anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 12. KW im Jahre 2004. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel-/Glücksspielrecht.
Die wichtigste Gerichtsentscheidung diese Woche dürfte das Urteil des LG Hamburg (Google & Thumbnails) sein. Aus dem außergerichtlichen Bereich, auf dem dieses Mal der Schwerpunkt liegt, gibt es das Inkrafttreten der EU-Datennetzkriminalität-Konvention, die CDU/CSU-Gesetzesinitiative gegen SPAM, die Statistik des VATM und die GVU-Verfolgung von Urheberrechtsverstößen zu vermelden.
Die Kanzlei Heyms & Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Heyms-DrBahr.de/findex.php?p=kontakt.html
Die Themen im Überblick:
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1. OLG Koblenz: Sofortige Wirksamkeit bei Electronic Banking?
2. OLG München: Sittenwidrigkeit von fiktiven Auslands-Nummern
3. LG Hamburg: Google & Thumbnails
4. Neue 0190-Dialer-Urteile
5. EU: Inkrafttreten der Datennetzkriminalität-Konvention
6. CDU/CSU: Gesetzesinitiative gegen Spam
7. EU-Untersuchung über Online-Einkäufe
8. Fernsehbericht über Premium-SMS
9. VATM: 26 Mrd. SMS im Jahr 2003
10. GVU: Verfolgungen von Urheberrechtsverstößen 2003
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1. OLG Koblenz: Sofortige Wirksamkeit bei Electronic Banking?
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Das OLG Koblenz (Urt. v. 02.10.2003 - Az.: 7 U 152/03 = http://snipurl.com/59v6) hatte zu beurteilen, ob eine mittels Electronic Banking vorgenommene Überweisung sofort wirksam ist oder unter dem Vorbehalt der bankinternen Überprüfung steht.
Die Klägerin erhielt von der Beklagten knapp 16.000,- EUR mittels Electronic Banking überwiesen. Beide Parteien hatten bei der gleichen Bank ihr Konto.
Die Beklagte stornierte jedoch am gleichen Vormittag ihre Überweisung. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Gutschrift weder am Kontoauszugsdrucker noch im Onlinezugriff sichtbar, der aufgrund der Überweisung ehöhte Gesamtbestand jedoch einsehbar.
Die Klägerin begehrt nun die Auszahlung des ursprünglich überwiesenen Betrages.
Dem hat das OLG Koblenz eine Absage erteilt:
"Bei einer Buchung im Wege der elektronischen Datenverarbeitung ist (...) zu berücksichtigen, dass die Buchung automatisch erfolgt, ohne dass die Bank diese zuvor auf ihre Berechtigung überprüft hat.
Eine solche elektronische Gutschrift steht regelmäßig unter dem Vorbehalt der sogenannten Nachdisposition, in der die Übereinstimmung von Kontonummer und Empfängerbezeichnung, die Einhaltung des Abkommens über den Überweisungsverkehr und das Vorliegen eines Widerrufs geprüft wird.
Daher bedarf es eines Organisationsaktes der Bank, durch den diese mit äußerlich erkennbarem Rechtsbindungswillen die Daten der Gutschrift dem Überweisungsempfänger zugänglich macht (...). Bis zu einem solchen Organisationsakt ist die Gutschrift unverbindlich und kann von der Bank wieder rückgängig gemacht werden."
An einem solchen Organisationakt fehle es hier, so dass die vorgenommene Überweisung noch nicht verbindlich gewesen sei. Allein daraus, dass der Gesamtsaldo des Kontos vorübergehend um den Gutschriftbetrag erhöht war, ist das erforderliche Handeln der Bank nicht ersichtlich.
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2. OLG München: Sittenwidrigkeit von fiktiven Auslands-Nummern
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Das OLG München (Urt. v. 28.10.2003 - Az.: 23 U 1849/03 = http://snipurl.com/59v7) hatte nachfolgenden Sachverhalt zu beurteilen:
Die Klägerin ist in den Bereichen Telekommunikaton und Marketing tätig, die Beklagte ist eine Telekommunikations-Netzbetreiberin. Beiden schlossen Mitte 2001 einen sog. ITC-Vertrag. Die Beklagte stellte der Klägerin eine internationale Rufnummern (Guinea/West-Afrika) zur Verfügung. Die Klägerin war ermächtigt, dieses Produkt als Reseller in Deutschland im eigenen Namen und auf eigene Rechnung weterzuveräußern.
Die Klägerin gab diese Rufnummern an Dritte (hier: Telefonsex-Anbieter) weiter, die ihre Leistungen über diese Rufnummern abrechneten. Die Beklagte sollte die vom Endverbraucher vereinnahmten Telefon-Entgelte in einem gewissen Verhältnis auftzuteilen. Es kam hierbei zu Unstimmigkeiten, so dass die Parteien in Streit über die konkrete Ausschüttungshöhe gerieten.
Die Vorinstanz, das LG München, hatte den Vertrag wegen Verstoß gegen § 138 BGB für sittenwidrig erklärt, der Klage jedoch letzten Endes stattgegeben, da die Beklagte ungerechtfertigt bereichert sei (§§ 818 Abs.1, 812 Abs.1 S.1 BGB). Als Grund für Sittenwidrigkeit nahmen die Richter der 1. Instanz an, dem Telefonkunden würden die Kosten für eine internationale Verbindung in Rechnung gestellt, ohne dass eine solche internationale Schaltung tatsächlich erfolge. Man habe die tatsächlich gewollte Vermarktung eines Mehrwertdienstes durch die Scheinvermittlung eines Auslandsgespräches verschleiert.
Das OLG München, das Berufungsgericht, hatte über die Wirksamkeit der LG München-Entscheidung zu entscheiden.
Anders als die 1. Instanz sahen die OLG-Richter den Vertrag als sittengemäß an:
"Aus dem Vertragsinhalt selbst ergibt sich kein Sittenverstoß. Der Vertrag zwischen der Beklagten (...) und der Klägerin ist ein wertneutrales Rechtsgeschäft (...).
Diese Wertneutralität der vertraglichen Beziehungen (...) erstreckt sich auch auf die getroffenen Preisabreden, auch wenn dabei die Verbindungsleistung und die weitere Dienstleistung zu deutlich höheren Gesamtentgelten als Telefon- oder Sprachmehrwertdienste angeboten werden soll (...)."
Und weiter:
"[Es] hätte bei potentiellen Telefonkunden durch die Nutzung von afrikanischen Rufnummernblöcken der Eindruck erweckt werden können, ein Auslandsgespräch zu führen, obwohl die Anrufe im Inland terminiert wurden (...).
Durch diese Täuschung wird jedoch keine relevante Schädigung der Telefonkunden veranlasst. Die Identifikation der Telefonnummer als Auslandsnummer suggeriert dem Kunden gerade ein gewisses Preisrisiko.
Andererseits kommt ihm regelmäßig nicht auf die Tatsache der Auslandsverbindung an, sondern darauf, den gewünschten Gesprächspartner zu erreichen (...).
Die Tatsache der Scheinvermittlung eines Auslandsgesprächs ist für den Entschluss des Kunden, diese Nummern anzuwählen (...), völlig irrelevant."
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3. LG Hamburg: Google & Thumbnails
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Das LG Hamburg (Urt. v. 05.09.2003 - Az.: 308 O 449/03 = http://snipurl.com/59v8) hatte über die Zulässigkeit von Thumbnails im Internet durch die bekannte Suchmaschine zu entscheiden.
Thumbnails sind Bilder-Übersichten im Kleinformat.
Bei der Klägerin handelte es sich im vorliegenden Fall um eine deutsche Nachrichtenagentur, die ihren Kunden ein elektronisches Bilder- und Nachrichtenarchiv zur Verfügung stellt.
Die Beklagte, die bekannte Suchmaschine Google, bietet seit längerem den Surfer einen News-Bereich an. Dort erscheint bei Aufruf der Seite eine Linksammlung zu derzeit aktuellen Nachrichtenangeboten, die auf frei verfügbaren Seiten im Internet stehen. Auf entsprechende Anfrage gibt der Suchdienst als Ergebnisse wiederum Hyperlinks zu Presseberichten auf anderen Internetseiten als Linksammlung an. Daneben besteht eine Suchmöglichkeit nach Kategorien.
Diese Linklisten werden in automatisierten Vorgängen zusammengestellt und ständig aktualisiert. Die hinter diesem Suchdienst stehende Technik bedient sich verschiedenster Software-Programme (sog. Crawler), mit deren Hilfe Seiten des Internets nach gewünschten Suchbegriffen abgesucht werden. Findet die Software den gesuchten Begriff, erteilt sie eine Meldung an die Suchmaschine. Deren Programme suchen eine bestimmte Anzahl von Internetseiten nach den definierten Nachrichten ab.
In entsprechender Weise wird auch nach Fotografien im Internet gesucht. Die Suchmaschine ist so eingestellt, dass sie die gefundenen Fotos in verkleinerter Form wiedergibt, also als Thumbnails.
Die Klägerin stellte nun fest, dass auch solche Bilder angezeigt wurden, an denen sie das ausschließliche Nutzungsrecht hatte. Daraufhin schrieb die Beklagte an und forderte sie zur Unterlassung auf. Die Beklagte antwortete, sie arbeitete an einer Aktualisierung ihres Algorythmus, so dass Bilder mit bestimmten Begriffen bzw. Namen herausgefildert werden könnten. Den News-Bereich betrieb die Beklagte jedoch weiterhin.
Die Hamburger Richter entschieden nun, dass die Beklagte die Rechte der Klägerin verletze und nach § 97 Abs.1 UrhG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könne.
Dabei hatten sich die Richter mit der Frage auseinanderzusetzen, ob nicht die erst jüngst ergangene "Paperboy"-Entscheidung des BGH (Urt. v. 3. September 2003 - Az.: VIII ZR 188/03 = http://snipurl.com/3aw5) das Handeln der Beklagten rechtfertige:
"(...) [Der] BGH (...) hatte (...) allein die Zulässigkeit des Linksetzens als solches zu beurteilen und daher zu entscheiden, ob die bloße technische Verkürzung des Aufrufs einer verwiesenen Seite überhaupt eine Nutzung der dort eingestellten Inhalte bedeute.
Davon zu unterscheiden ist aber die Frage, ob es auf der verweisenden Seite selbst schon zu einer Nutzung urheberrechtlich relevanter Inhalte kommt, denn in einem solchen Fall liegt bereits darin eine öffentliche Zugänglichmachung.
Das ist für die streitgegenständlichen Thumbnails der Fall, denn ihre Zugänglichkachung (...) ergibt sich bereits daraus, dass sie selbst unmittelbar beim Aufruf der Seite sichbar werden, und zwar unabhängig davon, ob im Zeitpunkt des Aufrfus auf den durch den Link verwiesenen Seiten dort die Originalbilder noch abrufbar sind (...)."
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4. Neue 0190-Dialer-Urteile
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Es gibt drei neue 0190-Dialer-Urteile zu vermelden:
a) Urteil des AG Rockenhausen vom 18.02.2004 - - Az.: 2 C 859/03:
(Leitsätze:)
1. Darlegungs- und Beweislast des Anbieters für Vertragsschluss
2. Entgelt von mehr als 4 Euro pro Minute für Telefondienstleistung ist sittenwidrig hoch.
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agrockenhausen18022004.htm
b) Urteil des AG Heidelberg vom 19.02.2004 - Az.: 21 C 482/03:
(Leitsatz:)
Eine Abtretungsvereinbarung genügt den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit nicht, wenn "Forderungen abgetreten werden sollen, die zum Inkasso übergeben werden", und ist somit unwirksam.
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agheidelberg19022004.htm
c) Urteil des AG Crailsheim vom 27.02.2004 - Az.: 4 C 554/03::
(Leitsätze:)
1. Eine Abtretungsvereinbarung genügt den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit nicht, wenn "Forderungen abgetreten werden sollen, die zum Inkasso übergeben werden", und ist somit unwirksam.
2. Anbieter trägt Darlegungs- und Beweislast für Vertragsschluss.
3. Beweis des ersten Anscheins für Richtigkeit des Verbindungsnachweises gilt nicht wegen der bekannten Möglichkeit des Missbrauchs durch unbemerkte Dialer; Darlegung der Kenntnisnahme des Preises vor Verbindungsaufbau ist notwendig.
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agcrailsheim27022004.htm
Hinweis:
Zu der rechtlichen Problematik von Dialern finden Sie unter http://www.dialerundrecht.de ausführliche Erläuterungen. Das Portal betreibt RA Dr. Bahr zusammen mit seiner Kollegin RAin Sybille Heyms.
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5. EU: Inkrafttreten der Datennetzkriminalität-Konvention
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Nach der Ratifizierung Litauens als fünftem Land tritt die Konvention über Datennetzkriminalität des Europarates in Kraft (= http://snipurl.com/59vc). In Deutschland harrt die Konvention noch einer Ratifizierung.
Das Ziel der Konvention ist die Entwicklung einer einheitlichen Strafrechtspolitik durch Föderung der internationalen Zusammenarbeit und der Verabschiedung von entsprechenden Gesetzen.
Das Gesetzeswerk umfasst insgesamt 46 Artikeln und beinhaltet zahlreiche materiell-rechtliche und prozessuale Regelungen. Hauptaugenmerk liegt dabei auf den strafrechtlichen Normen (Netzwerksicherheiten, Kinderpornographie, Computerbetrug).
Eine ausführliche Erläuterungen der einzelnen Bestimmungen findet sich unter http://snipurl.com/59vd
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6. CDU/CSU: Gesetzesinitiative gegen Spam
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Die CDU/CSU hat in einer aktuellen Gesetzesinitiative (BT-Drucksache 15/2655 = http://snipurl.com/59ve) vorgeschlagen, weitere rechtliche Maßnahmen gegen unverlangt zugesandte Werbung (Spam) zu ergreifen.
Kritistiert wird vor allem, dass der deutsche Gesetzgeber im Zuge der baldigen Reform des Wettbewerbsrechts nur ungenügend die "Richtlinie über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation" (2002/58/EG = http://snipurl.com/59vf) umzusetzen gedenkt. Vgl. dazu den Aufsatz von RA Dr. Bahr "Änderung der SPAM-Rechtslage durch Reform des Wettbewerbsrechts?" = http://snipurl.com/2uai
Während in anderen europäischen Ländern (z.B. Italien, Dänemark oder Österreich) nicht nur zivilrechtliche, sondern auch strafrechtliche bzw. ordnungsrechtliche Sanktionen eingeführt wurden, beschränke sich Deutschland rein auf den Bereich des Privatrechts (u.a. Abmahnung, Unterlassungsanspruch).
Kernpunkt der Forderung ist dabei, dass es zukünftig eine Ordnungswidrigkeit sein soll, wenn der Absender einer E-Mail bewusst unterdrückt oder gefälscht werde, damit er nicht zurückverfolgt werden kann. Ein Verstoß gegen das Verbot soll mit einer Geldbuße belegt werden.
Die aktuelle Gesetzesinitiative dürfte u.a. auch unter dem Eindruck des amerikanischen Anti-Spam-Gesetzes (CAN-SPAM Act of 2003 = http://snipurl.com/3g5b), das Anfang 2004 in Kraft getreten ist, zustande gekommen sein. Hiernach können bestimmte Spam-Handlungen auch als strafbare Handlung eingestuft werden. Z.Zt. laufen in den USA schon die ersten Klagen nach diesem neuen Gesetz.
Ob in Deutschland der Vorschlag einer ordnungs- oder gar strafrechtlichen Lösung überhaupt praxistauglich ist, darf doch sehr bezweifelt werden. Zuständig für die Überwachung und Einhaltung wären die Länder, konkret die Staatsanwaltschaften, die Polizei und die Ordnungsbehörden.
Unabhängig von den personellen, sachlichen und finanziellen Engpässen, die diese Stellen ohnehin haben, stellt sich in diesem Zusammenhang vor allem die Frage nach dem technischen Know-How der jeweiligen Strafverfolgungsbehörden.
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7. EU-Untersuchung über Online-Einkäufe
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Die EU-Kommission hat das Online-Kauf-Verhalten der Bürger untersucht. Der Bericht kann hier heruntergeladen werden (PDF, 500 KB = http://snipurl.com/59vh).
Deutschland liegt mit 21 Prozent im Mittelfeld bei der Frage, wieviele Bürger des jeweiligen Landes online einkaufen.
Einige weitere Zahlen überraschen. So werden als Grund für keinen Online-Kauf angegeben: Der nicht vorhandene Zugang zum Internet (57%), kein Vertrauen in das Medium Internet (25%) und Desinteresse, überhaupt Online-Käufe zu tätigen (28%).
Auf Deutschland bezogen liegen diese Zahlen überraschenderweise noch z.T. höher. Mangelnder Internet-Zugang (Westen: 62%, Osten: 71%), kein Vertrauen (Westen: 19%, Osten: 22%) und Desinteresse (Westen: 37%, Osten: 32%).
Erstaunlich ist, dass europaweit nur in 7% der Fälle der fehlende Besitz einer Kreditkarte als Grund angegeben wurden.
Siehe dazu auch die Ende letzten Jahres von CHIP durchgeführte Online-Umfrage zu Online-Auktionen, vgl. die Kanzlei-Info v. 08.08.2003 (= http://snipurl.com/59vj). Danach waren 50% der Personen, die an Online-Auktionen a la eBay und ricardo teilnehmen, unzufrieden.
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8. Fernsehbericht über Premium-SMS
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Das Fernseh-Magazin Plusminus hat letzte Woche Dienstag über den Bereich der Premium-SMS und SMS-Chats berichtet. Der Beitrag kann weitestgehend online in Text-Form nachgelesen werden (= http://snipurl.com/59vl).
Inhaltlich wurde dabei die Frage aufgeworfen, ob die Nutzung solcher Mehrwertdienst-Leistungen durch Minderjährige nicht die Schutzvorschriften des BGB aushebelt.
Gemäß § 106 BGB sind Personen zwischen 7 und 18 Jahren nur beschränkt geschäftsfähig und bedürfen zum Abschluss eines Vertrages der Einwilligung der Eltern (§ 107 BGB). Nur in den engen Grenzen des sog. "Taschengeld-Paragraphen" (§ 110 BGB) dürfen Minderjährige über ihr Vermögen selber verfügen.
Nun stellt sich die Frage, ob die zahlreichen Angebote in diesem Mehrwertdienste-Bereich (Premiums-SMS, SMS-Chats usw.) nicht diese Schutzschriften umgehen. Denn das Angebot kann problemlos von Minderjährigen benutzt werden. Insbesondere Art, Umfang und Zeitpunkt der Werbung (Jugend-Zeitschriften, Spots in Jugend-TV-Magazin, MTV usw.) zeigt, dass eine Zielgruppe die Jugendlichen und Heranwachsenden sind.
In der Rechtsprechung wird ein Verstoß gegen § 1 UWG immer dann gegeben, wenn besonders schutzwürdige Personen, somit insbesondere Kinder und Jugendliche, zu unwirtschaftlichen Ausgaben veranlasst werden. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass Kinder und Jugendliche meist noch nicht in ausdrücklichem Maße in der Lage sind, Waren- und Dienstleistungsangebote kritisch zu hinterfragen. Vielmehr entscheiden sie gefühlsmäßig und folgen einer spontanen Eingebung.
Diese Rechtsprechung führt auch dazu, dass nach Ansicht des LG Hamburg (Urt. v. 14. Mai 2002 - Az: 312 O 845/01 = http://snipurl.com/4pd8) die Werbung für Handy-Klingeltöne, die mehr als 3,- Euro pro Download kosten, in Jugendzeitschrift wettbewerbswidrig ist. Eine ausführliche Anmerkung von RA Dr. Bahr zu diesem Urteil finden Sie unter http://snipurl.com/4pd9
Das OLG Hamburg (Urt. v. 10. April 2003 - Az.: 5 U 97/02 = http://snipurl.com/4pda) bestätigte in der 2. Instanz diese Entscheidung. Eine ausführliche Anmerkung von RA Dr. Bahr zu dieser Entscheidung finden Sie unter http://snipurl.com/4pdb
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9. VATM: 26 Mrd. SMS im Jahr 2003
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Der Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten e.V. (VATM) hat für den Mobilfunkmarkt 2003 eine Zusammenfassung herausgegeben, vgl. dazu die Pressemitteilung des VATM (= http://snipurl.com/59vo)
Die Zahl der Kunden im Mobilfunkbereich ist letztes Jahr um knapp 6 Mio. auf etwa 65 Mio. gestiegen.
Auch der Boom beim Versenden von Kurznachrichten - so der Verband - sei ungebrochen. Insgesamt 26 Mrd. SMS wurden 2003 in Deutschland versandt, etwa 95 Mio. davon im MMS-Format. Den erneut steilen Anstieg führt der VATM u.a. auch auf die Einführung neuer Formate wie die Teilnahme an Wett- und Quizshows zurück.
Eine grafische Darstellung der SMS-Entwicklung in den letzten Jahren kann hier eingesehen (PDF, 87 KB = http://snipurl.com/59vp) werden.
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10. GVU: Verfolgungen von Urheberrechtsverstößen 2003
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Die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU) berichtet in einer aktuellen Pressemitteilung (= http://snipurl.com/59vq) über ihre Aktivitäten gegen die illegale Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken im Jahre 2003.
Die Mehrheit der Strafverfolgungen wurde gegen Auflagen eingestellt. Strafverfahren, die mit der Verhängung einer Geldstrafe endeten, gab es insgesamt 42 (im Vorjahr: 37). Gefängnisstrafen wurden in 51 Fällen ausgesprochen (im Vorjahr: 23).
Wenig überraschend ist, dass bei den Raubkopien analoge Medien (z.B. die Videocassette) kaum noch eine Rolle spielen. Die überragende Mehrheit der rechtswidrigen Medien betreffen den digitialen Bereich.
Erstaunlich dagegen ist, dass die Anzahl der beschlagnahmten Gegenstände um 67% zunahm.
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