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Die Klägerin, ein in Berlin ansässiges Medienunternehmen, bot im Internet für die Bundes- liga-Saison 2009/2010 das Fantasy-League-Spiel „Super-Manager“ an. Die Teilnehmer konnten gegen Zahlung von 7,99 € unter Einsatz eines Spielbudgets eine fiktive Fußball- mannschaft aus 18 Spielern der Bundesliga zusammenstellen, die Aufstellung zu jedem Spieltag der Bundesliga neu festlegen und auf der Grundlage einer Jury-Bewertung der Leistung dieser Spieler Tabellenplätze in drei fiktiven Ligen erringen.
Ein Teilnehmer durfte höchstens zehn Teams aufstellen, von denen jedes dritte kostenlos war. An die Bestplatzierten wurden Geld- und Sachgewinne ausgeschüttet. Der Super-Manager der Saison 2009/2010 gewann 100 000 € in bar.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe verbot der Klägerin das Veranstalten und Bewerben dieses Spiels sowie sonstiger Glücksspiele im Internet. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof die Untersagungsverfügung aufgehoben und festgestellt, das „Super-Manager“-Spiel falle nicht unter den Glücksspielstaatsvertrag.
Die Revision des beklagten Landes Baden-Württemberg hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Das „Super-Manager“-Spiel ist nicht als Glücksspiel im Sinne des§ 3 Abs. 1 Satz 1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) einzuordnen. Diese Vorschrift setzt neben der Zufallsabhängigkeit des Gewinns voraus, dass im Rahmen des Spiels ein Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance verlangt wird. Dazu muss es sich in Anlehnung an den strafrechtlichen Glücksspielbegriff um einen Einsatz handeln, aus dem sich die Gewinnchance ergibt.
Hingegen genügt nicht, dass eine bloße Teilnahmegebühr („Eintrittsgeld“) gefordert wird.
Sie vermittelt lediglich die Berechtigung zum Mitspielen, ohne im Zusammenhang mit der Gewinnchance zu stehen. Das Entgelt für das „Super-Manager“-Spiel stellt lediglich eine solche Teilnahmegebühr dar. Es gestattet nur, am Spiel überhaupt teilzunehmen. Erst an die Zusammenstellung des Teams, an die allwöchentliche Aufstellung der Mannschaft und deren Erfolg knüpft sich die Gewinnchance. Eine weitere Auslegung des Glücksspielbegriffs in § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV widerspräche auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes und dem rechtsstaatlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit.
Die weitgehenden Beschränkungen des Glücksspiels durch den Glücksspielstaatsvertrag sollen der Suchtbekämpfung, dem Jugend- und Spielerschutz und der Kriminalitätsbekämpfung dienen. Sie sind verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, soweit sie zur Bekämpfung dieser Gefahren geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sind. Das ist nicht der Fall bei Spielen, deren Gefährlichkeit allenfalls gering ist und durch weniger einschneidende Regelungen beherrscht werden kann. So liegt es nach den - zwischen den Beteiligten unstreitigen - Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs bei dem „Super-Manager“-Spiel.
Insbesondere lassen die Spielregeln es nicht zu, während der Laufzeit des Spiels weitere Geldbeträge aufzuwenden in der Erwartung, erlittene Misserfolge auszugleichen. Verbleibenden Gefahren kann im Rahmen des Gewerberechts begegnet werden.BVerwG 8 C 21.12 - Urteil vom 16. Oktober 2013Vorinstanzen:VGH Mannheim, 6 S 389/11 - Urteil vom 23. Mai 2012 -VG Karlsruhe, 3 K 3226/09 - Urteil vom 18. Oktober 2010 -
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 16.10.2013
Die auf rotem Grund in weißer Schrift gehaltene Wort-Bild-Marke "test" war 2004 vom Deutschen Patent- und Markenamt unter anderem für Testmagazine und Verbraucherinformationen sowie Veröffentlichung von Warentests und Dienstleistungsuntersuchungen eingetragen worden. Der Axel Springer Verlag hat 2006 die Löschung der Marke beantragt.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat dem Löschungsantrag stattgegeben und die Löschung der Marke angeordnet. Auf die Beschwerde der Markeninhaberin hat das Bundespatentgericht die Löschungsanordnung aufgehoben.
Der Bundesgerichtshof hat wie zuvor das Bundespatentgericht angenommen, dass die Wort-Bild-Marke "test" für Testmagazine und Verbraucherinformationen sowie Veröffentlichung von Warentests und Dienstleistungsuntersuchungen eine beschreibende Angabe ist, weil sie den Inhalt der Druckschriften bezeichnet. Das danach bestehende Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft kann durch Benutzung der Marke überwunden werden.
Davon war das Bundespatentgericht aufgrund der Marktstellung des von der Stiftung Warentest herausgegebenen Magazins mit der Bezeichnung "test" und eines Meinungsforschungsgutachtens ausgegangen.
Der Bundesgerichtshof hat anders als das Bundespatentgericht angenommen, dass das Ergebnis des Ende 2009 eingeholten Meinungsforschungsgutachtens für die Annahme, das Wort-Bild-Zeichen habe sich beim allgemeinen Publikum als Marke durchgesetzt, nicht ausreicht. Nach diesem Gutachten sahen nach Bereinigung von Fehlzuordnungen lediglich 43% der Befragten in dem Zeichen einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, was für eine Verkehrsdurchsetzung im Regelfall nicht ausreicht.
Da die Markeninhaberin die Marke seit Mai 2008 auch nicht mehr in der eingetragenen Form benutzt, war zudem nicht auszuschließen, dass dieser Anteil sich bis zu dem für die Entscheidung des Bundespatentgerichts über die Löschung maßgeblichen Zeitpunkt im Juni 2012 weiter verringert hatte. Die übrigen Indizien (Marktanteil, Auflage, Werbeaufwendungen und Dauer des Vertriebs des Magazins) reichten für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung nicht aus, weil dem das Ergebnis des Meinungsforschungsgutachtens entgegenstand. Meinungsforschungsgutachten sind normalerweise das zuverlässigste Beweismittel zur Beurteilung der Frage der Verkehrsdurchsetzung einer Marke.
Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Bundespatentgericht zurückverwiesen, das noch weitere Feststellungen treffen muss. Insbesondere ist noch zu klären, ob die Marke "test" - wie das Patent- und Markenamt angenommen hat - im Jahre 2004 zu Unrecht eingetragen worden ist. Denn eine wegen Verkehrsdurchsetzung eingetragene Marke kann nur gelöscht werden, wenn sie - mangels Verkehrsdurchsetzung - zu Unrecht eingetragen worden ist und bis zur Entscheidung über den Löschungsantrag auch keine Verkehrsdurchsetzung erlangt hat.
Beschluss vom 17. Oktober 2013 - I ZB 65/12 BPatG, Beschluss vom 27. Juni 2012 - 29 W (pat) 22/11, GRUR 2013, 388
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 19.10.2013
Die Beteiligten schlossen im Juli 1971 die Ehe, aus der drei mittlerweile erwachsene Kinder hervorgegangen sind. Sie trennten sich im August 2000. Spätestens seit dem Jahr 2001 lebt der Antragsgegner mit seiner jetzigen Partnerin zusammen. Im November 2008 erzielte er zusammen mit seiner Lebensgefährtin einen Lottogewinn von insgesamt 956.333,10 €. Auf den der Antragstellerin am 31. Januar 2009 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe durch Verbundurteil vom 23. Oktober 2009 rechtskräftig geschieden, der Versorgungsausgleich geregelt und der Antragsgegner zur Unterhaltsleistung an die Antragstellerin bis März 2014 verpflichtet.
Im vorliegenden Verfahren verlangt die Antragstellerin Zugewinnausgleich in Höhe von insgesamt 242.500 € unter Berücksichtigung der Hälfte des auf den Antragsgegner entfallenden Anteils an dem Lottogewinn. Das Amtsgericht hat den Lottogewinn bei der Berechnung des Endvermögens des Antragsgegners berücksichtigt und dem Antrag der Antragstellerin in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert, den Antragsgegner lediglich zur Zahlung von knapp 8.000 € verurteilt und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin den Beschluss des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Entscheidung des Amtsgerichts wiederhergestellt.
Für den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch auf Zugewinnausgleich war im vorliegenden Fall zum einen von Bedeutung, ob der vom Antragsgegner erzielte Lottogewinn als privilegiertes Anfangsvermögen entsprechend § 1374 Abs. 2 BGB bei der Berechnung des Zugewinns unberücksichtigt bleibt.
Der Bundesgerichtshof hat im Anschluss an seine frühere Rechtsprechung entschieden, dass ein während der Zeit des Getrenntlebens von einem Ehepartner erzielter Lottogewinn nicht in entsprechender Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB als privilegierter Vermögenszuwachs angesehen werden kann, schon weil diesem Vermögenserwerb keine der Erbschaft oder Schenkung vergleichbare persönliche Beziehung zugrunde liegt.
Zum anderen musste der Bundesgerichtshof klären, ob der Antragsgegner die Zahlung des Zugewinnausgleichs wegen grober Unbilligkeit gemäß § 1381 Abs. 1 BGB verweigern kann. Dies hat der Bundesgerichtshof verneint. Allein eine längere Trennungszeit der Ehegatten im Zeitpunkt des Vermögenserwerbs begründet noch keine unbillige Härte der Ausgleichspflicht. Gleiches gilt für den Umstand, dass der durch den Lottogewinn erzielte Vermögenszuwachs keine innere Beziehung zur ehelichen Lebensgemeinschaft hat, weil das Recht des Zugewinnausgleichs, abgesehen von den in § 1374 Abs. 2 BGB genannten Ausnahmen, bewusst nicht nach der Art des Vermögenserwerbs unterscheidet. Auch eine Gesamtschau dieser beiden Umstände führt nicht zur Annahme einer groben Unbilligkeit, zumal die Ehe der Beteiligten bei der Trennung bereits 29 Jahre bestand und aus der Ehe drei Kinder hervorgegangen sind.
Die maßgeblichen Normen lauten wie folgt:
§ 1374 Anfangsvermögen
§ 1375 Endvermögen
§ 1378 Ausgleichsforderung (1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. …
§ 1381 Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit
§ 1384 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung
Beschluss vom 16. Oktober 2013 - XII ZB 277/12AG Mönchengladbach – 39 F 232/10 - Beschluss vom 29. Juni 2011 OLG Düsseldorf – II-5 UF 183/11 - Beschluss vom 9. Dezember 2011
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 16.10.2013
Die Klägerin ist Lizenznehmerin für die Herstellung und den Vertrieb von Davidoff-Parfüms. Im Januar 2011 bot ein Verkäufer auf der Internetplattform eBay ein Parfüm unter der Marke "Davidoff Hot Water" an, bei dem es sich um eine Produktfälschung handelte. Als Konto, auf das die Zahlung des Kaufpreises erfolgen sollte, war bei eBay ein bei der beklagten Sparkasse geführtes Konto angegeben.
Die Klägerin ersteigerte das Parfüm und zahlte den Kaufpreis auf das angegebene Konto. Nach Darstellung der Klägerin konnte sie nicht in Erfahrung bringen, wer Verkäufer des gefälschten Parfüms war. Sie hat deshalb die beklagte Sparkasse nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG* auf Auskunft über Namen und Anschrift des Inhabers des Kontos in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, die beklagte Sparkasse sei aufgrund des Bankgeheimnisses zur Verweigerung der Auskunft berechtigt.
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs stellt der Vertrieb des gefälschten Parfüms eine offensichtliche Rechtsverletzung dar. Die beklagte Sparkasse hat durch die Führung des Girokontos, über das der Verkäufer den Zahlungsverkehr abgewickelt hat, auch eine für die rechtsverletzende Tätigkeit genutzte Dienstleistung in gewerblichem Ausmaß erbracht.
Damit liegen die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG an sich vor. Die beklagte Sparkasse braucht die begehrte Auskunft aber nicht zu erteilen, wenn sie nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO** zur Verweigerung des Zeugnisses im Prozess berechtigt ist. Da § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG Art. 8 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums umsetzt, muss das Recht zur Verweigerung der Auskunft durch die Richtlinie gedeckt sein. In Betracht kommt insoweit Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie, der den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen und die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Gegenstand hat.
Im Streitfall stellt sich die Frage, ob die Kontodaten, über die die Klägerin von der Sparkasse Auskunft verlangt, Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie unterfallen und - wenn dies der Fall sein sollte - ob gleichwohl im Interesse der effektiven Verfolgung von Markenverletzungen die Beklagte Auskunft über die Kontodaten geben muss. Da die Frage die Auslegung von Unionsrecht betrifft, hat der Bundesgerichtshof sie dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Bundesgerichtshof hat in dem Vorlagebeschluss erkennen lassen, dass aus seiner Sicht das Interesse an einer effektiven Verfolgung einer Schutzrechtsverletzung den Vorrang vor dem Interesse der Bank haben sollte, die Identität des Kontoinhabers geheimzuhalten.
Beschluss vom 17. Oktober 2013 - I ZR 51/12
LG Magdeburg, Urteil vom 28. September 2011 - 7 O 545/11, ZD 2012, 39
OLG Naumburg, Urteil vom 15. März 2012 - 9 U 208/11, GRUR-RR 2012, 388
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 17.10.2013
Der Kläger schloss im August 2009 einen Leasingvertrag über einen Neuwagen. Er begehrt von dem Autohaus, das das Fahrzeug geliefert hatte, aus abgetretenem Recht der Leasinggeberin unter Berufung auf verschiedene Mängel des Fahrzeugs Nacherfüllung durch Lieferung eines Neufahrzeugs. Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage mit der Begründung stattgegeben, das Fahrzeug sei jedenfalls insoweit mangelhaft, als die automatisch an- und ausklappenden Außenspiegel nicht zuverlässig funktionierten; die Beklagte könne sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass die Lieferung eines Neufahrzeugs für sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sei.
Die von dem unter anderem für das Kaufrecht zuständigen VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zugelassene Revision hatte Erfolg. Das Berufungsgericht hat es der Beklagten zu Unrecht versagt, sich gegenüber dem geltend gemachten Anspruch auf Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB*) auf das Verweigerungsrecht aus § 439 Abs. 3 BGB* zu berufen. Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung zu Unrecht mit der Begründung, dass keine Mängel vorhanden seien, so kann der Käufer - wie hier - den Anspruch auf Nacherfüllung aus § 437 Nr. 1 BGB, § 439 BGB klageweise geltend machen.
Dies hat zur Folge, dass dem Verkäufer unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB das Recht zusteht, gerade die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern. Diese Einrede des Verkäufers ist nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte zunächst jegliche Mängel des Fahrzeugs bestritten und aus diesem Grund die Nacherfüllung insgesamt verweigert hat.
Der Verkäufer ist in der Regel nicht daran gehindert, sich auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung erst im Rechtsstreit über den Nacherfüllungsanspruch zu berufen.
Da das Berufungsgericht nicht abschließend geprüft hat, ob hinsichtlich des festgestellten Mangels die Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB vorliegen, war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Urteil vom 16. Oktober 2013 – VIII ZR 273/12
LG Regensburg - Urteil vom 23. November 2011 – 1 O 2271/10
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 16.10.2013
Der Kläger machte wegen Spam gerichtlich einen Unterlassungsanspruch geltend und begehrte dabei von der Klägerin ganz allgemein, keine Werbe-Mails mehr zu erhalten.
Die Richter des OLG Frankfurt a.M. sind dieser Ansicht nicht gefolgt.
Anders als im Wettbewerbsrecht könne der einzelne Betroffene, der wegen einer erhaltenen Werbe-Mail Unterlassung geltend machen, keinen unbeschränkten Anspruch begehren, sondern nur einen auf die betreffenden Mail-Adressen bezogen, so die Robenträger.
Das Gericht tenorierte daher wie folgt:
Das Verbot bezieht sich also nur auf die konkreten Mail-Adressen und gilt nicht allgemein und für alle anderen Personen.
Die Klägerin wurde von der Beklagten außergerichtlich wegen einer angeblichen Wettbewerbsverletzung abgemahnt. Die Klägerin habe - so der Vorwurf - gegen § 5 PAngVO verstoßen, da sie keine Preislisten in ihrem Schaufenster hinterlegt habe.
Das OLG Hamburg folgte dieser Ansicht nicht, sondern verneinte eine Rechtsverletzung.
Denn die Klägerin habe in ihrem Schaufenster keine Waren oder Dienstleistungen "zur Schau gestellt". Vielmehr handle es sich um eine bloße Fensterfront, die einen Einblick ins Ladengeschäft gewähre. Mehr nicht.
Die Anwendung von § 5 PAngVO setze aber voraus, dass konkrete Leistungsangebote vorlägen. Dies sei hier gerade nicht erkennbar. Wer durch das Fenster in das Geschäft schaue, sehe nur die allgemeine Büroausstattung, nicht aber konkrete Waren und Dienstleistungen.
Dies gelte - so die Hamburger Richter - selbst dann, wenn das Schaufenster jahreszeitlich (hier: Weihnachtsschmuck) dekoriert werde. Die PAngVO setze vielmehr voraus, dass Leistungen "angeboten" würden.
Die Beklagte veranstaltete ein Gewinnspiel und bot dabei als Hauptpreis Tickets für eine Musikveranstaltung an. Sie verwendete dabei keinerlei Logos oder Grafiken, sondern wies auf das Event nur in Textform hin.
Die Veranstalterin des Festivals sah hierin eine Markenverletzung und eine Irreführung, da der Eindruck erweckt werde, zwischen ihr und der Beklagten bestünde eine Geschäftsbeziehung. Es werde der Eindruck erweckt, die Beklagte sei Sponsorin der Musikveranstaltung.
Die Frankfurter Richter verneinten einen Rechtsverstoß.
Alleine durch die Nennung des Festivals würden noch keine Umstände geschaffen, die den Verbraucher annehmen lassen würden, es handle sich bei der Beklagten um einen Sponsor. Vielmehr verzichte die Beklagte bewusst auf jede grafische Darstellung und benenne lediglich textlich das Event.
Auch eine Markenverletzung scheide aus, denn es liege zulässige Verwendung durch die Beklagte hervor. Die Beklagte weise lediglich auf die Veranstaltung hin, so dass eine nicht zu beanstandende beschreibende Benutzung vorliege.
Aufgrund von Rechtsverletzungen in der Vergangenheit hatte sich die Beklagte vertraglich verpflichtet, keine Software mehr anzubieten, die sich nicht an die Regelungen der GPL hält. Dabei ging es vor allem um den Punkt, dass bei der eigenen Software der Quellcode mitgeliefert wird.
Die Beklagte bot nun erneut ein Produkt an, ohne den Quellcode mitzuliefern.
Das LG Hamburg sah darin einen Verstoß gegen die GPL. Da die Beklagte nicht den vollständigen Quellcode zum korespondierenden Objektcode ausgeliefert habe, liege ein Verstoß gegen die Bestimmungen der GPL vor, so dass eine unberechtigte Nutzung gegeben sei.
Die vereinbarte Vertragsstrafe iHv. 5.100,- EUR sei daher von der Beklagten zu entrichten.
Den Stein ins Rollen gebracht hatte das Online-Portal akademie.de wie in einer Pressemitteilung anschaulich nachzulesen ist.
Bei dem Zählpixel von VG Wort werden neben der vollständigen IP-Adresse noch weitere Informationen (u.a. Link-URL) gespeichert. Zudem wird ein Cookie gesetzt. Erst auf dem Zählserver selbst findet eine Kürzung der IP-Adresse statt, so dass die Daten anonymisiert werden. Zudem bietet VG Wort keine Möglichkeit an, dass der User ein Opt-Out setzt und somit von der Zählung nicht erfasst wird.
akademie.de teilt in ihrer Pressemitteilung mit, dass VG Wort wörtlich geantwortet hätte:
Und weiter:
akademie.de wandte sich daraufhin an den Berliner Datenschutzbeauftragten, der eine klare Einschätzung zurückgab und die derzeitige Ausgestaltung der VG Wort für eindeutig datenschutzwidrig hält.
Es fehle bereits an einem ausreichenden Verarbeitungszweck. Zudem fehle es an einer schriftlichen Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung, so der Berliner Datenschutzbeauftragte.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
So hatte bereits im Jahr 2011 der Niedersächsische Datenschutzbeauftragte den IVW-Pixel (Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern) als rechtswidrig eingestuft, weil auch hier ungekürzt IP-Adressen gespeichert würden.
Natürlich will man Klarheit haben und nichts ist einfacher, als in dieser Situation einen Privatdetektiv zu engagieren und diesen mit der Beschattung der Ehefrau oder Angestellten zu beauftragen.
Dürfen Detektive GPS-Sender an fremden Autos anbringen, um an Informationen die Halter der Fahrzeuge betreffend zu gelangen?
Mit dieser interessanten Frage beschäftigt sich der heutige Podcast.
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vom 23.10.2013
Betreff:
Rechts-Newsletter 43. KW / 2013: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 43. KW im Jahre 2013. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BVerwG: Fantasy-League-Spiel „Super-Manager“ ist kein Glücksspiel
2. BGH: Streit um Löschung der Marke "test"
3. BGH: Lottogewinn fällt in Zugewinnausgleich
4. BGH: EuGH-Vorlage zur Auskunftspflicht von Bankinstituten über Kontodaten bei Markenfälschungen
5. BGH: Recht des Verkäufers Nacherfüllung zu verweigern
6. OLG Frankfurt a.M.: Unterlassungsanspruch wg. unerlaubter E-Mail-Werbung bezieht sich nur auf konkrete Mail-Adressen
7. OLG Hamburg: Zur Preisangabepflicht bei Schaufenstern in Ladengeschäften
8. LG Frankfurt a.M.: Nennung von fremden Marken bei Gewinnspiel erlaubt
9. LG Hamburg: Verstoß gegen GPL, wenn Quellcode nicht mitgeliefert wird
10. Online-Zählpixel von VG Wort datenschutzwidrig
11. Law-Podcasting: GPS-Ortung durch Privatdetektive: Datenschutzrechtlich erlaubt? Oder: Müssen die Trovatos ins Gefängnis?
Die einzelnen News:
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1. BVerwG: Fantasy-League-Spiel „Super-Manager“ ist kein Glücksspiel
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Das Bundesverwaltungsgericht hat heute entschieden, dass das im Internet veranstaltete und beworbene Fantasy-League-Spiel „Super-Manager“ kein Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags ist.
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2. BGH: Streit um Löschung der Marke "test"
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Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern über die Rechtsbeständigkeit der Eintragung der Wort-Bild-Marke "test" der Stiftung Warentest entschieden.
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3. BGH: Lottogewinn fällt in Zugewinnausgleich
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Der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Rechtsfrage entschieden, ob ein von einem Ehegatten in dem Zeitraum zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags gemachter Lottogewinn im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen ist.
(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.
(2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist. …
(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen. …
(1) Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre.
(2) Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat.
Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.
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4. BGH: EuGH-Vorlage zur Auskunftspflicht von Bankinstituten über Kontodaten bei Markenfälschungen
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Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob ein Bankinstitut eine Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Hinweis auf das Bankgeheimnis verweigern darf, wenn über das Konto die Zahlung des Kaufpreises für ein gefälschtes Markenprodukt abgewickelt worden ist.
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5. BGH: Recht des Verkäufers Nacherfüllung zu verweigern
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Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern kann.
OLG Nürnberg - Urteil vom 14. Juni 2012 – 5 U 2605/11
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6. OLG Frankfurt a.M.: Unterlassungsanspruch wg. unerlaubter E-Mail-Werbung bezieht sich nur auf konkrete Mail-Adressen
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Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 30.09.2013 - Az.: 1 U 314/12) hat entschieden, dass bei einem zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen unerlaubter E-Mail-Werbung sich das Begehren nur auf die konkrete Mail-Adresse bezieht, der Empfänger also keinen allgemeinen Unterlassungsanspruch hat.
"... es zu unterlassen, die E-Mail-Adressen des Beklagten xy@t-online.de xy@googlemail.com und xz@tonline.de ohne dessen Einwilligung zu nutzen..."
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7. OLG Hamburg: Zur Preisangabepflicht bei Schaufenstern in Ladengeschäften
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Eine Preisangabepflicht nach § 5 PAngVO setzt voraus, dass im Schaufenster des Ladengeschäftes Waren oder Dienstleistungen ausgestellt oder beworben werden. Nicht ausreichend ist es, wenn es sich lediglich um eine verglaste Fensterfläche handelt, die einen Einblick in das Ladengeschäft gewährt (OLG Hamburg, Urt. v. 08.05.2013 - Az.: 5 U 169/11).
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8. LG Frankfurt a.M.: Nennung von fremden Marken bei Gewinnspiel erlaubt
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Es ist marken- und wettbewerbsrechtlich zulässig, wenn fremde Marken im Rahmen eines Gewinnspiels genannt werden (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 05.07.2013 - Az.: 3-10 O 42/13).
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9. LG Hamburg: Verstoß gegen GPL, wenn Quellcode nicht mitgeliefert wird
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Es stellt einen Verstoß gegen die GNU General Public License (GPL) dar, wenn eine unter diesen Bedingungen lizensierte freie Software benutzt wird und der neue, eigene Quellcode nicht der Öffentlichkeit zum Download angeboten wird (LG Hamburg, Urt. v. 14.06.2013 - Az.: 308 O 10/13).
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10. Online-Zählpixel von VG Wort datenschutzwidrig
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Nach Ansicht des Berliner Datenschutzbeauftragten ist die derzeitige Ausgestaltung des Online-Zählpixels der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) datenschutzwidrig.
"'Aus unserer Sicht verbietet sich ein Optout sogar, da wir ja Rechte wahrnehmen, mit deren Verwaltung wir vom Gesetzgeber betraut wurden."
"Ein Optout entspräche nach unserer Sicht einem 'nein, ich will nicht, dass Urheber die vom Gesetzgeber zugestandene, angemessene Vergütung für ihre Werke erhalten."
Die datenschutzrechtliche Problematik von Zählpixeln im Internet ist nicht neu, sondern - im Gegenteil - eigentlich ein alter Hut.
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11. Law-Podcasting: GPS-Ortung durch Privatdetektive: Datenschutzrechtlich erlaubt? Oder: Müssen die Trovatos ins Gefängnis?
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Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "GPS-Ortung durch Privatdetektive: Datenschutzrechtlich erlaubt? Oder: Müssen die Trovatos ins Gefängnis?".
Inhalt:
Wer hat noch nicht davon gehört: Man glaubt die Ehefrau hat ein Verhältnis mit dem besten Freund, der Arbeitgeber glaubt sein Angestellter arbeitet „schwarz“ trotz Krankmeldung oder der Chef eines Unternehmens glaubt, sein Angestellter veruntreut Kundengelder.
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