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Newsletter vom 24.02.2010 |
Betreff: Rechts-Newsletter 8. KW / 2010: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. KG Berlin: Sicherung des betrügerisch erhaltenen Online-Kaufpreis durch Arrestanspruch _____________________________________________________________ Das KG Berlin (Beschl. v. 07.01.2010 - Az.: 23 W 1/10) hat entschieden, dass ein Online-Käufer, der Opfer eines Betruges geworden ist, seine Rückzahlungsforderungen unter gewissen Umständen durch einen Arrestanspruch absichern kann. Der Kläger erwarb online ein Produkt iHv. 45.000,- EUR. Eine Zusendung der Ware erfolgte jedoch nicht. Vielmehr stellte sich heraus, dass der Beklagte betrügerisch nur auf den Kaufpreis aus war. Der Kläger erwirkte daraufhin einen Arrest, den Rückzahlungsanspruch bei der Bank des Beklagten zu sichern. Zu Recht wie die Hamburger Richter entschieden. Es bestünde ein Arrestanspruch, denn es existiere die Gefahr, dass andernfalls der Anspruch auf Auskehr des Kaufpreises später nicht mehr durchsetzbar wäre. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Arrestansprüche im Online-Bereich sind eher selten. Dies liegt insbesondere an den relativ hohen Voraussetzungen. Denn alleine der Verdacht, dass der Vertragspartner betrügerisch gehandelt haben könnte, reicht nicht aus. Vielmehr bedarf es hier schon entsprechend qualifizierter Nachweise, die nur in Ausnahmefällen zu bekommen sein. Gänzlich ausgeschlossen ist ein Arrestanspruch jedoch nicht. So hat auch das AG Hamburg (Urt. v. 24.02.2009 - Az.: 918 C 463/08) entschieden, dass der Kläger, der Opfer eines Online-Betruges auf eBay wurde, seinen Anspruch in Form eines Arrestes durchsetzen kann. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. OLG Brandenburg: Keine "Knipsgebühr" für gewerbliche Fotos von Preußischen Schlössern und Gärten _____________________________________________________________ Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg nimmt in drei Verfahren einen Fotografen und zwei Fotoagenturen auf Unterlassung der gewerblichen Verbreitung von Ablichtungen der ihr von den Ländern Berlin und Brandenburg zu Eigentum und zu Verwaltungszwecken übertragenen Parkanlagen und Schlösser in Anspruch. Außerdem begehrt sie deswegen Schadensersatz. Der Streit betrifft Fotos und Filme, die in und von den Parkanlagen der Stiftung aus gefertigt worden sind, dagegen nicht Innenaufnahmen in den Gebäuden. Der Fotograf hatte eine DVD erstellt, die u. a. die Parkanlagen und Schlösser und weitere historische Gebäude in Potsdam zeigen. Die Fotoagenturen hatten in einem Bildportal für Print-Medien im Internet Bilder von den Parkanlagen und Außenansichten der Schlösser zum Download gegen Gebühren bereit gestellt. Die Stiftung vertritt die Ansicht, aus ihrem Eigentum an den Kulturobjekten lasse sich ihr ausschließliches Recht an Fotos und deren gewerblichen Verwertung herleiten. Außerdem habe sie seit 2005 durch ihre Parkordnung ein unter Erlaubnisvorbehalt stehendes Verbot der Fertigung von Foto- und Filmaufnahmen zu gewerblichen Zwecken verhängt. Jeder Besucher, der an Tafeln mit entsprechenden Hinweisen vorbei die Parkanlagen betrete, sei an diese ausgehängten Bedingungen gebunden. Das Landgericht Potsdam hat durch Urteile vom 21.11.2008 allen drei Klagen stattgegeben. Auf die dagegen eingelegten Berufungen hat der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts mit am 18.2.2010 verkündeten Urteilen die Klagen der Stiftung abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung ausgeführt, es gebe kein Vorrecht des Eigentümers, das Bild seines Eigentums zu verwerten. Vielmehr habe der Fotograf oder der Filmemacher das Recht, den wirtschaftlichen Nutzen aus seinen Fotos und Filmen zu ziehen. Anderenfalls wäre risikofreies Fotografieren und Filmen nur noch in den eigenen vier Wänden und auf hoher See möglich. Wer nicht wolle, dass sein Eigentum fotografiert werde, könne den Zugang dazu verbieten und Vorkehrungen dagegen treffen, dass es gesehen werde. Diese Möglichkeit habe allerdings nur ein Privateigentümer, nicht dagegen die Stiftung. Ihr sei das Eigentum an den Parkanlagen und Schlössern von den Ländern Berlin und Brandenburg deswegen übertragen worden, damit sie gepflegt, bewahrt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Das Oberlandesgericht hat außerdem entschieden, dass die Besucher der Parkanlagen auch nicht aufgrund der Parkordnung vertraglich verpflichtet seien, gewerbliche Aufnahmen zu unterlassen. Da keine Einlasskontrollen stattfinden und die Anlagen tagsüber ohne jede Einschränkung betreten werden können, müssten Besucher den Eindruck haben, der Zutritt sei unbeschränkt gestattet, solange sich der Parkbesucher ordentlich beträgt und die Anlagen nicht schädigt. Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, so dass die Urteile noch nicht rechtskräftig sind. (Urteile vom 18.2.2010 - 5 U 12/09, 5 U 3/09 und 5 U 14/09) Quelle: Pressemitteilung des OLG Brandenburg v. 18.02.2010 zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. OLG Düsseldorf: Anschlussinhaber haftet für Rechtsverletzung durch ungesicherten Zugriff auf WLAN-Netz _____________________________________________________________ Das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 11.05.2009 - Az.: I-20 W 146/08) hat noch einmal bestätigt, dass der Inhaber eines Internet-Anschluss bei einem ungesicherten WLAN-Netz für die Urheberrechtsverletzungen Dritter als Mitstörer haftet. Die Richter des OLG Düsseldorf bestätigten damit die Rechtsansicht der Vorinstanz. Als Mitstörer hafte grundsätzlich nur derjenige, dem eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden könne. Dies sei hier zu bejahen. Der Anschluss-Inhaber habe sein WLAN-Netz nicht gesichert, so dass Dritte Rechtsverletzungen (hier: Urheberrechtsverstöße) begehen könnten, ohne dass die Möglichkeit bestehe, die Täter zu identifizieren. Die Verschlüsselung des WLAN-Netzes sei auch zumutbar und angemessen gewesen, so dass der Inhaber des Internetzugangs als Mitstörer in Anspruch genommen werden könne. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. OLG Hamm: Transparente Tarife auf Internetseite von Gasanbieter _____________________________________________________________ Ein Gasanbieter ist verpflichtet, dass auf seiner Homepage die Tarife und Preise transparent und leicht erreichbar präsentiert werden, so das OLG Hamm (Urt. v. 08.12.2009 - Az.: 4 U 164/09). Die Beklagte, ein Gasanbieter, bot auf ihrer Webseite einen Tarifrechner an. Nach mehreren Zwischenschritten konnte der Nutzer mittels dieses Tools die Preise für seinen Verbrauch errechnen. Die Klägerin sah hierin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO) an. Denn die Beklagte biete ihre Produkte an, ohne dass der Kunde leicht und schnell sich einen Überblick über die Preise verschaffen könne. Die Hammer Richter teilten diese Einschätzung und bejahten einen Wettbewerbsverstoß. Da die Beklagte gegenüber Verbrauchern Gas anbiete, sei sie verpflichtet, den verbrauchsabhängigen Preis je Mengeneinheit anzugeben. Hierfür reiche es nicht aus, wenn die Angaben erst nach mehreren, komplizierten Schritten einsehbar seien. Der Gasanbieter müsse seine Homepage vielmehr so gestalten, dass der Kunde leicht und schnell die Informationen erhalte und nicht auf umständlichem Wege. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. LG Berlin: Bei Bestreiten durch Merchant muss Affiliate fehlenden Missbrauch nachweisen _____________________________________________________________ Das LG Berlin (Urt. v. 15.10.2009 - Az.: 28 O 321/08) hat entschieden, dass im Falle eines Provisions-Missbrauch den Affiliate die Beweislast für die Ordnungsgemäßheit der Abrechnung trifft. Der Affiliate klagte seine Provision ein. Das verklagte Affiliate-Netzwerk verweigerte die Auszahlung, da es einen Missbrauch durch vorgetäuschte Anmeldungen annahm. Es verwies auf seine AGB, wonach im Falle eines Missbrauchs den Affiliate die Beweislast treffe, dass alles einwandfrei abgerechnet wurde. Die Berliner Richter wiesen die Klage ab und gaben somit dem Affiliate-Netzwerk Recht. Die vertragliche Regelung sei wirksam, da sie den Affiliate nicht unangemessen benachteilige. Selbst wenn man die Bestimmung für unangemessen halte, ändere dies nichts an der rechtlichen Bewertung, so das Gericht. Denn das verklagte Affiliate-Netzwerk habe umfangreich und substantiiert Nachweise für den Missbrauch vorgelegt. In einem solchen Fall treffe den Affiliate die Pflicht, das Gegenteil nachzuweisen. Dieser Verpflichtung sei der Kläger nicht nachgekommen. Vielmehr habe sich der Vortrag in allgemeinen Aussagen erschöpft, die völlig unzureichend gewesen seien. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. LG Bonn: Negativ-Bewertung "Gefälschte Ware" bei eBay nicht durch Meinungsfreiheit geschützt _____________________________________________________________ Das LG Bonn (Urt. v. 06.11.2009 - Az.: 1 O 360/09) hat entschieden, dass die Äußerung "Gefälschte Ware" im Rahmen einer eBay-Bewertung eine unzulässige Tatsachenbehauptung ist. Die Beklagte erwarb über eBay ein "Ed Hardy"-Shirt. Wenig später widerrief sie jedoch das Geschäft und begehrte die Rückzahlung des Kaufpreises. Das Geld sollte auf das Konto einer anderen Person zurücküberwiesen werden. Dies lehnte die Klägerin ab. Daraufhin gab die Beklagte folgende Bewertung bei eBay ab: "Gefälscht! Umtauschchaos, Drohung mit Anzeige, Geld zurück über eine Woche!" Hiergegen ging die Klägerin vor und bekam vor dem LG Bonn Recht. Es handle sich um eine unzulässige Tatsachenbehauptung, die nicht vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sei. Denn es werde die nachprüfbare Behauptung aufgestellt, dass die Ware gefälscht sei. Dieser unberechtigte Vorwurf treffe im vorliegenden Fall besonders schwer, denn die Klägerin vertreibe exklusive Markenware. Zur Abgrenzung zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung siehe auch unseren zweiteiligen Podcast "Äußerungsrecht im Internet: Der Unterschied zwischen Tatsachen und Meinungen": Teil 1 und Teil 2. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. LG Frankfurt a.M.: Doch "fliegender Gerichtsstand" für Online-Urheberrechtsverletzungen bei Ed-Hardy-Abmahnungen _____________________________________________________________ Das LG Frankfurt a.M. hat in einem aktuellen Urteil (Urt. v. 05.11.2009 - Az.: 2/3 S 7/09) die Rechtsansicht des AG Frankfurt a.M. aufgehoben und entschieden, dass der fliegende Gerichtsstand auch bei Online-Urheberrechtsverletzungen gilt. In der 1. Instanz hatte das AG Frankfurt a.M. (Urt. v. 13.02.2009 - Az.: 32 C 2323/08) geurteilt, dass der Kläger bei den Ed Hardy-Abmahnungen rechtsmissbräuchlich handelt, wenn er die Vorteile des sogenannten fliegenden Gerichtsstandes ausnutzt. Siehe dazu auch unsere Recht-News v. 11.03.2009. In der Berufung haben nun die Richter des LG Frankfurt a.M. dieser Meinung eine klare Absage erteilt. Die Grundsätze des fliegenden Gerichtsstandes seien auf Online-Urheberrechtsverletzungen anwendbar. Da der Verletzer das Angebot bei eBay eingestellt und somit bundesweit angeboten habe, könne der Anspruch auch im Frankfurter Gerichtsbezirk geltend gemacht werden. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. LG Hamburg: Mitstörerhaftung von Rapidshare für urheberrechtswidrige Downloads _____________________________________________________________ In einem einstweiligen Verfügungsverfahren hat das LG Hamburg (Beschl. v. 10.12.2009 - Az.: 308 O 667/09) entschieden, dass der Anbieter "Rapidshare" als Mitstörer für die Urheberrechtsverletzungen seiner User haftet. Unter "rapidshare.com/xy" hatte ein User einen urheberrechtswidrigen Film hochgeladen. Der Rechteinhaber nahm den Anbieter der Plattform auf Unterlassung in Anspruch. Rapidshare löschte zwar die konkrete URL, der Film war jedoch unter einer anderen URL weiterhin abrufbar. Die Hamburger Richter bejahten eine Haftung. Zwar sei das Webhosting-Unternehmen nicht der Rechtsverletzer, jedoch hafte es als Mitstörer für die begangenen Rechtsverstöße seiner User. Denn das Unternehmen genüge nicht seiner Sorgfaltspflicht, wenn es lediglich die betreffende URL lösche. Vielmehr sei es verpflichtet, alles Mögliche und Erforderliche zu tun, um zukünftige Rechtsverstöße zu vermeiden. Dieser Handlungspflicht sei Rapidshare nicht nachgekommen. Es habe in der außergerichtlichen Antwort lediglich behauptet, den Film auf eine Blacklist gesetzt zu haben. Weitere Maßnahmen wurden nicht erwähnt. Dies reiche nicht aus, um eine Mitstörerhaftung auszuschließen. Das erneute Auftauchen des Filmes zeige, dass die Blacklist-Setzung keine ausreichende technische Vorsorgemaßnahme sei. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Dies ist nicht die erste und wird auch nicht die letzte Entscheidung sein, die eine Mitstörerhaftung von Rapidshare bejaht. Seit langem schon streiten sich die Musikindustrie bzw. die GEMA mit dem Unternehmen Rapidshare. Eine ganze Reihe von Entscheidungen ist bis dato ergangen. Eines der letzten Urteile, das in diesem Bereich für viel Aussehen sorgte, war das des OLG Hamburg (Urt. v. 02.07.2008 - Az.: 5 U 73/07). Die Richter entschieden damals, dass der Hosting-Anbieter zu einer pro-aktiven Vorabprüfung verpflichtet ist. Und auch das LG Hamburg bejahte erst jüngst wieder (Urt. v. 12.06.2009 - Az.: 310 O 93/08) die volle Haftung. Vermutlich ist es reiner Zufall, dass die Webseite "rapidshare.de" nunmehr ankündigt, den Dienst zum 01.03.2010 einzustellen. Der Dienst unter "rapidshare.com" bleibt hingegen weiterhin aufrecht. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. LG Hamburg: Online-Veröffentlichung von Strafanzeige gegen NDR-Justiziar darf nicht identifizierend sein _____________________________________________________________ Der NDR-Justiziar muss es nicht hinnehmen, dass im Internet eine Strafanzeige gegen ihn veröffentlicht und dabei sein voller Name genannt wird, so das LG Hamburg (Urt. v. 15.01.2010 - Az.: 325 O 200/09). Der Beklagte setzte sich seit Jahren kritisch mit der GEZ auseinander. In diesem Zusammenhang stellte er gegen den Justiziar des Norddeutschen Rundfunks (NDR), den Kläger, Strafanzeige. Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Der Beklagte lud daraufhin sämtliche Dokumente der Angelegenheit (u.a. Strafanzeige, Nachrichten der Staatsanwaltschaft) auf seine Homepage. Den Namen des Klägers entfernte er nicht. Der NDR-Jurist begehrte Unterlassung. Zu Recht wie die Hamburger Richter entschieden. Die namentliche Nennung sei für die kritische Auseinandersetzung mit der GEZ nicht erforderlich. Dem öffentlichen Informationsinteresse werde ausreichend Genüge getan, wenn über die Angelegenheit ohne konkrete Namensnennung berichtet werde. Das Interesse des Klägers auf Anonymität überwiege hier eindeutig. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. LG Karlsruhe: Treuwidriges Verhalten des Unterlassungsschuldners bei rechtswidriger Unterlassungserklärung _____________________________________________________________ Das LG Karlsruhe (Urt. v. 19.10.2009 - Az.: 10 O 356/09) hat entschieden, dass es treuwidrig ist, wenn ein Unterlassungsschuldner den Eindruck erweckt, eine wirksame Unterlassungserklärung abgegeben zu haben, obgleich tatsächlich eine Unterschrift zur Wirksamkeit fehlt. Die Beklagten gaben in der Vergangenheit eine Unterlassungserklärung ab. Da es sich um eine Gesellschaft handelte, mussten alle Gesellschafter unterschreiben. Auf dem Dokument fehlte jedoch zur Wirksamkeit eine Unterschrift. Gleichwohl erweckten die Beklagten den Eindruck, eine taugliche Erklärung abgegeben zu haben. Als die Beklagten wenig später gegen die Unterlassungserklärung verstießen, machte der Kläger die Vertragsstrafe geltend. Die Beklagten beriefen sich auf die fehlende Unterschrift und argumentierten, es sei kein wirksamer Vertrag zustande gekommen. Dieses Argument ließen die Richter nicht geltend. Der Einwand der fehlenden Unterschrift sei treuwidrig und könne vor Gericht nicht geltend gemacht werden. Denn die Beklagten hätten in der Vergangenheit bewusst den Eindruck erweckt, die Urkunde sei wirksam. Dann könnten sie sich jetzt nicht auf eine fehlende Unwirksamkeit berufen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. LG Köln: Deutsche Gerichte nicht für Rechtsverletzungen auf russischer Webseite zuständig _____________________________________________________________ Rechtsverletzungen auf einer russischen Webseite, die vollständig in kyrillischer Sprache gehalten ist, sind nicht vor deutschen Gerichten verfolgbar, so das LG Köln (Urt. v. 26.08.2009 - Az.: 28 O 478/08). Der Kläger, ein russischer Unternehmer in Deutschland, fand online eine Homepage, die beleidigende Äußerungen über seine Person enthielten. Die Webseite war vollständig in kyrillischer Schrift verfasst. Der Kläger rief das Kölner Landgericht an, weil er (auch) die deutsche Gerichtsbarkeit als gegeben ansah. Die Kölner Richter winkten ab und hielten sich für nicht zuständig. Es gebe keinen Anknüpfungspunkt für eine deutsche Gerichtsbarkeit. Zwar stimme es, dass die betreffende Webseite auch in Deutschland abrufbar sei. Dieser Umstand alleine reiche aber nicht aus. Entscheidend sei, an wen sich die Homepage bestimmungsgemäß wende. Im vorliegenden Fall handle es sich um eine russische Site, die in kyrillischer Schrift erstellt sei. Es sei nicht erkennbar, dass sich die Betreiber dieser Page auch gezielt an deutsche Leser wenden wollten. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. LG Köln: Urheberechtsverletzung an 550 Musikstücken kann 2.200 Euro Rechtsanwaltskosten auslösen _____________________________________________________________ Das LG Köln (Urt. v. 27.01.2010 - Az.: 28 O 241/09) hat entschieden, dass im Falle von 550 Musikstücken, die über eine P2P-Tauschbörse angeboten werden, Abmahnkosten iHv. 2.200,- EUR angemessen sind. Die Kläger waren die führenden Musikfirmen in Deutschland. Über den Internetanschluss des Beklagten wurden knapp 550 Musikstücke über eine P2P-Tauschbörse zum Download angeboten. Weil die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und die Daten zur IP-Adresse vom Access-Provider herausverlangt hatte, konnte der Beklagte identifiziert werden. Die Kläger forderten insgesamt die Zahlung von ca. 6.000,- EUR Abmahnkosten. Die Kölner Richter gestanden den Klägerin nur einen Anspruch von 2.220,- EUR zu, da der Streitwert, der die Abmahnkosten beeinflusse, niedriger anzusetzen sei. Keinerlei Bedenken hingegen hatten die Juristen hinsichtlich der Verwertbarkeit der IP-Adresse. Es handle sich lediglich um Bestandsdaten, so dass die Informationen gerichtlich voll verwertbar seien. Anders als kürzlich im Fall des AG Frankfurt (Urt. v. 29.01.2010 - Az.: 31 C 1078/09-78) gelang es hier der Beklagtenseite nicht nachzuweisen, dass zwischen den Klägern und ihren Anwälten eine entsprechende reduzierte Kostenvereinbarung abgeschlossen worden war. Im Frankfurter Fall, bei den es sich um andere Kläger und andere Anwälte handelte, lehnte das Gericht die Zahlung der Abmahnkosten ab, da zwischen den Parteien lediglich ein Pauschalhonorar und nicht die geltend gemachten gesetzlichen Gebühren vereinbart waren. Im vorliegenden Kölner Prozess gelang dieser Nachweis nicht. Hier ging das Gericht trotz einer umfangreichen Zeugenvernehmung davon aus, dass die Advokaten auf Basis der normalen Anwaltsgebühren abrechneten. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. LG Köln: Abmahner ist nicht zum Beweis der Aktivlegitimation verpflichtet _____________________________________________________________ Das LG Köln (Urt. v. 13.01.2010 - Az.: 28 O 688/09) hat noch einmal klargestellt, dass der Abmahner außergerichtlich nicht verpflichtet ist, sämtliche Rechte, deren Inhaberschaft er behauptet, nachzuweisen. Der Kläger war Rechteinhaber eines Fotos. Dieses wurde rechtswidrig von der Beklagten auf eBay verwendet. Der Kläger sprach daraufhin eine Abmahnung aus. Die Beklagte weigerte sich, die verlangte Unterlassungserklärung sofort abzugeben. Vielmehr forderte sie vom Kläger entsprechende Nachweise für seine Rechteinhaberschaft, erst dann würde sie die begehrte Erklärung abgeben. Darauf ließ sich der Kläger nicht ein und erwirkte eine einstweilige Verfügung. Die Beklagte ging hiergegen vor und verlor. Der Kläger sei außergerichtlich nicht verpflichtet gewesen, seine Rechteinhaberschaft substantiiert darzulegen. Es reiche vielmehr aus, wenn in der Abmahnung die Umstände nachvollziehbar und in sich schlüssig dargelegt würden. Erst im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung müsse der tatsächliche Beweis erbracht werden. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. AG Mainz: Keine Strafbarkeit des Anschlussinhabers bei rechtswidrigem Musik-Upload _____________________________________________________________ Der Grundsatz der Mitstörerhaftung gilt nur im Zivilrecht und ist nicht auf das Strafrecht übertragbar, so dass ein Anschlussinhaber für die über seinen Internet-Zugang begangenen P2P-Urheberrechtsverletzungen nicht strafbar ist (AG Mainz, Urt. v. 24.09.2009 - Az.: 2050 Js 16878/07). Dem Angeklagten wurde im Strafverfahren vorgeworfen, Musikdateien in rechtswidriger Weise in P2P-Musiktauschbörsen zum Download angeboten zu haben. Dies bestritt er und verwies auf den Umstand, dass eine Vielzahl von Familienmitgliedern den Zugang zum Internet hätten verwenden können. Es kämen daher mehrere Personen und nicht nur er alleine als Täter in Frage. Das Gericht sprach den Angeklagten frei. Die für eine strafrechtliche Verurteilung notwendige SIcherheit, dass er der Täter gewesen sei, könne nicht hinreichend festgestellt werden. Es sei durchaus denkbar, dass auch ein anderes Familienmitglied die Handlungen vorgenommen hatte. Es gebe keine ausreichende Indizien, die für ein Handeln des Angeklagten sprächen. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Die aktuelle Entscheidung zeigt, dass es wichtig ist, zwischen der strafrechtlichen und zivilrechtlichen Seite zu entscheiden. Während der Angeklagte nach der überwiegenden Ansicht der Gerichte zivilrechtlich als Mitstörer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, gilt dies für den Bereich des Strafrechts nicht. Im Strafrecht gibt es keine Mitstörerhaftung. Entscheidend ist alleine das persönliche Verhalten des Anschlussinhabers. Hat nicht er, sondern jemand Drittes die Urheberrechtsverletzungen begangen, so ist er hierfür nicht verantwortlich. Und lässt sich im Nachhinein nicht feststellen, wer die Tat begangen hat, kommt der Grundsatz in dubio pro reo, im Zweifel für den Angeklagten, zur Anwendung. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Podcasting: Hausverlosungen in Deutschland: Rechtlich möglich? - Teil 1 _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Hausverlosungen in Deutschland: Rechtlich möglich? - Teil 1" Inhalt: Es ist nicht zu übersehen. Deutschland hat im Bereich des Glücksspiels einen neuen Boom: Die Hausverlosung. Es bleibt abzuwarten, ob die aktuelle Begeisterung ähnlich lange anhalten wird wie die Poker-Hysterie. Der Podcast ist aufgrund des großen Umfangs in zwei Teile geteilt. Heute hören Sie den ersten Teil. Den zweiten Teil gibt es nächste Woche. Siehe dazu auch das Interview von RA Dr. Bahr, bei der er dem Südwestrundfunk (SWR) zum Thema "Hausverlosungen" in einem Telefon-Interview Rede und Antwort gestanden hat. Den Mitschnitt gibt es hier als Streaming oder zum Download. zurück zur Übersicht |