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Newsletter vom 24.02.2021 |
Betreff: Rechts-Newsletter 8. KW / 2021: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BVerfG: Vorlagepflicht an EuGH bei Klagen mit DSGVO-Schadensersatzansprüchen _____________________________________________________________ Lehnt ein deutsches Gericht einen DSGVO-Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO mangels Erreichen der Erheblichkeitsschwelle ab, so muss es zuvor diese Frage dem EuGH vorlegen. Es besteht in dieser noch ungeklärten Rechtsfrage eine Vorlagepflicht an den EuGH (BVerfG, Beschl. v. 14.01.2021 - Az.: 1 BvR 2853/19). Ein Anwalt wehrte sich gegen eine einzelne Werbe-Mail, die er aus seiner Sicht zu Unrecht erhalten hatte. Er verlangte von dem Versender einen DSGVO-Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO von mindestens 500,- EUR. Das AG Goslar lehnte den Anspruch ab, da kein erheblicher Eingriff vorliege (AG Goslar, Ur. v. 27.09.2019 - Az.: 28 C 7/19). Hiergegen legte der Kläger Verfassungsbeschwerde beim BVerfG ein. Zu Recht wie nun das BVerfG entschied.
Bei ungeklärten Rechtsfragen bestünde eine Pflicht des Gerichts, diese Frage dem EuGH vorzulegen. Im vorliegenden Fall betreffe dies die Auslegung der Erheblichkeitsschwelle bei DSGVO-Schadensersatzbegehren nach Art. 82 DSGVO:
"Das Amtsgericht hätte nicht ohne Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union entscheiden dürfen, dass sich kein Anspruch des Beschwerdeführers aus der ohne seine ausdrückliche Einwilligung, erfolgten Übersendung der Email aus Art. 82 DSGVO ergebe, weil ein Schäden nicht eingetreten sei. Und weiter: "Dieser Geldentschädigungsanspruch ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union weder erschöpfend geklärt noch kann er in seinen einzelnen, für die Beurteilung des im Ausgangsverfahrens vorgetragenen Sachverhalts notwendigen Voraussetzungen unmittelbar aus der DSGVO bestimmt werden. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Die hochumstrittene und kontrovers diskutierte Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Schadensersatzanspruch bei DSGVO-Verletzungen besteht, wird damit in absehbarer Zeit geklärt werden. Denn nun wird das deutsche Gericht dem EuGH eine entsprechende Anfrage vorlegen. Wie schnell mit einer Antwort aus Luxemburg zu rechnen ist, ist nur schwer zu prognostizieren. Im Durchschnitt dauern derartige Vorlageverfahren 16 Monate. Sicherlich wird der EuGH nicht sämtliche, sich in der Praxis stellende Fragen beantworten können, sondern es wird auch danach noch ausreichend Spielraum für die deutschen Gerichte geben. In jedem Fall wird der EuGH jedoch klarmachen, in welche Richtung die Norm zu interpretieren ist.
Vollkommen unberührt davon bleiben alle sonstigen Voraussetzungen, z.B. die Pflicht des Klägers, überhaupt einen Nachteil nachzuweisen. Unternehmen stehen somit keineswegs schutzlos Ansprüchen aus Art. 82 DSGVO gegenüber.
Der Gläubiger hatte in der Vergangenheit einen gerichtlichen Unterlassungstitel gegen die Schuldnerin wegen einer Wettbewerbsverletzung erwirkt. Als der Gläubiger von einem Verstoß gegen das gerichtliche Verbot erfuhr, stellte er bei Gericht kein Bestrafungsverfahren, sondern schrieb die Schuldnerin außergerichtlich an. Er bot an, gegen Zahlung von 1.500,- EUR auf das Ordnungsverfahren zu verzichten. Dabei handle es sich, so die ausdrückliche Aussage des Gläubigers, um einen deutlich niedrigen Betrag als die Summe, die ein Gericht im Rahmen des Ordnungsmittelverfahrens festsetzen würde. Als die Schuldnerin nicht zahlte, beantragte der Gläubiger bei Gericht die Bestrafung.
Dies stufte das KG Berlin nun als rechtsmissbräuchlich ein:
"Danach ist hier die Einleitung des Ordnungsmittelverfahrens als missbräuchlich anzusehen. Und weiter: "Denn gerichtliche Ordnungsmittel werden im Rahmen des Erforderlichen verhängt, um weitere Verstöße zu unterbinden, eine Titelverletzung soll sich für den Schuldner nicht lohnen (...). Der Gläubiger war also bereit, die Sanktion für die Schuldnerin "deutlich niedriger" (so die Beschwerde) als zur Unterbindung weiterer Verstöße tatsächlich erforderlich ausfallen zu lassen. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. OLG Düsseldorf: Kein fliegender Gerichtsstand mehr bei Online-Wettbewerbsverletzungen nach UWG-Reform _____________________________________________________________ Gegen Wettbewerbsverstöße im Internet und anderen Telemedien kann nicht mehr bundesweit im Rahmen des "fliegenden Gerichtsstands" vorgegangen werden. Dies hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Erfried Schüttpelz am 16. Februar 2021 in einem Beschluss deutlich gemacht (Aktenzeichen I-20 W 11/21). In dem zugrundeliegenden Fall verlangt ein Unternehmen aus Nordrhein-Westfalen von einem in Rheinland-Pfalz sitzenden Unternehmen Unterlassung angeblich irreführender Werbung auf verschiedenen Kanälen (Fernsehen, Internet, Print). Das Landgericht Düsseldorf bejahte seine Zuständigkeit und untersagte mit einstweiliger Verfügung vom 15. Januar 2021 die Werbung. Die Antragsgegnerin, das werbende Unternehmen, wandte sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen diese Entscheidung, soweit sie Werbung im Internet und anderen Telemedien betraf. Sie hält das Landgericht Düsseldorf für unzuständig. Die sofortige Beschwerde hat zwar keinen Erfolg, weil sie nicht das richtige Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat jedoch deutlich gemacht, dass die Zuständigkeitsfrage anders zu beurteilen ist. Hintergrund ist die am 2. Dezember 2020 in Kraft getretene Neufassung der Zuständigkeitsregeln im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 14 UWG). Vormals war es möglich, Wettbewerbsverstöße, die über das Internet oder andere Telemedien bundesweite Auswirkungen hatten, im Rahmen des sogenannten "fliegenden Gerichtsstands" auch bundesweit geltend zu machen. Düsseldorf ist vor diesem Hintergrund einer der bundesweit führenden Gerichtsstandorte in Wettbewerbsstreitsachen. Die Neuregelung beschränkt die gerichtliche Zuständigkeit nunmehr örtlich auf den Bezirk, in dem der angeblich gegen die Regeln Verstoßende seinen Allgemeinen Gerichtsstand hat, zum Beispiel seinen Wohnsitz. Das Landgericht sah diese Beschränkung auf Fälle begrenzt, in denen lediglich internetspezifische Wettbewerbsverstöße geltend gemacht werden. Da dies vorliegend nicht der Fall war, sah es den "fliegenden Gerichtsstand" weiterhin gegeben. Der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf dagegen sieht keinen Raum für eine solche einschränkende Lesart der neuen Vorschrift. Danach wäre im vorliegenden Fall ein Gericht in Rheinland-Pfalz zuständig. Wegen der Einzelheiten wird auf den in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW veröffentlichten Beschluss vom 16. Februar 2021 (Aktenzeichen I-20 W 11/21) Bezug genommen.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf v. 18.02.2021
Es ging um eine verkehrsrechtliche Auseinandersetzung. Das Gericht in der 1. Instanz hatte den Betroffenen wegen Überfahrens einer roten Ampel zu einer Geldbuße von 250,- EUR und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Hiergegen wehrte sich der Betroffene und argumentierte, dass er aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht in den zeitlich benannten Abständen die Haltelinie habe überfahren können.
Das OLG Düsseldorf verwarf die Beschwerde, da aufgrund der Bilder von Google Maps diese Argumentation unzutreffend sei. Dabei dürfe auf solche Internet-Tools zurückgegriffen werden:
"Die konkrete örtliche Gegebenheit lässt sich durch Rückgriff auf im Internet allgemein zugängliche Luftbildaufnahmen (Google Maps oder Google Earth) leicht feststellen und ist daher als allgemeinkundig anzusehen. Und weiter: "Die Luftbildaufnahme der von dem Betroffenen in Oberhausen in Fahrtrichtung Innenstadt überquerten Ampelkreuzung B-Straße / D-Straße kann bei Google Maps unter Benutzung der Zoomfunktion in derart hoher Auflösung abgerufen werden, dass die Fahrbahnmarkierungen, insbesondere die für den Betroffenen maßgebliche Haltelinie, und der dortige Standort der Lichtzeichenanlage deutlich erkennbar sind. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 5. OLG Köln: Kein Rechtsmissbrauch, auch wenn Kläger von wettbewerbswidriger Online-Werbung bereits vorher Kenntnis hatte _____________________________________________________________ Ein Rechtsmissbrauch liegt auch dann nicht vor, wenn der Kläger in einer zweiten gerichtlichen Auseinandersetzung Online-Werbeaussagen rügt, die ihm bereits objektiv in einem ersten gerichtlichen Verfahren bekannt gewesen sind. Denn für einen Missbrauch bedarf es eines Wissens- bzw. Willenselements, das dann ausscheidet, wenn der Kläger diese Tatsachen schlicht übersehen hat (OLG Köln, Urt. v. 27.11.2020 - Az.: 6 U 65/20). Die Klägerin beanstandete in dem aktuellen Gerichtsverfahren bestimmte Online-Werbeaussagen der Beklagten. Die Beklagte wandte ein, dass die Klägerin sich rechtsmissbräuchlich verhalte. In einer vorherigen gerichtlichen Auseinandersetzung hätten die Parteien über andere Handlungen gestritten. Im Rahmen dieses Rechtsstreits sei der Klägerin unstreitig bekannt geworden, dass die Beklagte die aktuellen Slogans benutze. Die Klägerin hätte also bereits in dem ersten Meinungsstreit die Punkte beanstanden müssen, so die Schuldnerin. Durch die künstliche Trennung seien nun zwei eigenständige Verfahren mit deutlich erhöhten Abmahnkosten und Gerichtskosten entstanden. Die Klägerin erwiderte, dass sie im ersten Verfahren diese Tatsachen schlicht übersehen habe. Das OLG Köln konnte in dem aktuellen Fall keinen Rechtsmissbrauch erkennen.
Zwar sei für die Aufspaltung in zwei separate Verfahren objektiv kein sachlicher Grund erkennbar:
"Für die vorgenommene Aufspaltung ist auch kein sachlicher Grund ersichtlich. Jedoch sei hierdurch kein Rechtsmissbrauch begründet, denn es fehle an der erforderlichen Absicht der Klägerin: "Voraussetzung für den Rechtsmissbrauch ist – trotz Abstellens auf äußere Umstände – allerdings immer auch ein Wissens- bzw. Willenselement. Und weiter: "Denn beide Parteien beobachten sich als unmittelbare Wettbewerber seit geraumer Zeit äußerst kritisch. Allerdings kann hier nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin den Werbeslogan tatsächlich zunächst übersehen hat. Dafür spricht, dass nicht alle von ihr gerügten Google-Werbungen den Slogan enthielten (…) und das Hauptaugenmerk bei den Abmahnungen auf dem Anzeigentext und nicht der Werbeüberschrift lag. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. OLG Köln: Angabe einer Jahreszahl in Werbung muss idR. Datum der Firmengründung entsprechen _____________________________________________________________ Wirbt ein Unternehmen im Rahmen seiner Werbung mit einer bestimmten Jahreszahl (hier: "Zeitsprung 1883"), so sieht der Verbraucher darin grundsätzlich das Datum, an dem die Firma gegründet wurde (OLG Köln, Urt. v. 23.12.2020 - Az.: 6 U 74/20). Die Beklagten vertrieben u.a. Schweizer Uhren. Sie verwendete als Unternehmenskennzeichen und Marke "Josef Pallweber". Josef Pallweber war ein Ingenieur, der 1883 ein Patent auf Uhren mit Sprungziffertechnik eintragen ließ, bei denen Stunden und Minuten mit Zahlen anstatt Uhrzeigern angezeigt wurden. Basierend auf diesem Konzept entwickelten die Beklagten mehrere Uhrenmodelle und bewarben diese mit der Bezeichnung "Zeitsprung 1883".Dies stufte das OLG Köln als irreführend ein.
Soweit eine Werbeaussage mehrdeutig oder unklar sei, so die Richter, müsse der Werbende sämtliche Interpretationen gegen sich gelten lassen.
Im vorliegenden Fall erwarte der Verbraucher bei der Angabe einer Jahreszahl, dass es sich dabei um das Datum der Firmengründung handle:
"Dieses Verständnis ergibt sich daraus, dass der Verbraucher im Bereich von zahlreichen Branchen – auch bei Marken von hochwertigen Uhren – daran gewöhnt ist, in der Jahreszahl das Datum der Firmengründung zu sehen. Daran ändere auch nichts der Zusatz des Wortes "Zeitsprung": "Die Tatsache, dass die Angabe der Jahreszahl stets mit dem Zusatz „Zeitsprung“ einhergeht, führt zu keinem anderen Ergebnis. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. LG Berlin: Irreführende Online-Werbung mit Bezeichnungen "Standesamt24" und "Standesamt Online" _____________________________________________________________ Es handelt sich um eine irreführende Werbung, wenn ein privatwirtschaftliches Unternehmen seine Tätigkeiten unter der Domain "standesamt24.de" anbietet und mit den Aussagen "Standesamt24" und "Standesamt Online" wirbt (LG Berlin, Urt. v. 07.01.2021 - Az.: 52 O 33/20). Die Beklagte, ein privatwirtschaftliches Unternehmen, bot über ihre Domain "standesamt24.de" Usern einen kostenpflichtigen Service zur Beschaffung von offiziellen Dokumenten, beglaubigten Abschriften und Urkunden von Standesämtern. Über diesen Diensten konnten die Verbraucher die Unterlagen online anfordern, indem sie eine Formular ausfüllen, mit dem diese dann wiederum bei den tatsächlichen Standesämtern die Unterlagen für den Verbraucher anfordert. Das LG Berlin sah in diesen Aktivitäten einen Wettbewerbsverstoß.
Die Beklagte erwecke durch die Benutzung des Wortes "Standesamt" einen unzulässigen Bezug zu einer staatlichen Stelle und erzeuge damit beim Kunden einen irreführenden Eindruck:
"Vorliegend verwendet die Beklagte die auf die öffentliche Behörde hindeutende Bezeichnung „Standesamt“ zwar nicht in ihrer Firma, allerdings in der fraglichen Domain und mehrfach an herausgehobener Stellung innerhalb des streitgegenständlichen Werbeauftrittes und suggeriert so, dass ein in Wirklichkeit nicht gegebener Bezug zu den Standesämtern besteht. Die weiteren Hinweise, dass es sich bei der Beklagten um keine Behörde handle, seien nicht ausreichend: "Dieser einmal entstandene Eindruck wird auch nicht, jedenfalls nicht in ausreichend deutlicher Form, durch spätere Informationen wieder aufgehoben bzw. korrigiert. Auch der Zusatz "24" ändere an dieser Einschätzung nichts: "Entgegen der Auffassung der Beklagten gibt der Zusatz „24“ keinerlei Hinweis darauf, dass .die Webseite kommerziell ist. Wenn überhaupt, wird der durchschnittlich aufmerksame Nutzer dies allenfalls als Hinweis darauf verstehen, dass dieser Dienst 24 Stunden am Tag verfügbar ist, was für einen Online-Dienst typisch ist. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. LG Bonn: Gewährung von finanziellen Vorteilen für Facebook-Like ist wettbewerbswidrig _____________________________________________________________ Die Gewährung von finanziellen Vorteilen für einen Facebook-Like ist wettbewerbswidrig, weil der User damit in die Irre geführt wird (LG Bonn, Urt. v. 04.12.2020 - Az.: 14 O 82/19). Die Beklagte war Inhaberin einer Apotheke und betrieb unterschiedliche Online-Aktivitäten. Unter anderem warb sie mit der Aussage, dass Kunden zwei "Schloss-Talern“ für einen bei Facebook abgegebenen Like erhielten. Eine entsprechende Anzahl von "Schloss-Talern" konnte der Kunde bei der Beklagten gegen Prämien eintauschen. Dies stufte das LG Bonn als wettbewerbswidrig ein, da eine Irreführung vorliege. Mit der bezahlten Empfehlung Dritter dürfe nur dann geworben werden, wenn die Bezahlung offengelegt sei. Andernfalls würden die Kunden getäuscht werden, weil sie davon ausgingen, dass die erfolgten Likes objektiv und neutral zustande gekommen seien.
Eine solche Offenlegung geschehe bei den Facebook-Likes nicht, sodass ein Wettbewerbsverletzung gegeben sei:
"In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Werbung mit bezahlten Empfehlungen Dritter unzulässig ist, wenn dieser Umstand nicht offengelegt wird. Äußerungen Dritter wirken in der Werbung objektiv und werden daher im Allgemeinen höher bewertet als eigene Aussagen des Werbenden. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. VG Gelsenkirchen: Polizei darf Münsterstraße in Dortmund per Video überwachen _____________________________________________________________ Die Polizei in Dortmund darf einen Abschnitt der im Stadtgebiet liegenden Münsterstraße vorerst per Video überwachen. Dies hat die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen mit Beschluss von heute entschieden und damit den Antrag eines Dortmunder Bürgers abgelehnt, der im Wege der einstweiligen Anordnung dem Polizeipräsidenten den Beginn der Videoüberwachung untersagen lassen wollte. Die Polizei will mit der Videoüberwachung in dem zwischen den Häusern Münsterstraße 50 bis 99 gelegenen Bereich Straftaten verhindern. Sie betrachtet den Straßenabschnitt als Kriminalitätsschwerpunkt, dem mit der Aufstellung von insgesamt 18 Kameras an 8 Standorten begegnet werden soll. Der Antragsteller sieht sich durch die beabsichtigte optische Überwachung des Straßenabschnitts in seinen Grundrechten verletzt, da sein Weg zur Arbeit über diesen Straßenabschnitt führen würde und er zudem regelmäßig an politischen Versammlungen in einem dort gelegenen Kulturzentrum teilnehme. Das Gericht hat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren festgestellt, dass die in § 15a des Polizeigesetztes für eine Videoüberwachung aufgestellten Voraussetzungen vorliegen. Nach den vom Polizeipräsidium vorgelegten Zahlenmaterial handele es sich bei dem knapp 300 Meter langen Straßenabschnitt um einen Schwerpunkt der Straßenkriminalität mit einer signifikanten Häufung von Straftaten wie Betäubungsmittel-, Raub-, Diebstahls-, Körperverletzungs-, Sachbeschädigungs-, Nötigungs- und Bedrohungsdelikten sowie Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Die Beschaffenheit der Örtlichkeit u.a. als belebte Geschäftsstraße mit mehrgeschossiger Bebauung, enger Straßenführung und schwer einsehbaren Bereichen begünstige die Begehung von Straftaten und lasse erwarten, dass es dort auch zukünftig zur Begehung von Delikten kommen werde. Die zunächst für ein Jahr geplante Maßnahme sei auch verhältnismäßig. Die von Montag bis Samstag von jeweils 16.00 bis 24.00 Uhr aufgeschalteten Kameras seien so angebracht, dass sie auch mit einem nur beiläufigen Blick erkennbar seien. Eine umfängliche Beschilderung mache die Überwachung zusätzlich für den Bürger erkennbar. Die gewonnenen Daten dürften nach dem Gesetz für höchstens 14 Tage gespeichert werden. Schützenswerte private Bereiche wie Balkone, Fensterbereiche, Flächen für Straßengastronomie würden ebenso wenig erfasst wie in dem Bereich stattfindende Versammlungen. Der Eingriff insbesondere in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei mit Blick auf den verfolgten Zweck einer wirksamen vorbeugenden Kriminalitätsbekämpfung zumutbar. Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden. Aktenzeichen: 17 L 1531/20
Quelle: Pressemitteilung des VG Gelsenkirchen v. 17.02.2021
Die Beklagte warb online mit der Aussage "Hausverkauf zum Höchstpreis" Dies stufte das LG Hamburg als irreführend und somit wettbewerbswidrig ein: "Die vorliegend verwendete Formulierung „Hausverkauf zum Höchstpreis“ in der konkreten Verletzungsform weckt die Erwartung, dass von der werbenden Makler-Firma, die mit „über 700 Standorten“, „Experten vor Ort“ und einem „Internationalen Netzwerk“ eine besondere Expertise in Anspruch nimmt, eine Höchstleistung in Form der Erzielung des höchsten möglichen Preises beim Hausverkauf erbracht wird. Denn die Zusage des besten Preise halte die Beklagte nicht ein: "Tatsächlich ist diese Werbebehauptung nicht richtig, weil die Beklagte das Versprechen, den höchsten Preis zu erzielen, nicht halten kann. zurück zur Übersicht |