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Ein Anwalt wehrte sich gegen eine einzelne Werbe-Mail, die er aus seiner Sicht zu Unrecht erhalten hatte. Er verlangte von dem Versender einen DSGVO-Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO von mindestens 500,- EUR.
Das AG Goslar lehnte den Anspruch ab, da kein erheblicher Eingriff vorliege (AG Goslar, Ur. v. 27.09.2019 - Az.: 28 C 7/19). Hiergegen legte der Kläger Verfassungsbeschwerde beim BVerfG ein.
Zu Recht wie nun das BVerfG entschied.
Bei ungeklärten Rechtsfragen bestünde eine Pflicht des Gerichts, diese Frage dem EuGH vorzulegen. Im vorliegenden Fall betreffe dies die Auslegung der Erheblichkeitsschwelle bei DSGVO-Schadensersatzbegehren nach Art. 82 DSGVO:
Der im Ausgangsverfahren zu beurteilende Sachverhalt warf die Frage auf, unter welchen Voraussetzungen Art. 82 Abs. 1 DSGVO einen Geldentschädigungsanspruch gewährt und welches Verständnis dieser Vorschrift insbesondere im Hinblick auf Erwägungsgrund 146 Satz 3 zu geben ist, der eine weite Auslegung des Schadensbegriffs im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verlangt, die den Zielen der DSGVO in vollem Umfang entspricht.
Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder imrriaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen, also diejenige natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von perso-nenbezogenen Daten entscheidet (vgl. Art. 4 Nr. 7 DSGVO)."
Auch in der bislang vorliegenden Literatur, die sich im Hinblick auf Erwägungsgrund 146 wohl für ein weites Verständnis des Schadensbegriffes ausspricht, sind die Details und der genaue Umfang des Anspruchs noch unklar (...)."
Im Durchschnitt dauern derartige Vorlageverfahren 16 Monate.
Sicherlich wird der EuGH nicht sämtliche, sich in der Praxis stellende Fragen beantworten können, sondern es wird auch danach noch ausreichend Spielraum für die deutschen Gerichte geben. In jedem Fall wird der EuGH jedoch klarmachen, in welche Richtung die Norm zu interpretieren ist.
Vollkommen unberührt davon bleiben alle sonstigen Voraussetzungen, z.B. die Pflicht des Klägers, überhaupt einen Nachteil nachzuweisen. Unternehmen stehen somit keineswegs schutzlos Ansprüchen aus Art. 82 DSGVO gegenüber.
Der Gläubiger hatte in der Vergangenheit einen gerichtlichen Unterlassungstitel gegen die Schuldnerin wegen einer Wettbewerbsverletzung erwirkt.
Als der Gläubiger von einem Verstoß gegen das gerichtliche Verbot erfuhr, stellte er bei Gericht kein Bestrafungsverfahren, sondern schrieb die Schuldnerin außergerichtlich an. Er bot an, gegen Zahlung von 1.500,- EUR auf das Ordnungsverfahren zu verzichten. Dabei handle es sich, so die ausdrückliche Aussage des Gläubigers, um einen deutlich niedrigen Betrag als die Summe, die ein Gericht im Rahmen des Ordnungsmittelverfahrens festsetzen würde.
Als die Schuldnerin nicht zahlte, beantragte der Gläubiger bei Gericht die Bestrafung.
Dies stufte das KG Berlin nun als rechtsmissbräuchlich ein:
Denn zeitlich davor hat der Gläubiger der Schuldnerin mit Anwaltsschreiben vom 10. Januar 2020 (...) Gelegenheit gegeben, 1.500 € an ihn zu zahlen, und angeboten, im Gegenzug auf das gerichtliche Ordnungsgeldverfahren zu verzichten.
Er hat dabei, wie die Beschwerde betont, einen "deutlich niedrigeren Betrag gefordert als in einem Ordnungsgeldverfahren ausgeurteilt worden wäre." Damit ist klar, dass es ihm vorrangig nicht um die nachhaltige Unterbindung weiterer Verstöße, sondern die Erzielung eigener Einnahmen ging."
Die Gefahr weiterer Verstöße wurde dadurch also "deutlich" erhöht, und zwar um der pekuniären Interessen des Gläubigers willen. Damit dient die Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht dem gesetzlich vorgesehenen Zweck (Durchsetzung des Unterlassungstitels), sondern - mittels Aufbau weiteren Drucks bzw. auch "generalpräventiv" - anderen und rechtlich zu missbilligenden Zwecken, nämlich letztlich einer Bereicherung des Gläubigers."
In dem zugrundeliegenden Fall verlangt ein Unternehmen aus Nordrhein-Westfalen von einem in Rheinland-Pfalz sitzenden Unternehmen Unterlassung angeblich irreführender Werbung auf verschiedenen Kanälen (Fernsehen, Internet, Print). Das Landgericht Düsseldorf bejahte seine Zuständigkeit und untersagte mit einstweiliger Verfügung vom 15. Januar 2021 die Werbung.
Die Antragsgegnerin, das werbende Unternehmen, wandte sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen diese Entscheidung, soweit sie Werbung im Internet und anderen Telemedien betraf. Sie hält das Landgericht Düsseldorf für unzuständig. Die sofortige Beschwerde hat zwar keinen Erfolg, weil sie nicht das richtige Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat jedoch deutlich gemacht, dass die Zuständigkeitsfrage anders zu beurteilen ist.
Hintergrund ist die am 2. Dezember 2020 in Kraft getretene Neufassung der Zuständigkeitsregeln im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 14 UWG). Vormals war es möglich, Wettbewerbsverstöße, die über das Internet oder andere Telemedien bundesweite Auswirkungen hatten, im Rahmen des sogenannten "fliegenden Gerichtsstands" auch bundesweit geltend zu machen.
Düsseldorf ist vor diesem Hintergrund einer der bundesweit führenden Gerichtsstandorte in Wettbewerbsstreitsachen. Die Neuregelung beschränkt die gerichtliche Zuständigkeit nunmehr örtlich auf den Bezirk, in dem der angeblich gegen die Regeln Verstoßende seinen Allgemeinen Gerichtsstand hat, zum Beispiel seinen Wohnsitz.
Das Landgericht sah diese Beschränkung auf Fälle begrenzt, in denen lediglich internetspezifische Wettbewerbsverstöße geltend gemacht werden. Da dies vorliegend nicht der Fall war, sah es den "fliegenden Gerichtsstand" weiterhin gegeben.
Der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf dagegen sieht keinen Raum für eine solche einschränkende Lesart der neuen Vorschrift. Danach wäre im vorliegenden Fall ein Gericht in Rheinland-Pfalz zuständig.
Wegen der Einzelheiten wird auf den in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW veröffentlichten Beschluss vom 16. Februar 2021 (Aktenzeichen I-20 W 11/21) Bezug genommen.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf v. 18.02.2021
Es ging um eine verkehrsrechtliche Auseinandersetzung. Das Gericht in der 1. Instanz hatte den Betroffenen wegen Überfahrens einer roten Ampel zu einer Geldbuße von 250,- EUR und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt.
Hiergegen wehrte sich der Betroffene und argumentierte, dass er aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht in den zeitlich benannten Abständen die Haltelinie habe überfahren können.
Das OLG Düsseldorf verwarf die Beschwerde, da aufgrund der Bilder von Google Maps diese Argumentation unzutreffend sei. Dabei dürfe auf solche Internet-Tools zurückgegriffen werden:
Allgemeinkundige Tatsachen stehen der Kenntnisnahme durch das Rechtsbeschwerdegericht offen, ohne dass es ihrer Darlegung im tatrichterlichen Urteil bedarf (...).
Allgemeinkundig sind alle Tatsachen und Erfahrungssätze, von denen verständige und erfahrene Menschen regelmäßig ohne Weiteres Kenntnis haben oder über die sie sich aus allgemein zugänglichen Quellen unschwer unterrichten können (...).
Zu den Quellen der Allgemeinkundigkeit gehören auch Homepage-Abfragen und sonstige Erkenntnisse aus dem Internet (...). Dementsprechend können nicht nur im Internet abrufbare Straßenkarten und Stadtpläne, sondern auch die bei Google Maps oder Google Earth abrufbaren Luftbildaufnahmen als Quelle für allgemeinkundige Erkenntnisse zu örtlichen Gegebenheiten herangezogen werden (...)."
Der Abstand zwischen Haltelinie und Lichtzeichenanlage ist kürzer als die aus der Vogelperspektive abgebildeten Pkws und beträgt in Relation hierzu jedenfalls nicht mehr als 4,00 m.
Bei diesem geringen Abstand ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Polizeibeamten mit ihrer jeweiligen Methode bereits drei Sekunden seit Beginn der Rotlichtphase gezählt hatten, bevor der durch Aufheulen des Motors zunächst phonetisch wahrnehmbare Pkw des Betroffenen für sie sichtbar wurde und die Rotlicht zeigende Lichtzeichenanlage passierte, zwangsläufig, dass die Rotlichtphase schon beim Überfahren der Haltelinie länger als eine Sekunde andauerte."
Die Klägerin beanstandete in dem aktuellen Gerichtsverfahren bestimmte Online-Werbeaussagen der Beklagten.
Die Beklagte wandte ein, dass die Klägerin sich rechtsmissbräuchlich verhalte. In einer vorherigen gerichtlichen Auseinandersetzung hätten die Parteien über andere Handlungen gestritten. Im Rahmen dieses Rechtsstreits sei der Klägerin unstreitig bekannt geworden, dass die Beklagte die aktuellen Slogans benutze. Die Klägerin hätte also bereits in dem ersten Meinungsstreit die Punkte beanstanden müssen, so die Schuldnerin. Durch die künstliche Trennung seien nun zwei eigenständige Verfahren mit deutlich erhöhten Abmahnkosten und Gerichtskosten entstanden.
Die Klägerin erwiderte, dass sie im ersten Verfahren diese Tatsachen schlicht übersehen habe.
Das OLG Köln konnte in dem aktuellen Fall keinen Rechtsmissbrauch erkennen.
Zwar sei für die Aufspaltung in zwei separate Verfahren objektiv kein sachlicher Grund erkennbar:
Ansonsten könnte ein Anspruchsinhaber den Rechtsmissbrauchseinwand umgehen, indem er für verschiedene Verfahren unterschiedliche Verfahrensarten wählt, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Ein nachvollziehbares Motiv, weshalb die Klägerin diesen Unterlassungsantrag neben den anderen einstweiligen Verfügungsverfahren nicht auch im einstweiligen Rechtschutz gestellt hat, ist nicht ersichtlich."
Denn nur in diesem Fall können überwiegend sachfremde und nicht schutzwürdige Interessen und Zwecke des Anspruchsberechtigten angenommen werden. Die Klägerin behauptet, den streitgegenständlichen Slogan erst nach den Abmahnungen gegen die Google-Werbungen gesehen zu haben. Zuvor habe sie den Slogan schlicht übersehen.
Es ist fraglich, ob die Klägerin nicht auch schon damals auf den Slogan aufmerksam geworden ist."
Gegen die Kenntnis des Slogans spricht auch die Vehemenz, mit der die beiden Parteien bei potentiellen Wettbewerbsverstößen bisher gegeneinander vorgegangen sind. Wettbewerbsverstöße wurden in der Regel zeitnah gerügt, um der Gegenseite die Vorteile aus einer wettbewerbswidrigen Werbung nicht zukommen zu lassen. Mithin kann die Beklagte, zu deren Lasten die Nichtnachweisbarkeit der Kenntnis geht, die Kenntnis der Klägerin von dem Slogan nicht nachweisen, weshalb kein Kostenbelastungsinteresse und deshalb auch kein Rechtsmissbrauch vorliegen."
Die Beklagten vertrieben u.a. Schweizer Uhren. Sie verwendete als Unternehmenskennzeichen und Marke "Josef Pallweber". Josef Pallweber war ein Ingenieur, der 1883 ein Patent auf Uhren mit Sprungziffertechnik eintragen ließ, bei denen Stunden und Minuten mit Zahlen anstatt Uhrzeigern angezeigt wurden.
Basierend auf diesem Konzept entwickelten die Beklagten mehrere Uhrenmodelle und bewarben diese mit der Bezeichnung
Soweit eine Werbeaussage mehrdeutig oder unklar sei, so die Richter, müsse der Werbende sämtliche Interpretationen gegen sich gelten lassen.
Im vorliegenden Fall erwarte der Verbraucher bei der Angabe einer Jahreszahl, dass es sich dabei um das Datum der Firmengründung handle:
Ein Zusatz, der auf die Tradition ausdrücklich hinweist (etwa „seit“ oder „since“), ist für das Verkehrsverständnis nicht erforderlich. Vielmehr liegt es nahe, dass die Darstellung einer Jahreszahl im Zusammenhang mit dem Firmennamen inklusive des Logos einen Bezug zu der Firma aufweist und nicht allein auf das Produkt bezogen wird oder in der zweiten angegriffenen Darstellung auf die „Tradition“ Bezug genommen wird.
Es kommt hinzu, dass es sich bei hochwertigen Uhren um Produkte handelt, die – was die Klägerin dargelegt hat – verstärkt aufgrund der Tradition des jeweiligen Unternehmens erworben werden, zumal hochwertige mechanische Uhren auch aufgrund der Faszination der darin verbauten Feinmechanik erworben werden, so dass die Tradition des jeweiligen Unternehmens auch unter diesem Gesichtspunkt eine besondere Bedeutung hat."
Denn der Begriff „Zeitsprung“ wird allenfalls von einem kleinen Teil der angesprochenen Verkehrskreise als ein Hinweis auf die Technik oder Optik der Uhr verstanden. Der überwiegende Anteil der angesprochenen Verkehrskreise wird keine Kenntnis davon haben, dass der Begriff „Zeitsprung“ auf die Technik oder Optik hinweist. Denn dies setzt eine vertiefte Kenntnis der Entstehungsgeschichte der Uhren in der genannten Technik oder Optik voraus. (...)
Auch wenn anzunehmen ist, dass dem Kauf eines Luxusprodukts – wie vorliegend einer hochwertigen Uhr für mehrere tausend Euro – in der Regel eine erhöhte Aufmerksamkeit entgegengebracht wird, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn selbst die erhöhte Aufmerksamkeit führt nicht dazu, dass der angesprochene Verkehrskreis den Begriff „Zeitsprung“ richtig verstehen wird.
Auch in diesem Fall muss eine Auseinandersetzung mit der Geschichte des Produkts erfolgen, die selbst für einen interessierten Verbraucher nicht naheliegend ist, weil jedenfalls ein wesentlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise ein entsprechendes Produkt aufgrund der ihm zusagenden Optik und ggf. Zuordnung zu einer bestimmten Marke erwirbt, ohne die Entstehungsgeschichte des Produkts zu hinterfragen."
Die Beklagte, ein privatwirtschaftliches Unternehmen, bot über ihre Domain "standesamt24.de" Usern einen kostenpflichtigen Service zur Beschaffung von offiziellen Dokumenten, beglaubigten Abschriften und Urkunden von Standesämtern. Über diesen Diensten konnten die Verbraucher die Unterlagen online anfordern, indem sie eine Formular ausfüllen, mit dem diese dann wiederum bei den tatsächlichen Standesämtern die Unterlagen für den Verbraucher anfordert.
Das LG Berlin sah in diesen Aktivitäten einen Wettbewerbsverstoß.
Die Beklagte erwecke durch die Benutzung des Wortes "Standesamt" einen unzulässigen Bezug zu einer staatlichen Stelle und erzeuge damit beim Kunden einen irreführenden Eindruck:
Dem steht nicht entgegen, dass die Firma der Beklagten den Bestandteil „Standesamt“ nicht enthält. Denn der Autoritätsbezug muss nicht notwendigerweise in der Firma erfolgen, sondern kann auch auf andere Weise hergestellt werden (...). Dies geschieht hier zum einen durch die wiederholte Verwendung des Begriffs „Standesamt“ im Domainnamen, dem Logo und der Überschrift der Webseite. Der offizielle Anstrich wird unterstützt durch die Verwendung der.Bundesfarben schwarz/rot/gelb(gold) sowie durch die auf eine Behörde hindeutende Wortwahl („erheben“, „Gebühr“)."
Zunächst kann der Beklagten nicht darin gefolgt werden, dass der Hinweis zu Beginn des Fließtextes, es handele sich um einen „unabhängigen Service", für den Nutzer zwingend zu dem Schluss führe, dass es sich um einen kommerziellen Anbieter und eben nicht um einen mit den Standesämtern verbundenen „offiziellen“ Service handele. Denn es gibt schon kein allgemeines Verkehrsverständnis dahingehend, was ein „unabhängiger Service“ ist.
Es kann jedenfalls nicht angenommen werden, dass nicht zumindest ein nicht unmaßgeblicher Teil der Verkehrskreise nicht ohne weiteres „unabhängig“ als Synonym für „nicht staatlich“ versteht. Im übrigen wird ein ebenfalls nicht unmaßgeblicher Teil der Verkehrskreise erst gar nicht so weit mit der Lektüre des recht klein gedruckten Fließtextes gelangen und leicht Gefahr laufen, die¬sen Passus zu überlesen.
Dass die Firma der Beklagten tatsächlich das Wort „Standesamt“ nicht enthält, vielmehr im Impressum eine GmbH als Verantwortliche genannt wird, nimmt nur der sehr aufmerksame Nutzer wahr, der sich die Mühe macht, das Impressum einzusehen, was nur auf einen Bruchteil der Nutzer zutreffen wird." Dieser einmal entstandene Eindruck wird auch nicht, jedenfalls nicht in ausreichend deutlicher Form, durch spätere Informationen wieder aufgehoben bzw. korrigiert."
Die Beklagte war Inhaberin einer Apotheke und betrieb unterschiedliche Online-Aktivitäten. Unter anderem warb sie mit der Aussage, dass Kunden zwei "Schloss-Talern“ für einen bei Facebook abgegebenen Like erhielten. Eine entsprechende Anzahl von "Schloss-Talern" konnte der Kunde bei der Beklagten gegen Prämien eintauschen.
Dies stufte das LG Bonn als wettbewerbswidrig ein, da eine Irreführung vorliege.
Mit der bezahlten Empfehlung Dritter dürfe nur dann geworben werden, wenn die Bezahlung offengelegt sei. Andernfalls würden die Kunden getäuscht werden, weil sie davon ausgingen, dass die erfolgten Likes objektiv und neutral zustande gekommen seien.
Eine solche Offenlegung geschehe bei den Facebook-Likes nicht, sodass ein Wettbewerbsverletzung gegeben sei:
Ein Kunde, der eine Empfehlung ausspricht, muss daher in seinem Urteil frei und unabhängig vom Werbenden sein.
Diese Grundsätze gelten auch für die Verwendung eines „Like-Buttons“ auf der (...)-Plattform. Auch diesem wohnt eine positive Bewertung inne, auch wenn sie nicht mit einem weiteren Text verbunden ist und mit der Abgabe von „Likes“ keine überprüfbaren Tatsachen verbunden sind.
Die Zahl der „Likes“ spiegelt dennoch im allgemeinen Bewusstsein schon eine gewisse Beliebtheit wieder, die mittelbar auch auf eine Kundenzufriedenheit schließen lässt. Daher sind sowohl die Werbung mit gekauften „Likes“ als auch der Kauf von „Likes“ ebenfalls als wettbewerbswidrig anzusehen (...)."
Die Polizei will mit der Videoüberwachung in dem zwischen den Häusern Münsterstraße 50 bis 99 gelegenen Bereich Straftaten verhindern. Sie betrachtet den Straßenabschnitt als Kriminalitätsschwerpunkt, dem mit der Aufstellung von insgesamt 18 Kameras an 8 Standorten begegnet werden soll.
Der Antragsteller sieht sich durch die beabsichtigte optische Überwachung des Straßenabschnitts in seinen Grundrechten verletzt, da sein Weg zur Arbeit über diesen Straßenabschnitt führen würde und er zudem regelmäßig an politischen Versammlungen in einem dort gelegenen Kulturzentrum teilnehme.
Das Gericht hat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren festgestellt, dass die in § 15a des Polizeigesetztes für eine Videoüberwachung aufgestellten Voraussetzungen vorliegen. Nach den vom Polizeipräsidium vorgelegten Zahlenmaterial handele es sich bei dem knapp 300 Meter langen Straßenabschnitt um einen Schwerpunkt der Straßenkriminalität mit einer signifikanten Häufung von Straftaten wie Betäubungsmittel-, Raub-, Diebstahls-, Körperverletzungs-, Sachbeschädigungs-, Nötigungs- und Bedrohungsdelikten sowie Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Die Beschaffenheit der Örtlichkeit u.a. als belebte Geschäftsstraße mit mehrgeschossiger Bebauung, enger Straßenführung und schwer einsehbaren Bereichen begünstige die Begehung von Straftaten und lasse erwarten, dass es dort auch zukünftig zur Begehung von Delikten kommen werde.
Die zunächst für ein Jahr geplante Maßnahme sei auch verhältnismäßig. Die von Montag bis Samstag von jeweils 16.00 bis 24.00 Uhr aufgeschalteten Kameras seien so angebracht, dass sie auch mit einem nur beiläufigen Blick erkennbar seien. Eine umfängliche Beschilderung mache die Überwachung zusätzlich für den Bürger erkennbar.
Die gewonnenen Daten dürften nach dem Gesetz für höchstens 14 Tage gespeichert werden. Schützenswerte private Bereiche wie Balkone, Fensterbereiche, Flächen für Straßengastronomie würden ebenso wenig erfasst wie in dem Bereich stattfindende Versammlungen. Der Eingriff insbesondere in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei mit Blick auf den verfolgten Zweck einer wirksamen vorbeugenden Kriminalitätsbekämpfung zumutbar.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.
Aktenzeichen: 17 L 1531/20
Quelle: Pressemitteilung des VG Gelsenkirchen v. 17.02.2021
Die Beklagte warb online mit der Aussage
Der Verkehr –(...) nimmt hier an, dass ein höherer Preis auf anderen Kanälen oder durch andere Maklerunternehmen nicht erzielt werden kann (...)."
Denn die Bestimmung der Preise hängt von den unterschiedlichsten Faktoren ab, zu denen zum einen Eigenschaften der Immobilie wie Lage, Alter, Art oder Zustand, zum anderen die Umstände des Verkaufs wie der Zeitpunkt des Verkaufs, die Lage auf dem Immobilienmarkt, die Person des Käufers oder das mögliche Zeitfenster, in dem der Verkauf erreicht werden soll oder muss, gehören (...),
Dementsprechend handelt es sich bei dem Verkauf eines Hauses um eine einzigartige Angelegenheit, für die ein individueller Preis, nämlich der in der jeweiligen Situation gerade zu erreichende Preis, erzielt wird.
Dafür, dass aber gerade die Beklagte die Gewähr dafür bieten kann, die optimale Verkaufssituation einschließlich der Person des Käufers, der den höchsten erzielbaren Preis zu zahlen bereit ist, zu schaffen und so einen höheren Preis als andere Maklerunternehmen oder Verkaufskanäle zu erzielen, bestehen keine Anhaltspunkte (...)."
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Newsletter
vom 24.02.2021
Betreff:
Rechts-Newsletter 8. KW / 2021: Kanzlei Dr. Bahr
1. BVerfG: Vorlagepflicht an EuGH bei Klagen mit DSGVO-Schadensersatzansprüchen
2. KG Berlin: Rechtmissbräuchlicher Ordnungsmittelantrag im Wettbewerbsrecht
3. OLG Düsseldorf: Kein fliegender Gerichtsstand mehr bei Online-Wettbewerbsverletzungen nach UWG-Reform
4. OLG Düsseldorf: Bildaufnahmen bei Google Maps oder Google Earth sind allgemeinkundige Erkenntnisse
5. OLG Köln: Kein Rechtsmissbrauch, auch wenn Kläger von wettbewerbswidriger Online-Werbung bereits vorher Kenntnis hatte
6. OLG Köln: Angabe einer Jahreszahl in Werbung muss idR. Datum der Firmengründung entsprechen
7. LG Berlin: Irreführende Online-Werbung mit Bezeichnungen "Standesamt24" und "Standesamt Online"
8. LG Bonn: Gewährung von finanziellen Vorteilen für Facebook-Like ist wettbewerbswidrig
9. VG Gelsenkirchen: Polizei darf Münsterstraße in Dortmund per Video überwachen
10. LG Hamburg: Irreführende Online-Werbung mit Aussage "Hausverkauf zum Höchstpreis"
Die einzelnen News:
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1. BVerfG: Vorlagepflicht an EuGH bei Klagen mit DSGVO-Schadensersatzansprüchen
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Lehnt ein deutsches Gericht einen DSGVO-Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO mangels Erreichen der Erheblichkeitsschwelle ab, so muss es zuvor diese Frage dem EuGH vorlegen. Es besteht in dieser noch ungeklärten Rechtsfrage eine Vorlagepflicht an den EuGH (BVerfG, Beschl. v. 14.01.2021 - Az.: 1 BvR 2853/19).
"Das Amtsgericht hätte nicht ohne Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union entscheiden dürfen, dass sich kein Anspruch des Beschwerdeführers aus der ohne seine ausdrückliche Einwilligung, erfolgten Übersendung der Email aus Art. 82 DSGVO ergebe, weil ein Schäden nicht eingetreten sei.
Und weiter:
"Dieser Geldentschädigungsanspruch ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union weder erschöpfend geklärt noch kann er in seinen einzelnen, für die Beurteilung des im Ausgangsverfahrens vorgetragenen Sachverhalts notwendigen Voraussetzungen unmittelbar aus der DSGVO bestimmt werden.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die hochumstrittene und kontrovers diskutierte Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Schadensersatzanspruch bei DSGVO-Verletzungen besteht, wird damit in absehbarer Zeit geklärt werden. Denn nun wird das deutsche Gericht dem EuGH eine entsprechende Anfrage vorlegen. Wie schnell mit einer Antwort aus Luxemburg zu rechnen ist, ist nur schwer zu prognostizieren.
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2. KG Berlin: Rechtmissbräuchlicher Ordnungsmittelantrag im Wettbewerbsrecht
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Es ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Gläubiger vor Einleitung eines gerichtlichen Ordnungsmittelerfahrens dem Schuldner angeboten hat, gegen Zahlung eines niedrigen Geldbetrages auf den Antrag zu verzichten (KG Berlin, Beschl. v. 17.12.2020 - Az.: 5 W 1038/20).
"Danach ist hier die Einleitung des Ordnungsmittelverfahrens als missbräuchlich anzusehen.
Und weiter:
"Denn gerichtliche Ordnungsmittel werden im Rahmen des Erforderlichen verhängt, um weitere Verstöße zu unterbinden, eine Titelverletzung soll sich für den Schuldner nicht lohnen (...). Der Gläubiger war also bereit, die Sanktion für die Schuldnerin "deutlich niedriger" (so die Beschwerde) als zur Unterbindung weiterer Verstöße tatsächlich erforderlich ausfallen zu lassen.
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3. OLG Düsseldorf: Kein fliegender Gerichtsstand mehr bei Online-Wettbewerbsverletzungen nach UWG-Reform
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Gegen Wettbewerbsverstöße im Internet und anderen Telemedien kann nicht mehr bundesweit im Rahmen des "fliegenden Gerichtsstands" vorgegangen werden. Dies hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Erfried Schüttpelz am 16. Februar 2021 in einem Beschluss deutlich gemacht (Aktenzeichen I-20 W 11/21).
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4. OLG Düsseldorf: Bildaufnahmen bei Google Maps oder Google Earth sind allgemeinkundige Erkenntnisse
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Bildaufnahmen bei Google Maps oder Google Earth sind sogenannte allgemeinkundige Erkenntnisse und können daher bei gerichtlichen Auseinandersetzungen als Darstellung zu örtlichen Gegebenheiten herangezogen werden (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.02.2021 - Az.: 2 RBs 191/20).
"Die konkrete örtliche Gegebenheit lässt sich durch Rückgriff auf im Internet allgemein zugängliche Luftbildaufnahmen (Google Maps oder Google Earth) leicht feststellen und ist daher als allgemeinkundig anzusehen.
Und weiter:
"Die Luftbildaufnahme der von dem Betroffenen in Oberhausen in Fahrtrichtung Innenstadt überquerten Ampelkreuzung B-Straße / D-Straße kann bei Google Maps unter Benutzung der Zoomfunktion in derart hoher Auflösung abgerufen werden, dass die Fahrbahnmarkierungen, insbesondere die für den Betroffenen maßgebliche Haltelinie, und der dortige Standort der Lichtzeichenanlage deutlich erkennbar sind.
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5. OLG Köln: Kein Rechtsmissbrauch, auch wenn Kläger von wettbewerbswidriger Online-Werbung bereits vorher Kenntnis hatte
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Ein Rechtsmissbrauch liegt auch dann nicht vor, wenn der Kläger in einer zweiten gerichtlichen Auseinandersetzung Online-Werbeaussagen rügt, die ihm bereits objektiv in einem ersten gerichtlichen Verfahren bekannt gewesen sind. Denn für einen Missbrauch bedarf es eines Wissens- bzw. Willenselements, das dann ausscheidet, wenn der Kläger diese Tatsachen schlicht übersehen hat (OLG Köln, Urt. v. 27.11.2020 - Az.: 6 U 65/20).
"Für die vorgenommene Aufspaltung ist auch kein sachlicher Grund ersichtlich.
Zwar hat die Klägerin die anderen Google-Werbungen in einem einstweiligen Verfügungsverfahren angegriffen und hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Slogans ein Hauptsacheverfahren angestrengt. Doch kann in den unterschiedlichen Verfahrensarten kein sachlicher Grund liegen, wenn sie nicht durch ein nachvollziehbares Motiv indiziert sind.
Jedoch sei hierdurch kein Rechtsmissbrauch begründet, denn es fehle an der erforderlichen Absicht der Klägerin:"Voraussetzung für den Rechtsmissbrauch ist – trotz Abstellens auf äußere Umstände – allerdings immer auch ein Wissens- bzw. Willenselement.
Und weiter:
"Denn beide Parteien beobachten sich als unmittelbare Wettbewerber seit geraumer Zeit äußerst kritisch. Allerdings kann hier nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin den Werbeslogan tatsächlich zunächst übersehen hat. Dafür spricht, dass nicht alle von ihr gerügten Google-Werbungen den Slogan enthielten (…) und das Hauptaugenmerk bei den Abmahnungen auf dem Anzeigentext und nicht der Werbeüberschrift lag.
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6. OLG Köln: Angabe einer Jahreszahl in Werbung muss idR. Datum der Firmengründung entsprechen
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Wirbt ein Unternehmen im Rahmen seiner Werbung mit einer bestimmten Jahreszahl (hier: "Zeitsprung 1883"), so sieht der Verbraucher darin grundsätzlich das Datum, an dem die Firma gegründet wurde (OLG Köln, Urt. v. 23.12.2020 - Az.: 6 U 74/20).
"Zeitsprung 1883".
Dies stufte das OLG Köln als irreführend ein.
"Dieses Verständnis ergibt sich daraus, dass der Verbraucher im Bereich von zahlreichen Branchen – auch bei Marken von hochwertigen Uhren – daran gewöhnt ist, in der Jahreszahl das Datum der Firmengründung zu sehen.
Daran ändere auch nichts der Zusatz des Wortes "Zeitsprung":
"Die Tatsache, dass die Angabe der Jahreszahl stets mit dem Zusatz „Zeitsprung“ einhergeht, führt zu keinem anderen Ergebnis.
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7. LG Berlin: Irreführende Online-Werbung mit Bezeichnungen "Standesamt24" und "Standesamt Online"
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Es handelt sich um eine irreführende Werbung, wenn ein privatwirtschaftliches Unternehmen seine Tätigkeiten unter der Domain "standesamt24.de" anbietet und mit den Aussagen "Standesamt24" und "Standesamt Online" wirbt (LG Berlin, Urt. v. 07.01.2021 - Az.: 52 O 33/20).
"Vorliegend verwendet die Beklagte die auf die öffentliche Behörde hindeutende Bezeichnung „Standesamt“ zwar nicht in ihrer Firma, allerdings in der fraglichen Domain und mehrfach an herausgehobener Stellung innerhalb des streitgegenständlichen Werbeauftrittes und suggeriert so, dass ein in Wirklichkeit nicht gegebener Bezug zu den Standesämtern besteht.
Die weiteren Hinweise, dass es sich bei der Beklagten um keine Behörde handle, seien nicht ausreichend:
"Dieser einmal entstandene Eindruck wird auch nicht, jedenfalls nicht in ausreichend deutlicher Form, durch spätere Informationen wieder aufgehoben bzw. korrigiert.
Auch der Zusatz "24" ändere an dieser Einschätzung nichts:
"Entgegen der Auffassung der Beklagten gibt der Zusatz „24“ keinerlei Hinweis darauf, dass .die Webseite kommerziell ist. Wenn überhaupt, wird der durchschnittlich aufmerksame Nutzer dies allenfalls als Hinweis darauf verstehen, dass dieser Dienst 24 Stunden am Tag verfügbar ist, was für einen Online-Dienst typisch ist.
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8. LG Bonn: Gewährung von finanziellen Vorteilen für Facebook-Like ist wettbewerbswidrig
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Die Gewährung von finanziellen Vorteilen für einen Facebook-Like ist wettbewerbswidrig, weil der User damit in die Irre geführt wird (LG Bonn, Urt. v. 04.12.2020 - Az.: 14 O 82/19).
"In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Werbung mit bezahlten Empfehlungen Dritter unzulässig ist, wenn dieser Umstand nicht offengelegt wird. Äußerungen Dritter wirken in der Werbung objektiv und werden daher im Allgemeinen höher bewertet als eigene Aussagen des Werbenden.
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9. VG Gelsenkirchen: Polizei darf Münsterstraße in Dortmund per Video überwachen
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Die Polizei in Dortmund darf einen Abschnitt der im Stadtgebiet liegenden Münsterstraße vorerst per Video überwachen. Dies hat die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen mit Beschluss von heute entschieden und damit den Antrag eines Dortmunder Bürgers abgelehnt, der im Wege der einstweiligen Anordnung dem Polizeipräsidenten den Beginn der Videoüberwachung untersagen lassen wollte.
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10. LG Hamburg: Irreführende Online-Werbung mit Aussage "Hausverkauf zum Höchstpreis"
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Die Online-Werbeaussage "Hausverkauf zum Höchstpreis" ist irreführend, da sie beim Kunden den fehlerhaften Eindruck erweckt, dass der werbende Makler garantiert, dass stets die besten Verkaufspreise erzielt werden (LG Hamburg, Urt. v. 03.12.2020 - Az.: 312 O 367/19).
"Hausverkauf zum Höchstpreis"
Dies stufte das LG Hamburg als irreführend und somit wettbewerbswidrig ein:
"Die vorliegend verwendete Formulierung „Hausverkauf zum Höchstpreis“ in der konkreten Verletzungsform weckt die Erwartung, dass von der werbenden Makler-Firma, die mit „über 700 Standorten“, „Experten vor Ort“ und einem „Internationalen Netzwerk“ eine besondere Expertise in Anspruch nimmt, eine Höchstleistung in Form der Erzielung des höchsten möglichen Preises beim Hausverkauf erbracht wird.
Denn die Zusage des besten Preise halte die Beklagte nicht ein:
"Tatsächlich ist diese Werbebehauptung nicht richtig, weil die Beklagte das Versprechen, den höchsten Preis zu erzielen, nicht halten kann.
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