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Newsletter vom 24.06.2009 |
Betreff: Rechts-Newsletter 25. KW / 2009: Kanzlei Dr. Bahr |
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1. BVerfG: Verfassungsbeschwerden gegen "Hacker-Paragraphen" unzulässig _____________________________________________________________ Mit dem 41. Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität wurde § 202c in das Strafgesetzbuch eingefügt. Nach Abs. 1 Nr. 2 dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine Straftat nach § 202a (Ausspähen von Daten) oder § 202b (Abfangen von Daten) vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht. Die Vorschrift geht auf das Übereinkommen des Europarates über Computerkriminalität (Convention on Cybercrime) vom 23. November 2001 zurück. Die drei Beschwerdeführer üben verschiedene Tätigkeiten im Umgang mit Programmen aus, die nach ihrer Auffassung von der Vorschrift des § 202c StGB erfasst werden: Der Beschwerdeführer zu 1) ist in einem Unternehmen tätig, das Dienstleistungen im Bereich der Sicherheit von Informations- und Kommunikationstechnologien anbietet und in diesem Rahmen nicht autorisierte Zugriffsversuche simuliert. Hierbei kommen zum einen so genannte dual use tools zum Einsatz; das sind Programme, die sowohl vom berechtigten Nutzer eines Computersystems zu dessen bestimmungsgemäßer Wartung und Pflege als auch ohne oder gegen den Willen des Berechtigten zum Zwecke des Ausspähens von Schwachstellen verwendet werden können. Verwendet werden aber auch Programme, bei denen zu vermuten ist, dass es sich um so genannte Malware oder Schadsoftware handelt, also Software, die von ihren Urhebern zum Zwecke des illegalen Eindringens in EDV-Systeme konzipiert wurde. Der Beschwerdeführer zu 2) ist in der akademischen Lehre tätig und macht seinen Studenten zu Lehrzwecken regelmäßig Programme zugänglich, die sowohl zum Zweck der Sicherheitsanalyse, als auch für Zwecke des unerlaubten Zugangs zu fremden Rechnern und Netzwerken eingesetzt werden können. Der Beschwerdeführer zu 3) setzt im Rahmen der Nutzung des Computerbetriebssystems Linux ebenfalls derartige Programmkomponenten ein. Die 2. Kammer des Zweiten Senats hat die unmittelbar gegen die gesetzliche Vorschrift des § 202c StGB erhobenen Verfassungsbeschwerden der drei Beschwerdeführer nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig sind. Die Beschwerdeführer werden von der Strafvorschrift nicht unmittelbar betroffen. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz voraus, dass der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch die angegriffenen Rechtsnormen in seinen Grundrechten betroffen ist. Das wäre z.B. dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer zunächst das Risiko eines Bußgeld- oder Strafverfahrens eingehen müsste, um Rechtsschutz vor den Fachgerichten erwirken zu können. Auf der Grundlage des Vorbringens der Beschwerdeführer lässt sich aber nicht feststellen, dass die von ihnen beschriebenen Tätigkeitsfelder von § 202c Abs. 1 StGB erfasst werden. Das Risiko strafrechtlicher Verfolgung ist mithin nicht gegeben. Die von den Beschwerdeführern eingesetzten Programme sind überwiegend keine tauglichen Tatobjekte der Strafvorschrift in den Grenzen ihrer verfassungsrechtlich zulässigen Auslegung. Tatobjekt in diesem Sinn kann nur ein Programm sein, dessen Zweck auf die Begehung einer Straftat nach § 202a StGB (Ausspähen von Daten) oder § 202b StGB (Abfangen von Daten) gerichtet ist. Das Programm muss mit der Absicht entwickelt oder modifiziert worden sein, es zur Ausspähung oder zum Abfangen von Daten einzusetzen. Außerdem muss sich diese Absicht objektiv manifestiert haben. Es reicht schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht aus, dass ein Programm - wie das für das so genannte dual use tools gilt - für die Begehung der genannten Computerstraftaten lediglich geeignet oder auch besonders geeignet ist. Soweit der Beschwerdeführer zu 1) auch Schadsoftware einsetzt, die ein taugliches Tatobjekt im Sinne des § 202c Abs. 1 Satz 2 StGB darstellen kann, fehlt dem Beschwerdeführer jedenfalls der zusätzlich erforderliche Vorsatz, eine Straftat nach § 202a oder § 202b StGB vorzubereiten. Da das Unternehmen, für das der Beschwerdeführer arbeitet, im Auftrag und somit im Einverständnis mit den über die überprüften Computersysteme Verfügungsberechtigten tätig wird, fehlt es am Tatbestandsmerkmal des „unbefugten“ Handelns im Sinne des § 202a oder § 202b StGB. Vielmehr liegt ein Handeln zu einem legalen Zweck vor; hierbei dürfen nach dem insofern eindeutigen und durch die Entstehungsgeschichte wie die einschlägige Bestimmung des Übereinkommens des Europarats über Computerkriminalität bekräftigten Wortlaut des § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB grundsätzlich auch Schadprogramme, deren objektiver Zweck in der Begehung von Computerstraftaten liegt, beschafft oder weitergegeben werden. Ein Strafbarkeitsrisiko entsteht hier erst, sobald die betreffenden Programme durch Verkauf, Überlassung, Verbreitung oder anderweitig auch Personen zugänglich gemacht werden, von deren Vertrauenswürdigkeit nicht ausgegangen werden kann. Beschluss vom 18. Mai 2009 2 BvR 2233/07 2 BvR 1151/08 2 BvR 1524/08 Quelle: Pressemitteilung des BVerfG v. 19.06.2009 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. BVerfG: Ungenauer Vorlagebeschluss zur Entschädigungspflicht bei TKÜV-Überwachungsmaßnahmen abgewiesen _____________________________________________________________ Das BVerfG (Beschl. v. 13.05.2009 - Az.: 1 BvL 7/08) hat den Vorlage-Beschluss des VG Berlin, ob die Verpflichtung zur technischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen nach § 110 Abs. 1 TKG iVm. § 4 Abs. 2 TKÜV auf Kosten privater Telekommunikations-Dienstleister verfassungsgemäß ist, aufgrund nicht hinreichender Begründung als unzulässig zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hatte über eine Vorlagefrage des VG Berlin (Beschl. v. 02.07.2008 - Az.: VG 27 A 3.07), ob die Verpflichtung zur Durchführung von Überwachungsmaßnahmen verfassungsgemäß ist, zu entscheiden. Die Berliner Richter hatten erhebliche Bedenken geäußert, denn es würden Private für eigentlich staatliche Aufgaben entschädigungslos in Anspruch genommen. Die gleiche Problematik und Frage stellt sich im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung. Die Verfassungsrichter weisen die Vorlageanfrage des Verwaltungsgerichts zurück, da in dem Beschluss lediglich das Vorbringen der Prozessparteien erfolgt sei. Eine weitere Ermittlung oder Konkretisierung des Sachverhalts durch das Gericht habe nicht stattgefunden. Gerade bei der Schwere eines möglichen Grundrechtseingriffs durch eine entschädigungslose Umsetzungspflicht sei das VG Berlin aber verpflichtet gewesen, die zu erwartende Kostenbelastung genau zu überprüfen und nachvollziehbare Belege einzufordern. Eine Aufklärung der näheren Umstände sei gänzlich unterblieben. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. BGH: Lehrerbewertungs-Portal "spickmich.de" rechtlich zulässig _____________________________________________________________ Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Bewertung der Leistungen der Klägerin als Lehrerin mit Namensnennung durch Schüler auf der Website www.spickmich.de, die von den Beklagten gestaltet und verwaltet wird. Zugang zu dem Portal haben nur registrierte Nutzer. Die Registrierung erfolgt nach Eingabe des Namens der Schule, des Schulortes, eines Benutzernamens und einer E-mail-Adresse. An die E-mail-Adresse wird ein Passwort versandt, das den Zugang zu dem Portal eröffnet. Die mit den Schulnoten 1 bis 6 abzugebenden Bewertungen sind an vorgegebene Kriterien gebunden wie etwa "cool und witzig", "beliebt", "motiviert", "menschlich", "gelassen" und "guter Unterricht". Ein eigener Textbeitrag des Bewertenden ist nicht möglich. Aus dem Durchschnitt der anonym abgegebenen Bewertungen wird eine Gesamtnote errechnet. Die Nutzer können außerdem auf einer Zitatseite angebliche Zitate der bewerteten Lehrer einstellen. Die Klägerin, deren Name und Funktion auch der Homepage der Schule, an der sie unterrichtet, entnommen werden kann, erhielt für das Unterrichtsfach Deutsch eine Gesamtbewertung von 4,3. Ihr zugeschriebene Zitate wurden bisher nicht eingestellt. Mit der Klage verfolgt die Klägerin einen Anspruch auf Löschung bzw. Unterlassung der Veröffentlichung ihres Namens, des Namens der Schule, der unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit einer Gesamt- und Einzelbewertung und der Zitat- und Zeugnisseite auf der Homepage www.spickmich.de. Sie blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Der u. a. für den Schutz des Persönlichkeitsrechts und Ansprüche aus dem Bundesdatenschutzgesetz zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die dagegen von der Klägerin eingelegte Revision zurückgewiesen. Unter den Umständen des Streitfalls hat der BGH die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten trotz der fehlenden Einwilligung der Klägerin für zulässig gehalten. Zwar umfasst der Begriff der personenbezogenen Daten nicht nur klassische Daten wie etwa den Namen oder den Geburtsort, sondern auch Meinungsäußerungen und Beurteilungen, die sich auf einen bestimmten oder bestimmbaren Betroffenen beziehen. Für die Erhebung, Speicherung und Übermittlung solcher Daten in automatisierten Verfahren gelten grundsätzlich die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Erhebung und Speicherung von Daten zur Übermittlung an Dritte ist auch ohne Einwilligung des Betroffenen nach § 29 BDSG u.a. dann zulässig, wenn ein Grund zu der Annahme eines schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Datenerhebung und –speicherung nicht gegeben ist. Ein entgegenstehendes Interesse der Klägerin hat der BGH nach Abwägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und des Rechts auf freien Meinungsaustausch andererseits für nicht gegeben erachtet. Die Bewertungen stellen Meinungsäußerungen dar, die die berufliche Tätigkeit der Klägerin betreffen, bei der der Einzelne grundsätzlich nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre genießt. Konkrete Beeinträchtigungen hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Die Äußerungen sind weder schmähend noch der Form nach beleidigend. Dass die Bewertungen anonym abgegeben werden, macht sie nicht unzulässig, weil das Recht auf Meinungsfreiheit nicht an die Zuordnung der Äußerung an ein bestimmtes Individuum gebunden ist. Die Meinungsfreiheit umfasst grundsätzlich das Recht, das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen. Auch die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten an den Nutzer kann nur aufgrund einer Gesamtabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Im Streitfall ist im Hinblick auf die geringe Aussagekraft und Eingriffsqualität der Daten und die Zugangsbeschränkungen zum Portal die Datenübermittlung nicht von vornherein unzulässig. Besondere Umstände, die der Übermittlung im konkreten Fall entgegenstehen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Urteil vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08 zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. OLG Braunschweig: Ohne Einverständnis darf Krankenkasse telefonisch nicht für Zusatzversicherung werben _____________________________________________________________ Trotz ihres öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrages dürfen auch Krankenkassen nicht bei der Vermittlung von privaten Zusatzversicherungen ungefragt ihre Mitglieder telefonisch anrufen, so das OLG Braunschweig (Urt. v. 16.12.2008 - Az.: 2 U 9/08). Der Mitarbeiter einer Krankenkasse rief ungefragt ein Mitglied auf dessen heimischen Telefonanschluss an und klärte ihn über etwaige Versorgungslücken im Zuge der verabschiedeten Gesundheitsreform auf. Schließlich bot er eine private Zusatzversicherung eines Unternehmens an. Die Klägerin, ein Verbraucherverband, sah in dem Telefonanruf einen unerlaubten Cold Call und verlangte Unterlassung. Zu Recht wie die Braunschweiger Richter entschieden. Grundsätzlich dürften Krankenkasse auch ungefragt ihre Mitglieder kontaktieren, wenn es um Bereiche des öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrages gehe. Der vorliegende Anruf sei jedoch diesem Bereich nicht zuzurechnen, denn es sei ein privates Zusatzprodukt angeboten worden. Damit habe das Unternehmen nicht mehr im Rahmen der Daseinsvorsorge gehandelt, sondern rein privatwirtschaftlich. In einem solchen Fall bedürfe die Krankenkasse - wie alle anderen Unternehmen auch - einer ausdrückliche Zustimmung des Kunden, wenn sie ihn daheim telefonisch anrufen wolle. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. OLG Frankfurt a.M.: Keine Verpflichtung des Internetproviders zur Herausgabe von IP-Adressen _____________________________________________________________ Ein Internet-Provider ist nicht verpflichtet IP-Adressen, die er nur im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung vorgehalten hat, an einen Rechteinhaber herauszugeben, so das OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 12.05.2009 - Az.: 11 W 21/09). Kläger war der Rechteinhaber an einem Film, Beklagter ein Internet-Provider. Über bestimmte IP-Adressen, die dem Netz der Beklagten zugeordnet waren, wurde in einer Online-Tauchbörse das klägerische Filmwerk zum Download angeboten. Der Kläger verlangte von dem Beklagten Auskunft über die Namen und Anschriften der Kunden, die hinter den IP-Adressen steckten. Das Internet-Unternehmen lehnte dies ab. Zu Recht wie die Frankfurter Richter entschieden. Die Daten, die der ISP gespeichert habe, würden nur aufgrund der Vorratsdatenspeicherung vorgehalten werden. Es handle sich dabei nicht um Verkehrsdaten, sondern um Bestandsdaten. Der urheberrechtliche Internet-Auskunftsanspruch, auf den der Kläger seine Forderungen stütze, sei aber nur auf Verkehrsdaten anzuwenden. Die Daten, die im Zuge der Vorratsdatenspeicherung pflichtgemäß gespeichert würden, dürften nur hoheitlichen Stellen gegenüber herausgegeben werden. Eine Auskunftserteilung an private Unternehmen zur zivilrechtlichen Rechtsverfolgung sei dagegen ausgeschlossen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. OLG Hamburg: Kein Urheberrechtsverstoß an Datenbank von "autoscout24.de" _____________________________________________________________ Das urheberrechtliche Datenbankrecht von "autoscout24.de" wird nicht verletzt, wenn ein Nutzer über die Software "AUTOBINGOOO" die Online-Börse nach Angeboten durchsucht, so das OLG Hamburg (Urt. v. 16.04.2009 - Az.: 5 U 101/08). Klägerin war das Online-Portal "autoscout24.de". Die Beklagte vertrieb die Software "AUTOBINGOOO". Mittels dieses Programmes konnten die Daten mehrerer Online-Autobörsen gleichzeitig ausgelesen werden. In bestimmten, vom User vorgegebenen Zeitintervallen wurden die Ergebnisse dann angezeigt. Die Klägerin sah darin eine unzulässige Nutzung ihrer Online-Datenbank. Zu Unrecht wie die Hamburger Richter nun entschieden. Zwar handle es sich bei den online abrufbaren Informationen unzweifelhaft um eine urheberrechtlich geschützte Datenbank. Eine Rechtsverletzung finde aber nur dann statt, wenn ein wesentlicher Teil vervielfältigt werde. Dabei sei nicht auf die Gesamtheit aller User abzustellen, sondern vielmehr sei nur relevant, in welchem Umfang der einzelne Nutzer die Datenbank verwende. Und dieses Zugreifen durch den einzelnen Verwender geschehe grundsätzlich nicht in einem solchen Umfang, dass wesentliche Teile der Datenbank kopiert würden. Vielmehr würde immer nur ein unerheblicher Bereich ausgelesen. Daher liege keine Urheberrechtsverletzung vor und die Software sei legal. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. OLG Köln: Anspruch auf Herausgabe von Telefon-Guthaben gesperrter Karten _____________________________________________________________ Das OLG Köln (Urt. v. 03.06.2009 - Az.: 11 U 213/08) hat geurteilt, dass Guthaben gesperrter Telefonkarten ohne Gültigkeitsvermerk ausgezahlt werden müssen. In der Vorinstanz hatte das LG Bonn (Urt. v. 30.10.2008 - Az.: 18 O 80/08) entschieden, dasss eine Austauschpflicht des Telekommunikations-Anbieters hinsichtlich gesperrter Telefonkarten zwar besteht. Im konkreten Fall hatte es aber einen Anspruch abgelehnt, weil die Forderungen verjährt seien. Da die Klägerin seit Kenntnis der Sperrung mehr als 3 Jahre nichts unternommen habe, könne sie ihren Anspruch nicht mehr durchsetzen. Diese Ansicht teilte das OLG Köln nicht. Vielmehr verpflichtete es den TK-Anbieter zur Auszahlung des verbliebenen Guthabens. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei der Anspruch nicht verjährt. Da es an einer ausdrücklichen Verjährungsfrist fehle, werde für die Berechnung die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren zugrunde gelegt. Anders als das Landgericht behaupte, beginne die Frist aber nicht schon dann zu laufen, wenn der Anspruch entstanden sei und die Klägerin Kenntnis von der Sperrung erlangt habe. Es scheine vielmehr interessengerecht, dass die Verjährungsfrist erst dann anfange, wenn der Karteninhaber seinen Anspruch geltend mache. Da die Klägerin ihre Ansprüche erst im Jahr 2007 geltend gemacht habe, seien sie im Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2008 noch nicht verjährt gewesen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. OLG Saarland: "WinFonds" sind verbotene Glücksspiel-Angebote _____________________________________________________________ Das OLG Saarland (Beschl. v. 07.05.2009 - Az.: 1 U 601/08) hat entschieden, dass die Beteiligung an sogenannten "WinFonds" verbotenes Glücksspiel ist. Die Klägerin wandte sich mit der Berufung gegen das landgerichtliche Urteil, welches in der Vorinstanz gegen sie ergangen war. Das Landgericht war zu der Auffassung gelangt, dass die Klägerin mit ihrem Online-Angebot gegen den Glücksspielstaatsvertrag stoße, weil sie die Teilnahme an Glücksspielen im Internet ermögliche. Die Klägerin war der Auffassung, das sie durch die sogenannten "Win Fonds" keine Glücksspiele anbiete. Damit sei sie nicht als gewerbliche Spielvermittlerin zu sehen.
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