes bei Ausfall des Internet-Anschlusses
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Das AG Düsseldorf (Urt. v. 31.03.2014 - Az.: 20 C 8948/13) hat zur Frage Stellung genommen, wie die Höhe des Schadensersatzes bei Ausfall des Internet-Anschlusses zu berechnen ist.

Der Kläger hatte bei dem verklagten Telekommunikations-Unternehmen einen Internet-Anschluss. Als der Kläger zu einem anderen Anbieter wechseln wollte, kam zu Schwierigkeiten bei der Portierung, so dass der Anschluss für einen Zeitraum von 12 Tagen nicht verfügbar war.

Der Kläger machte nun einen Schadensersatz in Höhe des Neuabschlusses eines LTE-Vertrages bei einem anderen Anbieter geltend. Er argumentierte, dass zum damaligen Zeitpunkt nur ein solcher Kontrakt möglich gewesen sei.

Dies ließ das Gericht nicht gelten.

Zunächst bestätigte es den Anspruch dem Grunde nach: Der BGH habe in einem Grundsatz-Urteil (Urt. v. 24.01.2013 - Az.: III ZR 98/13) entschieden, dass für den Ausfall eines Internet-Anschlusses grundsätzlich Schadensersatz verlangt werde könne. Die Nutzbarkeit des Internets sei ein Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit seit längerer Zeit auch im privaten Bereich von zentraler Bedeutung sei. 

Jedoch lehnte das Gericht das Begehren der Höhe nach ab. Der Kläger habe - wie der BGH ausführlich dargelegt habe - keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten, die der Eigentümer für die Anmietung einer Ersatzsache zur Überbrückung der Ausfallzeit hat aufbringen müssen. Entscheidend sei vielmehr alleine der Wert, den der Anschluss für den Eigengebrauch des Klägers habe.

Das Gericht zog dabei die monatlichen Entgelte iHv. 52,49 EUR, die der Kläger an die Beklagte zu entrichten hatte, heran. Es errechnete unter Berücksichtigung der Ausfallzeit (52,49 EUR / 30 Tage x 12 Tage Ausfall) einen Schadensersatzbetrag iHv. 21,- EUR.

Nur in dieser Höhe stehe dem Kläger ein Schadensersatzanspruch zu.

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11. AG Hagen: Keine Vergütungspflicht von Online-Leads bei Datenschutzverletzungen
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Kommen Online-Leads unter Zuhilfenahme von Datenschutzverstößen in Kauf, so besteht kein Anspruch auf Vergütung (AG Hagen, Urt. v. 30.06.2014 - Az.: 10 C 172/14).

Die Klägerin verlangte für die Online-Vermittlung von Kundendaten (Leads) knapp 900,- EUR Vermittlungsprovision.

Das AG Hagen lehnte den geltend gemachten Vergütungsanspruch ab, da die Weitergabe der Daten datenschutzwidrig gewesen sei. Die Klägerin trat als Kreditvermittler im Online-Bereich auf. Sie gab an, mittels Google AdWords Kunden zu akquirieren und sich von diesen die Erlaubnis einzuholen, ihre Daten an eine Bank weiter zu reichen.

Der Dritte, an denen die Daten hier jedoch weitergeben wurden, war keine Bank, sondern eine ausländische Limited auf Zypern. Diese Firma verfügte über keine Banklizenz. Dieses Unternehmen verkaufte dann die Daten.

Daher sei die Datenweitergabe ein Verstoß gegen deutsches Datenschutzrecht. Es verstoße gegen fundamentale Grundsätze des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, dass auf diese weise Daten gewonnen und weitergeleitet würden. Es bestehe daher kein Anspruch auf Vergütung.

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