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Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in 13 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
Hinsichtlich der Tatvorwürfe des Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht hat das Urteil keinen Bestand, weil der nach dem Gesetz (§ 145a Satz 2 StGB) erforderliche schriftliche (§ 158 Abs. 2 StPO) Strafantrag der Aufsichtsstelle fehlt.
Die zuständige Aufsichtsstelle hat innerhalb der Antragsfrist lediglich per E-Mail einen Strafantrag an die zuständige Staatsanwältin gesandt.
Elektronische Dokumente, die der Schriftform unterliegen, müssen jedoch entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 32a Abs. 3 StPO). Eine unsignierte und direkt an den Empfänger versandte einfache E-Mail erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Nach dem Willen des Gesetzgebers gelten diese Anforderungen auch für Strafanträge, und zwar auch für solche, die von Behörden gestellt werden.
Es besteht damit hinsichtlich der Verstöße gegen die Führungsaufsicht ein nicht behebbares Verfahrenshindernis. Der Senat musste das Verfahren insoweit einstellen und den Strafausspruch sowie die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aufheben. Der Schuldspruch wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes hat hingegen Bestand. Über die hierfür zu verhängende Strafe und die Frage der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung muss neu verhandelt und entschieden werden.
Beschluss vom 12. Mai 2022 – 5 StR 398/21
Vorinstanz:
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 22.08.2022
2. Die schon bisher für die Störerhaftung geltenden, an den Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung zu stellenden Anforderungen sind auf die Prüfung der öffentlichen Wiedergabe übertragbar.
3. Die zur täterschaftlichen Haftung des Betreibers einer Sharehosting-Plattform wegen einer öffentlichen Wiedergabe im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 UrhG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG führende Verletzung der durch einen Hinweis des Rechtsinhabers ausgelösten Prüfungspflicht umfasst neben der Pflicht zur unverzüglichen Verhinderung des Zugangs zur konkret beanstandeten Datei und zu weiteren, im Zeitpunkt der Beanstandung bereits hochgeladenen gleichartigen rechtsverletzenden Inhalten auch die Pflicht zur Vorsorge, dass es künftig nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt."
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass es sich bei dem Büro des Bundeskanzlers a.D. um eine eigenständige Behörde im presserechtlichen Sinne handele. Das Bundeskanzleramt sei daher für das konkrete Auskunftsersuchen des Antragstellers nicht zuständig.
Damit wurde der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Juni 2022 – VG 27 L 68/22 – im Ergebnis bestätigt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. August 2022 – OVG 6 S 37/22 –
Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg v. 17.08.2022
Wörter auf Vorder- oder Rückseite eines Kleidungsstückes werden vom Verkehr nicht grundsätzlich als Herkunftshinweis verstanden. Insbesondere Wörter der deutschen Sprache, einer geläufigen Fremdsprache oder sog. Fun-Sprüche können auch lediglich als dekorative Elemente aufgefasst werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung die Beschwerde gegen die Versagung eines markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs gegen die Verwendung des Wortes „BLESSED“ auf der Vorderseite eines Hoodies zurückgewiesen.
Die Parteien streiten über einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch. Der Kläger ist Gastronom in Frankfurt am Main und Inhaber der Wort-Bildmarke #Blessed, die als weißer Schriftzug auf weißem Grund u.a. für Bekleidungsstücke eingetragen ist.
Die Beklagte ist eine weltweit tätige Sportartikelherstellerin. Sie arbeitet mit so genannten Markenbotschaftern zusammen. Dazu gehört ein brasilianischer Fußballer, der in seinem Nacken ein Tattoo mit dem Schriftzug „Blessed“ trägt. In diesem Zusammenhang brachte die Beklagte eine viel beachtete Lifestyle-Kollektion auf den Markt. Auf der Vorderseite des zu dieser Kollektion zählenden Hoodies steht in großer gelb-schwarzer Schrift „BLESSED“; das Kleidungsstück weist zudem auf Marken der Beklagten hin.
Der Kläger nimmt die Beklagte im Eilverfahren aus Markenrecht auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht hatte einen Unterlassungsanspruch abgelehnt.
Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu.
Die Benutzung des Wortes „BLESSED“ beeinträchtige nicht die Markenrechte des Klägers. Der Schriftzug sei hier nicht markenmäßig, sondern dekorativ zu rein beschreibenden Zwecken benutzt worden. Der Hoody sei Teil einer Sportkollektion der Beklagten, die diese im Zusammenhang mit der Verpflichtung des brasilianischen Fußballers herausgebraucht habe. Das englische Wort bedeute „gesegnet“.
Der eigne Markenname der Beklagten sei zudem an mehreren Stellen des Kleidungsstücks erkennbar. Schließlich wisse der Verbraucher, dass auf der Vorderseite von Kleidungsstücken Sprüche oder bekenntnishafte Aussagen aufgedruckt würden.
Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 02.06.2022, Az. 6 U 40/22
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 22.08.2022
Die Klägerin ist ein Unternehmen mit Sitz im Kreis Gütersloh, das Fleischerzeugnisse herstellt und bundesweit über den Einzelhandel vertreibt, unter anderem die streitgegenständliche Salami. Auf der Vorderseite der Folienverpackung befindet sich die Angabe "Geflügel Salami".
Auf der Rückseite der Verpackung steht unter der fettgedruckten Bezeichnung "Geflügel Salami" in kleinerer Schrift "mit Schweinespeck", im Zutatenverzeichnis ist nach Putenfleisch Schweinespeck aufgeführt. Ferner wird dort angegeben, dass 100 g Salami aus 124 g Putenfleisch und 13 g Schweinespeck hergestellt werden.
Der Kreis Gütersloh als für die Lebensmittelüberwachung zuständige Behörde sah in der Bezeichnung bzw. Aufmachung des Produkts einen Verstoß gegen die Lebensmittelinformationsverordnung, wonach Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein dürfen.
Die Klage des Unternehmens auf Feststellung, dass das Produkt "Geflügel Salami" nicht gegen das lebensmittelrechtliche Irreführungsverbot verstößt, blieb beim Verwaltungsgericht Minden ohne Erfolg. Den dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung begründete die Klägerin unter anderem damit, eine Verbrauchererwartung, wonach die Salami ausschließlich Geflügel enthalte, bestehe nur bei der Bezeichnung als "rein Geflügel".
Bei der "Geflügel Salami" werde nur Geflügelfleisch verwendet, nicht aber Fleisch anderer Tierarten. Schweinespeck sei kein Fleisch, sondern werde als verkehrsübliche, technologisch erforderliche Fettquelle verwendet und von den Verbrauchern als Zutat bei der Herstellung einer Salami erwartet.
Dem folgte das Oberverwaltungsgericht nicht und lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab.
Zur Begründung hat der 9. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die Angabe "Geflügel Salami" auf der Vorderseite der Verpackung lässt beim Verbraucher einen falschen Eindruck in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels entstehen, nämlich dass die Salami ausschließlich Geflügel und nicht auch Schwein enthält.
Die Verbrauchererwartung bezieht sich dabei auf alle Teile vom Schwein. Der falsche Eindruck, die Geflügelsalami enthalte keine Bestandteile vom Schwein, wird auch durch die Angaben auf der Rückseite der Verpackung zur Verwendung (auch) von Schweinespeck nicht berichtigt. Die Verbrauchererwartung wird unter Berücksichtigung der Aufmachung des Produkts insgesamt maßgeblich durch die Angabe "Geflügel Salami" auf der Vorderseite der Verpackung beeinflusst.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 9 A 517/20 (I. Instanz: VG Minden 7 K 9935/17)
Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 16.08.2022
Am frühen Morgen des 30.05.2020 führten Polizeibeamte an der Fachhochschule in Kaiserslautern eine Kontrolle von ca. 15 bis 20 Personen durch.
Unter den anwesenden Personen befand sich auch die Angeklagte mit Freunden.
Während die Polizeibeamten die Personalien der noch anwesenden Personen feststellten, filmte die Angeklagte den Polizeieinsatz mit ihrem Smartphone. Sie beschränkte sich hierbei darauf, den Boden zu filmen und insbesondere eine Tonaufnahme des Einsatzes zu fertigen. Über einen Zeitraum von 39:07 Minuten wurden jedoch von ihr sämtliche Gespräche aufgezeichnet, die im Rahmen der Personenkontrolle stattfanden.
Die Angeklagte wurde aufgefordert, das Filmen zu unterlassen und das Video zu löschen. Die Angeklagte verweigerte dies verbal. Da aus Sicht der Beamten aufgrund des Vorverhaltens der Angeklagten davon auszugehen war, dass sie mit ihrem Smartphone tatsächlich audiovisuelle Aufnahmen von der Polizeikontrolle gefertigt hatte und einzelne Betroffene der Personenkontrolle und auch Gespräche zwischen den einzelnen Betroffenen aufgenommen worden waren, wurde die Sicherstellung des Handys angeordnet und gegen den Widerstand der Angeklagten durchgesetzt.
Dazu wurde die Angeklagte zu Boden gebracht und gefesselt. Hierbei beleidigte die Angeklagte die Polizeibeamten.
Das Amtsgericht hat die Angeklagte wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten mit Bewährungsaussetzung verurteilt. Hiergegen wendete sich die Angeklagte mit ihrer (Sprung-)Revison.
Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat die Revision der Angeklagten als unbegründet verworfen.
Der Senat hat ausgeführt, eine Strafbarkeit nach § 113 StGB wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte setze voraus, dass die Diensthandlung, gegen die Widerstand geleistet werde, rechtmäßig sei. Diese Diensthandlung sei hier die Sicherstellung des Smartphones. Die Sicherstellung sei gerechtfertigt, wenn das Smartphone als Beweismittel in einem Strafverfahren in Betracht kommen könnte. Das wiederum sei nur der Fall, wenn die Video- und Audioaufnahme als solche strafbar sein könnte.
Vorliegend sei ein begründeter Anfangsverdacht hinsichtlich eines Vergehens nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu bejahen.
Danach sei die Aufnahme des nichtöffentlich gesprochenen Wortes eines anderen auf einen Tonträger strafbar. Nach verbreiteter Auffassung sei ein gesprochenes Wort nichtöffentlich, wenn es nicht für einen größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten oder nicht durch persönliche oder sachliche Beziehungen miteinander verbundenen Personenkreis bestimmt oder unmittelbar verstehbar ist.
Dies sei jedenfalls bei der getrennt von anderen Personen, mithin bewusst abseits der Gruppe durchgeführten Feststellung von Personalien der Fall. Nach den getroffenen Feststellungen sei nicht von einer „faktischen Öffentlichkeit“ auszugehen Die Polizeikontrolle habe zu nächtlicher Stunde (ab 03:04 Uhr) in einem begrenzten Bereich (am Teich an der ehemaligen Kammgarnspinnerei) stattgefunden.
Es sei daher aus Sicht der Sprechenden nicht damit zu rechnen gewesen, dass über die Gruppe der kontrollierten Personen, des Zeugen L. und der Einsatzkräfte hinaus, weitere Personen zuhören. Insoweit scheide auch eine berechtigte Interessenausübung auf Seiten der Angeklagte von vornherein aus.
Weiterführender Hinweis:
Verfahrensgang:
Quelle: Pressemitteilung des OLG Zweibrücken v. 18.08.2022
Die Klägerin ist Teil der LEGO-Unternehmensgruppe und Inhaberin der europäischen Markenrechte auf die weltbekannten LEGO-Minifiguren.
Die Beklagte vertreibt über ein von ihr unterhaltenes Ladenlokal und im Versandhandel Spielzeug aus Klemmbausteinen, die mit Legosteinen kompatibel sind und von verschiedenen Herstellern stammen. Außerdem ist sie Großimporteurin von Spielzeugwaren eines chinesischen Herstellers.
Die Klägerin kaufte testweise bei der Beklagten drei Spielzeugsets, in denen jeweils Minifiguren enthalten waren. Nach Auffassung verletze dies ihre Markenrechte, da die Figuren ihren LEGO-Minifiguren zum Verwechseln ähnlich seien.
Sie erhob daher Klage zum Landgericht Düsseldorf und verlangte, dass die Beklagte es unterlässt, entsprechende Minifiguren in Deutschland zu verkaufen, einzuführen oder zu bewerben.
Ferner verlangte sie, dass die Beklagte alle in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Minifiguren zerstört und ihr die Namen der Hersteller, Lieferanten und Abnehmer der Minifiguren sowie die Preise nennt, die für die betreffenden Waren verlangt und erzielt wurden.
Schließlich beantragte sie noch, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jedweden Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der Markenverletzungen entstanden ist oder zukünftig entstehen wird.
Das Landgericht gab der Klage vollumfänglich statt. Nach der hier maßgeblichen europäischen Verordnung über die Unionsmarke könne die Klägerin von der Beklagten zu Recht Unterlassung verlangen.
Es sei offenkundig, dass die LEGO-Minifigur eine bekannte Marke darstelle; sie sei seit Jahren auf dem deutschen und europäischen Spielzeugmarkt präsent, trete praktisch jedermann in Alltag, Werbung und Kunst gegenüber, werde vielfältig beworben und habe insgesamt eine große Bekanntheit erreicht.
Die von der Beklagten vertriebenen Figuren seien der Marke der Klägerin aus der hier maßgeblichen Perspektive des Gesamteindrucks eines durchschnittlichen Verbrauchers hochgradig ähnlich. Prägend sei bei den von der Klägerin beanstandeten Figuren das kantige und gedrungene, von geometrischen Formen dominierte Erscheinungsbild mit dem im Kontrast zum Körper rundlichen und großen Kopf. Es bestehe unmittelbare Verwechslungsgefahr.
Die Beklagte habe die Marke ohne Zustimmung der Klägerin für ihre geschäftlichen Zwecke ausgenutzt.
Gegen das Urteil kann Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt werden.
Quelle: Pressemitteilung des LG Düsseldorf v. 12.08.2022
Der Kläger war selbstständiger Programmierer und für unterschiedliche Auftraggeber tätig. Eine seiner Tätigkeiten betraf die Software-Entwicklung auf Basis der Scrum-Methode: Er erhielt hierfür ein Tageslohn von 524,- EUR.
Nun ging es um die sozialversicherungsrechtliche Einstufung des Klägers, d.h., ob er abhängig beschäftigt war oder nicht. Die zuständige Behörde stufte dies als ein Abhängigkeitsverhältnis ein und bejahte die Sozialversicherungspflicht.
Hiergegen wehrte sich der Kläger vor Gericht erfolgreich.
Das LSG Stuttgart stufte den Kläger als selbständig ein:
Seine Ergebnisse hat er dann in einen separaten Entwicklungszweig eingestellt, in dem sie dann durch den zuständigen Teamleiter der Beigeladenen zu 1) geprüft und im Fall, dass sie zufriedenstellend waren, in das Programm eingefügt wurden. Ansonsten wäre eine Rücksprache erfolgt.
Die Programmierung erfolgte anhand von sogenannten 2 - Wochen – Sprints nach der sogenannte Scrum - Methode. Diese bezeichnet eine agile Methodik im Bereich Projektmanagement, welche flexibel auf diverse Projekte angewendet werden kann. Sie unterscheidet sich vom klassischen Projektmanagement in der Hinsicht, dass es keine Projektleitung mehr gibt, welche die Aufgaben an die Teammitglieder verteilt. Für die 2 – Wochen – Sprints wurden das Vorgehen und die Arbeitsaufteilung besprochen.
Am Anfang dieses Sprints hat der Kläger mitgeteilt, wie viele Arbeitspakete er ungefähr erledigen will. Falls es in einer Woche weniger Pakete waren, hat er dies auch vorab mitgeteilt.
Der Kläger war daher in seinem Auftragsbereich bezüglich der Auswahl der Arbeitspakete frei. Dass er angesichts seiner Spezialisierung als Delphi – Programmierer vor allem Arbeitspakete mit entsprechenden Problemstellungen bearbeitet hat, welche ihm auch bei entsprechender Komplexität nach seinen Angaben im Erörterungstermin speziell zugewiesen wurde, stellt kein Argument für eine Eingliederung dar, da die Beigeladene zu 1) den Kläger gerade wegen seiner Spezialkenntnisse beauftragt hat und sein Einsatz daher gerade an Paketen erfolgen sollte, welche die Programmierer der Beigeladenen zu 1) mangels Kenntnisse nicht bearbeiten konnten."
Dass eine solche Abnahme erfolgte und der Kläger nicht selbst befugt war, die programmierten Komponenten selbst in das Programm einzufügen, ist der agilen Arbeitsweise im IT – Bereich geschuldet. Die Programmierung erfolgt kleinteilig und variabel nach den Anforderungen und Änderungswünschen des Endkunden. Die endgültigen Vorgaben entstehen oftmals erst nach Testung der Progammbestandteile auf Tauglichkeit und Kompatibilität mit den weiteren Programmierungen durch den Endkunden.
Das Einfügen der abgenommenen und fertigen Bestandteile in das Endprogramm erfolgt somit im letzten Schritt und erst nach Vornahme sämtlicher Testungen. Dass die Inbetriebnahme und Implementierung in das System des Endkunden von der Abnahme durch den zuständigen Fachbereich abhängt, ist somit der Komplexität und den hohen Sicherheitsanforderungen geschuldet und indiziert daher nicht per se eine Eingliederung des Programmierers des einzelnen Datenpakets (so auch bereits Senatsurteil vom 25.10.2019, L 8 BA 4226/18, nicht veröffentlicht). Insofern ist das Kriterium der Eingliederung im Rahmen solcher Arbeitsprozesse nicht ohne weiteres passend und bedarf der Fortentwicklung an die Gegebenheiten der modernen Arbeitswelt."
Die Parteien des Rechtsstreits waren beide im Bestattungswesen tätig. Der Beklagten war in der Vergangenheit bestimmte Wettbewerbshandlungen gerichtlich untersagt worden. Das Urteil war rechtskräftig.
Zum 01.12.2021 trat im Wettbewerbsrecht eine gesetzliche Neuerung in Kraft, wonach Unterlassungsansprüche nur noch von Mitbewerbern geltend gemacht werden können, wenn sie Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben.
Die Klägerin machte nun geltend, dass der Beklagten keine Ansprüche mehr aus dieser Entscheidung zustünden, da sie seit mehr als 4 Jahren nicht mehr in diesem Bereich wesentlich tätig sei.
Die Beklagte vertrat den Standpunkt, dass für eine Vollstreckung aus dem Urteil dies keine Voraussetzung mehr sei.
Das LG Stuttgart hob den Anspruch aus dem Gerichtsurteil auf.
Aufgrund der Gesetzesnovellierung stünde der Beklagten der ursprünglich zutreffende Anspruch heute nicht mehr zu:
Diesen Wegfall der Aktivlegitimation kann die Klägerin der Beklagten entgegen halten.
Nachträgliche Gesetzesänderungen sind als materiell-rechtliche Einwendung im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage dann zu berücksichtigen, wenn Gegenstand des titulierten Anspruchs künftige Leistungen oder Verhaltenspflichten sind (...). Dies ist vorliegend hinsichtlich des Unterlassungstitels, der auch in die Zukunft wirkt, der Fall."
Hiergegen spricht insbesondere, dass bereits vor der Gesetzesänderung aus einem unlauteren Verhalten im Wettbewerbs gerade kein Unterlassungsanspruch für jedermann erfolgte, sondern nur für solche, die an der Unterlassung als Mitbewerber ein besonderes Eigeninteresse haben.
Daraus ergibt sich eine klare Wertung, dass ein wettbewerbswidriger Zustand hinzunehmen ist, soweit die Mitbewerber, denen ein entsprechender Unterlassungsanspruch zusteht, nicht dagegen vorgehen. Nichts anderes drückt der Gesetzgeber aus, wenn er in der Gesetzesbegründung anführt: „Es liegt ein nicht hinnehmbarer Missstand vor, wenn Abmahnungen primär zur Erzielung von Gebühren und Vertragsstrafen ausgesprochen werden“ (...).
Die nunmehr im Rahmen der Gesetzesänderung vorgenommene Neubewertung, dass für einen Unterlassungsanspruch sogar ein qualifiziertes Eigeninteresse als Mitbewerber vorliegen muss, würde dadurch, dass im Rahmen von bereits bestehenden Unterlassungstiteln allein das Verhalten des Unterlassungsschuldners maßgeblich sein soll, unterlaufen werden. Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, warum für das Fortbestehen einer pönalisierten Unterlassungspflicht allein das Verhalten des Schuldners maßgeblich sein soll."
Der Kläger betrieb eine E-Mail-Adresse, die er unter anderem für berufliche Zwecke nutzte. Im Dezember 2021 widersprach er der werblichen Nutzung seiner personenbezogenen Daten, indem er eine E-Mail an die Beklagte sandte. Trotzdem erhielt er im Januar 2022 erneut elektronische Post der Beklagten, mit der diese für den Abschuss eines 12monatigen Abos warb.
Der Kläger forderte die Beklagte zunächst außergerichtlich zur Unterlassung auf. Nachdem keine Reaktion erfolgte, habe er Klage erhoben. Der Kläger ist der Ansicht, sein Widerspruch sei wirksam. Dieser könne nach der Datenschutzgrundverordnung jederzeit und insbesondere formlos erfolgen.
Die Beklagte trug vor, dem Kläger sei auf seine Nachricht vom Dezember mitgeteilt worden, dass er ganz einfach die entsprechende Einwilligung im Kundenverwaltungssystem entziehen könne. Da der Kläger dies nicht getan habe, habe sie davon ausgehen können, dass seine Einwilligung weiterhin Bestand haben könne.
Das Gericht gab der Klage vollumfänglich statt. Der zuständige Richter führte in der Begründung aus:
Die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Werbung gegen den eindeutig erklärten Willen des Klägers stellt einen Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar, § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Bereich privater Lebensgestaltung und gibt dem Betroffenen das Recht, im privaten Bereich in Ruhe gelassen zu werden (vgl. Senat, Urteil vom 19. Dezember 1995 - VI ZR 15/95, BGHZ 131, 332, 337; BVerfGE 35, 202, 220; 44, 197, 203).
Hieraus folgt ein Recht des Einzelnen, seine Privatsphäre freizuhalten von unerwünschter Einflussnahme anderer, und die Möglichkeit des Betroffenen, selbst darüber zu entscheiden, mit welchen Personen und gegebenenfalls in welchem Umfang er mit ihnen Kontakt haben will. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann deshalb vor Belästigungen schützen, die von einer unerwünschten Kontaktaufnahme ausgehen.
In der bloßen - als solche nicht ehrverletzenden - Kontaktaufnahme kann aber regelmäßig nur dann eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegen, wenn sie gegen den eindeutig erklärten Willen des Betroffenen erfolgt, weil ansonsten die Freiheit kommunikativen Verhaltens schwerwiegend beeinträchtigt wäre (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 – VI ZR 134/15 –, Rn. 11 - 12, juris).
Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die von ihr unstreitig nach dem Widerspruch des Klägers übersandten E-Mails Werbung enthalten. Nach dem Widerspruch des Klägers war das Übersenden von Werbung mittels elektronischer Post gem. § 7 Abs.?2 Nr.?3 UWG unzulässig, weil der Beklagten der entgegenstehende Wille des Klägers dann erkennbar war.
Nicht nachvollziehbar ist der Einwand der Beklagten, der Kläger habe in ihrem „Kundenverwaltungssystem“ darüber hinaus noch bestimmte Einstellungen selbst tätigen müssen. Der Widerspruch gegen die Zulässigkeit elektronischer Werbung ist an keine bestimmte Form gebunden; die Verwaltung ihrer Kundendaten obliegt allein der Beklagten und kann nicht auf den Kunden abgewälzt werden.
Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist auch rechtswidrig. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch das festgestellte rechtsverletzende Verhalten der Beklagten indiziert.
(…) Der Kläger hat der werblichen Nutzung seiner Daten ausdrücklich und unmissverständlich gegenüber der Beklagten widersprochen. Der Widerspruch gilt grundsätzlich zeitlich unbeschränkt, so dass für die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung durch die Beklagte künftig ohne weitere hinzutretenden Umstände kein Raum mehr ist. (…)“
Aktenzeichen 142 C 1633/22
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 19.08.2022
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vom 24.08.2022
Betreff:
Rechts-Newsletter 34. KW / 2022: Kanzlei Dr. Bahr
1. BGH: Strafantrag per E-Mail aus formalen Gründen unwirksam
2. BGH: Weiteres Volltext-Urteil zur Haftung von Sharehosting-Plattform Uploaded ("uploaded III")
3. OVG Berlin-Brandenburg: Bundeskanzleramt für Presse-Auskunftsersuchen betreffend Gerhard Schröder nicht zuständig
4. OLG Frankfurt a.M.: Schriftzug "Blessed" auf Hoodie ist keine Markenverletzung
5. OVG Münster: Bezeichnung "Geflügel Salami" irreführend bei Schweinespeck als Zutat
6. OLG Zweibrücken: Audioaufnahmen von Polizeieinsätzen können strafbar sein
7. LG Düsseldorf: Spielzeughändler verletzt LEGO-Markenrechte und muss Vertrieb von Minifiguren unterlassen
8. LSG Stuttgart: Scrum-Programmierer ist selbstständig und nicht abhängig beschäftigt = keine Sozialversicherungspflicht
9. LG Stuttgart: Kein Anspruch aus Gerichtsurteil mehr, wenn Wettbewerbsverhältnis nachträglich wegfällt
10. AG München: Werbe-Mails ohne Zustimmung stellen Eingriff in Allgemeines Persönlichkeitsrecht dar
Die einzelnen News:
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1. BGH: Strafantrag per E-Mail aus formalen Gründen unwirksam
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Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision des Angeklagten ein vor dem Landgericht Dresden geführtes Strafverfahren weitgehend eingestellt und das in der Sache ergangene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
LG Dresden – Urteil vom 24. Juni 2021 – 2 KLs 612 Js 46569/20
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2. BGH: Weiteres Volltext-Urteil zur Haftung von Sharehosting-Plattform Uploaded ("uploaded III")
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Es liegt ein weiteres Urteil im Volltext zur Haftung von Sharehosting-Plattformen (hier: hier die Plattfom,Uploaded) vor (BGH, Urt. v. 02.06.2022 - Az.. I ZR 135/18: "uploaded III"):
"1. Ergreift der Betreiber einer Sharehosting-Plattform, obwohl er vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass ein geschützter Inhalt über seine Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde, nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um den Zugang zu diesem Inhalt durch Löschung oder Sperrung zu verhindern, nimmt er selbst eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 UrhG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG vor. Für den durch Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG vollharmonisierten Bereich tritt mithin die Haftung als Täter an die Stelle der bisherigen Störerhaftung (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - C-682/18 und C-683/18, GRUR 2021, 1054 Rn. 85 und 102 = WRP 2021, 1019 - YouTube und Cyando).
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3. OVG Berlin-Brandenburg: Bundeskanzleramt für Presse-Auskunftsersuchen betreffend Gerhard Schröder nicht zuständig
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Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat gestern entschieden, dass ein Journalist keinen presserechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber dem Bundeskanzleramt dazu hat, welche Gesprächstermine das Büro des Bundeskanzlers a.D. Gerhard Schröder für Herrn Schröder in den Jahren 2019 bis 2022 vereinbart hat.
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4. OLG Frankfurt a.M.: Schriftzug "Blessed" auf Hoodie ist keine Markenverletzung
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Schriftzug „BLESSED“ auf Vorderseite eines Hoodies wird vom Verkehr als dekoratives Element und nicht als Herkunftshinweis verstanden.
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25.01.2022, Az. 3/6 O 47/21)
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5. OVG Münster: Bezeichnung "Geflügel Salami" irreführend bei Schweinespeck als Zutat
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Die Bezeichnung "Geflügel Salami" auf der Vorderseite einer fertigverpackten Salami, die neben Putenfleisch auch Schweinespeck enthält, ist irreführend, weil dadurch der falsche Eindruck erweckt wird, die Salami enthalte ausschließlich Geflügel. Dies hat das Oberverwaltungsgericht mit heute versandtem Beschluss vom 15.08.2022 in einem Fall aus dem Kreis Gütersloh entschieden und damit im Ergebnis ein Urteil des Verwaltungsgerichts Minden bestätigt.
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6. OLG Zweibrücken: Audioaufnahmen von Polizeieinsätzen können strafbar sein
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Wird von der Personalienfeststellung durch Polizeibeamte anlässlich der Kontrolle einer Personenansammlung eine Audioaufnahme gefertigt, liegt die Annahme des Anfangsverdachts für ein gem. § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbares Vergehen der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nahe (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 30.06.2022 - Az. 1 OLG 2 Ss 62/21)
Das hier relevante Vorgehen zur Strafverfolgung ist von präventivpolizeilichen Maßnahmen gegen Video- und Audioaufnahmen zu unterscheiden sei. Bei präventivpolizeilichem Vorgehen sind die Grundrechte des Aufnehmenden zu beachten mit der Folge, dass eine Untersagung die konkrete Gefahr für ein polizeiliches Schutzgut voraussetze. Diese ist grundsätzlich nur dann gegeben, wenn die Gefahr besteht, dass Bilder von Polizeibeamten veröffentlicht werden, auf denen sie erkennbar sind (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 30.09.201, 1 OLG 2 Ss 33/21).
AG Kaiserslautern, Urteil vom 13.08.2021, Az. 6110 Js 9981/20
Pf. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.06.2022, Az. 1 OLG 2 Ss 62/21, juris
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7. LG Düsseldorf: Spielzeughändler verletzt LEGO-Markenrechte und muss Vertrieb von Minifiguren unterlassen
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Mit Urteil vom heutigen Tage hat die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf der Klage der LEGO Juris A/S mit Sitz in Dänmark gegen die Steingemachtes GmbH aus Paderborn in vollem Umfang stattgegeben (Aktenzeichen 38 O 91/21).
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8. LSG Stuttgart: Scrum-Programmierer ist selbstständig und nicht abhängig beschäftigt = keine Sozialversicherungspflicht
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Ein Scrum-Programmierer ist selbstständig und nicht abhängig beschäftigt, sodass keine Sozialversicherungspflicht besteht (LSG Stuttgart, Urt. v. 17.12.2021 - Az.: L 8 BA 1374/20).
"Der Senat stellt anhand der schlüssigen Angaben des Klägers im Erörterungstermin vom 23.06.2021 fest, dass dieser die Arbeitspakte ausgesucht hat, die sein Arbeitsgebiet – Programmierung mit der Programmiersprache Delphi – betreffen.
Und weiter:
"Bedeutsam ist jedoch, das dem Kläger von Seiten der Beigeladenen zu 1) ab Annahme eines Arbeitspaketes zur Bearbeitung bis zur Abnahme der Programmkomponenten keine weiteren Vorgaben zum Inhalt oder Ablauf gemacht wurden.
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9. LG Stuttgart: Kein Anspruch aus Gerichtsurteil mehr, wenn Wettbewerbsverhältnis nachträglich wegfällt
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Der Anspruch aus einem rechtskräftigen Gerichtsurteil entfällt, wenn nachträglich das Wettbewerbsverhältnis bzw. die erforderliche Aktivlegitimation entfällt (LG Stuttgart, Urt. v. 28.06.2022 - Az.: 17 O 49/22).
"Der Klägerin stehen die im Rahmen des Ausgangsverfahrens geltend gemachten Unterlassungsansprüche wegen wettbewerbswidrigem Verhalten der Klägerin nicht mehr zu, da sie keine qualifizierte Mitbewerberin, die die streitgegenständlichen Waren in Form von Grabmalen nicht nur gelegentlich vertreibt oder absetzt, ist. (...)
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass das betreffende Verhalten auch noch heute objektiv verboten war:
"Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Klägerin als Schuldnerin das untersagte Verhalten weiterhin verboten ist (...). Für eine solche teleologische Einschränkung ist kein Raum."
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10. AG München: Werbe-E-Mail-Mails ohne Zustimmung stellen Eingriff in Allgemeines Persönlichkeitsrecht dar
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Mit Urteil vom 05.08.2022 untersagte das Amtsgericht München einem Pay-TV Anbieter, im geschäftlichen Verkehr zu Werbezwecken mit dem Kläger per E-Mail Kontakt aufzunehmen, ohne dass dessen ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR angedroht, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem oder den Geschäftsführer(n).
„(…) Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht zu.
Urteil des Amtsgerichts München vom 05.08.2022
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