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Newsletter vom 24.06.2009 |
Betreff: Rechts-Newsletter 25. KW / 2009: Kanzlei Dr. Bahr |
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html _____________________________________________________________
3. BGH: Lehrerbewertungs-Portal "spickmich.de" rechtlich zulässig 5. OLG Frankfurt a.M.: Keine Verpflichtung des Internetproviders zur Herausgabe von IP-Adressen 6. OLG Hamburg: Kein Urheberrechtsverstoß an Datenbank von "autoscout24.de" 7. OLG Köln: Anspruch auf Herausgabe von Telefon-Guthaben gesperrter Karten 8. OLG Saarland: "WinFonds" sind verbotene Glücksspiel-Angebote 9. LG Hamburg: Bundesverband darf Verstoß gegen Anti-Doping-Regelwerk im Internet veröffentlichen 10. LG Heidelberg: Einspruch gegen Bußgeldbescheid per E-Mail nicht wirksam 11. LG Köln: Facebook scheitert mit Unterlassungsklage gegen StudiVZ 12. VG Köln: Auch Hansenet/Alice von der Umsetzungspflicht zur Vorratsdatenspeicherung befreit 13. VG Meiningen: Homepage einer Gemeinde muss politisch neutral gestaltet sein 14. AG Frankfurt a.M.: 150,- EUR Schadensersatz für Musik-Upload bei P2P-Filesharing 15. Law-Podcasting: Richtige Bestellung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten - Teil 2
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Die einzelnen News: |
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1. BVerfG: Verfassungsbeschwerden gegen "Hacker-Paragraphen" unzulässig
Mit dem 41. Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität wurde § 202c in das Strafgesetzbuch eingefügt. Nach Abs. 1 Nr. 2 dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine Straftat nach § 202a (Ausspähen von Daten) oder § 202b (Abfangen von Daten) vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht. Die Vorschrift geht auf das Übereinkommen des Europarates über Computerkriminalität (Convention on Cybercrime) vom 23. November 2001 zurück. Die drei Beschwerdeführer üben verschiedene Tätigkeiten im Umgang mit Programmen aus, die nach ihrer Auffassung von der Vorschrift des § 202c StGB erfasst werden: Der Beschwerdeführer zu 1) ist in einem Unternehmen tätig, das Dienstleistungen im Bereich der Sicherheit von Informations- und Kommunikationstechnologien anbietet und in diesem Rahmen nicht autorisierte Zugriffsversuche simuliert. Hierbei kommen zum einen so genannte dual use tools zum Einsatz; das sind Programme, die sowohl vom berechtigten Nutzer eines Computersystems zu dessen bestimmungsgemäßer Wartung und Pflege als auch ohne oder gegen den Willen des Berechtigten zum Zwecke des Ausspähens von Schwachstellen verwendet werden können. Verwendet werden aber auch Programme, bei denen zu vermuten ist, dass es sich um so genannte Malware oder Schadsoftware handelt, also Software, die von ihren Urhebern zum Zwecke des illegalen Eindringens in EDV-Systeme konzipiert wurde. Der Beschwerdeführer zu 2) ist in der akademischen Lehre tätig und macht seinen Studenten zu Lehrzwecken regelmäßig Programme zugänglich, die sowohl zum Zweck der Sicherheitsanalyse, als auch für Zwecke des unerlaubten Zugangs zu fremden Rechnern und Netzwerken eingesetzt werden können. Der Beschwerdeführer zu 3) setzt im Rahmen der Nutzung des Computerbetriebssystems Linux ebenfalls derartige Programmkomponenten ein.
Die 2. Kammer des Zweiten Senats hat die unmittelbar gegen die gesetzliche Vorschrift des
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Auf der Grundlage des Vorbringens der Beschwerdeführer lässt sich aber nicht feststellen, dass die von ihnen beschriebenen Tätigkeitsfelder von § 202c Abs. 1 StGB erfasst werden. Das Risiko strafrechtlicher Verfolgung ist mithin nicht gegeben. Die von den Beschwerdeführern eingesetzten Programme sind überwiegend keine tauglichen Tatobjekte der Strafvorschrift in den Grenzen ihrer verfassungsrechtlich zulässigen Auslegung. Tatobjekt in diesem Sinn kann nur ein Programm sein, dessen Zweck auf die Begehung einer Straftat nach § 202a StGB (Ausspähen von Daten) oder § 202b StGB (Abfangen von Daten) gerichtet ist. Das Programm muss mit der Absicht entwickelt oder modifiziert worden sein, es zur Ausspähung oder zum Abfangen von Daten einzusetzen. Außerdem muss sich diese Absicht objektiv manifestiert haben. Es reicht schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht aus, dass ein Programm - wie das für das so genannte dual use tools gilt - für die Begehung der genannten Computerstraftaten lediglich geeignet oder auch besonders geeignet ist. Soweit der Beschwerdeführer zu 1) auch Schadsoftware einsetzt, die ein taugliches Tatobjekt im Sinne des § 202c Abs. 1 Satz 2 StGB darstellen kann, fehlt dem Beschwerdeführer jedenfalls der zusätzlich erforderliche Vorsatz, eine Straftat nach § 202a oder § 202b StGB vorzubereiten. Da das Unternehmen, für das der Beschwerdeführer arbeitet, im Auftrag und somit im Einverständnis mit den über die überprüften Computersysteme Verfügungsberechtigten tätig wird, fehlt es am Tatbestandsmerkmal des „unbefugten“ Handelns im Sinne des § 202a oder § 202b StGB. Vielmehr liegt ein Handeln zu einem legalen Zweck vor; hierbei dürfen nach dem insofern eindeutigen und durch die Entstehungsgeschichte wie die einschlägige Bestimmung des Übereinkommens des Europarats über Computerkriminalität bekräftigten Wortlaut des § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB grundsätzlich auch Schadprogramme, deren objektiver Zweck in der Begehung von Computerstraftaten liegt, beschafft oder weitergegeben werden. Ein Strafbarkeitsrisiko entsteht hier erst, sobald die betreffenden Programme durch Verkauf, Überlassung, Verbreitung oder anderweitig auch Personen zugänglich gemacht werden, von deren Vertrauenswürdigkeit nicht ausgegangen werden kann. Beschluss vom 18. Mai 2009
2 BvR 2233/07
Quelle: Pressemitteilung des BVerfG v. 19.06.2009 zurück zur Übersicht
2. BVerfG: Ungenauer Vorlagebeschluss zur Entschädigungspflicht bei TKÜV-Überwachungsmaßnahmen abgewiesen
Das BVerfG (Beschl. v. 13.05.2009 - Az.: 1 BvL 7/08) hat den Vorlage-Beschluss des VG Berlin, ob die Verpflichtung zur technischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen nach § 110 Abs. 1 TKG iVm. § 4 Abs. 2 TKÜV auf Kosten privater Telekommunikations-Dienstleister verfassungsgemäß ist, aufgrund nicht hinreichender Begründung als unzulässig zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hatte über eine Vorlagefrage des VG Berlin (Beschl. v. 02.07.2008 - Az.: VG 27 A 3.07), ob die Verpflichtung zur Durchführung von Überwachungsmaßnahmen verfassungsgemäß ist, zu entscheiden. Die Berliner Richter hatten erhebliche Bedenken geäußert, denn es würden Private für eigentlich staatliche Aufgaben entschädigungslos in Anspruch genommen. Die gleiche Problematik und Frage stellt sich im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung. Die Verfassungsrichter weisen die Vorlageanfrage des Verwaltungsgerichts zurück, da in dem Beschluss lediglich das Vorbringen der Prozessparteien erfolgt sei. Eine weitere Ermittlung oder Konkretisierung des Sachverhalts durch das Gericht habe nicht stattgefunden. Gerade bei der Schwere eines möglichen Grundrechtseingriffs durch eine entschädigungslose Umsetzungspflicht sei das VG Berlin aber verpflichtet gewesen, die zu erwartende Kostenbelastung genau zu überprüfen und nachvollziehbare Belege einzufordern. Eine Aufklärung der näheren Umstände sei gänzlich unterblieben. zurück zur Übersicht
3. BGH: Lehrerbewertungs-Portal "spickmich.de" rechtlich zulässig
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Bewertung der Leistungen der Klägerin als Lehrerin mit Namensnennung durch Schüler auf der Website www.spickmich.de, die von den Beklagten gestaltet und verwaltet wird. Zugang zu dem Portal haben nur registrierte Nutzer. Die Registrierung erfolgt nach Eingabe des Namens der Schule, des Schulortes, eines Benutzernamens und einer E-mail-Adresse. An die E-mail-Adresse wird ein Passwort versandt, das den Zugang zu dem Portal eröffnet. Die mit den Schulnoten 1 bis 6 abzugebenden Bewertungen sind an vorgegebene Kriterien gebunden wie etwa "cool und witzig", "beliebt", "motiviert", "menschlich", "gelassen" und "guter Unterricht". Ein eigener Textbeitrag des Bewertenden ist nicht möglich. Aus dem Durchschnitt der anonym abgegebenen Bewertungen wird eine Gesamtnote errechnet. Die Nutzer können außerdem auf einer Zitatseite angebliche Zitate der bewerteten Lehrer einstellen. Die Klägerin, deren Name und Funktion auch der Homepage der Schule, an der sie unterrichtet, entnommen werden kann, erhielt für das Unterrichtsfach Deutsch eine Gesamtbewertung von 4,3. Ihr zugeschriebene Zitate wurden bisher nicht eingestellt. Mit der Klage verfolgt die Klägerin einen Anspruch auf Löschung bzw. Unterlassung der Veröffentlichung ihres Namens, des Namens der Schule, der unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit einer Gesamt- und Einzelbewertung und der Zitat- und Zeugnisseite auf der Homepage www.spickmich.de. Sie blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Der u. a. für den Schutz des Persönlichkeitsrechts und Ansprüche aus dem Bundesdatenschutzgesetz zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die dagegen von der Klägerin eingelegte Revision zurückgewiesen. Unter den Umständen des Streitfalls hat der BGH die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten trotz der fehlenden Einwilligung der Klägerin für zulässig gehalten. Zwar umfasst der Begriff der personenbezogenen Daten nicht nur klassische Daten wie etwa den Namen oder den Geburtsort, sondern auch Meinungsäußerungen und Beurteilungen, die sich auf einen bestimmten oder bestimmbaren Betroffenen beziehen. Für die Erhebung, Speicherung und Übermittlung solcher Daten in automatisierten Verfahren gelten grundsätzlich die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Erhebung und Speicherung von Daten zur Übermittlung an Dritte ist auch ohne Einwilligung des Betroffenen nach § 29 BDSG u.a. dann zulässig, wenn ein Grund zu der Annahme eines schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Datenerhebung und –speicherung nicht gegeben ist. Ein entgegenstehendes Interesse der Klägerin hat der BGH nach Abwägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und des Rechts auf freien Meinungsaustausch andererseits für nicht gegeben erachtet. Die Bewertungen stellen Meinungsäußerungen dar, die die berufliche Tätigkeit der Klägerin betreffen, bei der der Einzelne grundsätzlich nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre genießt. Konkrete Beeinträchtigungen hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Die Äußerungen sind weder schmähend noch der Form nach beleidigend. Dass die Bewertungen anonym abgegeben werden, macht sie nicht unzulässig, weil das Recht auf Meinungsfreiheit nicht an die Zuordnung der Äußerung an ein bestimmtes Individuum gebunden ist. Die Meinungsfreiheit umfasst grundsätzlich das Recht, das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen. Auch die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten an den Nutzer kann nur aufgrund einer Gesamtabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Im Streitfall ist im Hinblick auf die geringe Aussagekraft und Eingriffsqualität der Daten und die Zugangsbeschränkungen zum Portal die Datenübermittlung nicht von vornherein unzulässig. Besondere Umstände, die der Übermittlung im konkreten Fall entgegenstehen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Urteil vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08 zurück zur Übersicht
4. OLG Braunschweig: Ohne Einverständnis darf Krankenkasse telefonisch nicht für Zusatzversicherung werben
Trotz ihres öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrages dürfen auch Krankenkassen nicht bei der Vermittlung von privaten Zusatzversicherungen ungefragt ihre Mitglieder telefonisch anrufen, so das OLG Braunschweig (Urt. v. 16.12.2008 - Az.: 2 U 9/08). Der Mitarbeiter einer Krankenkasse rief ungefragt ein Mitglied auf dessen heimischen Telefonanschluss an und klärte ihn über etwaige Versorgungslücken im Zuge der verabschiedeten Gesundheitsreform auf. Schließlich bot er eine private Zusatzversicherung eines Unternehmens an. Die Klägerin, ein Verbraucherverband, sah in dem Telefonanruf einen unerlaubten Cold Call und verlangte Unterlassung. Zu Recht wie die Braunschweiger Richter entschieden. Grundsätzlich dürften Krankenkasse auch ungefragt ihre Mitglieder kontaktieren, wenn es um Bereiche des öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrages gehe. Der vorliegende Anruf sei jedoch diesem Bereich nicht zuzurechnen, denn es sei ein privates Zusatzprodukt angeboten worden. Damit habe das Unternehmen nicht mehr im Rahmen der Daseinsvorsorge gehandelt, sondern rein privatwirtschaftlich. In einem solchen Fall bedürfe die Krankenkasse - wie alle anderen Unternehmen auch - einer ausdrückliche Zustimmung des Kunden, wenn sie ihn daheim telefonisch anrufen wolle. zurück zur Übersicht
5. OLG Frankfurt a.M.: Keine Verpflichtung des Internetproviders zur Herausgabe von IP-Adressen
Ein Internet-Provider ist nicht verpflichtet IP-Adressen, die er nur im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung vorgehalten hat, an einen Rechteinhaber herauszugeben, so das OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 12.05.2009 - Az.: 11 W 21/09). Kläger war der Rechteinhaber an einem Film, Beklagter ein Internet-Provider. Über bestimmte IP-Adressen, die dem Netz der Beklagten zugeordnet waren, wurde in einer Online-Tauchbörse das klägerische Filmwerk zum Download angeboten. Der Kläger verlangte von dem Beklagten Auskunft über die Namen und Anschriften der Kunden, die hinter den IP-Adressen steckten. Das Internet-Unternehmen lehnte dies ab. Zu Recht wie die Frankfurter Richter entschieden. Die Daten, die der ISP gespeichert habe, würden nur aufgrund der Vorratsdatenspeicherung vorgehalten werden. Es handle sich dabei nicht um Verkehrsdaten, sondern um Bestandsdaten. Der urheberrechtliche Internet-Auskunftsanspruch, auf den der Kläger seine Forderungen stütze, sei aber nur auf Verkehrsdaten anzuwenden. Die Daten, die im Zuge der Vorratsdatenspeicherung pflichtgemäß gespeichert würden, dürften nur hoheitlichen Stellen gegenüber herausgegeben werden. Eine Auskunftserteilung an private Unternehmen zur zivilrechtlichen Rechtsverfolgung sei dagegen ausgeschlossen. zurück zur Übersicht
6. OLG Hamburg: Kein Urheberrechtsverstoß an Datenbank von "autoscout24.de"
Das urheberrechtliche Datenbankrecht von "autoscout24.de" wird nicht verletzt, wenn ein Nutzer über die Software "AUTOBINGOOO" die Online-Börse nach Angeboten durchsucht, so das OLG Hamburg (Urt. v. 16.04.2009 - Az.: 5 U 101/08). Klägerin war das Online-Portal "autoscout24.de". Die Beklagte vertrieb die Software "AUTOBINGOOO". Mittels dieses Programmes konnten die Daten mehrerer Online-Autobörsen gleichzeitig ausgelesen werden. In bestimmten, vom User vorgegebenen Zeitintervallen wurden die Ergebnisse dann angezeigt. Die Klägerin sah darin eine unzulässige Nutzung ihrer Online-Datenbank. Zu Unrecht wie die Hamburger Richter nun entschieden. Zwar handle es sich bei den online abrufbaren Informationen unzweifelhaft um eine urheberrechtlich geschützte Datenbank. Eine Rechtsverletzung finde aber nur dann statt, wenn ein wesentlicher Teil vervielfältigt werde. Dabei sei nicht auf die Gesamtheit aller User abzustellen, sondern vielmehr sei nur relevant, in welchem Umfang der einzelne Nutzer die Datenbank verwende. Und dieses Zugreifen durch den einzelnen Verwender geschehe grundsätzlich nicht in einem solchen Umfang, dass wesentliche Teile der Datenbank kopiert würden. Vielmehr würde immer nur ein unerheblicher Bereich ausgelesen. Daher liege keine Urheberrechtsverletzung vor und die Software sei legal. zurück zur Übersicht
7. OLG Köln: Anspruch auf Herausgabe von Telefon-Guthaben gesperrter Karten
Das OLG Köln (Urt. v. 03.06.2009 - Az.: 11 U 213/08) hat geurteilt, dass Guthaben gesperrter Telefonkarten ohne Gültigkeitsvermerk ausgezahlt werden müssen. In der Vorinstanz hatte das LG Bonn (Urt. v. 30.10.2008 - Az.: 18 O 80/08) entschieden, dasss eine Austauschpflicht des Telekommunikations-Anbieters hinsichtlich gesperrter Telefonkarten zwar besteht. Im konkreten Fall hatte es aber einen Anspruch abgelehnt, weil die Forderungen verjährt seien. Da die Klägerin seit Kenntnis der Sperrung mehr als 3 Jahre nichts unternommen habe, könne sie ihren Anspruch nicht mehr durchsetzen. Diese Ansicht teilte das OLG Köln nicht. Vielmehr verpflichtete es den TK-Anbieter zur Auszahlung des verbliebenen Guthabens. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei der Anspruch nicht verjährt. Da es an einer ausdrücklichen Verjährungsfrist fehle, werde für die Berechnung die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren zugrunde gelegt. Anders als das Landgericht behaupte, beginne die Frist aber nicht schon dann zu laufen, wenn der Anspruch entstanden sei und die Klägerin Kenntnis von der Sperrung erlangt habe. Es scheine vielmehr interessengerecht, dass die Verjährungsfrist erst dann anfange, wenn der Karteninhaber seinen Anspruch geltend mache. Da die Klägerin ihre Ansprüche erst im Jahr 2007 geltend gemacht habe, seien sie im Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2008 noch nicht verjährt gewesen. zurück zur Übersicht
8. OLG Saarland: "WinFonds" sind verbotene Glücksspiel-Angebote
Das OLG Saarland (Beschl. v. 07.05.2009 - Az.: 1 U 601/08) hat entschieden, dass die Beteiligung an sogenannten "WinFonds" verbotenes Glücksspiel ist. Die Klägerin wandte sich mit der Berufung gegen das landgerichtliche Urteil, welches in der Vorinstanz gegen sie ergangen war. Das Landgericht war zu der Auffassung gelangt, dass die Klägerin mit ihrem Online-Angebot gegen den Glücksspielstaatsvertrag stoße, weil sie die Teilnahme an Glücksspielen im Internet ermögliche. Die Klägerin war der Auffassung, das sie durch die sogenannten "Win Fonds" keine Glücksspiele anbiete. Damit sei sie nicht als gewerbliche Spielvermittlerin zu sehen. Das OLG Saarland wies das Rechtsmittel ab. Die Klägerin verschaffe den Kunden die Möglichkeit zur Teilnahme an Lottoausspielungen. Ob dies nun durch eine Beteiligung an sogenannten "Win Fonds" oder unmittelbar durch Mitwirkung an den entsprechenden Glücksspielen erfolge, sei in diesem Zusammenhang unerheblich. In beiden Fällen werde dem Kunden letztlich die Teilnahme am Glücksspiel angeboten, das ihm die Chance biete, mehr als das eingesetzte Geld zu gewinnen, im Regelfall jedoch zum Verlust des Einsatzes führe. Damit liege eine Vermittlung von Glücksspielen vor. Weil die Geschäftstätigkeit der Klägerin naturgemäß in der Absicht erfolge, hierdurch Gewinn zu erzielen, sei sie als gewerblicher Spielvermittler anzusehen. zurück zur Übersicht
9. LG Hamburg: Bundesverband darf Verstoß gegen Anti-Doping-Regelwerk im Internet veröffentlichen
Das LG Hamburg (Urt. v. 29.05.2009 - Az.: 324 O 1002/08) hat entschieden, dass eine öffentliche Verwarnung des Deutschen Ruder-Verbandes wegen Verstoßes gegen das Anti-Doping-Regelwerk im Internet veröffentlicht werden darf. Der Kläger war Mitglied eines Rudervereins, der seinerseits Mitglied des Beklagten, des Spitzensportverbandes des Rudersports, war. Er wurde 2007 in den Bundeskader aufgenommen und hierzu aufgefordert, die Bestimmungen der Beklagten, u.a. das Anti-Doping-Regelwerk, zur Kenntnis zu nehmen und deren Anerkennung zu unterschreiben. Dies tat der Kläger. Ende 2007 verstieß der Kläger gegen diese Regeln, woraufhin die Beklagte - entsprechend dem Anti-Doping-Regelwerk - auf ihrer Homepage eine öffentliche Verwarnung publizierte. Der Sportler fühlte sich dadurch in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und begehrte Unterlassung. Zu Unrecht wie die Hamburger Richter entschieden. Zwar greife die Veröffentlichung in das Persönlichkeitsrecht ein, sei jedoch gerechtfertigt. Die Bestimmungen der Beklagten, denen der Kläger zugestimmt habe, sähen eine solche Möglichkeit vor. Die Regelung sei auch nicht unverhältnismäßig, denn es bestünde ein sachliches Interesse an der Information. Dopingverstöße seien heutzutage ein zentrales Thema des Sports und hätten dementsprechend eine höhe öffentliche Relevanz. zurück zur Übersicht
10. LG Heidelberg: Einspruch gegen Bußgeldbescheid per E-Mail nicht wirksam
Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid kann nicht per E-Mail eingelegt werden, so das LG Heidelberg (Beschl. v. 18.01.2008 - Az.: 11 Qs 2/08). Ein solches Rechtsmittel unterliege der zwingenden Formvorschrift. Zur Schriftform gehöre regelmäßig die Unterzeichnung des Schriftstückes. Diese habe hier schon wegen der gewählten Versandart nicht vorgelegen. Auch müsse die Identität der Person, die das Rechtsmittel einlege, unzweifelhaft feststehen. Dies sei bei elektronischen Erklärungen grundsätzlich nicht gewährleistet. Nur wenn eine qualifizierte elektronische Signatur vorliege, gelte etwas anderes, denn dann könnten Missbrauchsmöglichkeiten ausgeschlossen werden und die Authentizität sei gewährleistet. Daran habe es beim Einspruch des Beschwerdeführers aber gefehlt, so dass der EInspruch gegen den Bußgeldbescheid abzulehnen gewesen sei. Bereits vor einiger Zeit hat das LG Stuttgart (Beschl. v. 19.06.2008 - Az.: 16 Qs 48/08) entschieden, dass ein Rechtsmittel gegen einen Strafbefehl nichts mittels E-Mail eingelegt werden kann. zurück zur Übersicht
11. LG Köln: Facebook scheitert mit Unterlassungsklage gegen StudiVZ
Die für Wettbewerbssachen zuständige 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln hat heute die Klage von Facebook gegen den Konkurrenten StudiVZ abgewiesen. Die in Kalifornien ansässige Facebook Ltd. hatte behauptet, StudiVZ habe die Ge-staltung der Facebook-Seite in unlauterer Weise nachgeahmt. Außerdem sei der geheime PHP-Quellcode von Seiten des Konkurrenten auf illegale Weise erlangt worden. Darauf wurde der nun vom Landgericht zurückgewiesene Anspruch gestützt, die weitere Verwendung der Bildschirmoberflächen von StudiVZ im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen. Nach Auffassung der zuständigen Richter liegt trotz nicht zu übersehender Überein-stimmungen und Ähnlichkeiten der beiden Internetseiten keine unlautere Nachahmung vor. Es fehle an der hierfür erforderlichen Herkunftstäuschung. Diese komme deswegen nicht in Betracht, weil zum Zeitpunkt der Markteinführung von StudiVZ in Deutschland im November 2005 der Konkurrent Facebook noch nicht den erforder-lichen Bekanntheitsgrad auf dem deutschen Markt hatte. Denn Facebook richtete sich bis September 2006 – ausschließlich in englischer Sprache – nur an nordameri-kanische Studenten und Schüler. Erst seit März 2008 existiert eine deutschsprachige Version. Eine Unlauterkeit der Beklagten wegen unredlicher Erlangung von Kenntnissen oder Unterlagen der Klägerin habe diese nicht substantiiert vorgetragen. Insofern habe die Klägerin lediglich Vermutungen angestellt, die nicht ausreichend seien, um der Beklagten unredliche Kenntniserlangung vorzuwerfen. Diese Vermutungen seien auch nicht hinreichend konkret, um den ebenfalls von der Klägerin geltend gemachten sog. Besichtigungsanspruch zu rechtfertigen. Damit wollte die Klägerin erreichen, dass die PHP-Quellcodes beider Seiten durch einen Sachverständigen verglichen werden sollte, um eine eventuelle Übernahme des klägerischen Produkts zu beweisen. Letztlich – so die Zivilkammer – können die Übereinstimmungen auch darauf beruhen, dass die Gründer von StudiVZ die Webseiten der Klägerin kannten und diese mit Hilfe der im Internet für jedermann sichtbaren Informationen in Anlehnung an die Seite der Klägerin nachprogrammierten bzw. nachprogrammieren ließen. Ein Verstoß der Beklagten gegen die AGB der Klägerin liege hierin indes nicht, weil die Beklagte nie selbst Vertragspartner der Klägerin war. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann binnen eines Monats Berufung zum Oberlandesgericht Köln einlegen. Az.: 33 O 374/08 Quelle: Pressemitteilung des LG Köln v. 16.06.2009 zurück zur Übersicht
12. VG Köln: Auch Hansenet/Alice von der Umsetzungspflicht zur Vorratsdatenspeicherung befreit
Das VG Köln (Beschl. v. 20.05.2009 - Az.: 21 L 234/09) hat nun auch das Unternehmen Hansenet/Alice von der Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung befreit. Das VG Berlin hatte diese Frage bereits im Rahmen der Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) kritisch beleuchtet (VG Berlin, Beschl. v. 08.11.2007 - Az.: 27 A 315.07) und diese Problem schließlich dem BVerfG zur Beantwortung vorgelegt (Beschl. v. 02.07.2008 - Az.: VG 27 A 3.07). Das BVerfG hat diese Vorlage aus formalen Gründen zurückgewiesen (Beschl. v. 13.05.2009 - Az.: 1 BvL 7/08). Im vorliegenden aktuellen Fall geht es inhaltlich um die identische Frage: Kann der Staat private Unternehmen verpflichten, technische Einrichtungen auf eigene Kosten vorzuhalten, obgleich es sich doch eigentlich um staatliche Aufgaben handelt? Diese Frage stellt sich nun auch im Rahmen der Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung. Das VG Berlin hat inzwischen zahlreiche andere Firmen bis auf weiteres von der Umsetzungspflicht befreit (Beschl. v. 17.10.2008 - Az.: VG 27 A 232.08 und Beschl. v. 16.01.2009 - Az.: VG 27 A 321.08 und Beschl. v. 16.01.2009 - Az.: VG 27 A 331.08 und Beschl. v. 15.01.2009 - Az.: VG 27 A 316.08 und ;Beschl. v. 20.05.2009 - Az.: 27 L 131/09). Anders als das VG Berlin haben die Kölner Richter jedoch erst gar nicht zur inhaltlichen Frage Stellung nehmen müssen, sondern hielten den Anspruch von Hansenet/Alice bereits aus formalen Gründen für begründet. Die Bundesnetzagentur (BNA) habe nicht von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht, das ihr nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) zustünde. Denn nicht jede Nichteinhaltung der TKG-Vorschriften durch einen Anbieter verpflichte die BNA zum Eingreifen. Vielmehr müsse die Behörde das "Ob" und "Wie" im Rahmen einer umfassenden Ermessensabwägung festlegen. Dies sei hier nicht geschehen. Die BNA habe lediglich den Sachverhalt zusammengefasst und die Tatbestandsvoraussetzungen hinsichtlich der Datenspeicherung subsumiert. Sie habe sich aber in keinem Teil des Bescheids ausdrücklich damit befasst, ob das Vorliegen dieser Voraussetzungen auch ein Einschreiten nach dem TKG rechtfertige. Daher sei die Anordnung ermessenfehlerhaft. zurück zur Übersicht
13. VG Meiningen: Homepage einer Gemeinde muss politisch neutral gestaltet sein
Die Internetseite einer Gemeinde darf grundsätzlich keine politische Wertung enthalten, sondern muss neutral sein, so das VG Meiningen (Urt. v. 06.05.2009 - Az.: 2 K 112/09). Die verklagte Gemeinde hatte auf ihrer Webseite in Zusammenhang mit anstehenden Wahlen ein Logo der Initiative "Deine Stimme gegen Nazis" veröffentlicht und einen Link gesetzt. Die Online-Texte forderten auf, sich aktiv gegen Rechtsextremismus und gegen Nationalsozialisten einzusetzen. Der Landesverband der NPD Thüringen sah sich durch die Äußerungen in seinen Rechten verletzt und begehrte die Löschung der Texte und des Logos. Zu Recht wie die Verwaltungsrichter entschieden. Eine Gemeinde sei zur politischen Neutralität verpflichtet, um die Chancengleichheit aller politischen Parteien zu gewährleisten. Das Grundgesetz bestimme, dass der Wähler sich in einem freien, offenen Prozess der Meinungsbildung für die eine oder andere Partei entscheiden könne. Der Staat und seine Organe dürften auf diesen Entscheidungsprozess weder positiv noch negativ Einfluss nehmen. Die Homepage der Gemeinde sei daher zu ändern. zurück zur Übersicht
14. AG Frankfurt a.M.: 150,- EUR Schadensersatz für Musik-Upload bei P2P-Filesharing
Nach Ansicht des AG Frankfurt a.M. (Urt. v. 04.02.2009 - Az.: 29 C 549/08 - 81) haften die Eltern für die von ihren minderjährigen Kindern begangenen Urheberrechtsverletzungen in P2P-Tauschbörsen. Die Klägerin verlangte von den Erziehungsberechtigten die Zahlung der außergerichtlichen Abmahnkosten und Schadensersatz von 150,- EUR für den unberechtigten Musik-Upload. Zu Recht wie die Frankfurt Richter entschieden. Die Haftung der Eltern ergebe sich aus dem Umstand, dass sie ihr Kind nicht ausreichend über den ordnungsgemäßen Umgang mit Urheberrechten und dem Internet aufgeklärt hätten. Keine Entschuldigung sei es, dass die Eltern unter Umständen keinerlei Kenntnis davon hätten, was ihre Tochter oder ihr Sohn online machen würde. Der Schadenersatz für derartige Urheberrechtsverletzungen sei danach zu bemessen, was vernünftige Parteien als fiktive Lizenz vereinbart hätten. Vorliegend sah das Gericht keinen Anlass, von den klägerseitig geforderten 150,- EUR abzuweichen. Als Gegenstandswert für die ebenfalls zu ersetzenden Abmahnkosten nahm das Gericht einen Streitwert von 10.000,- EUR an, was Abmahnkosten von etwas mehr als 650,- EUR ausmache. zurück zur Übersicht
15. Law-Podcasting: Richtige Bestellung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten - Teil 2
Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Richtige Bestellung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten - Teil 2". Inhalt: Heute nun beschäftigen wir uns mit der Frage, wie denn ein solcher Datenschutzbeauftragter zu bestellen ist und was dabei alles zu beachten ist. Aufgrund der Länge erscheint der Podcast in zwei Teilen. Heute hören Sie den zweiten Teil. Den ersten Teil gab es bereits letzte Woche. |