Newsletter
Der Beschwerdeführer war Vorstand einer Aktiengesellschaft (AG), gegen die mittels einstweiliger Verfügung ein wettbewerbsrechtliches Verbot verhängt wurde. Als das Unternehmen gegen diese Verbot in der Folgezeit verstieß, verhängte das Gericht ein Ordnungsgeld in 50.000,- EUR und falls das Geld nicht beigetrieben werden könne ersatzweise 200 Tage Ordnungshaft.
Die AG ging wenig später insolvent. Da das Ordnungsgeld nicht bezahlt wurde, verhängte das Gericht eine entsprechende Ordnungshaft gegen den Vorstand.
Der betroffene Vorstand wehrte sich nun mit einer Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung.
Es handle sich um eine Verfehlung der AG und nicht seiner eigenen Person, so dass er nach der Insolvenz der Firma in keinem Fall hafte. Auch sei es unbillig, ihn persönlich zu bestrafen, wenn doch das Unternehmen bereits zahlungsunfähig sei.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Ein Ordnungsmittel habe einen doppelten Zweck. Zum einen diene es präventiv der Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen, zum andere stelle es aber auch repressiv eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbots dar.
Daher sei es legitim, auch im Falle einer Insolvenz noch das Ordnungsmittel durchzusetzen.
Auf eine persönliche Schuld des Vorstands komme es nicht an. Abzustellen sei alleine, ob der juristischen Person ein Vorwurf zu machen sei. Dies sei im vorliegenden Fall zu bejahen.
Dass das Organ einer juristischen Person in die Lage geraten könne die Ordnungshaft antreten zu müssen, sei daher verfassungsrechtlich nicht zu bestanden.
Der Kläger ist Taxiunternehmer in Berlin. Die Beklagte, ein Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden, bot die Applikation "UBER Black" für Smartphones an, über die Mietwagen mit Fahrer bestellt werden konnten. Dabei erhielt der Fahrer, dessen freies Mietfahrzeug sich zum Zeitpunkt des Auftrags am Nächsten zum Fahrgast befand, den Fahrauftrag unmittelbar vom Server der Beklagten. Zeitgleich benachrichtigte die Beklagte das Mietwagenunternehmen per E-Mail.
Der Kläger hält das Angebot der Beklagten wegen Verstoßes gegen das Rückkehrgebot für Mietwagen (§ 49 Absatz 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)* für wettbewerbswidrig. Er hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Unionsrechts ab. Der Bundesgerichtshof hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Die Verwendung der beanstandeten Version der App "UBER Black" verstößt gegen § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG. Nach dieser Bestimmung dürfen mit Mietwagen nur Fahraufträge ausgeführt werden, die zuvor am Betriebssitz des Unternehmens eingegangen sind. Dagegen können Fahrgäste den Fahrern von Taxen unmittelbar Fahraufträge erteilen. Die Bedingung, dass Fahraufträge für Mietwagen zunächst am Betriebssitz des Unternehmers eingehen müssen, ist nicht erfüllt, wenn der Fahrer unmittelbar den Fahrauftrag erhält, auch wenn das Unternehmen, das den Mietwagen betreibt, zeitgleich unterrichtet wird. Dabei ist es unerheblich, ob die unmittelbare Auftragserteilung an den Fahrer durch die Fahrgäste selbst oder – wie im Streitfall – über die Beklagte erfolgt.
In dieser Auslegung ist § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG gegenüber den Mietwagenunternehmen und der Beklagten eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Berufsausübungsregelung. Sie ist zum Schutz des Taxiverkehrs gerechtfertigt, für den feste Beförderungstarife und Kontrahierungszwang gelten.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die eigene Tätigkeit der Beklagten dem Personenbeförderungsgesetz unterfällt. Für die Wettbewerbsverstöße der mit ihr kooperierenden Mietwagenunternehmer und der Fahrer haftet die Beklagte als Teilnehmerin.
Fraglich ist jedoch, ob unionsrechtliche Bestimmungen einem Verbot von "UBER Black" entgegenstehen. Bedenken gegen ein Verbot könnten sich allein aus den Vorschriften der Union zur Dienstleistungsfreiheit ergeben. Diese Bestimmungen finden aber keine Anwendung auf Verkehrsdienstleistungen. Zu der für die gesamte Union einheitlich zu beantwortenden Frage, ob die Vermittlungstätigkeit der Beklagten in ihrer konkreten Ausgestaltung eine Verkehrsdienstleistung darstellt, besteht noch keine Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Da sich diese Frage nicht ohne weiteres beantworten lässt, hat der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob der Dienst der Beklagten eine Verkehrsdienstleistung ist.
Sollte der Gerichtshof der Europäischen Union eine Verkehrsdienstleistung verneinen, stellt sich im vorliegenden Verfahren die weitere Frage, ob es aus Gründen der öffentlichen Ordnung nach Art. 16 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt unter den gegenwärtigen Verkehrsverhältnissen gerechtfertigt sein kann, eine App der im Streitfall beanstandeten Art zu untersagen, um die Wettbewerbs- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs zu erhalten.
Beim Gerichtshof der Europäischen Union ist bereits ein Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Barcelona (C-434/15) anhängig, das den Dienst UberPop betrifft, bei dem Privatpersonen in ihren eigenen Fahrzeugen Fahrgäste ohne behördliche Genehmigung befördern. In diesem Verfahren hat der Generalanwalt die Schlussanträge am 11. Mai 2017 vorgelegt. Im Hinblick auf Unterschiede im Sachverhalt in beiden Verfahren ist jedoch nicht absehbar, ob die Antworten auf die im Streitfall aufgeworfenen Fragen der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Vorlageverfahren aus Barcelona zu entnehmen sein werden. Der Bundesgerichtshof hat deshalb ein eigenes Vorabentscheidungsersuchen gestellt.
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 18.05.2017 * § 49 Absatz 4 PBefG lautet:
Der Normenkontrollantrag einer Gewerkschaft hatte vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil der Vorinstanz geändert und festgestellt, dass die Rechtsverordnung über die Freigabe der sonntäglichen Ladenöffnung unwirksam war.
Die zur Prüfung gestellte Rechtsverordnung war rechtswidrig, weil § 10 Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz (LadöffnG) sie bei der gebotenen grundgesetzkonformen Auslegung nicht rechtfertigt. Das Oberverwaltungsgericht ist zwar im Einklang mit Bundesrecht davon ausgegangen, dass jede Ladenöffnung an einem Sonn- oder Feiertag für sich genommen nach § 10 LadöffnG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz durch einen Sachgrund gerechtfertigt sein muss.
Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sind die bundesverfassungsrechtlichen Anforderungen des Sonntagsschutzes jedoch nicht schon erfüllt, wenn der Verordnungsgeber alle für und gegen die Ladenöffnung sprechenden Belange berücksichtigt und im Rahmen einer Gesamtabwägung vertretbar gewichtet hat.
Als Sachgrund reicht das alleinige Umsatz- und Erwerbsinteresse der Handelsbetriebe und das Shoppinginteresse der Kundschaft nicht aus. Ein darüber hinausgehendes öffentliches Interesse muss hinreichend gewichtig sein, um die konkret beabsichtigte Ladenöffnung in ihrem zeitlichen, räumlichen und gegenständlichen Umfang zu rechtfertigen. Ein solcher Sachgrund für die in Rede stehende stadtgebietsweite sonntägliche Ladenöffnung lag bei Erlass der Verordnung jedoch nicht vor. Der nachträglich im Gerichtsverfahren angeführte Silvestermarkt war damals noch nicht einmal beantragt.
BVerwG 8 CN 1.16 - Urteil vom 17. Mai 2017
Vorinstanz:
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 17.05.2017 Auszug aus dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland: Art. 139 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 Auszug aus der Verfassung für Rheinland-Pfalz: Auszug aus dem Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz: § 10 Verkaufsoffene Sonntage
Das verklagte Unternehmen warb wie folgt für ein Ladengeschäft: Während der Umbaumaßnahmen war die Niederlassung durchgehend geöffnet.
Das OLG Hamm stufte dies als wettbewerbswidrige Irreführung ein.
Eine "Wiedereröffnung" könne nur dann erfolgen, wenn zuvor eine Schließung erfolgt sei.
Denn der Begriff des "Eröffnens" werde in diesem Zusammenhang nicht anders als im Sinne von Aufschließen oder Aufmachen eines Ladenlokals verstanden und setze damit schon begrifflich voraus, dass dieses zuvor geschlossen wurde.
Diese Vorstellung werde auch nicht durch den Zusatz "Nach Totalumbau und großer Erweiterung" korrigiert. Hieraus ergebe sich allenfalls, so die Richter, dass es sich nicht um eine absolute Neu-Eröffnung handele. Es werde jedoch nicht erläutert, dass es zuvor keine Schließung gegeben habe.
Die Parteien waren Telekommunikationsdienstleister.
Die Zeitschrift "X Magazin" zeichnete die Beklagte als "Bester Internet-Provider 2016" aus. Die Beklagte warb mit dieser Auszeichnung und gab als Fundstelle "X Magazin" ohne weitere Details an.
Das OLG Köln stufte dies als Wettbewerbsverletzung ein. Wer mit einem fremden Testergebnis werbe, müsse dem Verbraucher die Möglichkeit eröffnen, dass dieser den genauen Inhalt der Prüfung nachlesen könne.
Hierfür sei es erforderlich, nähere Angaben zur Fundstelle (z.B. Angabe des Erscheinungsjahres und -monats) zu machen. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen. Vielmehr sei lediglich auf das Magazin X allgemein verwiesen worden.
Es reiche auch nicht aus, wenn der Nutzer die Fundstelle mittels Google einfach selbst ermitteln könne, so die Richter. Denn es könne nicht vorausgesetzt werden, dass ein Verbraucher eine Suchmaschine verwende. Darüber hinaus hänge das Suchergebnis auch von der Eingabe der richtigen Suchbegriffe und der Auswahl der späteren Ergebnisse ab.
Diese Vielzahl vom Verbraucher vorzunehmenden Zwischenschritte sollten aber gerade vermieden denn, denn der Kunde solle leicht und schnell an die Testergebnisse gelangen.
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat heute in einem Berufungsverfahren entschieden, dass für Auskunftsansprüche von Presse und Rundfunk gegenüber den Behörden des Freistaates Sachsen die Einschränkungen des Sächsischen Datenschutzgesetzes nicht gelten, sondern diese Auskunftsansprüche allein nach § 4 des Sächsischen Pressegesetzes (SächsPresseG) bzw. § 9a des Rundfunkstaatsvertrags der Länder (RStV) zu beurteilen sind. Der Kläger, über dessen Person und Aburteilung schon zuvor in den Medien berichtet worden war, wollte feststellen lassen, dass die Presseauskünfte des Pressesprechers der Generalstaatsanwaltschaft Dresden an eine regionale Zeitung und einen Rundfunksender über den Beginn der Vollstreckung seiner Strafhaft rechtswidrig waren, weil dabei die Vorgaben des Sächsischen Datenschutzgesetzes nicht eingehalten worden seien. Dies verletze ihn in seinem Persönlichkeitsrecht und seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Dem ist das Sächsische Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt und hat damit die Vorinstanz (VG Dresden, Urt. v. 28. Juni 2016 2 K 1573/15 -) bestätigt. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts können sächsische Behörden Auskünfte an Presse und Rundfunk nur nach Maßgabe von § 4 SächsPresseG und § 9a RStV verweigern. Das Sächsische Datenschutzgesetz sei neben diesen speziellen Auskunftsansprüchen nicht einschlägig. Bei § 9a RStV zeige dies bereits der Wortlaut, während der einschränkende Verweis in § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsPresseG auf „allgemeine Rechtsvorschriften“ nach Sinn und Zweck jedenfalls das Sächsische Datenschutzgesetz nicht erfasse. Nach Maßgabe von § 4 Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde vom Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Der Kläger kann aber binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erheben. OVG Sachsen, Urteil vom 16. Mai 2017 3 A 848/16 -
Quelle: Pressemitteilung des OVG Sachsen v. 16. Mai 2017
§ 4 Abs. 1 und 2 SächsPresseG lauten: (2) Die Auskunft darf verweigert werden, wenn und soweit § 9a Abs. 1 RStV lautet: 1. hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder
Die Beklagte warb auf einer Online-Plattform und gab an, ihre Handwerksleistungen auch in der Stadt Lüneburg anzubieten. Dort unterhielt sich jedoch keinerlei Niederlassung.
Als die Klägerin sie abmahnte, verteidigte sich die Beklagte damit, dass es sich um einen Fehler der Online-Plattform handle, der ihr nicht zuzurechnen sei.
Das Landgericht Berlin hat die Beklagte zur Unterlassung verurteilt.
Eine Werbung mit nicht vorhandenen Firmen-Standorten sei irreführend. Denn der durchschnittliche Verbraucher gehe davon aus, dass die betreffende Firma den Auftrag selbst erbringe und nicht an Dritte weiter vermitteln würde.
Etwaige Fehler der Online-Plattform seien der Beklagten voll zuzurechnen. Sie habe von Beginn an kontrollieren müssen, ob ihre Anzeige richtig erscheine. Dies sei nicht geschehen, so dass sie für die Verfehlungen des beauftragten Dritten einzustehen habe.
Der klagende Schüler, der mittlerweile 18 Jahre alt ist, besuchte im Schuljahr 2014/15 die neunte Klasse einer Sekundarschule in Berlin. Die weiteren Kläger sind seine Eltern. Am 29. Mai 2015, einem Freitag, ließ sich der Klassenlehrer des Schülers dessen Mobiltelefon wegen Störung des Unterrichts aushändigen. Eine Rückgabe des Handys an den Schüler selbst lehnte der stellvertretende Schulleiter zunächst ab und behielt das Gerät über das Wochenende ein; am darauffolgenden Montag konnte es die Mutter im Schulsekretariat wieder abholen.
Der Schüler besucht zwischenzeitlich eine andere Schule. Mit seiner Klage wollten seine Eltern und er festgestellt wissen, dass die Einziehung und Verwahrung des Handys rechtswidrig gewesen sei. Die Maßnahme habe ihn in seiner Ehre verletzt und gedemütigt.
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage als unzulässig ab. Nachdem das Handy wieder herausgeben worden sei, könne die begehrte Feststellung nur ausgesprochen werden, wenn die Kläger ein besonderes Interesse hieran hätten. Daran fehle es. Nachdem der Schüler die Schule verlassen habe, werde sich das Geschehen dort nicht wiederholen.
Eine etwaige Diskriminierung wirke jedenfalls nicht mehr fort. Schließlich liege hierin auch kein schwerwiegender Grundrechtseingriff. Die fehlende Gebrauchsmöglichkeit des Handys über das Wochenende greife nicht in das elterliche Erziehungsrecht ein. Auch wenn der Schüler eigenem Vorbringen zufolge „plötzlich unerreichbar“ gewesen sei, stelle dies keine unzumutbare Beeinträchtigung seiner Grundrechte dar.
Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragt werden.
Urteil der 3. Kammer vom 4. April 2017 (VG 3 K 797.15)
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 17.05.2017
Die Beklagte hatte in der Vergangenheit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, in der sie sich verpflichtete, den unter einem bestimmten Link auffindbaren Webauftritt zu beseitigen.
Später stellte sich nun heraus, dass die Inhalte auch unter anderen Web-Adressen erreichbar waren.
Daraufhin forderte die Klägerin eine Vertragsstrafe ein. Die Beklagte argumentierte, in der Unterlassungserklärung werde lediglich der eine Link genannt. Somit ergebe sich keine allgemeine Handlungspflicht für sie.
Das LG Köln hat die Beklagte zur Zahlung der Vertragsstrafe verurteilt.
Es liege ein Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung vor.
Die Aufnahme des Links in das Dokument führe nicht zur Begrenzung der Unterlassungspflicht. Vielmehr müsse der Schuldner nach der ständigen Rechtsprechung alles mögliche und zumutbare tun, um künftige oder andauernde Verletzungen zu beseitigen.
Dies betreffe auch Inhalte, die unter anderen Web-Adressen abrufbar seien.
Inhaltlich ging es um die Postwurfsendung "EINKAUF AKTUELL". Der Kläger, ein Verbraucher, hatte in der Vergangenheit (im Jahr 2012) den weiteren Empfang dieser Werbesendungen ausdrücklich abgelehnt.
Die Beklagte hielt sich auch in der Folgezeit an dieses Verbot. 2015 kam es dann jedoch in fünf Einzelfällen zu unerlaubten Zusendungen von "EINKAUF AKTUELL". Der Kläger ging daraufhin vor Gericht und klagte auf Unterlassung.
Das LG Dortmund wies die Klage ab.
Es handle sich um bloße "Ausreißer", die keine Haftung der Beklagten auslösen würde.
Für einen Unterlassungsanspruch müsste die Beklagte hartnäckig gegen den ausdrücklichen Willen des Klägers gehandelt habe. Dies sei vorliegend nicht erkennbar. Vielmehr habe die Beklagte alle möglichen Sorgfaltsmaßnahmen ergriffen, um weitere Zusendung zu unterbinden.
Die unbeabsichtigte Zusendung der Postwurfsendungen sei Teil des allgemeinen Lebensrisikos, das jeder Bürger unter gewissen Umständen in zumutbarem Maß tolerieren müsse.
Zurück
Newsletter
vom 24.05.2017
Betreff:
Rechts-Newsletter 21. KW / 2017: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 21. KW im Jahre 2017. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BVerfG: Ordnungshaft wegen Verstoß gegen Wettbewerbsverbot auch bei Insolvenz der Firma
2. BGH: EuGH-Vorlage zur Zulässigkeit der Mietwagen-App "UBER Black"
3. BVerwG: Kein verkaufsoffener Sonntag ohne Sachgrund
4. OLG Hamm: Bezeichnung "Neueröffnung" irreführend, wenn lediglich Ende der Umbauarbeiten
5. OLG Köln: Bei Werbung mit Test-Ergebnis muss konkrete Fundstelle angegeben werden, Internet-Suche des Nutzers nicht ausreichend
6. OVG Sachsen: Behörden dürfen Presseauskunft nur wegen Ausnahmen im Pressegesetz verweigern, nicht wegen allgemeinem Datenschutz
7. LG Berlin: Rechtswidrige Online-Werbung mit nicht vorhandenem Firmen-Standort
8. VG Berlin: Lehrer darf Schüler Handy wegnehmen - keine Grundrechtsverletzung
9. LG Köln: Unterlassungserklärung bei Online-Wettbewerbsverstoß ist weit auszulegen
10. LG Dortmund: "Ausreißer" bei Postwurf-Sendungen sind keine unzumutbare Belästigung
Die einzelnen News:
____________________________________________________________
1. BVerfG: Ordnungshaft wegen Verstoß gegen Wettbewerbsverbot auch bei Insolvenz der Firma
_____________________________________________________________
Gegen den Geschäftsführer bzw. Vorstand einer juristischen Person kann auch dann eine Ordnungshaft wegen Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot durchgesetzt werden, wenn das Unternehmen sich in Insolvenz befindet (BVerfG, Beschl. v. 09.05.2017 - Az.: 2 BvR 335/17).
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
2. BGH: EuGH-Vorlage zur Zulässigkeit der Mietwagen-App "UBER Black"
_____________________________________________________________
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute im Zusammenhang mit der Vermittlung von Mietwagen über die App "UBER Black" dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
LG Berlin - Urteil vom 9. Februar 2015 - 101 O 125/14
KG - Urteil vom 11. Dezember 2015 - 5 U 31/15
Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen […] sind. Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrages hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. […] Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen. […]
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
3. BVerwG: Kein verkaufsoffener Sonntag ohne Sachgrund
_____________________________________________________________
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Rechtsverordnung der Stadt Worms zur Freigabe der Ladenöffnung an einem Sonntag unwirksam war. Die Verordnung sah vor, dass am 29. Dezember 2013 sämtliche Verkaufsstellen im Gemeindegebiet von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein durften.
OVG Koblenz 6 C 10122/14 - Urteil vom 20. Mai 2014
Art. 140
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.
Art. 57
(1) Der 8-Stunden-Tag ist die gesetzliche Regel. Sonntage und gesetzliche Feiertage sind arbeitsfrei. Ausnahmen sind zuzulassen, wenn es das Gemeinwohl erfordert.
§ 3 Allgemeine Ladenschlusszeiten
Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden geschlossen sein:
1. an Sonn- und Feiertagen,
(…)
Verbandsfreie Gemeinden, Verbandsgemeinden und kreisfreie und große kreisangehörige Städte können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Verkaufsstellen abweichend von § 3 Satz 1 Nr. 1 allgemein oder in bestimmten Teilen des Gemeindegebiets an höchstens vier Sonntagen pro Gemeinde in einem Kalenderjahr geöffnet sein dürfen und diese Tage sowie die Lage der zugelassenen Ladenöffnungszeiten festsetzen. (…)
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
4. OLG Hamm: Bezeichnung "Neueröffnung" irreführend, wenn lediglich Ende der Umbauarbeiten
_____________________________________________________________
Die Bezeichnung "Neueröffnung" irreführend, wenn lediglich die Umbauarbeiten an einem Einrichtungshaus beendet sind und das Geschäft während dieser Zeit nicht geschlossen war (OLG Hamm, Urt. v. 21.03.2017 - Az.: 4 U 183/16).
"Wir feiern die die Neueröffnung unseres Einrichtungszentrums (...). Nach Totalumbau und großer Erweiterung. Genießen Sie die neue Dimension des Wohnens mit gigantischen Markenmöbelangeboten. Das neue (...)-Einrichtungszentrum in (...). Jetzt große Neueröffnung. Die Feier geht weiter."
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
5. OLG Köln: Bei Werbung mit Test-Ergebnis muss konkrete Fundstelle angegeben werden, Internet-Suche des Nutzers nicht ausreichend
_____________________________________________________________
Bei der Werbung mit Test-Ergebnissen muss eine konkrete Fundstelle angegeben werden. Es genügt nicht, allgemein auf das betreffende Print-Magazin zu verweisen (OLG Köln, Urt. v. 07.04.2017 - Az.: 6 U 135/16).
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
6. OVG Sachsen: Behörden dürfen Presseauskunft nur wegen Ausnahmen im Pressegesetz verweigern, nicht wegen allgemeinem Datenschutz
_____________________________________________________________
Sächsische Behörden dürfen Auskünfte an Presse und Rundfunk nur nach Maßgabe des Sächsischen Pressegesetzes und des Rundfunkstaatsvertrags verweigern
SächsPresseG und § 9a RStV durften die gegebenen Auskünfte hier nicht verweigert werden, weil das öffentliche Informationsinteresse angesichts des Inhalts der übermittelten Informationen das schutzwürdige private Interesse des Klägers an deren Geheimhaltung überwog.
Informationsrecht der Presse
(1) Alle Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse und des Rundfunks, die sich als solche ausweisen, die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen, sofern nicht dieses Gesetz oder allgemeine Rechtsvorschriften dem entgegenstehen. Das Recht auf Auskunft kann nur gegenüber dem Behördenleiter oder dem von ihm Beauftragten geltend gemacht werden.
1. Vorschriften über die Geheimhaltung und über den Persönlichkeitsschutz entgegenstehen,
2. durch sie die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte.
3. durch sie ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder
4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.
Informationsrechte
(1) Rundfunkveranstalter haben gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft. Auskünfte können verweigert werden, soweit
2. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
3. ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder
4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
7. LG Berlin: Rechtswidrige Online-Werbung mit nicht vorhandenem Firmen-Standort
_____________________________________________________________
Wirbt eine Firma auf einer Online-Plattform mit einem nicht existenten Unternehmens-Standort, liegt hierin eine wettbewerbswidrige Irreführung. Etwaige Fehler der Online-Plattform sind dem Werbenden zuzurechnen (LG Berlin, Urt. v. 10.02.2017 - Az.: 16 O 423/16).
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
8. VG Berlin: Lehrer darf Schüler Handy wegnehmen - keine Grundrechtsverletzung
_____________________________________________________________
Zieht ein Lehrer das Mobiltelefon eines Schülers wegen einer Unterrichtsstörung ein und wird das Gerät lediglich über das Wochenende einbehalten, kann die Maßnahme nach Rückgabe nicht ohne Weiteres auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
9. LG Köln: Unterlassungserklärung bei Online-Wettbewerbsverstoß ist weit auszulegen
_____________________________________________________________
Eine Unterlassungserklärung, in der sich der Schuldner verpflichtet, den unter einem bestimmten Link auffindbaren Webauftritt zu löschen, ist im Zweifel weit auszulegen. Auch wenn die schriftliche Verpflichtung lediglich den konkreten Link bezeichnet, ist der Schuldner nicht berechtigt, etwaige weitere Verstöße unter anderen Web-Adressen bestehen zu lassen (LG Köln, Urt. v. 14.02.2017 - Az.: 31 S 2/16).
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
10. LG Dortmund: "Ausreißer" bei Postwurf-Sendungen sind keine unzumutbare Belästigung
_____________________________________________________________
Auch wenn ein Verbraucher ausdrücklich den Empfang weiterer Werbe-Postwurfsendungen abgelehnt hat, haftet das betroffene Unternehmen nicht für einfache, bloße "Ausreißer" (LG Dortmund, Urt. v. 21.12.2016 - Az.: 3 O 110/16).
zurück zur Übersicht