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Newsletter vom 24.03.2021
Betreff: Rechts-Newsletter 12. KW / 2021: Kanzlei Dr. Bahr


1. KG Berlin: Unangekündigte Haustürwerbung ist keine unzumutbare Belästigung

2. VG Berlin: Bürger haben Anspruch auf Herausgabe von Informationen über lebensmittelrechtliche Betriebskontrollen

3. LG Gießen: Spieler an unerlaubtem Online-Glücksspiel hat Rückzahlungsanspruch gegen Anbieter

4. LG München I: Mobilfunk-Tarif "O2 Free Unlimited" verstößt gegen Endgerätefreiheit

5. FG Münster: Elektronische Übermittlung einer Bilanz kann wirtschaftlich unzumutbar sein

6. AG Frankenthal: Keine automatische AGB-Einbeziehung im B2B-Bereich, auch bei langjähriger Geschäftsbeziehung

7. AG Hildesheim: 800,- EUR DSGVO-Schadensersatz, wenn Computer-Firma Daten auf verkauften Altgeräten nicht löscht

8. AG München: Umstieg auf Online-Studium berechtigt nicht zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages

9. AG Neuss: Payment-Anbieter hat keinen Zahlungsanspruch gegen Glücksspiel-Kunden

10. Datenschutzkonferenz: Angedachter "Energieversorgerpool" mit Verbraucherdaten nicht datenschutzkonform

Die einzelnen News:

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1. KG Berlin: Unangekündigte Haustürwerbung ist keine unzumutbare Belästigung
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Unangekündigte Haustürwerbung ist keine unzumutbare Belästigung und somit rechtlich nicht zu beanstanden (KG Berlin, Urt. v. 01.12.2020 - Az.: 5 U 26/19).

Ein externer Vertriebsmitarbeiter der Beklagten, eines Energieversorgungsunternehmens, besuchte einen Verbraucher unangekündigt in dessen Wohnung. Im Verlaufe des Gesprächs unterzeichnete der Verbraucher ein Formular für den Wechsel zur Beklagten.

Dies stufte die Klägerin als unzumutbare Belästigung ein und klagte.

Das KG Berlin teilte diese Ansicht. Vielmehr sei unangekündigte Haustürwerbung nur bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise nicht erlaubt:

"Unzumutbar ist die Belästigung, wenn sie eine solche Intensität erreicht, dass sie von einem großen Teil der Verbraucher als unerträglich empfunden wird, wobei der Maßstab des durchschnittlich empfindlichen Adressaten zugrunde zu legen ist.

Dabei kommt es nicht einseitig auf die Perspektive des Adressaten der geschäftlichen Handlung an. Die Unzumutbarkeit ist vielmehr zu ermitteln durch eine Abwägung der auch verfassungsrechtlich geschützten Interessen des Adressaten, von der Werbung verschont zu bleiben (Art. 2 Abs. 1 GG), und des werbenden Unternehmers, der seine gewerblichen Leistungen durch Werbung zur Geltung bringen will (Art. 5 Abs. 1, Art. 12 GG...). "


Und weiter:
"Auch der Senat ist (...) davon ausgegangen, dass Haustürwerbung unabhängig davon grundsätzlich zulässig ist, ob der Termin angekündigt worden oder der Verbraucher in den Besuch (ausdrücklich oder konkludent) eingewilligt hatte (vgl. Senat, Urt. v. 14.07.1992 – 5 U 5237/89, BeckRS 1992, 01453 Rn. 33).

Er sieht auch nach erneuter Prüfung keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die zur Feststellung der Unzumutbarkeit i.S. von § 7 Abs. 1 UWG gebotene Interessenabwägung führt vielmehr zu dem Ergebnis, dass die berechtigten Interessen der Verbraucher daran, vor der Haustürwerbung verschont zu bleiben, die Interessen der Beklagten, Haustürbesuche auch ohne Einwilligung oder Vorankündigung durchzuführen, grundsätzlich nicht überwiegen."


Im Ergebnis kommt das Gericht somit zu dem Ergebnis, dass die unangekündigte Kontaktaufnahme im häuslichen Bereich nur dann unzulässig ist, wenn aufgrund besonderer Umstände die Gefahr einer untragbaren oder sonst wettbewerbswidrigen Belästigung des privaten Lebensbereichs gegeben ist.

Derartige besondere Umstände konnten die Berliner Richter im vorliegenden Fall nicht erkennen, sodass sie den Anspruch verneinten.

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2. VG Berlin: Bürger haben Anspruch auf Herausgabe von Informationen über lebensmittelrechtliche Betriebskontrollen
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Lebensmittelrechtliche Kontrollberichte dürfen nach mehreren Eilentscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin auf Antrag an Verbraucherinnen und Verbraucher herausgegeben werden.

Die Antragsteller sind Restaurantbetreiber, die sich gegen die Herausgabe von Informationen an die Beigeladenen wehren. Die Beigeladenen erfragten über eine Onlineplattform Topf Secret bei Berliner Bezirksämtern, wann in den Restaurants der Antragsteller jeweils die letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen stattgefunden hätten und beantragten, falls es hierbei zu Beanstandungen gekommen sei, die Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte.

Die Bezirksämter gaben dem Informationsersuchen der Beigeladenen nach dem Verbraucherinformationsgesetz VIG statt. Hiergegen wandten sich die Antragsteller u.a. mit der Begründung, die Beilgeladenen beabsichtigten, die Informationen im Internet zu veröffentlichen.

Die 14. Kammer hat die Eilanträge zurückgewiesen. Nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung erweise sich die Herausgabe von Informationen an Verbraucher/-innen über lebensmittelrechtliche Betriebskontrollen, bei denen Beanstandungen festgestellt worden seien, als rechtmäßig. Die Anfragenden hätten nach Maßgabe des VIG Anspruch auf freien Zugang zu den dort näher bezeichneten Informationen.

Dazu gehörten auch die behördlichen Kontrollberichte, soweit diese Daten über nicht zulässige Abweichungen von bestimmten (lebensmittel-)rechtlichen Anforderungen enthielten. Der Auskunftsanspruch scheitere auch nicht an der fehlenden Aktualität der Kontrollberichte, weil das VIG insoweit eine Grenze erst bei mehr als fünf Jahre zurückliegenden Vorgängen ziehe. Ausschlussgründe für die Herausgabe der Kontrollberichte ergäben sich ferner nicht aus dem Schutz personenbezogener Daten oder dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Antragsteller.

Die aus der Weitergabe der Informationen resultierenden Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragsteller (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) seien durch legitime Zwecke des Verbraucherschutzes gerechtfertigt.

Zur Erreichung dieser Zwecke sei die Informationsgewährung geeignet, erforderlich und selbst dann nicht als unverhältnismäßig anzusehen, wenn mit einer Veröffentlichung der Informationen im Internet gerechnet werden müsse. Die kampagnenartige Weiterverbreitung solcher Informationen sei vielmehr im VIG angelegt und nicht missbräuchlich. Etwaige Ansprüche der Antragsteller auf Ergänzung oder spätere Löschung veröffentlichter Informationen seien im Zivilrechtsweg zu verfolgen.

Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Beschlüsse der 14. Kammer vom 11. März 2021 (VG 14 L 600/20, u.a.)

Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 22.03.2021

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3. LG Gießen: Spieler an unerlaubtem Online-Glücksspiel hat Rückzahlungsanspruch gegen Anbieter
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Der Teilnehmer an einem unerlaubtem Online-Glücksspiel hat einen Rückzahlungsanspruch gegen den Anbieter (LG Gießen, Urt. v. 21.01.2021 - Az.: 4 O 84/20). Der Kläger spielte auf einer Online-Plattform, die nur über eine Glücksspiel-Lizenz in Malta verfügte. Er verlor dabei eine Summe von ca. 12.000,- EUR.

Diesen Betrag forderte er nun zurück, weil er der Ansicht war, dass der geschlossene Spielvertrag wegen Verstoß gegen § 4 Abs.4 GlüStV unwirksam sei.

Das LG Gießen folgte dieser Ansicht und verurteilte den Anbieter zur Rückzahlung:

"Der Kläger hat seine Spieleinsätze bei der Beklagten ohne rechtlichen Grund getätigt, da der Vertrag über die Teilnahme an dem von ihr betriebenen Online-Glücksspiel nichtig gemäß § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV als dem entgegenstehenden Verbotsgesetz war. Danach ist das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. (...)

Die Beklagte hat gegen die Verbotsnorm verstoßen, indem sie ihr Onlineangebot auch Spielteilnehmern aus Hessen und mithin auch dem Kläger zugänglich gemacht hat."


Und weiter:
"Die Rückforderung ist auch nicht gemäß § 817 Satz 2, 2. Hs. BGB ausgeschlossen. Zwar mag dem Kläger mit der Teilnahme an dem Angebot der Beklagten ebenfalls ein Verstoß gegen Gesetze anzulasten sein. Teleologisch ist die Anwendung dieser Kondiktionssperre jedoch einzuschränken. Ein Ausschluss der Rückforderung wäre zumindest in den Fällen nicht mit dem Zweck des Bereicherungsrechts vereinbar, wenn die Rechtswidrigkeit des Geschäfts auf Vorschriften beruht, die gerade den leistenden Teil schützen sollen.

So ist es hier. Die Regelungen des GlüStV sind ausweislich dessen § 1 Satz 1, insbesondere Ziff. 1, 3, und 4, dazu bestimmt, dem Schutz der Spielteilnehmer vor suchtfördernden, ruinösen und/oder betrügerischen Erscheinungsformen des Glückspiels zu schützen. Auch die konkret einschlägige Verbotsnorm, also das Internetverbot gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV, verfolgt jedenfalls unter anderem den Zweck, illegales Glücksspiel zum Schutze der Spieler zu unterbinden. (...)"

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung hat in den letzten Tagen für viel mediale Aufmerksamkeit gesorgt.

In der Tat ist das Urteil eine der wenigen Entscheidungen, die den Rückzahlungsanspruch eines Spielers bejaht. Es bleibt abzuwarten, ob die nächsthöhere Instanz das Urteil aufheben oder bestätigen wird.

Einige wichtige Punkte werden in der medialen Berichterstattung jedoch komplett ausgeblendet. Es wirkt so, dass nun Tausende von Spielern, die Geld bei Online-Glücksspielen verloren haben, eine leichte Möglichkeit gefunden hätten, ihre Beiträge zurückzufordern. Hier trügt jedoch der erste Eindruck: Denn es  gibt extreme wichtige Faktoren, die bei der Überlegung mit einfließen sollten, ob ein Rückzahlungsanspruch tatsächlich gerichtlich gemacht wird.

So ist wenig verwunderlich, dass der Kläger des aktuellen Verfahrens anonym bleiben wollte. Denn mit Erhebung der eigenen zivilrechtlichen Klage protokolliert ein Betroffener gerichtsfest, dass er sich selbst nach § 285 StGB strafbar gemacht. Denn bereits die Teilnahme an einem illegalen Glücksspiel ist strafbar (§ 285 StGB). Jedem Kläger sollte somit bewusst sein, dass er sich damit selbst öffentlich der Staatsanwaltschaft ans Messer liefert.

Darüber hinaus kommen im Bereich des Glücksspiels typische weitere Strafbarkeits-Delikte in Betracht, die es im Einzelfall zu prüfen gilt, so z.B. Geldwäsche (§ 261 StGB) oder Steuerhinterziehung (§ 370 AO).

Und da gibt es da noch die zivilrechtlichen Komplikationen: Erfährt die eigene Bank von den Zahlungen an den Online-Anbieter, so ist in den allermeisten Fällen der Anfang vom Ende der Geschäftsbeziehung mit seinem Finanzinstitut vorher programmiert. Kein Kreditinstitut ist erfreut, wenn es das Wort "Geldwäsche"  hört.

Darüber hinaus stellt sich auch die Frage, ob sich Spieler - unter Zugrundelegung der gerichtlichen Wertung - nicht auch der Gefahr aussetzen, dass Online-Anbieter dann im Gegenzug ausgezahlte Gewinne aus der Vergangenheit zurückfordern.

Und ganz am Ende steht ohnehin die allerwichtigste Frage: Wie erfolgreich kann ein gerichtlicher Zahlungstitel im Ausland notfalls auch tatsächlich vollstreckt werden? Das Erwirken eines Urteils vor Gericht ist die eine Sache. Die andere Sache ist die, ob der Betroffene auch am Ende tatsächlich an sein Geld kommt.

Die Entscheidung des LG Gießen ist also deutlich vielschichtiger als es auf den ersten Anschein in der Presseberichterstattung wirkt. Ein Betroffener sollte umfassend über diese all die Vor- und Nachteile informiert sein, bevor er am Ende dann seine Entscheidung fällt, ob er Klage erheben will.

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4. LG München I: Mobilfunk-Tarif "O2 Free Unlimited" verstößt gegen Endgerätefreiheit
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Es ist rechtswidrig, wenn ein Telekommunikationsanbieter (hier: Telefonica)  im Rahmen eines Internet-Tarifs nur mobile Endgeräte für die Nutzung zulässt und stationäre ausschließt (LG München I, Urt. v. 28.01.2021 - Az.: 12 O 6343/20).

In den AGB von Telefonica  befand sich für den Internet-Tarif "o2 Free Unlimited"  folgende Regelung in den AGB:

"Der mobile Internetzugang kann/darf nur mit Smartphones, Tablets oder sonstigen Geräten genutzt werden, die eine mobile Nutzung unabhängig von einem permanenten kabelgebundenen Stromanschluss ermöglichen (nicht z. B. in stationären LTE-Routern)."

Das LG München I stufte dies als rechtswidrig ein, weil die Bestimmung gegen die gesetzlich normierte Endgerätefreiheit verstoße.

Aus Art. 3 Abs 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 des europäischen Parlaments und des Ratens vom 25.11.2015 (sogenannte Telecom Single Market Verordnung = TSM-VO) ergebe sich die sogenannte Endgerätefreiheit. Danach hätten Endnutzer das Recht, beim Internetzugang Endgeräte ihrer Wahl zu nutzen. Eine Einschränkung dieses Rechts sei grundsätzlich nicht erlaubt.

Auch das Argument der Beklagten, dass eine Einbindung der Geräte mittels Tethering möglich sei, ändere nichts an der Rechtslage:

"Allerdings würde die Nutzbarkeit des Anschlusses mit einem kabelge­bundenen Endgerät entsprechend dem Verständnis der Beklagten ein zusätzliches Mobilgerät voraussetzen, das den mittelbaren Zugang über Tethering herstellt. Das diese mit erheblichem Zusatzaufwand in Form eines weiteren Geräts verbundene Lösung die Endgerätefreiheit der Kunden wahrt, erscheint nicht naheliegend.

Im vorliegenden Fall überzeugt die Ansicht der Beklagten jedoch schon angesichts der Formulierung der konkret verwendeten Klausel nicht.

Ein Verständnis vom Inhalt der Klausel dahingehend, dass kabelgebundene Endgeräte mittelbar über Tethering eingebunden und genutzt werden können, ist vom Wortlaut nicht gedeckt. Die Klausel stellt allein darauf ab, dass der Internetzugang nur mit mobilen Geräten „genutzt" werden darf. Die Klausel unterscheidet somit nicht zwischen ei­ner unmittelbaren und einer mittelbaren Nutzung im Wege des Tethe­ring. Sie untersagt vielmehr jegliche Nutzung mittels kabelgebundener Endgeräte. Ein anderes Verständnis lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen."


Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, Telefonica  hat Berufung gegen das Urteil eingelegt.

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5. FG Münster: Elektronische Übermittlung einer Bilanz kann wirtschaftlich unzumutbar sein
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Die elektronische Übermittlung einer Bilanz kann wirtschaftlich unzumutbar sein (FG Münster, Urt. v. 28.01.2021 - Az.: 5 K 436/20 AO).

Grundsätzlich müssen GmbHs ihre Bilanzen sowie ihre Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) elektronisch an das Finanzamt übermitteln (§ 5 b EStG). Einzige Ausnahme: Es liegt eine "unbillige Härte" vor. In diesen Fällen kann die Finanzbehörde auf Antrag auf eine elektronische Übermittlung verzichten.

Die Klägerin fertigte seine Unterlagen ohne Hilfe seines Steuerberaters an. Sie trug vor, dass die Zusammenstellung und die elektronische Übermittlung der Daten in der Vergangenheit vier Arbeitstage in Anspruch genommen hätten, obwohl ihr Geschäftsführer ausgebildeter Wirtschaftsinformatiker sei. Die Daten des Jahresabschlusses hätten manuell aufwendig neu zusammengestellt und viele für den Jahresabschluss selbst nicht benötigte Daten manuell ermittelt werden müssen.

Letztere Daten seien weder für den Jahresabschluss noch für ihre Steuererklärungen erforderlich. Wegen der Komplexität der mit der Erfüllung der Vorgaben verbundenen Tätigkeiten könnten diese Aufgabe auch nicht auf eine ihrer Mitarbeiterinnen übertragen werden. Der Aufwand ihres Geschäftsführers für die elektronische Übermittlung stünde zu ihrem Umsatz in keinem akzeptablen Verhältnis (Umsatz 2018: ~ 53.000,- EUR, Gewinn: ~ 1.600,- EUR). Wenn die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch genommen würde, fielen ca. Kosten iHv. 2.000,- EUR jährlich an.

Das Finanz lehnte den Antrag der Klägerin ab. Auf die elektronische Übermittlung der Bilanz und der GuV sei nicht zu verzichten. Die Erfüllung der Vorgaben des § 5b EStG bedeute für die Klägerin auch keine unbillige Härte. Der Arbeitsaufwand ihres Geschäftsführers im Umfang von insgesamt vier Tagen sei für die Klägerin wirtschaftlich zumutbar. Die technischen Voraussetzungen lägen vor, wie sich aus der erfolgten elektronischen Übermittlung der Daten in den Vorjahren ergebe.

Das FG Münster gab der Klägerin Recht und sah im vorliegenden Fall eine unbillige Härte, sodass das Unternehme seine Unterlagen postalisch einreichen dürfe.

"Der Senat sieht den danach erforderlichen finanziellen Aufwand der Klägerin für die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine elektronische Übermittlung als nicht unerheblich an. Dies gilt sowohl hinsichtlich des von der Klägerin aus Sicht des Senates sachgerecht geschätzten Aufwandes von 2.000 € für die Beauftragung eines externen Dienstleisters, des jährlichen Mehraufwandes für die Anschaffung eines neuen XBRL-fähigen Buchführungsprogramms i.H.v. 267 € zzgl. der für die Umstellung des Buchführungsprogramms aufzuwendenden Arbeitszeit als auch hinsichtlich der für die manuelle Eingabe mithilfe des vom Bundesanzeiger angebotenen Tools aufgewendeten Zeit von etwa vier Arbeitstagen.

Bei der Klägerin handelt es sich (...) um einen Kleinstbetrieb, dessen Schutz vor finanziellem Aufwand der Gesetzgeber bei der Einführung der Härtefallregelung im Blick hatte.

Die Absicht, auf diesem Wege eine großzügige Ausnahmeregelung einzuführen, spricht dafür, auch vermeintlich geringe Beträge i.H.v. 0,4 bis 0,5% des Umsatzes als nicht unerheblich anzusehen. Zusätzliche Betriebsausgaben hätten den in 2016 erzielten Verlust der Klägerin weiter erhöht. Demgegenüber erkennt der Senat weder auf Seiten der Klägerin noch auf Seiten des Beklagten für das Jahr 2016 einen überwiegenden Vorteil, der durch die elektronische Übermittlung der E-Bilanz im Vergleich zur erfolgten papiergebundenen Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung eintreten würde."


Und weiter:
"Die Klägerin würde den finanziellen Aufwand allein zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben nach § 5b Abs. 1 EStG tragen. Die Einführung der E-Bilanz und die elektronische Übermittlung der Daten entfaltet zwar generell für die Finanzverwaltung Vorteile, auf welche die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung auch hingewiesen hat. Hinsichtlich der Besteuerung von Klein- bzw. Kleinstunternehmern fallen diese Vorteile jedoch geringer aus. Dieser Auffassung war auch der Gesetzgeber, der mit Blick auf diese Unternehmer eine Ausnahmeregelung in § 150 Abs. 8 AO aufgenommen hat, die großzügig angewendet werden sollte."


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6. AG Frankenthal: Keine automatische AGB-Einbeziehung im B2B-Bereich, auch bei langjähriger Geschäftsbeziehung
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Auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern werden Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nur durch entsprechende, im Einzelfall darzulegende und zu beweisende Vereinbarung in den Inhalt eines geschlossenen Vertrags einbezogen. Zum Nachweis reicht allein der Umstand, dass zwischen den Parteien langjährige Geschäftsbeziehungen bestehen und die AGB bei früheren Geschäften Bestandteil des jeweiligen Vertrages war, nicht aus.

Die Parteien stritten um Schadensersatzansprüche aus einem Vertrag über die Anmietung einer Maschine.

Der Beklagte, der bereits zuvor Geräte bei der Klägerin angemietet hatte, hatte bei der Klägerin für seinen Weinbaubetrieb zwei Geräte, darunter einen Bagger (“Bobcat E85“) für insgesamt 680,68 € angemietet. Darin war auch ein Betrag von 20,00 € für eine Versicherung des Baggers enthalten.  Bei der Abholung des Baggers stellte die Klägerin einen Schaden am Hydraulikkolben des großen Armzylinders fest, den sie anschließend reparierte und dem Beklagten das beschädigte Bauteil aushändigte. In den „Allgemeinen Haftungsbeschränkungen“ der Klägerin heißt es u.a.:

„2. Haftungsbeschränkung
Sofern der Mieter über keine eigene Maschinenversicherung verfügt, welche die üblichen mit dem Betrieb der Maschine verbundenen Risiken im Sinne einer Vollkaskoversicherung abdeckt, ist er zum Abschluss einer Haftungsbeschränkung über unser Haus verpflichtet, der aktuelle Preis beträgt 10 % des Mietpreises. Die Berechnung der Gebühr für die Haftpflichtversicherung erfolgt kalendertäglich. [...

6. Umfang der Haftungsbeschränkung 6.1 Auch wenn der Mieter in den Genuss einer Haftungsbeschränkung nach dieser Vereinbarung gelangt, trägt er den nachstehenden Selbstbehalt: Bei Diebstahl und Unterschlagung: 10 % des Netto-Wiederbeschaffungswertes der beschädigten Mietgegenstände, pro Schadensfall, mindestens aber 2.000,00 €. Bei Einbruchsdiebstahl, Raub und sonstigen Schadensfällen beträgt der Selbstbehalt bei einem
- Einsatzgewicht bis 6 t:                  2.000,00 €
- Einsatzgewicht von 6 t - 12 t:       4.000,00 €
- Einsatzgewicht von 12 t - 20 t:    8.000,00 €
- Einsatzgewicht ab 20 t:             10.000,00 €
pro Schadensfall; maßgeblich ist das Gesamtgewicht der jeweiligen Mietmaschine.“


Eine parallele Regelung findet sich zusätzlich unter Ziffer 7. der „Allgemeinen Mietbedingungen“ der Klägerin.

In der Folgezeit mietete der Beklagte erneut einen Bagger desselben Typs bei der Klägerin für einen Gesamtbetrag von 653,07 € an. Hierauf zahlte der Beklagte einen Betrag von 665,82 € an die Klägerin, so dass zunächst noch ein Restbetrag in Höhe von 667,93 € aus den beiden Rechnungen verblieb.

Die Klägerin meinte, über den noch offenen Rechnungsbetrag hinaus schulde ihr der Beklagte Ersatz für den Schaden, der an dem mit Vertrag vom 3. Dezember 2019 gemieteten Bagger eingetretenen sei. Dieser belaufe sich gemäß ihrer Abrechnung vom 9. Dezember 2019 auf 2.161,46 € brutto. Die abgeschlossene Versicherung entlaste den Beklagten nicht, weil die Schadenshöhe 2.000.- € (netto) nicht übersteige und die Reparaturkosten daher aufgrund des gemäß ihren Allgemeinen Mietbedingungen vereinbarten Selbstbehalts vom Beklagten zu tragen seien.

Die Allgemeinen Mietbedingungen sowie ihre Allgemeinen Haftungsbeschränkungen seien auch vereinbart worden. Zum einen seien dem Beklagten die Bedingungen aufgrund der langjährigen Geschäftsbeziehungen bekannt. Zum anderen lägen diese bei dem für die Anmietung zuständigen Mitarbeiter, bei dem der Beklagte vor Anmietung des Baggers persönlich vorgesprochen habe, aus und seien zusammen mit der Preisliste ausgehändigt worden.

Der Beklagte hat argumentiert, er habe einen Schaden an dem Bagger nicht verursacht. Dieser sei vielmehr bereits in dem Zustand angeliefert worden, wie ihn die Klägerin auch wieder abgeholt habe, wobei die am Kolbengestänge vorhandenen Riefen keine Anzeichen einer Beschädigung seien, sondern allenfalls Gebrauchsspuren darstellten. Zudem hafte er aufgrund der abgeschlossenen Versicherung ohnehin nicht für etwaige Schäden an der Mietsache. Die Klausel, wonach der Mieter unabhängig vom Wert des gemieteten Gegenstandes ein Selbstbehalt in Höhe von 2.000.- € zu tragen habe, sei überraschend und unangemessen benachteiligend. Im Übrigen sei das Bedingungswerk der Klägerin schon gar nicht wirksam in den Mietvertrag einbezogen worden. Schließlich sei der geltend gemachte Schaden überhöht, was insbesondere für den hinsichtlich der Reparatur angesetzten Zeitaufwand gelte.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.

Die Klägerin habe gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 535 Abs. 1, § 546 Abs. 1, § 280 Abs. 1 BGB. Dabei könne dahinstehen, ob ein schadensersatzauslösender vertragswidriger Gebrauch der Mietsache durch den Beklagten vorliegt und ob der Bagger bei Rückgabe überhaupt beschädigt war oder  - wie der Beklagte meint -  lediglich Abnutzungsspuren im Sinne des § 538 BGB aufwies.

Denn der Mietgegenstand war unstreitig gegen Schäden versichert. Soweit die Klägerin demgegenüber unter Bezugnahme auf ihre „Allgemeinen Mietbedingungen“ sowie die „Allgemeinen Haftungsbeschränkungen“ auf eine Selbstbeteiligung des Beklagten in Höhe von 2.000,00 € verweise, vermöge sie damit nicht durchzudringen. AGB gelten trotz der Einschränkung in § 310 Abs. 1 BGB auch für Verträge mit Unternehmern jedoch nur, wenn sie durch entsprechende Vereinbarung Vertragsinhalt geworden sind (vgl. grundlegend etwa BGH NJW 1992, 1232, 1232/1233). Dies ist für jeden Vertrag einzeln zu prüfen, wobei längerfristige Geschäftsbeziehungen allein ebenso wenig für eine Einbeziehung genügen, wie ein entsprechender Hinweis bei früheren Geschäften oder auf früheren Rechnungen/Lieferscheinen (Palandt/Grüneberg, BGB 79. Aufl. § 305 Rn. 51 mwN).

Vielmehr bedarf es neben der zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme des Inhalts der AGB zumindest eines Hinweises auf die beabsichtigte Einbeziehung vor Abschluss des konkreten Vertrages. Der Beklagte hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung den Abschluss eines Mietvertrages am Telefon dargelegt. Hiergegen hat die Klägerin in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 09. Februar 2021 unter Beweisantritt vorgetragen, dass der Beklagte vor der Anmietung des Baggers persönlich bei ihr vorgesprochen habe und grundsätzlich jedem Kunden die „Allgemeinen Mietbedingungen“ zusammen mit der Preisliste „bei Anmietung übergeben“ werden, sofern der Kunde sie nicht ohnehin „an sich nimmt“.

Da es auf die Einbeziehung der AGB letztlich nicht ankomme, könne offenbleiben, ob dieser Vortrag der bezüglich der Einbeziehung der AGB darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin so hinreichend bestimmt ist, dass er einer Beweisaufnahme hätte zugeführt werden können.

„Die in den „Allgemeinen Haftungsbeschränkungen“ sowie unter Ziffer 7 der „Allgemeinen Mietbedingungen“ enthaltenen Klauseln hinsichtlich des vom Mieter im Falle eines Schadenseintritts trotz Versicherung zu übernehmenden Selbstbehaltes benachteiligen den Beklagten als Vertragspartner der Klägerin unangemessen und sind daher nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

Gemäß § 307 Abs. 2 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung u.a. dann anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Grundgedanken in einzelnen Vorschriften formuliert sind, sondern es reicht aus, wenn sie sich in allgemeinen, am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Grundsätzen oder Leitbildern ausdrücken (vgl. statt vieler nur Erman/Roloff/Looschelders, BGB 16. Aufl. § 307 Rn. 24 mwN). In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass insbesondere das Prinzip der Abhängigkeit und Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung zu den wesentlichen Grundgedanken der für schuldrechtliche Verträge geltenden Regeln des bürgerlichen Rechts zählt (vgl. etwa Ulmer/Brandner/Hensen/Fuchs, AGB-Recht 12. Aufl. § 307 BGB Rn. 215; Palandt/Grüneberg aaO § 307 Rn. 32 jew. mwN).

Mit diesem Grundsatz sind die in den AGB der Klägerin enthaltene Regelungen hinsichtlich des Abschlusses einer Schadenversicherung mit Selbstbehaltsklausel nicht in Einklang zu bringen. Durch die Bestimmung in Ziffer 2. der „Allgemeinen Haftungsbeschränkung“ wird jeder Vertragspartner der Klägerin zunächst verpflichtet, eine Versicherung abzuschließen, welche Risiken „im Sinne einer Vollkaskoversicherung“ abdeckt. Eine solche Versicherung ist trotz des mit dem Abschluss verbundenen Zwangs für sich genommen nicht zu beanstanden, weil sie grundsätzlich sowohl dem Mieter nützt, indem sie ihn vor Schadensersatzforderungen des Vermieters bewahrt, als auch dem Interesse des Vermieters an der Deckung etwaiger Schäden an seinem Eigentum unabhängig von der Zahlungsfähigkeit des Mieters dient."


Und weiter:
"Die hierfür nach den einseitigen Vorgaben der Klägerin als Nebenleistung zu zahlende Prämie von 10 % des Mietpreises pro Tag der Anmietung kann zwar als durchaus nicht gering angesehen werden, dürfte aber als sog. „Preisabrede“ der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 BGB entzogen sein (vgl. etwa Erman/Roloff/Looschelders aaO Rn. 46). Im Zusammenspiel mit den unter Ziffer 6.1 der „Allgemeinen Haftungsbeschränkungen“ (Ziff. 7 der „Allgemeinen Mietbedingungen“) getroffenen Regelungen über den vom Mieter stets zu tragenden Selbstbehalt ergibt sich jedoch eine relativ offensichtliche unangemessene Benachteiligung des Mieters und damit die Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel.

Denn danach ist der Mieter auch dann verpflichtet, die Schadenversicherung für 10 % des Mietzinses pro Miettag abzuschließen, wenn die angemietete Maschine einen (Wiederbeschaffungs-)Wert von lediglich 2.000.- € oder weniger aufweist, was bei höherwertigen Maschinen aufgrund ihres Alters (Zeitwert) so sein kann und bei geringwertigen Maschinen schon ab dem ersten Tag der Vermietung der Fall ist. Aufgrund der Regelungen zur Selbstbeteiligung des Mieters bei Eintritt des Versicherungsfalls, wonach dieser einen Schaden von bis zu 2.000.- € in jedem Fall selbst zu tragen hat, erweist sich die Versicherung für ihn in dieser Konstellation als vollkommen wertlos. Er bekommt dann nämlich eine Versicherung aufgezwungen, für die er zwar einen nicht unerheblichen Preis von 10 % des Mietzinses pro Kalendertag zu entrichten hat, welche ihm im Schadensfall aber keinerlei Schutz bietet. Dass dies dem Grundgedanken der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung in besonderer Weise widerspricht, bedarf keiner weiteren Erläuterung.“

Quelle: Pressemitteilung des AG Frankenthal v. 18.03.2021

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7. AG Hildesheim: 800,- EUR DSGVO-Schadensersatz, wenn Computer-Firma Daten auf verkauften Altgeräten nicht löscht
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Eine Computer-Firma, die auf gebrauchten Geräten, die sie von ihren Kunden zurückgesendet bekommt, die personenbezogenen Daten nicht vor einem Weiterverkauf löscht, verstößt gegen die DSGVO und muss einen Schadensersatz iHv. 800,- EUR nach Art. 82 DSGVO zahlen (AG Hildesheim, Urt. v. 05.10.2020 - Az.: 43 C 145/19).

Der Kläger erwarb bei der Beklagten einen neuen PC. Im Rahmen der Nutzung speicherte er auf den Festplatten auch personenbezogene Daten.

Es kam dann zu einem Mangel am Computer, sodass der Kläger die Hardware zurücksandte und neue erhielt. Im Rahmen des Austauschs erteilte die Beklagte mehrfach Hinweise:

"Weiterhin möchten wir Sie darauf hinweisen, dass bei Rückgabe von Geräten mit Speichermedien, der Urzustand wieder herzustellen ist.

Die Löschung aufgespielter, vertraulicher und personenbezogener Daten liegt in ihrer Verantwortung."


Und:
"Im Rahmen der Überprüfung bzw. Nachbesserung kann es zur Löschung der Daten auf dem Artikel kommen. Für einen Datenverlust übernehmen wir keine Haftung, es unterliegt vielmehr allein ihrer Verantwortung, für eine Datensicherung zu sorgen. Bitte beachten Sie, dass sie verantwortlich sind, das Gerät zurückgesetzt und ohne Passwörter zu übergeben oder uns alle erforderlichen Passwörter mitzuteilen."

Die gebrauchten Festplatten veräußerte die Beklagte an einen Dritten, jedoch ohne diese vorher zu formatieren. Der Erwerber des gebrauchten Artikel konnte dadurch die gespeicherten personenbezogenen Daten des Klägers (u.a. Fotos, Steuererklärung) einsehen.

Das AG Hildesheim verurteilte das Unternehmen zur Zahlung von 800,- EUR DSGVO-Schadensersatz.

Die Beklagte hätte nach Rücknahme der Hardware die Daten auf den Festplatten löschen müssen, bevor sie diese weiterveräußerte, so das Gericht. Da sie dies unterlassen habe, habe sie fahrlässig gehandelt.

Durch die erfolgten Hinweise der Beklagten an den Kläger ergebe sich keine Änderung der Rechtslage:

"Die Beklagte konnte sich durch allgemeine Hinweise darauf, dass bei der Rückgabe von Geräten mit Speichermedien der Urzustand wieder herzustellen sei und die Löschung aufgespielter, vertraulicher und personenbezogener Daten in der Verantwortung des Käufers bzw. Einsenders liege, ihrer Verantwortung für eine rechtmäßige Datenverarbeitung nach der DSGVO nicht entheben. 

Die Verlagerung für die Verantwortung mit dem Umgang von Daten käme in dem vorliegenden Fall einem pauschalen Haftungsausschluss gleich. Ein präventiver Haftungsausschluss widerspricht jedoch dem Schutzzweck der DSGVO.

Die Beklagte ist auch nicht nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO von der Haftung befreit. Denn dies wäre nur dann der Fall, wenn der Beklagten auch nicht die geringste Fahrlässigkeit vorzuwerfen wäre, etwa dann, wenn der Schaden ausschließlich auf ein Verhalten des Klägers oder auf höhere Gewalt zurückzuführen ist (vgl. Paal, a.a.O., 17 - beckonline). Dies ist augenscheinlich nicht der Fall, da die Beklagte selbst vorbringt, die im Rahmen der Wiederaufbereitung unzureichend durchgeführte Datenlöschung beruhe auf einem menschlichen Versehen und der verantwortliche Mitarbeiter sei zur verstärkten Sorgsamkeit gemahnt worden."


Hinsichtlich der konkreten Höhe des Schadensersatzes führt das Gericht aus:
"Das Gericht hält ein Schmerzensgeld in der erkannten Höhe für ausreichend aber auch angemessen, um den immateriellen Schaden des Klägers aufzuwiegen. Das Gericht berücksichtigt hierbei die Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes.

In die Abwägung bezüglich der Höhe des Schmerzensgeldes hat das Gericht namentlich eingestellt, dass immaterielle Schadensersatzansprüche im vorliegenden Fall einen abschreckenden Charakter haben und dazu dienen sollen, der DSGVO zu einer effektiven Geltung zu verhelfen. Daneben war auf die Art. die Schwere und die Dauer des Verstoßes, den Grad des Verschuldens, die Maßnahmen zur Minderung bzw. Verhinderung des Schadens, frühere einschlägige Verstöße der Beklagten und den Umfang der geleisteten Aufklärungsarbeit der Beklagten abzustellen."



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8. AG München: Umstieg auf Online-Studium berechtigt nicht zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages
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Das Amtsgericht München verurteilte am 09.03.2021 einen Studenten aus Frankenthal bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist für sein Garchinger Studentenapartment weitere vier Monatsmieten für die Monate Mai bis August 2020 in Höhe von insgesamt 3.280 Euro an die vermietende Grünwalder Gesellschaft und umgekehrt diese an den Studenten die Kaution von 1.860 Euro zurück zu zahlen.

Der Beklagte hatte seit August 2018 ein möbliertes Studentenapartment gemietet. Das Apartment darf aufgrund rechtlicher Verpflichtung der Vermieterin nur an studierende oder sonstige in schulischer oder beruflicher Ausbildung befindliche Personen überlassen werden.

Im Mietvertrag heißt es u.a.in § 5 Abs.4:

Der Mieter ist berechtigt, das Mietverhältnis vor Ablauf der Mietzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende zu kündigen, wenn er dem Vermieter in geeigneter Form nachweist, dass er die Voraussetzungen für die Nutzung der Mietsache nicht mehr erfüllt, weil er seine Ausbildung endgültig aufgegeben oder beendet hat. Eine Kündigung zum 30.06. und 31.07. eines Jahres ist ausgeschlossen“.

Der Beklagte ist seit dem Wintersemester 2018/19 an der Garchinger Zweigstelle der TU München immatrikuliert. Am 14.04.2020 erhielt er von der Uni die Mitteilung, dass der Präsenzlehrbetrieb für das laufende Sommersemester bis auf weiteres nicht aufgenommen werde, die Veranstaltungen würden lediglich in digitaler Form angeboten.

Mit Schreiben vom 15.04.2020 kündigte der Beklagte das Mietverhältnis über das Apartment fristlos aus wichtigem Grund, erklärte hilfsweise die Kündigung zum nächstmöglichen Termin und gab die Schlüssel der am gleichen Tag geräumten und gesäuberten Wohnung zurück.

Die Beklagte meint, zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt gewesen zu sein, da er genauso gut von seinen Eltern aus studieren könne, als Student schon genügend wirtschaftliche Nachteile durch Anschaffung der Technik für die Onlineteilnahme an den Vorlesungen, den Umzug sowie die zeitliche Verzögerung seines Studiums habe und es sich nicht leisten könne Wohnraum zu finanzieren, den er nicht brauche.

Er habe genau so wenig Schuld an der eingetretenen Situation wie der Vermieter, sei aber der wirtschaftlich Schwächere.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München begründete sein Urteil u.a. so:

„Ein Kündigungsgrund nach § 5 Abs. 4 des Mietvertrages vom 11./20.08.2018 ist nicht gegeben: Unstreitig war der Beklagte das gesamte Sommersemester weiter als Student in der TUM immatrikuliert, er hatte auch weder seine Ausbildung beendet noch aufgegeben. (…)  

Nach § 543 Abs. 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. (…) Wesentlich ist hierbei, dass die Kündigung (…) nur auf Umstände gestützt werden kann, die in der Person oder im Risikobereich des Kündigungsgegners begründet sind (…)

Diese Voraussetzungen sind hier schon nicht gegeben: Grundsätzlich trägt der Mieter das Verwendungsrisiko der Mietsache, (…) § 537 BGB. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sogenannte objektive Gebrauchshindernisse vorliegen.

Unstreitig hat die Pandemie dazu geführt, dass der Präsenzunterricht an der Universität eingestellt wurde. Das stellt aber kein objektives Gebrauchshindernis für das vom Beklagten gemietete Studentenapartment dar, und nur darauf kommt es an: Das Apartment bleibt trotz Pandemie vollständig nutzbar.

Der Beklagte hatte dort auch Internetanschluss, so dass er ohne weiteres von dort aus die virtuellen Vorlesungen hätte besuchen können. Der Vermieter trägt nur das Risiko der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache. (…) Es ist auch nicht erkennbar, dass er die von der Klägerin zur Verfügung gestellte Wohnung schlechter als Wohnung hätte nutzen können, als den Wohnraum bei seinen Eltern in Frankenthal. (…)"


Und weiter:
"Aus den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) folgt (…) auch kein Kündigungsrecht.(…) Zunächst stellt der neue Art. 240 § 7 EGBGB klar, dass die widerlegliche Vermutung, wonach angesichts der Pandemie eine schwerwiegende Störung der Geschäftsgrundlage vorliegt, gerade nicht für Wohnraum gilt. (…) Auch mit sehr viel Phantasie lässt sich hier nicht hineinlesen, dass die Parteien eine bestimmte Form der Unterrichtsgestaltung an der TUM als Geschäftsgrundlage gewollt hatten. (…)

Zudem würde es an der Unzumutbarkeit des Festhaltens am Mietvertrag fehlen. (…) Der pauschale Verweis auf die Pandemie begründet hier keinen Grund vom regulären Vertragsrisiko abzuweichen. Nur ergänzend sei angeführt, dass die Rechtsfolge bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 313 BGB nicht zwingend die Vertragsaufhebung wäre. Vielmehr ist der Anpassungsanspruch des § 313 Abs. 1 BGB nur auf eine angemessene Vertragsänderung gerichtet, die auch dem Vermieter unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zumutbar sein muss.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Urteil des Amtsgerichts München vom 09.03.2021, Aktenzeichen 473 C 12632/20

Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 19.03.2021

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9. AG Neuss: Payment-Anbieter hat keinen Zahlungsanspruch gegen Glücksspiel-Kunden
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Ein Payment-Anbieter hat keinen Zahlungsanspruch gegen einen Kunden, der an einem verbotenen Glücksspiel teilnimmt, wenn ihm diese Umstände bekannt sind (AG Neuss, Urt. v. 30.11.2020 - Az.: 86 C 155/20).

Die Klägerin war ein in England zugelassenes Zahlungsinstitut. Es stand in einer vertraglichen Beziehung mit einem ausländischen Glücksspiel-Anbieter, der in Deutschland (bis auf Schleswig-Holstein) über keine Lizenzerlaubnis verfügte.

Der Beklagte registrierte sich bei der Klägerin für ein Konto, um bei dem Glücksspiel-Portal des Dritten spielen zu können.

In der Folgezeit kam es zu einem Negativsaldo, den der Beklagte nicht ausglich. Daraufhin erhob die Klägerin Zahlungsklage.

Das AG Neuss wies die Klage ab.

Es liege ein Verstoß gegen den Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) vor. Dieser greife nämlich auch dann, wenn der Anbieter im Ausland sitze:

"Die territoriale  Anwendbarkeit des Glückspielstaatsvertrages ist eröffnet. Sie erstreckt sich nicht nur auf die von deutschen Anbietern  veranstalteten Glücksspiele, sondern betrifft  auch  die Angebote ausländischer Anbieter,  soweit sie über das Internet  von Deutschland aus  abrufbar sind.  (BVerwG, Beschluss vom 25.02.2015 - 8 B 36/17  - zitiert nach  juris).  Veranstaltet und vermittelt wird ein Glücksspiel gemäß § 3 Abs. 4 GlüStV dort, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet  wird.

Der Beklagte hat seinen Wohnsitz in E. Zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Transaktion  an die S Entertainment Ltd. (....) trägt die Klägerin selbst vor, dass die IP-Adresse  des Beklagten (....) auf einen Knoten in Düsseldorf hinweist. Da  der Beklagte vorträgt  weder in Schleswig-Holstein zu wohnen, noch sich dort regelmäßig aufzuhalten und auch sonst keine  Anhaltspunkte ersichtlich dafür ersichtlich sind, hält es das Gericht für lebensfremd, dass lediglich die Abbuchungen in Düsseldorfer Raum erfolgt  sein sollen und der Beklagte sich sodann in ein Gebiet begeben haben soll, in dem das Online-Glücksspiel - wie in Schleswig-Holstein - erlaubt ist."


Der Klägerin sei auch bekannt gewesen, wofür die Zahlungen erfolgten:
"Soweit die Beklagte behauptet, keine  Kenntnis  davon zu haben, wohin der streitgegenständliche Betrag von 1.019 EUR transferiert werden sollte und auch wurde, so überzeugt dies nicht.  

Die Klägerin trägt schließlich selbst vor, dass sie die jeweiligen Zahlungsaufträge und damit auch  den streitgegenständlichen Zahlungsauftrag unverzüglich weisungs- und ordnungsgemäß durchführte. Im Übrigen  ergibt  sich auch  aus  dem Schreiben des Inkassounternehmens (...), dass die Klägerin durchaus Kenntnis  davon hatte, dass der streitgegenständliche Betrag an die (...) Entertainment Ltd. weitergeleitet werden sollte und von der Klägerin auch  weitergeleitet wurde."


Durch den Verstoß gegen § 4 GlüStV sei der Vertrag insgesamt nichtig: .
"Bei § 4 Abs.1 S.2 GlüStV handelt es sich um eine zivilrechtliche Verbotsnorm (...)

In der Gesamtschau folgert  das Landgericht Ulm, dass § 4 Abs.1 S.2  GlüStV eine zivilrechtliche Verbotsnorm  darstellt, die keine  weiteren  Voraussetzungen auf Grund der öffentlich-rechtlichen Regelung in § 9 GlüStV hat. Dieser Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht an. (...)."


Der geschlossene Vertrag verletze somit eine gesetzliche Norm und sei unwirksam, sodass kein wirksamer Zahlungsanspruch entstehen kann, so das AG Neuss.

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10. Datenschutzkonferenz: Angedachter "Energieversorgerpool" mit Verbraucherdaten nicht datenschutzkonform
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Die Datenschutzkonferenz (DSK)  hat einen Beschluss veröffentlicht, wonach der angedachte "Energieversorgerpool" mit Verbraucherdaten nicht datenschutzkonform ist (DSK, Beschl. v. 15.03.2021).

Hintergrund der Entscheidung sind Bestrebungen der Energieversorger-Branche, eine gemeinsame Datenbank von Kunden anzulegen, in denen u.a. über die Vertragslaufzeit und die Anzahl der abgeschlossenen Verträge gespeichert werden. So könnten die Unternehmer insbesondere Verbraucher ermitteln, die kostengünstige Angebote wählen und häufig wechseln würden. Derartige Schnäppchenjäger könnten die Firmen dann von den attraktiven Angeboten ausschließen.

Die  DSK  hat einen solchen Pool als unvereinbar mit der DSGVO bewertet. Die berechtigten Interessen der Unternehmen müssten klar hinter denen der betroffenen Verbraucher zurücktreten (Art. 6 Abs.1 f) DSGVO):

"Jede Bürgerin und jeder Bürger hat jedoch das Recht, den Wettbewerb zwischen den Energieversorgern zu nutzen und am Markt nach günstigen Angeboten zu suchen. Der Wunsch, vermeintliche „Schnäppchenjäger“ in einem zentralen Da­tenpool zu erfassen, um sie bei Vertragsanbahnung als solche identifizieren und ggf. von Angeboten ausschließen zu können, stellt kein berechtigtes Interesse i. S. d. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO dar.

Es war gerade das Ziel des Gesetzgebers, durch die Liberalisierung des Energiemarktes einen wirksamen und unver­fälschten Wettbewerb bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas zu ermöglichen.

Der Versuch, preisbewusste und wechselfreudige Verbraucher*innen zu identifizieren und sie ggf. von bestimmten Angeboten auszuschließen, liefe dieser Zielsetzung zuwider."


Und weiter:
"Selbst wenn die Interessen der Unternehmen als berechtigt angesehen würden, überwiegen in derartigen Fällen die schutzwürdigen Interessen und Grundrechte der Kund*innen. Vertragstreue Verbraucherinnen dürfen zu Recht erwarten, dass keine über den Vertragszweck hinausgehende Verarbeitung ihrer Daten erfolgt, die ggf. ihre Möglichkeiten einschränkt, frei am Markt agieren zu können.

Die Speicherung und Übermittlung von Positivdaten durch einen Energieversorgerpool würde erheblich zu gläsernen Verbraucherinnen beitragen und wäre nach Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO rechtswidrig."

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Auch wenn wir es bereits regelmäßig betont haben, es ist dennoch wichtig, diese Aussage auch an dieser Stelle noch einmal zu wiederholen: Wie immer bei Stellungnahmen der DSK  ist es wichtig im Hinterkopf zu behalten, dass die Aussagen keine rechtsverbindliche Wirkung haben. Vielmehr werden die im Zweifelsfall angerufenen Gerichte das letzte Wort haben. Der Ausgang eines Gerichtsverfahrens ist damit nicht selten vollkommen offen.

Im vorliegenden Fall spricht jedoch vieles dafür, dass auch die Gerichte der Bewertung der DSK  folgen dürften, da gute Gründe für das Überwiegen der Verbraucher-Interessen bestehen.

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