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Die Erfordernisse des Schutzes der Rechte der Internetnutzer und der nichtdiskriminierenden Behandlung des Datenverkehrs stehen dem entgegen, dass ein Internetzugangsanbieter bestimmte Anwendungen und Dienste bevorzugt behandelt, indem er ihre Nutzung zum „Nulltarif“ anbietet, die Nutzung der übrigen Anwendungen und Dienste dagegen blockiert oder verlangsamt
Die in Ungarn niedergelassene Gesellschaft Telenor stellt u. a. Internetzugangsdienste bereit. Zu den Dienstleistungen, die sie ihren Kunden anbietet, gehören zwei Pakete für einen bevorzugten Zugang (sog. „Nulltarif“), die die Besonderheit aufweisen, dass der durch bestimmte Dienste und Anwendungen generierte Datenverkehr nicht auf den Verbrauch des von den Kunden gebuchten Datenvolumens angerechnet wird. Außerdem können die Kunden diese speziellen Anwendungen und Dienste nach der Ausschöpfung ihres Datenvolumens weiterhin uneingeschränkt nutzen, während der Datenverkehr bei den übrigen verfügbaren Anwendungen und Diensten dann blockiert oder verlangsamt wird.
Nachdem die ungarische Behörde für Medien und Kommunikation zwei Verfahren eingeleitet hatte, um zu prüfen, ob diese beiden Pakete mit der Verordnung 2015/2120 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet vereinbar sind, erließ sie zwei Bescheide, in denen sie die Auffassung vertrat, dass die Pakete gegen die in Art. 3 Abs. 3 der Verordnung enthaltene Pflicht zur gleichen und nichtdiskriminierenden Behandlung des Verkehrs verstießen und dass Telenor dies abstellen müsse.
Der mit zwei Klagen von Telenor befasste Fövarosi Törvenyszek (Hauptstädtischer Gerichtshof, Ungarn) hat den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Auslegung und Anwendung der Abs. 1 und 2 von Art. 3 der Verordnung 2015/2120 - die den Endnutzern von Internetzugangsdiensten eine Reihe von Rechten zuerkennen und den Anbietern solcher Dienste den Abschluss von Vereinbarungen sowie Geschäftspraktiken verbieten, die die Ausübung dieser Rechte einschränken - und ihres Art. 3 Abs. 3 - der eine allgemeine Pflicht zur gleichen und nichtdiskriminierenden Behandlung des Datenverkehrs aufstellt - ersucht.
In seinem Urteil vom 15. September 2020 hat der Gerichtshof (Große Kammer) erstmals die Verordnung 2015/2120 ausgelegt, die den tragenden Grundsatz der Offenheit des Internets (auch als „Netzneutralität“ bezeichnet) festschreibt.
Erstens hat der Gerichtshof hinsichtlich der Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung 2015/2120 in Verbindung mit ihrem Art. 3 Abs. 1 darauf hingewiesen, dass nach der letztgenannten Bestimmung die Rechte, die sie den Endnutzern von Internetzugangsdiensten zuerkennt, „über ihren Internetzugangsdienst“ ausgeübt werden sollen, während die erstgenannte Bestimmung verlangt, dass die Ausübung dieser Rechte durch einen solchen Dienst nicht eingeschränkt wird.
Überdies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 2 der Verordnung, dass die Dienste eines Internetzugangsanbieters von den nationalen Regulierungsbehörden unter der Kontrolle der zuständigen nationalen Gerichte anhand dieses Erfordernisses zu bewerten sind, unter Berücksichtigung sowohl der Vereinbarungen zwischen dem Anbieter und den Endnutzern als auch der Geschäftsgepflogenheiten des Anbieters.
In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof, im Anschluss an eine Reihe allgemeiner Ausführungen zu den in der Verordnung 2015/2120 enthaltenen Begriffen „Vereinbarungen“, „Geschäftspraxis“ und „Endnutzer“ , in Bezug auf Vereinbarungen, mit denen die Kunden Pakete abonnieren, die aus einer Kombination eines „Nulltarifs“ mit Maßnahmen zur Blockierung oder Verlangsamung des Datenverkehrs bei der Nutzung der übrigen, nicht dem „Nulltarif“ unterliegenden Anwendungen und Dienste bestehen, entschieden, dass der Abschluss solcher Vereinbarungen geeignet ist, die Ausübung der Rechte der Endnutzer im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung auf einem erheblichen Teil des Marktes einzuschränken.
Derartige Pakete können nämlich die Nutzung der bevorzugt behandelten Anwendungen und Dienste erhöhen und zugleich die Nutzung der übrigen verfügbaren Anwendungen und Dienste in Anbetracht der Maßnahmen, mit denen der Anbieter von Internetzugangsdiensten ihre Nutzung technisch erschwert oder sogar unmöglich macht, verringern. Zudem kann, je größer die Zahl der Kunden ist, die solche Vereinbarungen abschließen, die kumulierte Auswirkung dieser Vereinbarungen angesichts ihrer Tragweite umso mehr zu einer erheblichen Einschränkung der Ausübung der Rechte der Endnutzer führen oder sogar den Kern dieser Rechte untergraben.
Zweitens hat der Gerichtshof zur Auslegung von Art. 3 Abs. 3 der Verordnung 2015/2120 ausgeführt, dass es zur Feststellung einer Unvereinbarkeit mit dieser Bestimmung keiner Bewertung der Auswirkungen von Maßnahmen, mit denen der Verkehr blockiert oder verlangsamt wird, auf die Ausübung der Rechte der Endnutzer bedarf. Ein solches Erfordernis ist nämlich in dieser Bestimmung für die Beurteilung der Einhaltung der darin normierten allgemeinen Pflicht zur gleichen und nichtdiskriminierenden Behandlung des Verkehrs nicht vorgesehen.
Darüber hinaus hat der Gerichtshof entschieden, dass Maßnahmen, mit denen der Verkehr blockiert oder verlangsamt wird, als solche als mit der genannten Bestimmung unvereinbar anzusehen sind, da sie nicht auf objektiv unterschiedlichen Anforderungen an die technische Qualität der Dienste bei speziellen Verkehrskategorien, sondern auf kommerziellen Erwägungen beruhen.
Folglich verstoßen Pakete wie die der Kontrolle des vorlegenden Gerichts unterworfenen im Allgemeinen sowohl gegen Abs. 2 von Art. 3 der Verordnung 2015/2120 als auch gegen dessen Abs. 3; bei ihrer Prüfung können die zuständigen nationalen Behörden und Gerichte der letztgenannten Bestimmung Vorrang einräumen.
Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-807/18 und C-39/19 Telenor Magyarorszag Zrt. / Nemzeti Media- es Hirközlesi Hatosag Elnöke
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 15.09.2020
Im August 2011 meldete der Fußballspieler Lionel Andres Messi Cuccittini beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) folgendes Bildzeichen zur Eintragung als Marke u. a. für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Turn- und Sportartikel an: (...)
Im November 2011 legte Herr Jaime Masferrer Coma Widerspruch gegen die Eintragung der von Herrn Messi Cuccittini angemeldeten Marke ein. Er berief sich auf die Gefahr einer Verwechslung mit den Unionswortmarken MASSI, die u. a. für Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Helme für Radfahrer, Schutzanzüge und Handschuhe eingetragen sind (die Rechte aus diesen Marken wurden im Mai 2012 auf das spanische Unternehmen J.M.-E.V. e hijos übertragen).
Im Jahr 2013 gab das EUIPO dem Widerspruch statt. Herr Messi Cuccittini legte gegen diese Entscheidung beim EUIPO Beschwerde ein. Im April 2014 wies das EUIPO die Beschwerde zurück, was im Wesentlichen damit begründet wurde, dass die Gefahr einer Verwechslung zwischen den Zeichen MASSI und MESSI bestehe.
Herr Messi Cuccittini erhob daraufhin Klage beim Gericht der Europäischen Union und beantragte die Aufhebung der Entscheidung des EUIPO . Mit Urteil vom 26. April 20 1 8 hob das Gericht die Entscheidung auf, da es der Ansicht war, dass die Bekanntheit des Fußballspielers die bildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten zwischen den beiden Zeichen neutralisiere und jegliche Verwechslungsgefahr ausschließe.
Das EUIPO und J.M.-E.V. e hijos haben gegen das Urteil des Gerichts Rechtsmittel eingelegt.
Das EUIPO (Rechtssache C-449/18 P) rügte, das Gericht habe sich lediglich auf die Wahrnehmung eines bedeutenden Teils der maßgeblichen Verkehrskreise gestützt, um das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr auszuschließen. Der Gerichtshof ist hingegen der Auffassung, dass das Gericht sehr wohl die Wahrnehmung der Marken MASSI und MESSI durch die maßgeblichen Verkehrskreise insgesamt berücksichtigt und sodann entschieden hat, dass das EUIPO zu Unrecht festgestellt habe, dass die Benutzung der Marke MESSI bei den maßgeblichen Verkehrskreisen die Gefahr einer Verwechslung mit den Marken MASSI begründen könne.
J.M.-E.V. e hijos (C-474/18 P) machten geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr die Bekanntheit der Person - im vorliegenden Fall Herr Messi Cuccittini - zu berücksichtigen sei, deren Name Gegenstand einer Anmeldung als Unionsmarke sei.
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die etwaige Bekanntheit der Person, die die Eintragung ihres Namens als Marke beantragt, ebenso wie die Bekanntheit der älteren Marke einer der maßgeblichen Faktoren für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist, da sich diese Bekanntheit darauf auswirken kann, wie die Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen wahrgenommen wird. Das Gericht hat somit fehlerfrei angenommen, dass die Bekanntheit von Herrn Messi Cuccittini einen für die Feststellung eines begrifflichen Unterschieds zwischen den Begriffen „messi“ und „massi“ relevanten Faktor darstelle.
Der Gerichtshof weist des Weiteren darauf hin, dass die Frage der Bekanntheit von Herrn Messi Cuccittini entgegen der Behauptung des spanischen Unternehmens bereits Gegenstand des Rechtsstreits vor dem EUIPO war.
Zudem sind die im Stadium der Klage vor dem Gericht vorgebrachten Argumente, mit denen lediglich bekannte Tatsachen vorgetragen wurden, nicht als neu anzusehen, so dass das Gericht zutreffend festgestellt hat, dass die Bekanntheit des Namens Messi als Familienname eines weltweit bekannten Fußballspielers und Person des öffentlichen Lebens eine allgemein bekannte Tatsache darstelle, d. h. eine Tatsache, die jeder kennen könne oder die allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden könne, und es sich bei diesen Quellen somit um Nachweise handle, über die das EUIPO zum Zeitpunkt des Erlasses seiner Entscheidung habe verfügen können und die es im Rahmen der Beurteilung der begrifflichen Ähnlichkeit der Zeichen MASSI und MESSI hätte berücksichtigen müssen.
Schließlich ist der Gerichtshof der Auffassung, dass das Vorbringen von J.M.-E.V. e hijos, das Gericht habe zu Unrecht die Rechtsprechung aus dem Urteil Ruiz Picasso u. a./HABM angewandt, auf einem fehlerhaften Verständnis dieses Urteils beruht.
Das Bestehen einer bekannten älteren Marke, das zur Stützung eines Widerspruchs geltend gemacht wird, ist nämlich keine Voraussetzung für die Anwendung dieser Rechtsprechung.
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass sich die Beurteilung der Frage, ob ein Zeichen in der Wahrnehmung der Verkehrskreise eine eindeutige und bestimmte Bedeutung hat, daher sowohl auf das Zeichen beziehen kann, das die ältere Marke bildet (im vorliegenden Fall MASSI), als auch auf das Zeichen, das der angemeldeten Marke entspricht (im vorliegenden Fall MESSI). Folglich konnte das Gericht diese Rechtsprechung, nachdem es darauf hingewiesen hatte, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Zeichen MASSI und MESSI als begrifflich unterschiedlich wahrnähmen, zu Recht anwenden.
EUIPO / Messi Cuccittini und C-474/18 P J.M.-E.V. e hijos / Messi Cuccittini
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 17.09.2020
Der Kläger ist Insolvenzverwalter und begehrt in dieser Funktion vom beklagten Finanzamt einen Auszug aus dem Steuerkonto des Schuldners. Hierdurch erhielte er die Möglichkeit, potentiell anfechtungsrelevante Sachverhalte zur Mehrung der Insolvenzmasse zu ermitteln.
Sein zunächst auf das Niedersächsische Landesdatenschutzrecht gestütztes Begehren verfolgt er unter Berufung auf Art. 15 Abs. 1 DSGVO seit dessen Inkrafttreten im Mai 2018 weiter. Art. 15 Abs. 1 DSGVO räumt einer betroffenen Person das Recht ein, von einem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen Auskunft über die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu verlangen.
Dieser Anspruch besteht grundsätzlich auch gegenüber den Finanzbehörden. Allerdings ist der Insolvenzverwalter hinsichtlich der personenbezogenen Daten des Insolvenzschuldners weder nach dem Wortlaut, der Systematik noch nach dem Sinn und Zweck der einschlägigen Regelungen der DSGVO "betroffene Person". Betroffene Person ist nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO nur diejenige natürliche Person, die durch die jeweiligen personenbezogenen Daten identifizierbar oder identifiziert ist.
Eine Erweiterung dieses Begriffs auf den mit der Verwaltung der Insolvenzmasse betrauten Insolvenzverwalter widerspräche dem Charakter des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Denn die in der DSGVO verankerten Betroffenenrechte dienen dem Schutz des Grundrechts auf Achtung der Privatsphäre aus Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
Dieser Schutz lässt sich nur verwirklichen, wenn sich die von einer Datenverarbeitung betroffene Person vergewissern kann, dass ihre personenbezogenen Daten richtig sind und in zulässiger Weise verarbeitet werden, um andernfalls von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen unter anderem die Berichtigung oder Löschung ihrer Daten zu verlangen.
Der Auskunftsanspruch ist daher seiner Natur nach ein Instrument zur Schaffung des notwendigen Wissensfundaments für die Geltendmachung weitergehender Betroffenenrechte und zielt nicht auf die vom Kläger beabsichtigte Gewinnung von Informationen mit vermögensrechtlichem Bezug.
Auch ein Übergang dieses Auskunftsanspruchs in die Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters gemäß § 80 Abs. 1 Insolvenzordnung findet nicht statt. Denn er ist seinem Charakter nach untrennbar mit der Person des Berechtigten verbunden und kann nicht losgelöst von den weiteren Betroffenenrechten betrachtet werden. Eine Ausübung durch den Insolvenzverwalter würde seine Zielrichtung und seinen Zweck verändern. Auch eine Differenzierung nach dem Vermögensbezug der betroffenen Daten kommt daher nicht in Betracht.
BVerwG 6 C 10.19 - Urteil vom 16. September 2020
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 17.09.2020
Die in der EU geforderte Herkunftsangabe knüpft entweder an das Land an, in dem die Trauben geerntet und zu Wein verarbeitet werden, oder aber das Land, in dem die zweite Gärung zu Schaumwein erfolgt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wies deshalb mit heute veröffentlichtem Beschluss die Beschwerde eines Weinherstellers zurück.
Die Antragstellerin betreibt eine große deutsche Weinkellerei. Die Antragsgegnerin vertreibt Schaumweine, u.a. den Schaumwein “Italian Rosé“, den sie als „Product of Italy“ bezeichnet. Die Trauben dieses Schaumweines werden in Italien geerntet, wo sie auch zu Wein verarbeitet werden. In einem zweiten Schritt werden diesem „Grundwein“ Likör und Zucker sowie Hefe zugesetzt.
Dieser als „zweite Gärung“ bezeichnete Schritt findet in Spanien statt. Die Antragstellerin hält die Bewerbung des Schaumweines als „Product of Italy“ für irreführend und wettbewerbswidrig.
Das Landgericht hat im Eilverfahren Unterlassungsansprüche der Antragstellerin gegen die geschilderte Bewerbung des Schaumweins zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.
Die Antragstellerin könne nicht verlangen, dass die Antragsgegnerin es unterlasse, den Schaumwein mit den streitgegenständlichen Angaben als italienisches Produkt zu bewerben, beschloss das OLG. Die Herkunftsangabe sei zutreffend.
Die Angabe der Herkunft stelle eine obligatorische Pflichtangabe für in der EU vermarkteten oder für die Ausfuhr bestimmten Schaumwein dar. Die Angabe erfolge durch die Wörter „Wein aus“, „erzeugt in“, „Erzeugnis aus“ oder entsprechende Begriffe, wobei der Name des Mitgliedstaates oder Drittlandes hinzugefügt wird, „in dem die Trauben geerntet und zu Wein verarbeitet werden“ (Art. 45 Abs. 1 VO (EU) 2019/33).
Hier würden die Trauben in Italien geerntet und auch dort zu Wein verarbeitet. Die zweite, in Spanien erfolgende Gärung ändere nichts an der in Italien erfolgten Traubenernte und Verarbeitung zu Wein i.S.d. Verordnung. Mit der Wendung „zu Wein verarbeitet“ sei auch nicht bereits das Endprodukt - Schaumwein - gemeint. Der Ort der zweiten Gärung könne vielmehr alternativ als Herkunftsangabe gewählt werden (Art. 45 Abs. 1 S. 2 VO (EU) 2019/33).
Es sei auch nicht die Intention des Verordnungsgebers gewesen, dass ein Schaumwein nur dann als Produkt aus Italien bezeichnet werden dürfe, wenn nicht nur die Trauben von dort stammten und dort zu Grundwein verarbeitet worden seien, sondern auch der Schaumwein dort hergestellt worden sei. Die Verordnung ermögliche vielmehr die Anknüpfung an verschiedene Herstellungsprozesse und damit verbunden unterschiedliche Herkunftsangaben.
Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.9.2020, Az. 6 W 95/20
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 21.09.2020
Die Klägerin ging gegen ein Inkassounternehmen wegen bestimmter Formulierungen in den Aufforderungsschreiben vor.
Die Beklagte verwendete nachfolgende Texte:
Dieser Meinung ist das OLG Köln nicht gefolgt. Vielmehr hat es die Klage abgewiesen.
Bei den Texten handle es sich lediglich um Meinungsäußerungen, die eine Rechtsansicht vertreten würden. So fasse dies auch der Schuldner auf. Er verstünde die Forderungen nicht als bereits bindende Feststellungen.
Denn die Schreibenn stellten zu Anfang klar, dass es um Forderungen der benannten Firmen gehe und woraus diese folgten. Die Beklagte habe in keinem der beiden Schreiben gegenüber den Empfängern eine eindeutige Rechtslage behauptet, die tatsächlich nicht bestünde.
Die abstrakte Gefahr, dass bestimmte Formulierungen in bestimmten Fällen unpassend seien, reiche nicht aus. Denn es sei weder behauptet noch nachgewiesen worden, dass die Beklagte die Formulierungen benutze, wenn ein Verschulden des Angeschriebenen fehle.
Das verklagte Unternehmen, das Diätlebensmittel herstellte, warb u.a. wie folgt:
Das OLG München teilte diese Ansicht nicht, sondern wies die Klage ab:
Ein dahingehendes Verkehrsverständnis, dass allein das Produkt der Beklagten - anders als das der Wettbewerber im Markt - die gesetzlichen Vorgaben zum Inhalt erfülle oder dass es sich um das erste auf dem Markt erhältliche Produkt seiner Art gehandelt habe, so dass die Konkurrenzprodukte lediglich spätere Nachahmungen des Diätpulvers der Beklagten darstellten, kann nicht festgestellt werden."
Ebenso wenig besteht ein Verkehrsverständnis hinsichtlich einer Alleinstellung, was die Inhaltsstoffe und die Erfüllung der diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben betrifft, da der Inhalt des Diätpulvers keinerlei Erwähnung findet und der Verkehr nicht ohne weiteres davon ausgeht, dass die einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften nur von einem einzigen Originalhersteller eingehalten würden."
Zum Sachverhalt:
Die Werbeaussage "Direkt vom Anlagenbetreiber in deine Steckdose" erweckt den Eindruck, dass der gelieferte Strom unmittelbar und direkt aus der Anlage desjenigen Betreibers stammt, mit dem der Verbraucher den Energielieferungsvertrag abgeschlossen hat.
Dieser Eindruck wird auch durch den weiteren Inhalt des Werbeauftritts unterstrichen. Das ist jedoch objektiv falsch, weil der Anlagenbetreiber den erzeugten Strom in das allgemeine Stromnetz einspeist und sich der Strom dort mit Strom aus anderen Quellen vermischt.
Auch die Aussage, dass die Beklagte "grünen Regionalstrom" vermittele, ist unlauter, weil der beworbene Strom nicht nur aus Anlagen in räumlicher Nähe des Verbrauchers stammt. Unter den Beschreibungen "grüner Regionalstrom" und "Sauberer Strom aus der Nachbarschaft" versteht der Verbraucher solchen Strom, der aus Wind, Sonne oder Biomasse in einer Stromerzeugungsanlage in seiner Nähe gewonnen wird.
Da die Werbung die räumliche Nähe und die Förderung des lokalen Wirtschaftskreislaufs in den Vordergrund stellt, ist der Begriff der Region eng zu verstehen. Entscheidend ist, ob die Anlage aus Sicht des verständigen Verbrauchers noch als Teil der lokalen Wirtschaft angesehen werden kann.
Das ist bei dem von der Beklagten vermittelten Strom nicht durchgehend der Fall. Sie vermittelt auch Strom aus Anlagen, die mehrere 100 km von dem interessierten Verbraucher entfernt stehen.
(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 3. September 2020, Az. 6 U 16/19)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Schleswig-Holstein v. 18.09.2020
Das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) ist im April letzten Jahres getreten. Mit der neuen Regelung wurde erstmals ein eigenständiges Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen geschaffen, während vorher die Normen in unterschiedlichen Bereichen zersplittert waren (z.B. StGB, UWG oder BGB). Siehe dazu ausführlich unsere RechtsFAQ: Das Geschäftsgeheimnisgesetz
Damit das jeweilige Unternehmen eine Absicherung erlangt, muss es hinsichtlich der schützenswerten Daten "angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen" ergreifen. Bislang war unklar, was genau darunter zu verstehen war, ob z.B. vertragliche Vereinbarungen ausreichen oder ob es auch eines tatsächlichen Schutzes (z.B. technische oder physische Absicherung) bedarf.
Das LAG Düsseldorf hat sich nun als eines der ersten Gerichte in Deutschland mit dieser Frage beschäftigt und eine Antwort hierauf gegeben.
Kläger war ein eingetragener Kaufmann, der sich dagegen wehrte, dass ein ehemaliger Mitarbeiter, bestimmte Kundendaten nach Ausscheiden aus der Firma weiter nutzte.
Zunächst stellt das Gericht fest, dass nicht nur Kundendaten, sondern auch weitere Informationen (wie z.B. Absatzmengen oder private Aufzeichnungen zu Kundenbesuchen) den Schutz des GeschGehG genießen würden:
Es handelt sich um Informationen, die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich und daher von wirtschaftlichem Wert sind. Dies hat die Kammer bereits zur bisherigen Rechtslage begründet. Insoweit gilt aufgrund der geordneten und nicht allgemein bekannten umfangreichen Kundenaufstellung in der Anlage ASt 9 nebst Absatzmenge und Umsatz nichts anderes.
Auch der Kalender enthält als private Aufzeichnung über einen langen Zeitraum die Kunden, Ansprechpartner und Tätigkeiten des Verfügungsbeklagten für den Verfügungskläger. Gerade die Zuordnung der einzelnen Ansprechpartner und etwaiger Kontaktinformationen zu den einzelnen Kunden ist von wirtschaftlichem Wert und ermöglicht einem Konkurrenten die erleichterte Ansprache. Nichts anderes gilt für die Tätigkeit des Verfügungsbeklagten, aus der sich ggfs. auch der Umsatz ableiten lässt. Es besteht ein berechtigtes Interesse des Verfügungsklägers, diese Informationen geheim zu halten."
Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich auf alle Angelegenheiten und Vorgänge, die im Rahmen der Tätigkeit bekannt geworden sind und bekannt werden, aber auch auf sonstige sachliche und persönliche Umstände im Unternehmen, die nicht zu den formellen Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gehören. Die Geheimhaltungspflicht besteht nicht nur gegenüber Dritten, sondern auch gegenüber den Arbeitnehmern des Arbeitgebers, sofern nicht die Wahrnehmung der betrieblichen Aufgaben und die reibungslose Zusammenarbeit eine Mitteilung erforderlich machen.
Auf Verlangen des Arbeitgebers sind ihm alle dienstlichen Unterlagen (z.B. Aufzeichnungen, Gesprächsunterlagen), Arbeitsgerätschaften (z.B. Laptop) und Waren jederzeit auszuhändigen."
Durch dieses Merkmal gibt das Gesetz zu erkennen, dass nur derjenige den Schutz durch die Rechtsordnung genießt, der die geheime Information aktiv schützt. Wer keine Bestrebungen zum Schutz einer Information unternimmt oder lediglich darauf vertraut, die geheime Information werde nicht entdeckt und bleibe verborgen, genießt keinen Schutz durch die Rechtsordnung (...). Der Verfügungskläger hat sich hier betreffend die Geheimhaltungsmaßnahmen alleine auf die vertraglichen Vereinbarungen in § 14 des Arbeitsvertrags berufen. Sonstige Aspekte hat er nicht eingebracht und sie sind auch nicht ersichtlich."
Wie die Kammer den Parteien im Termin mitgeteilt hat, erachtet sie die Regelungen in § 14 Absätze 1 bis 3 des Arbeitsvertrags zur Geheimhaltungspflicht für ungenügend (...). Die Regelung ist deutlich zu weitgehend, denn es wird sogar ausdrücklich das, was nicht Geschäftsgeheimnis ist, erfasst. Außerdem bleibt die Formulierung inhaltsleer. Es werden schlicht alle Angelegenheiten und Vorgänge, die im Rahmen der Tätigkeit bekannt werden, genannt.
Allerdings ist zu beachten, dass es sich um angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen handeln muss. Der Maßstab ist objektiv. Nicht erforderlich ist ein optimaler Schutz. Die Angemessenheit ist indes nach den konkreten Umständen des Einzelfalls im Sinne einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu würdigen (...)
Im konkreten Fall differenzierte das Gericht den Sachverhalt und gab teilweise dem Kläger und teilweise dem Beklagten Recht.
Die Beklagte veranstaltete online ein Gewinnspiel. Dazu musste der Teilnehmer die entsprechenden Felder ausfüllen und zwei Checkboxen aktivieren. Die erste Checkbox bezog sich auf die eigentliche Teilnahme am Gewinnspiel, die zweite Checkbox auf das Abonnement des Newsletters.
Weiter unten auf der Page hieß es dann wörtlich:
Die Einholung der Werbeeinwilligung zum Newsletter sei rechtlich nicht zu bestanden. Angreifbar sei aber die Passage zu den Informationen.
Denn es fehle an der hinreichenden Bestimmtheit. Durch die optisch abgesetzte Ausgestaltung werde der Eindruck erweckt, dass es sich bei den "regelmäßigen Informationen" um etwas anderes handle als den vorher erwähnten Newsletter.
Auch die unterschiedliche Bezeichnung (Newsletter, Informationen) spreche dafür, dass es hier Unterschiede gebe. Insofern sei diese Form der Ausgestaltung unwirksam, da es an der notwendigen Bestimmtheit fehle.
Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat am 16. September 2020 auf die mündliche Verhandlung die Klage eines großen hannoverschen Verlagshauses gegen eine Untersagungsverfügung des Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit als unzulässig abgewiesen. Der Beklagte hat dem Verlagshaus mit der angegriffenen Verfügung untersagt, auf seiner Internetdomain Werbung für eine verbotene Zweitlotterie zu schalten.
Der Hauptantrag der Klägerin auf Aufhebung der angegriffenen Verfügung hatte sich bereits dadurch erledigt, dass die Klägerin die Werbung für die Zweitlotterie von ihrer Internetdomain entfernt hat und damit der Untersagungsverfügung nachgekommen ist.
Hinsichtlich des Hilfsantrages der Klägerin, die Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung festzustellen, mangelte es nach Ansicht der Kammer an einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse.
Indem der Zweitlotterie rechtskräftig in Niedersachsen die Vermittlung und Bewerbung von sogenannten Zweitlotterien untersagt wurde, besteht nicht die hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein vergleichbarer Verwaltungsakt ergehen wird.
Auch einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff in die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vermochte die Kammer nicht zu erkennen.
Az.: 7 A 7393/18
Quelle: Pressemitteilung des VG Hannover v. 18.09.2020
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vom 23.09.2020
Betreff:
Rechts-Newsletter 39. KW / 2020: Kanzlei Dr. Bahr
1. EuGH: Grundlagen-Entscheidung zur Netz-Neutralität
2. EuGH: "MESSI" und "MASSI" markenrechtlich nicht verwechslungsfähig
3. BVerwG: Insolvenzverwalter hat keinen DSGVO-Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO
4. OLG Frankfurt a.M.: "Product of Italy" für Schaumwein aus Spanien nicht irreführend
5. OLG Köln: Kein irreführenden Inkasso-Schreiben bei Benennung von Gesetzesnormen
6. OLG München: Zulässige Werbeaussage mit "Das Original"
7. OLG Schleswig: Irreführende Werbung im Zusammenhang mit "grünem Regionalstrom"
8. LAG Düsseldorf: Kundendaten, Absatzmengen und Infos über Kundenbesuche sind Geschäftsgeheimnisgesetz geschützt
9. LG Frankfurt (Oder): Unzulässige Werbeeinwilligung bei Gewinnspiel
10. VG Hannover: Verbot der Online-Werbung für Zweitlotterie rechtmäßig
Die einzelnen News:
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1. EuGH: Grundlagen-Entscheidung zur Netz-Neutralität
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Der Gerichtshof legt erstmals die Unionsverordnung aus, mit der die „Neutralität des Internets“ festgeschrieben wird
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2. EuGH: "MESSI" und "MASSI" markenrechtlich nicht verwechslungsfähig
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Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel zurück, die das EUIPO und ein spanisches Unternehmen gegen das Urteil des Gerichts eingelegt haben, mit dem dem Fußballspieler Lionel Messi die Eintragung der Marke „MESSI“ für Sportartikel und Sportbekleidung gestattet wurde
Mit seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof beide Rechtsmittel zurück.
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3. BVerwG: Insolvenzverwalter hat keinen DSGVO-Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO
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Der Insolvenzverwalter kann nach Art. 15 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) keine Auskunft vom Finanzamt über das Steuerkonto des Insolvenzschuldners verlangen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.
OVG Lüneburg, 11 LC 121/17 - Urteil vom 20. Juni 2019 -
VG Lüneburg, 1 A 343/15 - Urteil vom 01. März 2017 -
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4. OLG Frankfurt a.M.: "Product of Italy" für Schaumwein aus Spanien nicht irreführend
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Schaumwein aus in Italien geernteten und zu Wein verarbeiteten Trauben darf als Produkt aus Italien beworben werden, auch wenn die zweite Gärung und damit verbundene Verarbeitung des Grundweins zu Schaumwein in Spanien erfolgt.
(vorausgehend Landgericht Wiesbaden, Beschluss vom 3.8.2020, Az. 12 O 1514/20)
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5. OLG Köln: Kein irreführenden Inkasso-Schreiben bei Benennung von Gesetzesnormen
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Ein Inkasso-Schreiben mit der Formulierung "Inkassokosten, die Sie nach §§ ... BGB zu tragen haben" ist nicht irreführend, da der Empfänger der Nachricht diese lediglich als Rechtsmeinung und nicht als verbindliche Tatsache ansieht (OLG Köln, Urt. v. 17.07.2020 - Az.: 6 U 6/20).
"Inkassokosten gemäß der vertraglichen Vereinbarung mit dem Gläubiger, die Sie nach §§ 280, 286 BGB aus dem Gesichtspunkt des Verzuges zu erstatten haben, unter Beachtung der Begrenzung nach § 4 Abs. 5 RDGEG: a) Erstattung der vertraglich mit dem Gläubiger vereinbarten 0,3 Geschäftsgebühr analog Nr. 2300 VV RVG (…)."
und
"Inkassokosten gemäß der vertraglichen Vereinbarung mit dem Gläubiger, die Sie aufgrund unerlaubter Handlung nach den §§ 823 ff. BGB zu erstatten haben, unter Beachtung der Begrenzung nach § 4 Abs. 5 RDGEG: a) Erstattung der vertraglich mit dem Gläubiger vereinbarten 0,3 Geschäftsgebühr analog Nr. 2300 VV RVG (…)"
Die Klägerin hielt dies für irreführend und somit wettbewerbswidrig, weil dadurch der Eindruck erweckt würde, dass der Empfänger aufgrund der gesetzlichen Norm die Kosten in jedem Fall zu tragen habe. Dies sei jedoch nicht richtig, da Fälle denkbar seien, bei denen kein Verschulden des Schuldners vorliege, sodass er dann auch keine Verzugskosten zu tragen habe.
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6. OLG München: Zulässige Werbeaussage mit "Das Original"
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Die Werbeaussage mit "Das Original" bedeutet nicht zwingend, dass es sich um das erste auf dem Markt erhältliche Produkt handelt (OLG München, Urt. v. 16.07.2020 - Az.: 29 U 3721/19).
"Denn nur das Original hat ein klinisch getestetes Erfolgsrezept.(...) - einfach, weil es funktioniert"
Das stufte die Klägerin für wettbewerbswidrig ein. Denn die Werbenachricht suggeriere, dass das Produkt das einzig echten Shake zum Abnehmen sei, während alle anderen auf dem Markt erhältlichen Produkte lediglich nachgeahmt seien.
Damit werde ein produktbezogenes Alleinstellungsmerkmal erzeugt, das falsch sei, da die Qualitätsanforderungen für alle diesbezüglichen Mittel nach der Diätverordnung identisch seien und auch von allen Mitteln in gleicher Weise erfüllt würde.
"Die angesprochenen Verkehrskreise verstehen die Bezeichnung des beworbenen Abnehmpulvers "..." als "das Original" so, dass es sich um das von der Beklagten vertriebene und ihr zuzuordnende Produkt handelt, dass es durch seine Präsenz am Markt über einen längeren Zeitraum eine gewisse Bewährtheit aufweist und dass sich die Beklagte von Fälschungen ihres Produktes abgrenzen möchte.
Zwar könne in bestimmten Fällen eine Irreführung vorliege, diese sei aber im vorliegenden Fall ausgeschlossen:
"Das von der Klägerin angeführte Verkehrsverständnis, dass es sich bei dem Produkt der Beklagten um das erste auf dem Markt erhältliche Produkt seiner Art gehandelt habe und alle anderen vergleichbaren Abnehmpulver nur spätere Nachahmungen seien, besteht demgegenüber nicht, weil im Spot ein Bezug von "das Original" nur zur Marke (...) der Beklagten hergestellt wird, jedoch in keiner Weise die ganze Produktkategorie, ein Oberbegriff oder eine Gattungsbezeichnung erwähnt wird oder auch nur eine Andeutung oder Anspielung dahingehend gemacht wird, dass sich eine Alleinstellung aus einer Originalität oder Ursprünglichkeit auf dem Markt in zeitlicher Hinsicht ergebe.
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7. OLG Schleswig: Irreführende Werbung im Zusammenhang mit "grünem Regionalstrom"
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Irreführung durch folgende Werbung: "Sauberer Strom aus der Nachbarschaft: Ob aus Wind, Sonne oder Biomasse - wir vernetzen dich mit dem Strom, der in deiner Nähe erzeugt wird. Direkt vom Anlagenbetreiber in deine Steckdose. So bekommst du 100 % saubere Energie.
Der Kläger ist ein Verein zur Förderung lauteren Geschäftsverkehrs. Die Beklagte vermittelt Energielieferungsverträge mit Unternehmen, die Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen. Die Beklagte bewirbt ihr Angebot u. a. mit der oben zitierten Werbeaussage. Daneben verwendet sie in ihrer Werbung den Begriff "grüner Regionalstrom". Der Kläger verlangt von der Beklagten die Unterlassung dieser Werbeaussagen, die nach seiner Auffassung wettbewerbswidrig sind.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg. Der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat kürzlich entschieden, dass die Werbeaussagen irreführend und von der Beklagten zu unterlassen sind.
Aus den Gründen:
Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 8 Abs. 1, 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) die Unterlassung der beanstandeten Werbeaussagen verlangen, denn sie sind irreführend (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG).
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8. LAG Düsseldorf: Kundendaten, Absatzmengen und Infos über Kundenbesuche sind Geschäftsgeheimnisgesetz geschützt
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Kundendaten, Absatzmengen und Informationen zu Kundenbesuchen sind grundsätzlich vom Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) geschützt, wenn eine angemessene Geheimhaltungsmaßnahme gegeben ist. Hierfür sind vertragliche Regelungen ausreichend (LAG Düsseldorf, Urt. v. 03.06.2020 - Az.: 12 SaGa 4/20).
"Die Kammer hat zunächst keine Bedenken, dass die Inhalte der Anlage ASt 9 und die privaten Aufzeichnungen des Verfügungsbeklagten die Voraussetzungen eines Geschäftsgeheimnisses (...) erfüllen.
Dann beschäftigte sich das Gericht mit der Frage der angemessenen Geheimhaltung. Im vorliegenden Fall gab es lediglich eine vertragliche Geheimhaltungsklausel im Arbeitsvertrag:
"§ 14 - Geheimhaltungspflicht, Rückgabe von Unterlagen
In seiner Eigenschaft als Außendienstmitarbeiter verpflichtet sich der Arbeitnehmer zu absoluter Verschwiegenheit gegenüber jedem unbefugten Dritten in Bezug auf alle geheimhaltungsbedürftigen Vorgänge.
Die Robenträger kritisieren zunächst, dass kein weitergehende Absicherung getroffen wurde:
"Die Kammer hat allerdings erhebliche Bedenken, ob der Verfügungskläger betreffend die Anlage ASt 9 angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen i...) getroffen hat.
Dann jedoch statuiert das Gericht, dass u.U. auch rein vertragliche Vereinbarungen ausreichend sein könnten:
"Allerdings ist die Kammer der Ansicht, dass auch vertragliche Vereinbarungen ein Mittel des Geheimnisschutzes darstellen können (...).
Das Gericht beantwortet die offene Frage also mit einem klaren Ja. Auch rein vertragliche Kontrakte können einen Schutz nach dem GeschGehG begründen.
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9. LG Frankfurt (Oder): Unzulässige Werbeeinwilligung bei Gewinnspiel
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Wird im Rahmen eines Gewinnspiels eine Werbeeinwilligung eingeholt, muss für den Empfänger hinreichend klar sein, in welche Art von Nachrichten er einwilligt. Spricht der Werbetext einmal ganz allgemein von "Informationen" und einmal von "Newsletter", ist dies nicht ausreichend (LG Frankfurt (Oder), Urt. v. 18.06.2020 - Az.: 31 O 59/19).
"Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse erkläre ich mich damit einverstanden, dass die XY mir regelmäßig Informationen per E-Mail zuschickt."
Dies stufte das Gericht als unzulässig ein, da keine wirksame Einwilligung vorliege.
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10. VG Hannover: Verbot der Online-Werbung für Zweitlotterie rechtmäßig
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Ein Verlagshaus schaltete auf seiner Internetdomain eine Anzeige für eine Zweitlotterie
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