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Newsletter vom 24.01.2018 |
Betreff: Rechts-Newsletter 4. KW / 2018: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BAG: Befristung des Arbeitsvertrags eines Lizenzspielers der Fußball-Bundesliga rechtmäßig _____________________________________________________________ Die Befristung von Arbeitsverträgen mit Lizenzspielern der Fußball-Bundesliga ist regelmäßig wegen der Eigenart der Arbeitsleistung des Lizenzspielers nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt. Der Kläger war bei dem beklagten Verein seit dem 1. Juli 2009 als Lizenzspieler (Torwart) in der 1. Fußball-Bundesliga beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses bildete zuletzt der Arbeitsvertrag vom 7. Juli 2012, der eine Befristung zum 30. Juni 2014 und eine Option für beide Parteien vorsieht, den Vertrag bis zum 30. Juni 2015 zu verlängern, wenn der Kläger in der Saison 2013/2014 in mindestens 23 Bundesligaspielen eingesetzt wird. Nach dem Vertrag erhält der Kläger eine Punkteinsatzprämie und eine Erfolgspunkteinsatzprämie für Ligaspiele, in denen er von Beginn an oder mindestens 45 Minuten eingesetzt ist. Der Kläger absolvierte in der Saison 2013/2014 neun der ersten zehn Bundesligaspiele. Am elften Spieltag wurde er in der Halbzeit verletzt ausgewechselt und in den verbleibenden Spielen der Hinrunde verletzungsbedingt nicht mehr eingesetzt. Nach Beendigung der Hinrunde wurde der Kläger nicht mehr zu Bundesligaspielen herangezogen, sondern der zweiten Mannschaft des Beklagten zugewiesen. Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der vereinbarten Befristung am 30. Juni 2014 geendet hat. Hilfsweise hat er den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses infolge der von ihm ausgeübten Verlängerungsoption bis zum 30. Juni 2015 geltend gemacht. Ferner hat er die Zahlung von Punkte- und Erfolgspunkteprämien für die Spiele der Rückrunde der Saison 2013/2014 iHv. 261.000,00 Euro verlangt. Das Arbeitsgericht hat dem Befristungskontrollantrag stattgegeben und den Zahlungsantrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Befristung des Arbeitsvertrags ist wirksam. Sie ist wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt. Im kommerzialisierten und öffentlichkeitsgeprägten Spitzenfußballsport werden von einem Lizenzspieler im Zusammenspiel mit der Mannschaft sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet, die dieser nur für eine begrenzte Zeit erbringen kann. Dies ist eine Besonderheit, die in aller Regel ein berechtigtes Interesse an der Befristung des Arbeitsverhältnisses begründet. Da der Kläger nur in zehn Bundesligaspielen der Hinrunde der Saison 2013/2014 eingesetzt wurde, sind die Voraussetzungen der Verlängerungsoption und des geltend gemachten Prämienanspruchs für die Spiele der Rückrunde nicht erfüllt. Der Beklagte hat die Erfüllung dieser Voraussetzungen nicht treuwidrig vereitelt.
Bundesarbeitsgericht
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Quelle: Pressemitteilung des BAG v. 16.01.2017
Sachverhalt: Die Klägerin gestattet den Herstellern und Vertreibern der von ihr getesteten Produkte die Werbung mit dem ÖKO-TEST-Label, wenn diese mit ihr einen entgeltlichen Lizenzvertrag schließen, in dem die Bedingungen für die Nutzung des Labels geregelt sind. Die Beklagten sind Versandhändler. Sie haben mit der Klägerin keinen Lizenzvertrag geschlossen. Die Beklagte in dem Verfahren I ZR 173/16 bot in ihrem Internetportal eine blaue Baby-Trinkflasche und einen grünen Baby-Beißring an, die von der Klägerin in einer anderen Farbgestaltung getestet worden waren. Neben den Produktpräsentationen fand sich jeweils eine Abbildung des ÖKO-TEST-Labels, das mit der Bezeichnung des getesteten Produkts, dem Testergebnis "sehr gut" und der Fundstelle des Tests versehen war. Die Beklagte in dem Verfahren I ZR 174/16 bot in ihrem Internetportal einen Lattenrost in verschiedenen Größen und Ausführungsformen sowie einen in Schwarz, Weiß und Rot gehaltenen Fahrradhelm an. Neben den Angeboten war das mit der Bezeichnung des getesteten Produkts, dem Testergebnis "gut" bzw. "sehr gut" und der Fundstelle des Tests versehene ÖKO-TEST-Label abgebildet. Die Klägerin hatte den Lattenrost in einer bestimmten Größe mit verstellbarem Kopf- und Fußteil getestet. Den Fahrradhelm hatte sie in einer anderen Farbgestaltung als den von der Beklagten angebotenen Helm getestet. Die Klägerin sieht in der Anbringung des ÖKO-TEST-Labels eine Verletzung ihrer Rechte an der Unionsmarke. Sie hat die Beklagten auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.
Bisheriger Prozessverlauf: Der Klägerin müsse aus Gründen des Markenrechts die Entscheidung darüber vorbehalten bleiben, ob im konkreten Fall die beworbenen Produkte als von ihr getestet dargestellt werden dürfen. Mit ihren vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revisionen verfolgen die Beklagten ihre Klageabweisungsanträge weiter.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Vorinstanzen:
I ZR 173/16 und
I ZR 174/16 Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 18.01.2018 Die maßgeblichen Vorschriften lauten: Art. 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 Buchst. c GMV: Im vorliegenden Fall ging um die Zusendung unerlaubter Werbenachrichten per elektronischer Post. Der Kläger verlangte von der Beklagten es zu unterlassen, an den Kläger Werbeschreiben per E-Mail zu senden und/oder senden zu lassen, ohne dass der Kläger zuvor ausdrücklich in die Versendung von Werbeschreiben eingewilligt hatte. Dies stufte das KG Berlin als nicht ausreichend bestimmt ein. Denn je nach Einzelfall lasse sich trefflich darüber streiten, wann eine E-Mail Werbung sei und wann nicht. So auch im vorliegenden Fall: Der Kläger sei der Ansicht, aufgrund bestimmter Inhalte sei die Nachricht als Werbung, wohingegen die Beklagte den Standpunkt vertrete, es handle sich lediglich um eine zulässige Check-Mail im Rahmen des Double-Opt-In-Bestätigungsverfahrens.
Der Verbotsantrag sei somit nur dann zulässig, wenn er auf die konkrete Verletzungsform Bezug nehme. Eine vollkommen allgemeine, abstrakte Formulierung hingegen genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Die Beklagte, ein Online-Unternehmen, hatte in der Vergangenheit urheberrechtswidrige Inhalte ihrer Nutzer nicht gelöscht, obwohl sie von der Klägerin auf diese Rechtsverletzungen aufmerksam gemacht worden war. Daraufhin wurde der Beklagten als Störer untersagt, das Musikalbum der Künstlerin X mit den darauf enthaltenen, im Beschluss näher bezeichneten 12 Tonaufnahmen UrhG öffentlich zugänglich zu machen, wie unter der URL xy.de geschehen. Die Beklagte löschte diese URL. Einige Zeit später wurden die Inhalte von anderen Usern unter einer anderen URL auf die Plattform der Beklagten hochgeladen. Dies sah die Klägerin als Verstoß gegen das gerichtliche Verbot und beantragte ein Ordnungsmittel. Das OLG Hamburg verneinte einen Verletzung und wies den Antrag ab. Aus dem gerichtlichen Verbot sei ersichtlich, dass die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt als Störer gehaftet habe, da sie trotz ausdrücklichen Hinweises nicht die urheberrechtswidrigen Inhalte gelöscht habe. Die Entscheidung befasse sich hingegen nicht mit etwaigen unterlassenen Kontroll- oder Überwachungspflichten. Vielmehr heiße es, so die Richter, in der Entscheidung ausdrücklich: "Auf die Frage, ob die Antragsgegnerin ausreichend Vorsorge getroffen hat, dass die mitgeteilten Werke nicht erneut über ihren Dienst öffentlich zugänglich gemacht werden, kommt es vorliegend nicht an." Im vorliegenden Fall gehe es jedoch um eine andere Konstellation. Hier sei die Beklagte nicht über die unerlaubte Veröffentlichung vorab informiert worden. Vielmehr beanstande die Klägerin, dass die Beklagte keine grundsätzlichen Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen ergriffen habe, um erneute Publikationen zu vermeiden. Eine solche Handlung sei vom ursprünglichen gerichtlichen Verbot jedoch nicht mehr umfasst, sodass ein Verstoß gegen das Gerichtsverbot nicht vorliegen könne.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz v. 03.01.2018
In der Vergangenheit war gegen die Schuldnerin ein inzwischen rechtskräftiges Urteil ergangen. Da sich die Beklagte nicht an das Verbot hielt, verhängte das LG Frankfurt a.M. auf Antrag der Klägerin ein entsprechendes Ordnungsmittelverfahren. Hiergegen legte die Beklagte Beschwerde ein und bestritt weiterhin, dass das neue Verhalten (d.h. die abgewandelte Werbeform) überhaupt unter das erwirkte Gerichtsurteil fallen würde. Daraufhin leitete die Klägerin ein neues einstweiliges Verfügungsverfahren ein. Nachdem das OLG Frankfurt a.M. im Ordnungsmittelverfahren die Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen hatte, erklärte die Klägerseite das Verfügungsverfahren für erledigt und beantragte, der Beklagten auch die Kosten des neuen Rechtsstreit aufzuerlegen. Die Richter des OLG Frankfurt a.M. entsprachen diesem Antrag, sodass die Schuldnerin die Kosten aller beiden Verfahren zu tragen hatte. Das Rechtsschutzbedürfnis für das neue Verfügungsverfahren habe bestanden, so die Robenträger, obwohl der angegriffene Werbespot in den Kernbereich des bereits bestehenden Urteils falle. Denn die Schuldnerin vertrat die Auffassung, der veränderte Werbespot falle nicht in den Verbotsumfang. Erst als das Ordnungsmittelverfahren rechtskräftig in der 2. Instanz entschieden wurde, war für die Parteien der Umfang des gerichtlichen Titels ersichtlich. Vorher jedoch nicht.
Ab diesem Moment erledigte sich das Rechtsschutzbedürfnis. Da die Klägerin den Rechtsstreit für erledigt erklärte, waren somit der Beklagtenseite die Kosten aufzuerlegen.
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hatte in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die Zulässigkeit von Werbung auf Facebook für Tierarzneimittel zu entscheiden. In dem Verfahren geht es um eine verschreibungspflichtige Kautablette zur Behandlung von Zecken- und Flohbefall bei Hunden. Weil in den sozialen Medien massiv negativ über das Arzneimittel diskutiert wurde ("Shitstorm"), insbesondere was mögliche Nebenwirkungen anging, verbreitete die Herstellerfirma über Facebook mehrere Posts, gerichtet an die Zielgruppen "kritische Hundehalter" und "Tiermediziner/Tiermedizinische Fachangestellte". Ein Wettbewerber klagte auf Unterlassung, weil gem. § 10 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG) Werbung für verschreibungspflichtige Medikamente nur bei den sogenannten Fachkreisen - insbesondere Tierärzten - zulässig, Werbung in der allgemeinen Öffentlichkeit aber verboten ist. Das Landgericht Köln hatte dem Antrag vollständig stattgegeben. Auf die hiergegen gerichtete Berufung hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln in seiner Entscheidung differenziert: Ein Post, der den Wirkstoff als "als sicheres und wirksames Mittel gegen Flöhe und Zecken" bezeichnet, bleibt verboten. Zur Begründung führte der Senat im Wesentlichen aus, dass das Werbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel in § 10 Abs. 1 HWG auch für Tiermedizin verfassungsrechtlich zulässig sei. Der gesetzliche Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Berufs- und Meinungsfreiheit der Hersteller von Tierarzneimitteln sei gerechtfertigt. Die Norm solle den Tierarzt vor Einflussnahme schützen. Diesem bleibe die Entscheidung vorbehalten, ob und welche Medikamente er aufgrund seiner Expertise verschreiben möchte. Diese Möglichkeit der freien Entscheidung des Tierarztes könne durch Werbung für das Medikament in der allgemeinen Öffentlichkeit erheblich beeinflusst werden. So könnten Tierhalter aufgrund der Werbung einen Tierarzt zur Verschreibung drängen oder versuchen, das Arzneimittel ohne Konsultation eines Tierarztes zu erhalten. Damit diene das Werbeverbot letztlich auch dem Tierwohl. Der Post sei wegen der Nennung des Wirkstoffs und des Logos der Herstellerin als produktbezogene Werbung einzuordnen, die über Facebook auch außerhalb der Fachkreise geschaltet worden sei. Die Werbung sei darüber hinaus auch innerhalb der Fachkreise - also gegenüber Tierärzten u.ä. - zu unterlassen, denn durch die besondere Herausstellung der Sicherheit des Mittels würde bei den angesprochenen Verkehrskreisen der unrichtige Eindruck erweckt, das Arzneimittel habe keine Nebenwirkungen. Der Umstand, dass das Arzneimittel behördlich zugelassen sei, genüge nicht, um es als "sicher" zu bezeichnen, weil sich aus der Zulassung nur ein positives Verhältnis zwischen Nebenwirkungen und Behandlungserfolg ergebe. Ein Post mit der Frage "Ist dieses verschreibungspflichtige Medikament sicher für meinen Hund?" ist dagegen erlaubt. Auch dieser Post sei zwar als Werbung einzuordnen. Diese sei aber bei verfassungskonformer Auslegung von § 10 HWG zulässig. Der Post werde nur für denjenigen als Werbung für ein konkretes Produkt erkennbar, der den "Shitstorm" gegen das Produkt kenne. Facebook-Nutzer, deren Interesse nicht aufgrund einer anderweitigen Kenntnis von der Diskussion über das Arzneimittel geweckt worden sei, würden sich mit der Darstellung nicht weiter auseinandersetzen. Außerdem würden in dem Post nicht die besonderen Vorteile des Mittels beworben, sondern die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Produktes, welche gerade Gegenstand der auf Facebook geführten Diskussion sei. Insgesamt würde daher letztlich nicht ein breiter Kreis von Tierhaltern angesprochen, sondern lediglich Personen, denen das Arzneimittel und die Diskussion hierüber bereits bekannt seien. Die mit einer solchen Werbung verbundenen Risiken, denen der Gesetzgeber durch das Werbeverbot begegnen wollte, könnten sich daher bei diesem Personenkreis kaum verwirklichen. Im Ergebnis überwiege das Interesse des Herstellers, sich in die Diskussion über die Gefahren und Risiken ihres Arzneimittels einzubringen.
Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 12.01.2018 - 6 U 92/17
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 22.01.2018
Die Parteien des Rechtsstreiten waren im Bereich der Medikamenten-Herstellung tätig. Inhaltlich ging es um die unerlaubte Verarbeitung von Patientendaten. Das Gericht bejahte einen Verstoß gegen §§ 4, 4a, 28 Abs.7 BDSG, da keine (ausreichende) Einwilligung für die Datennutzung vorliege.
Eine solcher Datenschutzverletzung sei auch zugleich ein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß. Die Normen des BDSG sollten nicht nur die Interessen der Allgemeinheit schützen, sondern zugleich auch die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers.
Bestehende Spielhallen bedürfen aufgrund gesetzlicher Änderungen ab dem 30. Juni 2017 einer Genehmigung nach dem Hamburgischen Spielhallengesetz (HmbSpielhG). Zugleich trat eine (Abstands-)Regelung in Kraft, nach welcher der Abstand zwischen zwei Spielhallen im Regelfall 500m in bestimmten Gebieten 100m nicht unterschreiten darf. Zudem bestimmt die gesetzliche Regelung (§ 9 Abs. 4 HmbSpielhG), dass die länger bestehende Spielhalle Vorrang hat, wenn der Mindestabstand zwischen bestehenden Unternehmen nicht eingehalten ist, und dass zur Vermeidung unbilliger Härten für einen bestimmten Zeitraum eine Befreiung zugelassen werden kann (§ 9 Abs. 1 HmbSpielhG). In Umsetzung dieser Regelungen hat die Freie und Hansestadt Hamburg etlichen Spielhallenbetreibern die beantragte Genehmigung für die Fortführung ihres Betriebes versagt und zunächst angekündigt, die Fortführung der Betriebe ohne die notwendige Genehmigung nur bis zum 31. Dezember 2017 zu dulden. Gegen die Ablehnung der beantragten Genehmigung zur Fortführung des Betriebes einer Spielhalle ist in einer Vielzahl von Fällen durch die Spielhallenbetreiber Widerspruch eingelegt und in 80 Fällen das Verwaltungsgericht Hamburg um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ersucht worden. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat in zwei Musterverfahren die Freie und Hansestadt Hamburg vorläufig verpflichtet, keine Maßnahmen zur Beendigung oder Sanktionierung des Weiterbetriebes der Spielhallen zu ergreifen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Privilegierung älterer Spielhallen stelle kein an sachlichen Gesichtspunkten ausgerichtetes Kriterium dar, um die Spielhallen zu bestimmen, die infolge der eingeführten Abstandsregelung ihren Betrieb nicht mehr fortführen dürften. Eine abschließende Klärung dieser Frage könne nur im Klagverfahren erfolgen. Die getroffene vorläufige Regelung sei bei dieser Sachlage geboten, um einen effektiven Rechtsschutz zu ermöglichen. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat gegen die Entscheidungen Beschwerde erhoben (4 Bs 11/18 und 4 Bs 12/18). Sie hat zugleich zugesagt, auch in den weiteren beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren keine Maßnahmen zur Beendigung oder Sanktionierung des Weiterbetriebes der Spielhallen zu ergreifen, solange die Beschwerdeverfahren vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht anhängig seien. Damit dürfen während des Beschwerdeverfahrens vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht die Spielhallen auch ohne die notwendige Genehmigung weiter betrieben werden.
AZ: 17 E 10199/17 Die Voraussetzungen für eine Weitergabe der personenbezogenen Daten des Klägers lagen nach Ansicht der Kammer nicht vor. Eine Weitergabe personenbezogener Daten unter verschiedenen Behörden kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, unter anderem wenn dies zur Erfüllung der Aufgabe der Gefahrenabwehr erforderlich ist, woran es indes fehlte. Selbst nach Ansicht der Polizeiinspektion Lüneburg lagen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass es bei den angemeldeten Veranstaltungen zu Störungen hätte kommen können. So ist in den Mitteilungen an die Verfassungsschutzbehörde und an das Landeskriminalamt jeweils vermerkt worden, dass Hinweise auf Störungen nicht vorliegen. Eine vorsorgliche Übermittlung von personenbezogenen Daten für noch nicht eingetretene Gefahrenabwehraufgaben ist nach den anzuwendenden Gesetzesbestimmungen nicht zulässig.
Quelle: Pressemitteilung des VG Lüneburg v. 18.01.2018
Am Abend des 16.06.2016 stellte der Beklagte, ein erfahrener Ebayverkäufer dessen Muttersprache nicht Deutsch ist, in München über die Internetplattform „eBay“ einen Koffer mit Neuwert von 300 bis 700€ zum Sofortkaufpreis von 1,00 € ein. Kurz darauf nahm der Kläger aus Bottrop dieses Angebot an und teilte dem Beklagten anschließend mit, er wolle den Kaufvertrag nun abwickeln. Daraufhin antwortete der Beklagte noch am selben Abend: "Sorry, das war als eine Auktion gedacht! Leider waren Sie schneller, wie ich den Fehler merkte! Ich werde es von meiner Seite Annulieren, da sie die Zeit der geboten haben wie es bearbeitet wurden ist." Der Kläger trat wegen Nichterfüllung vom Kaufvertrag zurück und wollte Ersatz in Höhe des von ihm auf 700€ veranschlagten Kofferwertes abzüglich des vereinbarten Kaufpreises von 1 €. Der Beklagte behauptet, ihm sei bei der Erstellung des Angebots ein Fehler unterlaufen. Er habe eine „Auktion“ mit einem Startpreis von 1,00 € erst einmal als Vorschau erstellen und noch gar nicht aktivieren wollen. Die Buttons für beide Verkaufsarten seien derart angeordnet, dass eine Verwechslung möglich sei. Er sei nur kurz auf die Toilette gegangen und habe sich mit seiner Tochter unterhalten, als ihn das Vibrieren seines Handys klar gemacht hätte dass der Koffer bereits verkauft sei. Er habe den Koffer niemals für nur 1 € verkaufen wollen, tatsächlich inzwischen über eine Ebayauktion für 361 € anderweitig verkauft. Der Beklagte ist der Ansicht, die oben im Wortlaut wiedergegebene Mitteilung habe jedenfalls als Anfechtung den Kaufvertrag zum Erlöschen gebracht. Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab dem Beklagten Recht, "da bereits kein Kaufvertrag zustande gekommen ist bzw. dieser jedenfalls vom Beklagten wirksam angefochten wurde." Das Gericht war aufgrund der Angaben des Beklagten, seiner ursprünglichen Email und der eingesehenen Website von Ebay davon überzeugt, dass der Beklagte tatsächlich einem zu Anfechtung berechtigenden Erklärungsirrtum unterlag, als er sein Angebot einstellte. "Nach Inaugenscheinnahme der Website erscheint es dem Gericht durchaus möglich, dass ein Fehler wie vorliegend passiert. Zum einen liegen die entsprechenden Eintragsfelder bzw. Buttons eng neben- oder übereinander, so dass eine Verwechslung möglich ist. Zudem wechselt eBay offenbar häufig die genaue Gestaltung, so dass auch erfahrene Nutzer den Überblick verlieren können. Schließlich spricht auch die sofortige Reaktion des Beklagten in seiner Mitteilung an den Kläger für die Wahrheitsgemäßheit seiner Angaben." Auch wenn der Beklagte in Abweichung vom Gesetzeswortlaut „Fehler“ statt „Irrtum“ und von "Annulieren" statt "anfechten". geschrieben habe, sei die Verwendung der richtigen juristischen Terminologie für die Wirksamkeit einer Anfechtungserklärung nicht erforderlich." Das Berufungsgericht hielt zwar den Vertrag aufgrund unzweifelhaft eindeutiger Erklärungen für zunächst geschlossen, sah aber in der Erklärung des Beklagten ebenfalls eine wirksame Anfechtung und wies die Berufung des Klägers zurück. Urteil des Amtsgerichts München vom 9.3.2017, Aktenzeichen 274 C 21792/16 Das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 19.01.2018
Der Leistungsempfänger, die Klägerin, konnte eine Rechnung ausstellen, da dies im Streitfall vereinbart worden war (sog. Gutschrift). Enthalte die Gutschrift nicht alle erforderlichen Angaben für einen Vorsteuerabzug, könne die Klägerin diese mit Rückwirkung auf das Streitjahr berichtigen. Die im Streitjahr 2005 erteilte Gutschrift sei berichtigungsfähig. Die ursprüngliche Leistungsbeschreibung sei "nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend" gewesen, "dass sie fehlenden Angaben gleichstehe." Die ungenaue Leistungsbeschreibung habe die Klägerin berichtigt. Sie habe die ursprüngliche Beschreibung ergänzt. Sie habe der berichtigten Gutschrift 2011 eine Liste der gekauften Wirtschaftsgüter sowie die Steuernummer beigefügt. Die Gutschrift sei auch ohne elektronische Signatur ein Dokument, in dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet werde. Ohne elektronische Signatur seien zwar die formellen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug nicht erfüllt. Ein Vorsteuerabzug sei trotzdem zulässig, weil die "materiellen Voraussetzungen erfüllt sind". Die Rechtsentwicklung zur elektronischen Rechnung bestätige, "dass die Anforderungen an ihre Anerkennung nicht überspannt werden dürfen." Im Übrigen habe die Klägerin den Mangel der Übertragungsform rückwirkend auf das Streitjahr durch Übermittlung einer Papierrechnung geheilt. Eine Heilung erfordere kein elektronisches Dokument mit elektronischer Signatur. Könne eine Rechnung bei inhaltlichen Fehlern rückwirkend berichtigt werden, müsse dies auch bei der elektronischen Übertragung ohne elektronische Signatur zulässig sein. Eine Rückwirkung sei auch unionsrechtlich geboten. Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem garantiere die Neutralität der Steuer. Das beklagte Finanzamt legte Revision ein (Az. beim Bundesfinanzhof V R 48/17). Die Klägerin hatte im Streitjahr 2005 eine Gutschrift ohne elektronische Signatur per E-Mail an ihren Vertragspartner, den leistenden Unternehmer, übermittelt. In der Gutschrift fehlte die Steuernummer bzw. Umsatzsteueridentifikationsnummer des leistenden Unternehmers. Die Leistungsbeschreibung war ungenau. Die Klägerin erklärte zunächst in ihrer Umsatzsteuererklärung für 2005 Vorsteuern aus der Gutschrift. 2011 übersandte sie dem leistenden Unternehmer die Gutschrift in Papierform und fügte ein Blatt mit der bislang fehlenden Steuernummer sowie eine Liste der erworbenen Wirtschaftsgüter bei. Sie berichtigte sodann ihre Umsatzsteuererklärung für 2005. Sie kürzte den Vorsteuerabzug und legte gegen die geänderte Umsatzsteuerfestsetzung für 2005 Einspruch ein. Das beklagte Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug ab. Die 2005 per E-Mail übermittelte Gutschrift sei keine Rechnung, die rückwirkend berichtigt werden könne. Ein Vorsteuerabzug sei erst 2011 möglich.
Quelle: Pressemitteilung des VG Stuttgart v. 18.01.2018
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