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Die Klägerin betreibt insbesondere in Rheinland-Pfalz und in Bayern Breitbandkabelnetze für Rundfunksignale. Sie streitet mit den jeweils beklagten öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten (im Verfahren KZR 83/13 der Südwestrundrundfunk, im Verfahren KZR 3/14 der Bayerische Rundfunk) um die Bezahlung eines solchen Entgelts.
Die Programme der Beklagten gehören zu den sogenannten Must-carry-Programmen im Sinn des § 52b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 RStV*. Die Klägerin hat nach dieser Vorschrift bis zu einem Drittel ihrer für die digitale Verbreitung von Rundfunk zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität für die bundesweite Verbreitung dieser Programme zur Verfügung zu stellen.
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Länder, das ZDF, Deutschlandradio und ARTE zahlten der Klägerin bisher auf der Grundlage eines 2008 abgeschlossenen Einspeisevertrags ein jährliches Entgelt in Höhe von 27 Mio. € für die digitale und analoge Einspeisung ihrer Programme.
Im Juni 2012 erklärten die Beklagten, ebenso wie die anderen am Vertrag beteiligten Rundfunkveranstalter, die Kündigung des Einspeisevertrags zum 31. Dezember 2012. Die Klägerin speist die Rundfunksignale, die die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihr nach wie vor zur Verfügung stellen, weiterhin in ihre Netze ein. Die Beklagten leisten dafür aber kein Entgelt mehr.
Die Klägerin hält die Kündigungen für rechtswidrig, weil die Beklagten zum Abschluss eines entgeltlichen Einspeisevertrags verpflichtet seien. Sie sieht in der Kündigung einen verbotenen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung der Beklagten (§ 19 GWB**). Zudem macht die Klägerin eine mit § 1 GWB*** unvereinbare Abstimmung der Kündigung des Einspeisevertrags zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern geltend.
Die Klägerin begehrt jeweils die Feststellung, dass der Einspeisevertrag fortbestehe, hilfsweise insbesondere die Verurteilung der Beklagten zum Abschluss eines neuen Einspeisevertrags und Schadensersatz oder (nur im Verfahren KZR 83/13) Bereicherungsausgleich und Aufwendungsersatz für die vertragslose Einspeisung.
Die Vorinstanzen haben die Klagen jeweils abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat die Urteile der Vorinstanzen jeweils aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Bundesgerichtshof hat in beiden Fällen entschieden, dass der Klägerin kein Anspruch auf Fortsetzung des Einspeisevertrages oder auf Neuabschluss eines solchen Vertrages zu unveränderten Bedingungen zusteht.
Eine solche Kontrahierungspflicht lässt sich den Regelungen des Rundfunkrechts nicht entnehmen. Danach sind zwar einerseits die Beklagten entsprechend dem ihnen obliegenden Grundversorgungsauftrag verpflichtet, der Klägerin die Programmsignale zur Verfügung zu stellen. Andererseits ist die Klägerin gem. § 52b RStV* verpflichtet, die Programmsignale der Beklagten einzuspeisen. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines bestimmten Entgelts als Gegenleistung für die Einspeisung der Programmsignale ergibt sich aus den rundfunkrechtlichen Regelungen dagegen nicht.
Eine Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss eines Einspeisevertrages zu unveränderten Bedingungen ist auch nicht durch unionsrechtliche oder verfassungsrechtliche Bestimmungen geboten. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin unzumutbar belastet würde, wenn sie die gesetzliche Pflicht zur Übertragung der Programme der Beklagten erfüllen müsste, ohne dafür das von diesen bislang gezahlte Entgelt verlangen zu können. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass die Beklagten der Klägerin die Programmsignale, die für die Klägerin zur Vermarktung ihrer Kabelanschlussprodukte an Endkunden von erheblichem wirtschaftlichem Wert sind, unentgeltlich zur Verfügung stellen.
Eine Pflicht zur Fortsetzung der Vertragsbeziehung zu den bisherigen Bedingungen kann auch nicht aus kartellrechtlichen Bestimmungen hergeleitet werden. Die Beklagten unterliegen zwar als auch wirtschaftlich tätige Unternehmen den Regelungen des Kartellrechts. Ihre Weigerung, den Einspeisevertrag mit der Klägerin fortzusetzen, stellt jedoch keinen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von § 19 GWB** dar.
Den Beklagten kommt auf dem relevanten Markt eine marktbeherrschende Stellung zu. Maßgeblich hierfür ist, dass sich die Beklagten im Hinblick auf die gesetzliche Übertragungspflicht (§ 52b RStV*) bei der Nachfrage nach Übertragungsleistungen hinsichtlich der für ihre Programme reservierten Kapazitäten nicht dem Wettbewerb solcher Unternehmen stellen müssen, deren Programme nicht unter die Übertragungspflicht fallen. Sie sind auch keinem Wettbewerb der anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ausgesetzt, weil die nach § 52b RStV* vorzuhaltenden Kapazitäten ausreichen, um sämtliche gebührenfinanzierten Programme zu übertragen.
Es kann jedoch nicht von einem missbräuchlichen Verhalten der Beklagten im Sinne von § 19 Abs. 2 GWB** ausgegangen werden. Der Umstand, dass die Klägerin von privaten Fernsehsendern ein (nicht näher konkretisiertes) Entgelt erhält, begründet keinen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Fortsetzung des Einspeisevertrages zu unveränderten Bedingungen. Soweit die Beklagten Anbietern anderer Übertragungstechniken (per Satellit oder terrestrisch), ein Einspeiseentgelt bezahlen, liegt darin keine unzulässige Diskriminierung, weil diese sich, anders als die Klägerin, auf die reine Übertragungsleistung beschränken.
Es fehlt jedoch an ausreichenden Feststellungen dazu, ob die Beklagten zusammen mit den anderen am Einspeisevertrag beteiligten Rundfunkveranstaltern unter Verstoß gegen § 1 GWB*** die Beendigung dieses Vertrages vereinbart und die Kündigung in Umsetzung einer solchen Vereinbarung erklärt haben. Sollten die Kündigungen nicht auf einer selbständigen unternehmerischen Entscheidung der Beklagten, sondern auf einer solchen verbotenen Absprache beruhen, wären die Kündigungen nichtig. Sollten die Berufungsgerichte dagegen zu dem Ergebnis kommen, dass die Kündigungen wirksam sind, werden sie zu prüfen haben, welches die angemessenen Bedingungen für die Pflichteinspeisung und –übertragung der öffentlich-rechtlichen Programme über das Kabelnetz der Klägerin sind. Je nach Ergebnis der Feststellungen kann sich eine Zahlungsverpflichtung der Rundfunkanstalten oder eine Pflicht zur unentgeltlichen Einspeisung ergeben. Im Hinblick auf die hierzu erforderlichen Feststellungen hat der Bundesgerichtshof die Urteile aufgehoben und die Verfahren an die Berufungsgerichte zurückverwiesen. Vorinstanzen:
LG Stuttgart - Urteil vom 20. März 2013 - 11 O 215/12, WuW/E DE-R 3952 und KZR 3/14 * § 52b RStV - Belegung von Plattformen ** § 19 GWB - Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 16.06.2015
Die Klägerin ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten Rechte zur Nutzung von Werken der Tonkunst (mit oder ohne Text) wahr. Sie ist von der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) und der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) ermächtigt, die von diesen wahrgenommenen Rechte und Ansprüche der Urheber von Sprachwerken (VG Wort) sowie der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller (GVL) geltend zu machen.
Der Beklagte ist Zahnarzt und betreibt eine zahnärztliche Praxis. In deren Wartebereich werden Hörfunksendungen als Hintergrundmusik übertragen.
Die Parteien haben am 6. August 2003 einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag geschlossen, mit dem die Klägerin dem Beklagten das Recht zur Nutzung des Repertoires der GEMA, der VG-Wort und der GVL zur Wiedergabe von Hörfunksendungen in seiner Praxis gegen Zahlung einer Vergütung eingeräumt hat.
Der Beklagte hat der Klägerin zum 17. Dezember 2012 die fristlose Kündigung des Lizenzvertrags erklärt. Diese hat er damit begründet, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. März 2012 (C-135/10) keine öffentliche Wiedergabe darstelle.
Die Klägerin hat den Beklagten mit ihrer Klage auf Zahlung der für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Mai 2013 geschuldeten Vergütung von 113,57 € in Anspruch genommen.
Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 61,64 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Das Landgericht hat angenommen, die Klägerin könne von dem Beklagten lediglich die Zahlung einer anteiligen Vergütung für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 16. Dezember 2012 in Höhe von 61,64 € beanspruchen. Der Lizenzvertrag sei durch die fristlose Kündigung des Beklagten mit Wirkung zum 17. Dezember 2012 beendet worden. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der auf den Zeitraum vom 17. Dezember 2012 bis zum 31. Mai 2013 entfallenden Vergütung 51,93 € erstrebt. Die Revision hatte keinen Erfolg. Die Klägerin kann die restliche Vergütung nicht beanspruchen, weil der Lizenzvertrag durch die fristlose Kündigung des Beklagten mit Wirkung zum 17. Dezember 2012 beendet worden ist. Der Beklagte war zu einer fristlosen Kündigung berechtigt, weil die Geschäftsgrundlage des Lizenzvertrages durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. März 2012 entfallen ist.
Die Parteien hatten den Lizenzvertrag am 6. August 2003 in der damals zutreffenden Annahme geschlossen, dass die Rechtsprechung in der Lautsprecherübertragung von Hörfunksendungen in Wartezimmern von Arztpraxen eine - vergütungspflichtige - öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG* sieht, die zum einen in das ausschließliche Recht der Urheber von Musikwerken oder Sprachwerken eingreift, Funksendungen ihrer Werke durch Lautsprecher öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 22 Satz 1 Fall 1 UrhG**) und zum anderen einen Anspruch der ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung begründet, soweit damit Sendungen ihrer Darbietungen öffentlich wahrnehmbar gemacht werden (§ 78 Abs. 2 Nr. 3 Fall 1 UrhG***).
Dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. März 2012 ist zu entnehmen, dass eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft**** und Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums***** jedenfalls voraussetzt, dass die Wiedergabe gegenüber einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen erfolgt.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit diesem Urteil ferner entschieden, dass diese Voraussetzungen im Allgemeinen nicht erfüllt sind, wenn ein Zahnarzt in seiner Praxis für seine Patienten Hörfunksendungen als Hintergrundmusik wiedergibt.
Der Bundesgerichtshof ist an die Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof der Europäischen Union gebunden und hat die entsprechenden Bestimmungen des nationalen Rechts richtlinienkonform auszulegen. Der vom Bundesgerichtshof zu beurteilende Sachverhalt stimmte darüber hinaus in allen wesentlichen Punkten mit dem Sachverhalt überein, der dem Gerichtshof der Europäischen Union bei seiner Entscheidung vorgelegen hatte. Der Bundesgerichtshof hat daher entschieden, dass die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Zahnarztpraxen im Allgemeinen - und so auch bei dem Beklagten - nicht öffentlich und damit auch nicht vergütungspflichtig ist. Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 18.06.2015 *§ 15 Abs. 3 UrhG: **§ 22 Satz 1 UrhG: ***§ 78 Abs. 2 Nr. 3 UrhG: ****Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 29/2001/EG: *****Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG:
Nach der in den drei Verfahren maßgeblichen, seit 2004 geltenden Rechtslage wurde der Besitz kinderpornographischer Schriften (dazu zählen auch Bild- und Videodateien) mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 184b Abs. 4 StGB a.F.); wurde einem anderen der Besitz verschafft, reichte die Strafandrohung bis zu fünf Jahren (§ 184b Abs. 2 StGB a.F.). Erst Anfang 2015 hat der Gesetzgeber den Strafrahmen für den Besitz kinderpornographischer Bilddateien um ein Jahr auf drei Jahre erhöht (nun § 184b Abs. 3 StGB n.F.).
Die drei Revisionsverfahren betreffen Polizeibeamte im Landesdienst von Brandenburg, Thüringen und Berlin. Der Beamte im ersten Verfahren (BVerwG 2 C 9.14) ist Polizeikommissar (Besoldungsgruppe A 9) und war zuletzt im Wach- und Wechseldienst eingesetzt. Der Beamte des zweiten Verfahrens (BVerwG 2 C 25.14) ist Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12) und leitete zuletzt das Büro einer Kriminalpolizeiinspektion. Der Beamte des dritten Verfahrens (BVerwG 2 C 19.14) ist Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12) und wurde zuletzt als Sachbearbeiter in Grundsatzangelegenheiten verwendet.
Den Beamten wurde von den Strafverfolgungsbehörden jeweils vorgeworfen, auf privat genutzten Datenträgern (Mobiltelefon, PC, Disketten) kinderpornographische Bild- oder Videodateien besessen (und im dritten Fall zusätzlich einem anderen verschafft) zu haben. Der Beamte des Verfahrens BVerwG 2 C 9.14 ist durch rechtskräftiges Strafurteil zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Fall des Beamten des Verfahrens BVerwG 2 C 25.14 ist das Strafverfahren nach Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153a Abs. 1 StPO eingestellt worden. Der Beamte des Verfahrens 2 C 19.14 ist durch rechtskräftig gewordenen Strafbefehl wegen Besitzes und zusätzlich wegen Besitzverschaffung von kinderporno- graphischen Schriften zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden.
Im jeweils nachfolgenden Disziplinarklageverfahren sind alle drei Beamte aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden. Die Oberverwaltungsgerichte sind bezüglich der kinderpornographischen Bilddateien von einem außerdienstlichen Verhalten ausgegangen; sie haben den für ein Dienstvergehen erforderlichen Dienstbezug aber wegen der mit dem Amt eines Polizeibeamten verbundenen besonderen Dienstpflichten bejaht. Bei dem Beamten des Verfahrens BVerwG 2 C 25.14 hat das Berufungsgericht erschwerend berücksichtigt, dass der Polizeibeamte unbefugt, d.h. ohne dass hierzu ein dienstlicher Anlass bestand, im polizeilichen EDV-System personenbezogene Daten minderjähriger Mädchen abgefragt hat.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Polizeibeamten in allen drei Fällen zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt:
Außerhalb des Dienstes wird zwar heute auch von Beamten kein besonders vorbildhaftes Sozialverhalten mehr erwartet, so dass außerdienstliche Verfehlungen nur unter besonderen Voraussetzungen zu Disziplinarmaßnahmen des Dienstherrn berechtigen. Straftaten rechtfertigen disziplinarische Maßnahmen jedenfalls dann, wenn ein Bezug zwischen den begangenen Straftaten und den mit dem Amt des Beamten verbundenen Pflichten besteht. Beim außerdienstlichen Besitz kinderpornographischer Bild- oder Videodateien ist dies bereits entschieden für Lehrer wegen ihrer spezifischen Schutz- und Obhutspflichten gegenüber Kindern und Jugendlichen.
Auch bei Polizeibeamten besteht ein solcher Bezug zwischen dem Besitz kinderpornographischen Materials und ihrer Amtsstellung. Polizeibeamte haben Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen in der Bevölkerung eine herausgehobene Vertrauens- und Garantenstellung. Dieses für die Ausübung ihres Berufs unabdingbare Vertrauen wird beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte erhebliche Straftaten begehen. Das gilt unabhängig davon, ob der Polizeibeamte auf seinem konkreten Dienstposten mit der Verfolgung gerade solcher Delikte betraut ist oder mit Kindern oder Jugendlichen Kontakt hat. Insoweit nehmen Polizeibeamte wegen ihres Amtes (Statusamtes) eine besondere Stellung ein.
Straftaten, für die der Gesetzgeber eine Strafandrohung von bis zu zwei Jahren vorgesehen hat und die einen Bezug zur Amtsstellung des Beamten aufweisen, lassen Disziplinarmaßnahmen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu. Die Ausschöpfung dieses Rahmens bedarf indes der Würdigung der Schwere der von dem Beamten begangenen Verfehlungen und seiner Schuld. Hier sind z.B. Anzahl und Inhalt der Bilddateien von Bedeutung. Dem von den Strafgerichten ausgesprochenen Strafmaß kommt dabei eine indizielle Bedeutung zu. Das Strafrecht und das beamtenrechtliche Disziplinarverfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke. Wird das Strafverfahren eingestellt, bedarf es regelmäßig besonderer Umstände, um gleichwohl von einer für die Höchstmaßnahme erforderlichen Schwere des Dienstvergehens ausgehen zu können.
Nach diesen Grundsätzen war in allen drei Verfahren die Entfernung aus dem Beamten- verhältnis die angemessene Disziplinarmaßnahme. Das gilt auch im Verfahren BVerwG 2 C 25.14, in dem das Strafverfahren gegen den Polizeibeamten nach Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153a Abs. 1 StPO eingestellt worden war; dies setzt definitionsgemäß voraus, dass das Strafgericht und die Staatsanwaltschaft nur von einer geringen Schuld des Polizeibeamten ausgegangen sind. Gleichwohl ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die angemessene Disziplinarmaßnahme, weil der Polizeibeamte eine weitere, gravierende (innerdienstliche) Pflichtverletzung dadurch begangen hat, dass er im polizeilichen EDV-System unbefugt personenbezogene Daten minderjähriger Mädchen abgefragt hat.
Hinweis für Taten im Bereich der Kinderpornographie unter der Geltung des neuen Rechts: Schon nach den Grundsätzen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts ist wegen der nunmehr seit Anfang 2015 geltenden höheren Strafandrohung für den außerdienstlichen Besitz kinderpornographischer Bilddateien - für jede Gruppe von Beamten - der Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eröffnet; auch hier gelten allerdings dieselben Anforderungen an die Bemessung der dem jeweiligen Einzelfall und nach dem Schuldprinzip angemessenen Disziplinarmaßnahme. BVerwG 2 C 9.14 - Urteil vom 18. Juni 2015 Vorinstanzen:
BVerwG 2 C 25.14 - Urteil vom 18. Juni 2015
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 18.06.2015
Die Beklagte hatte in der Vergangenheit wegen einer wettbewerbswidrigen Spitzenstellungswerbung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Sie hatte mit der Aussage "Wir zahlen Höchstpreise für Ihren Goldschmuck" geworben.
Aktuell trat sie nun mit der Erklärung "Goldankauf zu Top-Preisen" auf.
Der Kläger sah darin einen kerngleichen Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung und machte die Zahlung einer Vertragsstrafe geltend.
Das OLG Köln lehnte den Anspruch ab.
Ein Top-Preis sei - so die Robenträger - nicht immer ein Höchstpreis, sondern bedeutet vielmehr nur, dass es sich um ein günstiges, überdurchschnittliches Angebot handelt. Eine Spitzengruppenwerbung oder eine Spitzenstellungswerbung sei damit nicht verbunden. Es liege daher kein Rechtsverstoß vor.
Nach der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages werden Hausausweise für Verbandsvertreter ausgestellt, wenn diese mit ihrem Verband in einer öffentlichen Liste eingetragen sind. Den Vertretern von nicht in dieser Weise öffentlich registrierten Verbänden kann ein Hausausweis erteilt werden, wenn der Verbandsvertreter in einem durch den Parlamentarischen Geschäftsführer einer Fraktion gezeichneten Antrag nachweist, dass er das Gebäude des Deutschen Bundestages im Interesse des Parlaments häufig aufsuchen muss.
Auf die Anfrage des Klägers lehnte die Bundestagsverwaltung die Herausgabe von Informationen zur Zahl und zu den Namen der Verbände mit der Begründung ab, dass die Zeichnung von Anträgen durch die Parlamentarischen Geschäftsführer eine parlamentarische Angelegenheit sei, mandatsbezogene Informationen betreffe und Rückschlüsse auf die natürliche Personen erlaube.
Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Der Kläger habe einen Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) auf die begehrten Auskünfte. Bei der Ausgabe von Hausausweisen handele es sich um eine Verwaltungstätigkeit des Bundestages, nicht um spezifisch parlamentarisches Handeln. Das gelte auch, soweit die Parlamentarischen Geschäftsführer die Anträge über die Vergabe von Hausausweisen zeichnen und damit befürworten.
Die Freiheit des Abgeordnetenmandats sei nicht betroffen. Die Zahl der vergebenen Hausausweise und die Liste mit den Namen der Verbände ließen keine Rückschlüsse zu, welcher Parlamentarischen Geschäftsführer, welcher Fraktion für welchen Verband gezeichnet hat. Auch ein Rückschluss auf die Namen einzelner Abgeordneter oder Vertreter der Verbände sei nicht hinreichend wahrscheinlich.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.
Urteil der 2. Kammer vom 18. Juni 2015 (VG 2 K 176.14)
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 18.06.2015
Der Kläger war als Fotomodell tätig und posierte u.a. für die Kampagne der Schuhmarke X. Die Bilder durften nur eine bestimmte Zeit verwendet werden.
Die Beklagte betrieb ein Schuhgeschäft und veräußerte dort auch Produkte der Marke X. Die Fotos erhielt sie vom Inhaber der Schuhmarke X. Nach Ablauf der Lizensierungszeit verwendete die Beklagte das Foto dennoch weiter. Daraufhin verlangte der Kläger Schadensersatz.
Das LG Bonn lehnte dies ab, da kein Verschulden vorliege.
Grundsätzlich würden - so die Richter - hohe Sorgfaltsmaßstäbe bei der Verwendung von fremden Fotos gelten, d.h. ein Unternehmen müsse umfassend prüfen, inwieweit es befugt sei, ein Bild für seine kommerziellen Zwecke einzusetzen. Dabei reiche es nicht aus, das Foto von einem Berufsfotografen oder Werbeagentur zu erwerben, Etwas anderes gelte jedoch dann, wenn wie hier ein ursprünglich lizensiertes Bild über die Lizensierungszeit hinaus verwendet würde und der Verwender vom Ablauf der Lizensierung keine Kenntnis hatte. In einem solchen Fall fehle es am erforderlichen Verschulden, so dass ein Schadensersatzanspruch ausscheide.
Die klägerische Wettbewerbszentrale monierte gegenüber dem Anbieter Trivago, dass dieser auf unterschiedlichen Werbekanälen voneinander abweichende Zahlen von Hotel-Angeboten nenne. So gab das Unternehmen via Google die Hotel-Anzahl für den Ort Winterberg mit 297 und für den Ort Sölden mit 610 an.
Die Angaben auf der eigenen Internetseite unter www.trivago.de unterschieden sich jedoch massiv hiervon. So wurden am gleichen Tag für den Ort Winterberg "60 von 242 Hotels" und für den Ort Sölden "82 von 554" an.
Das LG Düsseldorf stufte dies als klare Irreführung ein.
Da die absolute Anzahl der Hotels differiere (Winterberg: 297 bzw. 242; Sölden mit 610 bzw. 554), werde der Verbraucher getäuscht. Er gehe davon aus, dass die Beklagte eine breitere Basis an Hotels habe, aus denen sie das gewünschte Angebot aussuchen könne. Dies sei aber nicht der Fall.
Das AG Bonn ist der Ansicht, dass es eine allgemeine Fürsorgepflicht des jeweiligen Telekommunikations-Anbieters gibt, bei ungewöhnlichen Traffic-Aufkommen einzuschreiten, die Verbindung kurzfristig zu kappen und den User zu informieren ("Cut off"-Pflicht).
Eine solche Vorgehens ergebe sich insbesondere aus dem Umstand, dass im vorliegenden Fall eine klar ersichtliche "Kostenexplosion" bei der Abrechnung gegeben habe. Der Nutzer habe abweichend von den Vormonaten plötzlich für seinen Internet by Call-Tarif Kosten von ca. 1.500 EUR verursacht, die exorbitant höher waren als die bisherigen Summen.
In einem solchen Fall treffe den TK-Anbieter eine Cut-Off-Pflicht. Geschehe dies nicht, habe der Nutzer einen entsprechenden Schadensersatzanspruch.
Ein TK-Anbieter verlangte u.a. für die Zusendung einer Papier-Rechnung ein gesondertes Entgelt (zwischen 2,50 - 4,00 EUR). Als der Kunde nicht zahlte, ging das Unternehmen vor Gericht.
Das AG Kassel lehnte den Anspruch ab.
Die Kosten für die Übersendung einer Rechnung in Papierform könnten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (u.a. BGH, Urt. v. 09.10.2014 - Az.: III ZR 32/14) nur dann verlangt werden, wenn – der Vertrieb der Dienstleistung ausschließlich über elektronische Medien erfolge. Das dies in der vorliegenden Konstellation aber gerade nicht der Fall sei, bestehe kein Anspruch.
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vom 24.06.2015
Betreff:
Rechts-Newsletter 25. KW / 2015: Kanzlei Dr. Bahr
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1. BGH: Entgelte für die Einspeisung von öffentlich-rechtlichen Fernseh- und Radioprogrammen in Kabelnetze
2. BGH: Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen
3. BVerwG: Außerdienstlicher Besitz kinderpornographischer Bild- oder Videodateien kann bei Polizeibeamten zur Entfernung aus dem Dienst führen
4. OLG Köln: "Top-Preise" sind keine "Höchstpreise" = keine Spitzenstellungswerbung
5. VG Berlin: Bundestag muss Auskunft über Hausausweise geben
6. LG Bonn: Bei unerlaubter Fotonutzung ausnahmsweise kein Schadensersatz-Anspruch
7. LG Düsseldorf: Irreführende Google-Werbung von Hotel-Vergleichsportal Trivago
8. AG Bonn: TK-Anbieter muss bei ungewöhnlichem Internet-Nutzungsverhalten Verbindung trennen ("Cut off"-Pflicht)
9. AG Kassel: TK-Anbieter hat kein Entgelt-Anspruch für Zusendung von Papierrechnung
Die einzelnen News:
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1. BGH: Entgelte für die Einspeisung von öffentlich-rechtlichen Fernseh- und Radioprogrammen in Kabelnetze
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Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, ob öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten an Kabelnetzbetreiber für die Einspeisung ihrer Fernseh- und Radioprogramme in das Kabelnetz ein Entgelt zu zahlen haben.
KZR 83/13
OLG Stuttgart - Urteil vom 21. November 2013 - 2 U 46/13, ZUM 2015, 63
LG München I - Urteil vom 25. April 2013 - 17 HK O 16920/12, ZUM-RD 2014, 119
OLG München Urteil vom 28. November 2013 - U 2094/13 Kart, WuW/E DE-R 4180
(1) 1Für Plattformen privater Anbieter mit Fernsehprogrammen gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
1. Der Plattformanbieter hat innerhalb einer technischen Kapazität im Umfang von höchstens einem Drittel der für die digitale Verbreitung von Rundfunk zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität sicherzustellen, dass
a) die erforderlichen Kapazitäten für die für die bundesweite Verbreitung gesetzlich bestimmten beitragsfinanzierten Programme sowie für die Dritten Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich programmbegleitender Dienste, zur Verfügung stehen; die im Rahmen der Dritten Programme verbreiteten Landesfenster sind nur innerhalb der Länder zu verbreiten, für die sie gesetzlich bestimmt sind,
[…]
2 Reicht die Kapazität zur Belegung nach Satz 1 nicht aus, sind die Grundsätze des Satzes 1 entsprechend der zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität anzuwenden; dabei haben die für das jeweilige Verbreitungsgebiet gesetzlich bestimmten beitragsfinanzierten Programme und programmbegleitende Dienste des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Vorrang unbeschadet der angemessenen Berücksichtigung der Angebote nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und c.
(2) 1Für Plattformen privater Anbieter mit Hörfunkprogrammen gelten die nachfolgenden Bestimmungen. Der Plattformanbieter hat sicherzustellen, dass
1. innerhalb einer technischen Kapazität im Umfang von höchstens einem Drittel der für die digitale Verbreitung von Hörfunk zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität die technischen Kapazitäten für die in dem jeweiligen Verbreitungsgebiet gesetzlich bestimmten beitragsfinanzierten Programme und programmbegleitenden Dienste des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Verfügung stehen,
[…]
2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. […]
(1) Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.
(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
1. ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2. Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3. ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4. […]
5. seine Marktstellung dazu ausnutzt, andere Unternehmen dazu aufzufordern oder zu veranlassen, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren
[…]
*** § 1 GWB - Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
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2. BGH: Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen
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Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen im Allgemeinen keine - vergütungspflichtige - öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes darstellt.
AG Düsseldorf - Urteil vom 17. Oktober 2013 - 57 C 12732/12
LG Düsseldorf - Urteil vom 4. April 2013 - 23 S 144/13, juris
Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen […] ist das Recht, Funksendungen […] des Werkes durch […] Lautsprecher […] öffentlich wahrnehmbar zu machen.
Dem ausübenden Künstler ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn die Sendung […] der Darbietung öffentlich wahrnehmbar gemacht wird.
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke […] zu erlauben oder zu verbieten.
Die Mitgliedstaaten sehen ein Recht vor, das bei Nutzung eines zu Handelszwecken veröffentlichten Tonträgers oder eines Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers für […] eine öffentliche Wiedergabe die Zahlung einer einzigen angemessenen Vergütung durch den Nutzer und die Aufteilung dieser Vergütung auf die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller gewährleistet.
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3. BVerwG: Außerdienstlicher Besitz kinderpornographischer Bild- oder Videodateien kann bei Polizeibeamten zur Entfernung aus dem Dienst führen
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Der außerdienstliche (d.h. private) Besitz von kinderpornographischen Bild- oder Videodateien hat bei Polizeibeamten wegen ihres Amtes und des in sie gesetzten Vertrauens stets den für eine disziplinarische Ahndung erforderlichen Amtsbezug. Der Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist in solchen Fällen bis zur Höchstmaßnahme eröffnet, kann also zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute in drei Revisionsverfahren entschieden und dabei seine Rechtsprechung zu Fällen dieser Art fortentwickelt.
OVG Berlin-Brandenburg, 81 D 1.10 - Urteil vom 26. Juni 2013 - VG Potsdam, 17 K 1273/07.OL - Urteil vom 23. März 2010 -
Vorinstanzen:
OVG Weimar, 8 DO 292/13 - Urteil vom 17. September 2013 -
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4. OLG Köln: "Top-Preise" sind keine "Höchstpreise" = keine Spitzenstellungswerbung
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Die Aussage "Goldankauf zu Top-Preisen" ist keine unzulässige, wettbewerbswidrige Spitzenstellungswerbung (OLG Köln, Urt. v. 19.06.2015 - Az.: 6 U 173/14).
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5. VG Berlin: Bundestag muss Auskunft über Hausausweise geben
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Der Deutsche Bundestag muss Auskunft über die Zahl der an Verbandsvertreter ausgestellten Hausausweise und die Namen der Verbände geben. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
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6. LG Bonn: Bei unerlaubter Fotonutzung ausnahmsweise kein Schadensersatz-Anspruch
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Liegen besonderer Umstände vor, kann auch im Falle einer unerlaubten Fotonutzung ausnahmsweise kein Schadensersatz-Anspruch bestehen (LG Bonn, Urt. v. 22.04.2015 - Az.: 9 O 163/14).
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7. LG Düsseldorf: Irreführende Google-Werbung von Hotel-Vergleichsportal Trivago
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Weicht die Anzahl buchbarer Hotels erheblich voneinander ab (hier: einerseits auf der Webseite von Trivago selbst und andererseits über eine Google-Anzeige), so handelt es sich um eine wettbewerbswidrige Irreführung (LG Düsseldorf, Urt. v. 06.05.2015 - Az.: 12 O 337/14).
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8. AG Bonn: TK-Anbieter muss bei ungewöhnlichem Internet-Nutzungsverhalten Verbindung trennen ("Cut off"-Pflicht)
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Bei ungewöhnlichem Internet-Nutzungsverhalten trifft den Telekommunikations-Anbieter eine allgemeine Fürsorgepflicht, die Verbindung kurzfristig zu unterbrechen und den Kunden über das bisherige hohe Kostenaufkommen zu informieren (AG Bonn, Urt. v. 21.11.2014 - Az.: 104 C 432/13). Die Grenze, bei der ein solches ungewöhnlich hohes Kostenaufkommen anzunehmen ist, orientiert sich nach der EU-Roaming Verordnung II (EG) Nr. 544/2009 und liegt bei 59,50 EUR brutto.
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9. AG Kassel: TK-Anbieter hat kein Entgelt-Anspruch für Zusendung von Papierrechnung
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Ein Telekommunikations-Anbieter hat keinen Entgelt-Anspruch für Zusendung einer Papierrechnung, wenn die abgerechnete Dienstleistung nicht vollständig über elektronische Medien erbracht wird (AG Kassel, Urt. v. 04.03.2015 - Az.: 435 C 4822/14).
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