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Die Verfügungsklägerin aus Mönchengladbach und die Verfügungsbeklagte aus Münster bieten als gewerbliche Händler im Internet Software über alle gängigen Plattformen an, so auch über eBay. Dort bot die Verfügungsbeklagte Anfang des Jahres 2017 ein Windows-Produkt zum Kauf an. Als Wettbewerberin beanstandete die Verfügungsklägerin, dass das Angebot der Verfügungsbeklagten keinen funktionierenden Link auf die OS-Plattform enthalten habe, was mit der europäischen ODR-Verordnung nicht zu vereinbaren sei.
Von der Verfügungsbeklagten hat die Verfügungsklägerin deswegen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Dem ist die Verfügungsbeklagte entgegengetreten. Nach ihrer Ansicht regele die gen. EU-Verordnung keine Angebote auf Handelsplattformen. Abgesehen davon enthielten ihre bei eBay veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen textlichen Hinweis auf die Internetadresse der OS-Plattform.
Die Verfügungsklägerin hat von der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung das Unterlassen des von ihr gerügten Wettbewerbsverstoßes verlangt. Ihr Begehren war erfolgreich. Das Landgericht Bochum hat die beantragte einstweilige Verfügung erlassen und diese mit Urteil vom 09.03.2017 bestätigt (Az. 14 O 20/17 LG Bochum). Die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil hat die Verfügungsbeklagte nach dem vom 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm erlassenen Hinweisbeschluss zurückgenommen, so dass die einstweilige Verfügung des Landgerichts Bochum Bestand hat.
Die einstweilige Verfügung sei zu Recht erlassen worden, so der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm.
Die im beanstandeten Internetangebot der Verfügungsbeklagten enthaltene bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse (URL) der OS - Plattform (ohne eine "Verlinkungs"-Funktionalität) stelle keinen "Link" im Sinne der einschlägigen Vorschrift des Artikel 14 Abs. 1 der europäischen ODR-Verordnung dar. Ein "Link" setze nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine entsprechende Funktionalität ("Klickbarkeit") vo- raus. In der Verordnung sei gerade nicht davon die Rede, dass der Un- ternehmer die Internetadresse der OS-Plattform (lediglich) "mitteilen" müsse.
Die Verpflichtung zur Einstellung des Links zur OS-Plattform bestehe auch für Angebote auf der Internetplattform eBay. Derartige Angebote würden vom Begriff der "Website" im Sinne der genannten Vorschrift erfasst. Aus der in der Verordnung ausdrücklich geregelten Verpflichtung für Online-Marktplätze, einen Link zur OS-Plattform bereitzustellen, lasse sich nicht - quasi im Umkehrschluss - entnehmen, dass die Verpflichtung zur Bereitstellung eines Links zur OS-Plattform für die einzelnen Angebote und Anbieter auf dem Online-Marktplatz nicht gelten solle. Sinn und Zweck der ODR-Verordnung erforderten vielmehr ein weites Verständnis des Begriffs "Website", wie bereits in dem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25.01.2017 (Az. 9 W 426/16 OLG Koblenz) überzeugend ausgeführt.
Hinweisbeschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 03.08.2017 (Az. 4 U 50/17 OLG Hamm)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 21.08.2017
Es ging um ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren gegen einen Arzt wegen Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz.
Der Arzt hatte bei dem Arbeitnehmer, der ihn besuchte, auf Weisung des Arbeitgebers ein Drogenscreening durchgeführt und das Ergebnis an das Unternehmen weitergeleitet hatte. Der betroffene Patient hatte zuvor kein schriftliches Einverständnis mit der Untersuchung und der Datenweitergabe erklärt. Er war zwar von der Arzthelferin auf die Notwendigkeit der Urinprobe und das Drogenscreening hingewiesen worden, an einer schriftlichen Erklärung fehlte es aber.
Das OLG Karlsruhe wies darauf hin, dass § 4a BDSG grundsätzlich die Schriftform für eine Einwilligung verlange. Die Norm beinhalte eine Warn- und Schutzfunktion. Die Ausnahmeregelung, wonach die Einwilligung auch auf andere Weise (z.B. mündlich) erfolgen könne, seien daher restriktiv auszulegen.
Im vorliegenden Fall seien keine Gründe (z.B. besondere Eilbedürftigkeit) erkennbar, die eine Annahme einer solchen Ausnahme rechtfertigen würden. Daher sei davon auszugehen, dass die Einwilligung grundsätzlich hätte schriftlich erfolgen müssen.
Die Klageparteien betreiben für die Nutzer kostenlose Internetseiten mit journalistischen Inhalten. Diesen Onlineauftritt finanzieren sie durch Werbung.
Die Beklagte vertreibt seit dem Jahr 2011 eine für den Nutzer unentgeltliche Open Source-Software, die der Unterdrückung von Werbeeinblendungen beim Aufruf einer Internetseite dient. Dabei besitzt das Programm der Beklagten selbst keine eigene Filter-Funktionalität, sondern muss mit Vorgaben ergänzt werden, welche Inhalte blockiert werden sollen. Diese sind in sogenannten Filterlisten ("Blacklists") enthalten, die dem Nutzer standardmäßig vorgeschlagen werden. Die Software der Beklagten ist nach dem Download so voreingestellt, dass nach ihren Kriterien ("Whitelist") als nicht störend eingestufte Werbung angezeigt werden kann. Jeder Webseitenbetreiber hat die Möglichkeit, am "Whitelisting" der Beklagten teilzunehmen und seine Seiten von ihr freischalten zu lassen. Von Betreibern größerer Webseiten verlangt die Beklagte dafür eine Lizenzzahlung.
Die Kläger haben in den Verfahren die Ansicht vertreten, dass der Einsatz der Software zu massiven Umsatzeinbußen führt, sie gezielt behindert und unlauter Druck auf sie ausübt, mit der Beklagten eine kostenpflichtige Vereinbarung über eine "Freischaltung" von Werbeinhalten abzuschließen.
Das Landgericht hat die Klagen, mit denen die Klageparteien wettbewerbs- und kartellrechtliche sowie urheberrechtliche Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsansprüche geltend gemacht haben, abgewiesen.
Das Oberlandesgericht München hat mit heute verkündeten Urteilen die Berufungen zurückgewiesen. Es hat die Auffassung des Landgerichts bestätigt, dass eine gezielte Behinderung nicht vorliegt. Darüber hinaus hat es das Geschäftsmodell der Beklagten nicht als verbotene aggressive Werbung qualifiziert.
Ein kartellrechtliches Verbot wurde nicht verhängt, weil die Beklagte nicht über eine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt des Zugangs zu allen Internetnutzern für Werbung verfügt.
Die von einer der Klägerinnen geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüche scheitern daran, dass die Verwendung von Werbeblockern durch die Nutzer nicht rechtswidrig ist. Denn indem die Klägerin den Nutzern den ungehinderten Zugang zu ihrem Internetauftritt bei Nutzung des Werbeblockers eröffnet lässt und lediglich die Bitte geäußert hat, auf die Verwendung von Werbeblockern zu verzichten, liegt aus der Sicht der Nutzer eine (schlichte) Einwilligung vor.
Wegen einer abweichenden Entscheidung des OLG Köln zu den wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen wurde insoweit die Revision zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des OLG München v. 17.08.2017
Die Beklagte handelte mit PKW und hatte in der Vergangenheit gegenüber der Klägerin, einem Umweltschutzverband, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, in der sie sich verpflichtete, bei der Werbung die Vorschriften der PKW-EnVKV (Angabe Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen usw.) einzuhalten.
Die Beklagte warb nun in der Print-Ausgabe einer lokalen Tageszeitung. Die Werbung wurde gleichzeitig auch als E-Paper ins Internet gestellt. Dabei wurden die PKW-EnVKV-Angaben in kleinerer Schrift dargestellt als der eigentliche Hauptteil des Angebots.
Das Gericht bejahte einen Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung und sprach der Klägerin die begehrte Vertragsstrafe zu.
Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass sie lediglich einen Auftrag für die Print-Ausgabe erteilt habe. Die Vereinbarung enthalte keine solche Einschränkung. Auch werde in den Geschäftsbedingungen der Zeitung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Veröffentlichung parallel als E-Paper online erfolge.
Auch werde von der Beklagten selbst vorgetragen, dass es heutzutage üblich sei, dass jede Zeitung und jedes Werbeblatt seine Ausgaben ins Internet stelle.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen müsse Werbematerial, das in elektronischer Form verbreitet werde, die Angaben über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sein als der Hauptteil der Werbebotschaft.
Hiergegen habe die Beklagte verstoßen, da sie für die Pflichtangaben eine kleinere Schrift gewählt habe als für den eigentlichen Hauptteil.
Die Beklagte bot Beratungsleistungen im Bereich der Geldwäscheprävention an, u.a. auch Prüfungen, Seminare und Schulungen. Sie warb u.a. mit den Aussagen: An anderer Stelle hieß es:
"Gütehändler müssen ihre gesetzlichen Pflichten kennen und darüber einen Schulungsnachweis erbringen."
"Dieses Zertifikat dient dem erforderlichen Nachweis gegenüber den Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden." Zudem begrenzte die Firma die von ihr aufgestellten Zertifikate auf eine Laufzeit von 3 Jahren.
Die Klägerin sah in allem Wettbewerbsverstöße und klagte vor Gericht auf Unterlassung.
Das LG Köln teilte nur teilweise diese Ansicht.
Die Werbeaussagen bewertete es ebenfalls als irreführend. Es werde der unzutreffende Eindruck erweckt, dass nach dem Geldwäschegesetz (GwG) eine gesetzliche Pflicht bestünde, solche Schulungen und Seminare zu besuchen. Eine solche Auflage sehe das GwG jedoch nicht vor.
Vielmehr spreche das Gesetz nur von angemessenen internen Sicherungsmaßnahmen. Welche dies genau sind, entscheide der betroffene Unternehmer selbst.
Mit den von der Beklagten angebotenen Veranstaltungen könnten sicherlich diese Sicherungsmaßnahmen erreicht werden. Es handle sich jedoch nicht um die einzige Möglichkeit und sei daher nicht konkret verpflichtet.
Auch die anderen Werbeaussagen stufte das Gericht als Wettbewerbsverletzung ein. Denn es gebe keine gesetzliche Pflicht, einen solchen Schulungsnachweis zu erbringen und ihn der zuständigen Behörde vorzulegen.
In der zeitlichen Begrenzung der Zertifikate hingegen sahen die Robenträger keinen Rechtsverstoß. Da es keine gesetzliche Pflicht zur Vorlage von Zertifikaten gebe, könne die Beklagte frei entscheiden, was sie mit den vor ausgestellten Dokumenten mache.
Den Teilnahmezertifikaten komme kein besonderer Wert und auch kein Nachweischarakter zu, sodass keine bestimmte Gültigkeitsdauer zwingend sei. Die Beklagte könne daher die Laufzeit der Papiere ohne Probleme befristen.
Der Beklagte betrieb eine kommerzielle YouTube-Seite. Dort war eine Homepage als Impressum angegeben. Auf der genannten Homepage war wiederum im Impressum eine Anbieterkennzeichnung verlinkt.
Das Gericht hatte nun die Frage zu beantworten, ob eine solche Ausgestaltung den impressumsrechtlichen Vorgaben entspricht.
Die Robenträger bejahten diese Frage und wiesen die ausgesprochene Abmahnung als unbegründet zurück.
Eine solche zweifache Verlinkung sei ausreichend, da hierdurch eine leicht erkennbare und unmittelbar erreichbare Kennzeichnung gegeben sei, so das LG Trier. Es genüge, wenn eine Webseite verlinkt sei, die wiederum deutlich einen Impressum-Link anbiete.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
In dem damaligen BGH-Urteil ging es nur um eine einzige Webseite und die dort getroffene Ausgestaltung. Der vorliegende Fall hingegen betraf unterschiedliche Online-Präsenzen: YouTube-Präsenz --> Homepage mit verlinktem Impressum.
Neu ist dabei, dass auf der YouTube-Webseite sich nicht ein direkter Link zum Impressum befand, sondern ganz allgemein auf die Webseite verlinkt wurde. Hierzu äußert sich das LG Trier mit keiner Silbe. Es spricht vieles dafür, dass das Gericht diesen Umstand einfach übersehen bzw. ignoriert hat. Insofern ist die Entscheidung mit Vorsicht zu genießen.
Auf dem Rechner des Beschuldigten wurden (möglicherweise) kinderpornografische Bilder gefunden. Es war Windows als Betriebssystem installiert und die Grafiken fanden sich unter dem Dateipfad "AppData/Local/Microsoft/Windows/TemporaryInternetFiles/Low/Content".
Der Beschuldigte erklärte, er habe keinerlei Kenntnis von diesen Bildern.
Das Gericht lehnte die Eröffnung der Hauptverhandlung ab. Alleine aus der Tatsache, dass die Inhalte im Cache gefunden worden seien, könne nicht auf ein bewusstes Handeln des Beschuldigten geschlossen werden:
Vor diesem Hintergrund ist der Besitz zweifelhaft." Und weiter:
§ 184b ist kein Unternehmensdelikt denn § 184b Abs.1 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 StGB setzt ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis über die Bilder voraus mit der Möglichkeit, die Bilder sich und anderen zugänglich zu machen. Dies muss vorsätzlich geschehen, wobei der Vorsatz als direkter oder bedingter Vorsatz gegeben sein muss. Wusste der Angeklagte nicht, dass die Bilder im Cache gespeichert werden, so setzt die Strafbarkeit erst ein, sobald der Angeschuldigte erkennt oder aber billigend in Kauf genommen hat, dass er Kinderpornographie besitzt und den Besitz gleichwohl fortsetzt (...).
In Zeiten des Cloud Speichers, in der üblicherweise insbesondere auch Bilder privater Natur im Netz gespeichert werden, erscheint diese Funktion wie ein Antagonismus. Anders als noch vor 10 Jahre, als die Nutzer bereits im praktischen Betrieb erkennen konnten, dass Bilder im Cache gespeichert wurden, beispielsweise am schnelleren Seitenaufbau oder der Nichtbelastung des mit dem Provider vereinbarte Datenvolumens, ist dies in der heutigen Zeit aus den vorgenannten Gründen nicht mehr erkennbar.
Auf das Datenvolumen braucht der Nutzer heutzutage bei einer Flatrate nicht zu achten und die Geschwindigkeit des Seitenaufbaus ist beim Hightspeedinternet ebenso schnell wie beim Herunterladen von der Festplatte. Gegenteilige insbesondere ältere Entscheidungen, die von einer Kenntnis des Nutzers von der Datenspeicherung im Cache ausgehen, sind aufgrund der technischen Entwicklung überholt. Der durchschnittliche Nutzer weiß im Zweifel daher nicht mehr, dass schon beim Betrachten von Bildern Daten im sogenannten Cache gespeichert werden (...)." Und schließlich weist das Gericht noch auf folgenden Umstand hin:
Öffnet der ahnungslose Angeschuldigte dann diesen Link, so hat er die Bilder auf seinem Rechner und damit auch im Cache, ohne dass er überhaupt die Absicht hatte, derartige Bilder zu betrachten. Es ist hierdurch möglich jede x-beliebige Person zu Besitzern von kinderpornographischen Bildern zu machen. Da es auch technisch möglich ist, einen Link zu einem Verzeichnis mit einer Vielzahl an Bildern zu generieren, können auch entsprechen viele Bilder im Cache des Nutzers sein."
Der Kläger schrieb an die Beklagte, ein großes deutsches Telekommunikations-Unternehmen, und verlangte die Ergänzung einer datenschutzrechtlichen Auskunft, die er vorher per Briefpost verlangt hatte. Auf diese E-Mail erhielt er einen Autoresponder. Neben der Eingangsbestätigung enthielt die Nachricht auch den Text: Im Laufe der weiteren Kommunikation erhielt der Kläger abermals einen Autoresponder mit identischen Informationen.
Das AG Bonn stufte dies als unzulässige Werbung ein und verurteilte das Unternehmen zur Unterlassung.
Denn der Kläger müsse zwangsweise den Inhalt der Nachricht lesen und werde dadurch gezwungen, auch die Werbe-Information zu betrachten.
Entscheidend sei zudem, dass sich der Empfänger dieser Art von Werbung nicht erwehren könne. Denn die Eigenart von Werbung in Autorespondern sei, dass diese automatisch zugeleitet würden und völlig losgelöst seien von dem eigentlichen Anliegen des jeweiligen Empfängers des Autoresponders. Selbst wenn der Empfänger schon in der ersten Nachricht einer werbenden Nachricht widerspriche, bekomme er aufgrund der automatischen Antwort unzulässigerweise Werbung.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Also Finger weg von jeder Art von Werbung in Autoreply-Mails!
Dabei ist nicht nur die klassische Werbung eines Produktes oder einer Dienstleistung gemeint, sondern auch jede sonstige Form von Eigenwerbung, z.B. wie "Hier finden Sie unsere App..." oder "Besuchen Sie auch unseres neues Portal...".
Das verklagte Unternehmen war ein Einzelhandelsunternehmen aus dem Lebensmitteleinzelhandel mit 10 Betrieben und über 1.000 Angestellten. Kunden konnten über eine Smartphone u.a. eine Bewertung ihres Einkaufs in der Filiale vor Ort abgeben. Der Nutzer wählte zunächst die betreffende Niederlassung aus, vergab dann einen positiven oder negativen Smiley und konnte seinen Kommentar abgeben.
Der klägerische Betriebsrat klagte hiergegen, weil er den Einsatz der App für mitbestimmungspflichtig hielt. Es handle sich um eine technische Einrichtung, die dazu bestimmt sei, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen (§ 87 Abs.1 Nr. 6 BetrVG), so der Standpunkt der Arbeitnehmer-Interessensvertreter.
Dieser Ansicht folgte das ArbG Heilbronn nicht.
Es erfolge keine Überwachung durch die Smartphone-App selbst. Insbesondere handle es sich auch um keine mittelbare Erhebung solcher Überwachungsdaten, denn es fehle an der notwendigen Absicht.
Die App werde primär eingesetzt, um Feedbacks zu erhalten. Dass dabei auch am Rande möglicherweise Mitarbeiter-Interessen berührt würden, sei denkbar, aber nicht das eigentliche Ziel der Software.
Dies habe auch die Praxis gezeigt, so das Gericht. Denn 99% der Kunden-Rückmeldungen hätten sich auf das Warensortiment bezogen und lediglich 1% auf Mitarbeiter-Angelegenheiten.
Ein Ehepaar aus Aying unterhält bei der beklagten Bank ein Girokonto. Beide nutzten das Direct B@nking-Angebot der Bank im Internet für ihr Girokonto.
Am 12.05.2014 erhielt die Ehefrau eine Phishing-E-Mail, die als Absender ?HypoVereinsbank [mailto:direct-b@hypovereinsbank]? auswies und mitteilte, dass der Zugang zum ?Direct B@nking? bald ablaufe, sofern die Synchronität der SEPA-Umstellung im Zugang nicht aktualisiert werde. Es wurde aufgefordert, auf einen Link zur manuellen Aktualisierung des Zugangs zu klicken.
Die Ehefrau klickte auf diesen Link und gab dort ihren Namen, ihre Kontonummer sowie ihre Festnetznummer an. Am 13.05.2014 rief eine weibliche Person die Ehefrau des Klägers an und gab sich als Mitarbeiterin der Bank aus. Von dieser wurde die Ehefrau gebeten, sich Nummern zu notieren, und diese mit den Nummern zu vergleichen, die ihr sogleich in einer SMS mitgeteilt werden würden. Falls die Buchstaben/Ziffern übereinstimmen würden, sollte sie die letzte Ziffernfolge in der SMS der Anruferin mitteilen.
Nach Erhalt der SMS mit dem Inhalt ?Die mobile TAN für Ihre Überweisung von 4.444,44 EUR auf das Konto ES (...) mit BIC (...) lautet: 253844? teilte die Ehefrau die Ziffernfolge 253844 der Anruferin mit.
In der Folge wurde ein Betrag von 4.444,44 ? auf das Konto ES (...) mit BIC (... )überwiesen.
Die Ehefrau ließ das Konto am 18.05.2014 sperren und stellte am 19.05.2014 Strafanzeige gegen Unbekannt. Versuche, den Betrag von diesem Konto zurückzuerlangen, blieben ohne Erfolg.
Die Bank weigerte sich, den Schaden zu ersetzen. Daraufhin erhob das Ehepaar Klage auf Zahlung von 4444,44 Euro zum Amtsgericht München.
Der zuständige Richter wies die Klage ab. Das Geld des Ehepaars ist weg.
?Die Weitergabe der TAN im Telefongespräch begründet den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit?, so das Urteil. Beim mobilen TAN-Verfahren würde eine TAN stets für eine konkrete Aktion, vor allem für eine konkrete Überweisung erzeugt und per SMS auf das Mobiltelefon des Kunden verschickt. Die SMS enthalte aber gerade nicht nur die TAN, sondern lautet wie hier: ?Die mobile TAN für Ihre Überweisung von 4.444,44 EUR auf das Konto...?.
Damit würde dem Kunden noch einmal vor Augen geführt, dass es sich nicht um eine beliebige TAN handelt, sondern auch, für welchen konkreten Vorgang diese TAN geschaffen worden sei, etwa für eine Überweisung und ferner, auf welches Konto und mit welchem Betrag diese Überweisung erfolgen solle. ?
Beachtet ein Kunde diese deutlichen Hinweise nicht und gibt die TAN sodann an einen Dritten weiter, der damit dann eine Überweisung durchführt, liegt hierin kein bloß einfach fahrlässiger Pflichtenverstoß mehr; denn in diesem Fall muss es im Allgemeinen jedem einleuchten, dass es sich um eine TAN handelt, deren Weitergabe nach § 675l BGB wie auch nach den vertraglichen Bedingungen nicht zulässig ist und die die Gefahr mit sich bringt, eine missbräuchliche Überweisung auszulösen?, so das Urteil.
Urteil des Amtsgerichts München vom 05.01.2017, Aktenzeichen 132 C 49/15 Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 18.08.2017
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vom 23.08.2017
Betreff:
Rechts-Newsletter 34. KW / 2017: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 34. KW im Jahre 2017. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. OLG Hamm: Klickbarer Link zur OS-Plattform ist Pflicht bei gewerblichen eBay-Angeboten
2. OLG Karlsruhe: Datenschutzrechtliche Einwilligung iSd. § 4a BDSG muss grundsätzlich schriftlich erfolgen
3. OLG München: Werbeblocker Adblock Plus verstößt nicht gegen Kartell-, Wettbewerbs- und Urheberrecht
4. LG Karlsruhe: PKW-EnVKV gilt auch Werbung in E-Paperg
5. LG Köln: Irreführende Werbung mit Seminar-Teilnahmen
6. LG Trier: Impressums-Anforderungen bei YouTube-Präsenz
7. AG Bocholt: Kinderpornographische Bilder im Browser-Cache begründen nicht automatisch Strafbarkeit
8. AG Bonn: Werbung in Autoreply-E-Mails ist Spam
9. ArbG Heilbronn: Nutzung einer Smartphone-App mit Kundenfeedback-Möglichkeit nicht mitbestimmungspflichtig
10. AG München: Kontoinhaber haftet bei telefonischer Weitergabe seiner TAN bei Phishing-Attacke
Die einzelnen News:
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1. OLG Hamm: Klickbarer Link zur OS-Plattform ist Pflicht bei gewerblichen eBay-Angeboten
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Gewerbliche Angebote auf der Internetplattform eBay müssen einen "klickbaren" Link zur OS-Plattform - dem Onlineportal der Europäischen Union zur Unterstützung einer außergerichtlichen Streitbeilegung zwischen Verbrauchern und Unternehmern (http://ec.europa.eu/consum- ers/odr/) - enthalten. Hierauf hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 03.08.2017 in einer einstweiligen Verfügungssache hingewiesen.
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2. OLG Karlsruhe: Datenschutzrechtliche Einwilligung iSd. § 4a BDSG muss grundsätzlich schriftlich erfolgen
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Eine datenschutzrechtliche Einwilligung iSd. § 4a BDSG muss grundsätzlich schriftlich erfolgen. Die mögliche Ausnahmeregelung, dass die Einwilligung auch auf andere Weise (z.B. mündlich) erfolgen kann ist aufgrund der Warn- und Schutzfunktion außerordentlich eng auszulegen (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.06.2017 - 1 Rb 8 Ss 540/16).
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3. OLG München: Werbeblocker Adblock Plus verstößt nicht gegen Kartell-, Wettbewerbs- und Urheberrecht
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Heute hat das Oberlandesgericht München in drei Parallelverfahren über die wettbewerbs-, kartell- und urheberrechtliche Zulässigkeit einer Open Source-Software geurteilt, die Werbung auf Websites unterdrückt.
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4. LG Karlsruhe: PKW-EnVKV gilt auch Werbung in E-Paper
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Die Pflichtangaben nach der PKW-EnVKV sind auch dann einzuhalten, wenn in der E-Paper-Ausgabe einer Zeitung geworben wird (LG Karlsruhe, Urt. v. 19.04.2017 - Az.: 14 O 69/16 KfH).
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5. LG Köln: Irreführende Werbung mit Seminar-Teilnahmen
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Es ist irreführend, wenn ein Unternehmen den Eindruck erweckt, die Teilnahme an bestimmten Seminaren und Schulungen (insb. zur Geldwäscheprävention) sei gesetzlich verpflichtet, in Wahrheit eine solche Pflicht jedoch gar nicht existiert (LG Köln, Urt. v. 11.07.2017 - Az.: 33 O 149/16).
"Dieser Bericht muss der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Prüfung und Abnahme vorgelegt werden."
Immobilienmakler müssen ihre gesetzlichen Pflichten kennen und darüber einen Schulungsnachweis erbringen."
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6. LG Trier: Impressums-Anforderungen bei YouTube-Präsenz
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Das LG Trier hat sich zur Frage geäußert, welche Anforderungen an ein Impressum auf YouTube zu stellen sind (LG Trier, Urt. v. 21.07.2017 - Az.: 11 O 258/16).
Das Gericht stützt sich bei seiner Ansicht auf eine ältere Entscheidung des BGH (Urt. v. 20.07.2006 - Az.: I ZR 228/03), ignoriert dabei aber wichtige Unterschiede.
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7. AG Bocholt: Kinderpornographische Bilder im Browser-Cache begründen nicht automatisch Strafbarkeit
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Werden kinderpornographische Bilder im Browser-Cache eines Rechners aufgefunden, begründet dies nicht automatisch eine Strafbarkeit, da diese Inhalte auch Wissen und Wollen des Users dort abgespeichert worden sein können (AG Bocholt, Beschl. v. 23.03.2017 - Az.: 3 Ds 540 Js 100/16 - 581/16).
"Wie der Name Cache schon sagt, bedeutet dies nicht, dass der Nutzer auf diese Daten unmittelbaren Zugriff hat, sondern Cache bedeutet so viel wie „verstecken“. Er wird verwendet, da die im Cache gespeicherten Daten selbst vor dem Nutzer versteckt werden (...). Entsprechend hat der Nutzer auf die im Cache gespeicherten Daten zunächst einmal keinen Zugriff, denn in der normalen Verzeichnisstruktur ist der Pfad „AppData“ nicht sichtbar. Diese Daten werden nur angezeigt, wenn die Funktion „geschützte Systemdateien ausblenden“ deaktiviert wird und dafür die Funktion „versteckte Dateien und Ordner anzeigen“ aktiviert wird (...).
"Selbst wenn man dies vorliegend annehmen würde, so reicht allein der Umstand, dass in einem automatischen Verfahren kinderpornographische Inhalte auf der Festplatte des Nutzers gespeichert wurden zum Nachweis des Besitzwillens nicht aus (...).
"In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nicht einmal feststeht, dass der Angeschuldigte bewusst die inkriminierenden Bilder betrachtet hat. Im Zeitalter von Web 20 ist es jedermann problemlos möglich, Bilder ins Internet zu stellen. Hierdurch ist es auch möglich, Straftäter wider Willen zu generieren. Dies ergibt sich aus folgendem Szenario: Speichert beispielsweise ein x-beliebiger Straftäter Bilder kinderpornographischen Inhalts im Internet, beispielsweise bei Dropbox oder Amazon Cloud oder vergleichbaren Clouddiensten, so hat er die Möglichkeit, einen Link zu generieren und diesen dem Angeschuldigten zu schicken.
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8. AG Bonn: Werbung in Autoreply-E-Mails ist Spam
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Das AG Bonn hat in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 01.08.2017 - Az.: 104 C 148/17) noch einmal bekräftigt, dass Werbung in Autoreply-Mails als unzulässiger Spam zu werten ist.
"Wie schützen Sie sich und Ihre Daten vor Cyberkriminellen und anderen Bedrohungen? Wir zeigen Ihnen, worauf Sie im digitalen Alltag achten sollten www(...).de."
Die Entscheidung überrascht nicht wirklich, sondern entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Schon im Jahr 2015 hatte der BGH (Urt. v. 15.12.2015 - Az.: VI ZR 134/15) entschieden, dass Werbung in Autoreply-Mails unzulässiger Spam ist.
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9. ArbG Heilbronn: Nutzung einer Smartphone-App mit Kundenfeedback-Möglichkeit nicht mitbestimmungspflichtig
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Die Nutzung einer Smartphone-App mit Kundenfeedback-Möglichkeit ist nicht von der Mitbestimmung des Betriebsrates abhängig (ArbG Heilbronn, Beschl. v. 08.06.20176 - Az.: 8 BV 6/16).
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10. AG München: Kontoinhaber haftet bei telefonischer Weitergabe seiner TAN bei Phishing-Attacke
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Die Weitergabe einer TAN in einem Telefongespräch begründet den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, so dass eine Bank nicht verpflichtet ist, das über Phishing ergaunerte Geld zu erstatten.
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