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Bei einer Disziplinarklage gegen einen Justizvollzugsbeamten wegen des Besitzes kinderpornografischen Bildmaterials reicht der Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Der beklagte Beamte ist Justizvollzugsbeamter des klagenden Landes. Im August 2013 wurde u.a. auf einem privaten Computer des Beklagten eine Vielzahl kinderpornografischer Bilder und Videos entdeckt. Durch Strafbefehl wurde gegen den Beamten wegen öffentlichen Zugänglichmachens von kinderpornografischem Material gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. eine Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten festgesetzt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Mit seiner daraufhin erhobenen Disziplinarklage strebt das klagende Land die disziplinargerichtliche Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis an. Das Verwaltungsgericht ist nach eigener Sachaufklärung und abweichend von dem Strafbefehl lediglich vom Besitz kinderpornografischen Materials gemäß § 184b Abs. 4 StGB a.F. ausgegangen und hat auf eine Zurückstufung des Beamten in das nächstniedrigere Amt erkannt. Die dagegen gerichtete Berufung des Landes hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und den Beamten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hatte der Beamte über 1000 Bilddateien mit kinderpornografischem Material auf verschiedenen privaten Medien gespeichert. Damit hat er gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten verstoßen. Dieses Fehlverhalten, obwohl außerdienstlich begangen, ist disziplinarwürdig, weil es zum Tatzeitpunkt strafrechtlich mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet werden konnte.
Bei einem Strafdelikt mit dieser Strafandrohung reicht der Orientierungsrahmen für die disziplinargerichtliche Ahnung im Allgemeinen nur bis zu einer Zurückstufung in ein niedrigeres Amt. Dagegen gilt ein weiter reichender Orientierungsrahmen bis hin zur Entfernung aus dem Dienst, wenn der Besitz des kinderpornografischen Materials einen hinreichenden Bezug zu dem Statusamt des Beamten aufweist.
Letzteres hat das Bundesverwaltungsgericht bislang zum einen bei Lehrern (v.a. wegen ihrer Obhutspflicht für die ihnen anvertrauten Kinder) und zum anderen bei Polizeivollzugsbeamten (weil diese Straftaten zu verhindern haben) bejaht.
Dieser weiter reichende Orientierungsrahmen gilt auch für Justizvollzugsbeamte. Dies beruht u.a. auf der Erwägung, dass - würde ihr Fehlverhalten bekannt - dies zu einem Achtungs- und Autoritätsverlust führte, der es ausschließt, sie statusamtsgemäß zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in einer Justizvollzugsanstalt einzusetzen.
Bei einem möglichen, ebenfalls statusamtsgemäßen Einsatz in einer Jugendstrafvollzugsanstalt können sogar Jugendliche ab 14 Jahren in ihrer Obhut sein.
BVerwG 2 C 12.19 - Urteil vom 16. Juni 2020
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 16.06.2020
Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft, die für private Sendeunternehmen (TV und Hörfunk) Urheber- und Leistungsschutzrechte wahrnimmt. Für die Lizenzierung dieser Rechte an Nutzer erhält sie eine Vergütung, die sie an die Inhaber der Rechte verteilt. Die Höhe der Vergütung, welche die Klägerin von Nutzern erzielt, richtet sich nach von ihr festgesetzten Tarifen.
Am 12. April 2013 veröffentlichte die Klägerin im Bundesanzeiger einen Tarif für die Wiedergabe von Funksendungen, der für die öffentliche Wahrnehmbarmachung urheberrechtlich geschützter Werke in Funksendungen galt. Mit Bescheid vom 20. März 2015 stellte das Deutsche Patent- und Markenamt als Aufsichtsbehörde fest, dass dieser Tarif unangemessen sei, und gab der Klägerin unter Androhung eines Zwangsgeldes auf, den Tarif zurückzunehmen. Den Widerspruch der Klägerin wies die Behörde zurück.
Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil teilweise geändert und die Klage gegen die Rücknahmeanordnung abgewiesen, weil die Klägerin den Umfang der von ihr wahrgenommenen Rechte nicht ausreichend ermittelt habe. Die Aufhebung der Feststellung, der Tarif sei unangemessen, hat es nicht beanstandet.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil im Ergebnis bestätigt. Die angefochtene Rücknahmeanordnung konnte auf § 19 Abs. 2 Satz 2 des hier noch anwendbaren Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes gestützt werden. Danach kann die Aufsichtsbehörde alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Verwertungsgesellschaft die ihr obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt.
Dies schließt die Befugnis ein zu überprüfen, ob die von der Verwertungsgesellschaft veröffentlichten Tarife entsprechend den dafür geltenden Rechtsvorschriften aufgestellt wurden. Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz verpflichtet die Verwertungsgesellschaft, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte angemessene Tarife festzusetzen.
Die Gesellschaft ist deshalb verpflichtet, ihre Tarife nach dem Umfang der von ihr wahrgenommenen Rechte zu bemessen. Außerdem muss die Höhe des Tarifs im Verhältnis zum Umfang dieser Rechte angemessen sein. Der von der Klägerin festgesetzte Tarif erfüllt schon die erste Anforderung nicht.
Die vorgelegten Unterlagen waren nicht geeignet zu belegen, dass sie über die dem Tarif zugrunde gelegten Rechte verfügte. Die von der Behörde weiterhin getroffene Feststellung, der von der Klägerin veröffentlichte Tarif sei unangemessen, ist dagegen rechtswidrig. Ein Missverhältnis der Höhe des Tarifs zum Umfang der wahrgenommenen Rechte lässt sich ohne Erkenntnisse zu diesem Umfang nicht feststellen.
BVerwG 8 C 7.19 - Urteil vom 17. Juni 2020
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 17.06.2020
Der zuständige 4. Zivilsenat hat auch in der Berufungsinstanz den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Gunsten des Vereins E. (Verfügungskläger) abgelehnt und damit das vorhergehende Urteil des Landgerichts Görlitz bestätigt.
Der klagende Verein war in den sozialen Netzwerken Facebook und Instagram (Verfügungbeklagte) dauerhaft gesperrt worden. Im gerichtlichen Verfahren hatte sich Facebook darauf gestützt, dass der Verfügungskläger als »Hassorganisation« im Sinne der Gemeinschaftsstandards anzusehen sei, zumindest aber eine andere Hassorganisation, nämlich die sogenannte Identitäre Bewegung, unterstützt habe.
In dem nunmehr ergangenen Urteil hat der 4. Zivilsenat ausgeführt, dass es sozialen Netzwerken grundsätzlich freistehe, in ihren Nutzungsbedingungen den Ausschluss von »Hassorganisationen« sowie von deren Unterstützern vorzusehen.
Einem Kontrahierungszwang unterlägen soziale Netzwerke auch dann nicht, wenn sie eine an ein Monopol grenzende Marktmacht in ihrem Bereich hätten.
Zwar müsse sich eine solche Regelung an den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Zulässigkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen messen lassen; diese Vorgaben seien hier aber erfüllt. Insbesondere sei die entsprechende Regelung in den Gemeinschaftsstandards hinreichend bestimmt, weil sich für den Nutzer klar ergebe, was unter einer "Hassorganisation"zu verstehen sei.
Allerdings dürfe eine solche Kontosperrung nicht willkürlich erfolgen und müsse die Meinungs- und Kommunikationsgrundrechte der Nutzer und die wirtschaftlichen Auswirkungen eines dauerhaften Ausschlusses berücksichtigen. Eine Sperre, die an die bloße Unterstützung einer "Hassorganisation" anknüpfe, sei daher grundsätzlich nur nach vorheriger Abmahnung zulässig. Hier habe Facebook aber glaubhaft gemacht, dass der Verein selbst die Voraussetzungen für eine Einstufung als "Hassorganisation" erfülle.
Da die Sperrung seiner Accounts nicht lediglich an punktuelle Einzeläußerungen anknüpfe, die sich der Verein nicht zurechnen lassen müsse, sei der Schluss gerechtfertigt, dass seine ideologische Ausrichtung darauf abziele, Personen aufgrund ihrer ethnischen Abstammung oder religiösen Überzeugung anzugreifen.
Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.
OLG Dresden, Urteil vom 16. Juni 2020, Az.: 4 U 2890/19, E. e.V. ./. Facebook Ireland Limited
Quelle: Pressemitteilung des OLG Dresden v. 16.06.2020
Bei der vorliegenden Auseinandersetzung ging es um die Frage, inwieweit Amazon für die von seinen Affiliates verursachten Rechtsverstöße haftet.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung haftet der Merchant grundsätzlich für die unerlaubten Handlungen seiner Affiliates. Dies hatte der BGH bereits im Jahr 2009 so entschieden (BGH, Urt. v. 07.10.2009 - Az.: I ZR 109/06).
Trotz dieser scheinbar eindeutigen Rechtslage verneinten die Karlsruher Richter eine Verantwortlichkeit des Online-Riesen:
Nach Ziff. 4 gewährleisten nicht etwa die Beklagten, sondern der Partner selbst, dass dieser seine Webseite erstellt, pflegt und betreibt und dass weder dessen Teilnahme am Partnerprogramm, noch die Erstellung, Pflege oder der Betrieb der Webseite gegen anwendbare gesetzliche Bestimmungen (...) verstoßen. (...)
Anders als in dem vom Bundesgerichtshof zu beurteilenden Fall „Partnerprogramm“ ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagtenseite den Bewerber nach Prüfung der Internetseite, also der Prüfung des Inhalts der Internetseite, zulässt und diesem unter bestimmten Voraussetzungen Zugang zu einem internen Partnerbereich gewährt, wo diesem dann Dienste zur Verfügung gestellt werden, wie z.B. der Zugriff auf die Datenbank des Unternehmers. Nur auf der Grundlage des dortigen Sachverhalts hatte der Bundesgerichtshofs angenommen, dass sich die dortige Beklagte einen bestimmenden Einfluss auf ihre Werbepartner sicherte."
„Ferner dürfen wir (a) Informationen über ihre Webseite und die Nutzer ihrer Webseite, die wir im Zusammenhang mit ihrer Darstellung von Partner-Links und Programminhalten erhalten, überwachen, aufzeichnen, nutzen und weitergeben (beispielsweise dass ein bestimmter Amazon-Kunde vor dem Kauf eines Produktes auf der Amazon-Webseite über einen auf ihrer Webseite platzierten Partner Link auf die Amazon-Webseite kann, (b) ihre Webseite prüfen, überwachen und anderweitig untersuchen, um die Einhaltung dieser Vereinbarung sicherzustellen und (c) die in ihrer Webseite dargestelltes Logo und die auf ihrer Webseite dargestellte Implementierung von Programminhalten als Best-Praktice-Beispiele in unseren Schulungsmaterialien nutzen, reproduzieren, verbreiten und darstellen.“
Aus dieser Regelung ergibt sich aber kein bestimmender, durchsetzbarer Einfluss auf die Werbetätigkeit des Inhabers und Betreiber der Webseite (...). Diesen konnten und mussten sich die Beklagten bei dieser Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses auch bei wertender Betrachtung nicht sichern.
Damit fehlt es an der für die Anwendung nach § 8 Abs. 2 UWG erforderlichen Eingliederung in die betriebliche Organisation der Beklagten als Betriebsinhaber und ist der Antrag der Klägerin auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen."
Der Kläger machte aus Art. 17 DSGVO sein Recht auf Vergessenwerden gegenüber einer Suchmaschine geltend. Er verlangte die Löschung bestimmter Suchergebnisse.
Das OLG Karlsruhe entschied nun über die Maßstäbe, die bei einer solchen Prüfung anzusetzen sind.
Ein Rückgriff auf die Vorgaben aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht sei nicht zulässig, so die Richter. Vielmehr sei die DSGVO-Norm autonom auszulegen:
Die Interessenabwägung nach der Datenschutz-Grundverordnung richtet sich allein nach dem Unionsrecht (...). In dessen Rahmen können die im nationalen Recht entwickelten Grundsätze zur Haftung des Suchmaschinenbetreibers aber Berücksichtigung finden (...)."
Demnach sind in die Interessenabwägung im vorliegenden Fall die Grundrechte des Klägers auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 7 GRCh und auf Schutz personenbezogener Daten aus Art. 8 GRCh einzustellen, die vor der Verarbeitung personenbezogener Daten schützen und die "Achtung des Privatlebens" verlangen (...).
Demgegenüber kann sich die beklagte Suchmaschinenbetreiberin für die Verbreitung von Suchnachweisen nicht auf die Freiheit der Meinungsäußerung nach Art. 11 GRCh berufen. In die gebotene Interessenabwägung ist aber ihr Recht auf unternehmerische Freiheit aus Art. 16 GRCh einzustellen und die von einem solchen Rechtsstreit möglicherweise unmittelbar betroffenen Grundrechte Dritter und damit vorliegend die Meinungsfreiheit der Inhalteanbieter und die Informationsinteressen der Nutzer (...)"
Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg hatte gegen das von einem juristischen Verlag vertriebene Produkt geklagt. Das Programm richtet sich an fachfremdes Publikum. Mit seiner Hilfe können Verbraucher in unterschiedlichen Rechtsgebieten Rechtsdokumente, insbesondere Verträge, erstellen, nachdem sie durch einen Frage-Antwort-Katalog geführt worden sind.
Der Verlag hatte das Produkt u.a. mit der Aussage beworben, es erzeuge "Rechtsdokumente in Anwaltsqualität" und sei "günstiger und schneller als der Anwalt".
Die Rechtsanwaltskammer hatte sich sowohl gegen die Werbung als auch gegen das Produkt gewandt. Sie war der Auffassung, dass das Programm der Rechtsanwaltschaft vorbehaltene Rechtsdienstleistungen erbringe (§§ 2, 3 RDG). Dagegen hatte der Verlag argumentiert, dass der Vertragsgenerator ähnlich wie die seit vielen Jahren etablierten Programme zur Erstellung der Steuererklärung wirke. Zielgruppe seien Personen, die ihre Verträge ohne anwaltliche Hilfe selbst erstellen würden und bisher auf gedruckte Formulare und Muster zurückgegriffen hätten.
Der 6. Zivilsenat des Oberlandegerichts Köln hat die Klage abgewiesen und ein anderslautendes Urteil des Landgerichts Köln abgeändert. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte von § 2 Abs. 1 RDG ein Verbot ableiten lasse.
Auch der Bundesgerichtshof habe sich in seiner "wenigermiete.de"-Entscheidung vor dem Hintergrund der Deregulierung und Liberalisierung des Rechtsdienstleistungsmarktes für eine großzügige Betrachtung ausgesprochen. Der vom Rechtsdienstleistungsgesetz bezweckte Schutz vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen erfordere das Verbot des Programms nicht. Vertragsgestaltung möge im Einzelfall eine Königsdisziplin der anwaltlichen Beratung sein.
Ein Dokumentengenerator erweitere aber lediglich das bestehende Hilfsangebot von Vorstücken oder Formularhandbüchern zur Erledigung der eigenen Rechtsangelegenheiten in eigener Verantwortung um eine naheliegende digitale Möglichkeit.
Ein Schutz vor unqualifizierter Rechtsberatung müsse nur dort gewährleistet werden, wo eine rechtliche Beratung tatsächlich oder vorgeblich stattfinde. Für die Nutzer sei aber ohne weiteres erkennbar, dass der Dokumentengenerator nach einem Frage-Antwort-Schema vorgegebene Wortbausteine miteinander kombiniere und dass das Ergebnis von der Qualität der Bausteine und der im Programm vorgegebenen logischen Verknüpfungen einerseits sowie andererseits von der Richtigkeit, Sinnhaftigkeit und Stimmigkeit der eigenen Auswahlentscheidungen abhängt.
Zu den Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 RDG hat der Senat u.a. ausgeführt: Nach der Vorschrift sei nur eine "Tätigkeit in konkreter fremder Angelegenheit, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert" verboten.
Die Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Das Programm selbst entfalte keine "Tätigkeit" im Sinne der Vorschrift. Eine "Tätigkeit" erfordere nämlich eine menschliche oder zumindest mitdenkende Aktivität. Ein rein schematisch ablaufender Subsumtionsvorgang, der vorgegebene Ja-/Nein-Entscheidungsstrukturen abarbeite, erfülle diese Voraussetzung dagegen nicht. Ob dies beim Einsatz echter künstlicher Intelligenz anders zu bewerten sei, sei nicht zu entscheiden gewesen.
Das Programmieren der abstrakten rechtlichen Entscheidungsbäume sei zwar eine Tätigkeit, aber diese betreffe keine "konkreten" fremden Angelegenheiten. Außerdem beträfen die in das Programm eingeflossenen juristischen Wertungen keine "rechtliche Prüfung des Einzelfalles", sondern eine Vielzahl denkbarer Fälle. Das Programm laufe erkennbar nach einer festgelegten Routine in einem Frage-/Antwortschema ab, mit dem ein Sachverhalt in ein vorgegebenes Raster eingefügt werde.
Streng logisch ablaufende und zu immer den gleichen eindeutigen Ergebnissen führende Verfahren seien daher auch nicht als objektive Rechtsprüfung im Rahmen einer juristischen Subsumtion zu bewerten. Die Kunden, die das Programm benutzten, handelten schließlich nicht in "fremder" Angelegenheit, sondern in eigener Sache.
Jedem, der das Programm tatsächlich benutze, sei klar, dass er bei der Auswahl der Optionen keinen Rechtsrat erhalte, sondern in eigener Verantwortung einen Lebenssachverhalt in ein vorgegebenes Raster einfüge, während im Hintergrund ein rein schematischer Ja-Nein-Code ausgeführt werde.
In erster Instanz war dem Verlag zusätzlich verboten worden, für das Produkt mit Aussagen wie "Günstiger und schneller als der Anwalt" und "Rechtsdokumente in Anwaltsqualität" zu werben. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte der Verlag nach einem Hinweis des Senats zurückgenommen, so dass dieses Verbot bereits rechtskräftig geworden ist.
Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.
Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 19.06.2020 - 6 U 263/19
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 19.06.2020
Die Klägerin machte im Rahmen einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung gegen ihren Arbeitgeber u.a. einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch geltend.
Das LAG Nürnberg bewertete dieses Begehren mit einem Streitwert von 500,- EUR:
Denn es ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar, dass das Persönlichkeitsrecht des Auskunftsläubigers in einer Weise berührt wäre, die über den schlichten, massenhaft gewährten Auskunftsanspruch hinausginge, der ein allgemeines Informationsinteresse befriedigen soll. "
Wird zudem der auf Seiten des Schuldners zu tätigende Aufwand bei der Bemessung des Werts in angemessener Weise berücksichtigt, ergibt sich wiederum nichts Anderes.
Der Aufwand ist mit Blick auf die durchgängig vorhandene EDV-Technik ausgesprochen geringfügig (LAG Düsseldorf a.a.O., vgl. etwa zur Bewertung des sogenannten Abwehrinteresses eines zur Auskunftserteilung verurteilten Auskunftsschuldners BGH 07.11.2017 - II ZB 4/17, juris [400,00 Euro] und OLG Köln, 20.12.2018 - 19 U 169/18, juris [600,00 Euro])."
Ein Bürger hatte auf der Grundlage des Verbraucherinformationsgesetzes die Vorlage der Kontrollberichte zu den Ergebnissen der letzten beiden amtlichen Kontrollen im Betrieb eines Lebensmittelgeschäftes beantragt. Der Antrag war über die Internet-Plattform „Topf Secret“ der privaten Organisationen foodwatch e. V. und FragDenStaat gestellt worden. Diesem Antrag hatte der Kreis Düren im März 2020 entsprochen und der Betreiberin des Lebensmittelgeschäftes die beabsichtigte Herausgabe der Kontrollberichte angekündigt.
Die Berichte enthalten u. a. Feststellungen zu nicht zulässigen Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittelrechts aus den Jahren 2017 und 2018. Gegen die Herausgabe wendet sich die Geschäftsinhaberin im Klageweg. In einem von ihr betriebenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts die Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Auskunftserteilung durch Übermittlung der Kontrollberichte nunmehr bestätigt.
Zur Begründung führt das Gericht unter anderem aus, die beabsichtigte Informationsgewährung greife zwar mittelbar in die Berufsfreiheit der Antragstellerin ein.
Denn sie könne zu einer Beeinflussung des Konsumverhaltens der Verbraucher und damit der Wettbewerbs- und Marktbedingungen des betroffenen Unternehmens führen, insbesondere auch wegen der im konkreten Fall absehbaren Verbreitung der erteilten Informationen über die Internet-Plattform „Topf Secret“.
Dieser Eingriff, für den das Verbraucherinformationsgesetz die gesetzliche Grundlage liefere, sei jedoch durch das legitime Ziel des Verbraucherschutzes gerechtfertigt. Im Grundsatz sei es angemessen, die Interessen der Unternehmen im Fall eines im Raum stehenden Rechtsverstoßes hinter die Schutz- und Informationsinteressen der Verbraucher zurücktreten zu lassen.
Dass die Rechtsverstöße nicht notwendig mit einer Gesundheitsgefährdung verbunden seien, stehe dem nicht entgegen, weil auch der Schutz vor Täuschung und Nichteinhaltung hygienischer Anforderungen und die Ermöglichung eigenverantwortlicher Konsumentscheidungen legitime Zwecke des Verbraucherschutzes seien. Die Richtigkeit der erteilten Informationen sei ausreichend sichergestellt.
Im Übrigen stehe dem betroffenen Unternehmen ein Anspruch auf Richtigstellung zu, wenn sich die erteilten Informationen nachträglich als falsch erwiesen. Dass der Bürger die ihm erteilten Informationen nach den bestehenden gesetzlichen Regelungen weiterverwenden und auch veröffentlichen dürfe, sei rechtlich nicht zu beanstanden.
Gegen den Beschluss kann die Antragstellerin Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.
Aktenzeichen: 8 L 250/20
Quelle: Pressemitteilung des VG Aachen v. 18.06.2020
In der Woche vor dem deutschen Kinostart des zweiten Teils der „Fifty Shades of Grey“ -Filmtrilogie lief bei der Klägerin von Montag bis Freitag die Sendung „Shopping Queen“ unter dem Motto „Jetzt wird’s heiß. Bring den roten Teppich auf der Filmpremiere von ‚Fifty Shades of Grey‘ zum Glühen!“. Im Rahmen der Sendung wurden immer wieder Filmausschnitte aus dem ersten und zweiten „Fifty Shades“-Kinofilm eingespielt und mit den Handlungen der Kandidatinnen der Sendungen verknüpft.
Neben zahlreichen Verweisen, Bezügen und Anspielungen auf „Fifty Shades of Grey“ wurden die Kandidatinnen zum Beispiel in Filmszenen hineinmontiert oder stellten diese nach.
Die Beklagte beanstandete dies als eine unzulässige Produktplatzierung in Form einer zu starken Herausstellung des Films „Fifty Shades of Grey – Gefährliche Liebe“.
Mit ihrer Klage machte die Klägerin neben formellen Fehlern der Entscheidung insbesondere geltend, dass sich die Produktplatzierung noch in den Grenzen dessen gehalten habe, was für Sendungen der leichten Unterhaltung zulässig sei. Durch die Verwobenheit von redaktionellen Inhalten und Kinofilm sei der Film gerade nicht zu stark herausgestellt worden.
Außerdem handele es sich bei „Shopping Queen“ um einen in höchstem Maße werbe- und produktgeprägten Ausschnitt der Realität, weshalb werbliche Elemente von den Zuschauern weniger intensiv als die redaktionellen Inhalte wahrgenommen würden.
Dem ist das Gericht nicht gefolgt und hat im Wesentlichen ausgeführt: Die beanstandeten Sendungen ließen keinen angemessenen Ausgleich mehr zwischen werblichen und redaktionellen Belangen erkennen und verstießen damit gegen ein entsprechendes Verbot des Rundfunkstaatsvertrags.
Im Falle von „Shopping Queen“ habe der Werbezweck in Bezug auf den zweiten „Fifty Shades of Grey“ -Film das Sendungsgeschehen derart dominiert, dass redaktionelle Elemente in den Hintergrund gerückt seien. Das eigentliche Handlungsgeschehen der Sendung, nämlich der Wettstreit um das beste zum Sendungsmotto passenden Outfit, sei um Filmelemente der „Fifty Shades of Grey“-Filmreihe herum gestaltet worden.
Der Zuschauer habe auch unter Berücksichtigung des Sendungskonzeptes von „Shopping Queen“ nicht mehr hinreichend klar zwischen werbebestimmten und sonstigen Elementen des Sendungsgeschehens unterscheiden können.
Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.
Az.: 6 K 14278/17
Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 17.06.2020
Die DSK ist die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder. Die Stellungnahmen haben keinen verbindlichen Rechtscharakter, offenbaren aber, in welche Richtung die Behörden die DSGVO auslegen werden. Ob die Interpretation dann richtig oder falsch ist, werden die Gerichte entscheiden.
Zuerst die gute Nachricht: Nach Meinung der DSK ist Google Analytics rechtskonform einsetzbar.
Wie immer gibt es aber neben einer guten auch eine schlechte Nachricht. Und die lautet hier: Die Aussage ist theoretisch, rein theoretisch.
Die DSK ist nämlich der Ansicht, dass als Rechtsgrund nur die Einwilligung in Betracht kommt. Insbesondere könne der Betrieb nicht auf die berechtigten Interessen nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO gestützt werden:
Angesichts der konkreten Datenverarbeitungsschritte beim Einsatz von Google Analytics überwiegen die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten der Nutzer regelmäßig die Interessen der Website-Betreiber. Insbesondere rechnet der Nutzer vernünftigerweise nicht damit, dass seine personenbezogenen Daten mit dem Ziel der Erstellung personenbezogener Werbung und der Verknüpfung mit den aus anderen Zusammenhängen gewonnenen personenbezogenen Daten an Dritte weitergegeben und umfassend ausgewertet werden.
Dies geht weit über das hinaus, was im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO zulässig ist. Die Situation weicht insoweit erheblich von dem Fall einer Statistik-Funktion auf der eigenen Website oder mittels Auftragsverarbeitung ab."
- In der Einwilligung muss klar und deutlich beschrieben werden, dass die Datenverarbeitung im Wesentlichen durch Google erfolgt, die Daten nicht anonym sind, welche Daten verarbeitet werden und dass Google diese zu beliebigen eigenen Zwecken wie zur Profilbildung nutzt sowie mit anderen Daten wie eventueller GoogleAccounts verknüpft. Ein bloßer Hinweis wie z.B. „diese Seite verwendet Cookies, um Ihr Surferlebnis zu verbessern“ oder „verwendet Cookies für Webanalyse und Werbemaßnahmen“ ist nicht ausreichend, sondern irreführend, weil die damit verbundenen Verarbeitungen nicht transparent gemacht werden.
- Nutzer müssen aktiv einwilligen, d.h. die Zustimmung darf nicht unterstellt und ohne Zutun des Nutzers voreingestellt sein. Ein Opt-Out-Verfahren reicht nicht aus, vielmehr muss der Nutzer durch aktives Tun (z. B. Anklicken eines Buttons) seine Zustimmung zum Ausdruck bringen. Google muss ausdrücklich als Empfänger der Daten aufgeführt werden. Vor einer aktiven Einwilligung des Nutzers dürfen keine Daten erhoben oder Elemente von Google-Websites nachgeladen werden. Auch das bloße Nutzen einer Website (oder einer App) stellt keine wirksame Einwilligung dar.
- Freiwillig ist die Einwilligung nur, wenn die betroffene Person Wahlmöglichkeiten und eine freie Wahl hat. Sie muss eine Einwilligung auch verweigern können, ohne dadurch Nachteile zu erleiden. Die Koppelung einer vertraglichen Dienstleistung an die Einwilligung zu einer für die Vertragserbringung nicht erforderlichen Datenverarbeitung kann gemäß Art. 7 Abs. 4 DS-GVO dazu führen, dass die Einwilligung nicht freiwillig und damit unwirksam ist."
- Der Gegenstand der Einwilligung muss deutlich gemacht werden: Anwender von Google Analytics müssen deutlich machen, für welchen Zweck Google Analytics verwendet wird, dass die Nutzungsdaten von Google LLC verarbeitet werden, diese Daten in den USA gespeichert werden, sowohl Google als auch staatliche Behörden Zugriff auf diese Daten haben, diese Daten mit anderen Daten des Nutzers wie beispielsweise dem Suchverlauf, persönlichen Accounts, den Nutzungsdaten anderer Geräte und allen anderen Daten, die Google zu diesem Nutzer vorliegen, verknüpft werden.
- Der Zugriff auf das Impressum und die Datenschutzerklärung darf nicht verhindert oder eingeschränkt werden."
Darüber hinaus führt die DSK aus, dass auf jeder Seite eine technische Opt-Out-Möglichkeit bereitgestellt werden müsse. Der Verweis auf ein Browser-Add-On zur Deaktivierung von Google Analytics sei nicht ausreichend.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Wer weiterhin Google Analytics in der Praxis einsetzen will, dem sei dringend angeraten, seine Ausgestaltung zumindest an die aktuellen Anforderungen der DSK anzupassen. Ein Schwerpunkt der Neugestaltung wird dabei auf der notwendigen Transparenz der Einwilligung liegen. Insbesondere diese Passage muss eingehalten werden:
Ein Blick auf die jahrzehntelange Rechtsprechung zur Bestimmtheit von Einwilligungen im Telefon- und E-Mail-Marketing spricht ganz klar gegen diese Möglichkeit.
SEO-Verträge sind in der Praxis ein häufiger Stein des Anstoßes. Und zwar sowohl aus Sicht des Kunden als auch aus Sicht der SEO-Agentur. Das Webinar beleuchtet beide Seiten.
An welchen Kriterien kann der Kunde seriöse von unseriösen Anbietern unterscheiden? Was kann er unternehmen, wenn er das Gefühl hat, dass der Dienstleister nur noch monatlich Geld kassiert, aber eigentlich nicht mehr (richtig) arbeitet?
Und aus Sicht der SEO-Agentur: Was sind die größten Probleme in der Praxis mit dem Kunden? Wie kann sie sich hinreichend absichern, nach getaner Arbeit am Ende auch das wohlverdiente Entgelt zu erhalten?
Das Webinar hält RA Dr. Bahr zusammen mit Herrn Eren Kozik von SEOPT e.K.
Die Veranstaltung ist kostenfrei. Anmeldungen können hier vorgenommen werden.
Datum: 26.06.2020
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vom 24.06.2020
Betreff:
Rechts-Newsletter 26. KW / 2020: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 26. KW im Jahre 2020. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BVerwG: Entfernung eines Beamten aus dem Dienst wegen Besitz kinderpornografischer Bild- und Videodateien
2. BVerwG: Tarife der Verwertungsgesellschaft für Urheberrechtsnutzung nur auf Grundlage der wahrgenommenen Rechte
3. OLG Dresden: Facebook durfte Account im sozialen Netzwerk sperren
4. OLG Karlsruhe: Amazon haftet nicht für wettbewerbswidrige Werbung seiner Affiliates
5. OLG Karlsruhe: Recht auf Vergessenwerden aus Art. 17 DSGVO gegenüber Suchmaschinen-Anbieter
6. OLG Köln: Vertragsgenerator Smartlaw ist kein RDG-Verstoß und somit wettbewerbsgemäß
7. LAG Nürnberg: 500,- EUR Streitwert für Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO
8. VG Aachen: Anspruch eines Bürgers auf Herausgabe lebensmittelrechtlicher Kontrollberichte bestätigt
9. VG Köln: Zu viel Werbung für "Fifty Shades of Grey" bei Shopping Queen
10. DSK beschließt Grundsatzpapier zum Einsatz von Google Analytics
11. Webinar mit RA Dr. Bahr "SEO-Verträge: Sinn und Unsinn" am 26.06.2020
Die einzelnen News:
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1. BVerwG: Entfernung eines Beamten aus dem Dienst wegen Besitz kinderpornografischer Bild- und Videodateien
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Entfernung eines Justizvollzugsbeamten aus dem Beamtenverhältnis wegen des Besitzes kinderpornografischer Bild- und Videodateien
OVG Münster, 3d A 2378/15.O - Urteil vom 27. Juni 2018 -
VG Münster, 13 K 156/15.O - Urteil vom 15. September 2015 -
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2. BVerwG: Tarife der Verwertungsgesellschaft für Urheberrechtsnutzung nur auf Grundlage der wahrgenommenen Rechte
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Eine Verwertungsgesellschaft, die Urheber- und Leistungsschutzrechte wahrnimmt, ist verpflichtet, Tarife über die Vergütung für die Nutzung dieser Rechte nach dem Umfang der von ihr wahrgenommenen Rechte festzusetzen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
VGH München, 22 B 17.1219 - Urteil vom 25. Februar 2019 -
VG München, M 16 K 15.5333 - Urteil vom 25. Oktober 2016 -
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3. OLG Dresden: Facebook durfte Account im sozialen Netzwerk sperren
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Das Oberlandesgerichts Dresden hat heute im Streit um die Zulässigkeit der Löschung eines Accounts in sozialen Netzwerken entschieden.
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4. OLG Karlsruhe: Amazon haftet nicht für wettbewerbswidrige Werbung seiner Affiliates
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Nach Ansicht des OLG Karlsruhe haftet Amazon nicht für die von seinen Affiliates auf ihren Webseiten begangenen Wettbewerbsverletzungen (OLG Karlsruhe, Urt. v. 13.05.2020 - Az.: 6 U 127/19).
"Anders als in dem vom Bundesgerichshof zu entscheidenden Fall, ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Zulassung als Werbepartner von einer Prüfung der Internetseite des Bewerbers von Seiten der Beklagten abhängt. Die Links müssen lediglich der Vereinbarung entsprechen und es müssen die von der Beklagtenseite bereitgestellten markierten Link-Formate verwendet werden (...).
Und weiter:
"Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Vorliegend hat sich zwar die Beklagte (...) als Vertragspartner (...) ebenfalls Rechte vorbehalten. Dort heißt es:
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5. OLG Karlsruhe: Recht auf Vergessenwerden aus Art. 17 DSGVO gegenüber Suchmaschinen-Anbieter
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Die Interessengüterabwägung im Rahmen eines Löschungsanspruchs aus Art. 17 DSGVO ("Recht auf Vergessenwerden") ist autonom aus der DSGVO heraus vorzunehmen. Ein Rückgriff auf die allgemeinen Maßstäbe aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht sind nicht möglich (OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.06.2020 - Az.: 6 U 129/18).
"Die Interessenabwägung nach der Datenschutz-Grundverordnung ist nicht identisch mit der oben dargestellten Abwägung im Rahmen der §§ 823, 1004 BGB. Denn es stehen verschiedene Rechtsgüter in Frage – dort das (...) geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht, hier der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 1 Abs. 1 DS-GVO) (...)
Und weiter:
"Rechtsmaterien, die unionsrechtlich vollständig harmonisiert sind (...) können weder am einfachen nationalen Recht und den dazu entwickelten Grundsätzen gemessen werden noch an den Grundrechten des Grundgesetzes, sondern allein am Unionsrecht und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (...).
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6. OLG Köln: Vertragsgenerator Smartlaw ist kein RDG-Verstoß und somit wettbewerbsgemäß
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Ein elektronischer Generator von Rechtsdokumenten verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 19.06.2020 entschieden und ein anderslautendes Urteil des Landgerichts Köln abgeändert.
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7. LAG Nürnberg: 500,- EUR Streitwert für Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO
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Nach Ansicht des LAG Nürnberg liegt der Streitwert für Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO grundsätzlich bei 500,- EUR (LAG Nürnberg, Beschl. v. 28.05.2020 - Az.: 2 Ta 76/20).
"Hiervon ausgehend ist der Wert eines Auskunftsbegehrens nach Art. 15 DSGVO mit 500,00 Euro zu bewerten, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten (LAG Düsseldorf a.a.O. unter Verweis auf OLG Köln, 05.02.2018 - 9 U 120/17, juris [600,00 Euro]).
Und weiter:
"Aus Schwierigkeit und Umfang der Rechtssache ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine höhere Wertfestsetzung, da es sich um einen einfachen, in der Sache nicht streitigen und schwierig zu beurteilenden Streitpunkt handelt. Werden zusätzlich die wirtschaftlichen Auswirkungen des Begehrens herangezogen, findet sich auf der Seite des Gläubigers, wie dargelegt, kein Anhaltspunkt für eine höhere Wertfestsetzung.
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8. VG Aachen: Anspruch eines Bürgers auf Herausgabe lebensmittelrechtlicher Kontrollberichte bestätigt
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Nach einem Beschluss der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen vom 17. Juni 2020 ist die Entscheidung des Kreises Düren, einem privaten Antragsteller Berichte über amtliche Kontrollen eines Lebensmittelmarktes herauszugeben, rechtlich nicht zu beanstanden.
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9. VG Köln: Zu viel Werbung für "Fifty Shades of Grey" bei Shopping Queen
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Die Landesanstalt für Medien NRW durfte bei der Sendung „Shopping Queen“ eine zu starke Produktplatzierung des Kinofilms „Fifty Shades of Grey – Gefährliche Liebe“ beanstanden. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit einem nunmehr den Beteiligten zugestellten Urteil vom 9. Juni 2020 entschieden und damit die Klage des Senders VOX abgewiesen.
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10. DSK beschließt Grundsatzpapier zum Einsatz von Google Analytics
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Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat sich in einem aktuellen Grundsatzpapier zum Einsatz von Google Analytics auf Webseiten geäußert. Das Dokument kann hier heruntergeladen werden.
"Der Einsatz von Google Analytics ist in der Regel auch nicht nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO rechtmäßig.
Als Rechtfertigung bleibt somit nur die Einwilligung übrig. Hierzu stellt die DSK gewisse Mindestvoraussetzungen auf:
"- Website-Betreiber müssen sicherstellen, dass die Einwilligung die konkrete Verarbeitungstätigkeit durch die Einbindung von Google Analytics und damit verbundene Übermittlungen des Nutzungsverhaltens an Google LLC erfasst.
Hinsichtlich der konkreten Umsetzung gibt die DSK dann auch konkrete Gestaltungshinweise:
"- Klare, nicht irreführende Überschrift – bloße „Respektbekundungen“ bezüglich der Privatsphäre reichen nicht aus. Es empfehlen sich Überschriften, in denen auf die 5 Tragweite der Entscheidung eingegangen wird, wie beispielsweise „Datenverarbeitung Ihrer Nutzerdaten durch Google“.
- Links müssen eindeutig und unmissverständlich beschrieben sein – wesentliche Elemente/Inhalte insbesondere einer Datenschutzerklärung dürfen nicht durch Links verschleiert werden.
Rein theoretisch ist nach Meinung der DSK somit Google Analytics auf Webseiten einsetzbar.
In der Praxis scheitert dies aber an einer ausreichend transparenten Einwilligungserklärung. Denn wie will der Seitenbetreiber über die Datenverarbeitungsvorgänge bei Google aufklären, wenn er selbst keine tiefergehenden Informationen dazu hat?
"Anwender von Google Analytics müssen deutlich machen, für welchen Zweck Google Analytics verwendet wird, dass die Nutzungsdaten von Google LLC verarbeitet werden, diese Daten in den USA gespeichert werden, sowohl Google als auch staatliche Behörden Zugriff auf diese Daten haben, diese Daten mit anderen Daten des Nutzers wie beispielsweise dem Suchverlauf, persönlichen Accounts, den Nutzungsdaten anderer Geräte und allen anderen Daten, die Google zu diesem Nutzer vorliegen, verknüpft werden."
Unklar ist auch, ob aus Sicht der DSK die Einwilligung mittels eines Consent Management-Tools eingeholt werden kann, d.h. parallel zusammen mit anderen Einwilligungen.
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11. Webinar mit RA Dr. Bahr "SEO-Verträge: Sinn und Unsinn" am 26.06.2020
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Am 26.06.2020 gibt es ein kostenloses Webinar mit RA Dr. Bahr zum Thema
"SEO-Verträge: Sinn und Unsinn - eine Betrachtung aus praktischer und rechtlicher Sicht"
In diesem Webinar beschäftigen wir uns mit dem großen Bereich der Suchmaschinen-Optimierung.
Uhrzeit: 11:30 - 13:00 Uhr
Kostenlose Webinar-Anmeldung hier
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