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Newsletter vom 24.07.2019
Betreff: Rechts-Newsletter 30. KW / 2019: Kanzlei Dr. Bahr


anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 30. KW im Jahre 2019. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.

Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html


1. OLG Düsseldorf: Gewinnabschöpfungsklage eines Verbraucherverbandes auch bei gekündigtem Prozessfinanzierungsvertrag rechtsmissbräuchlich

2. OLG Düsseldorf: Werbung mit "Neueröffnung" nur, dann wenn Ladengeschäft komplett geschlossen war

3. OLG Frankfurt a.M.: Keine Haftung für rechtswidrige Webseiten Dritter

4. LG Berlin: Online-Lieferdienst deliveroo haftet für fehlerhafte Allergen-Kennzeichnung seiner Partner-Restaurants

5. LG Duisburg: Online-Shop von Netto muss alte Elektrogeräten zurücknehmen

6. LG Düsseldorf: Versandapotheke hat keinen Schadensersatzanspruch gegen Apothekenkammer

7. LG Düsseldorf: Ungenügende Pflichtangaben bei Werbung mit Krediten

8. LG Frankfurt aM.: Art. 17 Abs.1 DSGVO gewährt Recht auf Vergessen hinsichtlich Suchmaschinen-Ergebnissen

9. LG Nürnberg-Fürth: Twitter darf Accounts nicht grundlos sperren

10. VG Mainz: DSGVO-Zwangsgeld iHv. 5.000,- EUR wegen fehlender Auskunft eines Unternehmens

Die einzelnen News:

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1. OLG Düsseldorf: Gewinnabschöpfungsklage eines Verbraucherverbandes auch bei gekündigtem Prozessfinanzierungsvertrag rechtsmissbräuchlich
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Die Gewinnabschöpfungsklage eines Verbraucherverbandes, der zur Unterstützung der gerichtlichen Auseinandersetzung einen Prozessfinanzierer einschaltet, ist auch dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Vertrag mit dem Prozessfinanzierer während des Gerichtsverfahrens gekündigt wird (OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.07.2019 - Az.: 2 U 46/18).

In zwei Grundlagen-Entscheidungen hat der BGH festgestellt, dass ein Verbraucherverband, der eine Gewinnabschöpfungsklage gegen ein Unternehmen geltend macht, keinen Prozessfinanzierer einsetzen darf, dem ein Anteil an dem abgeschöpften Gewinn zugesagt wird. (BGH, Urt. v. 13.09.2018 - Az.: I ZR 26/17: Prozessfinanzierer I; Urt. v. 09.05.2019 - Az.: I ZR 205/17: Prozessfinanzierer II).

Im vorliegenden Fall lag die identische Konstellation vor, jedoch wandte der klägerische Verbraucherverband ein, dass der Kontrakt mit dem Finanzierungsunternehmen zwischenzeitlich gekündigt worden sei.

Dies ließ das OLG Düsseldorf nicht ausreichen, sodass wies die Klage als rechtsmissbräuchlich ab. Denn es komme nicht auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, sondern vielmehr auf den Moment der Verfahrenseinleitung an:

"Soweit der Kläger zuletzt behauptet hat, der Prozessfinanzierungsvertrag sei aufgrund einer Vertragskündigung des gewerblichen Prozessfinanzierers beendet, führt dies nicht dazu, dass die von ihm rechtsmissbräuchlich erhobene Klage nunmehr zulässig ist.

Wie sich aus den oben zitierten Ausführungen des Bundesgerichtshofs (...) ergibt, kommt es für die Beurteilung des Rechtsmissbrauchs auf die Verfahrenseinleitung an. Ausgangspunkt (...) ist nämlich die Frage, ob der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der "Verfahrenseinleitung" erscheinen (...)."


Und weiter:
Es widerspricht hiernach dem Zweck des § 10 UWG, wenn die Führung von Gewinnabschöpfungsprozessen von der Entscheidung eines Prozessfinanzierers abhängig gemacht wird, dem für den Erfolgsfall eine Beteiligung am abgeschöpften Gewinn zugesagt wird. Der klagende Verband entscheidet dann nämlich letztlich nicht selbst darüber, welche Gewinnabschöpfungsklagen angestrengt werden; vielmehr werden nur solche Prozesse geführt, für die der Prozessfinanzierer eine Finanzierungszusage erteilt hat (...).

Dementsprechend hat auch vorliegend der Kläger letztlich nicht selbst darüber entschieden, dass die vorliegende Gewinnabschöpfungsklage gegen die Beklagte erhoben wird. Ohne die Einschaltung des Prozessfinanzierers und die Finanzierungszusage gäbe es das vorliegende Gewinnabschöpfungsverfahren nicht. Eine spätere Beendigung des Prozessfinanzierungsvertrages vermag hieran nichts zu ändern."



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2. OLG Düsseldorf: Werbung mit "Neueröffnung" nur, dann wenn Ladengeschäft komplett geschlossen war
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Die Werbung mit der Aussage "Neueröffnung"  ist nur dann zulässig, wenn das Ladengeschäft - zumindest vorübergehend - komplett geschlossen war. Es reicht nicht aus, wenn nur einzelne Abteilungen des Unternehmens wegen Umbaus nicht geöffnet hatten (OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.06.2019 - Az.: 2 U 55/18).

Die Beklagte betrieb zahlreiche Einrichtungs- und Küchenmärkte und warb mit folgender Aussage:

"(...) feiert Neueröffnung mit Wertschecks für Möbel und Küchen

Es ist soweit: (...) erstrahlt im neuen Glanz! Nach Umbau und Umgestaltung vieler Abteilungen kann das Wohnkaufhaus in der Möbelhauptstadt Düsseldorf jetzt ganz neu entdeckt werden. Wie faszinierend die neuesten Wohntrends aussehen, wie der Lebensraum mit Möbeln zur Wohlfühloase wird und wie Summerfeeling in den eigenen vier Wänden entsteht, ist jetzt in einer rundum erneuerten und größeren Ausstellung erlebbar."

Das OLG Düsseldorf stufte dies als irreführend ein und somit als Wettbewerbsverstoß ein.

Der Begriff des "Eröffnens" setze nämlich bereits begrifflich voraus, dass das Geschäft zuvor zumindest vorübergehend für einen gewissen Zeitraum komplett geschlossen gewesen sei, so die Richter. Dies sei hier gerade aber nicht der Fall gewesen. Es seien lediglich einzelne Abteilungen nicht zugänglich gewesen.

Soweit die Beklagte darauf verweise, es sei heutzutage bei baulichen Großprojekten im Einzelhandel gang und gäbe, vorhandene Bauten aus wirtschaftlichen Erwägungen während der Bauphase weiterhin eingeschränkt zu nutzen, möge dies sein. Dies rechtfertige es jedoch nicht, nach Abschluss der Arbeiten mit einer Neu- oder Wiedereröffnung zu werben.

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3. OLG Frankfurt a.M.: Keine Haftung für rechtswidrige Webseiten Dritter
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Ein Unternehmen haftet nicht bereits dafür, dass es von Wettbewerbsverstößen Dritter, die ihm (möglicherweise) zugutekommen, Kenntnis erlangt und nichts weiter unternimmt (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 27.05.2019 - Az.: 6 W 29/19).

Bei der Auseinandersetzung ging es um die Frage, ob die Rechtsverletzungen, die ein Dritter beging (hier: auf Webseiten), eine Handlungspflicht auslösen, wenn die Verstöße auch dem Unternehmen Vorteile bringen.

Das OLG Frankfurt a.M. hat diese Frage verneint. Es gebe keine allgemeine Handlungspflicht einer Firma, wenn unbeteiligte Dritte Verstöße begingen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn das Unternehmen die Handlungen des Dritten veranlasst oder unterstützt habe:

"Die Tatsache alleine, dass die Beklagte Kenntnis von den hier streitgegenständlichen Handlungen Dritter gehabt hatte, kann die Verletzung einer Verkehrspflicht nicht begründen.

Der Senat teilt insoweit auch nicht die Auffassung des LG Hamburg (MMR 2017, 48), wonach die unternehmerische Sorgfalt im Sinne von § 3 II UWG eine Handlungspflicht bei offensichtlich fehlerhaften und irreführenden Äußerungen Dritter auslösen kann. Für die Verletzung einer Verkehrspflicht ist zumindest erforderlich, dass irgendeine Art von Gefahrsetzung erfolgt (vgl. BGH GRUR 2007, 890 - Jugendgefährdende Medien bei Ebay). In der Unterhaltung eines Mietwagenbetriebes alleine kann dies jedoch nicht gesehen werden."


Die Frankfurter Richter erteilen damit dem Standpunkt des LG Hamburg (Urt. v. 26.07.2016 - Az:. 312 O 574/15) eine klare Absage, das damals eine solche allgemeine Handlungspflicht angenommen hatte.

Nur dann, so das OLG Frankfurt a.M., wenn das Unternehmen (Mit-) Verursacher der Rechtsverletzung sei, trete eine Verantwortlichkeit ein.

Es trete auch keine Beweislastumkehr ein, wenn die rechtswidrigen Webseiten eines Dritten ein bestimmtes Angebot bewerben würden. Denn es obliege grundsätzlich dem Kläger, die Nachweise für die Haftung der Beklagten zu erbringen:

"Auch hier handelt es sich zunächst um eine Veröffentlichung eines Dritten.

Soweit die Klägerin behauptet hat, der Beklagte habe die Veröffentlichung veranlasst, war sie hierfür beweisbelastet. Die Klägerin hat zwar darauf hingewiesen, dass es sich um einen sog. „Silver-Eintrag“ gehandelt habe, der kostenpflichtig gewesen sei und deshalb vom Beklagten gezielt gestaltet worden sein müsse; dies reicht jedoch dem Senat für eine hinreichende Überzeugungsbildung nicht aus. Vielmehr ist bei Online-Portalen davon auszugehen, dass die Informationen aus einer Vielzahl von Quellen zusammengetragen werden. Auch die Tatsache, dass in Anlage K 11 ein Foto von der Homepage des Beklagten enthalten ist, spricht nicht zwangsläufig für eine „aktive“ Rolle des Beklagten, ist doch die Übernahme von Fotos von der Homepage für das Suchergebnis - wie auch die gerichtbekannte Google-Bildersuche zeigt - heute technisch leicht machbar und bei Suchmaschinen üblich."



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4. LG Berlin: Online-Lieferdienst deliveroo haftet für fehlerhafte Allergen-Kennzeichnung seiner Partner-Restaurants
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Der Online-Lieferdienst deliveroo  haftet für die fehlerhafte Allergen-Kennzeichnung seiner Partner-Restaurants (LG Berlin, Urt. v.  16.07.2019 - Az.: 16 0 304/17).

Die Klägerin beanstandete bestimmte Inhalte auf dem Portal des Online-Lieferdienstes deliveroo. Auf dieser Seite wurden unterschiedliche Partner-Restaurants mit ihren Angeboten dargestellt. Der Nutzer hatte die Möglichkeit, Essen auszuwählen und zu bestellen.

Nach den AGB fand der Vertragsschluss ausschließlich zwischen dem Besteller und dem Restaurant statt. Ferner hieß es in den Bestimmungen:

"Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unser Partner Restaurant für die Zubereitung der Bestellung Nüsse oder ähnliche allergene Stoffe nutzt. Sofern Sie eine Allergie haben, bitten wir Sie, das Partner Restaurant vor Ihrer Bestellung telefonisch darüber zu informieren. Deliveroo kann nicht gewährleisten, dass sämtliche Bestellungen frei von Allergenen sind.“

Die Klägerin sah eine Wettbewerbsverletzung, da keine ausreichende Allergen-Kennzeichnung nach dem Lebensmittelrecht erfolgt sei.

Dieser Ansicht schloss sich das LG Berlin an. Die gesetzlichen Vorschriften bestimmten ausdrücklich, so die Richter, dass vor dem Vertragsschluss produktspezifisch die jeweiligen Allergieinformationen zur Verfügung gestellt werden müssten. Ein allgemeiner Hinweis reiche daher nicht aus.

Die Plattform hafte auch als Täterin. Denn die lebensmittelrechtliche Vorschrift habe einen weiten Anwendungsbereich. Als Lebensmittelunternehmen seien nämlich alle Firmen anzusehen, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführten.

Daher sei es auch unerheblich, ob der Kunde mit dem Restaurant oder mit deliveroo  den Vertrag schließe. Deliveroo erbringe so weitreichende Tätigkeiten, dass es kennzeichnungspflichtig sei:

"Die Beklagte nimmt bei Bestellungen über ihre Plattform sowohl die Bestell- als auch die Zahlungsabwickiung vor und sorgt durch für sie tätige Fahrer für die Auslieferung der bestellten Speisen und Getränke.

Auch bündelt sie Speisen- und Getränkeangebote der kooperierenden Restaurants auf ihrer Plattform unter ihrem Logo und vereinheitlicht deren Marktauftritt auf ihrer Plattform in ihrem corporate design. Durch die Bündelung der Speisen- und Getränkeangebote über ihre Plattform macht die Beklagte diese einem breiten Publikum zugänglich. Aus Sicht eines die Plattform der Beklagten nutzenden Verbrauchers, der ausschließlich mit ihr, nicht aber mit den kooperierenden Restaurants in Kontakt tritt, ist die Beklagte in erheblichem Umfang in den Liefer- und Abwicklungs betrieb eingebunden."



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5. LG Duisburg: Online-Shop von Netto muss alte Elektrogeräten zurücknehmen
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Der Online-Shop des bekannten Discounters Netto  muss alte, ausgediente Elektrogeräte selbst zurücknehmen und darf den Verbraucher nicht auf die Rücknahme-Systeme Dritter verweisen (LG Duisburg, Urt. v. 27.06.2019 - Az.: 21 O 84/16).

Klägerin war die Deutsche Umwelthilfe. Sie beanstandete, dass der Online-Shop von Netto  sich nicht an die gesetzliche Pflicht nach § 17 ElektroG halte, wonach gewerbliche Verkäufer von Elektro- und Elektronikgeräte gebrauchte Elektrogeräte zur Entsorgung zurücknehmen müssen.

Auf ihrer Webseite informierte die Beklagte über das Rücknahme-System einer Dritt-Firma und verwies Verbraucher hierauf.

Nach Ansicht des LG Duisburg reiche dies nicht aus:

"Darüber hinaus hat die Beklagte gegen § 17 ElektroG verstoßen, weil sie die Entsorgung nicht in geeigneterweise selbst angeboten, sondern den Verbraucher unzulässig auf die Entsorgung bei Dritten verwiesen hat. Auch dieses Verhalten entspricht nicht der Verpflichtung des Vertreibers, selbst die Rücknahme von Altgeräten sicher zu stellen.

Der Wettbewerbsverstoß wird auch nicht dadurch ausgeräumt, dass die von der Beklagten beauftragte Dritte nunmehr in dem E-Mail-Verkehr eine ausreichende Entsorgungsmöglichkeit bereits in der ersten E-Mail angeboten hat."


Ein Verstoß gegen § 17 ElektroG sei eine Wettbewerbsverletzung, sodass die Beklagte zur Unterlassung verurteilt wurde.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.


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6. LG Düsseldorf: Versandapotheke hat keinen Schadensersatzanspruch gegen Apothekenkammer
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Mit Urteil vom 17.07.2019 hat die 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (15 O 436/16) die Schadensersatzklage einer Versandapotheke gegen die Apothekerkammer Nordrhein über knapp 14 Millionen Euro abgewiesen.

Die Versandapotheke hatte im Rahmen verschiedener Werbemaßnahmen mit Gutscheinen, z.B. für ein Hotel, Kostenerstattungen oder Prämien um Kunden geworben. Die Apothekerkammer war der Ansicht, dass dieses Vorgehen gegen die für Arzneimittel bestehende Preisbindung verstoße. Sie erwirkte deshalb in mehreren Fällen einstweilige Verfügungen und ließ der Versandapotheke die Werbemaßnahmen untersagen.

Die Versandapotheke argumentierte vor dem Landgericht Düsseldorf, aufgrund eines zwischenzeitlich ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) stünde fest, dass die Werbemaßnahmen zulässig gewesen und die Verbotsverfügungen daher zu Unrecht ergangen seien. Das deutsche Arzneimittelpreisrecht gelte nach dem Urteil des EuGH nicht für im Wege des Versandhandels nach Deutschland eingeführte Arzneimittel. Der Vollzug der Verbotsverfügungen habe bei ihr den geltend gemachten Schaden verursacht.

Die 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat entschieden, dass die betroffenen einstweiligen Verfügungen trotz der Entscheidung des EuGH zu Recht ergangen sind und die Apothekerkammer Nordrhein deshalb keinen Schadensersatz zahlen muss. Die Werbemaßnahmen wären nämlich jedenfalls wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sowie das Heilmittelwerbegesetz zu erlassen gewesen.

Mit diesen Regelungen befasste sich das Urteil des EuGH nicht und die Regelungen verfolgten auch einen anderen Zweck als die Preisbindung im Arzneimittelrecht.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es besteht das Rechtsmittel der Berufung zum Oberlandesgericht.

Quelle: Pressemitteilung des LG Düsseldorf v. 17.07.2019

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7. LG Düsseldorf: Ungenügende Pflichtangaben bei Werbung mit Krediten
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Die gesetzlichen Pflichtangaben bei der Werbung von Krediten (u.a. Nettokreditbetrag, Sollzins, Laufzeit)  dürfen nicht in einer weit entfernen Fußnote in kleiner Schriftgröße platziert werden (LG Düsseldorf, Urt. v. 28.03.2018 - Az.: 12 O 222/17).

Die verklagte Bank warb für ihr Kreditangebot mit der Aussage

"Zinssatz ab 2,69%".
Mittels eines Hinweises wurde auf eine Fußnote auf der darauffolgenden Seite verwiesen. Dort fanden sich die gesetzlichen Pflichtangaben wie Nettokreditbetrag,  Sollzins, Effektivzins, Laufzeit und das repräsentative Beispiel. Diese Fußnote war in deutlich kleinerer Schriftgröße gehalten als der vorherige Text.

Das LG Düsseldorf sah darin einen Verstoß gegen § 6 a PAngVO, da das Gesetz verlange, dass die Hinweise in "klarer, eindeutiger und auffallender Art und Weise anzugeben"  seien.

Diese Bedingung erfülle die Aufklärung mit der Fußnote nicht.

Zum einen sei schon zu beanstanden, dass der Fußnoten-Text in kleinerer Schriftgröße gehalten sei als der eigentliche Werbetext. Zum anderen fehle es an dem erforderlichen räumlichen Zusammenhang, da der Hinweis erst auf der darauffolgenden Seite geschehe.

Ein generelles Verbot, die Pflichtangaben in Fußnoten zu platzieren, sprach das Gericht ausdrücklich nicht aus. Vielmehr liege ein Gesetzesverstoß wegen der konkreten Umstände des Einzelfalls vor:

"Letztendlich belegen auch die von der Beklagten herangezogenen Vergleiche mit vermeintlich „bedeutenderen bzw. vergleichbaren Angaben" keine andere Beurteilung. Insofern mag in einem anderen Zusammenhang die Darstellung erforderlicher Informationen in Fußnoten ausreichend sein, dies ist jedoch für den konkret vorliegenden Fall, unter Berücksichtigung der Schriftgröße und der Platzierung dieses Textes, nicht maßgeblich.

Selbst unterstellt, unter der gesetzlich normierten „auffallenden“ Art sei, dem Verständnis der Beklagten folgend, zu verstehen, dass die Informationen nur nicht untergehen sollen, so läge ein Verstoß vor. Durch die gewählte Art der Darstellungen der notwendigen Informationen als Fußnotentext in einer deutlich kleineren Schriftgröße, auf einer anderen Seite als die Werbung selbst, sind die Informationen bei Betrachtung der Werbung für einen durchschnittlichen Verbraucher gerade nicht direkt ersichtlich."



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8. LG Frankfurt aM.: Art. 17 Abs.1 DSGVO gewährt Recht auf Vergessen hinsichtlich Suchmaschinen-Ergebnissen
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Art. 17 Abs.1 DSGVO begründet ein Recht auf Vergessen bestimmter Suchmaschinen-Ergebnisse (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 28.06.2019 - Az.: 2-03 O 315/17).

Der Kläger verlangte von Google, die Anzeige gewisser Suchergebnisse zu seinem Namen zu unterlassen. Er wurde im Jahr 1982 im Zusammenhang mit einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen mehreren hundert Studenten in einem Studentenwohnheim in Mainz verhaftet. Im Rahmen der Auseinandersetzung wurden ein Tötungsdelikt, Landfriedensbruch, Körperverletzungen sowie Sachbeschädigungen begangen.

Die Eingabe der Vornamen bzw. des Nachnamens des Klägers in unterschiedlichen Schreibweisen bei Google  führte auf eine Webseite, auf der zahlreiche Ereignisse aus der Vergangenheit des Klägers dargestellt wurden. Der Kläger berief sich nun auf Art. 17 Abs.1 DSGVO und begehrte die Entfernung des Suchergebnisses.

Zu Recht wie das LG Frankfurt a.M. nun entschied. Denn Art. 17 Abs.1 DSGVO gewähre grundsätzlich ein solches Recht:

"Aus dem in Art. 17 Abs. 1 DS-GVO normierten Recht betroffener Personen, unter gewissen Umständen vom Verantwortlichen zu verlangen, sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, folgt ein Anspruch auf Unterlassung ihrer Verarbeitung für die Zukunft (...). Dies folgt grundsätzlich auch aus Art. 79 Abs. 1 DS-GVO, der dem Betroffenen einen „wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf“ zugesteht (...).

Dem steht nicht entgegen, dass ein Begehren, das auf die Entfernung bestimmter Suchergebnisse einer Suchmaschine zu einem Namen gerichtet ist, nach dem alten Datenschutzrecht überwiegend als Unterlassungs- und nicht als Löschungsanspruch eingeordnet wurde (...). Auf eine möglicherweise abweichende Beurteilung nach dem nationalen Recht kommt es nicht an, weil Art. 17 Abs. 1 DS-GVO europarechtlich autonom auszulegen ist. Eine solche Auslegung ergibt, dass basierend hierauf die Unterlassung einer Verarbeitung personenbezogener Daten verlangt werden kann. (...)"


Und weiter:
"Hierfür lässt sich außerdem die Entstehungsgeschichte der Vorschrift anführen. Ihre amtliche Überschrift spricht von einem „Recht auf Löschung (‚Recht auf Vergessenwerden‘)“. Dadurch wird ein klarer sprachlicher Bezug zum Urteil des EuGH in der Rs. Google Spain (GRUR 2014, 895) hergestellt, das über das so bezeichnete Recht erstmalig zu entscheiden hatte. Diesem Urteil lag das Begehren einer Person zugrunde, die nicht nur die Löschung bestimmter Suchergebnisse zu ihrer Person, sondern darüber hinaus auch deren zukünftiges Verbergen von einem Suchmaschinenbetreiber verlangte.

Die Entscheidung des EuGH, einen Anspruch hierauf bereits dem alten Datenschutzrecht zu entnehmen, wurde in den Beratungen des europäischen Gesetzgebers zu Art. 17 DS-GVO thematisiert. Dies deutet darauf hin, dass Sachverhalte, die jenem entsprechen, der dem wegweisenden Urteil des EuGH in der Rs. Google Spain zugrunde lag, von dieser Vorschrift erfasst sein sollten (OLG Frankfurt am Main, GRUR 2018, 1283, 1285 – Erkrankung des Geschäftsführers).

Dafür streitet des Weiteren die systematische Stellung des „Rechts auf Vergessenwerden“ in Art. 17 DS-GVO. Es ist im dritten Kapitel der DS-GVO normiert, das die Betroffenenrechte enthält. Diese Rechte sollten durch die DS-GVO gestärkt werden, während spiegelbildlich die Verpflichtungen der Verantwortlichen mit Blick auf personenbezogene Daten verschärft werden sollten (Erwägungsgrund 11). Das „Recht auf Vergessenwerden“ folgt auf das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten nach Art. 16 und wird seinerseits gefolgt von dem Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DS-GVO. Es steht mithin im Kontext von Betroffenenrechten, die in Umsetzung der allgemeinen Zielrichtung der DS-GVO darauf gerichtet sind, den betroffenen Personen einen größeren Einfluss auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu geben.

Diese Zielrichtung hat auch das „Recht auf Vergessenwerden“. Sein Sinn und Zweck ist es, den Zugriff auf bestimmte personenbezogene Daten für die Zukunft zu beenden. Das setzt in einem ersten Schritt zwar voraus, dass sie von dem Verantwortlichen gelöscht werden. Dabei kann der Verantwortliche aber nicht stehen bleiben, wenn das „Vergessenwerden“ tatsächlich ermöglicht werden soll. Dürfte er die personenbezogenen Daten nach der Löschung erneut verarbeiten, würde der Zugriff hierauf im Ergebnis nämlich gerade nicht beendet. Das „Recht auf Vergessenwerden“ liefe in dem Fall weitgehend leer.


Das Begehren sei auch begründet, so das Gericht weiter. Denn nach Abwägung der betroffenen Interessen überwiege die Seite des Klägers.

Sowohl das Allgemeine Persönlichkeitsrecht als auch das Resozialisierungsinteresse sprächen klar für eine Löschung, sodass Google das Suchergebnis hätte löschen müssen.

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9. LG Nürnberg-Fürth: Twitter darf Accounts nicht grundlos sperren
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Der Social-Media-Dienst Twitter  darf den Account eines Users nicht grundlos sperren. Der Anbieter darf seine Befugnisse nicht grenzenlos ausüben, sondern wird beschränkt durch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes, insbesondere durch die mittelbare Drittwirkung der Meinungsfreiheit (LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 07.06.2019 - Az.: 11 O 3362/19).

Der Antragsteller hatte einen Account bei Twitter und postete u.a.:

"Aktueller Anlass: Dringende Wahlempfehlung für alle AfD-Wähler. Unbedingt den Stimmzettel unterschreiben. ;-)"

Twitter  sah hierin einen Verstoß gegen die im April 2019 aufgestellten Richtlinien zur Integrität von Wahlen und sperrte den Zugang. Diese Bestimmungen sollten vermeiden, dass Wahlen manipuliert oder beeinträchtigt würden.

Hiergegen wehrte sich der Antragsteller und bekam vor dem LG Nürnberg-Fürth im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes Recht.

Twitter stehe zwar ein Hausrecht zu, sei aber gleichzeitig an die Wertungen des Grundgesetzes, insbesondere die Meinungsfreiheit, gebunden:

"(...)  [Dem] Betreiber einer Internetplattform [steht] ein "virtuelles Hausrecht" zu (...).

Dabei darf der Plattformbetreiber seine Befugnisse jedoch nicht grenzenlos ausüben, sondern wird beschränkt durch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes, insbesondere durch die mittelbare Drittwirkung der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG (...)."


Diese Grenzen habe Twitter im vorliegenden Fall überschritten, denn das Posting des Antragstellers sei klar von der Meinungsfreiheit gedeckt:
"Die Äußerung des Antragstellers, die die Sperrung des Accounts verursachte, ist vorliegend vom Grundrecht der Meinungsfreiheit erfasst. Es handelt sich erkennbar um die Äußerung eines bloßen Werturteils und nicht um die Behauptung unwahrer Tatsachen. Dabei ist bei satirischen Äußerungen zunächst der Aussagekern, d.h. der hinter dem wörtlichen Gehalt der Äußerung stehende Aussagegehalt zu ermitteln und zu bewerten (...).

Betrachtet man die vorliegende Äußerung, so zeigt der Zwinker-Smiley am Ende des Tweets ganz klar, dass es sich vorliegend nicht um einen ernst gemeinten Rat an AfD-Wähler handelt. Vielmehr hat der Antragsteller vorliegend unter Verwendung von Satire bzw. Ironie seine ablehnende Haltung gegenüber der AfD ausgedrückt. Die Äußerung ist durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt (...). Dies ist als bloßes Werturteil von dem Grundrecht der Meinungsfreiheit umfasst und nicht zu beanstanden."



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10. VG Mainz: DSGVO-Zwangsgeld iHv. 5.000,- EUR wegen fehlender Auskunft eines Unternehmens
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Ein vom Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz  verhängtes Zwangsgeld iHv. 5.000,- EUR wegen einer fehlenden DSGVO-Auskunft ist rechtmäßig (VG Mainz, Urt. v. 09.05.2019 - Az.: 1 K 760/18.MZ).

Der Kläger war Betreiber eines erotischen Tanzlokals. Sowohl im Außen- als auch Innenraum installierte er Videokameras.

Der Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz  verlangte nach Art. 58 Abs.1 a) DSGVO von dem Kläger Auskunft über die näheren Umstände. Als der Kläger trotz mehrfacher Aufforderungen nicht vollständig Auskunft erteilte, erließ die Behörde aufgrund der fehlenden Informationen ein Zwangsgeld iHv. 5.000,- EUR. Hiergegen wehrte sich der Kläger.

Das VG Mainz wies die Klage ab, da das Zwangsgeld zu Recht verhängt worden sei.

Nach Art. 58 Abs.1 a) DSGVO habe die Datenschutzaufsicht auch das Recht von dem Betroffenen umfassend Auskunft zu verlangen:

"Mit Art. 58 DS-GVO verfügt die Aufsichtsbehörde über sämtliche Untersuchungsbefugnisse, die es ihr gestatten, die Klägerin anzuweisen, alle Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 57 DS-GVO erforderlich sind. Als Aufgabe kommt hier insbesondere die Überwachung und Durchsetzung der Anwendung der DS-GVO nach Art. 57 Abs. 1 lit. a DS-GVO bzw. die Durchführung von Untersuchungen über die Anwendung der DS-GVO nach Art. 57 Abs. 1 lit. h DS-GVO in Betracht. Den Aufsichtsbehörden steht in diesem Rahmen gemäß Art. 58 Abs. 1 lit. a DS-GVO auch ein Auskunftsanspruch zu, dem die Klägerin als datenschutzrechtlich Verantwortliche grundsätzlich nachkommen muss (...).

Demnach darf die Aufsichtsbehörde den Verantwortlichen, den Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls den Vertreter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters anweisen, alle Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Dies hat der Bundesgesetzgeber auch in § 40 Abs. 4 Satz 1 BDSG (entspricht § 38 Abs. 3 BDSG a.F.) im nationalen Recht insbesondere dahingehend konkretisiert, dass Auskunftspflichtige die Beantwortung der Fragen des Beklagten mit Rücksicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht ablehnen können (§ 40 Abs. 4 Satz 2 BDSG). Ihr kommt insoweit auch die Befugnis zu, durch Verwaltungsakt zu handeln (sog. VA-Befugnis), was bereits im Wortlaut der Vorschrift („anzuweisen“) zum Ausdruck kommt. Zudem steht es auch grundsätzlich im Ermessen einer Behörde, eine bestehende Handlungsverpflichtung (hier die Auskunftsverpflichtung der Klägerin) durch Verwaltungsakt zu konkretisieren und dann auch im Wege des Verwaltungszwanges durchzusetzen (...)."


Und weiter:
"Die Ausgestaltung der Fragebögen obliegt weitestgehend dem Ermessen der Aufsichtsbehörde (...).

Hier bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte insoweit ihren Ermessensspielraum überschritten haben könnte. Insbesondere sind die Fragen gerade nicht willkürlich gewählt, sondern dienen erkennbar dazu, die von der Klägerin durchgeführte Videoüberwachung umfassend datenschutzrechtlich zu bewerten. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BDSG ist die Beobachtung – wie hier – öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen für nichtöffentliche Stellen nur zulässig, soweit sie zur Wahrung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Dabei zielen etwa die Fragen 1 bis 4, 7, 8 und 10 auf den Umfang der Videoüberwachung ab, die bei der Gewichtung der Interessen der Klägerin gegenüber den Rechten der beobachteten Personen (Recht am eigenen Bild bzw. informationelle Selbstbestimmung) eine wesentliche Rolle spielt. Auch die übrigen Fragen dienen der Information über die Einhaltung besonderer Datenschutzvorschriften oder enthalten weitere wesentliche Aspekte für die Zulässigkeit der Videoüberwachung."


Auch die Höhe sei rechtlich nicht zu beanstanden:
"Die Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 € ist auch verhältnismäßig.

Das angewandte Zwangsmittel ist vorliegend geeignet, die Klägerin anzuhalten die ihr obliegenden Pflichten zu erfüllen, da es zur Durchsetzung des Grundverwaltungsaktes zumindest förderlich ist. Ob ein von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren angebotener Vor-Ort-Besuch zweckmäßiger wäre, ist gerichtlich nicht zu überprüfen. Dies kann ggf. zu einer außergerichtlichen Einigung bis hin zu einer Reduzierung des Zwangsgeldes führen, was hier indessen nicht streitgegenständlich ist."



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