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Newsletter vom 24.07.2019 |
Betreff: Rechts-Newsletter 30. KW / 2019: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. OLG Düsseldorf: Gewinnabschöpfungsklage eines Verbraucherverbandes auch bei gekündigtem Prozessfinanzierungsvertrag rechtsmissbräuchlich _____________________________________________________________ Die Gewinnabschöpfungsklage eines Verbraucherverbandes, der zur Unterstützung der gerichtlichen Auseinandersetzung einen Prozessfinanzierer einschaltet, ist auch dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Vertrag mit dem Prozessfinanzierer während des Gerichtsverfahrens gekündigt wird (OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.07.2019 - Az.: 2 U 46/18). In zwei Grundlagen-Entscheidungen hat der BGH festgestellt, dass ein Verbraucherverband, der eine Gewinnabschöpfungsklage gegen ein Unternehmen geltend macht, keinen Prozessfinanzierer einsetzen darf, dem ein Anteil an dem abgeschöpften Gewinn zugesagt wird. (BGH, Urt. v. 13.09.2018 - Az.: I ZR 26/17: Prozessfinanzierer I; Urt. v. 09.05.2019 - Az.: I ZR 205/17: Prozessfinanzierer II). Im vorliegenden Fall lag die identische Konstellation vor, jedoch wandte der klägerische Verbraucherverband ein, dass der Kontrakt mit dem Finanzierungsunternehmen zwischenzeitlich gekündigt worden sei.
Dies ließ das OLG Düsseldorf nicht ausreichen, sodass wies die Klage als rechtsmissbräuchlich ab. Denn es komme nicht auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, sondern vielmehr auf den Moment der Verfahrenseinleitung an:
"Soweit der Kläger zuletzt behauptet hat, der Prozessfinanzierungsvertrag sei aufgrund einer Vertragskündigung des gewerblichen Prozessfinanzierers beendet, führt dies nicht dazu, dass die von ihm rechtsmissbräuchlich erhobene Klage nunmehr zulässig ist. Und weiter: Es widerspricht hiernach dem Zweck des § 10 UWG, wenn die Führung von Gewinnabschöpfungsprozessen von der Entscheidung eines Prozessfinanzierers abhängig gemacht wird, dem für den Erfolgsfall eine Beteiligung am abgeschöpften Gewinn zugesagt wird. Der klagende Verband entscheidet dann nämlich letztlich nicht selbst darüber, welche Gewinnabschöpfungsklagen angestrengt werden; vielmehr werden nur solche Prozesse geführt, für die der Prozessfinanzierer eine Finanzierungszusage erteilt hat (...). zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. OLG Düsseldorf: Werbung mit "Neueröffnung" nur, dann wenn Ladengeschäft komplett geschlossen war _____________________________________________________________ Die Werbung mit der Aussage "Neueröffnung" ist nur dann zulässig, wenn das Ladengeschäft - zumindest vorübergehend - komplett geschlossen war. Es reicht nicht aus, wenn nur einzelne Abteilungen des Unternehmens wegen Umbaus nicht geöffnet hatten (OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.06.2019 - Az.: 2 U 55/18).
Die Beklagte betrieb zahlreiche Einrichtungs- und Küchenmärkte und warb mit folgender Aussage:
"(...) feiert Neueröffnung mit Wertschecks für Möbel und KüchenDas OLG Düsseldorf stufte dies als irreführend ein und somit als Wettbewerbsverstoß ein. Der Begriff des "Eröffnens" setze nämlich bereits begrifflich voraus, dass das Geschäft zuvor zumindest vorübergehend für einen gewissen Zeitraum komplett geschlossen gewesen sei, so die Richter. Dies sei hier gerade aber nicht der Fall gewesen. Es seien lediglich einzelne Abteilungen nicht zugänglich gewesen.
Soweit die Beklagte darauf verweise, es sei heutzutage bei baulichen Großprojekten im Einzelhandel gang und gäbe, vorhandene Bauten aus wirtschaftlichen Erwägungen während der Bauphase weiterhin eingeschränkt zu nutzen, möge dies sein. Dies rechtfertige es jedoch nicht, nach Abschluss der Arbeiten mit einer Neu- oder Wiedereröffnung zu werben.
Bei der Auseinandersetzung ging es um die Frage, ob die Rechtsverletzungen, die ein Dritter beging (hier: auf Webseiten), eine Handlungspflicht auslösen, wenn die Verstöße auch dem Unternehmen Vorteile bringen.
Das OLG Frankfurt a.M. hat diese Frage verneint. Es gebe keine allgemeine Handlungspflicht einer Firma, wenn unbeteiligte Dritte Verstöße begingen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn das Unternehmen die Handlungen des Dritten veranlasst oder unterstützt habe:
"Die Tatsache alleine, dass die Beklagte Kenntnis von den hier streitgegenständlichen Handlungen Dritter gehabt hatte, kann die Verletzung einer Verkehrspflicht nicht begründen. Die Frankfurter Richter erteilen damit dem Standpunkt des LG Hamburg (Urt. v. 26.07.2016 - Az:. 312 O 574/15) eine klare Absage, das damals eine solche allgemeine Handlungspflicht angenommen hatte. Nur dann, so das OLG Frankfurt a.M., wenn das Unternehmen (Mit-) Verursacher der Rechtsverletzung sei, trete eine Verantwortlichkeit ein.
Es trete auch keine Beweislastumkehr ein, wenn die rechtswidrigen Webseiten eines Dritten ein bestimmtes Angebot bewerben würden. Denn es obliege grundsätzlich dem Kläger, die Nachweise für die Haftung der Beklagten zu erbringen:
"Auch hier handelt es sich zunächst um eine Veröffentlichung eines Dritten. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. LG Berlin: Online-Lieferdienst deliveroo haftet für fehlerhafte Allergen-Kennzeichnung seiner Partner-Restaurants _____________________________________________________________ Der Online-Lieferdienst deliveroo haftet für die fehlerhafte Allergen-Kennzeichnung seiner Partner-Restaurants (LG Berlin, Urt. v. 16.07.2019 - Az.: 16 0 304/17). Die Klägerin beanstandete bestimmte Inhalte auf dem Portal des Online-Lieferdienstes deliveroo. Auf dieser Seite wurden unterschiedliche Partner-Restaurants mit ihren Angeboten dargestellt. Der Nutzer hatte die Möglichkeit, Essen auszuwählen und zu bestellen.
Nach den AGB fand der Vertragsschluss ausschließlich zwischen dem Besteller und dem Restaurant statt. Ferner hieß es in den Bestimmungen:
"Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unser Partner Restaurant für die Zubereitung der Bestellung Nüsse oder ähnliche allergene Stoffe nutzt. Sofern Sie eine Allergie haben, bitten wir Sie, das Partner Restaurant vor Ihrer Bestellung telefonisch darüber zu informieren. Deliveroo kann nicht gewährleisten, dass sämtliche Bestellungen frei von Allergenen sind.“ Die Klägerin sah eine Wettbewerbsverletzung, da keine ausreichende Allergen-Kennzeichnung nach dem Lebensmittelrecht erfolgt sei. Dieser Ansicht schloss sich das LG Berlin an. Die gesetzlichen Vorschriften bestimmten ausdrücklich, so die Richter, dass vor dem Vertragsschluss produktspezifisch die jeweiligen Allergieinformationen zur Verfügung gestellt werden müssten. Ein allgemeiner Hinweis reiche daher nicht aus. Die Plattform hafte auch als Täterin. Denn die lebensmittelrechtliche Vorschrift habe einen weiten Anwendungsbereich. Als Lebensmittelunternehmen seien nämlich alle Firmen anzusehen, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführten.
Daher sei es auch unerheblich, ob der Kunde mit dem Restaurant oder mit deliveroo den Vertrag schließe. Deliveroo erbringe so weitreichende Tätigkeiten, dass es kennzeichnungspflichtig sei:
"Die Beklagte nimmt bei Bestellungen über ihre Plattform sowohl die Bestell- als auch die Zahlungsabwickiung vor und sorgt durch für sie tätige Fahrer für die Auslieferung der bestellten Speisen und Getränke. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 5. LG Duisburg: Online-Shop von Netto muss alte Elektrogeräten zurücknehmen _____________________________________________________________ Der Online-Shop des bekannten Discounters Netto muss alte, ausgediente Elektrogeräte selbst zurücknehmen und darf den Verbraucher nicht auf die Rücknahme-Systeme Dritter verweisen (LG Duisburg, Urt. v. 27.06.2019 - Az.: 21 O 84/16). Klägerin war die Deutsche Umwelthilfe. Sie beanstandete, dass der Online-Shop von Netto sich nicht an die gesetzliche Pflicht nach § 17 ElektroG halte, wonach gewerbliche Verkäufer von Elektro- und Elektronikgeräte gebrauchte Elektrogeräte zur Entsorgung zurücknehmen müssen. Auf ihrer Webseite informierte die Beklagte über das Rücknahme-System einer Dritt-Firma und verwies Verbraucher hierauf.
Nach Ansicht des LG Duisburg reiche dies nicht aus:
"Darüber hinaus hat die Beklagte gegen § 17 ElektroG verstoßen, weil sie die Entsorgung nicht in geeigneterweise selbst angeboten, sondern den Verbraucher unzulässig auf die Entsorgung bei Dritten verwiesen hat. Auch dieses Verhalten entspricht nicht der Verpflichtung des Vertreibers, selbst die Rücknahme von Altgeräten sicher zu stellen. Ein Verstoß gegen § 17 ElektroG sei eine Wettbewerbsverletzung, sodass die Beklagte zur Unterlassung verurteilt wurde.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Die Versandapotheke hatte im Rahmen verschiedener Werbemaßnahmen mit Gutscheinen, z.B. für ein Hotel, Kostenerstattungen oder Prämien um Kunden geworben. Die Apothekerkammer war der Ansicht, dass dieses Vorgehen gegen die für Arzneimittel bestehende Preisbindung verstoße. Sie erwirkte deshalb in mehreren Fällen einstweilige Verfügungen und ließ der Versandapotheke die Werbemaßnahmen untersagen. Die Versandapotheke argumentierte vor dem Landgericht Düsseldorf, aufgrund eines zwischenzeitlich ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) stünde fest, dass die Werbemaßnahmen zulässig gewesen und die Verbotsverfügungen daher zu Unrecht ergangen seien. Das deutsche Arzneimittelpreisrecht gelte nach dem Urteil des EuGH nicht für im Wege des Versandhandels nach Deutschland eingeführte Arzneimittel. Der Vollzug der Verbotsverfügungen habe bei ihr den geltend gemachten Schaden verursacht. Die 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat entschieden, dass die betroffenen einstweiligen Verfügungen trotz der Entscheidung des EuGH zu Recht ergangen sind und die Apothekerkammer Nordrhein deshalb keinen Schadensersatz zahlen muss. Die Werbemaßnahmen wären nämlich jedenfalls wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sowie das Heilmittelwerbegesetz zu erlassen gewesen. Mit diesen Regelungen befasste sich das Urteil des EuGH nicht und die Regelungen verfolgten auch einen anderen Zweck als die Preisbindung im Arzneimittelrecht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es besteht das Rechtsmittel der Berufung zum Oberlandesgericht.
Quelle: Pressemitteilung des LG Düsseldorf v. 17.07.2019
Die verklagte Bank warb für ihr Kreditangebot mit der Aussage "Zinssatz ab 2,69%".Mittels eines Hinweises wurde auf eine Fußnote auf der darauffolgenden Seite verwiesen. Dort fanden sich die gesetzlichen Pflichtangaben wie Nettokreditbetrag, Sollzins, Effektivzins, Laufzeit und das repräsentative Beispiel. Diese Fußnote war in deutlich kleinerer Schriftgröße gehalten als der vorherige Text. Das LG Düsseldorf sah darin einen Verstoß gegen § 6 a PAngVO, da das Gesetz verlange, dass die Hinweise in "klarer, eindeutiger und auffallender Art und Weise anzugeben" seien. Diese Bedingung erfülle die Aufklärung mit der Fußnote nicht. Zum einen sei schon zu beanstanden, dass der Fußnoten-Text in kleinerer Schriftgröße gehalten sei als der eigentliche Werbetext. Zum anderen fehle es an dem erforderlichen räumlichen Zusammenhang, da der Hinweis erst auf der darauffolgenden Seite geschehe.
Ein generelles Verbot, die Pflichtangaben in Fußnoten zu platzieren, sprach das Gericht ausdrücklich nicht aus. Vielmehr liege ein Gesetzesverstoß wegen der konkreten Umstände des Einzelfalls vor:
"Letztendlich belegen auch die von der Beklagten herangezogenen Vergleiche mit vermeintlich „bedeutenderen bzw. vergleichbaren Angaben" keine andere Beurteilung. Insofern mag in einem anderen Zusammenhang die Darstellung erforderlicher Informationen in Fußnoten ausreichend sein, dies ist jedoch für den konkret vorliegenden Fall, unter Berücksichtigung der Schriftgröße und der Platzierung dieses Textes, nicht maßgeblich. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. LG Frankfurt aM.: Art. 17 Abs.1 DSGVO gewährt Recht auf Vergessen hinsichtlich Suchmaschinen-Ergebnissen _____________________________________________________________ Art. 17 Abs.1 DSGVO begründet ein Recht auf Vergessen bestimmter Suchmaschinen-Ergebnisse (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 28.06.2019 - Az.: 2-03 O 315/17). Der Kläger verlangte von Google, die Anzeige gewisser Suchergebnisse zu seinem Namen zu unterlassen. Er wurde im Jahr 1982 im Zusammenhang mit einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen mehreren hundert Studenten in einem Studentenwohnheim in Mainz verhaftet. Im Rahmen der Auseinandersetzung wurden ein Tötungsdelikt, Landfriedensbruch, Körperverletzungen sowie Sachbeschädigungen begangen. Die Eingabe der Vornamen bzw. des Nachnamens des Klägers in unterschiedlichen Schreibweisen bei Google führte auf eine Webseite, auf der zahlreiche Ereignisse aus der Vergangenheit des Klägers dargestellt wurden. Der Kläger berief sich nun auf Art. 17 Abs.1 DSGVO und begehrte die Entfernung des Suchergebnisses.
Zu Recht wie das LG Frankfurt a.M. nun entschied. Denn Art. 17 Abs.1 DSGVO gewähre grundsätzlich ein solches Recht:
"Aus dem in Art. 17 Abs. 1 DS-GVO normierten Recht betroffener Personen, unter gewissen Umständen vom Verantwortlichen zu verlangen, sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, folgt ein Anspruch auf Unterlassung ihrer Verarbeitung für die Zukunft (...). Dies folgt grundsätzlich auch aus Art. 79 Abs. 1 DS-GVO, der dem Betroffenen einen „wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf“ zugesteht (...). Und weiter: "Hierfür lässt sich außerdem die Entstehungsgeschichte der Vorschrift anführen. Ihre amtliche Überschrift spricht von einem „Recht auf Löschung (‚Recht auf Vergessenwerden‘)“. Dadurch wird ein klarer sprachlicher Bezug zum Urteil des EuGH in der Rs. Google Spain (GRUR 2014, 895) hergestellt, das über das so bezeichnete Recht erstmalig zu entscheiden hatte. Diesem Urteil lag das Begehren einer Person zugrunde, die nicht nur die Löschung bestimmter Suchergebnisse zu ihrer Person, sondern darüber hinaus auch deren zukünftiges Verbergen von einem Suchmaschinenbetreiber verlangte. Das Begehren sei auch begründet, so das Gericht weiter. Denn nach Abwägung der betroffenen Interessen überwiege die Seite des Klägers.
Sowohl das Allgemeine Persönlichkeitsrecht als auch das Resozialisierungsinteresse sprächen klar für eine Löschung, sodass Google das Suchergebnis hätte löschen müssen.
Der Antragsteller hatte einen Account bei Twitter und postete u.a.:
"Aktueller Anlass: Dringende Wahlempfehlung für alle AfD-Wähler. Unbedingt den Stimmzettel unterschreiben. ;-)" Twitter sah hierin einen Verstoß gegen die im April 2019 aufgestellten Richtlinien zur Integrität von Wahlen und sperrte den Zugang. Diese Bestimmungen sollten vermeiden, dass Wahlen manipuliert oder beeinträchtigt würden. Hiergegen wehrte sich der Antragsteller und bekam vor dem LG Nürnberg-Fürth im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes Recht.
Twitter stehe zwar ein Hausrecht zu, sei aber gleichzeitig an die Wertungen des Grundgesetzes, insbesondere die Meinungsfreiheit, gebunden:
"(...) [Dem] Betreiber einer Internetplattform [steht] ein "virtuelles Hausrecht" zu (...). Diese Grenzen habe Twitter im vorliegenden Fall überschritten, denn das Posting des Antragstellers sei klar von der Meinungsfreiheit gedeckt: "Die Äußerung des Antragstellers, die die Sperrung des Accounts verursachte, ist vorliegend vom Grundrecht der Meinungsfreiheit erfasst. Es handelt sich erkennbar um die Äußerung eines bloßen Werturteils und nicht um die Behauptung unwahrer Tatsachen. Dabei ist bei satirischen Äußerungen zunächst der Aussagekern, d.h. der hinter dem wörtlichen Gehalt der Äußerung stehende Aussagegehalt zu ermitteln und zu bewerten (...). zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. VG Mainz: DSGVO-Zwangsgeld iHv. 5.000,- EUR wegen fehlender Auskunft eines Unternehmens _____________________________________________________________ Ein vom Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz verhängtes Zwangsgeld iHv. 5.000,- EUR wegen einer fehlenden DSGVO-Auskunft ist rechtmäßig (VG Mainz, Urt. v. 09.05.2019 - Az.: 1 K 760/18.MZ). Der Kläger war Betreiber eines erotischen Tanzlokals. Sowohl im Außen- als auch Innenraum installierte er Videokameras. Der Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz verlangte nach Art. 58 Abs.1 a) DSGVO von dem Kläger Auskunft über die näheren Umstände. Als der Kläger trotz mehrfacher Aufforderungen nicht vollständig Auskunft erteilte, erließ die Behörde aufgrund der fehlenden Informationen ein Zwangsgeld iHv. 5.000,- EUR. Hiergegen wehrte sich der Kläger. Das VG Mainz wies die Klage ab, da das Zwangsgeld zu Recht verhängt worden sei.
Nach Art. 58 Abs.1 a) DSGVO habe die Datenschutzaufsicht auch das Recht von dem Betroffenen umfassend Auskunft zu verlangen:
"Mit Art. 58 DS-GVO verfügt die Aufsichtsbehörde über sämtliche Untersuchungsbefugnisse, die es ihr gestatten, die Klägerin anzuweisen, alle Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 57 DS-GVO erforderlich sind. Als Aufgabe kommt hier insbesondere die Überwachung und Durchsetzung der Anwendung der DS-GVO nach Art. 57 Abs. 1 lit. a DS-GVO bzw. die Durchführung von Untersuchungen über die Anwendung der DS-GVO nach Art. 57 Abs. 1 lit. h DS-GVO in Betracht. Den Aufsichtsbehörden steht in diesem Rahmen gemäß Art. 58 Abs. 1 lit. a DS-GVO auch ein Auskunftsanspruch zu, dem die Klägerin als datenschutzrechtlich Verantwortliche grundsätzlich nachkommen muss (...). Und weiter: "Die Ausgestaltung der Fragebögen obliegt weitestgehend dem Ermessen der Aufsichtsbehörde (...). Auch die Höhe sei rechtlich nicht zu beanstanden: "Die Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 € ist auch verhältnismäßig. zurück zur Übersicht |