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In dem Fall verwendete der Beklagte in seinen Meta-Tags fremde Markennamen. Die Parteien stritten darum, ob ein solches Handeln als irreführende Werbung eingestuft werden kann.
Der EuGH hat diese Frage bejaht.
Was speziell die Nutzung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Metatags betrifft, steht fest, dass, wenn ein Internetnutzer die Wörter „Best Laser Sorter“ in die Suchmaschine „www.google.be“ eingab, diese als zweites Suchergebnis nach der Website von BEST auf die Website von Visys verwies.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
1. Das Urteil entspricht (weitgehend) der Ansicht der deutschen Rechtsprechung. Der BGH hatte bereits in der Grundlagen-Entscheidung "Impuls" im Jahre 2006 (BGH, Urt. v. 18.5.2006 - I ZR 183/03) festgestellt, dass die Nutzung fremder Meta-Tags markenrechtlich unzulässig ist.
2. Was erstaunt, sind die Ausführungen des EuGH zur angeblich technischen Relevanz der HTML-Tags - und das im Jahre 2013. In der SEO-Branche wird mit diesen Ausführungen harrsch ins Gericht gegangen und dem Gericht zum Teil absolute technische Unkenntnis vorgeworfen.
Ob diese Kritik berechtigt ist, ist jedoch zweifelhaft. Denn aus den Entscheidungsgründen ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte die angebliche Bedeutung der Meta-Tags in irgendeiner Weise gerügt hat. Das Gericht war somit - soweit ersichtlich - an den Vortrag der Parteien gebunden und ging somit davon aus, dass die aufgestellten Äußerungen zutreffend waren. Der Fehler dürfte also, wenn überhaupt, eher auf Seiten des Beklagten zu suchen sein und nicht auf Seiten des Gerichts.
Die Klägerin entwickelt Computersoftware, die sie ganz überwiegend in der Weise vertreibt, dass die Kunden keinen Datenträger erhalten, sondern die Software von der Internetseite der Klägerin auf ihren Computer herunterladen. In den Lizenzverträgen der Klägerin ist bestimmt, dass das Nutzungsrecht, das die Klägerin ihren Kunden an den Computerprogrammen einräumt, nicht abtretbar ist.
Die Beklagte handelt mit "gebrauchten" Softwarelizenzen. Im Oktober 2005 bot sie "bereits benutzte" Lizenzen für Programme der Klägerin an. Dabei verwies sie auf ein Notartestat, in dem auf eine Bestätigung des ursprünglichen Lizenznehmers verwiesen wird, wonach er rechtmäßiger Inhaber der Lizenzen gewesen sei, diese nicht mehr benutze und den Kaufpreis vollständig bezahlt habe. Kunden der Beklagten laden nach dem Erwerb einer "gebrauchten" Lizenz die entsprechende Software von der Internetseite der Klägerin auf einen Datenträger herunter.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte verletze dadurch, dass sie die Erwerber "gebrauchter" Lizenzen dazu veranlasse, die entsprechenden Computerprogramme zu vervielfältigen, das Urheberrecht an diesen Programmen. Sie hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union einige Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Nachdem der Europäische Gerichtshof diese Fragen beantwortet hat, hat der Bundesgerichtshof nun das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Kunden der Beklagten greifen durch das Herunterladen der Computerprogramme - so der Bundesgerichtshof - in das nach § 69c Nr. 1 UrhG ausschließlich dem Rechtsinhaber zustehende Recht zur Vervielfältigung der Computerprogramme ein. Da die Beklagte ihre Kunden durch das Angebot "gebrauchter" Lizenzen zu diesem Eingriff veranlasst, kann sie auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, falls ihre Kunden nicht zur Vervielfältigung der Programme berechtigt sind. Die Kunden der Beklagten können sich allerdings möglicherweise auf die Regelung des § 69d Abs. 1 UrhG berufen, die Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG ins deutsche Recht umsetzt und daher richtlinienkonform auszulegen ist.
Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG bedarf die Vervielfältigung eines Computerprogramms - solange nichts anderes vereinbart ist - nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig ist.
Aus der Entscheidung des Europäische Gerichtshof geht - so der Bundesgerichtshof weiter - hervor, dass der Erwerber einer "gebrauchten" Softwarelizenz als "rechtmäßiger Erwerber" einer Programmkopie anzusehen ist, der von dem Vervielfältigungsrecht Gebrauch machen darf, wenn das Recht zur Verbreitung der Programmkopie nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG erschöpft ist und der Weiterverkauf der Lizenz an den Erwerber mit dem Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie verbunden ist.
Dabei setzt ein Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie nicht voraus, dass die Beklagte ihren Kunden einen Datenträger mit einer "erschöpften" Kopie des Computerprogramms übergibt. Vielmehr kann ein solcher Weiterverkauf auch dann vorliegen, wenn der Kunde die ihm von der Beklagten verkaufte Kopie des Computerprogramms von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers auf seinen Computer herunterlädt.
Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts des Urheberrechtsinhabers ist nach der Entscheidung des Europäische Gerichtshof allerdings von einer Reihe von Voraussetzungen abhängig. Dazu gehört unter anderem, dass der Urheberrechtsinhaber dem Ersterwerber das Recht eingeräumt hat, diese Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen. Ferner kann sich der Nacherwerber einer Kopie des Computerprogramms nur dann mit Erfolg auf eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts an dieser Kopie berufen, wenn der Ersterwerber seine Kopie unbrauchbar gemacht hat.
Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses nach entsprechendem Vortrag der Parteien prüfen kann, ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.
Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 129/08 - UsedSoft II
OLG München - Urteil vom 3. Juli 2008 - 6 U 2759/07, ZUM 2009, 70 = CR 2008, 551
BGH, Beschluss vom 3. Februar 2011 - I ZR 129/08, GRUR 2011, 418 = WRP 2011, 480 - UsedSoft I
EuGH, Urteil vom 3. Juli 2012 – C-128/11, GRUR 2012, 904 = WRP 2012, 1074 - UsedSoft/Oracle
Die Fotografien waren bundesweit in Verkaufsprospekten, auf Vorankündigungsplakaten in den Filialmärkten sowie in Zeitungsanzeigen abgedruckt und über die Internetseite der Beklagten abrufbar. Darüber hinaus waren die Abbildungen den jeweiligen Kostümsets beigefügt, von denen die Beklagte insgesamt mehr als 15.000 Stück verkaufte.
Die Klägerin, die für sich in Anspruch nimmt, Inhaberin der urheberrechtlichen Nutzungsrechte am künstlerischen Schaffen von Astrid Lindgren zu sein, ist der Auffassung, die Beklagte habe mit ihrer Werbung die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der literarischen Figur "Pippi Langstrumpf" verletzt. Diese genieße für sich genommen urheberrechtlichen Schutz. Die Beklagte habe sich in den verwendeten Abbildungen an diese Figur angelehnt. Aus diesem Grund stehe ihr Schadensersatz in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 50.000 € zu.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehe der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG zu. Die Figur "Pippi Langstrumpf" genieße Urheberrechtsschutz als Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Sie sei eine einmalige Figur, die sich aufgrund ihrer Wesenszüge und ihrer äußeren Merkmale von den bis dahin bekannten Figuren deutlich abhebe.
Die von der Beklagten verwendeten Abbildungen zur Bewerbung der Kostüme seien im Sinne des § 23 UrhG unfreie Bearbeitungen der Figur "Pippi Langstrumpf", weil bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung die eigenschöpferischen Züge der "Pippi Langstrumpf" darin deutlich sichtbar seien und es sich nicht um eine neues und eigenständiges Werke handele. Dies sei Voraussetzung einer freien Benutzung im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG. Mit der von Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsgericht aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit sie auf Ansprüche aus dem Urheberrecht gestützt ist. Im Hinblick auf hilfsweise geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Ansprüche, über die das Berufungsgericht noch nicht befunden hatte, hat der Bundesgerichtshof die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass die von Astrid Lindgren in ihren Kinderbüchern geschaffene Figur der "Pippi Langstrumpf" als Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG Urheberrechtsschutz genießt. Voraussetzung für den Schutz eines fiktiven Charakters ist es, dass der Autor dieser Figur durch die Kombination von ausgeprägten Charaktereigenschaften und besonderen äußeren Merkmalen eine unverwechselbare Persönlichkeit verleiht. Dies ist bei der Figur der "Pippi Langstrumpf" der Fall.
Schon die äußeren Merkmale fallen aus dem Rahmen (karottenfarbene Haare, die zu zwei abstehenden Zöpfen geflochten sind, eine Nase voller Sommersprossen, die die Form einer kleinen Kartoffel hat, breiter lachender Mund, gelbes Kleid, darunter eine blaue Hose, ein schwarzer und ein geringelter Strumpf, viel zu große Schuhe). Dazu treten ganz besondere Persönlichkeitsmerkmale: Trotz schwieriger familiärer Verhältnisse ist Pippi Langstrumpf stets fröhlich; sie zeichnet sich durch eine ausgeprägte Furcht- und Respektlosigkeit, gepaart mit Fantasie und Wortwitz, aus und verfügt über übermenschliche Kräfte.
Allerdings fehlt es im Streitfall an einer Verletzung des Urheberrechts. Zwar erkennt der Betrachter, dass es sich bei den Figuren in der Werbung der Beklagten um Pippi Langstrumpf handeln soll. Das ändert aber nichts daran, dass diese in der Werbung verwendeten Figuren nur wenige Merkmale übernehmen, die für den urheberrechtlichen Schutz der literarischen Figur der Pippi Langstrumpf maßgeblich sind.
Der Schutz einer literarischen Figur als Sprachwerk kommt in Betracht, wenn diese Figur durch eine unverwechselbare Kombination äußerer Merkmale, Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und typischen Verhaltensweisen beschrieben wird. Das Urheberrecht an einer solchen Figur wird nicht schon dadurch verletzt, dass lediglich wenige äußere Merkmale übernommen werden, die für sich genommen den Urheberrechtsschutz nicht begründen könnten.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte für die Figuren in den angegriffenen Abbildungen lediglich die Haare in Farbe und Form, die Sommersprossen und - ganz allgemein - den Kleidungstil der Pippi Langstrumpf übernommen. Diese Elemente mögen zwar ausreichen, um Assoziationen an Pippi Langstrumpf zu wecken und um zu erkennen, dass es sich um ein Pippi-Langstrumpf-Kostüm handeln soll. Sie genügen aber nicht, um den Urheberrechtsschutz an der Figur der Pippi Langstrumpf zu begründen und nehmen daher auch nicht isoliert am Schutz der literarischen Figur teil.
Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 52/12 - Pippi Langstrumpf
LG Köln - Urteil vom 10. August 2011 - 28 O 117/11 (ZUM 2011, 871)
OLG Köln - Urteil vom 24. Februar 2012 - 6 U 176/11 (ZUM-RD 2012, 256)
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 18.07.2013
Beide Parteien sind auf dem Gebiet der Hörgeräteakustik tätig, bei dem es sich nach der Handwerksordnung um ein zulassungspflichtiges Handwerk handelt. Die Beklagte betreibt ein Geschäft in Dillingen an der Donau, die Klägerin im 26 km entfernten Günzburg, wo auch eine Schwestergesellschaft der Beklagten tätig ist.
Die Beklagte beschäftigt in Dillingen einen Hörgeräteakustik-Meister als Betriebsleiter, der gleichzeitig Betriebsleiter im Günzburger Geschäft des Schwesterunternehmens tätig ist. Nach Ansicht der Klägerin ist die Einsetzung eines gemeinsamen Betriebsleiters für die beiden Betriebe wegen Verstoßes gegen die Handwerksordnung und wegen Irreführung der Kundschaft unzulässig. Sie nimmt die Beklagte daher auf Unterlassung und Ersatz von Abmahn- sowie Detekteikosten in Anspruch.
Das Landgericht Augsburg und das Oberlandesgericht München haben die Klage als begründet angesehen, wobei das Oberlandesgericht auf die Irreführung der Verbraucher abgestellt hat und die Frage eines Verstoßes gegen die Handwerksordnung offengelassen hat. Der Bundesgerichtshof hat heute diese Entscheidungen aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Eine Irreführung scheidet - so der Bundesgerichtshof - im Streitfall aus: Zwar vermittelt ein Unternehmen, das eine Dienstleistung anbietet, dem Verbraucher grundsätzlich den Eindruck, dass die Dienstleistungen in seinem Geschäftslokal während der Geschäftszeiten für Kunden unmittelbar erbracht werden können.
Die Verbraucher stellen aber auch die Art der von ihnen nachgefragten Dienstleistung sowie die Üblichkeiten im Geschäftsverkehr in Rechnung. Sie berücksichtigten daher, dass es in bestimmten Bereichen und insbesondere dort, wo die Erbringung der Dienstleistung in Form einer Beratung oder Behandlung längere Zeit in Anspruch nimmt, häufig üblich ist, dass eine solche Beratung oder Behandlung auch dann, wenn das Geschäftslokal geöffnet ist, nur nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgt.
Sie werden daher nicht irregeführt, wenn die durch einen Meister vorzunehmenden Untersuchungen im Betrieb der Beklagten in Dillingen nur nach Terminabsprache angeboten werden.
Auch einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Handwerksordnung hat der Bundesgerichtshof verneint. Allerdings ist bei Gesundheitshandwerken, von engen Ausnahmefällen abgesehen, für eine Betriebsstätte ständige Meisterpräsenz zu verlangen. Daraus folgt aber nicht, dass der Betreiber eines Hörgeräteakustik-Unternehmens sein Ladenlokal nicht offenhalten darf, wenn der Meister im Geschäftslokal nicht anwesend ist.
In dieser Zeit können etwa Termine mit ins Ladenlokal kommenden Kunden vereinbart, Ersatz- und Verschleißteile wie etwa Batterien für Hörgeräte abgegeben und ähnliche Leistungen erbracht werden, die keine Anwesenheit eines Meisters erfordern. Unzulässig wäre es zwar, wenn ein Meister nur ganz gelegentlich in dem Betrieb zur Verfügung stünde, etwa weil er eine Vielzahl von Betrieben oder weit voneinander entfernt liegende Betriebe zu betreuen hätte. So verhält es sich im Streitfall aber nicht. Nach den getroffenen Feststellungen war der Hörgeräteakustik-Meister jeden Tag zur Hälfte im Betrieb der Beklagten in Dillingen und im Übrigen im Betrieb der Schwestergesellschaft in Günzburg tätig und dort ohne weiteres erreichbar.
Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 222/11
LG Augsburg -Urteil vom 31. März 2011 - 1 HKO 3514/09
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 17.07.2013
Dieser hat gegen den Celler Generalstaatsanwalt im Eilverfahren einen Unterlassungsanspruch wegen ehrverletzender unwahrer Tatsachenbehauptungen geltend gemacht.
Die Staatsanwaltschaft Hannover erhob am 12. April 2013 gegen den früheren Bundespräsidenten Christian Wulff und den Antragsteller die öffentliche Klage vor dem Landgericht Hannover wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit bzw. Bestechung. Nicht Gegenstand der Erhebung der öffentlichen Klage waren die Umstände der Finanzierung eines "Sylt-Urlaubes" der Familie Wulff im Jahr 2007. Die "Bild"-Zeitung hatte in diesem Zusammenhang am 8. Februar 2012 behauptet, der Antragsteller habe die Angestellten eines Sylter Hotels zu Stillschweigen verpflichtet sowie die Aushändigung von Rechnungen und Belegen verlangt.
Gegen diese Veröffentlichung hatte der Antragsteller beim Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung erwirkt (Beschl. v. 14.02.2012 - 28 O 71/12 -). In Bezug auf den "Sylt-Urlaub" wurde das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren letztlich mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Das gesamte Ermittlungsverfahren, die Erhebung der öffentlichen Klage und die Staatsanwaltschaft selbst waren in verschiedenen Medien erheblicher Kritik ausgesetzt.
Der Generalstaatsanwalt gab im Zusammenhang mit der Erhebung der öffentlichen Klage u. a. der Zeitung "Welt am Sonntag" ein Interview, in dem er die Gründe für die Aufnahme des Ermittlungsverfahrens im Frühjahr 2012 und den Verfahrensablauf erläuterte. In der Ausgabe der "Welt am Sonntag" vom 21. April 2013 erschien der aus diesem Interview resultierende Zeitungsartikel mit dem Titel "Wir mussten Wulff anklagen", in dem es unter anderem heißt:
"Lüttig erklärte, dass seine Behörde im Februar 2012 nach den umfänglichen Medienberichten über den damaligen Bundespräsidenten keine andere Möglichkeit gehabt habe, als ein offizielles Ermittlungsverfahren gegen Wulff einzuleiten. "Es war ein Punkt erreicht, an dem es nicht mehr anders ging." Ausschlaggebend für die Aufnahme der Ermittlungen seien am Ende Presseberichte gewesen, die belegten, dass Wulffs Mitangeklagter David Groenewold versucht habe, "Beweise aus der Welt zu schaffen"."
In Bezug auf den letztgenannten Satz hat der Antragsteller einen Gegendarstellungsanspruch gegenüber der Verlegerin der "Welt am Sonntag" durchgesetzt (LG Berlin, Urt. v. 23.05.2013 - 27 O 264/13 -).
Der Antragsteller forderte zudem den Generalstaatsanwalt erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Den anschließenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Verwaltungsgericht abgelehnt.
Die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Senat nunmehr zurückgewiesen. Es ist schon nicht glaubhaft gemacht worden, dass der Generalstaatsanwalt selbst den sich aus der früheren Presseberichterstattung ergebenden "Vertuschungsvorwurf" in unwahrer Weise als erwiesen bzw. "belegt" dargestellt hat.
Dieser hat in Abrede gestellt, im Rahmen des Interviews gegenüber der Zeitung den Begriff "belegen" überhaupt verwendet zu haben. Er habe vielmehr stets erklärt, dass es sich um einen aus der Presseberichterstattung ergebenden Vorwurf bzw. einen Verdacht gehandelt habe. Abgesehen davon muss dem Durchschnittsleser klar gewesen sei, dass die im Zeitungsartikel in Bezug genommene Presseberichterstattung keineswegs vom Generalstaatsanwalt oder der zuständigen Staatsanwaltschaft als "Beweis" angesehen werden konnte, sondern lediglich als Anlass für die Aufnahme von Ermittlungen, um den damit in Zusammenhang stehenden möglicherweise strafrechtlich relevanten Sachverhalt weiter aufzuklären. Schließlich ist weder eine Wiederholungsgefahr noch eine Eilbedürftigkeit der vom Antragsteller erstrebten gerichtlichen Anordnung ersichtlich.
Quelle: Pressemitteilung des OVG Lüneburg v. 16.07.2013
Die Klägerin vertreibt derartige Geräte, die in Bereichen mit schlechten Empfangsbedingungen - z.B. in Tiefgaragen, in U-Bahnstationen und in Bürogebäuden mit speziell beschichteten energiesparenden Fenstern – die Nutzung von Mobilfunk ermöglichen. Die Beklagte hat den Vertrieb verboten, weil die Geräte nicht mit dem Hinweis versehen wurden, dass die Mobilfunknetzbetreiber die exklusiven Nutzungsrechte an den betreffenden Frequenzen haben und für den Betrieb der Geräte deshalb deren Zustimmung erforderlich ist.
Das Gericht hat diese Entscheidung als rechtmäßig bestätigt. Der Mobilfunkrepeater erfülle die Begriffsmerkmale einer Funkanlage, weil er durch den Empfang und die Ausstrahlung von Funkwellen kommunizieren könne. Da die dabei genutzten Frequenzen den Mobilfunknetzbetreibern zugeteilt seien, sei die Inbetriebnahme der Geräte durch andere ohne Einverständnis der Netzbetreiber mangels entsprechender Frequenzzuteilung unzulässig. Auf diese erhebliche Einschränkung bei der Benutzung der Geräte seien die Erwerber hinzuweisen. Unterbleibe ein solcher Hinweis, sei ein Vertriebsverbot rechtmäßig.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster gestellt werden.
Az. 21 K 2589/12
Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 18.07.2013
Im Streitfall war der Kläger Höchstbietender bei einer eBay-Auktion des Beklagten, die dieser vorzeitig beendete. Aus diesem Grunde berief sich der Kläger auf § 10 Abs. 1 eBay AGB. In dieser Klausel heißt es:
Demnach kommt im Falle des vorzeitigen Abbruchs der Versteigerung der Kaufvertrag zwischen dem Anbieter und dem Höchstbietenden zustande.
Das Gericht folgte der Argumentation des Beklagten und wies den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz ab. Da der Kläger bei zahlreichen anderen Versteigerungen, ebenso wie in diesem Fall, stets nur ein einziges Gebot abgab, dieses im Bedarfsfalle auch nicht erhöhte und sich stets auf § 10 Abs. 1 eBay AGB stützte, lehnte das AG Alzey das Zustandekommen eines Kaufvertrages mangels Rechtsbindungswillen des Klägers ab.
Der Kläger habe das angebotene Smartphone gar nicht erwerben wollen, sondern lediglich auf den Abbruch der Auktion spekuliert. Dies zeige auch die Tatsache, dass der Kläger in zahlreichen ähnlich gelagerten Fällen gerichtlich gegen die Anbieter vorgehe und auf die Einhaltung des Kaufvertrages poche, um seine Schadensersatzansprüche geltend machen zu können.
Zudem sei das Verhalten des Klägers, nämlich das zielgerichtete Streben nach Gewinn, rechtsmissbräuchlich. Dies habe zur Folge, dass er sich nach Treu und Glauben nicht auf die Durchsetzung eines Kaufvertrages berufen dürfe.
Der verklagte Familieninhaber trug u.a. vor, dass er eine Fritz-Box für sein W-LAN eingesetzt habe. Er habe den werksseitig vorgegebenen 13-stelligen Authentifizierungsschlüssel, der sich auf der Unterseite der Box befunden habe, verwendet, ihn jedoch nicht individuell abgeändert.
Das Gericht hatte nun die Frage zu beantworten, ob ein solches Verhalten ein ausreichendes Schutzniveau gewährleistet. Der BGH (Urt. v. 12.05.2010 - Az.: I ZR 121/08) hatte entschieden, dass ein Anschlussinhaber ausreichende Sorgfalt an den Tag lege, wenn er die marktüblichen Sicherheitsmechanismen verwende.
Das AG Frankfurt a.M. bejahte im vorliegenden Fall eine ausreichende Sorgfalt des verklagten Familienvaters und wies den Anspruch ab.
Die von der Fritz-Box vorgegebenen Schlüssel seien individuell erstellt und unterschieden sich jeweils. Es handle sich nicht um gleiche Zugangskennungen. Daher sei ein ausreichendes Schutzniveau auch dann gegeben, wenn der Anschluss-Inhaber lediglich das vorgegebene Kennwort verwende.
Der Kläger war an einem Verkehrsunfall beteiligt. Die gegnerische Versicherung speicherte daher in ihrer Datenbank das KFZ-Kennzeichen und die Fahrzeug-Identifikationsnummer.
Dies wollte der Kläger nicht hinnehmen und begehrte die Löschung dieser - seiner Ansicht nach personenbezogenen - Daten.
Das Gericht lehnte das Begehren ab.
Zum einen handle es sich bei den gespeicherten Informationen um keine personenbezogenen Daten im Sinne des BDSG. Denn aus den hinterlegten Datensätzen könne nicht auf die Person des Klägers geschlussfolgert werden. Zwar könne ein Abgleich mit der Datenbank des Kraftfahrbundesamtes oder der örtlichen KFZ-Zulassungsstelle erfolgen. Ein solcher Zusatzaufwand erfordere jedoch ein besonderes Interesse und sei somit nicht jedem möglich.
Zum anderen liege ein berechtigtes Interesse an der Speicherung vor. Die Daten würden gespeichert, um hinlänglich bekannte Versicherungsbetrügereien wegen der unberechtigten Inanspruchnahme von KFZ-Reparaturkosten vermeiden zu können.
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vom 24.07.2013
Betreff:
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1. EuGH: Meta-Tags können irreführende Werbung sein
2. BGH: Zulässigkeit des Vertriebs "gebrauchter" Softwarelizenzen
3. BGH: Urheberrechtlicher Schutz von Pippi Langstrumpf-Figur
4. BGH: Meisterpräsenz bei Hörgeräteakustik-Unternehmen
5. OVG Lüneburg: David Groenewold hat keinen Unterlassungsanspruch gegen Staatsanwaltschaft wegen Wulff-Berichterstattung
6. VG Köln: Vertriebsverbot von Mobilfunkrepeatern bestätigt
7. AG Alzey: Rechtsmissbrauch bei einer eBay-Auktion
8. AG Frankfurt a.M.: Keine P2P-Störerhaftung bei Nutzung eines werksseitig eingestellten W-LAN-Schlüssels
9. AG Kassel: Kein Anspruch auf Löschung aus KFZ-Versicherungs-Datenbank
Die einzelnen News:
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1. EuGH: Meta-Tags können irreführende Werbung sein
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Nach Ansicht des EuGH können Meta-Tags auch eine irreführende Werbung darstellen (EuGH, Urt. v. 11.07.2013 - Az.: 6-657/11).
"Die Nutzung solcher Tags, die den Bezeichnungen der Waren eines Mitbewerbers und dem Handelsnamen dieses Mitbewerbers entsprechen, hat somit im Allgemeinen zur Folge, dass, wenn ein Internetnutzer auf der Suche nach den Produkten dieses Mitbewerbers eine dieser Bezeichnungen oder diesen Namen in eine Suchmaschine eingibt, das von dieser angezeigte natürliche Ergebnis zugunsten des Nutzers dieser Metatags geändert wird und der Link zu seiner Website in die Liste der Ergebnisse aufgenommen wird, gegebenenfalls in unmittelbarer Nähe des Links zur Website dieses Mitbewerbers.
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2. BGH: Zulässigkeit des Vertriebs "gebrauchter" Softwarelizenzen
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Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich erneut mit der urheberrechtlichen Zulässigkeit des Vertriebs "gebrauchter" Softwarelizenzen befasst.
LG München I - Urteil vom 15. März 2007 - 7 O 7061/06, ZUM 2007, 409 = CR 2007, 356
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3. BGH: Urheberrechtlicher Schutz von Pippi Langstrumpf-Figur
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Die Beklagte betreibt Einzelhandelsmärkte. Um für ihre Karnevalskostüme zu werben, verwandte sie in Verkaufsprospekten im Januar 2010 die Fotografien eines etwa fünfjährigen Mädchens und einer jungen Frau, die als Pippi Langstrumpf verkleidet waren. Sowohl das Mädchen als auch die junge Frau trugen eine rote Perücke mit abstehenden Zöpfen und ein T-Shirt sowie Strümpfe mit rotem und grünem Ringelmuster.
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4. BGH: Meisterpräsenz bei Hörgeräteakustik-Unternehmen
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Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass es weder irreführend ist noch einen Verstoß gegen den Grundsatz der Meisterpräsenz nach der Handwerksordnung darstellt, wenn der Meister in einem Hörgeräteakustik-Unternehmen nicht ständig anwesend, sondern noch für einen zweiten Betrieb in einer benachbarten Stadt zuständig ist.
OLG München - Urteil vom 10. November 2011 - 29 U 1614/11
WRP 2012, 579
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5. OVG Lüneburg: David Groenewold hat keinen Unterlassungsanspruch gegen Staatsanwaltschaft wegen Wulff-Berichterstattung
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Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 12. Juli 2013 - 13 ME 112/13 - in einem Beschwerdeverfahren eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover vom 31. Mai 2013 - 1 B 3100/13 - bestätigt, mit der ein auf die Unterlassung von Äußerungen gerichteter Eilantrag des Filmproduzenten David Groenewold abgelehnt worden ist.
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6. VG Köln: Vertriebsverbot von Mobilfunkrepeatern bestätigt
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Mit einem gestern verkündetem Urteil hat das Verwaltungsgericht Köln die Klage eines Unternehmens abgewiesen, dem von der Bundesnetzagentur der Vertrieb von sogenannten Mobilfunkrepeatern verboten worden ist, die Mobilfunksignale empfangen, verstärken und weitergeben können.
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7. AG Alzey: Rechtsmissbrauch bei einer eBay-Auktion
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Das AG Alzey (AG Alzey, Urt. v. 26.06.2013 – Az.: 28 C 165/12) hat klargestellt, dass im Rahmen einer Auktion auf der Verkaufsplattform eBay nicht in jedem Fall der vorzeitigen Auktionsbeendigung der Höchstbietende einen Anspruch auf Durchsetzung des Kaufvertrages bzw. auf Schadensersatz hat.
"Stellt ein Anbieter, auf der eBay-Website einen Artikel im Angebotsformat Auktion ein, gibt er ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über diesen Artikel ab. Dabei bestimmt der Anbieter einen Startpreis und eine Frist (Angebotsdauer), binnen derer das Angebot per Gebot angenommen werden kann. Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots über die Bieten-Funktion an. Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt. Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Nach einer berechtigten Gebotsrücknahme kommt zwischen dem Mitglied, das nach Ablauf der Auktion aufgrund der Gebotsrücknahme wieder Höchstbietender ist und dem Anbieter kein Vertrag zustande. Anbieter und Höchstbietender können sich einigen, dass ein Vertrag zustande kommt."
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8. AG Frankfurt a.M.: Keine P2P-Störerhaftung bei Nutzung eines werksseitig eingestellten W-LAN-Schlüssels
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Ein Anschluss-Inhaber haftet unter Umständen auch dann nicht für die über seinen Zugang begangenen Urhberrechtsverletzungen, wenn er einen werksseitig eingestellten W-LAN-Schlüssel verwendet (AG Frankfurt a.M., Urt. v. 24.05.2013 - Az.: 30 C 3078/12(75)).
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9. AG Kassel: Kein Anspruch auf Löschung aus KFZ-Versicherungs-Datenbank
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Ein Fahrzeughalter, der an einem Unfall beteiligt war, hat gegen die gegnerische Versicherung keinen Anspruch auf Löschung seiner KfZ-Daten aus einer Datenbank (AG Kassel, Urt. v. 07.05.2013 - Az.: 435 C 584/13).
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