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Diese Woche ist neben der Grundlagen-Entscheidung des BGH in puncto "Haftung im Internet" vor allem das Urteil des OLG München (Web-Impressum), des LG Frankfurt (Speicherpflicht bei Anonymizer-Dienst AN.ON) und des LG München (Kostspieliger SMS-Chat-Dienst unlauter) hervorzuheben. Auch außerhalb der Rechtsprechung tut sich einiges: Die Europäische Kommission hat eine Online-Umfrage zum E-Business gestartet. Zugleich ist vor kurzem der Startschuss zum 2. Teil der Urheberrechts-Reform ertönt.
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Die Themen im Überblick:
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1. BGH: Haftung des ISP für fremde Seiten
2. BGH: Streit um Internetangebot in privatem Kabelnetz
3. OLG München: Anforderungen an das Web-Impressum
4. LG Frankfurt: Speicherpflicht bei Anonymizer-Dienst AN.ON rechtswidrig
5. LG Köln: Boykottaufruf gegen 0190-Betrüger zulässig
6. LG München: Kostspieliger SMS-Chat-Dienst unlauter
7. AG Wolfenbüttel: Vertragsschluss im Internet
8. EU-Komission: Verbesserung des E-Business + Umfrage
9. Startschuss zum 2. Teil der Urheberrechts-Reform
10. Studie: Zensur und Überwachung im Internet
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1. BGH: Haftung des ISP für fremde Seiten
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Die Beklagte ist ein Internetprovider, der Dritten unter deren Internetdomains den Internetzugang sowie Webspace zur Verfügung stellt. Der Kläger verlangt von ihr immateriellen Schadensersatz, weil auf von ihr zur Verfügung gestellten Internetseiten gegen ihn rassistisch-neonazistische Beschimpfungen in volksverhetzender Art sowie Morddrohungen und Anstiftung zu Straftaten veröffentlicht worden seien. Darauf habe er die Beklagte durch Telefonate, e-mails und Faxnachrichten mehrfach hingewiesen.
Amts- und Landgericht haben die Klage abgewiesen, weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, daß er die Beklagte von den Inhalten in Kenntnis gesetzt hat. Die Revision des Klägers blieb aus den nachfolgenden Gründen ohne Erfolg.
Eine Haftung des Diensteanbieters ist nach § 823 BGB in Verbindung mit § 5 des für dieses Verfahren geltenden Teledienstgesetzes (TDG) in der Fassung vom 22. Juli 1997 (BGBl. I 1870) für fremde Inhalte nur dann begründet, wenn er diese gekannt hat. Nach der heutigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs muß der Anspruchsteller eine solche Kenntnis des Anbieters darlegen und beweisen. Dies ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen. Hiernach muß grundsätzlich der Anspruchsteller beweisen, daß die Voraussetzungen der Norm vorliegen, auf die er seinen Anspruch stützt. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 5 TDG a.F.. Die dort geforderte Kenntnis des Anspruchstellers ist als eine zusätzliche anspruchsbegründende Voraussetzung für die Haftung der Diensteanbieter anzusehen. Der Gesetzgeber wollte die Verantwortlichkeit der Diensteanbieter für fremde Inhalte einschränken, weil sie den fremden Inhalt nicht veranlaßt haben und es ihnen angesichts der Vielzahl fremder Inhalte zunehmend unmöglich ist, diese zu kontrollieren. Demgemäß wurde § 5 TDG a.F. so ausgestaltet, daß die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sein müssen, um eine Haftung des Diensteanbieters nach den allgemeinen Haftungsnormen, hier § 823 BGB, zu begründen. Für den hiernach erforderlichen Beweis einer Information durch den Anspruchsteller dürfte in der Regel der Nachweis ausreichen, daß er den Diensteanbieter auf den beanstandeten Inhalt und die betreffende Internetseite hingewiesen hat. Dabei muß die Internetseite allerdings so präzise bezeichnet sein, daß es dem Anbieter ohne unzumutbaren Aufwand möglich ist, den Inhalt aufzufinden. Den Beweis derartiger Hinweise hat der Kläger im hier zu entscheidenden Fall nicht geführt.
Die Vorschriften des Teledienstgesetzes zur Verantwortlichkeit der Diensteanbieter wurden inzwischen durch Artikel 1 des Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I 3721) neu gefaßt. Die Auslegung der neu gefaßten Vorschriften war nicht Gegenstand dieses Urteils.
Urteil vom 23. September 2003 - VI ZR 335/02
Quelle: Pressemitteilung Nr. 109/2003 des BGH v. 23. September 2003
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2. BGH: Streit um Internetangebot in privatem Kabelnetz
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Der u. a. für das Grundstücksrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte sich mit der Klage eines Kabelnetzbetreibers gegen einen Anbieter eines kabelgestützten Hochgeschwindigkeits-Internetzugangs zu befassen.
Die Klägerin hat auf Grund eines Vertrages mit dem Grundstückseigentümer in einer Wohnanlage in München ein Kabelnetz angelegt, das den Mietern in dieser Wohnanlage den antennenlosen Empfang von Fernsehprogrammen und anderen digitalen Diensten ermöglicht. Das Programmangebot bezieht die Klägerin aus einem von der Deutschen Telekom AG errichteten Kabelnetz, mit deren Netz sie ihr Kabelnetz verbunden hat. Das Programmangebot in dem von der Deutschen Telekom AG errichteten Netz wiederum wird von Fernsehanstalten und anderen Anbietern in dieses Netz eingespeist. Einer dieser Anbieter ist die Beklagte. Sie bietet ein digitales Fernsehprogramm und einen kabelgestützten Hochgeschwindigkeits-Internetzugang an.
Das Programmangebot der Beklagten wird auf vertraglicher Grundlage in das von der Deutschen Telekom AG errichtete Kabelnetz eingespeist und ist, da die Klägerin keine Filter eingebaut hat, in vollem Umfang auch in dessen Netz verfügbar. Das macht sich die Beklagte zunutze, indem sie Kunden der Klägerin gegen den Abschluß eines Nutzungsvertrags die zur Nutzung ihres Internetzugangs erforderlichen Modems zur Verfügung stellt. Das will die Klägerin nur hinnehmen, wenn die Beklagte ihr dafür ein Entgelt zahlt. Da die Beklagte hierzu nicht bereit ist, verlangt die Klägerin von ihr, sicherzustellen, daß ihr Angebot in ihrem Netz nicht verfügbar ist, hilfsweise, daß sie ihren Kunden nicht ohne ihre Zustimmung den Empfang und die Nutzung dieses Angebots ermöglicht.
Das Oberlandesgericht hat die Beklagte verurteilt, sicherzustellen, daß ihr Programmangebot im Netz der Klägerin nicht verfügbar ist. Dem ist der V. Zivilsenat nicht gefolgt. Er sieht in der Verfügbarkeit des Programmangebots der Beklagten für sich genommen keine Verletzung der Rechte der Klägerin. Denn die Verfügbarkeit beruhe allein darauf, daß die Klägerin selbst ihr Netz uneingeschränkt für das Angebot in dem der Deutschen Telekom AG errichteten Netz und damit auch für das Angebot der Beklagten geöffnet habe. Entscheidend sei, daß die Beklagte die kostenlose Nutzung dieser technischen Möglichkeit zum Abschluß einträglicher Verträge mit den Kunden der Klägerin nicht ohne deren Zustimmung in Anspruch nehmen dürfe. Eine solche Zustimmung habe die Klägerin nicht schon durch die Einspeisung des Programmangebots in ihr Netz erteilt. Der Senat hat die Beklagte deshalb entsprechend dem Hilfsantrag verurteilt. Damit gelten für Anbieter digitaler Programme und Internetzugänge und Kabelnetzbetreiber klare Spielregeln: Wer fremde Programmangebote in seinem Netz nicht vorhalten will, muß bei deren Verbindung mit anderen Netzen selbst entsprechende Filter vorsehen. Wer aber fremde Netze für die Vermarktung seines Programmangebots nutzen will, muß die Zustimmung der Betreiber dieser Netze einholen, die dafür auch ein Entgelt verlangen dürfen.
Urteil vom 19. September 2003 - V ZR 319/01
Karlsruhe, den 19 September 2003
Quelle: Pressemitteilung Nr. 107/2003 v. 19.09.2003 des Bundesgerichtshofes
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3. OLG München: Anforderungen an das Web-Impressum
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Das OLG München (Urt. v. 11.09.2003 - Az.: 29 U 2681/03) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Verstoß gegen die Web-Impressumspflicht nach § 6 TDG vorliegt, wenn die Anbieterkennzeichnung erst nach Anklicken von zwei Links erreichbar ist.
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. (http://www.wettbewerbszentrale.de) war der Ansicht, hier lege ein solcher Verstoß vor und hatte den Webseiten-Betreiber abgemahnt.
Die Müncher Richter waren da anderer Meinung: Die nach § 6 TDG erforderliche leichte Erkennbarkeit, unmittelbare Erreichbarkeit und stetige Verfügbarkeit sei auch dann gegeben, wenn für den Nutzer das Impressum erst nach zweimaligem Anklicken von Links einsehbar ist.
Das OLG Hamburg (Beschl. v. 20.11.2002 - Az.: 5 W 80/02 = http://www.jurpc.de/rechtspr/20030079.htm) ist da leicht anderer Ansicht: Die Hamburger Richter sehen die Impressumspflicht schon dann verletzt, wenn sie unter einem nicht eindeutigen Oberbegriff geführt wird und/oder der Oberbegriff nicht ohne vorheriges Scrollen vollständig lesbar ist.
Vgl. ausführlich zum Impressum und den rechtlichen Anforderungen die Rechts-FAQ: Recht der Neuen Medien von RA Dr. Bahr:
http://www.dr-bahr.com/findex.php?p=faq/faq_rechtderneuenmedien.php#RechtderNeuenMedien_id9
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4. LG Frankfurt: Speicherpflicht bei Anonymizer-Dienst AN.ON rechtswidrig
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Das LG Frankfurt (Urt. v. 15.09.2003 - 5/6 Qs 47/03) hat in einem schon länger schwelenden Verfahren (vgl. v. Kanzlei-Info v. 03.09.2003 = http://www.dr-bahr.com/news/news_det_20030903004412.html) nunmehr endgültig entschieden, dass es für die vom Bundeskriminalamt (BKA) begehrte Aufzeichnung von Telekommunikationsdaten im Rahmen des Anonymizer-Dienst AN.ON (http://anon.inf.tu-dresden.de) keine Rechtsgrundlage gibt.
Eine aktuelle Pressemitteilung von den Betreibern gibt es unter http://www.datenschutzzentrum.de/material/themen/presse/anonip3.htm
Zugleich hat AN.ON einen ausführlichen Bericht über die gesamten Ereignisse zusammengestellt. Er ist insbesondere deswegen interessant, weil er von den ersten Kontaktversuchen durch das BKA bis hin zu den gerichtlichen Entscheidungen alles feinsäuberlich auflistet. Der Bericht ist unter http://www.datenschutzzentrum.de/projekte/anon/bericht.pdf downloadbar.
Über die Beschwerde gegen die richterliche Beschlagnahme-Verfügung wurde noch nicht entschieden.
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5. LG Köln: Boykottaufruf gegen 0190-Betrüger zulässig
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Wie die Verbraucherzentrale Hamburg (VZHH) mitteilt, hat sie im Verfahren gegen die Fa. Talkline vor dem LG Köln (Urt. v. 17. September 2003) obsiegt. Es ging dabei um die Frage, ob ein Aufruf zum "Zahlungsboykott gegen 0190-Betrüger" zulässig ist, vgl. dazu die Pressemitteilung der VZHH unter http://www.vzhh.de
Im Sommer 2002 hatte die VZHH im Internet einen Aufruf mit der Überschrift "Zahlungsboykott gegen 0190-Betrüger" veröffentlicht. Darin war der Zusammenhang zwischen unseriösen Anbietern von Mehrwertdiensten, beispielsweise 0190-Nummern, und den die Forderungen einziehenden Telefongesellschaften erläutert worden. Die Verbraucher wurden aufgefordert, die Zahlung zweifelhafter Beträge zu verweigern. Talkline selber wurde in dem Beitrag namentlich nicht genannt, fühlte sich aber dennoch in ihren Rechten verletzt und klagte.
Das aktuelle Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob Talkline Berufung einlegen wird.
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6. LG München: Kostspieliger SMS-Chat-Dienst unlauter
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Das LG München I (Urt. v. 17.6.2003 – Az: 22 O 9966/03) hatte folgenden Fall zu beurteilen:
Ein Hamburger SMS-Chat-Dienst wirbt in Zeitungsanzeigen neben dem Bild einer attraktiven Frau mit der Vermittlung von SMS-Dates für nur 80 Cent pro SMS. Wenn Kunden auf eine derartige Anzeige reagieren, erhalten sie eine Antwort-SMS mit vorformulierten Texten aus einem Call-Center. Womit die Kunden nicht rechnen: Allein die erste Kontaktaufnahme über die in der Anzeige angegebene Mobilfunknummer löst eine Rechnung über 49,95 Euro aus. 40 Euro werden für die Mindest- abnahme von 50 SMS verlangt – 9,95 Euro beträgt die Freischaltgebühr.
Der Vertrag mit dem Kunden hierüber kommt nach Meinung des Chat-Dienstes über einen winzigen, am rechten Rand der Anzeige angebrachten Hinweis zustande.
Zur Abwicklung der Chat-Geschäfte werden drei Mobilfunknummern eines großen Netzbetreibers benutzt. Dieser kündigte den Vertrag mit dem Anbieter der zweifelhaften Chat-Dienstleistung fristlos und schaltete die gebuchten Nummern ab. Hiergegen wandte sich der Telefondienstanbieter mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Das Landgericht München I lehnte diesen Antrag ab und gab dem Netzbetreiber recht. Niemand könne verpflichtet werden, sich an strafbaren Handlungen eines anderen zu beteiligen, lautete die Begründung.
Richter Franz-Benno Delonge beanstandete die Werbeanzeigen des Chat-Dienstes als planmäßige Irreführung über die Preisgestaltung und als unlauteren Wettbewerb. Der Richter hält das Angebot des Chat-Dienstes außerdem für Betrug zum Nachteil des Kunden. Dem Kunden werde durch die Werbung für ein "SMS-Date" vorgespiegelt, er könne auf diese Weise eine attraktive Frau näher kennen lernen.
In Wirklichkeit werden die Antwort-SMS jedoch nicht von potentiellen Interessentinnen, sondern von bezahlten Mitarbeitern aus Call-Centern verschickt, die überhaupt nicht daran interessiert sind, Telefonkunden näher kennen zu lernen. Für den Richter stellt sich die Geschäftstätigkeit des Chat-Dienstes als Versuch dar, aus der Einsamkeit oder Kontaktarmut anderer Menschen in irreführender, unlauterer Weise Kapital zu schlagen.
Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 17.09.2003
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7. AG Wolfenbüttel: Vertragsschluss im Internet
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Das AG Wolfenbüttel (Urt. v. 14.03.2003 - Az.: 17 C 477/02 = http://www.jurpc.de/rechtspr/20030237.htm) hatte zu entscheiden, wann ein Vertragsschluss im Internet stattfindet.
Seit der Grundlagen-Entscheidung "ricardo.de" des Bundesgerichtshofs (Urt. 7. November 2001 - Az.: VIII ZR 13/01 = http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/zivilrecht/bgh/3829) ist es höchstrichterlich anerkannt, dass für Verträge, die über das Internet geschlossen werden, grundsätzlich die allgemeinen Rechtsprinzipien gelten. D.h. gibt jemand per Mail, Chat oder auf sonstige Art eine Willenserklärung ab, ist diese genauso rechtlich verbindlich wie im Offline-Leben.
Im vorliegenden Fall hatte der Online-Shop-Betreiber in seinen AGB eine Klausel, dass ein Vertrag erst durch seine ausdrückliche Annahmeerklärung des Kundenangebotes zustande kam. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Shop-Betreiber dem Kunden vorab per Mail eine Zugangsbestätigung seiner Anfrage sendet, so die Richter.
Das AG Wolfenbüttel liegt damit auf einer Linie mit dem AG Butzbach (Urt. v. 14. Juni 2002 - Az.: 51 C 25/02 = http://www.jurpc.de/rechtspr/20020348.htm).
Vgl. hierzu auch die Rechts-FAQ: Recht der Neuen Medien - Vertragsschluss im Internet von RA Dr. Bahr: http://www.dr-bahr.com/faq/faq_rechtderneuenmedien.php#RechtderNeuenMedien_id16
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8. EU-Komission: Verbesserung des E-Business + Umfrage
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Die Europäische Kommission will auf absehbare Zeit die rechtlichen Rahmenbedingungen für das E-Business verbessern.
In den kommenden acht Wochen sollen anhand von Beiträgen verschiedenster Interessengruppen Probleme analysiert werden, die im elektronischen Geschäftsverkehr auftreten. Es geht darum "festzustellen, welche Hindernisse noch vorhanden sind und wie sie beseitigt werden können" sagte der für Unternehmen zuständige EU Kommissar, Erkki Liikanen.
Die ausführliche Pressemitteilung mit weiteren Informationen kann unter http://www.eu-kommission.de/html/presse/pressemeldung.asp?meldung=4584 nachgelesen werden.
Jeder Interessent kann einen Online-Fragebogen unter http://europa.eu.int/yourvoice/forms/dispatch.jsp?form=259&lang=DE ausfüllen, der dann gesammelt und ausgewertet wird. Die Ergebnisse werden im Anschluss online veröffentlicht. Die Aktion läuft bis zum 07.11.2003.
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9. Startschuss zum 2. Teil der Urheberrechts-Reform
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Kaum ist die Urheberrechts-Reform gerade zum 13.09.2003 in Kraft (vgl. dazu ausführlich die Rechts-FAQ von RA Dr. Bahr: Fragen zum neuen UrheberR unter http://www.dr-bahr.com/findex.php?p=faq/faq_neuesurheberrecht.php), so plant das Bundesjustizministerium auch schon die Umsetzung des zweiten Teils der Urheberrechtsreform (sog. "2. Korb").
In einer aktuellen Pressemitteilung (= http://www.bmj.de/ger/service/pressemitteilungen/10000790) erklärt die Behörde, welche Maßnahmen geplant sind.
Einer der Kernpunkte des 2. Korbes ist die Frage nach der Beibehaltung der Privatkopie. Und ob es noch zeitgemäß ist, auf bespielbare Bild- und Tonträger sowie auf Kopier- und Aufzeichnungsgeräte Vergütungsabgaben zu erheben. Oder ob es nicht vielmehr sinnvoll ist, mittels Digital Rights Management (DRM) eine auf den konkreten Nutzungsfall bezogene Vergütung zu ermitteln.
Der deutsche Ableger der International Federation of the Phonographic Industry (IFPI) hat hierzu inzwischen ein Positionspapier (= http://www.ifpi.de/news/318/positionspapier.pdf) herausgegeben, in dem er fordert, dass das Recht der Privatkopie noch erheblich weiter eingeschränkt wird als es schon durch den 1. Teil der Urheberrechtsreform geschehen ist.
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10. Studie: Zensur und Überwachung im Internet
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Die Privacy International (= http://www.privacyinternational.org) hat einen 136 Seiten langen Bericht über die Zensur und die Überwachung im Internet herausgegeben. Der Bericht ist unter http://www.privacyinternational.org/survey/censorship/Silenced.pdf herunterladbar.
Die Studie beinhaltet Berichte über fast sämtliche Länder dieser Erde, ist in weiten Teilen jedoch sehr oberflächlich und allgemein gehalten. So umfasst der Status Quo über Deutschland noch nicht einmal eine ganze Seite, was angesichts der Vielzahl von Problemen in der jüngeren Zeit unverständlich ist.
Im Juni 2003 hatten die Reporter ohne Grenzen eine ähnliche Studie herausgegeben. Vgl. dazu die Kanzlei-Info v. 21.06.2003 unter http://www.dr-bahr.com/news/news_det_20030621152327.html
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