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Newsletter vom 24.09.2008 |
Betreff: Rechts-Newsletter 39. KW / 2008: Kanzlei Dr. Bahr |
Inhaltlich ging es bei den Serienabmahnungen um das Anbieten bzw. den Verkauf urheberrechtswidriger Kopier-Software. Eine Münchener Anwaltskanzlei mahnte im Auftrag der Musikindustrie massenweise, mittels weitgehend wortidentischer Schriftsätze ab. Die Vorinstanz, das LG Köln (Urt. v. 23.11.2005 - Az: 28 S 6/05) sah dies als unproblematisch und rechtmäßig an. So nun auch der BGH, der mit deutlichen Worten seine bisherige Rechtsprechung noch einmal bestätigt: "Die Revision macht ohne Erfolg geltend, im Hinblick auf die Vielzahl angeblicher Verletzungen wegen gleichartiger Verstöße habe es sich um eine im Wege von Serienabmahnungen mit Hilfe von Textbausteinen einfach zu bewältigende Routineangelegenheit gehandelt, die nicht die Einschaltung eines Rechtsanwalts erfordert habe (...). Die Revision verkennt, dass die Beklagten die Einschaltung eines Rechtsanwalts gerade im Hinblick auf die große Zahl der zu verfolgenden Rechtsverletzungen für erforderlich halten durften (...). Da die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen nicht zu den originären Aufgaben der Beklagten gehört, waren die Beklagten nicht gehalten, die Mitarbeiter ihrer Rechtsabteilungen mit den im Hinblick auf die Vielzahl der Rechtsverstöße be-sonders zeitaufwändigen Abmahnungen zu betrauen, nur um den Verletzern die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zu ersparen (...). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dies anders zu beurteilen sein könnte, weil es für die Beklagten weniger Aufwand erfordert hätte, die Abmahnungen abzufassen und die Unterwerfungserklärungen vorzubereiten, als einen Rechtsanwalt zu informieren und zu instruieren." Mit dieser höchstrichterlichen Entscheidung dürfte die viel umstrittene Frage zur Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten bei Serienabmahnungen, insbesondere auch bei Urheberrechtsverletzungen im privaten Bereich, (vorläufig) geklärt sein.
Zunächst erklären die höchsten deutschen Zivilrichter - wie bereits die Vorinstanz OLG München (Urt. v. 28.09.2006 - Az.: 29 U 2769/06) - dass für eine Einwilligungserklärung nach § 4 a BDSG eine Opt-Out-Lösung grundsätzlich ausreichend ist. Damit erteilt der BGH der bislang überwiegenden Meinung in der datenschutzrechtlichen Rechtsprechung und Literatur eine klare Absage. Bislang war nämlich vorherrschend die Ansicht vertreten worden, dass es immer eines Opt-Ins bedürfe. Auch sei es nicht erforderlich, dass der Verbraucher seine Einwilligungserklärung gesondert erkläre, indem er eine zusätzliche Unterschrift leiste oder ein dafür vorgesehenes Kästchen zur positiven Abgabe der Einwilligungserklärung ankreuze. Vielmehr könne er, so die Richter, die Willenserklärung auch mit anderen Erklärungen zusammen erteilen, sofern die Erklärung besonders hervorgehoben werde. Durch diese Änderung in der Rechtsprechung ergeben sich erhebliche Erleichterungen im Bereich des gewerblichen Adresshandels. Eine wichtige praktische Einschränkung gibt es dann aber doch: Abweichend von diesem Grundsatz bedürfe es, so die Richter, in bestimmten Fällen aber ausnahmsweise einer ausdrücklichen Einwilligung (Opt-In). Nämlich dann, wenn dem Verbraucher per Telefon, SMS, Fax oder E-Mail Werbung übermittelt werden soll. Dies bedeutet: Es handelt sich zwar - juristisch gesehen - nur um eine Ausnahme vom Grundsatz, betrifft aber die weit überwiegende Anzahl der Fälle in der Praxis. In dieser Hinsicht ändert sich also im Direktmarketing nicht wirklich etwas. Siehe generell zu den rechtlichen Problemen im gewerblichen Adresshandel unser Rechts-Portal "Adresshandel & Recht".
Nun haben sich die höchsten deutschen Strafrichter auch über den Verkauf von gestohlener Ware über eBay geäußert (BGH, Urt. v. 27.08.2008 - Az.: 2 StR 329/08). Der Angeklagte hatte - in voller Kenntnis - gestohlene Ware angekauft und diese dann über das Online-Auktionshaus eBay weiterveräußert. Verurteilt wurde der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei. Die Staatsanwaltschaft rügte in ihrer Revision, dass der Angeklagte sich nicht nur wegen Hehlerei, sondern auch des Betruges strafbar gemacht habe. Die Revision hatte Erfolg. Der BGH betont ausdrücklich, dass neben der Hehlerei zusätzlich ein versuchter Betrug in Frage käme: "[Das Landgericht] (...) hat gemeint, dass einem zumindest versuchten Betrug im Konkurrenzweg keine eigenständige Bedeutung zukomme. Dies ist rechtsfehlerhaft. Insbesondere liegt keine mitbestrafte Nachtat vor. (...) Voraussetzung für die Straflosigkeit der Nachtat ist, dass die Geschädigten der beiden Straftaten identisch sind, die Nachtat kein neues Rechtsgut verletzt und der Schaden qualitativ nicht über das durch die Haupttat verursachte Maß hinaus erweitert wird (...) Hier hat der Angeklagte mit dem Ankauf des Diebesguts die bestohlene Firma F. (weiter) geschädigt (...). Den versuchten oder vollendeten Betrug hat er jedoch zum Nachteil der Käufer des gestohlenen Küchenzubehörs begangen und damit jeweils einen anderen Rechtsgutsträger verletzt. Damit hat er zugleich einen weiteren Schaden über das durch die Haupttat verursachte Maß hinaus herbeigeführt."
Als rechtlich schützenswertes Ziel sehen die Richter insbesondere die Verhinderung weiterer Diebstähle an. "Eingriffe der Betriebsparteien in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer müssen durch schutzwürdige Belange anderer Grundrechtsträger gerechtfertigt sein. (...) Erklärter Zweck der Videoanlage (...) ist Sendungsverluste, Sendungsbeschädigungen sowie Inhaltsschmälerungen zu vermindern und aufzuklären, das Eigentum der Arbeitgeberin, ihrer Kunden, Lieferanten und Beschäftigten zu schützen und der Wahrung des Postgeheimnisses zu dienen. (...) Die Videoanlage [wird]ausschließlich zur Aufklärung sowie zur Vorbeugung von weiteren Straftaten betrieben. )...) Jede Nutzung zu anderen Zwecken [ist] untersagt. (...) Diese mit der Videoanlage verfolgten Ziele sind rechtlich schützenswert. Das berechtigte Interesse der Arbeitgeberin daran, dass die von ihr beförderten Briefsendungen möglichst nicht abhanden kommen, beschädigt werden oder Inhaltsverluste erleiden, ergibt sich schon aus § 39 Abs. 2 Satz 1 PostG, der die Arbeitgeberin zur Wahrung des durch Art. 10 Abs. 1 GG gewährleisteten Postgeheimnisses verpflichtet (...) . Zugleich hat sie ein eigennütziges rechtlich schützenswertes Interesse an der (repressiven) Aufklärung und der (präventiven) Verhinderung von weiteren Diebstählen in ihren Räumlichkeiten."
Dies sei, so der Senat, unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung zu beurteilen, der darin liege, auch demjenigen Zuschauer, der sich erst während des Verlaufs der Sendung in das das Programm einschalte, den Werbecharakter der Sendung unmittelbar zu verdeutlichen. Während Fernsehwerbespots aufgrund ihrer geringen Dauer alsbald ihre Werbebotschaft offenbaren würden, sei dies bei u.U. redaktionelle Teile enthaltenden Dauerwerbesendungen nicht zwingend. Deshalb sei eine Kennzeichnung zu verlangen, die den Werbecharakter nicht nur unmissverständlich, sondern zugleich auch leicht erfassbar und damit unmittelbar erschließe. Insoweit sei die von der Landesmedienanstalt geforderte deutschsprachige Kennzeichnung als "Dauerwerbesendung" oder "Werbesendung" dem englischsprachigen Begriff "Promotion" überlegen, weil Letzterer, mögen Anglizismen auch allgemein und speziell im Medienbereich verbreitet sein, zunächst der Übersetzung bedürfe. Das Oberverwaltungsgericht hat damit einen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. Juni 2008 (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin Nr. 20/2008) bestätigt. Beschluss vom 09.09.2008 - Az.: OVG 11 S 51.08 Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg v. 16.09.2008
Das Urteil ist in jeder Hinsicht etwas Außergewöhnliches. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Umfangs mit immerhin stattlichen 72 Seiten als auch für die inhaltlichen Ausführungen. Die Richter bejahen die Pflicht zu einer proaktiven Vorab-Filterung. Proaktiv bedeutet hierbei, dass ein neues Verkaufsangebot zwischen Dateneingabe und Online-Veröffentlichung auf etwaige Rechtsverletzungen durch das Online-Auktionshaus untersucht werden muss. Unterlässt ein Online-Auktionshaus eine solche proaktive Vorab-Filterung, so haftet es nach den Grundsätzen der Teilnahme durch Unterlassen. Auf die Grundsätze der sogenannten Mitstörerhaftung muss daher - nach Ansicht des OLG - gar nicht zurückgegriffen werden. Die für die Teilnahme durch Unterlassen erforderliche Garantenstellung ergibt sich nach Meinung der Richter aus dem Betreiben eines Online-Auktionshauses per se. Denn dort würden Dritte in erheblichem Umfang Markenverletzungen begehen. Hierdurch werde eine Gefahrenquelle eröffnet, die der Betreiber überwachen müsse. In Übereinstmmung mit der BGH-Rechtsprechungen ist auch das OLG Hamburg der Ansicht, dass grundsätzlich nur zumutbare Prüfungshandlungen verlangt werden könnten. Alleine die Tatsache, dass u.U. neben der manuellen Filterung noch eine manuelle Nachsichtung erforderlich ist, führe aber nicht automatisch zur Unzumutbarkeit. Ebenso geäußert haben sich die Richter hinsichtlich der Beweislast für die Frage der Unzumutbarkeit einer bestimmten Filterungs-Maßnahme. "Zu Unrecht sieht die Beklagte schließlich die Darlegungs- und Beweislast bei der Klägerin. Diese Last ist aufgrund allgemeiner Grundsätze (die Unzumutbarkeit ist ein Entlastungsmoment) als auch nach der Lehre von der sekundären Beweislast (die Klägerin hat hier genügend tatsächliche Anhaltspunkte für eine Zumutbarkeit geliefert, die Einzelheiten liegen allein in der Sphäre der Beklagten) bei der Beklagten. Sie selbst macht geltend, nicht mehr vortragen zu können. Es ist deshalb nicht ersichtlich, wie dann die Klägerin zu den in der Sphäre der Beklagten liegenden Umständen mehr vortragen könnte als die Beklagte selbst. Auch der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass - sofern die Zumutbarkeit von der grundsätzlich darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin bestritten wurde - die Beklagte substantiiert vortragen muss (...)." Anmerkung von RA Dr. Bahr: Zwar hat der BGH bereits in mehreren Grundlagen-Entscheidungen grundsätzliche Ausführungen zur Reichweite der Mithaftung gemacht, sich jedoch letzten Endes immer vor konkreten, praxisbezogenen Ausführungen zur Prüfung der Zumutbarkeit gedrückt, sondern unverbindlich auf ein mögliches, späteres Ordnungsmittel-Verfahren verwiesen, vgl. die Kanzlei-Infos v. 27.06.2007. Neuland betreten die Richter bei ihrer dogmatischen Begründung der Vorabpflicht, nämlich der Teilnahme durch Unterlassen. Die Pflicht zum Handeln, juristisch Garantenstellung genannt, wollen die Juristen aus dem Betreiben eines Online-Auktionshauses herleiten, weil dadurch eine Gefahrenquelle eröffnet sei. Eine solche Begründung ist schwerlich mit den Regelungen § 7 in Abs. 2 TMG vereinbar. Dort heißt es: "Diensteanbieter (...) sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen." Zwar finden nach ständiger Rechtsprechung die Haftungsprivilegien des TMG auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung. Bei der Reichweite der Vorabprüfungspflichten, die das OLG Hamburg hier erörtert, stellt sich jedoch letzten Endes die Frage, ob der Kerngehalt des § 7 Abs.2 TMG durch eine solche Interpretation nicht gänzlich unterlaufen und ausgehöhlt wird. Wer sich die Zeit nimmt und das Urteil in Gänze liest, wird schnell merken, dass die Richter viel Wert auf die Prüfung der Zumutbarkeit gelegt haben. So haben sie das verklagte Online-Auktionshaus mehrfach darauf hingewiesen, dass es zur Frage der Unzumutbarkeit weiter vortragen müsse: "Der Senat hat insoweit in der ersten mündlichen Berufungsverhandlung vom 21.2.2008 folgenden Hinweis erteilt: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass es zur Frage der Zumutbarkeit einer Präventivkontrolle der Angebote durch die Beklagte noch erheblichen weiteren Vortrags bedarf. Bislang wird weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt, - wie viele neue Angebote pro Tag unter den streitgegenständlichen Marken eingestellt werden, noch Ferner fehlt noch konkreter Vortrag dazu, - wie hoch der finanzielle Aufwand für eine solche Nachkontrolle ist und Trotz dieses Hinweises hat die Beklagte keine weiteren brauchbaren Informationen beigebracht, so dass das OLG Hamburg - folgerichtig - von der Zumutbarkeit der Vorabprüfung ausging. Da die Revision zugelassen wurde, dürfte es nur eine Frage der Zeit sein bis der BGH auch zu diesem Sachverhalt eine endgültige Entscheidung fällen wird.
"Das ist hier (...) bei dem (...) Gewinnspiel der Fall. Denn die Teilnahme hieran ist abhängig von dem etwaigen Erwerb der MasterCard und vor allem von dem - entgeltlichen - Einkauf mit der Karte. Es kann dabei nicht allein darauf abgestellt werden, dass sich der Erwerb einer (...) MasterCard als eine bloß unentgeltliche Inanspruchnahme einer Dienstleistung darstellt, schon deshalb, weil eine Kopplung gerade auch, wie wiederholt in der beanstandeten Bewerbung betont wird, durch den Einkauf und die Zahlung mit der Karte erfolgt, wie sich dies insbesondere als notwendig darstellt bei dem erheblichen Kreis der Kunden, die bereits über eine solche Karte verfügen und entsprechend nur dann teilnehmen können, wenn sie einen Einkauf konkret entgeltlich tätigen. Diese Koppelung verstößt gegen § 4 Nr. 6 UWG, zumal sich die Gewinnchancen bei jedem Einkauf erhöhen sollen."
Das Verwaltungsgericht Hannover wies die Klage der Antragstellerin mit Urteil vom 20. August 2007 ab. Über die dagegen eingelegte Berufung ist noch nicht entschieden. Das Verwaltungsgericht lehnte am selben Tag auch den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 11. Senat - hat die dagegen eingelegte Beschwerde mit Beschluss vom 12. September 2008 (11 ME 476/07) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das Verwaltungsgericht ist aufgrund der im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Rechtslage zutreffend davon ausgegangen, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 25. Mai 2007 offensichtlich rechtmäßig ist. Eine für die Antragstellerin günstigere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages und des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes. Sie benötigt für den neuen Vertriebsweg eine Erlaubnis, über die sie aber nicht verfügt und die ihr auch nicht erteilt werden kann. Denn die Ergänzung des bestehenden Vertriebsweges in Form der terrestrischen Lotterieannahmestellen um die Kunden-Service-Terminals von Sparkassen würde eine verfassungsrechtlich bedenkliche Ausweitung der Verfügbarkeit von Glücksspielen bedeuten. Kunden der Sparkassen in Niedersachsen hätten die Möglichkeit, an bis zu 1.200 Terminals unabhängig von den zeitlich begrenzten Öffnungszeiten der traditionellen Annahmestellen rund um die Uhr jeden Tag die von der Antragstellerin angebotenen Lotterien zu spielen. Dies würde der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts widersprechen, dass die Möglichkeit zum Wetten nicht zu einem allerorts verfügbaren "normalen" Gut des täglichen Lebens werden dürfe. Von daher verbietet sich eine Erweiterung der Vertriebswege. Die geplante neue Vertriebsform erschwert auch aus einem anderen Grund eine effektive Durchsetzung des vorrangigen öffentlichen Interesses an der Bekämpfung von Suchtgefahren und der Begrenzung der Wettleidenschaft. Denn derartige Terminals ermöglichen ähnlich wie das Internet und im Unterschied zu den herkömmlichen Annahmestellen ein anonymes Spielen ohne soziale Kontrolle. Schließlich kommen auch die im Glücksspielvertrag und im Niedersächsischen Glücksspielgesetz vorgesehenen Übergangsregelungen der Antragstellerin nicht zugute. Az.: 11 ME 476/07 Quelle: Pressemitteilung des OVG Niedersachsen v. 17.09.2008
Seit dem 01.09. ist die neue Urheberrechtsreform in Kraft getreten. Durch die Umsetzung werden zahlreiche Gesetze überarbeitet und aktualisiert, u.a. das Urheberrechtsgesetz, das Markengesetz und das Patentgesetz. Vgl. hierzu ausführlich die Kanzlei-Infos v. 12.04.2008. Eine der wesentlichen Änderungen betrifft den Bereich der Abmahnung. Ab sofort sind bei einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren für die Abmahnung auf 100,- Euro begrenzt. Zudem erhält der Urheber einen eigenen Auskunftsanspruch gegen Access-Provider. Siehe hierzu ausführlich unsere Podcasts "Die Reform des Urheberrechts im Jahre 2008 – Teil 1: Die 100,- EUR-Abmahnung kommt" und "Die Reform des Urheberrechts im Jahre 2008 – Teil 2: Der direkte Auskunftsanspruch gegen Dritte kommt". Nun haben beide Gerichte auf Basis dieser neuen Rechtslage die Access-Provider zur Auskunft verpflichtet. Interessant ist dabei vor allem der Beschluss des LG Köln in zweierlei Hinsicht. Erstens: Nach Ansicht der dortigen Richter liegt die erforderliche "Verletzung in einem gewerblichen Ausmaß" bereits bei der Veröffentlichung einer einzigen Musikdatei vor, wenn es sich dabei um einen erst gerade eben veröffentlichen Tonträger handelt. Es reicht somit - bei aktueller Musik - im Zweifelsfall das Anbieten eines einzigen Musikstückes aus. Zweitens: Zum Teil wird der Beschluss als kleiner Sieg gegen die Musikindustrie gefeiert, denn das Gericht verlangt pro betreffender IP Gerichtskosten iHv. 200,- EUR. Nun ist an vielen Stellen im Internet zu lesen, dass die Musikindustrie bei Abfragen von z.B. 1.000 IP-Adressen erst einmal 200.000,- EUR Gerichtskosten vorleisten müsste, und dass es daher außerordentlich fraglich sei, ob sie auch weiterhin die Verfolgung der Urheberrechtsverletzungen in so großem Umfang wie bislang betreibe. Inhaltlich ist das richtig, aber diese angeblich neue Erkenntnis überrascht doch. Ein Blick in Gesetz, namentlich des zum 01.09.2008 ebenfalls geänderten § 128c KostO, zeigt, dass eben diese Kosten gesetzlich vorgeschrieben sind. Es ist somit seit langem bekannt, was ein solcher urheberrechtlicher Auskunftsanspruch kostet. Eine neue Erkenntnis durch den aktuellen Beschluss des LG Köln ergibt sich hinsichtlich dieses Punktes gerade nicht. Erstaunen ruft auch die häufiger zu lesende Äußerung hervor, dass angeblich nur der Verletzer des Urheberrechts, aber nicht der Anschlussinhaber zur Erstattung dieser Kosten verpflichtet sei. Eine solche Interpretation ist natürlich falsch. Haftet der Anschluss-Inhaber, muss er auch sämtliche Kosten der Rechtsverfolgung tragen, somit auch die 200,- EUR Gerichtskosten. Einzig und allein umstritten ist, ob ein Anschluss-Inhaber als Mitstörer haftet, wenn nicht er, sondern ein Dritter über einen Internet-Zugang die Rechtsverletzungen begangen hat. Dies ist aber keine spezielle Kostenfrage, sondern die grundsätzliche Frage nach der Haftung. Und noch eines darf nicht übersehen werden: Die Kosten der Rechtsverfolgung erhöhen sich nicht nur durch die 200,- EUR Gerichtskosten, sondern auch durch die Anwaltskosten, die durch die Beantragung der einstweiligen Verfügung zusätzlich anfallen.
In einer weiteren Entscheidung hat das LG Köln (Beschl. v. 15.09.2008 - Az.: 28 O 560/08) erneut urheberrechtliche Aufklärungsarbeit geleistet.
Der Kunde hatte am Telefon einen DSL-Anschluss in Auftrag gegeben. Er wurde während des Gesprächs gefragt, ob er eine schnellstmögliche Schaltung des DSL-Netzanschluss wolle, was er bejahte. Wenig Tage später entschied er sich jedoch um und widerrief seine Erklärung unter Hinweis auf das Fernabsatzrecht. Die Beklagte lehnte diesen Widerruf ab und erklärte, der Kunde habe nach § 312d Abs.3 Nr.2 BGB auf dieses Recht verzichtet. Das AG Montabaur ist dieser Ansicht jedoch nicht gefolgt, sondern hat den Widerruf für wirksam erklärt. Zwar habe der Kunde eine Verzichtserklärung nach § 312d Abs.3 Nr.2 BGB abgegeben. Hier sei jedoch die Besonderheit, dass es sich um eine teilbare, monatlich wiederkehrende Leistung handle. In solchen Fällen könne der Kunde zwar nicht für die Vergangenheit, jedoch für die Zukunft vom Vertrag zurücktreten: "Nach der Gegenansicht ist die Vorschrift dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass der Ausschluss des Widerrufsrechts nur bei unteilbaren Dienstleistungen gilt. Insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen – wie z.B. bei einem Miet-, Provider- oder Mobilfunkvertrag – sei es dem Unternehmer zuzumuten, den Vertrag bei Widerruf des Verbrauchers ex nunc zu beenden. Lediglich im Hinblick auf die Vergangenheit bleibe es dabei, dass eine Rückabwicklung nicht stattfindet (...). Der (...) Ansicht schließt sich das erkennende Gericht an. Der Sinn und Zweck des § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB ist es gerade, eine den Unternehmer belastende Rückabwicklung zu verhindern; Dienstleistungen können im Gegensatz zu gelieferten Waren nicht ohne weiteres problemlos rückabgewickelt werden. Der Verbraucher soll zudem nicht einerseits die Vorteile einer raschen Leistungserbringung seitens des Unternehmers haben und andererseits den Vertrag noch widerrufen können."
Am 19.09.2008 wurde der Scoring-Entwurf im Deutschen Bundesrat beraten. Der Bundesrat und zahlreiche Bundesländer haben diese Gelegenheit genutzt und umfangreiche Ergänzungen für den Bereich des gewerblichen Adresshandels eingebracht. Der Artikel skizziert den derzeitigen Sachstand im Überblick.
Inhalt: In der breiten Öffentlichkeit ist das Gesetz vor allem unter dem Aspekt bekannt geworden, dass die Kosten für Anrufe bei 0180-Rufnummern transparenter und preisgünstiger werden sollen. Relativ unbekannt ist, dass das Gesetz noch zwei weitere wichtige Punkte neu regeln soll: Zum einen die Einführung der Schriftform beim Wechsel des Telefonanbieters, zum anderen die Statuierung eines datenschutzrechtlichen Opt-Ins. Insgesamt gibt es also drei wichtige Neuerungen, die der Gesetzgeber anstrebt.
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